Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Juli 2015 - W 5 K 14.755

bei uns veröffentlicht am31.07.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21 ZB 15.1908, 28.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 5 K 14.755

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 31. Juli 2015

5. Kammer

gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 440

Hauptpunkte:

Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins; absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt zur Bewährung; Verurteilung aufgrund Geständnis; keine weitere behördliche Aufklärung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg,

- Beklagter -

wegen Einziehung eines Jagdscheins

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Horas als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Er wurde am 17. Februar 2014 durch das Amtsgericht Würzburg, Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Kläger vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17. Februar 2014 rechtskräftig.

Mit Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az: FB13-1351-1-2014/5) wurde die Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellt und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. ... und **** wurden sofort vollziehbar widerrufen.

Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2014 (Az.: ...) erklärte das Landratsamt Würzburg den Jagdschein Nr. ... des Klägers, gültig bis 31. März 2015, für ungültig, zog ihn ein (Nr.1) und gab dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 3) auf, bis spätestens 1. September 2014 den Jagdschein (Originalurkunde) an das Landratsamt Würzburg zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung der Nr. 1 dieses Bescheids wurde ausgeführt, gemäß § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG sei der Jagdschein (mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins) wegen Vorliegens einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. des § 5 Waffengesetz (WaffG) für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn der Kläger sei am 17. Februar 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Die Anordnung zur Rückgabe des Jagdscheins in Nr. 2 finde als Teil der Einziehung ihre Grundlage in § 18 BJagdG. Die gesetzte Frist sei erforderlich gewesen, um den Gleichlauf mit dem Termin der gebotenen Rückgabe der Waffenbesitzkarten zu erreichen, da der Jagdschein selbst die Berechtigung zum Erwerb von Langwaffen sei.

Die Androhung des zur Durchsetzung der Rückgabe des Jagdscheins erforderlichen Zwangsgeldes in Ziffer 3 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe orientiere sich am angenommen Nutzen, den der Kläger am Behalt seines Jagdscheins und dem damit zu wahrenden Anschein nach außen hin an der Rechtmäßigkeit seiner Jagdausübung in drei (noch) von ihm gepachteten Jagdrevieren habe.

2. Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az: ...) aufzuheben und festzustellen, dass der Jagdschein Nr. ..., gültig bis 31. März 2015, gültig bleibe und nicht eingezogen werde.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i. S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorliege, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i. S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorliege. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.

Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Kläger nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn P. zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Der Kläger habe sich durch den Wurf des Bierkrugs von Herrn P. eine Thoraxprellung zugezogen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Klägers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Dem Strafurteil habe keine Beweisaufnahme und keine Anhörung von Zeugen zugrunde gelegen, sondern ausschließlich das Geständnis des Klägers. Von Seiten des Verteidigers des Klägers sei ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens erwartet worden. Trotz der Sachverhaltsmitteilung des Klägers sei von Seiten des Verteidigers empfohlen worden, ein Geständnis abzugeben. Infolge dieses Geständnisses, welches der Kläger über seinen Rechtsanwalt schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mündlich erklärt habe, sei es ohne weitere Ermittlungen zu der strafrechtlichen Verurteilung gekommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Klägers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Würzburg vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.

Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.

Der übrige Sachvortrag des Klägers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers unbeachtlich.

4. Mit Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.756 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 Nr. 21 CS 14.2024 zurück. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

6. In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az.: FB13-7523-1-2014/5) rechtswidrig war.

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

7. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.756, W 5 S 14.760 und W 5 K 14.759 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zulässig.

Der Kläger hat seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag in der mündlichen Verhandlung in einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt, da der Jagdschein des Klägers, der mit Bescheid vom 31. Juli 2014 für ungültig erklärt und eingezogen wurde, nur bis 31. März 2015 gültig war. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ist Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten. Dem Kläger steht im Hinblick auf ein von ihm angestrebtes behördliches Verfahren auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO).

a) Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Landratsamts Würzburg im angegriffenen Bescheid vom 31. Juli 2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Ergänzend wird ausgeführt:

Die jagdrechtlichen Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des angegriffenen Bescheides begegnen keinen Bedenken. Die Rechtsvoraussetzungen des § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG liegen vor. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist keine andere rechtliche Sichtweise angebracht als bei der Entziehung der Waffenbesitzkarten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg im waffenrechtlichen Verfahren vom 31. Juli 2015 Nr. W 5 K 14.759).

c) Ergänzend wird auf den Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.756 Bezug genommen, in dem die Kammer ausgeführt hat:

„Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG und ist damit absolut unzuverlässig. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut entgegen der Ansicht des Antragsstellers rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (einschließlich) oder mehr geahndet wurden. Dies führt zwingend zur Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung (vgl. auch Steindorf, Waffenrecht 8. Auflage, 2007, § 5 Rn. 3).

Das Landratsamt Würzburg durfte auch grundsätzlich von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, so dass kein Raum für die vom Antragssteller geltend gemachte erneute Überprüfung der tatsächlichen Vorgänge besteht.

Denn indem § 5 WaffG auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellt, soll sichergestellt werden, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen darf.

Allenfalls in Sonderfällen dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Etwa dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn ausnahmsweise die Sicherheitsbehörde den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufklären könnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.02.1998 - 1 B 21/98 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Hamburg, B.v. 17.11.2005 - 3 Bf 128/02 - juris Rn. 9f.).

Es ist nicht erkennbar, sondern vielmehr abwegig, dass die Sicherheitsbehörde den streitigen Vorfall besser aufklären könnte oder hätte können.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhte. Erst recht ist eine irrtümliche Verurteilung des Antragsstellers nicht ohne Weiteres erkennbar.

Darüber hinaus liegt dem Urteil wohl kein falscher Sachverhalt zugrunde. Denn der Vortrag des Antragsstellers zum alternativen, von den Feststellungen des Strafverfahrens abweichenden Geschehen, erscheint lebensfremd. Bereits die Annahme des Antragsstellers, nahezu alle Zeugen hätten im Lager des mit dem Maßkrug beworfenen P. gestanden, stellt sich ausweislich der Strafakte als unzutreffend dar. Schließlich steht das vom Antragssteller wahrgenommene letzte Wort „Ich möchte noch einmal sagen, dass mir der Vorfall wirklich leid tut. Leider kann ich die Sache nicht mehr ändern“ in diametralem Gegensatz zu seiner jetzigen Darstellung.

Es muss auch unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit Ausnahme der streitgegenständlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg bislang und ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen des § 18 S. 1 BJagdG ist für eine Ermessensbetätigung, bei der sonstige Umstände berücksichtigt werden könnten, kein Raum. Von einem Waffenbesitzer wird zudem generell verlangt, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 774 zum entsprechenden § 45 Abs. 2 Satz 1 des WaffG).

Insgesamt erweist sich der Antragssteller als waffenrechtlich unzuverlässig. Dies führt zwingend zur Anordnung von § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG auf der einen und § 18 Satz 1 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf der anderen Seite.“

d) Zu den klägerischen Einwänden ist noch Folgendes auszuführen:

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist eine Verurteilung zu einer „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ ausreichend, um vom Vorliegen der absoluten Unzuverlässigkeit des Verurteilten auszugehen. Bei Vorliegen der absoluten Unzuverlässigkeit besteht keine Möglichkeit, diese zu widerlegen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut ist allein das Strafmaß der Verurteilung maßgeblich. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf eine eventuelle Beweisaufnahme und deren Ergebnisse, sondern lediglich auf die abstrakt strafgerichtliche Verurteilung an. Die zuständige Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer solchen Verurteilung ausgehen (Dr. Stefan Braun, Die aktuelle Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, GewArch 2012, 52).

Der Vortrag des Klägers, das Strafurteil sei falsch und nur wegen eines „Zweckgeständnisses“ so ausgefallen, weil er aus taktischen Gründen die Tatvorwürfe eingeräumt habe, überzeugt nicht. Es ist Sache eines jeden Angeklagten, der einen Verteidiger hat, entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen bzw. auf die Vernehmung von Zeugen zu bestehen oder jedenfalls abzuwägen, ob ein im Strafverfahren vorteilhaftes Geständnis auf anderen Gebieten - hier dem Waffen- und Jagdrecht - nachteilige Folgen hat und deshalb nicht abgegeben werden sollte. Was der Kläger vom Ordnungsamt oder dem Verwaltungsgericht verlangt, läuft auf ein „Wiederaufrollen des Strafprozesses“ hinaus. Dies widerspräche aber ersichtlich dem Zweck des Gesetzes, das - wegen der Gefährlichkeit von Waffen und damit aus Sicherheitsgründen - gerade nicht darauf abstellt, weshalb ein Strafausspruch in bestimmter Höhe verhängt wurde und wie die Verurteilung zustande kam. Allenfalls offensichtliche Fehlurteile kann und darf die waffen- bzw. jagdrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie muss nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen (BayVGH, B.v. 12.2.2007 Nr. 19 CS 06.2210; VG Würzburg, B.v. 3.4.2009 Nr. W 5 S 09.163). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.

e) Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Oktober 2014 Nr. 21 CS 14.2024 hierzu Folgendes ausgeführt:

„Umstände, die nach diesen Maßstäben eine weitere behördliche Aufklärung der abgeurteilten Taten erfordern würden, worauf der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich abstellt, sind aber schon nicht substantiiert vorgetragen. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist nämlich rein spekulativ, nicht hinreichend belegt und muss sich entgegenhalten lassen, dass im Strafverfahren den Aussagen der befragten Zeugen, die teilweise am selben Tisch oder in der Nähe des Geschädigten und des Antragstellers im Festzelt saßen, nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zuerst vom Geschädigten mit dem Maßkrug beworfen worden sei, er selbst dadurch verletzt worden sei und er diesen Maßkrug dann an den Geschädigten zurückgeworfen habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der ärztlichen Atteste vom 17. und 16. Juli 2013, wonach ein Internist beim Antragsteller am 15. Juli 2013 und später ein Chirurg/Orthopäde u. a. eine Thoraxprellung diagnostizierten, da sich diese Atteste zu ihrer Ursache nicht verhalten.“

f) Die Aussage der Zeugin M. L. in der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Angaben der Zeugin sind nicht geeignet nachzuweisen, dass die beim Kläger diagnostizierte Verletzung auf den Wurf eines Bierkrugs am 12. Juli 2013 zurückzuführen ist. Die Zeugin war bei den streitgegenständlichen Ereignissen nicht anwesend und hat lediglich beim Kläger am nächsten Tag blaue Flecken festgestellt, zu deren Verursachung sie selbst keine Wahrnehmungen gemacht hat. Soweit die Zeugin zu Äußerungen des Klägers Stellung genommen hat, konnte sie das Gericht nicht davon überzeugen, dass die vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren behauptete Version der streitgegenständlichen Ereignisse der Wahrheit entspricht. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Äußerungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau sind bereits in Anbetracht seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt angebracht, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal mehr weiß, ob der Krug gegen ihn gestoßen oder geworfen worden sein soll. Davon abgesehen kann die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen aufgrund ihres minderen Beweiswerts regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, B.v. 22.10.2009 Nr. 10 B 20/09). Dies ist jedoch nicht der Fall, da die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers in den gesamten Strafakten keine Stütze finden.

Vor dem Hintergrund des fehlenden schlüssigen und plausiblen Sachvortrags des Klägers drängt sich dem Gericht auch keine weitere Beweisaufnahme entsprechend den vom Klägerbevollmächtigten schriftlich vorgetragenen Beweisanregungen auf.

g) Die Anordnung zur Rückgabe des Jagdscheins beruht als Folgeentscheidung zur Einziehung auf Art. 52 BayVwVfG i. V. m. § 15 Abs. 1 BJagdG. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

Fehlt die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, darf nur ein Falknerjagdschein erteilt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 7 BJagdG).

h) Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 5, 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwZVG findet, bestehen keine Bedenken. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO:

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei Streitigkeiten wegen Entzug des Jagdscheins grundsätzlich von einem Streitwert von 8.000,00 EUR auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

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bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 14.755 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 5. Kammer gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Juli 2015 - W 5 K 14.755

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 14.755 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 5. Kammer gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Referenzen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 31. Juli 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt W. erklärte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig, zog diesen ein und gab dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds auf, bis spätestens 1. September 2014 den Jagdschein (Originalurkunde) an das Landratsamt W. zurückzugeben. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Der Antragsteller war mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Würzburg - Strafrichter - vom 17. Februar 2014 (Az.: .../13) wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Nach dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller am 12. Juli 2013 einen Kenianer wegen dessen dunkler Hautfarbe im Festzelt in W. zunächst beleidigt und wenige Minuten später aus fremdenfeindlicher Motivation einen Bierkrug gegen dessen Brust geworfen, so dass der Geschädigte von der Bank fiel und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Schließlich hatte der Antragsteller den herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten erheblichen Widerstand geleistet und auch diese beleidigt. Dieser Sachverhalt stand für den Strafrichter fest aufgrund des Geständnisses des Antragstellers sowie der verlesenen Urkunden. Der Antragsteller habe den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt und dabei angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wie es zu diesem Ausraster habe kommen können. Bei der Strafzumessung war zulasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er den Geschädigten ohne jeden Anlass angegriffen hatte und sein Verhalten (Werfen mit einem schweren Bierkrug) als besonders gefährlich gewertet werden musste.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einem anderen Sachverhaltsvorbringen als im Strafurteil festgestellt begründet wurde, wonach der Kenianer einen Bierkrug erst auf den Antragsteller geworfen habe und der Antragsteller diesen dann zurückgeworfen habe, mit Beschluss vom 25. August 2014 abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Behörde von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen könne, hier nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Ziel weiter verfolgt, die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt, zumal er nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf den Jagdschein besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 25. August 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verpflichtet, wenn nach dessen Erteilung Tatsachen eintreten, die die Versagung des Jagdscheins begründen. Der Jagdschein ist dabei solchen Personen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dies wiederum bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nach § 5 WaffG (vgl. auch OVG NRW, B. v. 9.4.2014 - 16 A 759/12 - juris). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aber Personen nicht, die rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Unter diesen Voraussetzungen wird waffenrechtlich die absolute Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, wobei maßgebend allein das entsprechende Strafmaß, nicht die Art des Delikts ist, da nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe von einem solchen Gewicht ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehnjahresfrist als nicht wiederherstellbar angesehen wird (v. Grotthuss in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand August 2014, § 5 WaffG Rn. 26 und Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 5 WaffG Rn. 6, vgl. auch Nr. 5.2 WaffVwV). Dies wird als verfassungskonform angesehen (BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris, BayVGH, U. v. 20.9.2007 - 21 BV 07.2029 - juris, VG Hamburg, U. v. 24.6.2010 - 4 K 152/09 - juris). In diesem Zusammenhang kann die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung, insbesondere der sie tragenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen, soweit nicht ausnahmsweise für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BayVGH, B. v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris, Steindorf/Heinrich/Papsthart a. a. O. Rn. 4).

[13] Umstände, die nach diesen Maßstäben eine weitere behördliche Aufklärung der abgeurteilten Taten erfordern würden, worauf der Antragsteller auch im Beschwerdevorbringen ausschließlich abstellt, sind aber schon nicht substantiiert vorgetragen. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist nämlich rein spekulativ, nicht hinreichend belegt und muss sich entgegenhalten lassen, dass im Strafverfahren den Aussagen der befragten Zeugen, die teilweise am selben Tisch oder in der Nähe des Geschädigten und des Antragstellers im Festzelt saßen, nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zuerst vom Geschädigten mit dem Maßkrug beworfen worden sei, er selbst dadurch verletzt worden sei und er diesen Maßkrug dann an den Geschädigten zurückgeworfen habe. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der ärztlichen Atteste vom 17. und 16. Juli 2013, wonach ein Internist beim Antragsteller am 15. Juli 2013 und später ein Chirurg/Orthopäde u. a. eine Thoraxprellung diagnostizierten, da sich diese Atteste zu ihrer Ursache nicht verhalten.

Die übrigen auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts W. im angefochtenen Bescheid wie Rückgabe des Jagdscheins sowie die Zwangsgeldandrohung als Folgeentscheidungen wurden vom Antragsteller substantiiert nicht in Frage gestellt und können rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 20.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 5 K 14.759

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 31. Juli 2015

5. Kammer

gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 511

Hauptpunkte:

Widerruf von Waffenbesitzkarten; absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt zur Bewährung; Verurteilung aufgrund Geständnis; keine weitere behördliche Aufklärung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg,

- Beklagter -

wegen Widerrufs von Waffenbesitzkarten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Horas als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses.

Er wurde am 17. Februar 2014 durch das Amtsgericht Würzburg, Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Kläger vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17. Februar 2014 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 (Az.: ...) widerrief das Landratsamt Würzburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. ... und **** sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. ... (Nr. 1) und gab dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 5) auf, bis spätestens 1. September 2014 die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass (Originalurkunden) an das Landratsamt Würzburg zurückzugeben (Nr. 2). Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet nachzuweisen, dass die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden waren (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen aus den Nrn. 2 und 3 wurde die Sicherstellung der Waffen und Munition angeordnet (Nr. 4). Auch wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheids angeordnet (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung nach § 4 Abs. 1 WaffG hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition sei zwingend zu versagen, wenn eine der in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sei. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG werde für die Erteilung einer Erlaubnis der Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit i. S. des § 5 WaffG vorausgesetzt, so dass deren Fehlen einen zwingenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG darstelle. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besäßen Personen nicht, die wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden seien. Der Kläger sei am 17. Februar 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dadurch besitze er die Zuverlässigkeit i. S. des Waffengesetzes nicht mehr. Daher hätten in Nr. 1 des Bescheids gemäß § 45 Abs. 2 WaffG i. V. m. §§ 4, 5 WaffG zwangsläufig und ohne Ermessensspielraum der Behörde die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen werden müssen.

Die Rückgabe der ausgestellten Waffenbesitzkarten in Nr. 2 sei nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuordnen gewesen. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger alle Ausfertigungen einer Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis widerrufen werde. Im vorliegenden Fall stellten die Waffenbesitzkarten die Erlaubnisurkunden dar und seien daher innerhalb der gesetzten Frist herauszugeben.

Nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die Behörde gegenüber einem Betroffenen, dessen waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden sei, - wie in Nr. 3 - anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führe.

Der gesetzte Termin zur Rückgabe, der einhergehe mit dem Nachweis der Überlassung an einen Berechtigten oder des Unbrauchbarmachens der Waffen und Munition, sei angemessen bestimmt, da mit der Erfüllung der Nr. 3 die Notwendigkeit der Waffenbesitzkarten entfalle und dem Kläger zudem seit Juli 2014 bekannt gewesen sei, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Abgabe der Waffen erforderlich seien.

Die Anordnung zur Sicherstellung in Nr. 4 sei angemessen und verhältnismäßig, da sie erst dann zum Tragen komme, wenn der Kläger der Verpflichtung zur Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition nicht nachkomme und da insoweit durch die Sicherstellung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet und somit lediglich sichergestellt werde, dass der Kläger keinerlei Verfügungsgewalt über die betreffenden Waffen oder Munition mehr innehabe. Dieses Verwahrungsverhältnis dauere an, bis eine Einziehung oder Verwertung gemäß § 46 Abs. 5 WaffG eingetreten sei.

Die Androhung des zur Durchsetzung der Herausgabepflicht der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses erforderlichen Zwangsgeldes in Nr. 5 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe orientiere sich am angenommenen Nutzen, den der Kläger am Behalt der Waffenbesitzkarten und dem damit zu wahrenden Anschein nach Außen hin und der Rechtmäßigkeit der von ihm erworbenen Waffen habe.

2. Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az.: ...) aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger die Waffenbesitzkarten Nrn. ... und ... sowie der Europäische Feuerwaffenpass Nr. ... verbleiben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i. S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorliege, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i. S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorliege. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.

Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Kläger nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn P. zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Der Kläger habe sich durch den Wurf des Bierkrugs von Herrn P. eine Thoraxprellung zugezogen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Klägers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Dem Strafurteil habe keine Beweisaufnahme und keine Anhörung von Zeugen zugrunde gelegen, sondern ausschließlich das Geständnis des Klägers. Von Seiten des Verteidigers des Klägers sei ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens erwartet worden. Trotz der Sachverhaltsmitteilung des Klägers sei von Seiten des Verteidigers empfohlen worden, ein Geständnis abzugeben. Infolge dieses Geständnisses, welches der Kläger über seinen Rechtsanwalt schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mündlich erklärt habe, sei es ohne weitere Ermittlungen zu der strafrechtlichen Verurteilung gekommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Klägers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Würzburg vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.

Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.

Der übrige Sachvortrag des Klägers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers unbeachtlich.

4. Mit Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.760 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 Nr. 21 CS 14.2025 zurück. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

6. In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az.: ...) aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

7. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.756, W 5 S 14.760 und W 5 K 14.755 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Landratsamts Würzburg im angegriffenen Bescheid vom 31. Juli 2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Ergänzend wird auf den Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.760 Bezug genommen, in dem die Kammer ausgeführt hat:

„Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG und ist damit absolut unzuverlässig. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut entgegen der Ansicht des Antragsstellers rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (einschließlich) oder mehr geahndet wurden. Dies führt zwingend zur Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung (vgl. auch Steindorf, Waffenrecht 8. Auflage, 2007, § 5 Rn. 3).

Das Landratsamt Würzburg durfte auch grundsätzlich von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, so dass kein Raum für die vom Antragssteller geltend gemachte erneute Überprüfung der tatsächlichen Vorgänge besteht.

Denn indem § 5 WaffG auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellt, soll sichergestellt werden, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen darf.

Allenfalls in Sonderfällen dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Etwa dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn ausnahmsweise die Sicherheitsbehörde den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufklären könnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.02.1998 - 1 B 21/98 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Hamburg, B.v. 17.11.2005 - 3 Bf 128/02 - juris Rn. 9f.).

Es ist nicht erkennbar, sondern vielmehr abwegig, dass die Sicherheitsbehörde den streitigen Vorfall besser aufklären könnte oder hätte können.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhte. Erst recht ist eine irrtümliche Verurteilung des Antragsstellers nicht ohne Weiteres erkennbar.

Zunächst ist vor dem Hintergrund des mit § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG zum Ausdruck kommenden besonderen Vertrauens des Gesetzgebers in die Feststellungen eines rechtskräftigen, strafrechtlichen Urteils und im Lichte der besonderen Qualität des im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheidenden Strafverfahrens ein solcher Irrtum nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen. Daher ist hier schon grundsätzlich ein solcher Irrtum wegen eines eventuell entgegen dem tatsächlichen Hergang abgegebenen Geständnisses bei Verlesung von verschiedenen das Geständnis stützenden Zeugenaussagen nicht anzunehmen.

Darüber hinaus liegt dem Urteil wohl kein falscher Sachverhalt zugrunde. Denn der Vortrag des Antragsstellers zum alternativen, von den Feststellungen des Strafverfahrens abweichenden, Geschehen erscheint lebensfremd. Bereits die Annahme des Antragsstellers, nahezu alle Zeugen hätten im Lager des mit dem Maßkrug beworfenen P. gestanden, stellt sich ausweislich der Strafakte als unzutreffend dar. Schließlich steht das vom Antragssteller wahrgenommene letzte Wort „Ich möchte noch einmal sagen, dass mir der Vorfall wirklich leid tut. Leider kann ich die Sache nicht mehr ändern“ in diametralem Gegensatz zu seiner jetzigen Darstellung.

Es muss auch unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit Ausnahme der streitgegenständlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg bislang und ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist für eine Ermessensbetätigung, bei der sonstige Umstände berücksichtigt werden könnten, kein Raum. Von einem Waffenbesitzer wird zudem generell verlangt, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 774).“

c) Zu den klägerischen Einwänden ist noch Folgendes auszuführen:

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist eine Verurteilung zu einer „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ ausreichend, um vom Vorliegen der absoluten Unzuverlässigkeit des Verurteilten auszugehen. Bei Vorliegen der absoluten Unzuverlässigkeit besteht keine Möglichkeit, diese zu widerlegen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut ist allein das Strafmaß der Verurteilung maßgeblich. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf eine eventuelle Beweisaufnahme und deren Ergebnisse, sondern lediglich auf die abstrakt strafgerichtliche Verurteilung an. Die zuständige Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer solchen Verurteilung ausgehen (Dr. Stefan Braun, Die aktuelle Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, GewArch 2012, 52).

Der Vortrag des Klägers, das Strafurteil sei falsch und nur wegen eines „Zweckgeständnisses“ so ausgefallen, weil er aus taktischen Gründen die Tatvorwürfe eingeräumt habe, überzeugt nicht. Es ist Sache eines jeden Angeklagten, der einen Verteidiger hat, entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen bzw. auf die Vernehmung von Zeugen zu bestehen oder jedenfalls abzuwägen, ob ein im Strafverfahren vorteilhaftes Geständnis auf anderen Gebieten - hier dem Waffen- und Jagdrecht - nachteilige Folgen hat und deshalb nicht abgegeben werden sollte. Was der Kläger vom Ordnungsamt oder dem Verwaltungsgericht verlangt, läuft auf ein „Wiederaufrollen des Strafprozesses“ hinaus. Dies widerspräche aber ersichtlich dem Zweck des Gesetzes, das - wegen der Gefährlichkeit von Waffen und damit aus Sicherheitsgründen - gerade nicht darauf abstellt, weshalb ein Strafausspruch in bestimmter Höhe verhängt wurde und wie die Verurteilung zustande kam. Allenfalls offensichtliche Fehlurteile kann und darf die waffen- bzw. jagdrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie muss nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen (BayVGH, B.v. 12.2.2007 Nr. 19 CS 06.2210; VG Würzburg, B.v. 3.4.2009 Nr. W 5 S 09.163). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.

d) Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Oktober 2014

Nr. 21 CS 14.2025 hierzu Folgendes ausgeführt:

„Umstände, die nach diesen Maßstäben eine weitere behördliche Aufklärung der abgeurteilten Taten erfordern würden, worauf der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich abstellt, sind aber schon nicht substantiiert vorgetragen. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist nämlich rein spekulativ, nicht hinreichend belegt und muss sich entgegenhalten lassen, dass im Strafverfahren den Aussagen der befragten Zeugen, die teilweise am selben Tisch oder in der Nähe des Geschädigten und des Antragstellers im Festzelt saßen, nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zuerst vom Geschädigten mit dem Maßkrug beworfen worden sei, er selbst dadurch verletzt worden sei und er diesen Maßkrug dann an den Geschädigten zurückgeworfen habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der ärztlichen Atteste vom 17. und 16. Juli 2013, wonach ein Internist beim Antragsteller am 15. Juli 2013 und später ein Chirurg/Orthopäde u. a. eine Thoraxprellung diagnostizierten, da sich diese Atteste zu ihrer Ursache nicht verhalten.“

e) Die Aussage der Zeugin M. L. in der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Angaben der Zeugin sind nicht geeignet nachzuweisen, dass die beim Kläger diagnostizierte Verletzung auf den Wurf eines Bierkrugs am 12. Juli 2013 zurückzuführen ist. Die Zeugin war bei den streitgegenständlichen Ereignissen nicht anwesend und hat lediglich beim Kläger am nächsten Tag blaue Flecken festgestellt, zu deren Verursachung sie selbst keine Wahrnehmungen gemacht hat. Soweit die Zeugin zu Äußerungen des Klägers Stellung genommen hat, konnte sie das Gericht nicht davon überzeugen, dass die vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren behauptete Version der streitgegenständlichen Ereignisse der Wahrheit entspricht. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Äußerungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau sind bereits in Anbetracht seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt angebracht, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal mehr weiß, ob der Krug gegen ihn gestoßen oder geworfen worden sein soll. Davon abgesehen kann die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen aufgrund ihres minderen Beweiswerts regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, B.v. 22.10.2009 Nr. 10 B 20/09). Dies ist jedoch nicht der Fall, da die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers in den gesamten Strafakten keine Stütze finden.

Vor dem Hintergrund des fehlenden schlüssigen und plausiblen Sachvortrags des Klägers drängt sich dem Gericht auch keine weitere Beweisaufnahme entsprechend den vom Klägerbevollmächtigten schriftlich vorgetragenen Beweisanregungen auf.

f) Die übrigen auf § 46 Abs. 2 und 3 WaffG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts Würzburg im angefochtenen Bescheid, wie Rückgabe der Waffenbesitzkarten und des Feuerwaffenpasses, Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen und Munition sowie die Zwangsgeldandrohung als Folgeentscheidungen wurden vom Kläger substantiiert nicht in Frage gestellt und können rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 Nr. 21 CS 14.2025).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 Nr. 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die Waffenbesitzkarte sowie eine Waffe zzgl. 750,00 EUR für jede weitere Waffe auszugehen. Daher ergibt sich aufgrund der Waffenbesitzkarten und der insgesamt 17 registrierten Waffen ein Streitwert von 5.000,00 EUR zzgl. 16 mal 750,00 EUR, mithin von 17.000,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 31. Juli 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt W. erklärte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig, zog diesen ein und gab dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds auf, bis spätestens 1. September 2014 den Jagdschein (Originalurkunde) an das Landratsamt W. zurückzugeben. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Der Antragsteller war mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Würzburg - Strafrichter - vom 17. Februar 2014 (Az.: .../13) wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Nach dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller am 12. Juli 2013 einen Kenianer wegen dessen dunkler Hautfarbe im Festzelt in W. zunächst beleidigt und wenige Minuten später aus fremdenfeindlicher Motivation einen Bierkrug gegen dessen Brust geworfen, so dass der Geschädigte von der Bank fiel und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Schließlich hatte der Antragsteller den herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten erheblichen Widerstand geleistet und auch diese beleidigt. Dieser Sachverhalt stand für den Strafrichter fest aufgrund des Geständnisses des Antragstellers sowie der verlesenen Urkunden. Der Antragsteller habe den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt und dabei angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wie es zu diesem Ausraster habe kommen können. Bei der Strafzumessung war zulasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er den Geschädigten ohne jeden Anlass angegriffen hatte und sein Verhalten (Werfen mit einem schweren Bierkrug) als besonders gefährlich gewertet werden musste.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einem anderen Sachverhaltsvorbringen als im Strafurteil festgestellt begründet wurde, wonach der Kenianer einen Bierkrug erst auf den Antragsteller geworfen habe und der Antragsteller diesen dann zurückgeworfen habe, mit Beschluss vom 25. August 2014 abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Behörde von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen könne, hier nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Ziel weiter verfolgt, die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt, zumal er nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf den Jagdschein besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 25. August 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verpflichtet, wenn nach dessen Erteilung Tatsachen eintreten, die die Versagung des Jagdscheins begründen. Der Jagdschein ist dabei solchen Personen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dies wiederum bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nach § 5 WaffG (vgl. auch OVG NRW, B. v. 9.4.2014 - 16 A 759/12 - juris). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aber Personen nicht, die rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Unter diesen Voraussetzungen wird waffenrechtlich die absolute Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, wobei maßgebend allein das entsprechende Strafmaß, nicht die Art des Delikts ist, da nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe von einem solchen Gewicht ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehnjahresfrist als nicht wiederherstellbar angesehen wird (v. Grotthuss in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand August 2014, § 5 WaffG Rn. 26 und Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 5 WaffG Rn. 6, vgl. auch Nr. 5.2 WaffVwV). Dies wird als verfassungskonform angesehen (BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris, BayVGH, U. v. 20.9.2007 - 21 BV 07.2029 - juris, VG Hamburg, U. v. 24.6.2010 - 4 K 152/09 - juris). In diesem Zusammenhang kann die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung, insbesondere der sie tragenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen, soweit nicht ausnahmsweise für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BayVGH, B. v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris, Steindorf/Heinrich/Papsthart a. a. O. Rn. 4).

[13] Umstände, die nach diesen Maßstäben eine weitere behördliche Aufklärung der abgeurteilten Taten erfordern würden, worauf der Antragsteller auch im Beschwerdevorbringen ausschließlich abstellt, sind aber schon nicht substantiiert vorgetragen. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist nämlich rein spekulativ, nicht hinreichend belegt und muss sich entgegenhalten lassen, dass im Strafverfahren den Aussagen der befragten Zeugen, die teilweise am selben Tisch oder in der Nähe des Geschädigten und des Antragstellers im Festzelt saßen, nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zuerst vom Geschädigten mit dem Maßkrug beworfen worden sei, er selbst dadurch verletzt worden sei und er diesen Maßkrug dann an den Geschädigten zurückgeworfen habe. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der ärztlichen Atteste vom 17. und 16. Juli 2013, wonach ein Internist beim Antragsteller am 15. Juli 2013 und später ein Chirurg/Orthopäde u. a. eine Thoraxprellung diagnostizierten, da sich diese Atteste zu ihrer Ursache nicht verhalten.

Die übrigen auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts W. im angefochtenen Bescheid wie Rückgabe des Jagdscheins sowie die Zwangsgeldandrohung als Folgeentscheidungen wurden vom Antragsteller substantiiert nicht in Frage gestellt und können rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 20.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.