Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 14.780

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Wohnhausneubau mit Shiatsu-Massagepraxis; reines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch; freier Beruf (bejaht); Grenzgarage; Rücksichtnahmegebot

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Alzenau,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Hanauer Str. 1, 63755 Alzenau,

- Beklagte -

beigeladen:

...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, Würzburg,

wegen baurechtlicher Nachbarklage,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem diese dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Massagepraxis, Garage und Carport erteilt hat.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ...00/17 der Gemarkung H. (I. 13, 63755 Alzenau) und unmittelbare Nachbarin des westlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ...00/72 (I. 11, 63755 Alzenau - Baugrundstück), das im Eigentum des Beigeladenen steht.

Für die beschriebenen Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. In der näheren Umgebung befinden sich ausschließlich Wohnhäuser.

2. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Massagepraxis, Garage und Carport.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO richte, da die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem reinen Wohngebiet entspreche. Dem Bauvorhaben stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, entgegen. Die in einem Raum des Wohngebäudes geplante Shiatsu-Praxis sei nach § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig, weil diese der Ausübung eines freien Berufs diene.

3. Mit Schriftsatz vom 18. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2014 erheben mit dem

Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014, der Klägerin zugestellt am 17. Juli 2014, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Die genehmigte Shiatsu-Praxis diene nicht der Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 13 BauNVO, sondern einer gewerblichen Tätigkeit. Bei Shiatsu handele es sich um Anwendungen, die dem Bereich „Wellness“ zuzuordnen und damit nicht mit der Tätigkeit eines medizinischen Masseurs oder Physiotherapeuten vergleichbar seien. Hinsichtlich der Praktizierung von Shiatsu fehle es an einem festgelegten Ausbildungsstandard und an einem festgelegten Berufsbild. Unabhängig davon verletze die genehmigte Grenzgarage das zugunsten der Klägerin drittschützende Rücksichtnahmegebot. Denn die Garage führe zu einer unzumutbaren Verschattung der Souterrain-Wohnung im Wohnhaus der Klägerin.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Shiatsu-Praxis lediglich einen 21,70 m² großen Raum im Wohnhaus des Beigeladenen einnehme und der Wohnnutzung daher in jeder Hinsicht untergeordnet sei. Auch das Finanzamt habe die Praktizierung von Shiatsu im vorliegenden Fall als freiberufliche Tätigkeit angesehen. Die genehmigte Garage halte die in Art. 6 Abs. 9 BayBO genannten Maße für Grenzgaragen ein. Im Hinblick auf die behauptete Verschattung sei darauf hinzuweisen, dass in dem angeblich betroffenen Raum entgegen den genehmigten Bauplänen für das Wohnhaus der Klägerin ein bodentiefes Fensterelement eingebaut worden sei und dass dieser Raum entgegen den genehmigten Plänen nicht lediglich als Flur/Treppenhaus, sondern als Wohnraum genutzt werde.

5. Am 11. Mai 2015 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligen gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Nachbar eines Bauvorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

1. Durch die Genehmigung der Massage-Praxis für Shiatsu-Anwendungen wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Bei der Shiatsu-Praxis handelt es sich um einen Raum für die Ausübung eines freien Berufs oder jedenfalls für eine einem freien Beruf ähnliche gewerbliche Tätigkeit, die vorliegend gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 BauNVO nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht einem reinen Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO. Der gerichtliche Augenschein hat insofern die übereinstimmende Einschätzung der Beteiligten bestätigt.

Gem. § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig. § 13 BauNVO gilt nicht nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB (HessVGH, U. v. 26.10.2009 - 3 A 1771/08 - NVwZ-RR 2010, 181; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 7a). Als Regelung bezüglich der Art der Nutzung hat § 13 BauNVO am nachbarschützenden Charakter des Gebietserhaltungsanspruchs teil (BVerwG, B. v. 13.12.1995 - 4 B 245/95 - NVwZ 1996, 787; Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 13 Rn. 41).

§ 13 BauNVO enthält selbst keine Definition des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit. Es können zur Auslegung die Begriffsbestimmungen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG herangezogen werden, wobei zu beachten ist, dass das Bauplanungsrecht gegenüber dem Steuer- und Gesellschaftsrecht abweichende Regelungszwecke verfolgt (Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 13 Rn. 6). Unter Berücksichtigung dessen ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 BauNVO danach zu fragen, ob die in Streit stehende Tätigkeit den vorgenannten gesetzlichen Begriffsbestimmungen unterfällt, weil sie entweder dort ausdrücklich als freier Beruf genannt wird oder aber den aufgezählten Berufsbildern vergleichbar ist, da die charakteristischen Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllt sind. Typische Merkmale für eine freiberufliche Tätigkeit sind die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen aufgrund individueller geistiger Leistungen oder sonstiger persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten des Berufsausübenden, eine in der Regel unabhängige Stellung des Berufsausübenden und das Angebot der Dienste an eine unbestimmte Zahl von Interessenten (BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, § 13 BauNVO Rn. 14). Regelmäßig, aber nicht zwingend setzt die Berufsausübung zudem eine besonders qualifizierte Berufsausbildung voraus (Stock, a. a. O.). Stets ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des freien Berufs keiner starren Begriffsdefinition zugänglich, sondern vielmehr „entwicklungsoffen“ für neue Berufsbilder ist (Stock, a. a. O., Rn. 13; Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 13 Rn. 5). Unerheblich für die Anwendbarkeit des § 13 BauNVO ist das konkrete Störpotenzial der betroffenen Berufstätigkeit (vgl. Arnold, a. a. O., § 13 Rn. 18).

Die in der genehmigten Shiatsu-Praxis stattfindende Berufstätigkeit ist nach Überzeugung der Kammer dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG genannten Beruf des Heilmasseurs und dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG genannten Beruf des Heilpraktikers vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Betreff der Baugenehmigung (Einfamilienhaus „mit Massagepraxis“) und der vom Bauherrn vorgelegten Betriebsbeschreibung der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit in dem Praxisraum auf körperlichen Anwendungen liegt. Die Betriebsbeschreibung (Bl. 9 d. Behördenakte) spricht insofern von „manuelle(r) Druckpunktbehandlung“. Die Berufsausübung ist daher der Tätigkeit eines Heilmasseurs sehr ähnlich. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Berufsprofils der „Gesellschaft für Shiatsu in Deutschland e.V.“ (GSD), dem Berufsverband Shiatsu-Praktizierender in Deutschland, ist die Kammer weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass die Praktizierung von Shiatsu - in der Form, wie sie vorliegend Gegenstand des Bauantrags ist - eine Tätigkeit im alternativ-medizinischen Bereich darstellt, welche die typischen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit aufweist und dem Beruf des Heilspraktikers ähnlich ist. Die - unstreitige - Einordnung des Berufs des Heilpraktikers als freier Beruf zeigt, dass nicht nur schulmedizinische, sondern auch alternativ-medizinische Berufsbilder als freie Berufe in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei Shiatsu auch nicht lediglich um „Wellness“-Anwendungen, die ggf. dem gewerblichen Bereich zuzuordnen wären. Denn nach dem Berufsprofil der GSD stellt die Praktizierung von Shiatsu einen „eigenständigen Gesundheitsberuf“ zur Behandlung physischer und psychischer Beschwerden als Ergänzung zu schulmedizinischen bzw. (anderen) alternativ-medizinischen Behandlungsformen dar (vgl. Bl. 82R u. 84 d. A.). Hinzu kommt, dass nach der Berufsbildbeschreibung der GSD die Praktizierung von Shiatsu eine besonders qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, die sich über mindestens drei Jahre und 500 Zeitstunden erstreckt (Bl. 85R d. A.). Die Ausbildung endet mit einer Prüfung an einem von der GSD anerkannten Ausbildungsinstitut (Bl. 86 d. A.). Für die Einstufung als freier Beruf spricht weiterhin, dass die Praktizierung von Shiatsu in dem genehmigten Praxisraum in unabhängiger Stellung und maßgeblich gestützt auf die persönlichen Fähigkeiten des Praktizierenden erfolgt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Dienste des Praktizierenden - wie für freiberufliche Tätigkeiten typisch (vgl. Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 13 Rn. 13) - nur nach individueller Terminsabsprache in Anspruch genommen werden können. Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Finanzverwaltung die hier in Streit stehende Tätigkeit als freiberuflich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft hat.

Selbst wenn man die Praktizierung von Shiatsu - entgegen den vorstehenden Ausführungen - nicht als freiberufliche Tätigkeit ansehen würde, so liegt in jedem Fall eine freiberufsähnliche gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 13 BauNVO vor. Maßgeblich für die Ähnlichkeit in diesem Sinne ist, dass der Berufsausübende persönliche Dienstleistungen in unabhängiger Stellung an einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbringt (BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, § 13 BauNVO Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen hier - wie bereits ausgeführt - vor. Die Praktizierung von Shiatsu in dem genehmigten Praxisraum erfolgt persönlich und weisungsunabhängig durch den Praxisinhaber. Die angebotenen Dienstleistungen sind auch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Baugenehmigung daher nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

2. Auch die genehmigte Grenzgarage verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Insbesondere stellt sich die Garage der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Klägerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 29 - 38 Rn. 49).

Die streitgegenständliche Grenzgarage hält die Höchstmaße einer in den Abstandsflächen zulässigen Garage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ein. In einem solchen Fall geht das Gesetz selbst davon aus, dass die Interessen des Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, weshalb eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Nachbarn in der Regel ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; VG Ansbach, U. v. 6.11.2014 - AN 3 K 13.02194 - juris Rn. 25; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 6 Rn. 623). Dies beruht darauf, dass die Sicherstellung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört. Dass hier - entgegen dem Regelfall - von der Grenzgarage unzumutbare Belastungen für die Klägerin, etwa im Hinblick auf die befürchtete Verschattung ihres Grundstücks, ausgehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der gerichtliche Augenschein hat vielmehr ergeben, dass die nachbarlichen Interessen der Klägerin durch die Einhaltung der gesetzlichen Höchstmaße für Grenzgaragen in Abstandsflächen hinreichend gewahrt sind. Eine unzumutbare Verschattung ist nach den konkreten örtlichen Verhältnissen nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Raum im Wohnhaus der Klägerin, der nach ihrem Vortrag primär von der Verschattung betroffen ist, zwar als Wohnraum genutzt, jedoch in den Plänen, die der Baugenehmigung für das klägerische Wohnhaus vom 16. November 1995 zugrunde liegen, lediglich als Flur dargestellt und damit nicht als Wohnraum genehmigt ist. Denn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sind nur legal ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184/1187; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Teil A Rn. 1610). Bei einem Flur ist das Bedürfnis nach Belichtung zweifelsohne geringer als bei einem Wohnraum. Eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks liegt daher nicht vor.

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat, weil er sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...der Gemarkung ...

Das Landratsamt ...genehmigte mit Bescheid vom 26. November 2013 die Errichtung eines Nebengebäudes auf der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., dem Grundstück des Beigeladenen. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde am 27. November 2013 an den Kläger versandt.

Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

In den Baugenehmigungsbescheid wurden folgende Auflagen aufgenommen:

1. Das südlich des geplanten Nebengebäudes derzeit noch bestehende Nebengebäude ist unmittelbar nach Fertigstellung des beantragten Bauvorhabens abzubrechen.

2. Die mittlere Wandhöhe an der Grundstücksgrenze darf maximal 3 m betragen.

Nach den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Planunterlagen soll das Nebengebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen mit einer Länge von 9 m, einer Breite von 6,50 m und einer Firsthöhe von 6,51 m bei einer Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von 38 Grad errichtet werden.

Bereits im Baugenehmigungsverfahren machte der Kläger geltend, sein Wohnhaus stehe mit einem Abstand von 3 m zur Ostseite des geplanten Vorhabens. Es handele sich hier um seinen Hauptwohnraum, der zur Ostseite hin vom Fußboden bis zum Giebel parallel zu der Hauswand des geplanten Nebengebäudes nahezu komplett verglast sei. Er würde folglich nur noch gegen eine über 6 m hohe Wand blicken. Da der Wintergarten aus einer Holzkonstruktion bestehe und der Beigeladene plane, in dem Nebengebäude Brennholz zu lagern, fürchte er im Falle eines Brandes ein Überschlagen der Flammen auf sein Anwesen. Auch habe der Beigeladene bereits einen Gebäudebereich auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn auf der Südseite hin gebaut, der auch weiter bestehen bleiben solle. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung scheine hier überschritten zu werden. Der Beigeladene wolle laut seinen eigenen Angaben das Dach deshalb so groß und hoch bauen, weil er eine Solarthermieanlage auf diesem Dach anbringen wolle. Der Kläger habe vor, auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Bereich des geplanten Vorhabens Bäume mit einer Höhe von 5 m bis 6 m einpflanzen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein Großteil der geplanten Dachfläche spätestens ab der Mittagszeit in die Schattenzone gerate. Seiner Auffassung nach sei es sinnvoller, alternativ eine solche Solarthermieanlage auf der völlig freien und viel größeren Dachfläche der Westseite des Wohnhauses anzubringen, die uneingeschränkte Sonneneinstrahlung abbekomme.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 20. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht einging, ließ der Kläger Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben.

In der Klagebegründung macht der Kläger über das bisherige Vorbringen hinaus geltend, dass das ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindliche Hauptgebäude (Wohnhaus) des Beigeladenen mit seiner südlichen Außenwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. ... errichtet und darüber hinaus im Westen ebenfalls zur Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 2 m einhalte. Das Landratsamt ... sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die unstreitig grenzständige Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze im Rahmen des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO und der dort festgesetzten maximalen Gesamtlänge von 15 m nicht zu berücksichtigen sei. Das Landratsamt habe darauf hingewiesen, dass diese Fläche nicht hinzuzurechnen sei, da insoweit angeblich eine Baugenehmigung vorliege, in der eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt worden sei. Es sei jedoch ausweislich der in der Bauakte befindlichen Baugenehmigung vom 17. März 1982 (Bl. 35 ff. der Bauakte) lediglich eine Ausnahme bezüglich der Einhaltung der Abstandsfläche „auf der westlichen Seite“ erteilt worden. Er ist der Auffassung, dass die südliche Grenzbebauung auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO zu berücksichtigen sei. Da die Baugenehmigung gegen die Abstandsflächenvorschriften der BayBO verstoße, sei sie rechtswidrig und verletze den Kläger aufgrund des nachbarschützenden Charakters des Abstandsflächenrechts in seinen Rechten. Außerdem sei das geplante Bauvorhaben des Beigeladenen aufgrund seiner konkreten Ausmaße und Situierung auf dem Baugrundstück gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Das geplante Nebengebäude entfalte aufgrund seiner dargelegten Ausmaße eine erdrückende Wirkung bzw. bewirke zumindest einen „Einmauerungseffekt“. Die Realisierung des geplanten Bauvorhabens hätte zur Folge, dass der Kläger aus seinem zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten in einer Entfernung von lediglich 3 m auf eine 9 m breite und bis 6,51 m hohe Giebelwand blicken müsste und darüber hinaus eine ausreichende Besonnung und Belichtung dieser Räume nicht mehr gewährleistet sei.

Er beantragt,

die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. November 2013, Az. ... erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem genehmigten Gebäude handele es sich um ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, das die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 BayBO erfülle und somit ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze zulässig sei. Da das bestehende Nebengebäude abgebrochen werde, werde auch die Höchstlänge der Grenzbebauung nicht überschritten.

Die vom Klägervertreter erwähnte Grenzbebauung im Süden des Grundstücks bestehe aus einer Garage, auf deren Dach sich eine zum Wohnhaus gehörige Terrasse befinde. Diese Bebauung sei mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. März 1982 genehmigt worden und daher nicht zur zulässigen Länge der Grenzbebauung hinzuzurechnen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht festgestellt werden.

Der Beigeladene teilte per Email, die am 8. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, mit, dem Kläger entstünden durch das Gebäude keine neuen Beeinträchtigungen.

Direkt an der Außenfassade des Wintergartens stehe bereits eine ca. 5 m bis 6 m hohe sehr dichte Buchenhecke, die gepflanzt worden sei, ohne den Beigeladenen zu informieren und die den Grenzabstand ebenfalls nicht einhalte.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die dem Beilgeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind (Art. 59 Sätze 1 und 2 BayBO) und die auch eine Schutzfunktion zugunsten des Klägers als Nachbarn haben.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rdnr. 20).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang richtet sich, da die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde und kein Sonderbau vorliegt, nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder ausgeschlossen wird.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich vorliegend nicht aus § 34 Abs. 1 BauGB ableiten, weil das Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO einhält (BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris, Rdnr. 22). Auch ein Ausnahmefall, in dem trotz Beachtung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften wegen der „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen kann, ist nicht ersichtlich (Dhom in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Rdnr. 623; BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, juris).

Die Garage des Beigeladenen soll nach den Bauplänen eine Wandhöhe von 3,00 m bei einer Breite von 6,50 und einer Länge von 9,00 m haben. Die Dachneigung soll 38 Grad betragen, die Firsthöhe 6,51 m bei einer giebelständigen Bauweise zum Grundstück des Klägers.

Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern unberücksichtigt.

Das Vorhaben schöpft die für eine Grenzbebauung zulässigen Maße aus, der Gesetzgeber mutet dem Nachbarn jedoch Grenzgebäude von diesen Ausmaßen zu.

Insgesamt darf nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach der Nr. 1 auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten.

Abzustellen ist für diese Längenbegrenzung auf das Baugrundstück bei natürlicher Betrachtungsweise (BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332, juris). Nach der Gesetzesbegründung zur BayBO 2008 (LT-DS 15/1761 S. 44) soll die Beschränkung der Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf 15 m einem auch - bauordnungsrechtlich relevanten - „Einmauerungseffekt“ vorbeugen.

Auch diese Vorgaben hält das genehmigte Vorhaben ein.

Das bisher auf dem Grundstück des Beigeladenen ohne Beachtung der notwendigen Abstandsfläche errichtete Gebäude muss abgerissen werden und ist deshalb für die Beurteilung der Privilegierung unbeachtlich. Dazu hat sich der Beigeladene im Zuge der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet.

Bei der im Süden des Grundstücks des Beigeladenen befindlichen Grenzbebauung handelt es sich um eine nicht privilegierte Bebauung, weshalb sie ebenfalls nicht der Längenbegrenzung hinzuzurechnen ist. Denn gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Die südlich der Grenzbebauung des Beigeladenen liegende Grundstücksfläche Fl.Nr. ... dient als private Zuwegung für die Fl.-Nr. ..., die auf diese Zufahrt notwendig angewiesen ist. Es kann deshalb angenommen werden, dass eine Bebauung dieses Grundstücks wegen seiner Lage und Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 6 Rdnr. 87; BayVGH, B. v. 24.8.2000 - 14 ZB 00.715).

Bezüglich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf der Westseite des Grundstücks des Beigeladenen wurde diesem mit Baugenehmigung vom 17. März 1982 für die Errichtung seines Wohnhauses gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO 1974 eine Ausnahme bezüglich der Einhaltung einer Abstandsfläche erteilt, die bestandskräftig ist. Eine genehmigte Bebauung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO. Deshalb bleibt auch die Länge dieser Bebauung bei der Berechnung der Einhaltung der 15 m - Längenbegrenzung des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO außer Betracht.

Auf die Frage, ob die 15 m - Längenbegrenzung des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützenden Charakter hat, kommt es wegen ihrer Einhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht an (für Nachbarschutz entsprechender landesrechtlicher Regelungen: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.8.2007 - 1 A 10230/07, juris; a. A. Molodovsky/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Juli 2014, Art. 6 Rdnr. 281).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.