Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Nov. 2017 - W 4 K 17.827

published on 14.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Nov. 2017 - W 4 K 17.827
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg, mit dem dem Beigeladenen eine Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung erteilt wurde.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das Wasser wird aus vier gemeindeeigenen Brunnen gefördert, für die eine gehobene Erlaubnis des Landratsamts Aschaffenburg vom 8. April 2002 vorliegt.

Unter dem 18. November 2013 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Versickerung von mechanisch-biologisch gereinigtem Abwasser in der Zone III des festgesetzten Wasserschutzgebiets der Gemeinde Karlstein in Verbindung mit der Errichtung einer Kleinkläranlage, Reinigungsklasse D + H.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg dem Beigeladenen eine Befreiung von den Verboten in § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.5 der Verordnung vom 6. Oktober 2003 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karlstein am Main, im Wasserschutzgebiet eine Abwasserbehandlungsanlage und eine Anlage zur Versickerung von Abwasser zu errichten. Der Bescheid wurde mit zahlreichen Auflagen und Bedingungen versehen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde erklärt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Befreiung von den Verboten in § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.5 der Schutzgebietsverordnung seien nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.5 der Schutzgebietsverordnung seien die Errichtung einer Wasserbehandlungsanlage und einer Anlage zur Versickerung von Abwasser in der Schutzzone III ausnahmslos verboten. Nach § 4 der Verordnung könne das Landratsamt von diesen Verboten Ausnahmen zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordere oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Das Landratsamt habe vorliegend von seinem Befreiungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht und damit das Wasserversorgungsrecht der Klägerin verletzt. Das Landratsamt verkenne nämlich, dass die abflusslosen Gruben wegen der im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Gülle auch nach Errichtung der Kleinkläranlage fortbestünden. Daraus ergebe sich eine doppelte Gefährdung des Schutzzwecks der wasserrechtlichen Verbote. Zum einen aus der punktuellen Versickerung der geklärten häuslichen Abwässer, zum anderen aus dem ungeklärten Zustand der fortbestehenden Güllegruben. Bedingt durch die besondere Störanfälligkeit von Kleinkläranlagen in einem landwirtschaftlichen Betrieb und die besondere Empfindlichkeit des Grundwasserleiters aufgrund der geringen Flurabstände sei zudem eine konkrete Grundwassergefährdung im Einzugsbereich der gemeindlichen Brunnen gegeben.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig und unbegründet. In dem vom Landratsamt Aschaffenburg durchgeführten Verfahren sei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von dem Verbot vorgelegen hätten. Das Landratsamt habe hierzu Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg und des Gesundheitsamts Aschaffenburg eingeholt. Aufgrund dieser Stellungnahmen sei das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausnahmegenehmigung zu erteilen gewesen sei.

Der Beigeladenenvertreter beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei aber auch unbegründet. Die Klägerin begründe ihre Klage maßgeblich mit dem angeblich fehlerhaften Gebrauch des Befreiungsermessens nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die theoretische Möglichkeit einer Grundwassergefährdung, so wie sie die Klägerin darstelle, könne eine Verletzung der gemeindlichen Rechte nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht begründen.

Das Gericht hat daraufhin zu einem Erörterungstermin am 5. April 2016 geladen, in dem diverse Lösungsvorschläge diskutiert wurden.

Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie hoch die Kosten für Planung, Ausschreibung, Herstellung und Dimensionierung einer Entwässerungseinrichtung sind, mit der die Aussiedlerhöfe …hof, …hof und …hof an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden könnten. Ebenfalls seien die Folgekosten abzuschätzen.

Der Gutachter legte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Februar 2017 das von ihm erstellte Gutachten vor. Dieses kam zu dem Schluss, dass die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung für die Anschlüsse von …hof, …hof und …hof Brutto 505.750,00 EUR betrügen, an jährlichen Betriebskosten entstünden 3.570,00 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2017 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die vom Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 22. Mai 2014 dem Beigeladenen erteilte Befreiung von diversen Verboten der Verordnung des Landratsamts Aschaffenburg über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen I bis IV in den Gemarkungen Dettingen, Kleinostheim, Rückersbach und Hörstein, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karlstein am Main vom 6. Oktober 2003. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Befreiung im Wesentlichen mit der Begründung, sie befürchte eine konkrete Grundwassergefährdung im Einzugsbereich ihrer gemeindlichen Brunnen. Die aus diesem Grund erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die vom Beklagten erteilte Befreiung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die von der Klägerin erhobene Drittanfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesem Verfahren zugrundeliegenden Eilentscheidung vom 20. Februar 2015 (Az. 8 CS 14.2590) diesbezüglich ausgeführt, dass zwar die frühere Rechtsprechung eine Klagebefugnis der Träger der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung verneint habe, da der Träger der öffentlichen Wasserversorgung durch die Wasserschutzgebietsverordnung nur reflexartig betroffen sei. Es spreche allerdings viel dafür, dass diese Auffassung im Lichte der mittlerweile durch die unionsrechtlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen für das Trinkwasser (vgl. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABI EG Nr. L 330 S. 32) und angesichts der in § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) verankerten Unternehmerpflichten mit Art. 83 BV nicht mehr vereinbar sei. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gehöre danach zu den Kernaufgaben der Gemeinde. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die dafür festgesetzten Verbote dienten nicht nur der Sicherung der Wasserversorgung an sich, sondern auch der Garantie gesundheitlich unbedenklichen Wassers, zu dessen Lieferung die Gemeinde verpflichtet sei. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Demnach kann die Begünstigung der Gemeinde nicht mehr als Rechtsreflex verstanden werden, es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin als Trägerin der Trinkwasserversorgung für ihr Gemeindegebiet in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt ist (so auch Hess.VGH v. 17.8.2011, 2 B 1484/11 - juris Rn. 9).

Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang aber auch, dass ausweislich der Wasserschutzgebietsverordnung - nachfolgend: WSG-VO - das Wasserschutzgebiet ausdrücklich für die Klägerin vorgehalten wird. Gemäß § 1 WSG-VO dient es zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Karlstein a.Main. Damit versteht es sich aber von selbst, dass die Klägerin im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Befreiung zum Kreis der qualifiziert und individualisiert geschützten Dritten gehört. Die Klägerin hat mit ihrer substantiiert vorgetragenen Befürchtung, das von ihr für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Wasserschutzgebiet vorgehaltene Grundwasser werde durch das Vorhaben des Beigeladenen in seiner Qualität beeinträchtigt, auch eine Verletzung von eigenen Rechten durch die dem Beigeladenen erteilte Befreiung und damit den ihr zustehenden Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange geltend gemacht. Die Klage ist somit zulässig.

2. Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2014 genannte § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten einer Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Vorliegend hat das Landratsamt Aschaffenburg als gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Behörde eine solche Befreiung von dem in § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der WSG-VO normierten Verbot der Errichtung und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen erteilt. Ebenso wurde eine Befreiung von § 3 Abs. 1 Nr. 4.5 WSG-VO erteilt, wonach es verboten ist, Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser zu errichten oder zu erweitern.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit der WSG-VO vom 6. Oktober 2003 bestehen seitens des Gerichts insbesondere auch im Hinblick auf das Verbot in § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 und Nr. 4.5 der WSG-VO keine Bedenken. Solche wurden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Verordnung selbst findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. i.V.m. Art. 35 BayWG a.F. (jetzt § 51 WHG n.F.), wobei § 19 Abs. 1 WHG a.F. ausdrücklich auch den Schutz der künftigen öffentlichen Wasserversorgung vorsah. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist bereits dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des für Trinkwasserzwecke in Anspruch zu nehmenden Grundwassers zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (vgl. BayVGH v. 18.12.1996, ZfW 1997, 236 ff.).

c) Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt, liegt die Erteilung einer Befreiung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Maßgeblich für die Zulassung der Befreiung ist insbesondere, ob diese mit der Zwecksetzung des Wasserschutzgebiets, d.h. mit der Sicherung der aktuellen und künftigen Trinkwasserversorgung der Klägerin vereinbar ist („wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird“). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass in diesem Rahmen von der zuständigen Behörde ein strenger Maßstab anzulegen ist. Hierbei ist von den Grundsätzen auszugehen, die zu der Grundwasserschutzbestimmung des § 34 WHG a.F. entwickelt worden sind (vgl. BVerwG v. 16.7.1965, DVBl 1966, 496 ff.; v. 26.6.1970, NJW 1971, 396; Gössl in Sieder/Zeitler/Dahmer/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 51. EL, Februar 2017, § 52 Rn. 75 ff. m.w.N.). Danach ist eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nur dann nicht zu besorgen, wenn die Möglichkeit ihres Eintritts aufgrund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG v. 16.7.1965, a.a.O.). Unmaßgeblich ist dabei auch die Schwere des Grades der zu besorgenden schädlichen Verunreinigung, da § 52 WHG jede Verschlechterung der Eigenschaften des Grundwassers gegenüber dem vorherigen Zustand, sei es auch nur graduell und in geringstem Ausmaß, verhindern will (so auch Gössl in Sieder/Zeitler/Dahmer/Knopp, a.a.O., § 52 Rn. 78).

d) Der Beklagte hat diesen strengen Prüfungsmaßstab vorliegend allerdings nach Überzeugung der Kammer nicht angelegt. Er hat die streitgegenständliche Befreiung allein damit begründet, dass durch die Errichtung einer neuen Kleinkläranlage gegenüber dem bisherigen bestehenden Zustand eine Verbesserung eintrete. Durch die verbindliche Vorgabe einer zusätzlichen Hygienisierungsstufe sei auch sichergestellt, dass eine bestmögliche Reinigung des Abwassers erfolge. Dem Schutzzweck des Wasserschutzgebietes sei mit dieser neuen Anlage mehr gedient. Entsprechend dem Abwasserkonzept der Stadt Alzenau aus dem Jahr 2005 sei ein Anschluss des Anwesens an die Abwasseranlage der Stadt Alzenau auch nicht möglich. Nach den einschlägigen Ausführungen der Fachbehörden sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Karlstein a.Main nicht zu erwarten.

Diese Erwägungen werden zweifellos dem oben dargelegten Besorgnisgrundsatz nicht gerecht. Insbesondere die Argumentation, dass durch die Errichtung einer neuen Kleinkläranlage gegenüber dem bisherigen bestehenden Zustand eine Verbesserung eintrete, übersieht, dass die erteilte Befreiung nur und insbesondere daran zu messen ist, ob ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bzw. des davon Gebrauchmachens eine nachteilige Veränderung des Grundwassers, sei es auch nur graduell oder in geringstem Ausmaß, auch bei ungewöhnlichen Umständen nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist. Im Übrigen kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er erklärt, dass sich aus den einschlägigen Ausführungen der Fachbehörde ergebe, dass es durch die Befreiung zu keiner Gefährdung des Schutzzweckes der Wasserschutzgebietsfestsetzung komme.

Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 als auch in seinem Schreiben vom 20. November 2014 erklärt, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten sei.

Andererseits dürfen die Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser vom 14. Oktober 2014 und 7. Dezember 2015 nicht unberücksichtigt bleiben, wonach es nach der Behandlung der häuslichen Abwässer in der Kleinkläranlage zu einem Schmutzwassereintrag im Grundwasser der Trinkwasserschutzzone III kommen könne, der nicht nur technisch messbar sei, sondern die Klägerin auch verpflichten würde, die Grundwasserqualität im Einzelfall durch konkrete Messungen zu überprüfen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass entsprechende Belastungen unbemerkt blieben und erst im Brunnenwasser erkannt würden. Dann seien die Handlungsmöglichkeiten grundsätzlich stark eingeschränkt. Auch Belastungen des Brunnenwassers unterhalb von aktuellen Grenzwerten oder gesundheitlichen Orientierungswerten stellten eine Qualitätsverschlechterung des zur Trinkwassergewinnung genutzten Rohwassers dar, die von Verbrauchern abhängig vom jeweiligen Stoff und dessen Konzentration nicht akzeptiert würden und zu weitergehenden kostenintensiven Maßnahmen führen könnten. Weiterhin heißt es in der eben genannten Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser, dass entsprechend DVGW-Arbeitsblatt W101 (Juni 2006) Tabelle 1 Nr. 2.1 das „Errichten, Erweitern und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung“ im gesamten Wasserschutzgebiet mit einem sehr hohen Gefährdungspotenzial belegt sei.

Demnach kann vorliegend unter Berücksichtigung des oben dargelegten Besorgnisgrundsatzes nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die streitgegenständliche Befreiung zu nachteiligen Veränderungen des Grundwassers, seien sie auch nur graduell oder in geringstem Ausmaß, kommen kann.

Bestätigt sieht sich das Gericht in dieser Auffassung auch durch die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Umwelt vom 15. Juli 2015, auf die das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg in seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 Bezug nimmt. Danach besteht das in Kleinkläranlagen zu behandelnde Abwasser im Wesentlichen aus Abwasser aus Toiletten (Fäkal- und Schwarzwasser), Sanitäreinrichtungen, Küchen und Waschmaschinen (Wasch- oder Grauwasser). Im häuslichen Schmutzwasser seien zwangsläufig die in den jeweiligen Haushalten verwendeten Produkte, wie z.B. Waschmittel, Reinigungs- und Körperpflegeprodukte enthalten. Bei normalem Gebrauch finde eine Beeinträchtigung der Biologie in der biologischen Reinigungsstufe einer Kleinkläranlage dadurch nicht statt. Durch die biologische Reinigung würden die im Abwasser enthaltenen Inhaltsstoffe in Abhängigkeit von der biologischen Abbaubarkeit reduziert. Ein 100%-iger biologischer Abbau sei technisch allerdings nicht möglich. Darüber hinaus gebe es Stoffe, die schlecht biologisch abbaubar seien. Hier seien die Arzneimittel zu nennen, die nach Einnahme i.d.R. zu einem großen Teil wieder über den Urin ausgeschieden würden. Sie seien biologisch schlecht abbaubar.

Mit anderen Worten: Bei „normalem“ Betrieb ist zwar, worauf auch das Technologiezentrum Wasser zutreffend hinweist, keine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten, wohingegen bei „nicht normalem“ Betrieb eine Beeinträchtigung der Biologie, der biologischen Reinigungsstufe der Kleinkläranlage wahrscheinlich ist. Zudem passieren schlecht abbaubare Stoffe die Kleinkläranlage immer.

Dieses Ergebnis wird auch von den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg nicht in Abrede gestellt, zumal dieses bereits in einem wasserrechtlichen Gutachten vom 30. September 2002 ausgeführt hat, dass wegen der Gefährdung des Grundwassers für die landwirtschaftlichen Anwesen und damit auch für das Anwesen des Beigeladenen ein Anschluss an das Kanalisationsnetz anzustreben sei. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes hat diese Aussage auch nochmals im Erörterungstermin, der am 5. April 2016 durchgeführt wurde, bekräftigt. Wegen des Gefährdungspotentials bestehe auch heute noch die Notwendigkeit des Anschlusses an die Kanalisation.

Schließlich zeigt auch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. Oktober 2013 an den Beklagten, dass vorliegend die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung gegeben ist. Danach stellt eine Kleinkläranlage technisch und betrieblich ein aufwändiges System dar, was äußerst empfindlich auf Nachlässigkeiten im Betrieb reagiert. Biologisch unverträgliche Stoffe dürften nicht in die Anlage gelangen, da sie zu Prozessproblemen führen könnten. Eine genaue Eigenüberwachung und Wartung der Anlage entsprechend der DIN 4261 durch tägliche, wöchentliche und monatliche Betriebskontrollen und Wartungsarbeiten sei unabdingbar.

Im Umkehrschluss muss daraus gefolgert werden, worauf auch der vom Gericht zunächst bestellte Gutachter Prof. Z. in seinem Schreiben vom 27. Juni 2016 hingewiesen hatte, dass eine ordnungsgemäße Funktion der Kleinkläranlage über mehrere Jahrzehnte zwar theoretisch möglich ist, aber auch bei guter Motivation der Betreiber in keinster Weise realistisch ist.

e) Nach alldem steht für die Kammer fest, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Unter Zugrundelegung des o.g. strengen Maßstabs erweist sich damit die streitgegenständliche Befreiung als rechtswidrig.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Abwasserkonzepts der Stadt Alzenau, des in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens des Dr. Ing. Zior sowie des Vortrags des Beklagten, die Stadt Alzenau werde für den Fall, dass der Beigeladene an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden müsse, mit unzumutbaren Kosten belastet. Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot ergibt sich zwar die Verpflichtung, Ausnahmen von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung zu erteilen, wenn die Durchführung des Verbots zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ein solcher Fall der offensichtlich nicht beabsichtigten Härte ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend allerdings nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Einhaltung des generellen Verbots im konkreten Einzelfall nicht notwendig wäre, um das durch das Verbot geschützte Wasser zu sichern und um den vom Gesetz zur Erhaltung des Wassers erstrebten Zustand zu gewährleisten (vgl. Gössl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 52 Rn. 78). Wie oben gezeigt und durch die Stellungnahmen der Fachbehörden untermauert, ist das in der WSG-VO geregelte Verbot unter Berücksichtigung des anzuwendenden Besorgnisgrundsatzes aber gerade unerlässlich zur Sicherung des Grundwasserschutzes, so dass auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes eine Ausnahme nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen würde eine solche Ausnahme vom Verbot die Gegenüberstellung und Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Interessen erfordern (vgl. BVerwG v. 2.8.2012, NVwZ 2013, 227). Ein solcher gerichtlich voll überprüfbarer Abwägungsprozess ist durch den Beklagten vorliegend allerdings nicht erfolgt. Vielmehr hat er lediglich pauschal und ohne substantiierte Prüfung festgestellt, dass aufgrund des Abwasserkonzepts der Stadt Alzenau aus dem Jahr 2005 ein Anschluss des Anwesens an die Abwasseranlage der Stadt Alzenau nicht möglich wäre.

Dem vom Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2017 gestellten bedingten Antrag, „dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch einen ordnungs- und bescheidsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage und der nachgelagerten Versickerung des gereinigten Abwassers auf dem Grundstück dem durch die Klägerin gewonnenen Rohwasser zusätzliche Stoffe zugeführt werden, die eine zusätzliche Aufbereitung des Rohwassers durch die Klägerin erfordern würden, um es als Trinkwasser nutzen zu können“, war seitens des Gerichts schon deshalb nicht nachzugehen, da es sich lediglich um eine Behauptung und keinen substantiierten Beweisantrag handelt. Sollte der Beigeladenenvertreter mit diesem Antrag das Ziel verfolgt haben, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, bräuchte das Gericht auch einem solchen Beweisantrag nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag bzw. Beweisermittlungsantrag handeln würde, der lediglich auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt.

4. Durch die dem Beigeladenen erteilte rechtswidrige Befreiung wird die Klägerin als Trägerin der Trinkwasserversorgung, zu deren Schutz das Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde, auch in ihren subjektiven Rechten verletzt, da durch die erteilte Gestattung eine Grundwasserverunreinigung zu besorgen ist und der Beklagte damit jedenfalls das Recht der Klägerin auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange verletzt hat.

Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 22. Mai 2014 war daher aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, hat er sich am Kostenrisiko beteiligt und war so als weitere unterliegende Partei bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20.02.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unt
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Annotations

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage und einer Anlage zur Versickerung von Abwasser im Wasserschutzgebiet, die das Landratsamt A. dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde‚ die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das landwirtschaftlich genutzte Anwesen des Beigeladenen liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des für die Trinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesenen Wasserschutzgebiets‚ in dem gemäß § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Verordnung vom 6.10.2003 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K... die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage bzw. einer Anlage zur Versickerung von Abwasser verboten ist.

Bislang verfügte der im Außenbereich gelegene, etwa 500 bis 600 m vom Brunnen 2 entfernte Hof des Beigeladenen lediglich über eine abflusslose Gülle- und Abwassergrube‚ deren Inhalt ohne Vorbehandlung auf umliegende Felder ausgebracht wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen hin erteilte ihm die Stadt A. mit Bescheid vom 22. Mai 2014 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis‚ die auf seinen Anwesen FlNr. ...‚ Gemarkung H.‚ anfallenden gesammelten Hausabwässer in einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage der Ablaufklasse D (Nitrifikation und Denitrifikation) mit zusätzlicher Hygienisierung (belebte Bodenzone) zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts A. eine Befreiung von den Verboten in § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003. Unter Ziffer 3 des Bescheides‚ der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält‚ wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen die Bescheide hat die Antragstellerin Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben‚ über die bislang noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte Befreiung hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Begründung abgelehnt‚ der Antragstellerin fehle mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits die Klagebefugnis. Jedenfalls sei die Klage voraussichtlich unbegründet, weil sich der Bescheid vom 22. Mai 2014 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen werde. Das Landratsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Errichtung der neuen Kleinkläranlage eine Verbesserung gegenüber dem bisher bestehenden Zustand eintrete. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 25. März 2014 und seinem Schreiben vom 7. April 2014 sowie dem Schreiben des Gesundheitsamts vom 8. April 2014 bestünden gegen die Erteilung der Befreiung keine Bedenken. Diese Einschätzung werde auch durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 nicht infrage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ die weitere Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW vorgelegt hat.

Die Landesanwaltschaft beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und beruft sich auf die vorliegenden Einschätzungen der Fachbehörden sowie auf eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 20. November 2014 und eine ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt vom 22. Dezember 2014.

Wegen der schriftsätzlichen Ausführungen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist‚ hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erteilte Befreiung nicht beanspruchen.

Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, dass der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen die vom Landratsamt erteilte Befreiung von dem Verbot zusteht, im Wasserschutzgebiet eine Abwasserbehandlungsanlage bzw. eine Anlage zur Versickerung von Abwasser zu errichten.

Es trifft zwar zu, dass nach früherer Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 11.3.1970 - IV C 59.67 - BayVBl 1970, 286/287; BayVGH, U. v.18.5.1990 - 22 B 88.763 - NVwZ 1990, 998) eine Klagebefugnis der Träger der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung mit der Begründung verneint wurde, dass sie durch die Wasserschutzgebietsfestsetzungen nur reflexartig betroffen seien. Es spricht jedoch viel dafür, dass diese Auffassung im Lichte der mittlerweile durch die unionsrechtlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen für das Trinkwasser (vgl. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl EG Nr. L 330 S. 32) und angesichts der in § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) verankerten Unternehmerpflichten mit Art. 83 BV nicht mehr vereinbar ist. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gehört danach zu den Kernaufgaben der Gemeinden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die dafür festgesetzten Verbote dienen nicht nur der Sicherung der Wasserversorgung an sich, sondern auch der Garantie gesundheitlich unbedenklichen Wassers, zu dessen Lieferung die Gemeinde verpflichtet ist. Danach ist es zweifelhaft, ob diese Begünstigung der Gemeinde, die im Gegenzug bei Eigentumseingriffen auch entschädigungspflichtig ist (§ 52 Abs. 4 und 5, § 97 Satz 1 WHG 2010, Art. 32, 75 Satz 1 BayWG 2010), weiterhin lediglich als Rechtsreflex verstanden werden kann, aus dem sich kein Anspruch auf Verweigerung einer Ausnahme von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung ableiten lässt (vgl. auch Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 74 m. w. N.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es aus den nachstehenden Gründen hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW (im Folgenden: TZW) und des Wasserwirtschaftsamts A. kann im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Mai 2014 nicht eindeutig beurteilt werden. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wird abschließend geklärt werden können, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 hier erfolgen durfte, oder ob die Errichtung der Kleinkläranlage mit Versickerungsmulde auf dem Hof des Beigeladenen den Schutzzweck des Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003 gefährdet, da eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist (Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 78 m. w. N.).

Zwar kommt das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 als auch in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 20. November 2014 zu der Einschätzung‚ dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der mittlerweile bereits fertig gestellten Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten ist. Das Wasserwirtschaftsamt verweist insoweit auf die Bauart der Kleinkläranlage‚ die der höchsten Anforderungsstufe der Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 4.4/22 vom 13. Februar 2013 entspricht und eine zusätzliche Nitrifikation und Denitrifikation mit Hygienisierung (Reinigungsklasse D+H) aufweist‚ sowie auf die in der Bauartzulassung und in den Betriebsvorgaben festgelegten Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und auf die durch die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids festgeschriebene umfangreiche Eigen- und Fremdüberwachung. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt‚ weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf den Auswertungen von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (st. Rspr. des Senats‚ vgl. etwa BayVGH‚ B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen‚ dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen ebenfalls fachgutachtlich untermauert und weder durch die vorliegenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März und 20. November 2014 noch durch die ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2014 vollumfänglich ausgeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese vorgelegten Stellungnahmen des TZW auch berücksichtigungsfähig. Der Antragstellerin hat nämlich bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt‚ dass in der hier vorliegenden Konstellation der grundsätzliche Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht pauschal angewandt werden dürfe‚ und die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TZW angekündigt. Angesichts dessen sind die weiteren vorgelegten Stellungnahmen des TZW vom 15. Dezember 2014 sowie vom 14. und 21. Januar 2015 mit dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin als Ergänzungen zu werten‚ die auch noch nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 19). Nachdem sich die Antragstellerin damit gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene Gefahrenprognose wendet, die Grundlage für die Abwägungsüberlegungen des Verwaltungsgerichts war, wird dieser Vortrag den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gerecht.

Die auf fachkundige Äußerungen hydrogeologischer Sachverständiger gestützten Einwendungen sind auch nicht von vorneherein ungeeignet, die vorliegende fachbehördliche Einschätzung infrage zu stellen, da Grundwassergefährdungen geltend gemacht werden, auf die die bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht bzw. nicht abschließend eingehen. So wird in den vorgelegten Stellungnahmen des TZW auf die Gefahr des Eintrags biologisch nicht abbaubarer Stoffe hingewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in der Stellungnahme vom 20. November 2014 zwar dargelegt‚ dass der nicht auszuschließende Eintrag von Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände‚ hormonell wirkende Stoffe‚ Süßstoffe usw.) wegen der geringen Stoffmengen und der entsprechenden Verdünnung aufgrund der Grundwasserneubildung nur in geringen Konzentrationen auftreten dürfte‚ auch soweit keine dauerhaften Adsorptions- und Abbauprozesse in der Bodenpassage stattfinden würden. In diesem Zusammenhang weist das Wasserwirtschaftsamt jedoch auch darauf hin‚ dass für eine abschließende mikrobiologische Bewertung und im Hinblick auf die Auswirkungen humanwirksamer Spurenstoffe eine Anhörung des Gesundheitsamts erforderlich sei. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Gesundheitsamt des Landratsamts A. hat zwar im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 8. April 2014 der Errichtung der Kleinkläranlage des Beigeladenen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Auflagen beim Bau und Betrieb beachtet werden. Eine fachliche Stellungnahme zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Wasserwirtschaftsamt nicht abschließend bewerteten Fragen liegt aber nicht vor. Die Bestätigung des LfU vom 22. Dezember 2014, wonach das Anlagenkonzept den aktuell höchstmöglichen Schutz des Grundwasservorkommens vor Verunreinigungen gewährleistet, setzt sich ebenfalls nicht näher mit den konkret erhobenen Einwendungen auseinander.

Zudem fehlt eine fachbehördliche Äußerung zu anderen nicht abbaubaren Stoffen, welche nach dem Vortrag des TZW z. B. auch als Korrosionsschutzmittel in Geschirrspülmitteln oder in Haushaltschemikalien vorkommen. Zwar dürfen nach den Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen keine Stoffe in das Abwasser eingebracht werden, die die biologische Reinigungsleistung der Abwasserbakterien beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 20.11.2014 S. 3). Ob damit die Einleitung sämtlicher nicht abbaubarer wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht überschaubar. Gleichermaßen ist offen‚ weshalb von der Forderung einer vierten Reinigungsstufe in Form eines Aktivkohleeinsatzes‚ der nach der Stellungnahme des TZW vom 21. Januar 2015 geeignet wäre‚ gegebenenfalls bestehende Restrisiken für das Grundwasser durch nicht abbaubare gewässergefährdende Stoffe aus den häuslichen Abwässern des Beigeladenen auszuschließen‚ hier abgesehen wurde.

Darüber hinaus ist nicht eindeutig geklärt‚ ob der Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand für das hiesige Verfahren voraussichtlich auch nicht ohne Belang, weil er Auswirkungen darauf haben kann, nach welchem Maßstab die Wahrscheinlichkeit einer Schutzzweckgefährdung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 zu bemessen ist. Darüber kann er auch für die Beurteilung der Ermessensausübung des Landratsamts von Bedeutung sein. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin‚ dass das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 30. September 2002 (S. 12) und laut seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 erneut mit Schreiben vom 6. November 2012 einen solchen Anschluss gefordert hatte und diesen auch noch im Schreiben vom 7. April 2014 als vorzugswürdig bezeichnete. Die befürwortenden Stellungnahmen zu der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgten unter der Prämisse‚ dass ein solcher Anschluss mit zumutbarem Aufwand nicht zu realisieren ist. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme des LfU vom 22. Dezember 2014. Die Fachbehörden stützen sich dabei auf die Angaben der Antragsgegnerin‚ die den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt A. wegen der von ihr im Jahr 2009 hierfür ermittelten Kosten in Höhe von ca. 150.000 Euro als unverhältnismäßig erachtet. Demgegenüber verweist die Antragstellerin unter Vorlage eines entsprechenden Angebots auf die Möglichkeit eines erheblich kostengünstigeren Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an eine Verbundleitung zum Kanal-Hauptsammler des Abwasserverbands U...‚ dem die Antragsgegnerin mit dem Stadtteil H. angehören soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Bedingungen das vorgelegte Gegenangebot realisierbar und ein entsprechender Anschluss dem Beigeladenen zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch aufzuklären sein, inwiefern damit auch die Abwasserentsorgung der Hof- und Dachflächen sowie der Viehhaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen geregelt werden könnte, die von der Kleinkläranlage des Beigeladenen, die nur für die Reinigung von häuslichen Abwässern konzipiert ist, nicht aufgenommen werden können.

3. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des angeordneten Sofortvollzugs der dem Beigeladenen erteilten Befreiung das Interessen der hierdurch (dritt-)belasteten Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 3 VwGO) nicht eindeutig zu beurteilen oder offen‚ weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist‚ hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 77 ff.). Es kommt insoweit darauf an‚ ob aufgrund der konkret vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Befreiung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

Zwar darf der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso weniger zurückstehen‚ je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG‚ B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/731 BvR 155/73 - BVerfGE 35‚ 382/402; B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69‚ 220/228; B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004‚ 93/94; BVerwG‚ B. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123‚ 241/245). Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Realisierung der nach obigen Ausführungen noch nicht abschließend geklärten Gefahr einer schädlichen Grundwasserveränderung durch das Einleiten des in der Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers gegebenenfalls nicht unerhebliche Folgen für die Trinkwassergewinnung nach sich ziehen könnte. Dessen ungeachtet sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe für den vorläufigen Betrieb der vom Beigeladenen mittlerweile bereits errichteten Kleinkläranlage, hinter denen das Interesse der Antragstellerin‚ diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verhindern, zurücksteht.

Denn eine Versickerung des in dieser Anlage behandelten häuslichen Abwassers ist gerade mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundwasserschutzes jedenfalls der sonst bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nur möglichen Abwasserbeseitigung vorzuziehen, die - wie vor Errichtung der Kleinkläranlage - ohne Vorbehandlung über eine abflusslose Grube mit anschließender Ausbringung des Abwassers auf umliegenden Feldern erfolgen würde. Dabei ist weder die Dichtigkeit der seit Jahren nicht mehr geprüften Abwasser- und Güllegrube geklärt, noch kann ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Felder innerhalb des Wasserschutzgebiets liegen. Zwar ist der Beigeladene zur Beachtung der Auflagen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet, welche in § 3 Nr. 1.5 die regelmäßige Überprüfung der Dichtigkeit der Grube vorsieht und in § 3 Nr. 1.1 das Düngen mit Gülle und Jauche sowie in § 3 Nr. 4.4 das Ausbringen von Abwasser verbietet. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Einhaltung dieser Vorgaben bislang aber offenbar nicht eingefordert und wäre daher in absehbarer Zeit schon wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beigeladenen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Es steht daher zu befürchten, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das häusliche Abwasser des Beigeladenen auf nicht absehbare Zeit ohne jegliche Vorreinigung in das Grundwasser eingeleitet wird und in den Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlage der Antragsgegnerin gelangt. Die Versickerung des in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers erfolgt dagegen nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts über eine 20 cm tiefe belebte Oberschicht‚ welche die Schwebstoffe‚ Mikroverunreinigungen und hygienische Belastungen durch Abbau bzw. Adsorption verringert. Dabei macht es nach der Stellungnahme der Fachbehörde vom 20. November 2014 auch keinen Unterschied‚ ob die Wirkstoffmenge wie bisher großflächig oder nunmehr auf der begrenzten Teilfläche der Versickerungsmulde aufgebracht wird. Das TZW hat diese letztgenannte Aussage zwar relativiert‚ ist dem aber nicht substanziiert entgegengetreten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Entsorgung des häuslichen Abwassers seit der Errichtung der Kleinkläranlage auf dem Hof des Beigeladenen jedenfalls eine Verbesserung zu der früheren Situation darstellt. Das entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A. (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 sowie dessen Schreiben vom 7.4.2014) und des Gesundheitsamts (vgl. dessen Schreiben vom 8.4.2014). Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung der Abwasserentsorgung über die Kleinkläranlage des Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt der Senat den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Befreiung, den er mit 20.000‚- Euro bemisst. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, ist hier die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.