Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, Az.: 51-602- ..., wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs offenen Doppelparkern.

1. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. ...86/2 der Gemarkung E... Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich direkt angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. ...88 mit einer Breite von 17,42 m, einer Länge der westlichen Grundstücksgrenze von 37,41 m und einer Länge der östlichen Grundstücksgrenze von 38,68 m. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht.

Mit bei der Gemeinde Markt E... am 29. Februar 2016 eingegangenem Bauantrag beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt Miltenberg die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ...88. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein zweigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten im mittleren Grundstücksteil und sechs offenen, je 2,50 mal 5 m großen Doppelparkern (auch: Duplexparker) der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072i“ an der S. Straße, jeweils drei unmittelbar an den zu den Nachbargrundstücken gerichteten Grundstücksgrenzen im Westen und Osten in den Abstandsflächen liegend. Das geplante Wohnhaus hat eine Außenwandlänge parallel zum Grundstück der Kläger von 15,95 m zuzüglich je eines 2,50 m tiefen Erkers an der Nord- und Südseite; die Gebäudebreite beträgt 10,49 m. Die Doppelparker-Anlagen sollen ohne Einhausung und ohne Überdachung im Freien errichtet werden; eine sonstige Einfriedung zur Abschirmung der Anlage gegenüber den Nachbargrundstücken ist nach Maßgabe der Bauunterlagen nicht geplant.

Die Kläger unterzeichneten den ihnen vorgelegten Lageplan und die Bauzeichnungen nicht.

Die beantragte Baugenehmigung wurde den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. August 2016 im vereinfachten Verfahren erteilt. Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 19. August 2016 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 8. September 2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ließen die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, Az.: 51-602- ..., aufzuheben.

Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen vorbringen: Das Bauvorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und sei demgemäß anhand der vorhandenen baulichen Situation und Umgebung und unter Berücksichtigung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu beurteilen. Gegen eine Bebauung des Nachbargrundstücks hätten sie an sich nichts einzuwenden, ihre Einwendungen richteten sich einzig und allein gegen die nicht passende Dimensionierung des geplanten Objekts. Den Klägern werde ein Objekt unmittelbar gegenüber gestellt, das den Rahmen und die Dimensionen der Umgebung erheblich sprenge. Mit seiner Baulänge von mindestens 21 m und seiner Höhe von mindestens 11 m auf einem nur 651 m2 großen und damit im Vergleich zum Grundstück der Kläger wesentlich kleinerem Grundstück werde das Bauvorhaben der Beigeladenen das Haus der Kläger weit überschreiten. Das wesentlich kleiner dimensionierte Einfamilienhaus der Kläger werde sozusagen von dem großen Baukörper „erschlagen“. Die gesamten zum Bauvorhaben im Anwesen der Kläger gerichteten Sozialräume, insbesondere Wohn- und Esszimmer, die davor gelagerte Terrasse und der Balkon im oberen Bereich fielen flächendeckend in den Schatten. Das Ausmaß des Bauvorhabens führe dazu, dass die Kläger künftig nur noch auf Mauern blicken könnten. Die den Rahmen einer Wohngegend, die durch kleinere Wohneinheiten geprägt sei, sprengende Dimension des genehmigten Bauvorhabens ergebe sich daraus, dass es als 6-Familienhaus realisiert werden solle. Bei Ansetzen einer durchschnittlichen Bewohnerzahl von drei Personen pro Wohneinheit sei die Umsetzung des Bauvorhabens mit einem erhöhten Publikumsverkehr mit allen sozialen Nebenwirkungen – Transporte, Fahrräder, Kinderwägen, Zustellungen, Handwerker u. a. – verbunden. Die Kläger müssten zudem mit erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen dadurch rechnen, dass der Hauseingang des genehmigten Bauvorhabens direkt gegenüber und mittig zu ihrem Anwesen gelegen sei, was zu einer Minderung der Wohnqualität führe. In der gesamten S...straße gebe es kein Bauobjekt mit einem derart situierten Eingangsbereich. Das Bauvorhaben sei in einem reinen Wohngebiet kleinerer Dimension nicht mehr ortsüblich und mit den vom Beklagten bei der planungsrechtlichen Beurteilung vergleichsweise herangezogenen Objekten in der näheren Umgebung nicht vergleichbar. Diese seien entweder wesentlich geringer dimensioniert, verfügten über einen direkt zur Straße gerichteten Zugang oder lägen zumindest am Rande des Gebietes, im Eckbereich zur S. Straße oder auf der anderen Straßenseite. Die nähere Umgebung sei geprägt von Wohnhäusern, die im Höchstmaß von drei Familien bewohnt würden. Damit sei das nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung gesprengt. Somit füge sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und sei in seiner exzessiven Form nicht genehmigungsfähig. Zudem sei bei der Bewertung des Bauvorhabens nicht nur von zwei Vollgeschossen auszugehen, sondern in der Abwägung das komplett ausgebaute Dachgeschoss mit einzubeziehen. Die genehmigten sechs Doppelparker für zwölf Fahrzeuge hätten als Nebengebäude bei der Beurteilung nach § 34 BauGB zwar weniger Gewicht, würden aber bei ihrer Bedienung, insbesondere zum Hoch- und Runterfahren sowie durch das Befahren, zu erheblichen Lärmemissionen insbesondere in den späten Abend- und Nachtstunden führen, die aufgrund der offenen Bauweise der Doppelparker nicht durch eine bauliche Maßnahme, beispielsweise die Integrierung in ein Garagengebäude, begrenzt würden. Hinzu komme, dass die drei westlich situierten Doppelparker neben dem Schlafbereich im Anwesen der Kläger lägen. Andererseits würden erfahrungsgemäß Doppelparker zumindest tagsüber, wenn Fahrzeuge nicht dauerhaft abgestellt werden, regelmäßig überhaupt nicht genutzt werden, sodass damit zu rechnen sei, dass die Fahrzeuge auf der S...straße abgestellt würden, was zur Schaffung unnötiger Gefahrenpunkte für den Fußgängerverkehr führe. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, etwa sog. SUVs, hätten zudem eine Dimension erreicht, die in Doppelparker überhaupt nicht eingestellt werden könnten, sodass absehbar sei, dass sich die bereits derzeit kritische Parkplatzsituation in der S...straße progredieren werde. Im Übrigen seien im gesamten Gebiet keine Doppelparker-Anlagen vorhanden, weshalb vorliegend hierfür ein „Präzedenzfall“ gegeben sei, dem besonderes Gewicht beizumessen sei. Das Wohngebäude und die Doppelparker seien zudem nicht isoliert, sondern im Wege einer Gesamtschau zu betrachten, weshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen sei. Das Anwesen der Kläger sei im Übrigen durch die vom Bauvorhaben ausgelösten hohen Anforderungen der Müllentsorgung – u.a. aufgrund der mit erheblichem Lärm zu bedienenden Container – beeinträchtigt. Schließlich seien die Beigeladenen für öffentliche Kosten nur in Höhe eines 2-Familienhauses herangezogen worden, sodass mit der Realisierung eines 6-Familienhauses auf dem Baugrundstück eine unzulässige Quersubventionierung dieses Grundstückes durch die Kläger erfolgen würde. Insgesamt füge sich die geplante Bebauung hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche, des komplexen Bauvolumens und des Maßes der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße somit gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Ergebnis sei das geplante Bauvorhaben als Fremdkörper bzw. Ausreißer, als singuläre Anlage, anzusehen, die in auffälligem Kontrast zur im Wesentlichen homogenen Umgebungsbebauung stünde.

3. Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu beurteilen. Das Kriterium „Mehrfamilienhaus“ sei keine hinsichtlich des Einfügens zu beachtende eigenständige Art der baulichen Nutzung, sondern falle unter den Begriff der „Wohnnutzung“. Im Umfeld seien fast ausschließlich Wohnhäuser vorhanden, sodass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung als Mehrfamilienhaus mit entsprechend hohem Stellplatzbedarf sowie vielen erforderlichen Müllbehältern sei daher für die Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unerheblich. Gleiches gelte für die Fragen, an welcher Stelle sich der Eingang zu den Wohnungen befinde und ob eine Quersubventionierung durch Zugrundelegung von Erschließungsbeiträgen für ein Zweifamilienhaus vorliege. Im näheren Umfeld beiderseits entlang der S...straße befänden sich bereits zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, eines davon auf der den Klägern gegenüberliegenden Seite der S...straße, welches ähnliche Außenmaße aufweise wie das geplante Mehrfamilienhaus. Die S...straße selbst habe als gewöhnliche Anliegerstraße keine weitere überörtliche Erschließungsfunktion und auch keine trennende Wirkung zwischen verschieden genutzten Bereichen, sodass dieses Mehrfamilienhaus im zu berücksichtigenden Rahmen der näheren Umgebung i.S. des § 34 BauGB liege. Damit füge sich das geplante Mehrfamilienhaus auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Im Übrigen beziehe sich der auch im Rahmen des § 34 BauGB bestehende Gebietserhaltungsanspruch nur auf die Art, nicht aber auch auf das nicht nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude sei kein Merkmal, welches die Art der baulichen Nutzung präge. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger seien eingehalten, sodass kein Raum für die Annahme einer Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes bestünde. Es sei daher von den Klägern hinzunehmen, dass das geplante Gebäude mit der langen Seite parallel zu ihrem Grundstück mit in ihre Richtung weisenden Zugängen angeordnet werde und dass dadurch eine stärkere Verschattung ihres Grundstückes eintrete. Mögliche Lärmbelästigungen durch wiederholtes Türschlagen von Bewohnern und Besuchern oder sonstiger Soziallärm seien in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wirke sich nicht zugunsten der Kläger aus, da ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten keine gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern andersartige Nutzungsart aufweise, sondern lediglich eine größere Intensität der Nutzung darstelle, die sich aber deutlich innerhalb der gegenwärtigen Prägung des Baugebietes halte. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes in diesem Sinne sei nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen und müsse sich bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen. Dass das neue Bauvorhaben nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung in Einklang stehe, genüge hierfür nicht. Die sechs Doppelparker würden sich nach § 34 BauGB ebenfalls einfügen und seien daher zulässig. Abstandsflächenrechtlich dürften sie als Nebenanlagen nach Art. 6 Abs. 9 BayBO an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der durch die Nutzung der Doppelparker hervorgerufene Lärm sei von den Klägern als bestimmungsgemäße Nutzung hinzunehmen, sodass auch insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Eine Einhausung der Doppelparker könne baurechtlich nicht verlangt werden, ebenso wenig eine tatsächliche Nutzung vorhandener Stellplätze durch die Bauherren. Eine Zunahme parkender Fahrzeuge auf der S. Straße sei kein baurechtlich zu prüfender Sachverhalt. Im Übrigen seien in der Vergangenheit in der Gemarkung Obernburg bereits offene Doppelparker für 14 Kraftfahrzeuge baurechtlich genehmigt und tatsächlich errichtet worden, ohne dass hierzu Beschwerden aus der Nachbarschaft bekannt geworden seien.

4. Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.

5. Am 16. Mai 2017 hat das Gericht durch Einvernahme eines Augenscheines Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2016 ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt zulasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verletzt sie damit in drittschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundstücksnachbarn können sich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Zu diesen nachbarschützenden Vorschriften zählt insbesondere das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches in unterschiedlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zum Ausdruck kommt.

2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Wohnhaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und ob die Kläger durch die Dimensionierung des Baukörpers, die Nutzung des Gebäudes als Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten sowie die Situierung des Hauseingangs auf der ihrem Grundstück zugewandten Längsseite des Baugrundstücks in ihren Nachbarrechten verletzt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob sich ein von den Klägern im Nachbarrechtsstreit rügbarer Rechtsverstoß der Baugenehmigung aus der vormaligen Zugrundelegung eines Zweifamilienhauses für die Heranziehung der Beigeladenen zu Erschließungskosten ergibt.

Denn das Bauvorhaben verstößt jedenfalls hinsichtlich der genehmigten sechs Doppelparker gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, was zur Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung führt.

3. Das Bauvorhaben befindet sich unstreitig im unbeplanten Innenbereich, sodass sich seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmt. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben§ 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen§ 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstückes ist nahezu ausschließlich von Wohnbebauung geprägt, sodass in Übereinstimmung der Parteien vom Vorliegen eines faktischen Wohngebietes auszugehen ist, wobei im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ob es sich dabei um ein reines (§ 3 BauNVO) oder ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB findet das Gebot der Rücksichtnahme über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung, im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebietes nach§ 34 Abs. 2 BauGB über§ 15 Abs. 1 BauNVO. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, bodenrechtliche Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, zu vermeiden. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – DVBl. 1977, 722 ff.; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22, m.w.N.). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das mit der Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 2016 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wegen der mit der Nutzung und dem Betrieb der sechs Doppelparker-Anlagen verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Kläger als rücksichtslos dar.

3.1. Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf bauplanungsrechtlich zulässig, § 12 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7). Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs wie auch die mechanische Bedienung entsprechender Parkanlagen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.1999 – 27 ZS 99.1717 – juris Rn. 7; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14).

Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allerdings dann, wenn von Stellplätzen oder Garagen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.9.1999 – 3 S 1163/99 – juris Rn. 10). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was dem Nachbarn an Störungen billigerweise noch zumutbar und von ihm hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 7). Soweit es bei dieser Betrachtung auf die Frage der Zumutbarkeit der im Zusammenhang mit der Nutzung von Stellplätzen und Garagen auftretenden Lärmimmissionen ankommt, kann hierbei jedoch nicht schematisch auf die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – abgestellt werden, schon allein um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 15; VG Hamburg, B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44 m.w.N.; Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 237, 252). Den Grenzwerten der TA Lärm kommt insoweit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von Garagen und Stellplätzen verursachten Geräuschimmissionen vielmehr nur eine grobe Orientierungsfunktion zu, im Übrigen bleibt sie in Anbetracht von Geräuschen derartiger atypischer, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbarer Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten.

3.2. Festzustellen ist, dass eine Prüfung von Fragestellungen des Lärmschutzes betreffend die genehmigte Doppelparker-Anlage seitens des Beklagten im Baugenehmigungsverfahren offensichtlich nicht stattgefunden hat. Jedenfalls findet sich im streitgegenständlichen Bescheid wie auch in den beigezogenen Behördenakten hierzu kein Ansatzpunkt. Weder enthält die Baugenehmigung Auflagen zum Schallschutz beim Betrieb der Anlage, noch lassen die Bescheidbegründung und die der Bauakte zu entnehmenden Behördenvorgänge eine dahingehende Untersuchung erkennen. So werden etwa in der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg an den Markt Elsenfeld betreffend die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vom 25. April 2016 (Bl. 59 bis 61 d. A.), in welcher die Behörde ihre Rechtsansicht zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Doppelparker-Anlage gegenüber der Gemeinde darlegte, lediglich Fragen der Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung der Gemeinde und dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht thematisiert, um im Anschluss einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorgaben zu verneinen. Im Übrigen befinden sich in der Bauakte selbst lediglich die von den Beigeladenen als Bauunterlagen eingereichten Produktdaten des Herstellers zum geplanten Anlagenmodell (Bl. 31 bis 36 bzw. 42 bis 47 d. A.). Diese enthalten unter dem Punkt „Technische Hinweise“ Herstellerinformationen zu angeboten Schallschutzpaketen zur Installation an bzw. in der Anlage, wobei sich aber im Übrigen aus der Akte nicht entnehmen lässt, ob und welche dieser Pakete von den Beigeladenen in Auftrag gegeben werden sollen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Behörde sich diese Frage im Genehmigungsverfahren auch nicht gestellt hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2017 erklärte der Vertreter des Landratsamtes Miltenberg zur Lärmschutzproblematik ergänzend, dass die Behörde die immissionsschutzrechtliche Relevanz der Doppelparker im Genehmigungsverfahren nicht gesehen und daher auch keine dementsprechende Prüfung für erforderlich gehalten habe. Nachdem eine Recherche nach gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von offenen Doppelparker-Anlagen ergebnislos geblieben sei, habe man sich daher lediglich darauf beschränkt, insoweit als Beurteilungsmaßstab die Stellplatzsatzung des Marktes Elsenfeld heranzuziehen, welche im Wesentlichen nur Vorgaben zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze enthält.

3.3. Diese pauschalierende Betrachtung des Landratsamtes unter Verzicht auf eine konkrete Bewertung der Doppelparker-Anlage im Genehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes wird den Anforderungen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes in Anbetracht der besonderen örtliche Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles – vor allem hinsichtlich der äußerst beengten räumlichen Situation und der Baugestaltung auf dem Baugrundstück, insbesondere der Nähe der Anlage zu dem Nachbargrundstück und der konkret geplanten Ausstattung des Doppelparkers – nicht gerecht. Wie vom Klägerbevollmächtigten zutreffend angemerkt, sagt der Umstand, dass der Lärm einer technischen Anlage gerade aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung resultiert, allein noch nichts darüber aus, ob dieser im konkreten Einzelfall aufgrund seiner Intensität nicht auch belästigend oder gar störend sein kann und daher vom Grundstücksnachbarn nicht hingenommen werden muss. Für diese Bewertung sind stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles anhand der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarbebauung zu berücksichtigen. Die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO entbindet vor dem Hintergrund des§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gerade nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu erwarten sind und hat erst recht nicht zur Folge, dass der jeweilige Bauherr stets die von ihm geforderten Stellplätze auf die für ihn kostengünstigste Art und Weise ohne jeglichen Lärmschutz zugunsten der hiervon betroffenen Nachbarschaft errichten darf (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.6.2002 – 1 A 11669/99 – juris Rn. 30). Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es vielmehr erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze oder andere geeignete Maßnahmen in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 7). Unterbleibt dies oder erweist sich der geplante und genehmigte Lärmschutz als unzureichend, so verstößt die gleichwohl erteilte Genehmigung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. So liegt der Fall hier.

3.3.1. Nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern und insbesondere unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Ortstermin durch die Kammer gewonnenen Eindrucks ist die gesamte örtliche Situation – sowohl in Anbetracht der Überbauung des Baugrundstückes selbst wie auch betreffend die Relation des geplanten Baukörpers des Wohngebäudes und der Doppelparker-Anlagen zu den Grundstücksgrenzen – geprägt von außerordentlich beengten räumlichen Verhältnissen. Das genehmigte Mehrfamilienhaus nutzt mit seiner Grundfläche von annähernd 228 m2 das Baugrundstück mit seiner Größe von 651 m2 unter äußerster Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen so weit wie nur möglich aus. Dieser Umstand allein ist an sich baurechtlich, insbesondere auch in Anbetracht des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme, nicht zu beanstanden. Allerdings führt dies dazu, dass aus Platzgründen die insgesamt sechs Doppelparker-Anlagen im vorderen Grundstücksteil gleichsam in die „Ecken“ des Baugrundstücks zwischen S. Straße und den Grenzen zu den Nachbargrundstücken gedrängt und ihrerseits unmittelbar nebeneinander, zum Teil auch direkt angrenzend an den Baukörper des Wohnhauses selbst, platziert werden sollen. Abstandsflächenrechtlich mag dies zwar für sich betrachtet zulässig sein, da auch auf offene Doppelparker-Anlagen der hier vorliegenden Art und Ausstattung Art. 6 Abs. 9 BayBO wohl anwendbar sein dürfte. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen wird hierdurch aber auf eine nur ca. 7 mal 8 m große Fläche begrenzt. Planerisch bewirkt dies somit eine Massierung von Stellplätzen unter engsten räumlichen Verhältnissen im vorderen Teil des Baugrundstücks, wodurch insbesondere den ein- und ausfahrenden Fahrzeugen nur ein Minimum an Raum zum Rangieren zur Verfügung steht. Bereits die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück löst daher nach Einschätzung der Kammer schon einen zusätzlichen Rangierverkehr aus, der mit zusätzlichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft verbunden ist. Ausgehend von den Ermittlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Parkplatzlärm, dass ein Pkw bei beschleunigter Abfahrt in 7,5 m Abstand einen mittleren Maximalpegel von 67 dB(A), das Türenschließen einen solchen von 72 dB(A) und das Schließen der Heck- bzw. Kofferraumklappe einen Wert von 78 dB(A) erzeugt (Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Nr. 8.1, Tab. 35, S. 87), liegt es nahe, dass die Nutzung der vorgesehenen Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Überschreitung des nächtlichen Spitzenpegels der zumindest als Orientierungspunkt heranziehbaren TA Lärm von 60 dB(A) (vgl. Nrn. 6.1 und 6.3 TA Lärm) an dem rund 3 bis 4 m entfernten Wohnhaus der Kläger zur Folge haben wird. Berücksichtigt man zusätzlich die durch die Arbeitsweise von Doppelparker-Anlagen auftretenden zeitlichen Verzögerungen des Ein- und Ausparkvorganges und damit die erhöhte Dauer des jeweiligen Kraftfahrzeugbetriebes, so liegt es nahe, dass – auch und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Parkraum für insgesamt zwölf Fahrzeuge auf engstem Raum handelt – mit der hier angedachten Parkplatzlösung auch unter gewöhnlichen Umständen ein über den regelmäßig mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehender Rangieraufwand verbunden sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 18 zu sog. gefangenen Stellplätzen). Schon unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr nahe liegend, dass hierdurch ein Maß an Lärmimmissionen verursacht wird, welches über das im Regelfall mit einer Stellplatznutzung verbundene Maß hinausgehen dürfte (vgl. auch Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 250 zur Massierung von Einstellplätzen im Grenzbereich). Aufgrund dieser besonderen örtlichen Gegebenheiten ist damit nach Einschätzung der Kammer die Indizwirkung des § 12 Abs. 2 BauNVO zur Nachbarverträglichkeit von Stellplätzen und Garagen widerlegt und mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Doppelparker-Anlage zu rechnen.

3.3.2. Darüber hinaus ergibt sich die Rücksichtslosigkeit der Doppelparker-Anlage im vorliegenden Fall auch aufgrund der Besonderheiten der Ausstattung des geplanten Parksystems. Die von den Beigeladenen hier konkret angedachte Bau- und Betriebsweise der Anlage soll nach Maßgabe der Bauakten nämlich gänzlich ohne jedwede Art von Einhausung, Überdachung oder sonstiger Einfriedung zur Abschirmung eventuell störender Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Anlage (Heben und Senken) und das Befahren der Plattform entstehen können, zum Schutz der Nachbargrundstücke auskommen. Es steht jedoch außer Zweifel, dass es für die Frage des Umfangs und damit der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, gerade im Grundstücksgrenzbereich, von zentraler Bedeutung ist, ob zwischen Geräuschquelle und Immissionspunkt eine den Lärmpegel dämmende oder abschirmende Einrichtung vorhanden ist.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmemissionen einer im Grenzbereich gelegenen offenen Doppelparker-Anlage desselben Herstellers hatte etwa das VG München (B.v. 9.2.2015 – M 8 SN 14.4950 – juris) unter anderem darauf abgestellt, dass die dort streitgegenständliche Anlage, welche im Übrigen lediglich zwei Stellplätze vorhielt, zwar im Hinblick auf ihre bautechnische Ausstattung offen errichtet und betrieben werden sollte, dabei jedoch zumindest nicht komplett im Freien aufgestellt werden sollte, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt sei, was zu einer Dämmung des auftretenden Lärmpegels führen würde (VG München, B.v. 9.2.2015 – M 8 SN 14.4950 – juris Rn. 88). Einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in jener vom VG München zu beurteilenden Fallgestaltung stand nach Ansicht des Gerichts zudem entgegen, dass das Anwesen der dortigen Antragsteller von der Grundstücksgrenze der Bauherren und damit dem geplanten Parksystem ca. 12 m entfernt lag. Das VG München schloss hieraus, dass in Anbetracht dessen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf das Nachbargrundstück zu befürchten seien, sondern die Nachbarn vielmehr einem nicht größeren Störungspotenzial als demjenigen einer herkömmlichen Garage ausgesetzt sein würden.

Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Doppelparker-Anlage kann derartige, als lärmpegelmindernd zu berücksichtigende Gegebenheiten nicht vorweisen. Die uneingehausten und auch im Übrigen nicht abgeschirmte Hebeanlagen befinden sich direkt an den Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken und massieren jeweils insgesamt sechs Stellplätze in den Eckbereichen, ohne eine Form von Schallschutzmaßnahme vorzuhalten. Das Anwesen der Kläger befindet sich dabei lediglich ca. 3 bis 4 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen entfernt und ist unter diesen örtlichen Gegebenheiten den verursachten Lärmemissionen in besonderem Maße ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass sich die Schlafräume im klägerischen Wohnhaus in dem den westlichen Doppelparkern zugewandten Gebäudeteil befinden. Insbesondere, aber nicht ausschließlich in der Nachtzeit dürfte die geringe Entfernung zwischen dem Stellplatzsystem und dem klägerischen Ruhebereich dazu führen, dass die mit der Nutzung des Doppelparkers verbundenen unregelmäßigen impulshaltigen Geräusche, die aus Rangiervorgängen, dem Befahren und Bedienen der Anlage sowie beispielsweise Türenschlagen resultieren, die Wohnverhältnisse auf dem klägerischen Grundstück erheblich beeinträchtigen.

3.3.3. Dass die vorliegende Doppelparker-Anlage über ein jedenfalls nicht zu vernachlässigendes Störungspotenzial verfügt, wird zudem von dem von den Beigeladenen beigebrachten TÜV-Gutachten im Auftrag des Anlagenherstellers vom 22. April 2014 zu den Lärmemissionswerten der von ihm vertriebenen Anlagen indiziert. Dieses Gutachten kann zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, da es nur Aufschluss über die auftretenden Schalldruckpegel in einem schutzbedürftigen Raum beim Bedienen (Heben und Senken im beladenen und unbeladenen Zustand) von Parksystemen gibt, die als haustechnische Anlagen im selben Gebäude (DIN 4109 Abs. 4) eingebaut worden sind und demnach gerade nicht – wie vorliegend – im Freien errichtet und betrieben werden. Gleichwohl zeigen die Messwerte für den hier gegenständlichen Anlagentyp („MultiBase 2072“, Seite 11 des Gutachtens), dass schon bei einer Verwendung des Doppelparkers als haustechnische Anlage ein Schalldruckpegel von 29 bzw. 30 dB (A) in schutzbedürftigen Räumen ankommen kann. Dies gibt zumindest einen Anhaltspunkt für das Störpotenzial der hiesigen Anlagenausstattung, welche mangels bautechnischer Abschirmung zu den schutzbedürftigen Räumen auf den Nachbargrundstücken aller Voraussicht nach eine empfindlichere Lärmquelle als das begutachtete Parksystem innerhalb eines Gebäudes darstellen dürfte.

3.4. Lediglich ergänzend sei im vorliegenden Zusammenhang noch angemerkt, dass die von den Klägern weiterhin aufgeworfenen Fragen nach der Geeignetheit der streitgegenständlichen Doppelparker-Anlage – insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme – von vornherein keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die angegriffene Baugenehmigung begründen können und daher vorliegend keiner Entscheidung bedürfen. Zwar kann es im Einzelfall einem Stellplatz an der hinreichenden Beschaffenheit und damit der Geeignetheit fehlen, wenn er aufgrund eines komplizierten oder aufwendig zu bedienenden Systems nach der Lebenserfahrung nicht genutzt wird (VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.9.1999 – 3 S 1163/99 – juris Rn. 53). Dies ist aber allein eine Frage der Erfüllung der Stellplatzpflicht des Art. 47 BayBO, welche keinen nachbarschützenden Charakter hat, sondern allein im öffentlichen Interesse an der möglichst weitgehenden Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr besteht (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 262). Ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte kann hierdurch demnach nicht begründet sein.

4. Die den Beigeladenen vom Landratsamt Miltenberg erteilte Baugenehmigung war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in vollem Umfang aufzuheben. Eine Teilaufhebung der Baugenehmigung allein im Umfang der Genehmigung der sechs Doppelparker kam dagegen, wenngleich das Gericht vorliegend eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften lediglich durch die genehmigte Parkanlage festgestellt hat, nicht in Betracht. Bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen gilt im Grundsatz, dass im Falle der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen durch einen Teil der genehmigten Anlage die gesamte Baugenehmigung vom Gericht aufzuheben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 16). Andernfalls – im Falle einer Teilaufhebung – würde sich die verbleibende Genehmigung auf einen vom Bauantragsteller nicht gewollten und so auch nicht genehmigungsfähigen Anlagentorso beziehen; jedenfalls würde es an einem entsprechenden Bauantrag fehlen (OVG Sachsen, B.v. 13.8.2012 – 1 B 242/12 – juris Rn. 8).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen war nicht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juli 2017 - W 4 K 16.936 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.