Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.906

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. November 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1021

Hauptpunkte:

Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Windkraftanlage;

Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan;

keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde R., vertreten durch den 1. Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft ...

bevollmächtigt: ...

wegen

Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Windkraftanlage (§ 15 Abs. 3 BauGB),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin W., die ehrenamtliche Richterin F.-R. aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu gleichen Teilen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückstellung ihres Antrags auf Errichtung einer Windenergieanlage durch den Beklagten.

1.

Mit Antrag vom 30. Dezember 2013 begehrte die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 der Gemarkung R. Es handelt sich um eine Windkraftanlage des Anlagentyps VESTAS V 126 mit einer Gesamthöhe von 199,8 m. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 beantragte die Klägerin, mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beginnen. Die Beigeladene wurde mit Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 20. Mai 2014 förmlich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten.

Bereits am 21. Februar 2011 und 22. Juli 2011 hatte die Beigeladene die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 22. Juli 2014, u. a. eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m in die Planung im Rahmen der 5. Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2014 gegenüber dem Beklagten, die Entscheidung über die Zulässigkeit zur Errichtung der Windkraftanlage gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“, Planungsstand 22. Juli 2014, zurückzustellen.

Daraufhin erließ das Landratsamt Main-Spessart den Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014, der der Klägerin am 7. August 2014 zugestellt wurde. In dem Bescheid vom 5. August 2014 verfügte der Beklagte unter Ziffer 1, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 der Gemarkung R., beantragt durch die Gemeinde R. mit Schreiben vom 23. Juli 2014, bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“, Planungsstand 22. Juli 2014, längstens jedoch bis 8. August 2015 ausgesetzt wird. In Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

2.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben und beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014:

1. Der Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 5. August 2014 (Az.: 41-...-M) wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 5. August 2014 (Az.: 41-...-M) rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zurückstellungsbescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Zum einen fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Zum anderen sei der Bescheid vom 5. August 2014 auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, da es an den Voraussetzungen der Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, insbesondere an einer sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen, fehle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die geplante Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf 150 m der Windenergie substantiell Raum zur Verfügung gestellt werde. Die Gemeinde habe vielmehr ihre planerische Gestaltungsfreiheit überschritten. Nach dem derzeitigen Entwicklungsstand hinsichtlich der Errichtung von Festlandanlagen sei davon auszugehen, dass heute nur noch eine Anlagenhöhe von mindestens 200 m betriebswirtschaftlich und unter Wettbewerbsgesichtspunkten als sinnvoll angesehen werden müsse. Diese Grundannahme habe die Gemeinde in ihren bisherigen Planungen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergieanlagen stets gesehen, letztlich aber nicht berücksichtigt. Zudem werde es durch eine Höhenbeschränkung der Anlagen auf 150 m künftig nicht möglich sein, dass ältere Anlagen im Rahmen des sog. Repowering durch stärkere Anlagen ersetzt werden könnten. Die grundsätzlich erwünschte Möglichkeit eines Repowering von Altanlagen sei mit einer zulässigen Gesamtbauhöhe von 150 m nicht mehr umsetzbar. Auch aus planerischen Gesichtspunkten gebe es keine Rechtfertigung der Höhenbeschränkung. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung käme es nur zu einer äußerst geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Es sei eine Vorbelastung der Landschaft durch bestehende Windkraftanlagen, Stromfreileitungstrassen und einen Photovoltaikpark gegeben. Negative Auswirkungen auf landschaftsprägende Denkmäler durch die geplante Windkraftanlage seien nicht zu befürchten. Darüber hinaus sei ein ausreichender Abstand der geplanten Windkraftanlage zur nächsten Wohnbebauung gegeben. Die Errichtung der Windkraftanlage widerspreche am Standort auch nicht den Vorgaben der Regionalplanung. Im Übrigen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 7. August 2014 maßgeblich. Da die Neuregelungen der Bayerischen Bauordnung erst am 21. November 2014 in Kraft getreten seien, hätten sie durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht berücksichtigt werden können und könnten daher auch im Klageverfahren keine Beachtung finden.

3.

Für den Beklagten beantragte das Landratsamt Main-Spessart,

die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt Main-Spessart führte aus, aus Sicht des Beklagten habe am 23. Juli 2014 eine sicherungsfähige Planung vorgelegen. Die Gemeinde R. habe sich bereits seit drei Jahren mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen befasst. Die Planungen seien wiederholt geändert worden. Nach dem letzten Planungsstand vom 22. Juli 2014 habe der von der Klägerin beantragte Windkraftanlagenstandort eindeutig innerhalb der beabsichtigten Konzentrationsfläche gelegen. Insoweit habe eine kongruente Planung der Gemeinde R. und der Klägerin vorgelegen. Maßgeblich für die Zurückstellungsentscheidung sei jedoch die ebenfalls mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juli 2014 beschlossene Festlegung einer Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen auf dem vorgesehenen Plangebiet auf 150 m Gesamtanlagenhöhe gewesen. Die von der Klägerin beantragte Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 betrage aber insgesamt 200 m und widerspreche dem gemeindlichen Bauleitwillen der Gemeinde R., Stand 22. Juli 2014. Eine Höhenbegrenzung als ein Kriterium für das allgemeine Maß der baulichen Nutzung sei im Flächennutzungsplan grundsätzlich möglich (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB; §§ 16 ff. BauNVO). Eine Höhenbegrenzung schließe eine privilegierte Windenergienutzung per se keineswegs substantiell aus. Es sei Aufgabe der Gemeinde R., innerhalb ihrer Planungshoheit gestalterisch tätig zu sein und eine genehmigungsfähige Bauleitplanung vorzunehmen. Eine abschließend sachgerechte Abwägung, hier insbesondere hinsichtlich der Festlegung einer zulässigen Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf dem Plangebiet, sei die bauleitplanerische Aufgabe der Gemeinde R. in dem fortzuführenden Bauleitverfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Beurteilung offener bauleitplanerischer Detailfragen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei bei einer Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB jedoch nicht erforderlich. Ausreichend sei das Vorliegen einer grundsätzlich sicherungsbedürftigen Bauleitplanung entsprechend dem beabsichtigten Planungsziel. Gleichzeitig sei zu befürchten, dass die Durchführung der gemeindlichen Bauleitplanung durch das konkrete Vorhaben wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde. Im vorliegenden Fall wäre die erforderliche Begründung für die Festlegung einer Höhenbeschränkung von Windkraftanlagen auf 150 m Gesamtanlagenhöhe auf der hierfür vorgesehenen Konzentrationsfläche für die Gemeinde R. zumindest sehr schwer, wenn nicht gar völlig unmöglich, würde vor Abschluss des anhängigen Bauleitverfahrens eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m) erfolgen.

4.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen legte dem Gericht die Planunterlagen vom 22. Juli 2014 zur 5. Änderung des Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ vor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die Abwägungsentscheidung, die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen habe. Die Abwägungsentscheidung könne durch das Gericht nicht ersetzt werden. Darüber hinaus habe die Beigeladene sehr wohl ihre planerische Entscheidung zur Festlegung der Höhenbeschränkung auch auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen. Hierzu habe die Gemeinde R. zur Beschlussfassung vom 22. Juli 2014 eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnung anstellen lassen, die dem Gericht vorgelegt werde. Nur auf Grundlage dieser auf den konkreten Standort der Konzentrationszone bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen könne eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden, ob durch diese Festlegung der Windkraftnutzung substantiell Raum verschafft werde. Das Gericht habe im Eilverfahren festgestellt, dass nur bei hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen die Ausnutzung der Windenergie steuernd beschränkt werden dürfe. Die Beigeladene habe sich aber umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt. Dies gehe aus dem am 22. Juli 2014 beschlossenen Planentwurf, der zwischenzeitlich auch öffentlich ausgelegen habe, eindeutig hervor. Die Beigeladene habe die Rückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB beantragt, damit die freie Planungstätigkeit der Gemeinde aufrechterhalten bleibe und durch vollendete Tatsachen nicht behindert werde. Hierzu habe die Beigeladene dem zuständigen Landratsamt auch die entsprechenden Nachweise in Form eines schlüssigen Gesamtkonzeptes unterbreitet. Bei der eventuellen Höhenbeschränkung von 150 m handele es sich um einen planerischen Teilbereich, der im Rahmen des Planungsverfahrens noch näher zu prüfen und zu konkretisieren sei. Auch die Neuregelung des bayerischen Gesetzgebers in Art. 82 und 83 BayBO (10 H-Regelung) sei von Bedeutung. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern um die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen wegen einer derzeit laufenden Konzentrationsflächenplanung einer Gemeinde. Die planende Gemeinde habe in ihrer Konzeption zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zu berücksichtigen, dass dieser Plan über ein Jahrzehnt oder länger Geltung haben müsse. Spätestens seit dem 27. Mai 2014 sei es Verpflichtung der planenden Gemeinde, diese konkreten Änderungen der Bayerischen Bauordnung und des Abstands von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung in die Planungskonzeption mit einzubeziehen. Eine weitere Planung mit Anlagen einer Höhe von 200 m bzw. ohne jedwede Höhenbegrenzung sei planerisch dementsprechend unzulässig. Weiter stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Antrags der Klage im Hauptsacheverfahren. Die Klägerin habe am 30. Dezember 2013 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beim Beklagten gestellt. Allerdings habe zum Stichtag 4. Februar 2014 kein vollständiger Antrag beim Beklagten vorgelegen. Erst am 14. Mai 2014 sei seitens der Klägerin die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für diese Anlage beantragt worden. Daher seien die Maßgaben des Art. 82 BayBO und der Abstand von 2000 m zu Wohnbebauung zu berücksichtigen. Da der tatsächliche Abstand zu Wohnbebauung weit unter 2000 m liege, sei ein immissionsschutzrechtlicher Antrag von vornherein unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Insoweit fehle der Klägerin die Klagebefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis.

5.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. September 2014 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 an (Az. W 4 S 14.991). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Az. 22 CS 14.2495) zurück. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 und 19. Februar 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, da der von der Klägerin angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war (§§ 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Bei dem Übergang von dem ursprünglich angekündigten Anfechtungsantrag zu dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, dessen Voraussetzungen zudem vorliegen, sondern um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässige Klageergänzung.

1.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die im Bescheid vom5. August 2014 ausgesprochene Zurückstellungsentscheidung nach Klageerhebung erledigt hat. Eine behördliche Anordnung erledigt sich, wird der mit ihr verfolgte Zweck endgültig erreicht, sei es freiwillig, zwangsweise, durch Dritte oder Naturereignisse (Schoch /Schneider /Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 113 Rn. 88).

Dies ist hier mit Ablauf des 8. August 2015 der Fall. Der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 setzte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“, längstens jedoch bis 8. August 2015 aus. Mit Ablauf des 8. August 2015 entfaltete der streitgegenständliche Bescheid folglich keine Regelungswirkung mehr, wodurch seine Erledigung eingetreten ist.

2.

Auch war die zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässig, insbesondere war das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. etwa Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 15 Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., U. v. 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216 sowie B. v. 9.8.2002 - 3 S 1517/02 - NVwZ-RR 2003, 333).

Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Denn für eine Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid besteht unabhängig davon, ob zugleich auch ein Verpflichtungsantrag gestellt wurde, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL 2015, § 15 Rn. 72 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 30). Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine (teilweise) Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden ist. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit wird und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse, denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet.

3.

Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse („berechtigtes Interesse an dieser Feststellung“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) liegt vor. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 129 m. w. N.).

Die Klägerin hat ein solches schutzwürdiges Interesse aufgrund der vorgetragenen Präjudizialität für die Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüchen. Das ist bereits dann der Fall, wenn eine Staatshaftungsklage zumindest ernsthaft beabsichtigt wird und der beabsichtigte Staatshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dabei ist von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit nur dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann, da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit den nach Art. 34 Satz 3 GG insoweit zur Entscheidung zuständigen ordentlichen Gerichten nicht vorgreifen dürfen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 29/90 - NVwZ 1992, 1092; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 136 m. w. N.).

Da Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an die Beurteilung eines Verwaltungsakts durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtmäßig oder rechtswidrig gebunden sind (vgl. z. B. BGH, U. v. 23.10.2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693/3696), ist ein sich hierauf beziehender verwaltungsgerichtlicher Ausspruch geeignet, die Rechtsposition der Klägerin in einem solchen künftigen Verfahren zu verbessern. Die Klägerbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Landratsamt nach Erlass des Zurückstellungsbescheids das Genehmigungsverfahren nicht weiter betrieben habe. Hierbei sei zum einen der Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 24. Oktober 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beachtlich, darüber hinaus aber auch der Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Februar 2015. Das Landratsamt habe auch diese Entscheidung abgewartet, um seinerseits ein widersprüchliches Verhalten zu vermeiden. In der Zwischenzeit sei aber im November 2014 die sog. 10 H-Regelung in Kraft getreten. Es sei aufgrund des Verhaltens des Landratsamts möglicherweise ein Verzögerungsschaden entstanden. Dieser werde auf ca. 300.000,00 EUR geschätzt, ein Planungsschaden auf ca. 180.000,00 EUR.

Die Klägerin hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, einen möglicherweise entstandenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durchsetzen zu wollen. Es ist auch nicht evident ausgeschlossen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch besteht. Insbesondere kann der Erlass des Zurückstellungsbescheids in Verbindung mit dem Verhalten des Landratsamts, während des schwebenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Genehmigungsverfahren nicht weiter zu betreiben, adäquat kausal für einen möglichen Schaden der Klägerin sein (anders die Ausgangssituation im Urteil des OVG NRW vom 11.10.2006 - 8 A 764/06 - juris: die Behörde hatte dort anders als im vorliegenden Fall nicht die sofortige Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids angeordnet). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Willen, gegen den Beklagten mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, substantiiert dargelegt. Es besteht daher im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. zu diesem Aspekt Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87), welches die Klägerin auch nachgewiesen hat.

II.

Im Übrigen war der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Unabhängig davon, ob die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind, führt ein etwaiger Anhörungsmangel nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (W 4 S 14.991) mit seinen Schriftsätzen vom 1. und 15. Oktober 2014 auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist.

Wie im Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2014 (W 4 S 14.991) bereits ausgeführt, kann die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids gemäß Art. 46 BayVwVfG nicht allein wegen des Anhörungsmangels beansprucht werden, weil aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 offensichtlich ist, dass dieser Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

2.

Der Bescheid vom 5. August 2014 war jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs dann auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris Rn. 19). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 28).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 (22 CS 14.2495; Rn. 21) dargelegt, dass eine dreistufige Prüfung vorzunehmen ist, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. So ist neben der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu prüfen, ob eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt und ob die konkreten Planungsabsichten rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind.

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung kann auf die Ausführungen der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 24.10.2014 - W 4 S 14.991) verwiesen werden. Die Kammer hat dort zur hinreichenden Konkretisierung der planerischen Vorstellungen und zur Frage des Vorliegens einer Negativplanung Stellung genommen und hier keinen Fehler im Vorgehen der Beigeladenen gesehen (vgl. im Folgenden 2.1. und 2.2.):

2.1.

„Es steht hierbei nicht in Frage, dass die planerischen Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend konkretisiert waren. Mit Beschlüssen vom 21. Februar 2011 und 22. Juli 2011 hat die Beigeladene das Aufstellungsverfahren eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ (5. Änderung des Flächennutzungsplans) eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wurde auch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Am 22. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens unter anderem die Aufnahme einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 150 m Gesamthöhe in den Flächennutzungsplan und die nochmalige öffentliche Auslegung und Beteiligung der Fachstellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Insofern war ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten hinsichtlich Ausweisung der Konzentrationszonen für Windkraft einschließlich der Höhenbeschränkung der Anlagen gegeben.“

2.2.

„Darüber hinaus ist die Planung der Gemeinde insofern rechtlich realisierbar, als keine bloße Alibi- oder Negativplanung vorliegt. Es ist vielmehr aufgrund der Ausführungen im Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der Aufnahme einer Höhenbegrenzung grundsätzlich planungsrechtlich relevante Aspekte insbesondere im Vorgriff auf eine etwaige Änderung der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen verwirklichen wollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene ihrer Planung die Ausweisung von Konzentrationszonen betreffend kein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde gelegt hat.“

2.3.

Gleichwohl liegt auch nach einer abschließenden rechtlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans R. (Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraftanlagen“) in der Fassung vom 22. Juli 2014 keine sicherungsfähige Planung vor, soweit die Beigeladene eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen beschlossen hat. Die Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden muss und zudem eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein dürfen, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt primär für die Darstellung von Konzentrationszonen, aber auch im Hinblick auf die Beschränkung der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Auch eine solche Regelung kann als planerisches Mittel eingesetzt werden, um die Windenergienutzung im Gemeindegebiet einzuschränken.

Die Festsetzung der Anlagenhöhe im Flächennutzungsplan ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 BauNVO möglich. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde findet jedoch dort ihre Grenze, wo einer Planung entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt. Zwar liegt es im unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Planungshoheit weiten planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Andererseits hat die Gemeinde bei ihrer Planung dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, der Windkraft als privilegierter Nutzung an geeigneten Standorten genügend Raum zuzugestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf dieses Spannungsverhältnis und in Bezug auf die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausgeführt, dass „ein Planungsträger der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen muss, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen muss. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist“ (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 29). Die Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einer Einschränkung der Windenergienutzung durch Höhenbegrenzung der Anlagen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 (22 CS 14.2495; vgl. Rn. 21) bestätigt.

2.4.

Die Kammer bleibt demgemäß im Hauptsacheverfahren unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei ihrer Auffassung, dass eine Planung zur Steuerung der Windkraftnutzung durch die Beschränkung der Anlagenhöhe im vorliegenden Fall nicht sicherungsfähig ist, da sie die Nutzung der Windenergie im fraglichen Bereich erheblich einschränkt und hierfür keine hinreichend bedeutsamen städtebaulichen Gründe ersichtlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt dabei im vollen Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Dem Vorbringen der Klägerin zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist insofern zu folgen, als anzuerkennen ist, dass die Begrenzung der Anlagenhöhe auf 150 m eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit bedeutet und insbesondere eine in die Zukunft gerichtete Windenergienutzung etwa im Rahmen des Repowering behindert. Die Nutzung der Windenergie wird in einem erheblichen Umfang erschwert, so dass die Begründung der planenden Gemeinde für eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse konkret zu hinterfragen ist. Die Gemeinden sind zwar nicht verpflichtet, die Nutzung der Windenergie optimal zu fördern. Insofern gehen die Ausführungen der Klägerin zu den wirtschaftlichen Aspekten eines Anlagenbetriebs wohl zu weit, soweit geltend gemacht wird, nur noch eine Anlagenhöhe von mindestens 200 m sei betriebswirtschaftlich sinnvoll (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 4.7.2012 - 10 D 47/10.NE - juris Rn. 50 ff.). Bei hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen dürfen die Gemeinden vielmehr die Ausnutzung der Windenergie steuernd beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Prüfungsansatz in seiner Beschwerdeentscheidung vom 19. Februar 2015 als zutreffend bewertet (vgl. dort Rn. 32).

An gewichtigen städtebaulichen Interessen für eine Beschränkung der Windenergienutzung fehlt es vorliegend. Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom 24. Oktober 2014 (W 4 S 14.991; vgl. dort unter II.2.b) cc)) folgende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird:

„Soweit die Beigeladene in ihrem Antrag auf Zurückstellung vom 23. Juli 2014 auf die Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan im Entwurf in der Fassung vom 22. Juli 2014 verweist und im Zusammenhang mit der Höhenbeschränkung die städtebaulichen Ziele der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die landschaftsprägenden Baudenkmäler und auf die umliegende Wohnnutzung nennt, kann dies eine Höhenbegrenzung unter den genannten Voraussetzungen nicht rechtfertigen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine äußerst vage Umschreibung der städtebaulichen Zielsetzung. Insbesondere aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ergibt sich nicht eindeutig, welche städtebaulichen Überlegungen der Höhenbeschränkung auf eine Anlagengesamthöhe von 150 m zugrunde liegen (vgl. Niederschrift, Beschluss 3 im Rahmen der Endabwägung, S. 28). Zum anderen ist die Annahme hinreichender städtebaulicher Gründe auch im Ergebnis nur schwer nachzuvollziehen. Das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Erörterung in der Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 nicht ausdrücklich thematisiert. Darüber hinaus hat die Regierung von Unterfranken in der landesplanerischen Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu dem Vorhaben der Antragstellerin festgestellt, dass die Landschaft durch die vorhandenen Anlagen bereits erheblich vorbelastet ist. Inwiefern dieser Aspekt bei den planungsrechtlichen Überlegungen der Beigeladenen im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans eine Rolle spielte, kommt an keiner Stelle zum Ausdruck. Ähnliches gilt für die Auswirkungen auf die umliegende Wohnnutzung. Konkrete städtebauliche Interessen sind diesbezüglich nicht erkennbar und von der Beigeladenen auch nicht benannt worden. Der Verweis auf eine mögliche Regelung im Rahmen einer bisher nicht beschlossenen Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Abstandsflächenregelung kann hier nicht zur Begründung herangezogen werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit denkmalpflegerische Belange ein gewichtiges städtebauliches Interesse begründen könnten. Nur in Bezug auf die Burg Rothenfels hat der Planverfasser in der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 auf eine mögliche Beeinträchtigung der Blickbeziehung bei einer Weiterentwicklung der Anlagentechnik und eine mögliche Höhenbeschränkung für Anlagen hingewiesen. Der Gemeinderat der Beigeladenen hat jedoch keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal erkannt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 22.7.2014, S. 8 ff.) und diesen Belang auch nicht im Rahmen der Endabwägung ausdrücklich aufgegriffen. Es ist unabhängig davon nicht ersichtlich, inwieweit dies einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für die Begrenzung der Windkraftnutzung unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung darstellen könnte.“

Die Kammer hatte sich bei der Frage nach dem Vorliegen städtebaulicher Interessen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren primär auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 gestützt. Sie sieht jedoch keinen Anlass, nach einer genauen Prüfung der Planungsunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans R. (Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraftanlagen“) in der Fassung vom 22. Juli 2014 im Hauptsacheverfahren von dieser Einschätzung abzuweichen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gemeinderat der Beigeladenen ausweislich des abschließenden Beschlusses zur nochmaligen öffentlichen Auslegung und zur nochmaligen Beteiligung der Fachstellen vom 22. Juli 2014 (vgl. Bl. 132 d. Behördenakte) den „auf Grundlage der vorangegangenen Beschlüsse geänderten Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraftanlagen (5. Änderung)“ gebilligt hat. Dies bringt zum Ausdruck, dass die Aussagen des vorgelegten Planentwurfs nur im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 interpretiert werden können. Das bedeutet aber auch, dass die Feststellungen in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 die wesentlichen Überlegungen der Beigeladenen zu der städtebaulichen Zielsetzung ihrer Planungen enthalten. Diese hat das Gericht objektiv auf ihre Gewichtigkeit und Tragfähigkeit zu überprüfen. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich keine von den Beschlüssen vom 24. Oktober 2014 und 19. Februar 2015 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abweichende Beurteilung:

a) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen stellen von vornherein keine „städtebaulichen Belange“ dar, die von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde umfasst sind.

b) Soweit Aspekte des Ortsbildes von Nachbargemeinden, des Landschaftsbildes und der Wohnnutzung betroffen sind, ergeben sich schon aus dem Planentwurf zum Flächennutzungsplan R. (5. Änderung; Stand: 22. Juli 2014) keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass dies städtebaulich erhebliche Belange im Zusammenhang mit der Windenergienutzung im Gebiet der Beigeladenen darstellen. Der Gemeinderatsbeschluss bekräftigt dieses Ergebnis insofern, als eine Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen zur Berücksichtigung der Belange der Nachbargemeinde Urspringen nicht für notwendig erachtet wird (Bl. 118 d. Behördenakte). Darüber hinausgehende konkrete Hinweise auf die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Ort- und Landschaftsbildes gibt es nicht.

c) Die Denkmalpflege betreffend enthält der vorgelegte und zur Abstimmung stehende Planentwurf zwar Aussagen zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieser Belange (vgl. S. 17, 27 und 42). Schließlich wird der Planentwurf aber im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 dahingehend modifiziert und abgeändert, als im Sitzungsprotokoll ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Gemeinderat keine erhebliche Betroffenheit des Schutzguts Baudenkmal sieht (Bl. 113 f. d. Behördenakte). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Ausführungen der Kammer hierzu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Sitzungsprotokoll vom 22. Juli 2014 eindeutig zum Ausdruck bringe, dass in der Sitzung u. a. ausführlich über die Sichtbeziehungen aufgrund einer 3D-Analyse berichtet wurde und damit der Planentwurf insgesamt als Entscheidungsgrundlage hinreichend erläutert wurde (vgl. B. v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495; vgl. Rn. 27). Das gilt insbesondere für die Sichtbeziehungen zur Burg Rothenfels (Bl. 112 f. d. Behördenakte).

d) Bezüglich der vom Bayerischen Gesetzgeber für das Jahr 2014 angekündigten sog. 10 H-Regelung infolge einer Änderung der Artikel 82 und 83 der Bayerischen Bauordnung ist auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Februar 2015 (vgl. dort Rn. 20 und 37) zu verweisen. Zum einen kommt es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung auf die bei Bescheiderlass bestehende Sach- und Rechtslage an. Zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben. Zum anderen greift nach Ansicht der Kammer zugunsten der Klägerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, da die Antragsunterlagen vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Etwas anderes lässt sich der vorgelegten Behördenakte mit den Antragsunterlagen zur streitgegenständlichen Windenergieanlage nicht entnehmen, in welcher der Eingang des Antrags am 30. Dezember 2013 dokumentiert ist. Das Schreiben der Klägerin an das Landratsamt Main-Spessart vom 14. Mai 2014 bezieht sich ausschließlich auf den Fortgang des bereits seit 30. Dezember 2013 laufenden Genehmigungsverfahrens.

Die Beigeladene hat daher durch die grundlegende Festlegung einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 150 m Gesamthöhe die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Da keine sicherungsfähige Planung vorlag, stellte sich der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 als rechtswidrig dar.

Der Klage war mithin stattzugeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 259.183,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Bei einer Investitionssumme von 2.591.831,90 EUR, die die Klägerin in ihrem Genehmigungsantrag zur streitgegenständlichen Windkraftanlage genannt hat, ergibt sich ein Ausgangswert von 259.183,20 EUR. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dabei in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage (Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 4 K 14.906 zitiert 16 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 9/03
Verkündet am:
23. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) BGB § 839 (Fi)
Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft
dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des
Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.

b) BGB § 839 (Fg), (G); PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1
Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung
über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in
oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB.

c) BGB § 839 (Fg), (J); PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5
Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung
über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in
oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen
im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde,
sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß
auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten
Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die
polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben
sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von
20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer
Geldentschädigung erfordert.

e) BGB § 839 (J), (K); FGG § 13a Abs. 1
Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit
getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weitergehenden
materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa unter
dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiellen
Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGGGerichts
war.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des I. - Hofes in H. , auf dem auch der Kläger zu 1, ihr Sohn, lebt. In der Zeit zwischen dem 7. Januar 1992 und dem 20. November 1995 kam es in H. zu Bränden, von denen neben vier weiteren Höfen vor allem auch der I. -Hof betroffen war. Am 27. November 1992, 14. Januar 1994 und 20. November 1995 wurde jedesmal der Ökonomietrakt dieses Hofes zerstört, wodurch jeweils Sachschäden in Millionenhöhe entstanden. In einem Zwischenbericht vom 21. Juli 1994 an die Staatsanwaltschaft F. vertrat die Kriminalpolizei die
Auffassung, daß u.a. wegen "vorliegender Zeugenaussagen über den Brandverlauf" möglicherweise davon auszugehen sei, "daß der Brand von außen - und zwar an der Holzverschalung an der Gebäuderückseite - gelegt wurde". Am Ende des Zwischenberichts hieß es, tatsächliche Erkenntnisse, daß es sich um Eigenbrandstiftung handeln könnte, hätten sich nicht gewinnen lassen.
Nach dem weiteren Brand am 20. November 1995 richteten sich die Ermittlungen gegen den Kläger zu 1. Am 21. Oktober 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft F. gegen ihn auf der Grundlage des Berichts der Polizeidirektion F. vom 15. Oktober 1997 den Erlaß eines Haftbefehls wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung in drei Fällen (27. November 1992, 14. Januar 1994 und 20. November 1995). Grundlage des Antrags war die These, daß die betreffenden Brände nicht von einem Außenstehenden gelegt worden sein könnten. Der mit dem Antrag vorgelegte Aktenauszug enthielt zwar auch den polizeilichen Zwischenbericht vom 21. Juli 1994, nicht jedoch die Protokolle über die Vernehmung der Feuerwehrleute zum Brand vom 14. Januar 1994. Das Amtsgericht F. erließ am 27. Oktober 1997 den Haftbefehl, und der Kläger zu 1 wurde am 5. November 1997 in Untersuchungshaft genommen. Seine Beschwerde blieb zunächst erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hob das Landgericht F. mit Abhilfebeschluß vom 16. Dezember 1997 den Haftbefehl mit der Begründung auf, ungeachtet der weiterhin bestehenden Verdachtsmomente könne derzeit nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Klägers zu 1 ausgegangen werden, da die bisher nach Aktenlage gerechtfertigte Annahme, die dem Haftbefehl zugrundegelegten Brände könnten nur von einem Mitglied der den I. -Hof bewohnenden Familie der Kläger und damit nur von dem Kläger zu 1 gelegt worden sein, bei vorläufiger Bewer-
tung durch die - der Beschwerdekammer erstmals im Abhilfeverfahren zugäng- lich gemachten - Angaben des Zeugen H. L. zum Brand vom 14. Januar 1994 erschüttert worden sei: In der betreffenden polizeilichen Vernehmung vom 19. Januar 1994 hatte der Feuerwehrmann L. einen ca. 30 cm breiten Spalt in der Holzverschalung der Westseite des Ökonomietraktes beschrieben, durch den er einen Feuerschein bemerkt habe; auf die Frage, ob er Gegenstände unterhalb der Öffnung habe wahrnehmen können, die als Aufstieghilfen hätten dienen können, hatte er ausgessagt, er habe in der Verlängerung des Kälberstalls zwei Zwillingsreifen vom Jauchefaß an der Betonwand lehnend gesehen. Anlaß für die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L. war ein Aktenvermerk vom 18. Januar 1994 gewesen, in dem von einem Hinweis des Klägers zu 2 berichtet worden war, daß er eine Mitteilung des Feuerwehrmannes erhalten habe, diesem sei aufgefallen, daß im Bereich der vermuteten Brandausbruchstelle ein Brett der Außenverkleidung weggestanden habe. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß des Landgerichts F. wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe als unbegründet verworfen.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu 1 ordnete das Amtsgericht F. auf Antrag der Kriminalpolizei vom 19. März 1996 gemäß § 23 PolG BW den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten in der Wohnung des Klägers zu 2, befristet für drei Monate, an (Beschluß vom 21. März 1996) und verlängerte die Abhörmaßnahme antragsgemäß mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 19. September 1997. Nach dem Umzug des Klägers zu 1 aus dem elterlichen Haus in das Leibgedinghaus auf dem I. -Hof wurden auf Antrag der Kriminalpolizei am 21. März 1997, 20. Juni 1997 und 19. September 1997 auch für diese Woh-
nung entsprechende Abhörmaßnahmen angeordnet. Diese wurden am 24. November 1997 beendet und anschließend den Klägern bekanntgegeben. Auf die Beschwerden der Kläger stellte das Landgericht F. - unter Verwerfung der Beschwerden gegen die Folgebeschlüsse als unzulässig - fest, daß die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 21. März 1996 und 21. März 1997 betreffend die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 23 PolG rechtswidrig waren. Die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.
Die Staatsanwaltschaft erhob 1998 Anklage gegen den Kläger zu 1 unter anderem wegen der ihm zur Last gelegten Brandstiftungen. Die Strafkammer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit mangels hinreichenden Tatverdachts ab und ordnete an, daß der Kläger zu 1 für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.
Die Kläger nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Erwirkung des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1 und der Beantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen gegen beide Kläger in Anspruch. Der Kläger zu 1 begehrt als materiellen Ersatz die Bezahlung der ihm aufgrund einer Honorarvereinbarung berechneten Verteidigervergütungen abzüglich der von der Staatskasse erstatteten Kosten. Beide Kläger verlangen Ersatz ihrer immateriellen Schäden wegen der Abhörmaßnahmen, der Kläger zu 1 darüber hinaus wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft vom 5. November bis 16. Dezember 1997).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist mangels einer eindeutigen Einschränkung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Zulassung als unbeschränkt zugelassen zu behandeln.
Sie ist jedoch unbegründet.

I.


Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte kein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen dürfen, erachtet der Senat für nicht durchgreifend; er sieht insofern von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).

II.


Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung der Ermittlungsbeamten des beklagten Landes - sei es des ermittelnden Staatsanwalts, sei es der seinen Antrag als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaftschaft vorbereitenden Polizeibeamten - darin gesehen, daß diese im Oktober 1997 gegen den Kläger zu 1 einen richterlichen Haftbefehl unter Bejahung des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung in drei Fällen erwirkt haben, ohne dem zuständigen Richter alle in die Prüfung einzubeziehenden Beweismittel vorzulegen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gehört , im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 – III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, 29. April 1993 - III ZR 3/92 - NJW 1993, 2927, 2928 und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673). Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags kann aus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt oder - wie im Streitfall geschehen - ein erlassener Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden; pflichtwidriges Handeln ist ihr nur anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlaß des Haftbefehls - könne gerechtfertigt sein (BGHZ 27, 338, 350 f; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/89 - in juris dokumentiert).
2. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hält das Berufungsgericht die Annahme des Staatsanwalts, der Kläger zu 1 sei seinerzeit der Brandstiftung dringend verdächtig gewesen, für unvertretbar. Für die von den Ermittlungsbe-
hörden gegen den Kläger zu 1 aufgebaute Indizienkette sei ganz entscheidend gewesen, daß eine Brandstiftung von außen bei jeder der fraglichen Brandstiftungen ausgeschlossen werden konnte, da sich angesichts der vorliegenden , wenig zwingenden Einzelindizien nur so die große Wahrscheinlichkeit für eine Eigenbrandstiftung aus der Familie heraus und damit der Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 habe begründen lassen. Von besonderer Bedeutung seien deshalb alle Anhaltspunkte aus den Ermittlungsakten gewesen, die darauf schliessen ließen, daß einer der Brände von außen gelegt worden sein konnte. Ein derartiger Anhaltspunkt sei die Vernehmung des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 gewesen. Im Hinblick auf seine Aussage habe nicht mehr von einer lediglich theoretischen Möglichkeit gesprochen werden können, ein Außenstehender habe die Lattenverkleidung im Obergeschoß des Ökonomietraktes gewaltsam geöffnet und einen Brandsatz hineingelegt. Dieser Umstand sei, so das Berufungsgericht weiter, geeignet gewesen, das ganze für die Begründung des dringenden Tatverdachts konstruierte Indiziengerüst zu Fall zu bringen. Die Ermittlungsbeamten hätten schuldhaft ihre Pflicht zur unvoreingenommenen und objektiven Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls vorliegen, verletzt, als sie bei Beantragung des Haftbefehls weder die Aussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 noch den Aktenvermerk vom 18. Januar 1994 erwähnt hätten. Bei dem Haftrichter sei dadurch ein unrichtiges Bild des Tatverdachts erzeugt worden.
Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - VersR 1989, 367 f; vom 16. Oktober 1997, aaO; vom 18. Mai
2000, aaO), hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

a) Die Staatsanwaltschaft durfte den Haftbefehl gegen den Kläger zu 1 nur beantragen (§ 125 Abs. 1 StPO), wenn er der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig und ein Haftgrund gegeben war (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerfG NJW 1996, 1049 f; BGH, NJW 1992, 1975 f; KK-Boujong, StPO, § 112 Rn. 3; Hilger in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. 4. Lieferung, § 112 Rn. 16 ff; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen. Maßgebend ist das aus den Akten ersichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme.

b) Vorliegend kommt es für die Beurteilung, ob der Haftbefehlsantrag gegen den Kläger "vertretbar" war, nicht entscheidend darauf an, ob die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft nach dem damaligen Stand der Ermittlungen aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten Beweismaterials in vertretbarer Weise zu einer Bejahung des dringenden Tatverdachts gelangen durften.
Der entscheidende Vorwurf an den das Ermittlungsverfahren lenkenden Staatsanwalt bzw. die Kriminalpolizei als das Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO, § 152 GVG) geht hier dahin, daß im Zusammenhang
mit dem Haftbefehlsantrag gegen den Kläger zu 1 dem Haftrichter die Ermittlungsergebnisse nicht vollständig vorgelegt wurden.
aa) Allerdings ist die Ermittlungsbehörde - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - befugt, vor der Vorlage an den Haftrichter Zeugenaussagen und die sonstigen erarbeiteten Ermittlungsergebnisse zu sichten und zu gewichten, auch Nebensächliches auszusondern. Es kann insoweit auch die Vorlage eines Aktenauszuges genügen. Was die Auswahl des Materials angeht , so mag - wie die Revision geltend macht - der Ermittlungsbehörde auch ein gewisser, gerichtlich nicht nachprüfbarer, Beurteilungsspielraum zustehen. Für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials für den Haftrichter im Amtshaftunsprozeß auf bloße "Vertretbarkeit" gibt es jedoch - anders als bei der Beurteilung der vom Staatsanwalt auf der Grundlage des gesamten Prüfungsstoffs jeweils zu treffenden Entscheidung - keinen Grund.
Das vorgelegte Aktenmaterial muß jedenfalls so beschaffen sein, daß der Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu der Straftat, zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das Vorliegen eines Haftgrundes (§ 112 Abs. 1, 2 StPO) machen kann. Die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnisse sind Beurteilungsgrundlage für den Haftrichter. Dieser hat wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls die Akten trotz aller etwa gebotenen Eile sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe er sich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen (BGHZ 27, 338, 348 f). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt er in eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des von der Ermittlungsbehörde zusammengetragenen Tatsa-
chenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (KK-Boujong aaO, § 112 Rn. 5, 7; Hilger aaO, § 112 Rn. 21). Es liegt auf der Hand, daß auch der Staatsanwalt und die ihn unterstützende Kriminalpolizei bei der Auswahl des Verfahrensstoffs im Zusammenhang mit einem Haftbefehlsantrag Belastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen haben (vgl. Meyer-Goßner aaO, vor § 141 GVG Rn. 8), damit der Haftrichter seine eigene verantwortliche Entscheidung treffen kann.
bb) Die mit dem Haftbefehlsantrag im Oktober 1997 nicht vorgelegte Aussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 wäre nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet gewesen, die Annahme, der Brandstifter sei allein in der Familie der Kläger zu suchen, zu erschüttern. Mithin konnte der Haftrichter ohne Kenntnis dieser Aussage bei der Beurteilung des Haftantrags vom 21. Oktober 1997 den Sachverhalt - einschließlich des Zwischenberichts der Polizei vom 21. April 1994 - nicht umfassend würdigen und kein vollständiges Bild vom Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 gewinnen. Eine derartige (einseitige) Beschränkung des für den Erlaß eines Haftbefehls maßgeblichen Prüfungsstoffs durch die Ermittlungsbehörden - mochten diese auch, wie die Revision anführt, bei der Zusammenstellung des Ermittlungsergebnisses die Aussage des Zeugen L. als "unbeachtlich" angesehen haben - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als pflichtwidrig eingestuft.
3. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, ist insoweit auch von einem Verschulden der handelnden Ermittlungsbeamten auszugehen Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen.

4. Unangegriffen geblieben - und auch nicht zu beanstanden - ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts (zur haftungsausfüllenden Kausalität der Amtspflichtverletzung), daß im Falle der Erwähnung des weggelassenen Komplexes im Haftbefehlsantrag der Haftrichter bzw. die Beschwerdekammer des Gerichts den dringenden Tatverdacht des Klägers zu 1 nicht bejaht und keinen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten.

III.


Das Berufungsgericht führt aus, eine weitere, die Haftung des beklagten Landes begründende (schuldhafte) Amtspflichtverletzung liege darin, daß die Kriminalpolizei F. die Anordnung von Abhörmaßnahmen gegenüber beiden Klägern beantragt und durchgeführt habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ("unmittelbar bevorstehende Gefahr") erkennbar nicht vorgelegen hätten; durch diesen rechtswidrigen Eingriff sei die Privatsphäre der Kläger als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt worden. Das für Entscheidungen des Staatsanwalts im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltende Haftungsprivileg komme für diesen polizeilichen Eingriff nicht in Betracht.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision meint, den auf die Abhörmaßnahmen gestützten Amtshaftungsanprüchen der Kläger stehe § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (das sogenannte Spruchrichterprivileg) entgegen, weil die betreffenden Maßnahmen ihre Grundlage nicht in einem Handeln der Polizei, sondern in gerichtlichen Entscheidungen gehabt hätten. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

a) Allerdings steht der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (im Folgenden: PolG) unter Richtervorbehalt. Erst auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung wird die Abhörmaßnahme zulässig. Das steht einer Amtshaftung der Polizei jedoch nicht entgegen. Unbeschadet der Notwendigkeit der richterlichen Anordnung bleibt die Beantragung und
die Durchführung des Einsatzes technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen eine polizeiliche Maßnahme in der eigenen Verantwortung der Polizeibeamten. Die Polizei wird durch die richterliche Entscheidung nicht verpflichtet , die Maßnahme zu vollziehen, sondern kann nach ihrem Ermessen davon absehen, wenn sie sie nicht mehr für erforderlich hält. Sie muß davon absehen, wenn nach der richterlichen Entscheidung durch eine Änderung der Sachlage die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung entfallen sind. Einer Aufhebung der richterlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht (Belz/ Mußmann, PolG BW 6. Aufl. § 23 Rn. 5 i.V.m. § 31 Rn. 21)

b) Im übrigen handelt es sich bei dem gerichtlichen Anordnungsbeschluß nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht um ein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Urteile" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (vgl. nur BGHZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - NJW 2003, 3052). Für das gerichtliche Anordnungsverfahren für den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 2 PolG). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind "urteilsvertretende" Beschlüsse möglich, die einem Urteil in einer Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des Richterprivilegs fallen (vgl. Senat, BGHZ 36, 379, 384 f; Urteil vom 3. Juli 2003 aaO). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon
ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Erkenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Für die Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle Gehalt des Streitgegenstandes und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der die polizeiliche Maßnahme nach § 23 Abs. 2 PolG anordnende richterliche Beschluß kein "urteilsvertretendes Erkenntnis". Ihm fehlt das wesentliche Element der (vorherigen) Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen handelt es sich nur um eine vorläufige, zu befristende (§ 23 Abs. 2 Satz 2 PolG) - einseitige - Maßnahme.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen rechtswidrig, nämlich mangels Vorliegens einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht durch § 23 PolG gedeckt , war.

a) Das folgt hinsichtlich der (erstmaligen) gerichtlichen Abhöranordnungen vom 21. März 1996 und vom 21. März 1997 schon daraus, daß in den nachträglichen Beschwerdeverfahren rechtskräftig deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (zuletzt: OLG Karlsruhe VBlBW 1999, 234). Im Amtshaftungsprozeß ist das Gericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an andere der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme rechtskräftig feststellen (Senat BGHZ 113, 17, 20; BGHZ 95, 28, 35; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs eines OLG-Strafsenats im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442 m.w.N.). Das folgt aus der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung, deren Sinn gerade darin liegt, diesen Streitgegenstand zwischen den Beteiligten endgültig gerichtlich zu klären. Diese Bindungswirkung kommt vorliegend auch dem nach sachlicher Prüfung getroffenen rechtskräftigen Feststellungsausspruch des Beschwerdegerichts im (FGG-)Verfahren nach §§ 23, 31 PolG zu.

b) Nicht anders fällt im Ergebnis die Beurteilung der weiteren von der Polziei erwirkten (Folge-)Anordnungen des Amtsgerichts über Abhörmaßnahmen aus, die mangels rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung seitens der Kläger formell rechtskräftig geworden waren.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht ab- schließend "beurteilte" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als Verwaltungsakte , die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu Senat BGHZ 113, 17; 127, 223, 225) - nicht der Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß entzogen.
bb) Die Rüge der Revision, es fehle an einer konkreten Prüfung und Würdigung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Verlängerungsbeschlüsse des Amtsgerichts durch das Berufungsgericht, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen sowie durch seine Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ersichtlich die erstmaligen Abhöranordnungen wie auch die Fortsetzungsanordnungen des Amtsgerichts beanstandet. Dies durfte hier durch eine pauschale Bezugnahme auf die - allerdings unmittelbar nur die erstmaligen Anordnungen betreffende - Begründung der Entscheidungen in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren geschehen, denn die sachliche Berechtigung der Anordnung der Fortsetzung der Abhörung "stand und fiel" im Streitfall jeweils mit der Berechtigung der erstmaligen Anordnung. Daß im weiteren Verlauf des damaligen Geschehens eine bedeutsame Änderung (Verschlimmerung) der Gefahrensituation eingetreten wäre, die die Abhörmaßnahmen unabhängig von der ursprünglichen Ausgangslage - jedenfalls von da ab - gerechtfertigt hätte, macht die Revision selbst nicht geltend.
cc) Die Beurteilung sämtlicher Abhöranordnungen als rechtswidrig ist auch in der Sache - soweit nicht schon eine Bindung an die betreffenden Vor-
entscheidungen im Beschwerdeverfahren besteht (oben zu aa) - nicht zu beanstanden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel, zu welchem das im Streitfall angeordnete Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger gehört, nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Soweit als Adressat der Maßnahme unbeteiligte Dritte in Betracht kommen, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes gemäß § 9 PolG BW gegeben sein. Hiernach sind Maßnahmen nur zulässig, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann (§ 9 Abs. 1 PolG BW).
Hieran fehlte es im Streitfall.
Eine "Gefahr" liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwGE 45, 51, 57). Da der verdeckte Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt und dementsprechend nur aus gewichtigen Gründen verfassungsgemäß ist, ist für ihn eine - gegenüber Maßnahmen der polizeilichen Generalermächtigung - gesteigerte Gefahr erforderlich. Die Maßnahme muß zur Abwehr einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" erforderlich sein. Diese zeichnet sich durch eine be-
sondere zeitliche Nähe und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus: Der Schaden muß in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (Belz/Mußmann aaO, § 23 Rn. 9, § 9 Rn. 3; Wolf/Stephan, PolG BW 5. Aufl. 1999 § 23 Rn. 6; BVerwGE 45, 51, 58; VGH BW NVwZ 1987, 237, 238 zu § 9 Abs. 1 PolG BW; VGH BW NVwZ-RR 1994, 52 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 FeuerwehrG BW). Soweit hingegen in der jeweils überschaubaren Zukunft kein Schadenseintritt zu erwarten ist, sind polizeirechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. Röhrig, DVBl. 2000, 1658, 1660). Eine in unbestimmter Zeit erst erwartete Gefahr, die sich - wie im Streitfall - noch "entwickeln" muß, genügt für Abhörmaßnahmen nach § 23 PolG nicht (König, Eingriffsrecht, Maßnahmen der Polizei nach der Strafprozeßordnung und dem Polizeigesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, S. 169 Rn. 141).
3. Das Berufungsgericht hat insoweit auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden der handelnden Polizeibeamten bejaht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stellungnahme im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, daß das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). Dagegen
fehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung bei solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind. Daß seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 209 m.w.N.).

b) Das beklagte Land hat geltend gemacht, bei der Eingriffsnorm des § 23 PolG handele es sich um ein aus dem Jahre 1991 stammendes Gesetz, das in der polizeilichen Praxis bis 1996 praktisch keine Bedeutung gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei erstmals mit den in dem angesprochenen Beschwerdeverfahren ergangenenen Beschlüssen des OLG Karlsruhe vom 5. März 1999 (VBlBW 1999, 234) eine obergerichtliche Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 23 PolG ergangen. Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Begriffe der "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" waren schon im Jahre 1996 hinreichend durch Rechtsprechung und Schrifttum präzisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1974 (BVerwGE 45, 51, 58) unter Hinweis auf zahlreiche Veröffentlichungen in Rechtsprechung und Literatur besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt. Entsprechende Regelungen waren vor Einführung des § 23 PolG vorhanden (siehe schon § 15 Preuß PVG und die in BVerwGE 45, 51, 57 zitierten weiteren Gesetze). Für § 9 Abs. 1 PolG ist seit jeher anerkannt, daß trotz des unterschiedlichen Wortlauts ("unmittelbar bevor-
stehende oder bereits eingetretene Störung") die Vorschrift dahingehend zu interpretieren ist, daß die Gefahr sich verwirklicht hat oder unmittelbar vor ihrer Verwirklichung steht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 22 Anm. 2a, S. 332 f). Ein dieser herkömmlichen und allgemein anerkannten Sicht widersprechendes Rechtsverständnis war daher unvertretbar. Davon abgesehen läßt sich dem Revisionsvorbringen auch nicht mit der genügenden Substanz entnehmen, daß die Polizeibeamten ihre Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur gewonnen haben, so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt ein Schuldvorwurf begründet ist (vgl. Senat BGHZ 119, 365, 369 ff).
Angesichts der Eindeutigkeit - für Fachkundige - der damaligen polizeirechtlichen Rechtslage läßt auch der Umstand, daß (auch) der die Maßnahmen anordnende Amtsrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG verkannt hat, das Verschulden der Polizeibeamten des beklagten Landes nicht entfallen.

IV.


1. Es hält einer rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu 1 wegen der von den Bediensteten des beklagten Landes amtspflichtwidrig erwirkten Untersuchungshaft (oben zu II) und beiden Klägern wegen der von der Polizei ebenfalls amtspflichtwidrig beantragten und durchgeführten Abhörmaßnahmen (oben zu III) dem Grunde nach immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugebilligt hat.


a) Nach der Rechtsprechung des Senats können durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen (BGHZ 78, 274, 280; Urteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR 1972, 368, 369; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 246). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senatsurteile BGHZ 78, 274, 280; vom 10. Januar 1972, aaO S. 369; vom 17. März 1994, aaO S. 1952 m.w.N.). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO S. 1953).
Die Beurteilung nach diesen Kriterien, ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwer wiegt, daß er die Verhängung eines Schmerzensgeldes verlangt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Wertungsgrenzen erkannt, der Prüfungsstoff als Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO S. 1953). Schwere Verletzungen sind in der Rechtsprechung des Senats vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand
Kenntnis erhalten hat (z.B. Urteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR 1972, 368, 368; vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 - NJW 1981, 675, 676 ff). Auf das Vorliegen einer solchen "Breitenwirkung" kann es allerdings - entgegen der Revision - bei dem in Rede stehenden "Lauschangriff" der Poli- zei angesichts der ganz anderen Qualität desselben nicht entscheidend ankommen : Dieser Eingriff wird gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Obrigkeit "heimlich" in private Intimspähren eindringt, die für ein menschenwürdiges Dasein unverzichtbar sind - nicht durch die Veröffentlichung von Abhörergebnissen , zu der es typischwerweise nicht kommt.

b) Die Würdigung des Tatrichters, daß es sich bei der Untersuchungshaft und dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen um schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Kläger handelte und daß diese - durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verursachten - Beeinträchtigungen nach ihrer Art und ihrem Umfang (Untersuchungshaft von über einem Monat; Abhörmaßnahmen auf die Dauer von über 20 Monaten) im Streitfall nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Untersuchungshaft enthält einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG). Die Abhörmaßnahmen stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Wohnungsfreiheit (Art. 13 GG; vgl. König, S. 168 Rn. 140; Wolf/Stephan, § 23 Rn. 1) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre sowie der Rechte am eigenen Wort und auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. KK-Nack, § 100c Rn. 7). Was die Abhörmaßnahmen angeht, so bedarf es angesichts der Schwere des Eingriffs, die
sich hier jedenfalls aus der Dauer von über 20 Monaten ergibt, keiner weiteren Ausführungen dazu, daß - anders als die Revison meint - die nachträgliche gerichtliche Nachprüfbarkeit der Anordnungsbeschlüsse (§§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 2 und 3 PolG i.V.m. § 22 FGG) keinen angemessenen Ausgleich bietet.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich der vom Kläger zu 1 wegen beider Amtspflichtverletzungen (oben II. und III.) geltend gemachten materiellen Schäden dem Grunde nach bejaht.

a) Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, hat den Schaden einschließlich der durch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen. Zu diesen Aufwendungen kann auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehören (Senat, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Blatt 2; Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 197/57 - LM § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.).

b) Die Revision macht geltend, eine haftungsrechtliche Ersatzpflicht wegen durch die Abhörmaßnahmen verursachter Anwaltskosten sei im Hinblick auf die spezialgesetzliche Regelung des § 13a FGG durch die Entscheidungen in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, die eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht vorsehen, ausgeschlossen. Das trifft nicht zu.
aa) Nach § 13a FGG, der nach §§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 Satz 2 PolG auf das gerichtliche Verfahren betreffend polizeiliche Abhörmaßnahmen
Anwendung findet, hat das angerufene Gericht über die Kostenerstattungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die Vorschrift betrifft die prozessuale Kostenerstattungspflicht. Eine etwaige Erstattungspflicht auf sachlich -rechtlicher Grundlage bildet demgegenüber einen andersartigen, die Verteilung von Kostenlasten in der außerprozessualen Rechtsbeziehung der Parteien zueinander betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen sowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streitgegenstand (BGHZ 111, 168, 170 f m.w.N.). Daher können die Beteiligten nach Abschluß des Verfahrens regelmäßig materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche geltend machen. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (früher § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), auf die die Revision sich für ihre Gegenansicht beruft , enthält eine auf ihren Regelungsbereich beschränkte Ausnahme. Es handelt sich um eine aus sozialer Rücksichtnahme geschaffene Regelung, deren besonderer Schutzzweck durch eine unbeschränkte Kostenhaftung aus materiellem Recht beeinrächtigt werden würde (vgl. BAGE 10, 39 = AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953, Kosten; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S. 194 ff).
Allerdings ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als das Prozeßgericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO - nicht gehindert, in seine Ermessensentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG das Bestehen eines materiellen Erstattungsanspruchs mit einbeziehen; in der Regel wird die gerichtliche Kostenverteilung nur dann billigem Ermessen entsprechen , wenn sie auch einer im Verfahren zutage getretenen materiellen Erstattungspflicht Rechnung trägt. Hat andererseits der Richter in seine Kostenentscheidung eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht erkennbar mit einbezogen , so verbietet die Rechtskraft dieser Entscheidung, dieselbe Frage in einem
anderen Verfahren unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten abweichend zu prüfen (Loritz, Die Konkurrenz materiellrechtlicher und prozessualer Kostenerstattung , 1981, 83 ff; zu § 47 WEG: Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl. 1997, § 47 Rn. 8 unter Hinweis auf BGHZ 45, 251, 257; KG OLGZ 1989, 174, 178 f; BayObLGZ 1988, 287, 293; 1975, 369, 371; a.A. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 47 Rn. 11: kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach rechtskräftiger Kostenentscheidung).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Kläger aus § 839 Abs. 1 BGB nicht durch die Kostenentscheidungen in den vorausgegangenen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen , denn die Beschwerdegerichte haben dort über die Kosten nur nach den allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regeln - nämlich, daß in erster Instanz regelmäßig jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst trägt und in zweiter Instanz der unterlegene Beteiligte die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßten Kosten zu tragen hat - entschieden, ohne die Frage einer materiellen Erstattungspflicht mit einzubeziehen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.723 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung zweier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Fl. Nr. 681 der Gemarkung B., Fl. Nr. .../4 und Fl. Nr. ... der Gemarkung M.).

Die Beigeladene hat in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 eine Teiländerung ihres Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien beschlossen, diesen Beschluss ortsüblich bekannt gemacht und u. a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die von der Antragstellerin vorgesehenen Standorte liegen nicht in Bereichen, die für die Windenergienutzung ausgewiesen sind.

Mit am 9. Juli 2013 bei ihr eingegangenem Schreiben beteiligte das Landratsamt O. die Beigeladene am Vorbescheidsverfahren und wies darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der zweite Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Entscheidungen bis zu einem Jahr, weil die Beigeladene die Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibe. Die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, so dass die Beigeladene die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, weshalb die Zurückstellung beantragt werde (Verfahrensakte Bl. 95 ff.).

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene zusätzlich Eilentscheidungen des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 über die Beantragung der Zurückstellung der Entscheidungen über die Vorbescheidsanträge unter Hinweis darauf, die formelle Beteiligung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren finde bis zum 27. September 2013 statt, deren Ergebnisse nicht mehr in der Sitzung des Stadtrats am 7. Oktober 2013, sondern erst am 28. Oktober 2013 abgewogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 mitgeteilt.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte das Landratsamt die Entscheidungen über die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, längstens jedoch für ein Jahr zurück und erklärte die Zurückstellungen für sofort vollziehbar. Die Standorte der Anlagen befänden sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen, so dass zu befürchten sei, dass die Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 Klagen erhoben, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 19. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Beigeladene verweist insbesondere darauf, der Stadtrat habe den Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 in seiner Sitzung vom 30. Juni 2014 durch Beschluss nachträglich genehmigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Anordnung des Sofortvollzugs in den angefochtenen Bescheiden sei lediglich formelhaft und damit unzureichend begründet und daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landratsamt hat den Sofortvollzug der Zurückstellung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Verweis auf das laufende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren der Beigeladenen im Kern damit begründet, die von der Antragstellerin begehrten Standorte lägen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen, auch die nahe gelegene Konzentrationsfläche 4 solle nach deren Willen nicht weiterverfolgt werden. Es wäre bei einer Genehmigung daher eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen zu befürchten. Dies ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung des Landratsamts kurz, verweist aber auf die Gefährdung der Planungshoheit der Beigeladenen gerade im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage (mögliche Erteilung einer „Genehmigung“, Bindung der für die Zurückstellung zuständigen Behörde an die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9 BImSchG und deren möglicher Ablauf vor Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids). Diese Argumentation ist jedenfalls ausreichend fallbezogen und damit formell ausreichend.

2. Auch der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die fehlende Organkompetenz des zweiten Bürgermeisters der Beigeladenen durch den Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 nach Ablauf der Antragsfrist nicht (mehr) geheilt werden, so dass der für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderliche Antrag fehle, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg, weil in der Entscheidung des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 ein wirksamer Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB i. V. m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GO vorliegt, der einer Heilung nicht bedarf.

a) Der Verwaltungsgerichtshof geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass keine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, die eine Organkompetenz des Bürgermeisters begründet hätte, so dass grundsätzlich ein Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO erforderlich war.

b) Die Organkompetenz des ersten Bürgermeisters im Zeitpunkt seiner Antragstellung ergibt sich hier aber aus Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO. Danach ist der erste Bürgermeister befugt, an Stelle des nach Art. 29 GO zuständigen Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

aa) Die Antragstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann eine von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO umfasste Angelegenheit sein.

Der Kreis dieser Angelegenheiten wird weit gefasst und schließt alle dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und selbst einen Satzungsbeschluss ein. Dies gilt namentlich für Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Für die fristgebundene Stellung eines Antrags auf Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung gilt nichts Anderes. Ein Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ist zwar keine Satzung, ihm kommt aber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine bebauungsplan- und damit satzungsgleiche Wirkung zu (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/303; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - NVwZ 2005, 211/212).

bb) Die Antragstellung war auch sachlich und zeitlich dringlich.

Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn eine spätere Entscheidung des an sich zuständigen Gemeinderats nicht abgewartet werden kann, weil dieser aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr ebenso entscheiden könnte, wodurch der Gemeinde Nachteile entstünden (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 14 f.; Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 2; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., GO, Loseblatt, Stand: Juni 2014, Art. 37 Anm. 2.2.2). Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde eilbedürftig geworden ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.), solange sie im Zeitpunkt der Handlung des Bürgermeisters objektiv eilbedürftig war.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in sachlicher Hinsicht kann bei allen Angelegenheiten auftreten, für die an sich der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig sind und die nicht als laufende Angelegenheit vom ersten Bürgermeister ohnehin in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt werden. Allerdings hängen die Anforderungen an die Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit von der Bedeutung der Sache ab. Je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist, desto eher kann sie im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine Entscheidung durch den ersten Bürgermeister in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Diese Gesetzesauslegung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 3); je bindender die Rechtsfolgen der Handlung sind, desto dringender muss sie sein, um vom Bürgermeister vorgenommen werden zu dürfen.

Vorliegend ist die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit in sachlicher Hinsicht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB war zwar eine die künftige Wahrnehmung der Planungshoheit der Beigeladenen sichernde Handlung und damit von erheblicher Bedeutung. Der Antrag hatte aber für die Gemeinde keine unmittelbaren Rechtsfolgen, denn die Entscheidung über die Zurückstellung lag beim Landratsamt. Zudem kann eine Zurückstellung den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nicht einengen. Der Antrag diente „nur“ dazu, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Die Antragstellung hatte insofern nur vorläufigen und sichernden Charakter, als sie den Rechtskreis der Gemeinde nicht einschränken, sondern bewahren sollte.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht kann vorliegen, wenn die spätere Befassung des Gemeinderats zu spät käme. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Einberufung einer Sondersitzung nur bei schwerwiegenden Entscheidungen in Betracht und wenn kein fester Sitzungsplan besteht, der Terminskollisionen vermeiden, die Beschlussfähigkeit sichern und den Gemeinderatsmitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglichen soll. Daher liegt im Regelfall eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht bereits vor, wenn die nächste planmäßig stattfindende Gemeinderatssitzung nicht mehr abgewartet werden kann (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 15).

So ist es hier, denn zum Zeitpunkt der nächsten in Betracht kommenden Sitzung des Stadtrats wäre erstens bereits die zweimonatige Frist zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, gerechnet ab Eingang des Schreibens des Landratsamts am 9. Juli 2013, abgelaufen gewesen, so dass das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt gegolten hätte und die Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin insoweit hätte entscheiden können. Zweitens wäre auch die drei- bzw. siebenmonatige Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9, § 19 Abs. 2 BImSchG, die bei der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 2 BImSchG auch für Vorbescheide im vereinfachten Verfahren gelten dürfte (vgl. Kühling in: Kotulla (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2009, § 19 Rn. 25; auch Czajka in: Feldhaus (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 19 Rn. 23 a. E.), für den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin vom 18. März 2013 abgelaufen gewesen bzw. hätte deren baldiger Ablauf gedroht, so dass eine zeitnahe Entscheidung zu erwarten war, wie die Genehmigungsbehörde bereits in ihrem Beteiligungsschreiben deutlich gemacht hatte. Drittens konnte die Beigeladene dem Zeitdruck des Genehmigungsverfahrens rechtlich außer einem Zurückstellungsantrag nichts entgegensetzen, um sich - entsprechend den Tagesordnungen ihrer für den 7. und 28. Oktober 2013 geplanten Stadtratssitzungen - zunächst mit den Ergebnissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in ihrem Flächennutzungsplanverfahren und erst anschließend auf dieser Grundlage mit dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu befassen und darüber zu beschließen (vgl. die Darstellung im Schreiben vom 24.9.2013, Verfahrensakte Bl. 111 ff.).

c) Offen bleiben kann daher, ob der zweite Bürgermeister der Beigeladenen für seinen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidungen mit Schreiben vom 27. August 2013 die erforderliche Organkompetenz besaß, ob der Mangel der nach Auffassung der Antragstellerin fehlenden Organkompetenz durch den genehmigenden Beschluss des Stadtrats der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 geheilt werden konnte und ob eine Heilung noch nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich war und ob die eine Heilungswirkung nach Fristablauf für § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verneinende Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105) auf die Fälle des § 15 Abs. 3 BauGB übertragbar ist.

3. Es ist nach den Darlegungen der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass die Zurückstellung deshalb rechtwidrig wäre, weil nach dem Fachkonzept, das die Beigeladene ihrer Konzentrationsflächenplanung zugrunde legt, bindende Kriterien dergestalt angelegt würden, dass die Planung letztlich der Windenergienutzung keinen substanziellen Raum verschaffen könnte.

a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen gegen Zurückstellungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 31. Oktober 2013 (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.). Das für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidende materielle Recht (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 25 = juris Rn. 15) spricht nicht für einen anderen Zeitpunkt. Vielmehr entwickeln die in § 15 Abs. 3 BauGB enthaltenen Fristenregelungen ihre steuernde rechtliche Wirkung nur in sinnvoller Weise, wenn die für eine Zurückstellung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des zu erlassenden Bescheids geprüft werden und nach Bescheidserlass eintretende Veränderungen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ohne Belang sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung, ob eine rechtlich realisierbare und damit sicherstellungsfähige Planung vorliegt, ist von folgenden Maßstäben auszugehen, die eine Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen muss: Inhaltlich muss der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017; BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; jeweils m. w. N.). Eine fehlerfreie Abwägung in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB braucht diese Vorschrift nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu sehen. Ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist (BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 22 BV 06.2701 - NVwZ-RR 2009, 321 m. w. N.).

c) Für den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung, in dem eine abschließende Abwägung naturgemäß nicht vorliegen kann, ist zusätzlich zu bedenken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Planungsträger bei der Entwicklung seiner Konzentrationsflächenplanung zunächst das gesamte Planungsgebiet nach allgemeinen Kriterien untersuchen und dabei in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen, ohne örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 - NVwZ 2008, 559, juris Rn. 14 und 15). Der Planungsträger darf in diesem Planungsstadium in einem ersten Schritt auch schematisch einen einheitlichen Abstand zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten zugrunde legen. Eine erneute Prüfung und ggf. eine Änderung des Auswahlkonzepts ist in einem zweiten Schritt insbesondere geboten, wenn der Planungsträger erkennt, dass er mit der gewählten Methode der Windenergienutzung nicht ausreichend substanziell Raum schaffen kann; je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso eher muss der Planungsträger prüfen, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 16). Eindeutige Unterschiede bei der Schutzwürdigkeit können eine stärkere Differenzierung gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris). Eine Gleichbehandlung trotz erkennbar unterschiedlicher Schutzwürdigkeit kann abwägungsfehlerhaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 24).

Es muss demzufolge im Zeitpunkt der Zurückstellung zum Einen absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Zum Anderen dürfen eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

d) Eine nicht hinreichend substanzielle Berücksichtigung der Windenergienutzung sowie im weiteren Planungsverfahren durch die Beigeladene nicht mehr behebbare Mängel ihrer Konzentrationsplanung sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.

aa) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass bei der Planung von Konzentrationsflächen und der hierbei ggf. erfolgenden Festlegung von Mindestabständen von Windkraftanlagen zu schützenswerten Nutzungen grundsätzlich eine Differenzierung nach der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung geboten ist. Die Notwendigkeit, an sich wünschenswerte Schutzabstände zu verkleinern und hierbei zwischen den verschiedenen Nutzungen (nach Lage und Nutzungsart) zu differenzieren, ergibt sich umso stärker, je kleiner am Ende des planerischen Abwägungsprozesses diejenigen Flächen ausfallen, die der Windenergienutzung zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 26, 27).

Vorliegend hat die Beigeladene jedoch differenzierte Vorsorgeabstände zur Bebauung vorgesehen (WR 1.100 m, WA 800 m, MI und MD sowie Wohngebäude im Außenbereich 600 m, GE 300 m, vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 16 f.), wenngleich sie diese Abstände - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelt - fehlerhaft als „harte“ Tabukriterien eingestuft hat. Dies ist im weiteren Planungsverfahren aber korrigierbar.

bb) Die Beigeladene hat auch im Übrigen städtebauliche Gründe für ihre Konzentrationsflächenplanung angeführt, denen die Tragfähigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

Sie hat die Windhöffigkeit geprüft und wegen zunächst unsicherer Datenlage nicht als Ausschlusskriterium herangezogen, sondern Windertragsuntersuchungen veranlasst (vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 17, 21). Weiter hat sie Einspeisemöglichkeiten in bestehende Stromnetze berücksichtigt, weil für die Errichtung von mehr als drei Windkraftanlagen Hochspannungsnetze erforderlich, aber nur nördlich des Stadtgebiets vorhanden seien (ebenda, S. 21). Dem liegt erkennbar die städtebauliche Überlegung zugrunde, drohende Eingriffe in die Landschaft durch neue bzw. zusätzliche Freileitungen zu im Außenbereich situierten Windkraftanlagen zu minimieren, indem Standorte möglichst in der Nähe vorhandener Leitungsnetze ausgewiesen werden. Dies ist ein methodisch nachvollziehbares Vorgehen, das nicht darauf zielt, der Windenergienutzung durch besonders strenge Ausschlusskriterien substanziellen Raum zu verwehren, sondern sie dort zu konzentrieren, wo die infrastrukturellen Folgewirkungen auf das Landschaftsbild geringer sind.

cc) Soweit der bisherigen Planung der Konzentrationsflächen im Einzelfall zu Unrecht zu große Vorsorgeabstände zur Bebauung, undifferenzierte Sichtbarkeitskriterien oder mögliche artenschutzrechtliche Konflikte entgegenstehen sollten, wie die Antragstellerin rügt, lassen sich solche Fehler ohne wesentliche Auswirkungen auf das Gesamtkonzept im weiteren Planungsfortschritt noch beheben und stehen deshalb der Sicherungsfähigkeit der Planung rechtlich und tatsächlich nicht entgegen.

dd) Die nachträgliche Entwicklung bestätigt diese Beurteilung: Die Bereitschaft der Beigeladenen, die erkannten Mängel auch zu beheben und ihr Gesamtkonzept kritisch zu prüfen, zeigt der Beschluss ihres Stadtrats vom 30. Juni 2014, den Flächennutzungsplanentwurf fortzuschreiben und „insbesondere die Auswirkungen des neuen bayerischen Windatlasses, die neuen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 19.5.2014… zu berücksichtigen“ sowie die „Beurteilung der Suchräume und bisher ausgeschlossener Flächen… zu überprüfen und ggf. anzupassen“ (VGH-Akte Bl. 78). Insoweit hat die Beigeladene angesichts der geringen verbliebenen Konzentrationsflächen ihr methodisches Vorgehen hinterfragt und überprüft nicht nur ihr vorläufiges Abwägungsergebnis, sondern auch ihre bislang für maßgeblich erachteten Abwägungskriterien.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert wie Vorinstanz: § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.1.1 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.