Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357

bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu besitzen.

1. Der Kläger war in der Vergangenheit mehrfach wegen verschiedener Delikte in Erscheinung getreten, bei deren Begehung er teilweise unter Drogeneinfluss stand. Das Bundeszentralregister enthält seit 2008 acht Eintragungen, fünf davon lagen bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vor. U.a. wurde der Kläger durch richterliche Weisung zur Erbringung von Arbeitsleistungen wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Substanzen (AG Schweinfurt Zw. Gerolzhofen v. 12.4.2010, Az. ...) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (AG Schweinfurt Zw. Gerolzhofen v. 20.12.2010, Az. …) verpflichtet. Wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften erteilte das Amtsgericht Schweinfurt dem Kläger unter dem 18. Oktober 2011 u.a. eine richterliche Weisung (Az. ...). Verurteilt wurde der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wegen Sachbeschädigung zu 30 Tagessätzen (AG Schweinfurt v. 3.2.2016, Az. ...) und danach wegen Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen zu 50 Tagessätzen (AG Schweinfurt v. 6.10.2016, Az. ..., rechtskräftig seit 11.12.2016) sowie jeweils wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 40 Tagessätzen (AG Würzburg v. 9.11.2016, Az. ..., rechtskräftig seit 3.12.2016) und 60 Tagessätzen (AG Kitzingen, Az. ..., rechtskräftig seit 12.8.2017).

Nach einer Ereignismeldung der Polizeiinspektion G. schoss der Kläger am 24. November 2015 auf seinem Grundstück mehrfach mit einer Schreckschusspistole und wurde von der Polizei sofort vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo bei einem Alkoholtest 1,16 Promille AAK beim Kläger festgestellt wurden. Auf dem Grundstück des Klägers wurden ein Schreckschusstrommelrevolver und 80 Schreckschusspatronen aufgefunden und von der Polizei sichergestellt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 teilte das Landratsamt Sch. dem Kläger mit, dass Informationen vorlägen, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er drogenabhängig sei, und dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein generelles Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu erlassen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 19. Februar 2016 zu äußern. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass er durch die Beibringung eines amts- oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und psychische Eignung zum Waffenbesitz den Erlass eines Waffenbesitzverbotes verhindern könne.

Der Kläger äußerte sich laut Aktenvermerk des Landratsamts Sch. (Bl. 24 d.A.) am 4. Februar 2016 telefonisch zu dem Anhörungsschreiben und reichte am 20. Februar 2016 eine Stellungnahme per E-Mail ein. Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 untersagte das Landratsamt Sch. dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, auf Dauer (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete den Kläger, falls sich erlaubnisfreie Waffen oder Munition in seinem Besitz befinden, diese bis spätestens 29. Oktober 2016 an Berechtigte zu überlassen, dies gelte auch für die von der Polizei sichergestellte Schreckschusswaffe (Nr. 2), und erklärte Nummern 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 3). Zur Begründung des Bescheids wurden u.a. das Ereignis vom 24. November 2015, die bis dahin vorhandenen Eintragungen im Bundeszentralregister für den Kläger, die anhängigen zwei weiteren Verfahren wegen Verleumdung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie weitere bei der Polizei aktenkundige Verstöße in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz und die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch die Polizei aufgeführt und festgestellt, der Kläger habe kein positives Gutachten vorgelegt. Es lägen Tatsachen i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sei, denn dieser sei schon mehrfach unter Drogeneinwirkung straffällig geworden. Auch gebe er selbst zu, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die Meinung des Klägers, dass es sich bei Marihuana nicht um eine Droge handele, unterstreiche noch seine mangelnde persönliche Eignung. Maßgeblich sei auch der Vorfall vom 24. November 2015, bei dem der Kläger in erheblich alkoholisiertem Zustand mit einer Schreckschusswaffe auf seinem Grundstück geschossen habe. Das Schießen mit Schreckschusswaffen auf dem eigenen Grundstück sei zwar erlaubt, jedoch deute jegliches Schießen unter Alkoholeinfluss – auch wenn es sich „nur“ um das Schießen mit einer Schreckschusswaffe handele – auf persönliche Ungeeignetheit hin. Das Schießen mit einer Schreckschusswaffe unter erheblichem Alkoholeinfluss stelle eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertige, dass jemand auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe, also nicht persönlich geeignet sei i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Schreckschusswaffen seien keinesfalls nur harmlose Spielzeuge. Durch sie könnten schwerste und unter Umständen sogar tödliche Verletzungen entstehen. Außerdem besitze der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Er sei insgesamt fünfmal verurteilt. Die letzte Verurteilung sei seit 24. Februar 2016 rechtskräftig, womit fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht verstrichen seien. Außerdem seien derzeit noch zwei Verfahren anhängig. Sollte es zu weiteren Verurteilungen kommen, würde dies die Unzuverlässigkeit des Klägers noch deutlicher unterstreichen. Das Waffenbesitzverbot werde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Aufgrund der bisherigen Vorfälle könne nicht gewährleistet werden, dass der Kläger beim Umgang mit Waffen nicht die Allgemeinheit gefährde. Der generelle Umgang mit Waffen durch den Kläger berge deshalb ein großes Risiko für die Allgemeinheit. Auch stelle sich diese Maßnahme als verhältnismäßig dar, denn sie sei zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet sei, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belaste als das Waffenbesitzverbot, stehe nicht zur Verfügung. Sollten sich noch erlaubnisfreie Waffen oder Munition im Besitz des Klägers befinden, seien diese bis spätestens zum gesetzten Termin an Berechtigte zu überlassen. Für seine von der Polizei sichergestellte Schreckschusswaffe könne der Kläger bis zum genannten Termin einen Berechtigten benennen, dem er die Waffe überlasse.

Nach Scheitern eines ersten Zustellversuchs an den Bevollmächtigten des Klägers wurde im Rahmen einer erneuten Zustellung der Bescheid laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2016 zugestellt. Im Anschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 2016 führte das Landratsamt Sch. aus, die unter Nr. 2 des Bescheides angegebene Frist werde bis 9. Dezember 2016 verlängert.

2. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 30. Dezember 2016 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Sch. vom 27. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11) müsse das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein. Diesen Anforderungen werde der angefochtene Bescheid, bei dem die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten würden, nicht gerecht. Dem Kläger werde vorgehalten, dass er bei dem erlaubten Umgang mit der Schreckschusswaffe unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Keine Angaben würden gemacht, mit welcher Messmethode und zu welchem Zeitpunkt diese Feststellungen getroffen worden seien. Sollte es sich um eine Atemalkoholmessung vor Ort gehandelt haben, würde schon ein Schluck Bier ausreichen, um solche Werte darzustellen, wenn zum Zeitpunkt der Messung noch Alkohol aus dem Getränk in den Mundschleimhäuten sich befunden habe. Soweit der Kläger im Wissen um die Rechtmäßigkeit seines Tuns dem Polizeieinsatz ausgesetzt gewesen sei, sei es nachvollziehbar, wenn er sich nicht kooperativ verhalten haben sollte. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte werde ihm nicht vorgeworfen. Woraus sich in diesem Zusammenhang ein konkreter Verdacht auf Selbst- oder Gemeingefährdung ergeben solle, werde vom Beklagten nicht dargestellt. Auch die Einweisung in das Nervenkrankenhaus W. habe offensichtlich solche Erkenntnisse nicht erbracht. Der Kläger sei nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Aus den Ereignissen vom „4. Dezember 2015“ ließen sich folglich Gründe für Maßnahmen nach § 41 WaffG nicht herleiten. Ansonsten müssten jedes Jahr Tausende Menschen solche Verfahren über sich ergehen lassen, wenn sie in der Silvesternacht unter leichtem Alkoholeinfluss mit der Schreckschusspistole Signalmunition abfeuerten. Alleine hierauf könne also nicht abgestellt werden. Andere Anhaltspunkte, wie Vorstrafen wegen Gewaltdelikten oder mit Freiheitsstrafe geahndete sonstige Taten, seien im Bundeszentralregister nicht vorhanden. Die anderen, zu Lasten des Klägers im Bundeszentralregister vermerkten Einträge seien nicht geeignet, eine „höhere Dringlichkeit“ i.S. der zitierten Entscheidung des „Bundesverfassungsgerichts“ zu begründen. Die von der Behörde zitierten sonstigen, bei der Polizei registrierten Verfahren seien nicht rechtskräftig und damit nicht vorwerfbar. Alleine die Eintragung „Schießen mit Schreckschusswaffe auf dem eigenen Grundstück“ lasse erkennen, dass sich auch Schlussfolgerungen zu den anderen Eintragungen mangels konkreten Aussagewerts verböten. Die weiteren Feststellungen, dass nach Auskunft der Polizei der Kläger unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sprunghaft, hysterisch oder realitätsfremd sei, seien subjektiv und lieferten ebenso für eine Ermessensentscheidung keine brauchbaren Informationen. Rein vorsorglich würden offenbar keine Namen von Polizeibeamten genannt. Der Umstand des „Aufrüstens“ mit erlaubnisfreien Waffen, der derzeit im Trend liege, könne dem Kläger, der durchaus wohlhabend sei und alleine ein Wohnhaus am Waldrand bewohne, nicht vorgehalten werden. Es sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers, dass allen Personen, die die persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz nicht hätten, ein generelles Verbot i.S.v. § 41 WaffG erteilt werden müsse. Die von der Verwaltungsbehörde vorgetragenen Gründe rechtfertigten somit nicht die Annahme, dass der Kläger psychisch krank, abhängig von Alkohol oder Drogen sei oder aus sonstigen Gründen die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehle, ansonsten erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen.

3. Das Landratsamt Sch. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Waffenbesitzverbot sei nicht nach § 41 Abs. 2 WaffG, sondern nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erlassen worden. Die erhebliche Alkoholisierung des Klägers sei bei dem Vorfall vom 24. November 2015 durch die Polizeibeamten vor Ort festgestellt worden. Der anschließende Alcotest habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,16 Promille erbracht. Durch einen Schluck Bier werde niemals ein Wert von 1,16 Promille erreicht. Außerdem spiele die Höhe des Alkoholgehalts keine Rolle, denn es stehe zweifelsfrei fest, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei und in alkoholisiertem Zustand geschossen habe. Dieser Fakt alleine sei ausreichend, denn nur derjenige gehe mit Waffen vorsichtig und sachgemäß um, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Selbstgefährdung oder Gefährdungen Dritter führen könnten. Insofern stelle das Verhalten am 24. November 2015 eine Selbst- und Gemeingefährdung dar. Dies sei jedoch nur eine der negativen Voraussetzungen, die zum Erlass des Waffenbesitzverbots geführt hätten. Auch die Zusammenstellung der von der Polizei in Verbindung mit dem Kläger von 2009 bis 2016 angefallenen Vorgänge rechtfertige die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 WaffG, auch wenn einzelne Vorgänge nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Außerdem sei Drogenkonsum und damit die Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass der Kläger abhängig von berauschenden Mitteln sein könnte, bereits durch das Gutachten des TÜV Thüringen vom 22. Februar 2012 nachgewiesen. Seit dem Erlass des Waffenbesitzverbots seien eine neue Verurteilung und zwei neue von der Polizei festgestellte Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen hinzugekommen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei aufgrund der durch die Aufzeichnungen der Polizei belegten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers die Erkenntnis gewonnen worden, dass er die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze und ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Dem Kläger sei die Möglichkeit gegeben worden, die Annahme des Landratsamts, dass er abhängig von berauschenden Mitteln sein könnte, durch Vorlage eines amts- oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und psychische Eignung zum Waffenbesitz zu widerlegen. Ein solches Zeugnis sei bislang nicht vorgelegt worden. Nahezu jede der sich aus dem Bundeszentralregister ergebenden Vorstrafen des Klägers sei geeignet, dem Kläger die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen oder Munition abzusprechen. Entgegen der Behauptung der Klägerseite seien die Namen der Polizeibeamten und ihre entsprechenden Auskünfte aus der Akte ersichtlich. Die Ausführungen der Klägerseite zum „Aufrüsten“ spielten keine Rolle. Der Umstand, dass der Kläger wohlhabend sei und alleine ein Wohnhaus am Waldrand bewohne, stehe dem Waffenbesitzverbot nicht entgegen, zumal es – gerade wenn man über die nötigen Mittel verfüge – genügend andere Möglichkeiten gebe, sein Eigentum vor Einbrechern zu schützen. Bei einem Verbot für den Besitz von erlaubnisfreien Waffen müssten nicht die Voraussetzungen etwa der persönlichen Eignung in dem Maße restlos erfüllt sein, wie das für die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlich wäre. Beim Kläger fehlten nicht nur die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlich seien. Hinzu kämen noch der Umgang mit einer Waffe im alkoholisierten Zustand sowie sein Verhalten unter Drogeneinfluss.

Mit Schreiben vom 23. Juni und 5. September 2017 legte das Landratsamt Sch. aktuelle Polizeiauskünfte mit weiteren Erkenntnissen aus dem Jahr 2017 vor. Zuletzt wurde nach einer Auskunft aus dem Verfahrensregister vom 16. August 2017 unter dem 21. Juni 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger eingeleitet. Am 2. Juli 2017, 4:00 Uhr, wurde der Kläger durch die Polizei im Bezirkskrankenhaus W. vorläufig untergebracht. Nach dem polizeilichen Unterbringungsprotokoll vom 2. Juli 2017 äußerte der Kläger während des Polizeieinsatzes, dass er mit einem Messer die Beamten angreifen werde und erst die Katzen und dann seine Schwester aufschlitzen werde. In seinem Zugriffsbereich lagen hiernach unzählige kleine und sehr große Messer sowie ein Beil. Nach den polizeilichen Aufzeichnungen stand der Kläger bei dem polizeilichen Einsatz augenscheinlich unter dem Einfluss von Amphetaminen und räumte vorangegangenen Cannabiskonsum ein.

4. Mit Beschluss vom 2. März 2017 (W 5 S. 17.132) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers vom 6. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

5. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017, in der der Kläger nicht erschienen war, erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S. 17.132 wurde beigezogen.

Gründe

Der Klage, über die auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers (vgl. Postzustellungsurkunde vom 11. August 2017, Bl. 31 der Gerichtsakte) entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet. Das im Bescheid des Landratsamts Sch. vom 27. Oktober 2016 verfügte Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition sowie die Anordnung, erlaubnisfreie Waffen oder Munition, die sich noch im Besitz des Klägers befinden, bzw. die von der Polizei sichergestellte Schreckschusswaffe an Berechtigte zu überlassen, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer hat im Beschluss vom 2. März 2017 im Verfahren W 5 S. 17.132 ausgeführt:

„Das angeordnete Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, nicht in § 41 Abs. 2 WaffG, so dass die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers zur diesbezüglichen Gebotenheit einer Untersagung ins Leere gehen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann (Satz 2).

1.1.1

Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot wegen mangelnder persönlicher Eignung des Antragstellers liegen vor. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Bescheides des Landratsamtes A. vom 27. Oktober 2016 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Vorliegend sind Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller abhängig von berauschenden Mitteln ist. Er ist der Aufforderung des Landratsamts Sch. im Schreiben vom 29. Januar 2016, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung beizubringen, nicht nachgekommen. Damit war der Schluss auf die Nichteignung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2, 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1b AWaffV zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 21 C 15.1533 – juris).

Der Antragsteller ist auf diese Rechtsfolge gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV im Schreiben vom 29. Januar 2016 hingewiesen worden. Aus diesem Schreiben ergeben sich auch die Gründe für die Gutachtensanordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). So hat die Waffenbehörde auf die vom Antragsteller unter Einfluss von Drogen oder Alkohol begangenen Straftaten sowie auf den Vorfall vom 24. November 2015 abgestellt, bei dem der Antragsteller unter Alkoholeinfluss auf seinem Grundstück mit einem Schreckschussrevolver herumgeschossen hat. Auch im Übrigen genügt das Schreiben den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3, § 6 AWaffV. Dem Antragsteller wurde eine angemessene Frist gesetzt, um sich zu der angekündigten Maßnahme zu äußern.

Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens war nach summarischer Prüfung auch anlassbezogen und im Hinblick auf das Gewicht der anlassgebenden Tatsachen und die Gefahren, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können, verhältnismäßig. Der Antragsteller ist mit Verhaltensweisen aufgefallen, die auf eine Abhängigkeit von berauschenden Mitteln hinweisen. Bei den von ihm begangenen Straftaten stand er teilweise unter Drogeneinfluss und führte auch mehrmals unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug. Bei der Polizei sind weitere Verstöße des Antragstellers in Verbindung mit Betäubungsmittelbesitz und -konsum aktenkundig. Schließlich hat der Antragsteller unter Alkoholeinfluss auch mit einer nicht erlaubnispflichtigen Waffe geschossen. Von Antragstellerseite wird die Alkoholisierung bei diesem Vorfall an sich nicht bestritten, es wird nur die Messmethode in Zweifel gezogen. Nach den vorliegenden Aktenunterlagen wurde jedoch der Alkoholtest nicht vor Ort durch die Polizei durchgeführt, sondern nach der Unterbringung im Krankenhaus in Werneck, so dass die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers zur Herbeiführung einer hohen Atemalkoholkonzentration „durch einen Schluck Bier“ unbehelflich sind. Es ist nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Waffenbehörde auch auf die durch die bei diesem Vorfall eingesetzten Polizeibeamten gemachten Wahrnehmungen zum Zustand des Antragstellers abgestellt hat, die in dieser Situation zu einer Einweisung des Antragstellers in das Psychiatrische Krankenhaus Werneck führten. Auch die übrigen Einwände des Antragstellerbevollmächtigten sind nicht zielführend.

Die nicht rechtzeitige Vorlage des Gutachtens rechtfertigt den Schluss auf eine fehlende Eignung ohne weiteres. Der Gesetzgeber hat dem Betroffenen in diesem Fall keinen alternativen Nachweis der waffenrechtlichen Eignung eröffnet (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG). Der Einwand des Antragstellers, dass keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung vorlägen, ist unbehelflich. Auf die Frage einer Eigen- oder Fremdgefährlichkeit kommt es nicht an, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG für ein Waffenverbot genügt, dass Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von berauschenden Mitteln rechtfertigen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzung (BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 21 C 15.1533 – juris). Im Übrigen lassen sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller wieder aus dem Psychiatrischen Krankenhaus entlassen wurde, keine Schlüsse über die waffenrechtliche Eignung des Klägers ziehen.

1.1.2 Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit genehmigungsfreien Waffen besitzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie – wie der Antragsteller im vorliegenden Fall – wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den konkreten Umständen der Taten bzw. der Persönlichkeit des Antragstellers, wie es in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde, sind vorliegend nicht ersichtlich.

2.2.3Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren (BT-Drs. 14/7758, S. 76) untersagt. Das Besitzverbot ist ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, die auch von erlaubnisfreien Waffen im Besitz des nicht geeigneten und wohl auch nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller verfügt über andere Möglichkeiten, sich gegen Gefahren für sein Eigentum abzusichern.

1.2 Keinen Bedenken begegnet die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids, erlaubnisfreie Waffen oder Munition, die sich noch im Besitz des Antragstellers befinden, bzw. die von der Polizei sichergestellte Schreckschusswaffe an Berechtigte zu überlassen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 41 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Nachdem die ursprünglich gesetzte Frist mit Schreiben des Landratsamts Sch. vom 1. Dezember 2016 bis 9. Dezember 2016 verlängert worden ist, ist auch die Fristsetzung für die Überlassung als angemessen anzusehen.“

Im für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. zu sog. Dauerverwaltungsakten BVerwG, U.v. 6.12.1978 – I C 23.76 – juris) liegt keine zugunsten des Klägers veränderte Sachlage vor. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen weiteren polizeilich festgestellten Auffälligkeiten des Klägers wegen unerlaubten Besitzes oder Konsums von Betäubungsmitteln sowie der im Zusammenhang mit Drogenkonsum aufgetretenen Bedrohung mehrerer Polizeibeamter und der nachfolgenden vorläufigen Unterbringung des Klägers am 2. Juli 2017 sind weitere Tatsachen gegeben, die aus Sicht der Behörde die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger abhängig von berauschenden Mitteln ist. Neben der fehlenden Eignung des Klägers kann mittlerweile auch festgestellt werden, dass dem Kläger eindeutig die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit genehmigungsfreien Waffen fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG, nach dem Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn sie – wie der Kläger im vorliegenden Fall – wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, liegen vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den konkreten Umständen der Taten bzw. der Persönlichkeit des Klägers, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen sind, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen


(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 21 C 15.1533

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 21 ZB 13.1781

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Die Polizeiinspektion G. verständigte das Landratsamt P. am 1. August 2014 schriftlich davon, dass die Polizei den Kläger am selben Tag auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes in das Klinikum Ingolstadt eingeliefert hat. Dem lag nach dem Inhalt des Schreibens im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2014 sollte die Wohnung des Klägers in 85290 Geisenfeld um 09:00 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizeiinspektion G. geräumt werden. Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Fenster der Erdgeschosswohnung des Klägers geschlossen und die Rollos heruntergelassen waren. Der Kläger, der über die Zwangsräumung informiert war, reagierte zunächst nicht auf die Versuche der Polizei, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die örtliche Polizei forderte daraufhin Spezialeinsatzkräfte an, weil aus ihrer Sicht nicht auszuschließen war, dass der Kläger seine Schusswaffen gegen sich selbst oder die Einsatzkräfte richten werde. Gegen 15:00 Uhr verschaffte sich das Sondereinsatzkommando der Polizei Zutritt zur Wohnung des Klägers, weil die Situation trotz des zwischenzeitlich aufgenommenen akustischen Kontakts zum Kläger unklar war. Bei der anschließenden ärztlichen Begutachtung äußerte der untersuchende Arzt, Dr. T., den Verdacht, dass der Kläger unter einer akuten Psychose leidet und schloss eine Eigengefährdung nicht aus.

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum I. verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach E.. Das Landratsamt K. forderte ihn mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein aufgrund eines Gutachtens erstelltes Zeugnis vorzulegen, dem entnommen werden kann, dass die persönliche Eignung zum selbstständigen Umgang mit nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Gegenständen nach wie vor gegeben ist. Zur Begründung verwies das Landratsamt im Kern darauf, aufgrund der Einschätzung des Dr. T. und der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer psychischen Erkrankung.

Die Klägerbevollmächtigten wendeten ein, es gebe keine Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Die im Klinikum I. veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei deshalb nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG entlassen worden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.

Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt.

Der Kläger ließ am 6. Juli 2015 Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Klägerbevollmächtigte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage eines Gutachtenzeugnisses nicht rechtmäßig sei. Es habe kein Anlass bestanden, die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Einweisung in das Klinikum I. sei angesichts der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar vorgenommen worden. Allerdings sei dort eine Diagnose im Sinn einer psychischen Erkrankung nicht gestellt worden. Das habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gegenüber der Behörde ausführen und durch die Einvernahme des Leitenden Oberarztes am Klinikum I. Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen unter Beweis stellen lassen. Der Kläger sei aus der Unterbringung entlassen worden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG nicht vorgelegen hätten.

Das greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Solche Tatsachen lagen vor. Die Einschätzung des erstuntersuchenden Arztes Dr. T., dass beim Kläger der Verdacht einer akuten Psychose bestehe und eine Eigengefährdung nicht auszuschließen sei, sowie die Unterbringung des Klägers durch die Polizei sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung kann der Kläger nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei aus dem Klinikum I. entlassen worden, weil im Rahmen der sogleich veranlassten Untersuchung eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei. Erforderlich ist vielmehr, wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WaffG folgt, die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige Eignung. Der Kläger kann ein solches Zeugnis nicht durch das Angebot ersetzen, den Oberarzt Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Zudem decken sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung und für das Fehlen der waffenrechtlichen Eignung nicht. Untergebracht werden kann, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 UnterbrG). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Denn die Erforderlichkeit der Unterbringung ist mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BayOblG, B.v. 28.7.1999 - 3Z BR 212/99 - juris). Demgegenüber fehlt die waffenrechtliche Eignung, wie ausgeführt, Personen unter anderem bereits dann, wenn sie psychisch krank sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sonst rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Landratsamts auf Vorlage eines Zeugnisses zur persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere konnte der Kläger der Anordnung vom 24. September 2014 entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände die behördlichen Bedenken gründeten, er könne in einer die persönliche Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein; die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Darüber hinaus ist das Landratsamt seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. In der Anordnung ist ausgeführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt.

1.2 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der angegriffene Beschluss sei ergangen, bevor Gelegenheit bestanden habe, Einsicht in die dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 vorgelegte Behördenakte zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein etwaiger Verstoß wäre mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Klägerbevollmächtigten die Gerichts- und Behördenakte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Einsicht übersandt. Der Kläger hatte nunmehr Gelegenheit sich zum Inhalt der vorgelegten Akten zu äußern (vgl. für das Revisionsverfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 38).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a)
die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
b)
das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c)
die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
3.
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Die Polizeiinspektion G. verständigte das Landratsamt P. am 1. August 2014 schriftlich davon, dass die Polizei den Kläger am selben Tag auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes in das Klinikum Ingolstadt eingeliefert hat. Dem lag nach dem Inhalt des Schreibens im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2014 sollte die Wohnung des Klägers in 85290 Geisenfeld um 09:00 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizeiinspektion G. geräumt werden. Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Fenster der Erdgeschosswohnung des Klägers geschlossen und die Rollos heruntergelassen waren. Der Kläger, der über die Zwangsräumung informiert war, reagierte zunächst nicht auf die Versuche der Polizei, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die örtliche Polizei forderte daraufhin Spezialeinsatzkräfte an, weil aus ihrer Sicht nicht auszuschließen war, dass der Kläger seine Schusswaffen gegen sich selbst oder die Einsatzkräfte richten werde. Gegen 15:00 Uhr verschaffte sich das Sondereinsatzkommando der Polizei Zutritt zur Wohnung des Klägers, weil die Situation trotz des zwischenzeitlich aufgenommenen akustischen Kontakts zum Kläger unklar war. Bei der anschließenden ärztlichen Begutachtung äußerte der untersuchende Arzt, Dr. T., den Verdacht, dass der Kläger unter einer akuten Psychose leidet und schloss eine Eigengefährdung nicht aus.

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum I. verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach E.. Das Landratsamt K. forderte ihn mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein aufgrund eines Gutachtens erstelltes Zeugnis vorzulegen, dem entnommen werden kann, dass die persönliche Eignung zum selbstständigen Umgang mit nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Gegenständen nach wie vor gegeben ist. Zur Begründung verwies das Landratsamt im Kern darauf, aufgrund der Einschätzung des Dr. T. und der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer psychischen Erkrankung.

Die Klägerbevollmächtigten wendeten ein, es gebe keine Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Die im Klinikum I. veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei deshalb nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG entlassen worden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.

Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt.

Der Kläger ließ am 6. Juli 2015 Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Klägerbevollmächtigte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage eines Gutachtenzeugnisses nicht rechtmäßig sei. Es habe kein Anlass bestanden, die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Einweisung in das Klinikum I. sei angesichts der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar vorgenommen worden. Allerdings sei dort eine Diagnose im Sinn einer psychischen Erkrankung nicht gestellt worden. Das habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gegenüber der Behörde ausführen und durch die Einvernahme des Leitenden Oberarztes am Klinikum I. Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen unter Beweis stellen lassen. Der Kläger sei aus der Unterbringung entlassen worden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG nicht vorgelegen hätten.

Das greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Solche Tatsachen lagen vor. Die Einschätzung des erstuntersuchenden Arztes Dr. T., dass beim Kläger der Verdacht einer akuten Psychose bestehe und eine Eigengefährdung nicht auszuschließen sei, sowie die Unterbringung des Klägers durch die Polizei sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung kann der Kläger nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei aus dem Klinikum I. entlassen worden, weil im Rahmen der sogleich veranlassten Untersuchung eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei. Erforderlich ist vielmehr, wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WaffG folgt, die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige Eignung. Der Kläger kann ein solches Zeugnis nicht durch das Angebot ersetzen, den Oberarzt Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Zudem decken sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung und für das Fehlen der waffenrechtlichen Eignung nicht. Untergebracht werden kann, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 UnterbrG). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Denn die Erforderlichkeit der Unterbringung ist mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BayOblG, B.v. 28.7.1999 - 3Z BR 212/99 - juris). Demgegenüber fehlt die waffenrechtliche Eignung, wie ausgeführt, Personen unter anderem bereits dann, wenn sie psychisch krank sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sonst rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Landratsamts auf Vorlage eines Zeugnisses zur persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere konnte der Kläger der Anordnung vom 24. September 2014 entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände die behördlichen Bedenken gründeten, er könne in einer die persönliche Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein; die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Darüber hinaus ist das Landratsamt seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. In der Anordnung ist ausgeführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt.

1.2 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der angegriffene Beschluss sei ergangen, bevor Gelegenheit bestanden habe, Einsicht in die dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 vorgelegte Behördenakte zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein etwaiger Verstoß wäre mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Klägerbevollmächtigten die Gerichts- und Behördenakte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Einsicht übersandt. Der Kläger hatte nunmehr Gelegenheit sich zum Inhalt der vorgelegten Akten zu äußern (vgl. für das Revisionsverfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 38).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich zum Teil gegen den Fortbestand eines mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 angeordneten Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen oder Munition.

Vorausgegangen war eine am 2. November 2004 erstellte polizeiliche Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das WaffG. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Klägers waren ein Kleinkalibergewehr mit Zielfernrohr sowie ein Karton mit insgesamt 627 Schuss Munition aufgefunden worden, für die die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vorlagen. Außerdem hatten Zeugen ausgesagt, dass der Kläger mehrfach geschossen habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 9. Februar 2005 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Führens von zwei Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt.

Eine weitere Verurteilung erfolgte im Jahr 2008. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 2. Juli 2008, rechtskräftig seit 10. Juli 2008, wurde der Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des allgemeinen Umgangsverbots für Waffen und Munition, weil er den Schießsport mit dem Luftgewehr wieder ausüben wolle. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2012 wurde der Antrag gestellt, das Umgangsverbot für freie Waffen und Munition aufzuheben.

Anlässlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde der Beklagten durch die Polizei bekannt, dass der Kläger im Verdacht stehe, trotz des vollziehbaren Umgangsverbots für Waffen aller Art in einem Schützenverein als Schütze aktiv tätig zu sein.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 30. August 2012 wurde der Kläger aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 2 WaffG in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit 27. März 2013, mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition ab. Der Kläger besitze waffenrechtlich nach wie vor weder die persönliche Eignung noch die erforderliche Zuverlässigkeit.

Die erhobene und zuletzt auf die künftige Aufhebung des Waffenverbots für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind entweder nicht oder ungenügend geltend gemacht oder liegen nicht vor.

1. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger beruft sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

Die aufgeworfene Frage, ob bei einer Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf erlaubnisfreie Luftdrucksportwaffen und dazugehörige Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zurückgegriffen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In seinem Beschluss vom 10. August 2007 (21 CS 07.1446) hat der Senat dazu ausgeführt:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung, dass dem Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, auf die Unzuverlässigkeitsvermutung im Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG gestützt haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG korrespondiert nämlich hinsichtlich der mangelnden Eignung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. Lehle/Frieß/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Band 2, RdNr. 15 zu § 41 WaffG; Joachim Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, RdNr. 5 zu § 41 WaffG). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. Anders als bei den Waffenverboten im Einzelfall nach § 40 WaffG a. F. ist bei der Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach neuem Recht auch keine zusätzliche Prüfung erforderlich, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (BayVGH vom 10.8.2006 Az. 21 ZB 06. 428; BayVGH vom 6.11.2006 Az. 21 ZB 06. 2173).“

Auch im Beschluss vom 8. Juni 2012 (21 CS 12.790) hat der Senat bei einer (summarischen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Waffenverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Regelvermutungstatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und c WaffG herangezogen. An dieser Auffassung, die im Übrigen auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geteilt wird (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 33), wird festgehalten. Das OVG Hamburg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kriterium in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

Davon abgesehen liegt wegen des aktenkundigen strafbaren Fehlverhaltens des Klägers auf der Hand, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Erwerb oder Besitz von erlaubnisfreien Luftdrucksportwaffen und dazugehöriger Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG fehlt. Die Frage eines Rückgriffs auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG würde sich deshalb hier in einem Berufungsverfahren nicht zwingend stellen.

2. Andere Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht angeführt.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, dass er mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, liegen diese nicht vor.

Der Senat teilt ohne Einschränkungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, dass ihm - wie beantragt - unter Abänderung des Bescheides des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition künftig nicht mehr verboten wird. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen und von eigenen Ausführungen abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.