Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.938

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus und mehreren weiteren Gebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr.  3 der Gemarkung K …, B … Straße 6 in K …, gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2016 erteilte Baugenehmigung zum Teilabbruch des Wohnhauses und Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr.  5 der Gemarkung K …, B … Straße 4 in K … (Baugrundstück).

1. Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Altort von K … Das (nur) ca. 100 m² große Grundstück des Beigeladenen grenzt im Nordwesten an die B … Straße und auf seinen anderen drei Seiten an das Grundstück des Klägers an. Es war bisher mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut, das auf drei Seiten grenzständig bzw. grenznah errichtet war, wobei es in nordöstlicher und südöstlicher Richtung an grenzständige Bebauung auf dem Grundstück des Klägers anschließt. Zur vorderen Grundstücksgrenze hielt das Gebäude einen Abstand von ca. 2 m ein.

2. Mit Bauantrag vom 7. Juli 2016 beantragte der Beigeladene den Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung einer Garage und stellte unter dem 8. August 2016 einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung. Das vorhandene Wohngebäude solle teilweise bis auf Oberkante Erdgeschoss abgebrochen werden, wobei die Außenwand an der Südostseite auf der gesamten Länge von 10,43 m erhalten bleiben solle und die Außenwände auf der Nordost- und der Südwestseite bis auf eine verbleibende Länge von 7,00 m zurückgebaut werden sollten. Die bestehenden Außenwände seien auf der Grundstücksgrenze errichtet bzw. an die Nachbargebäude angebaut und Abstandsflächen nicht möglich. Nach den Planzeichnungen weist das geplante - und mit einem Satteldach versehene - Garagengebäude ein Grundmaß von 10,43 m auf 7,85 m auf, bei einer Höhe von 3,24 bis 4,18 m, wobei (Fenster-)Öffnungen auf den drei dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten nicht vorgesehen sind.

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erteilte das Landratsamt H. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und die beantragte Abweichung.

3. Gegen den Bescheid vom 16. August 2016 erhob der Kläger am 11. September 2016 Klage, ohne einen Antrag zu stellen.

Zur Begründung der Klage wie auch des am gleichen Tag gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 5 S. 16.939) wurde vorgetragen: Die (Bau-)Genehmigung sei aufgrund Genehmigung vorsätzlicher Überbauung von Grenzen auf der Nord-, Süd- und Ostseite rechtswidrig. Die Grenzlängen des Grundstücks seien deutlich kürzer als die genehmigten Gebäudelängen. Die vorhandenen amtlichen Grenzpunkte seien vorsätzlich entfernt und vom Landratsamt nicht geprüft worden. Die Bebauung sei unzulässig, weil Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten würden, die wegen einer Erhöhung der Brandgefahr durch Errichtung von Garagen einzuhalten seien. Der Abriss sei nicht fachgerecht durchgeführt worden, somit stelle die derzeitige Bebauung eine erhöhte Gefährdung von Leib und Leben dar. Die Standfestigkeit der Garage sei äußerst bedenklich. Fensteröffnungen auf der Grenze seien bei Garagenanlagen nicht genehmigungsfähig. Die Nutzungsänderung führe zu einer nicht ertragbaren Emissionserhöhung. Die Zufahrtssituation bei nicht ausreichendem Stauraum vor der Garagenanlage sei nicht berücksichtigt worden. Die Genehmigung nach Art. 59 BayBO sei nach Art. 63 BayBO nicht zulässig, da öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesen Gründen werde eine Baueinstellung bzw. Rückziehung der Baugenehmigung bis zur rechtlichen Klärung in allen Punkten beantragt.

4. Das Landratsamt H. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 16. August 2016 sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts würden nicht verletzt. Hier könne weder im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung noch auf die Bauweise oder die überbaute Grundstücksfläche davon die Rede sein, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der Umgriff um das Baugrundstück sei als Mischgebiet zu werten, in dem gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze und Garagen zulässig seien. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung, insbesondere nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Der Kläger selbst halte die erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück nicht ein. An der nordöstlichen Seite des Baugrundstücks befinde sich auf dem klägerischen Grundstück ein Gebäude, dessen Außenwandhöhe die der entstehenden Garage bei weitem übertreffe. An der südöstlichen Seite würden sich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls höhere Gebäude anschließen sowie eine Überdachung, die vom Kläger widerrechtlich errichtet worden sei. Wer selbst auf seinem Grundstück ein Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gebaut habe, könne billigerweise nicht die Einhaltung der ihn schützenden Abstandsflächenvorschriften erreichen. Es wäre unbillig, den Nachbarn den von den grenznahen baulichen Anlagen ausgehenden Nachteilen auszusetzen, diesem aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Bei dem Gebäude des Beigeladenen handele es sich zudem um ein bestandsgeschütztes Gebäude. Durch den Rückbau des Wohnhauses sei für den Kläger eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Belüftung, Belichtung und Besonnung gegeben. Da mithin der Kläger durch den Rückbau hinsichtlich des Schutzzwecks des Art. 6 BayBO besser gestellt werde und keine weitergehende Beeinträchtigung zu erwarten sei, habe der Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die südwestliche Seite nichts entgegengestanden. Entgegen der Behauptung des Klägers werde die entstehende Garage keine Fensteröffnungen aufweisen. Der nach § 2 Abs. 1 GaStellV erforderliche Stauraum zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche sei eingehalten, im Übrigen beinhalte diese Vorschrift keinen Drittschutz.

5. Der Beigeladene ließ in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten den Antrag stellen,

die Klage abzuweisen.

6. Mit Beschluss vom 21. September 2016 lehnte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S. 16.939) ab. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen. Hiergegen ließ der Kläger Beschwerde einlegen (9 CS 16.2114). Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 19. Oktober 2016 wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs München vom 28. Oktober 2016 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Klage, über die auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers (vgl. Postzustellungsurkunde vom 24.5.2017, Bl. 29 der Gerichtsakte) entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet.

Nach sachgerechter Auslegung, die sich am Rechtsschutzziel zu orientieren hat (§ 88 VwGO), ist der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers, der sich explizit gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 16. August 2016 wendet und eine „Baueinstellung bzw. Rückziehung der Baugenehmigung bis zur rechtlichen Klärung in allen Punkten“ beantragt, jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass er die Aufhebung dieses Bescheids begehrt.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung des Landratsamts H. vom 16. August 2016 nicht rechtswidrig ist und damit den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

2. Soweit vom Kläger im Rahmen seiner Klageschrift vom 11. September 2016 wie auch in der Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorgebracht wird, dass die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO nicht eingehalten seien und eine Grenzbebauung in der genehmigten Länge ohne seine Unterschrift nicht zulässig sei, kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Denn es liegt keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zu Lasten des Klägers vor. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 21. September 2016 im Verfahren W 5 S. 16.939 bereits Folgendes ausgeführt:

„Hier hat das Landratsamt H. auf den Antrag vom 8. August 2016 im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächen auf der Südost- und Nordostseite erteilt. Es spricht einiges dafür, dass die Baugenehmigungsbehörde wohl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben des Beigeladenen insoweit einer Abweichung von den Regelungen über Abstandsflächen bedarf, so dass sie ins Leere geht. Im Einzelnen:

Zwar sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO aber gerade nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Diese Regelung räumt dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regelt. Dazu gehören die Vorschriften über die geschlossene (§ 22 Abs. 3 BauNVO) und abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BauNVO werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Dieser Vorrang des Planungsrechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, vielmehr kommt auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 122. EL 2016, Art. 6 Rn. 33 f. m.w.N. zur Rspr.). Eine solche geschlossene Bauweise (Bebauung der seitlichen Grundstücksgrenzen) bzw. abweichende Bauweise kann also nicht nur in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern sie kann sich in den Fällen, in denen nach § 34 BauGB der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben, mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist.

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt nach zutreffender Auffassung auch dann zur Anwendung, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichen Grenzabstand „regellos“ erscheint, wie dies hier der Fall ist (BayVGH, B.v. 8.10.2013 – 9 CS 13.1636; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616; alle juris). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist für eine einschränkende Auslegung, dass diese Vorschrift bei „regelloser“ Bauweise nicht zur Anwendung komme, kein Raum. Außerdem ist in historisch gewachsenen, nicht von einer Bauleitplanung gelenkten Strukturen kaum jemals eine völlige Regelmäßigkeit anzutreffen. Das Anliegen, eine Grenzbebauung bei einer vorhandenen Mischung aus unterschiedlichen Bauweisen, wie im vorliegenden Fall, aufgrund städtebaulich zu missbilligender Zustände zu verhindern, ist vielmehr über das Bauplanungsrecht wegen eines Verstoßes gegen das objektive Gebot der Rücksichtnahme zu lösen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616- juris).

Der aus dem in der Behördenakte enthaltenen Katasterplan und Luftbild ersichtliche Bebauungsbereich zwischen der B … Straße (im Nordwesten und Nordosten), der …rstraße (im Südwesten) und dem S … (im Südosten) wird weder allein durch die geschlossene, noch die offene noch die halboffene Bauweise geprägt. Gleiches gilt für den weiteren Bereich jenseits der B … Straße, der …rstraße und dem S … Das Baugrundstück selbst zeigt eine geschlossene Bauweise, denn das bisher vorhandene Wohnhaus steht (nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster und dem Luftbild) mit seinen beiden seitlichen Außenwänden auf (oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe) der Grundstücksgrenze. Die rückwärtige Gebäudewand befindet sich ebenfalls auf der hinteren Grundstücksgrenze. Auch auf dem Grundstück des Antragstellers findet sich Bebauung auf beiden seitlichen Grundstücksgrenzen bzw. in deren unmittelbarer Nähe sowie an der rückwärtigen Grenze (zum Anwesen des Beigeladenen). Auf dem südwestlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Grundstück Fl.Nr. 6 ist eine Grenzbebauung an beiden Grundstücksseiten gegeben, allerdings ist die hintere Grundstücksgrenze von einer solchen freigehalten. Anders verhält es sich bei dem hieran in südwestlicher Richtung anschließenden Grundstück Fl.Nr. …0. Dieses ist an seiner hinteren und an einer seitlichen Grenze bebaut. Durch eine halboffene Bauweise zeichnen sich (ebenfalls) die südlich bzw. südöstlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Grundstücke Fl.Nr. 0, 2, …2 und 9 aus. Das in östlicher Richtung gelegene und an den S … anschließende Grundstück Fl.Nr. 4 ist sowohl an seinen seitlichen Grenzen wie auch an seiner rückwärtigen Grenze bebaut. Jenseits der B … Straße findet sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen beidseitige seitlich Grenzbebauung auf Fl.Nr. …2 und Fl.Nr. …5. Es findet sich aber auch Bebauung auf einer Seite, so auf Fl.Nr. …8, wie auch Bebauung der rückwärtigen Grundstücksgrenze, bspw. auf Fl.Nr. 115. Offene Bauweise ist im Umgriff des Baugrundstücks zwar ebenfalls gegeben, wenn auch selten. Nach allem existiert jedenfalls im fraglichen Bereich um das Baugrundstück eine Regel, den Bereich an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen von einer Bebauung freizuhalten, offensichtlich nicht.

Kommt in einem unbeplanten Gebiet, wie im vorliegenden Fall, teilweise offene, teilweise geschlossene, aber auch abweichende Bauweise vor, dann sind regelmäßig die offene und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich in dem Sinn zulässig, dass nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss, aber an die Grenze gebaut werden darf (BayVGH, B.v. 16.1.2014 – 9 CS 13.1808; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616; beide juris). Daraus folgt, dass sich die Errichtung des (Garagen-)Gebäudes des Beigeladenen an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers planungsrechtlich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens hält.

Abgesehen davon begegnet auch die Erteilung einer Abweichung durch das Landratsamt nach Art. 63 Abs. 1 BayBO keinen Bedenken. Die Baugenehmigungsbehörde hat dem Beigeladenen hinsichtlich der nordöstlichen und südöstlichen Seite ohne Rechtsverstoß eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt; hinsichtlich der südwestlichen Seite liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung vor.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen u.a. von Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Das Baugrundstück weist insoweit einen atypischen Zuschnitt auf, als es mit seiner geringen Größe von ca. 100 m² vom wesentlich größeren Grundstück des Antragstellers auf drei Seiten umfasst wird und den Eindruck erweckt, aus diesem „herausgeschnitten“ worden zu sein. Das Baugrundstück war und ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (sinnvoll) nicht zu bebauen. Eine vernünftige Bebauung war und ist nur möglich unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung und Erhaltung des Wohnfriedens wurde von Seiten des Antragstellers schon nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Kubatur des bisher bestehenden Gebäudes wie auch dessen auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Außenwände durch die streitgegenständlichen baulichen Maßnahmen nicht erhöht, sondern (und zwar) deutlich reduziert werden. Somit tritt aufgrund der Baumaßnahme sogar eine Verbesserung hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers ein. Des Weiteren ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass die Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers zum Grundstück des Beigeladenen selbst keine Abstandsflächen einhalten. So kann aber derjenige, der mit einem Grenzanbau sein Grundstück intensiv baulich nutzt und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerks sorgt, kann im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Grenzabständen durch ein Gebäude des Nachbarn verlangen. Diese Billigkeitserwägung ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Einbeziehung der Umstände des einzelnen Falles mit zu beachten (BayVGH, B.v. 19.4.1994 – 2 CS 94.755 – BayVBl 1995, 22).“

Im Rahmen des (weiteren) Klageverfahrens hat der Kläger insoweit nichts Neues vorgebracht, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

3. Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen auch keine – nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden – bauplanungsrechtlichen Gründe entgegen.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB – wobei offenbleiben kann, ob i.V.m. § 5 oder § 6 BauNVO – und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 BauNVO bzw. i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO oder § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Insoweit hat die Kammer im Beschluss vom 21. September 2016 im Verfahren W 5 S. 16.939 bereits Folgendes ausgeführt:

„Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2016, § 35 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben des Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.

Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, hat von vornherein auszuscheiden. Es ist nicht erkennbar, dass die erneute Zulassung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze – an dieser Stelle stand bereits bisher ein deutlich größeres Gebäude – die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten des Antragstellers überschreiten würde. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das Anwesen des Antragstellers scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Vielmehr überragen die auf der Grundstücksgrenze errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers das geplante Garagengebäude in der Höhe um ein Mehrfaches und auch die Kubatur der jeweiligen Gebäude fällt hier einseitig zu Lasten des Beigeladenen aus.

Soweit der Antragsteller behauptet, dass die Nutzungsänderung zu einer nicht ertragbaren Emissionserhöhung führen würde, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen bleibt der Antragsteller hierfür jegliche Begründung schuldig. Zum anderen ist auch sonst nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass durch das vom Beigeladenen geplante Garagengebäude mit voraussichtlich maximal vier Pkw-Einstellplätzen unzumutbare Emissionsbelastungen auf dem Anwesen des Antragstellers drohen würden. Insoweit kann auch nicht außer Ansatz bleiben, dass sich der Wohnbereich auf dem weitläufigen Grundstück des Anwesens des Antragstellers in den dem Bauvorhaben abgewandten Bereich befindet und der Antragsteller unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück ebenfalls eine Nutzung als Garage bzw. zu gewerblichen Zwecken betreibt (es sind Garagentore in den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern erkennbar).“

Da auch insoweit im Rahmen des (weiteren) Klageverfahrens der Kläger nichts Neues vorgebracht hat, erübrigen sich (ebenfalls) weitere Ausführungen.

4. Soweit der Kläger eine Erhöhung der Brandgefahr durch die Errichtung der Garage bzw. einen Verstoß gegen Grundsätze der Standsicherheit oder der Zufahrt rügt, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen.

Zum einen ist weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, worin hier eine Verletzung derartiger Vorschriften gegeben sein soll. Wenn der Kläger geltend macht, dass Fensteröffnungen auf der Grenze bei Garagenanlagen nicht genehmigungsfähig seien, so bleibt darauf zu verweisen, dass ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Eingabepläne bzw. des angebrachten Genehmigungsvermerks (vgl. Bl. 45 f. der Bauakte) Fensteröffnungen nicht vorgesehen sind bzw. eine Brandwand zu errichten ist. Insoweit ist ein Verstoß gegen Art. 28 BayBO i.V.m. § 9 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) nicht ersichtlich. Die vom Kläger gerügte Verletzung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Zu- und Abfahrt zwischen Garage und öffentlichem Verkaufsraum von mindestens 2 m Länge) kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil ein derartiger Stauraum allein aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Der Nachbar kann aus der sich aus der Verkehrssituation gegebenenfalls ergebenden Forderung, einen Stauraum einzuhalten, keine Rechte herleiten (Würfel in Simon/Busse, BayBO, Art. 47 Rn. 191 m.w.N zur Rspr.).

Zum anderen scheidet eine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung aus, da die Regelungen der Bayerischen Bauordnung zum Brandschutz, zur Standsicherheit und zur Zufahrt nicht zum Prüfungsgegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens i.S.v. Art. 59 Satz 1 BayBO gehören und somit nicht Gegenstand der vom Kläger angegriffenen Baugenehmigung sind.

5. Soweit der Kläger die „vorsätzliche Überbauung von Grenzen“ rügt und damit die Verletzung privater Rechte durch den Beigeladenen, ist dies unbehelflich. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

Eine von der Behörde erteilte Baugenehmigung kann private Rechte mithin nicht verletzen, dies ist erst durch die Ausführung des Vorhabens möglich, so dass die Rechtsverletzung eines Dritten nicht durch die Baugenehmigungsbehörde, sondern nur durch den Bauherrn erfolgen kann (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 76). Das bedeutet aber auch, dass grundsätzlich weder bei Erteilung der Baugenehmigung das private Recht zu prüfen ist noch eine erteilte Baugenehmigung sich darauf auswirkt. Die Baugenehmigung ist vielmehr inhaltlich auf das öffentliche Recht beschränkt. Private Rechte können nicht vor den Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 76, 255). Eine ausschließlich privatrechtliche Frage ist auch der zivilrechtlich nicht zulässige Grenzüberbau, wobei im Übrigen eine bestandskräftige Baugenehmigung den Nachbarn nicht dazu verpflichtet, einen Grenzüberbau zu dulden und die Baugenehmigung den Bauherrn öffentlich-rechtlich auch nicht berechtigt (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 81, 258 m.w.N.). Dem Nachbarn stehen vielmehr die privaten Abwehrrechte zu (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 257).

6. Selbst wenn der Antrag des Klägers („Baueinstellung bzw. Rückziehung der Baugenehmigung bis zur rechtlichen Klärung in allen Punkten“) im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes nicht nur als solcher auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 16. August 2016, sondern auch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verstehen sein sollte, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn für einen solchen Anspruch ist nichts ersichtlich. Das streitgegenständliche Bauvorhaben erweist sich als formell und materiell-rechtlich zulässig, insbesondere scheidet eine Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO aus (s.o. unter 2.). Im Übrigen kommt der Erlass einer Baueinstellung nach Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus wäre ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zunächst bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen gewesen, so dass der bei Gericht gestellte Antrag schon unzulässig wäre.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.938 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.938 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 CS 13.1808

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.938.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 15 CE 17.2599

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2017 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden

Referenzen

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... in W. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen, einem Bestattungsinstitut, geplanten Umbau des bestehenden Gebäudes auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ..

Die Stadt W. erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 die erforderliche Baugenehmigung für den „Umbau und (die) Sanierung des Bestattungsinstituts mit Grundrissänderungen, Nutzungserweiterung ins Erdgeschoss des Hinterhauses (S.-str. 69), Abbruch der Garagen sowie Errichtung eines erdgeschossigen Verbindungsbaus und einer Innenhofüberdachung“.

Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht W. gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 14. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletzte keine Rechte der Antragstellerin. Das Vorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich zulässig. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt“, Teilabschnitt B-Nord-ost. Für den an der S.straße gelegenen Grundstücksteil setze der Bebauungsplan ein Mischgebiet, für den an der H.-straße gelegenen Grundstücksteil ein besonderes Wohngebiet fest. Das vom Beigeladenen geplante Wohn- und Geschäftshaus mit einem Bestattungsunternehmen sei dort auch angesichts des vorgesehenen Kühlraums und des Aufbahrungsraums allgemein zulässig (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Bei dem Bestattungsbetrieb des Beigeladenen handele es sich nicht um einen störenden Gewerbebetrieb. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin sei nicht zu erkennen; das Bauvorhaben brauche zum Grundstück der Antragstellerin auch keinen Abstand einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), weil angesichts der vorherrschenden „regellosen“ Umgebungsbebauung bis an die Grenze gebaut werden dürfe. Abgesehen davon begegne auch die darüber hinaus mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 4 BayBO keinen rechtlichen Bedenken und im Übrigen habe die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück im Anschluss an ihr Wohngebäude eine 2,49 m hohe Mauer errichtet, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und an die zulässigerweise angebaut werden dürfe. Außerdem schirme die geplante Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen das Anwesen der Antragstellerin im Hinblick auf evtl. Lärmimmissionen ab. Schließlich entstünden durch den geplanten Umbau des Bestattungsinstituts auch weder ideelle Einwirkungen, die das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzten, noch lägen besondere Verhältnisse des genehmigten Vorhabens vor, die der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts W. vom 14. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 anzuordnen,

und macht insbesondere eine ihrer Meinung nach bestehende Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie sie beeinträchtigende und störende Einwirkungen vonseiten des Bestattungsinstituts geltend.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der Stadt W. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit der vom Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vor, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen könnten.

1. Ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO liegt nicht vor. Die Antragstellerin macht geltend, die in Verlängerung ihres Hauses errichtete Grenzmauer habe ursprünglich lediglich eine Höhe von 2 m, nicht jedoch 2,49 m aufgewiesen, weswegen von ihr keine „Wirkungen wie von einem Gebäude“ ausgehen könnten. Die geplante, an diese Mauer anschließende Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen sei auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig, weil sie dem das Gebiet zwischen der S.- und H.-straße prägenden „Höfecharakter“ widerspreche und das Grundstück des Beigeladenen auf diese Weise das einzige würde, das über keinen Innenhof mehr verfüge.

Diese Rüge verhilft dem Begehren der Antragstellerin indes nicht zum Erfolg. Zunächst trifft nicht zu, dass das Grundstück des Beigeladenen nach einer Überdachung des vorhandenen Hofes das einzige vollständig überbaute Grundstück wäre. Vielmehr ist auch - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - das Grundstück FlNr. ..., das unmittelbar in dem durch die S.- und H.-straße gebildeten spitzen Winkel liegt und an das das Grundstück des Beigeladenen und das der Antragstellerin in westlicher Richtung aufeinanderfolgend angrenzen, komplett überbaut. Überdies liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, d. h. dass schon aus planungsrechtlichen Gründen an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Das Umfeld des geplanten Bauvorhabens ist - wovon die Antragstellerin selbst ausgeht - sowohl zur S.- als auch zur H.-straße hin durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet. Nicht richtig in diesem Zusammenhang ist allerdings die weitergehende Darstellung der Antragstellerin, im „inneren“, d. h. dem „Höfebereich“ würden regelmäßig keine Grundstücksgrenzen „zugebaut“. Vielmehr lässt der vorgelegte Lageplan (Auszug aus dem Katasterwerk, Bl. 15 der Bauantragsmappe) erkennen, dass auch in dem Bereich zwischen den an S.- und H.-straße liegenden Gebäuden Grenzbebauung vorhanden ist. Im Übrigen zeichnet sich das Gebiet auch dadurch aus, dass die Anzahl und Größe der zwischen den Gebäuden liegenden Freiflächen (nach den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.10.2013 vorgelegten Lichtbildern typische Hinterhöfe) im Bereich des zulaufenden, spitzen Winkels zwischen S.- und H.-straße, mithin in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin, des Beigeladenen und des vorhandenen, bereits vollkommen überbauten Grundstücks FlNr. ..., deutlich abnimmt. Damit zeigt sich die Umgebungsbebauung sowohl im Hinblick auf den sogenannten „Höfecharakter“ als auch im Hinblick auf die Einhaltung von Grenzabständen „regellos“. Die summarische Überprüfung anhand des vorliegenden Lageplans führt somit zu dem Ergebnis, dass in der hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Situation (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB; der geltende, einfache Bebauungsplan „Innenstadt“, Teilabschnitt B-Nordost enthält insoweit keine Festsetzungen) bis an die Grenze gebaut werden darf (vgl. dazu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8.10.2013, 9 CS 13.1636), die geplante Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen mithin zu keiner Verletzung des Abstandsflächenrechts führt. Auf die Frage, ob, gegebenenfalls wann und von wem die 2,49 m hohe Mauer der Antragstellerin evtl. aufgestockt wurde, kommt es sonach nicht entscheidungserheblich an.

2. Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin macht sinngemäß geltend, von dem Bauvorhaben gingen Belästigungen und Störungen aus, die das ihr zumutbare Maß überschritten. So werde nicht nur der durch den Beigeladenen verursachte An- und Ablieferverkehr beträchtlich zunehmen, sondern es entstünden auch nicht hinzunehmende ideelle Einwirkungen, die nach einschlägiger Rechtsprechung zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führten.

Dieses Vorbringen verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg, weil es keine mögliche Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots darlegt. Die Aussage, durch die geplante Nutzungsänderung werde sich das durch das Bestattungsinstitut verursachte Verkehrsaufkommen künftig verdoppeln, stellt eine nicht näher substantiierte Behauptung dar. Angesichts des Umstands, dass in dem Innenhof des seit langem bestehenden Bestattungsinstituts bereits Garagen vorhanden sind und als eigentliche Neuerung die Schaffung eines lediglich 7,1 m² großen Kühlraums zur vorübergehenden Aufbewahrung Verstorbener geplant ist, erscheint dies als wenig wahrscheinlich. Dagegen legt der Beigeladene überzeugend dar, auch künftig würden Verstorbene in der Regel in eine auswärtige Kühlung verbracht, denn der neue Kühlraum werde Platz für die Lagerung von maximal vier bis sechs Särgen bieten, wodurch eine nicht tolerierbare Belastung durch gesteigertes Verkehrsaufkommen angesichts der evtl. Ankunft von Trauergästen nicht zu erwarten sei.

Ebenfalls nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, durch das geplante Vorhaben entstünden ihr nicht zumutbare, ideelle Einwirkungen. Der Verweis auf ihrer Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung (insbesondere VGH BW, B.v. 19.5.2011 - 8 S 507/11) zum Gebot der Rücksichtnahme bei der Genehmigung einer Aussegnungshalle verhilft ihr hier nicht zum Erfolg. Denn der Beigeladene plant nicht den Bau einer Aussegnungshalle (in der regelmäßig Trauerfeiern oder Andachten mit zahlreichen Besuchern stattfinden), sondern betreibt seit Jahrzehnten in Nachbarschaft zur Antragstellerin ein Bestattungsunternehmen, in dem nun eine (in räumlicher Hinsicht eng begrenzte) Möglichkeit zur vorübergehenden Aufbewahrung Verstorbener geschaffen werden soll. Insoweit bedarf es nicht des für die zitierte Entscheidung des VGH BW einschlägigen und maßgeblichen „besonderen Schutzes, damit mit Blick auf die Würde des Toten sowie das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen ein würdevoller Rahmen für die Andacht gewährleistet ist“. Demgegenüber hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (U.v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01) ein Bestattungsinstitut in einem allgemeinen Wohngebiet einschließlich einer Trauerhalle mit 25 Sitzplätzen für zulässig gehalten.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.