Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.669

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1021

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage;

Lärmimmissionen;

Wochenendhausgebiet;

Bildung von Zwischenwerten bei Ortsrandlage;

Einwendungen gegen Schallimmissionsprognose;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Aufhebung) (Standort Nr. 1),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, ehrenamtliche Richterin Andrea F.-R., ehrenamtliche Richterin Margit G. ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...04 der Gemarkung M. (F.-weg 7, 97... M.).

Das Grundstück Fl.Nr. ...04 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“ aus dem Jahr 1971, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Wochenendhausgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO 1968 festsetzt.

2.

Östlich des klägerischen Grundstücks liegen die Außenbereichsgrundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...66 der Gemarkung R.. Für diese Grundstücke erteilte das Landratsamt Bad Kissingen mit Bescheid vom 17. Juni 2014 der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt drei Windkraftanlagen. Der Bescheid enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„3.1. Immissionsschutz:

(...)

1.1.2 Die Schall- und Schattenprognose der Ingenieurgesellschaft I. vom 17.10.2013 ist Bestandteil dieser Genehmigung.

(...)

3.1.11 Die von den Windenenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht relevant im Sinne der Ziffer 3.2.1 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm beitragen. Insbesondere darf der Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten folgende Werte

Immissionsort (....) Beurteilungspegel (nachts)

Oberer Vertrauensbereich

(...)

IO 4.10 34 dB(A)

nicht überschreiten.“

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in dem von der Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten die Beurteilungspegel für 28 maßgebliche Immissionsorte berechnet worden seien. Für das Wochenendhausgebiet „S.“ seien die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. Zwar konnten in den Unterlagen des Marktes M. zur Aufstellung des Bebauungsplans „S.“ keine Aussagen zur vom Plangeber gewollten Schutzwürdigkeit des Gebiets gefunden werden. Auch der TA Lärm ließen sich keine Anhaltspunkte zur Schutzwürdigkeit eines Wochenendhausgebiets entnehmen. Der Markt M. habe jedoch mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 1. Oktober 2013 auf Veranlassung des Landratsamtes eine Aussage zur Schutzwürdigkeit getroffen und beschlossen, dass das Gebiet „S.“ hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleichstehe. Nicht maßgeblich sei hingegen die DIN 18005 mit Beiblatt 1, die Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einem reinen Wohngebiet (WR) gleichsetze. Denn dieses Regelwerk habe keinerlei Bindungswirkung. Für den Immissionsort 4.10 (F.-weg 7, M.) sei daher ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 34 dB(A), der sich aus dem nächtlichen Immissionsrichtwert für ein WA von 40 dB(A) abzüglich der Vorbelastung von 6 dB(A) gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ergebe, einzuhalten. Dies sei nach dem vorliegenden Lärmgutachten der Beigeladenen der Fall.

3.

Gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 ließ die Klägerin am 18. Juli 2014 Klage erheben (Az. W 4 K 14.669, W 4 K 14.670, W 4 K 14.671). Die Klage gegen die Windkraftanlage am Standort Nr. 1, Fl.Nr. ...34, wird bei Gericht unter dem Az. des vorliegenden Verfahrens geführt. Die Klägerin beantragte im vorliegenden Verfahren,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 betreffend die WEA am Standort Nr. 1 (Az. ...-42-198) aufzuheben.

Zur Begründung nahm der Klägerbevollmächtigte auf seinen Vortrag in dem ebenfalls bei Gericht anhängigen Verfahren Az. W 4 K 14.672, einer Klage einer weiteren Grundstückseigentümerin im Gebiet „S.“ gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014, Bezug. Dort hatte er im Wesentlichen ausgeführt: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Das Gebiet „S.“ entspreche hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem reinen und nicht bloß einem allgemeinen Wohngebiet. Die DIN 18005 könne insofern als Orientierungshilfe herangezogen werden. Der Beschluss des Marktgemeinderates M. vom 1. Oktober 2013 sei rechtswidrig, weil er auf eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans „S.“ ohne Einhaltung der für eine solche Änderung geltenden Verfahrensvorschriften hinauslaufe. Ohnehin sei für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans vorliegenden Umstände abzustellen. Hinzu komme, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans alle Nutzungen, von welchen optische Störungen und Störungen durch Geräusche ausgehen könnten (Gaststätten, Cafés etc.), ausdrücklich ausgeschlossen seien. Dies spreche für eine Schutzwürdigkeit wie ein WR. Darüber hinaus leide die Schallpegelprognose an verschiedenen Mängeln. Diese beruhe nämlich auf einem neutralen Luft- und Temperaturschichtungsmodell, welches in der Realität vor Ort kaum gegeben sei. Zudem sei die den Berechnungen zugrunde liegende DIN 9613-2 nur für bodennahe Schallquellen und „kugelförmige Punktquellen“ entwickelt worden, nicht hingegen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199 m. Schließlich hätten die von einer Windkraftanlage ausgehenden tieffrequenten Emissionen in der Prognose keine rechnerische Berücksichtigung gefunden.

4.

Das Landratsamt Bad Kissingen beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte es aus, dass bei der Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets entsprechend Nr. 6.6. der TA Lärm der Wille des Marktes M. als Plangeber zu berücksichtigen sei. Dieser sei durch Beschluss des Marktgemeinderates vom 1. Oktober 2013 zum Ausdruck gekommen. Die DIN 18005, die ohnehin keine Bindungswirkung entfalte, komme daher hier nicht zur Anwendung. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Klägerin selbst in Randlage zum Außenbereich wohne und deshalb selbst bei unterstellter Schutzwürdigkeit des Gebiets „S.“ wie ein WR für das Grundstück der Klägerin ein Zwischenwert zu bilden sei. Angemessener Zwischenwert sei in diesem Fall der Immissionsrichtwert für ein WA. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihr Grundstück offenbar dauerhaft bewohne, obwohl nur eine Wochenendhausnutzung zulässig sei. Bedenken gegen die Schallpegelprognose der Beigeladenen bestünden nicht. Das Gutachten genüge den fachlichen Vorgaben; die Einwendungen der Klägerin seien in der Rechtsprechung bereits als unbegründet verworfen worden.

5.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie äußerte sich nicht schriftlich.

6.

Am 17. März 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...04 erhoben.

7.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Juni 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Von der streitgegenständlichen Windkraftanlage gehen für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG) aus. Die von der Windkraftanlage erzeugten Geräusche überschreiten nicht das für die Klägerin zumutbare Maß.

1.1.

Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) und die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Die von § 3 Abs. 1 BImSchG vorgegebene Erheblichkeitsgrenze bestimmt sich danach, was dem Nachbarn nach Maßgabe der bauplanungsrechtlich zu bestimmenden Schutzwürdigkeit des Gebiets, in dem sein Grundstück liegt, und des Rücksichtnahmegebots zugemutet werden kann (VGH BW, B. v. 25.6.1996 - 10 S 200/96 - NVwZ 1997, 1014). Unter räumlichen Gesichtspunkten sind die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm nach sechs verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Dabei ist jeweils auf den Baugebietstyp abzustellen, der an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten anzutreffen ist (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, TA Lärm Nr. 6 Rn. 13). Die unter Buchst. a) - e) der Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Gebiete entsprechen den Beschreibungen in §§ 2 - 4 und 5 - 9 BauNVO. Für die Zuordnung der Immissionsorte zu den einzelnen Baugebietstypen sind nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm grundsätzlich die Festlegungen in den Bebauungsplänen maßgebend. Soweit keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen wurden, insbesondere der fragliche Bereich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB oder als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen ist, sind nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm diejenigen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Für den baurechtlich unbeplanten Innenbereich oder den Außenbereich bleiben die tatsächlichen Umstände maßgeblich, für die im Streitfall „entsprechend der Schutzbedürftigkeit“ der Gebiete bzw. Einrichtungen die Behörde - letztlich das Gericht - einen Richtwert bestimmen muss (Schulze-Fielitz, DVBl 1999, 65/67; HessVGH, U. v. 4.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004).

1.2.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein Wochenendhausgebiet (§ 10 Abs. 1, 3 Bau-NVO) hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem reinen Wohngebiet (WR) oder einem allgemeinen Wohngebiet (WA) entspricht. Denn selbst wenn man von einer grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Gebiets entsprechend einem WR ausginge, so sind jedenfalls für das Grundstück der Klägerin die Immissionsrichtwerte für ein WA zugrunde zu legen. Das ergibt sich daraus, dass das klägerische Grundstück am äußersten Rand des Wochenendhausgebiets liegt und unmittelbar an den Außenbereich angrenzt. Für Fälle einer solche Randlage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass durch die Bildung von Zwischenwerten eine Herabstufung der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit vorzunehmen ist. Denn die Ortsrandlage begründet eine verminderte Schutzwürdigkeit gegenüber im Außenbereich privilegierten Nutzungen. Treffen WR und Außenbereich aufeinander, so ist grundsätzlich der Immissionsrichtwert für ein WA als angemessener Zwischenwert zugrunde zu legen (HessVGH, U. v. 30.10.2009 - 6 B 2668/09 - juris; HessVGH, B. v. 27.2.2013 - 9 A 1482/12.Z - juris Rn. 7; OVG Saarl, B. v. 11.9.2012 - 3 B 103/12 - juris). Umstände, die hier in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz die Anwendung eines anderen Zwischenwertes rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen.

Die demnach am Grundstück der Klägerin einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) werden ausweislich der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Immissionsprognose vom 17. Oktober 2013 (S. 16) eingehalten. Aufgrund der Immissionsprognose steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche eine nicht relevante Zusatzbelastung i. S. d. Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm darstellen, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.

1.3.

Die von der Klägerin gegen das vorgenannte Gutachten vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Immissionsprognose.

1.3.1.

Soweit die Klägerin rügt, dass der Gutachter der Beigeladenen von einem neutralen Luft- und Temperaturschichtungsmodell, welches in der Realität kaum gegeben sei, ausgehe und dass die für die Berechnungen herangezogene DIN 9613-2 für bodennahe bzw. punktförmige Schallquellen, nicht jedoch für 199 m hohe Windkraftanlagen entwickelt worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die TA Lärm, welche in Anhang Nr. A.2.2 auf die DIN 9613-2 Bezug nimmt, entfaltet grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren Bindungswirkung, die auch den vorgenannten Einwendungen entgegenzuhalten ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - juris Rn. 10). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Ermittlungs- und Beurteilungsvorschriften gemäß Nr. 6.8 und 6.9 i. V. m. dem Anhang der TA Lärm (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Nr. 1 Rn. 39). Hinsichtlich dieser Einwendungen liegen auch keine gesicherten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen ließen (vgl. BayVGH, a. a. O.; BayVGH, B. v. 7.2.2011 - 22 CS 11.31 - juris Rn. 5).

1.3.2.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die von der Windkraftanlage erzeugten tieffrequenten Geräusche hervorgerufen würden. Zwar stellt das allgemeine Mess- und Beurteilungsverfahren der TA Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche keine ausreichende Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG dar (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 7.3 Rn. 29). Durch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass durch etwaige von der Windkraftanlage ausgehende tieffrequente Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Insofern wird weder behauptet noch substantiiert dargelegt, dass der in Nr. 7.3 der TA Lärm zur Konkretisierung genannte Differenzwert von 20 dB überschritten wird. Eine Überschreitung des Differenzwerts ergibt sich nicht aus der auf Seite 7 des von der Klägerin eingeholten Gutachtens vom 7. August 2014 genannten Vorbelastung (8,9 bzw. 10,9 dB). Es ist auch nicht dargelegt, dass eine Überschreitung des Differenzwerts bei Berücksichtigung der Vorbelastung und der durch die neu genehmigten Windkraftanlagen verursachten tieffrequenten Geräusche herbeigeführt wird. Es liegen weiterhin keine substantiierten Ausführungen dazu vor, dass nach den „örtlichen Verhältnissen“ (Nr. 7.3 Satz 1 TA Lärm), also insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Abstands zwischen der streitgegenständlichen Windkraftanlage und dem Grundstück der Klägerin, schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Wenn stattdessen in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten formuliert wird, dass es „je nach herrschender Wetterlage“ „mit großer Sicherheit“ bei Addierung der von den neuen Windenenergieanlagen ausgehenden Schallemissionen „ggfs.“ zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit aufgrund schon vorhandener tieffrequenter Belastungen kommen „dürfte“ (Seite 7 des Gutachtens), lässt dies die erforderliche Substantiierung vermissen.

Unabhängig davon sind die Ausführungen des Gutachters der Klägerin nach Überzeugung der Kammer auch aus Rechtsgründen ungeeignet, die Immissionsprognose der Beigeladenen in Frage zu stellen. Denn die Messung des klägerischen Gutachters und die von diesem beschriebenen tieffrequenten Belastungen beziehen sich auf die bereits ohne die geplanten Windkraftanlagen vorhandenen Lärmbelastungen, also die Vorbelastung. Der Gutachter der Beigeladenen hat die Vorbelastung jedoch gerade nicht ermittelt und auch nicht ermitteln müssen, weil er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von den drei mit Bescheid vom 17. Juni 2014 genehmigten Windkraftanlagen eine (rechtlich) nicht relevante Zusatzbelastung i. S. d. Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm ausgeht. Aus Rechtsgründen bedarf es hier daher keiner Berücksichtigung der Vorbelastung, weil die Zusatzbelastung keinen rechtlich relevanten Lärmbeitrag darstellt. Dies würde selbst dann gelten, wenn die vorhandene Vorbelastung bereits für sich genommen den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitet (vgl. Wortlaut Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm und Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 3.2.1. Rn. 27).

1.3.3.

Lediglich ergänzend ist hinsichtlich der vom Gutachter der Klägerin durchgeführten Messung darauf hinzuweisen, dass einzelne Messungen nicht ohne Weiteres geeignet sind, eine auf Berechnungen und Bewertungen beruhende Lärmprognose zu erschüttern, insbesondere wenn nicht genau ersichtlich ist, ob und welche Fremdgeräusche bei der Messung miterfasst werden können (HessVGH, B. v. 27.2.2013 - 9 A 1482/12.Z - juris). Maßgeblich im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Immissionsprognose, da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist und zu diesem Zeitpunkt eine Messung unter Berücksichtigung der geplanten Anlage ohnehin nicht möglich ist (BayVGH v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - juris Rn. 9).

2.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen hat, weil sich diese durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung auf 30.000,00 EUR, nach Abtrennung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.672

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1021

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage;

Lärmimmissionen;

Wochenendhausgebiet;

Orientierungswert nach DIN 18005;

nicht genehmigte bauliche Nutzung im Wochenendhausgebiet;

keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans;

Einwendungen gegen Schallimmissionsprognose;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Aufhebung) (Standort Nr. 1)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, ehrenamtliche Richterin Andrea F.-R., ehrenamtliche Richterin Margit G. ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...65 der Gemarkung M. (S.-weg 11, 97... M.).

Das Grundstück Fl.Nr. ...65 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch.“ aus dem Jahr 1971, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Wochenendhausgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO 1968 festsetzt.

2.

Östlich des klägerischen Grundstücks liegen die Außenbereichsgrundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...66 der Gemarkung R.. Für diese Grundstücke erteilte das Landratsamt Bad Kissingen mit Bescheid vom 17. Juni 2014 der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt drei Windkraftanlagen. Der Bescheid enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„3.1. Immissionsschutz:

(...)

1.1.2 Die Schall- und Schattenprognose der Ingenieurgesellschaft I. vom 17.10.2013 ist Bestandteil dieser Genehmigung.

(...)

3.1.11 Die von den Windenenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht relevant im Sinne der Ziffer 3.2.1 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm beitragen. Insbesondere darf der Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten folgende Werte

Immissionsort (....) Beurteilungspegel (nachts)

Oberer Vertrauensbereich

(...)

IO 4.10 34 dB(A)

nicht überschreiten.“

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in dem von der Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten die Beurteilungspegel für 28 maßgebliche Immissionsorte berechnet worden seien. Für das Wochenendhausgebiet „Sch.“ seien die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. Zwar konnten in den Unterlagen des Marktes M. zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sch.“ keine Aussagen zur vom Plangeber gewollten Schutzwürdigkeit des Gebiets gefunden werden. Auch der TA Lärm ließen sich keine Anhaltspunkte zur Schutzwürdigkeit eines Wochenendhausgebiets entnehmen. Der Markt M. habe jedoch mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 1. Oktober 2013 auf Veranlassung des Landratsamtes eine Aussage zur Schutzwürdigkeit getroffen und beschlossen, dass das Gebiet „Sch.“ hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleichstehe. Nicht maßgeblich sei hingegen die DIN 18005 mit Beiblatt 1, die Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einem reinen Wohngebiet (WR) gleichsetze. Denn dieses Regelwerk habe keinerlei Bindungswirkung. Für den Bereich „Sch.“ - in der Immissionsprognose der Beigeladenen berücksichtigt durch den Immissionsaufpunkt 4.10 (F.-weg 7, M.) - sei daher ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 34 dB(A), der sich aus dem nächtlichen Immissionsrichtwert für ein WA von 40 dB(A) abzüglich der Vorbelastung von 6 dB(A) gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ergebe, einzuhalten. Dies sei nach dem vorliegenden Lärmgutachten der Beigeladenen der Fall.

3.

Gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 ließ die Klägerin am 18. Juli 2014 Klage erheben (Az. W 4 K 14.672, W 4 K 14.673, W 4 K 14.674). Die Klage gegen die Windkraftanlage am Standort Nr. 1, Fl.Nr. 1134, wird bei Gericht unter dem Az. des vorliegenden Verfahrens geführt. Die Klägerin beantragte im vorliegenden Verfahren,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 betreffend die WEA am Standort Nr. 1 (Az. 8240-42-198) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Das Gebiet „Sch.“ entspreche hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem reinen und nicht bloß einem allgemeinen Wohngebiet. Die DIN 18005 könne insofern als Orientierungshilfe herangezogen werden. Der Beschluss des Marktgemeinderates M. vom 1. Oktober 2013 sei rechtswidrig, weil er auf eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans „Sch.“ ohne Einhaltung der für eine solche Änderung geltenden Verfahrensvorschriften hinauslaufe. Ohnehin sei für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans vorliegenden Umstände abzustellen. Hinzu komme, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans alle Nutzungen, von welchen optische Störungen und Störungen durch Geräusche ausgehen könnten (Gaststätten, Cafés etc.), ausdrücklich ausgeschlossen seien. Dies spreche für eine Schutzwürdigkeit wie ein WR. Darüber hinaus leide die Schallpegelprognose an verschiedenen Mängeln. Diese beruhe nämlich auf einem neutralen Luft- und Temperaturschichtungsmodell, welches in der Realität vor Ort kaum gegeben sei. Zudem sei die den Berechnungen zugrunde liegende DIN 9613-2 nur für bodennahe Schallquellen und „kugelförmige Punktquellen“ entwickelt worden, nicht hingegen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199 m. Schließlich hätten die von einer Windkraftanlage ausgehenden tieffrequenten Emissionen in der Prognose keine rechnerische Berücksichtigung gefunden.

4.

Das Landratsamt Bad Kissingen beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte es aus, dass bei der Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets entsprechend Nr. 6.6. der TA Lärm der Wille des Marktes M. als Plangeber zu berücksichtigen sei. Dieser sei durch Beschluss des Marktgemeinderates vom 1. Oktober 2013 zum Ausdruck gekommen. Die DIN 18005, die ohnehin keine Bindungswirkung entfalte, komme daher hier nicht zur Anwendung. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das Gebiet „Sch.“ sehr dünn bebaut sei und sich weitläufig über ein Waldgebiet erstrecke, in dem auch forstwirtschaftliche Arbeiten stattfänden. Dieses Waldgebiet sei wiederum weitgehend von Außenbereichsflächen umgeben, auf denen landwirtschaftlich gearbeitet werde. Die Heranziehung der Immissionsrichtwerte für ein WR sei nach den örtlichen Verhältnissen daher nicht sachgerecht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihr Grundstück offenbar dauerhaft bewohne, obwohl nur eine Wochenendhausnutzung zulässig sei. Bedenken gegen die Schallpegelprognose der Beigeladenen bestünden nicht. Das Gutachten genüge den fachlichen Vorgaben; die Einwendungen der Klägerin seien in der Rechtsprechung bereits als unbegründet verworfen worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach den Berechnungen des Landratsamts am Grundstück der Klägerin selbst die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden.

5.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie äußerte sich nicht schriftlich.

6.

Am 17. März 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...65 erhoben.

7.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Juni 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Von der streitgegenständlichen Windkraftanlage gehen für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG) aus. Die von der Windkraftanlage erzeugten Geräusche überschreiten nicht das für die Klägerin zumutbare Maß.

1.1.

Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) und die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Die von § 3 Abs. 1 BImSchG vorgegebene Erheblichkeitsgrenze bestimmt sich danach, was dem Nachbarn nach Maßgabe der bauplanungsrechtlich zu bestimmenden Schutzwürdigkeit des Gebiets, in dem sein Grundstück liegt, und des Rücksichtnahmegebots zugemutet werden kann (VGH BW, B. v. 25.6.1996 - 10 S 200/96 - NVwZ 1997, 1014). Unter räumlichen Gesichtspunkten sind die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm nach sechs verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Dabei ist jeweils auf den Baugebietstyp abzustellen, der an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten anzutreffen ist (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, TA Lärm Nr. 6 Rn. 13). Die unter Buchst. a) - e) der Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Gebiete entsprechen den Beschreibungen in §§ 2 - 4 und 5 - 9 BauNVO. Für die Zuordnung der Immissionsorte zu den einzelnen Baugebietstypen sind nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm grundsätzlich die Festlegungen in den Bebauungsplänen maßgebend. Soweit keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen wurden, insbesondere der fragliche Bereich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB oder als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen ist, sind nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm diejenigen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Für den baurechtlich unbeplanten Innenbereich oder den Außenbereich bleiben die tatsächlichen Umstände maßgeblich, für die im Streitfall „entsprechend der Schutzbedürftigkeit“ der Gebiete bzw. Einrichtungen die Behörde - letztlich das Gericht - einen Richtwert bestimmen muss (Schulze-Fielitz, DVBl 1999, 65/67; HessVGH, U. v. 4.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004).

1.2.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen ist am Grundstück der Klägerin nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die streitgegenständliche Windkraftanlage auszugehen. Die Klägerin kann an ihrem Grundstück höchstens die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) verlangen. Diese Werte werden ausweislich der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Immissionsprognose vom 17. Oktober 2013 (S. 16) am Immissionsort 4.10 (F.-weg 7, M.), der östlich des klägerischen Grundstücks und damit deutlich näher an der streitgegenständliche Windkraftanlage liegt, eingehalten. Damit steht zugleich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch am Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Aufgrund der Immissionsprognose steht weiterhin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche eine nicht relevante Zusatzbelastung i. S. d. Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm darstellen, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Im Einzelnen:

1.2.1.

Der Klägerin kann nicht beanspruchen, dass an ihrem im Wochenendhausgebiet „Sch.“ gelegenen Grundstück die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet (WR) eingehalten werden. Es ist zwar umstritten und in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt, ob ein Wochenendhausgebiet im Regelfall hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit einem WA oder WR gleichzusetzen ist. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht in Anlehnung an die DIN 18005 davon aus, dass - zumindest im Grundsatz - die Immissionsrichtwerte für ein WR anzuwenden sind (so Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, Stand Mai 2015, § 10 BauNVO Rn. 8; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 4; Michallik in BeckOK BauNVO, Stand März 2015, § 10 Rn. 42). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, kann die Klägerin jedoch im vorliegenden Fall nicht die Einhaltung des Nachtwerts von 35 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm) verlangen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die vorgenannte Literaturmeinung maßgeblich an den in der DIN 18005 (mit Beiblatt 1) genannten Immissionswerten orientiert und dass dieses Regelwerk für die Nachtzeit zwei verschiedene Orientierungswerte, nämlich 35 dB(A) und 40 dB(A), enthält. Bei den angegebenen Nachtwerten gilt nach dem Wortlaut der DIN 18005 der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben (vgl. auch Bischopink in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 10 Rn.12). Die streitgegenständliche Windkraftanlage kann nach Überzeugung der Kammer nicht als Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm und auch nicht als vergleichbarer öffentlicher Betrieb im vorgenannten Sinne eingestuft werden. Es handelt sich vielmehr um eine privilegierte Nutzung im Außenbereich, die dort gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen besondere Vorzüge genießt. Die Heranziehung des höheren Nachtwerts von 40 dB(A) ist daher auch nach den Empfehlungen der DIN 18005 angemessen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die DIN 18005 keinerlei Bindungswirkung besitzt und für die Bauleitplanung und nicht für die Zulassung von Einzelvorhaben konzipiert ist (vgl. Bischopink in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 10 Rn.12).

1.2.2.

Hinzu kommt, dass sich die Klägerin ohnehin nicht auf den Schutz des Bebauungsplans „Sch.“ berufen kann. Denn die Kammer ist insbesondere aufgrund der im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin - entgegen dem Bebauungsplan - eine dauerhafte Wohnnutzung und nicht lediglich eine Wochenendnutzung vornimmt.

Kennzeichnend für die Sondergebiete nach § 10 BauNVO ist ein zeitweiliger Aufenthalt zu Erholungszwecken (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, § 10 BauNVO Rn. 5 m. w. N.). Die Nutzung zu Erholungszwecken ist nicht auf das Wochenende beschränkt, eine dauerhafte Wohnnutzung ist jedoch unzulässig (vgl. auch textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans „Sch.“).

Die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ...65 beschränkt sich nicht auf eine solche zeitweilige Nutzung zu Erholungszwecken. Nach dem im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck ist die bauliche Nutzung nach Art und Umfang vielmehr auf ein dauerhaftes Wohnen gerichtet. Gegen eine Nutzung nur zur zeitweiligen Erholung spricht zudem, dass die Klägerin bei Klageerhebung als ladungsfähige Anschrift die Adresse des Grundstück Fl.Nr. ...65 angegeben hat. Unerheblich ist hingegen, dass die Klägerin offenbar zwischenzeitlich ihren melderechtlichen Wohnsitz an eine andere Adresse verlagert hat. Denn für die immissionsschutzrechtliche Rechtslage sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und nicht das Melderecht entscheidend. Ohnehin ist maßgeblicher Zeitpunkt bei der Nachbarklage der Zeitpunkt des Bescheidserlasses; spätere Veränderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Eine dauerhafte Wohnnutzung wurde der Klägerin für das Grundstück Fl.Nr. ...65 nach den dem Gericht vorliegenden Bauakten auch nicht genehmigt.

Daraus folgt, dass sich die Klägerin hinsichtlich der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht auf den Schutz des Bebauungsplans „Sch.“ berufen kann. Denn der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist letztlich Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme, wie es u. a. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommt. Auf das Gebot der Rücksichtnahme kann sich jedoch nur derjenige berufen, der selbst eine schutzwürdige Rechtsposition innehat. In die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fließen grundsätzlich nur legal ausgeübte Benutzungen ein; nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzungen bleiben bei Betrachtung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in aller Regel außer Betracht und begründen keine Rücksichtnahmeverpflichtung (BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 27; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 4. Aufl. 2009, Teil A Rn. 1609 f.). Selbst wenn man daher davon ausginge, dass aufgrund des Bebauungsplans „Sch.“ ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A) einzuhalten ist, so kann sich die Klägerin hierauf aufgrund der nicht genehmigten baulichen Nutzung ihres Grundstücks nicht berufen. Sie kann vielmehr nur ein geringeres Maß an Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen verlangen. Angemessen erscheint in diesem Fall, von der Beigeladenen zu verlangen, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden. Dies ist bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein WA offensichtlich der Fall.

1.2.3.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob (auch) aufgrund der Planungsaktivitäten des Marktes M., insbesondere aufgrund des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 1. Oktober 2013, von der Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte für ein WA auszugehen ist.

1.2.4.

Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets durch den Bebauungsplan „Sch.“ funktionslos wäre. Von einer Funktionslosigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Verhältnisse im Plangebiet in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben‚ der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und diese Entwicklung so offenkundig ist‚ dass sie einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr., grundlegend: BVerwG‚ U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54‚ 5‚ 11; B. v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001‚ 1005; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004‚ 1567). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten (BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71). Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus; er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat (BVerwG‚ U. v. 18.11.2004 - 4 C N 11.03 - BVerwGE 122/207‚ 214). Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos‚ wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG‚ B. v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BauR 1997‚ 803).

Diese strengen Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit liegen hier nicht vor. Nach Angaben des Landratsamts wird zwar ca. die Hälfte der „Wochenendhäuser“ im Plangebiet dauerhaft bewohnt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Bebauungsplan jegliche Steuerungsfunktion abgesprochen werden kann. Denn zum einen verbleibt ein nicht unerheblicher Teil von Baugrundstücken im Plangebiet, die nach den Vorgaben des Bebauungsplans genutzt werden. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die planabweichende Nutzung der Grundstücke insgesamt eine unumkehrbare Entwicklung ist, so dass die Grundstücke auch in Zukunft keiner Wochenendnutzung mehr zugeführt werden könnten. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans tritt nicht etwa bereits deswegen ein, weil sich einige oder auch die Mehrheit der Grundstückseigentümer nicht an den Bebauungsplan halten (OVG RhPf, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - juris Rn. 84).

1.3.

Die von der Klägerin gegen das Gutachten der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Die Kammer hat keine Zweifel an Richtigkeit der Immissionsprognose.

1.3.1.

Soweit die Klägerin rügt, dass der Gutachter der Beigeladenen von einem neutralen Luft- und Temperaturschichtungsmodell, welches in der Realität kaum gegeben sei, ausgehe und dass die für die Berechnungen herangezogene DIN 9613-2 für bodennahe bzw. punktförmige Schallquellen, nicht jedoch für 199 m hohe Windkraftanlagen entwickelt worden seien, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die TA Lärm, die in Anhang Nr. A.2.2 auf die DIN 9613-2 Bezug nimmt, entfaltet grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren Bindungswirkung, die auch den vorgenannten Einwendungen entgegenzuhalten ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - juris Rn. 10). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Ermittlungs- und Beurteilungsvorschriften gemäß Nr. 6.8 und 6.9 i. V. m. dem Anhang der TA Lärm (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Nr. 1 Rn. 39). Hinsichtlich dieser Einwendungen liegen auch keine gesicherten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen ließen (vgl. BayVGH, a. a. O.; BayVGH, B. v. 7.2.2011 - 22 CS 11.31 - juris Rn. 5).

1.3.2.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die von der Windkraftanlage erzeugten tieffrequenten Geräusche hervorgerufen würden. Zwar stellt das allgemeine Mess- und Beurteilungsverfahren der TA Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche keine ausreichende Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG dar (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 7.3 Rn. 29). Durch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass durch etwaige von der Windkraftanlage ausgehende tieffrequente Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Insofern wird weder behauptet noch substantiiert dargelegt, dass der in Nr. 7.3 der TA Lärm zur Konkretisierung genannte Differenzwert von 20 dB überschritten wird. Eine Überschreitung des Differenzwerts ergibt sich nicht aus der auf Seite 7 des von der Klägerin eingeholten Gutachtens vom 7. August 2014 genannten Vorbelastung (8,9 bzw. 10,9 dB). Es ist auch nicht dargelegt, dass eine Überschreitung des Differenzwerts bei Berücksichtigung der Vorbelastung und der durch die neu genehmigten Windkraftanlagen verursachten tieffrequenten Geräusche herbeigeführt wird. Es liegen weiterhin keine substantiierten Ausführungen dazu vor, dass nach den „örtlichen Verhältnissen“ (Nr. 7.3 Satz 1 TA Lärm), also insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Abstands zwischen der streitgegenständlichen Windkraftanlage und dem Grundstück der Klägerin, schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Wenn stattdessen in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten formuliert wird, dass es „je nach herrschender Wetterlage“ „mit großer Sicherheit“ bei Addierung der von den neuen Windenenergieanlagen ausgehenden Schallemissionen „ggfs.“ zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit aufgrund schon vorhandener tieffrequenter Belastungen kommen „dürfte“ (Seite 7 des Gutachtens), lässt dies die erforderliche Substantiierung vermissen.

Unabhängig davon sind die Ausführungen des Gutachters der Klägerin nach Überzeugung der Kammer auch aus Rechtsgründen ungeeignet, die Immissionsprognose der Beigeladenen in Frage zu stellen. Denn die Messung des klägerischen Gutachters und die von diesem beschriebenen tieffrequenten Belastungen beziehen sich auf die bereits ohne die geplanten Windkraftanlagen vorhandenen Lärmbelastungen, also die Vorbelastung. Der Gutachter der Beigeladenen hat die Vorbelastung jedoch gerade nicht ermittelt und auch nicht ermitteln müssen, weil er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von den drei mit Bescheid vom 17. Juni 2014 genehmigten Windkraftanlagen eine (rechtlich) nicht relevante Zusatzbelastung i. S. d. Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm ausgeht. Aus Rechtsgründen bedarf es hier daher keiner Berücksichtigung der Vorbelastung, weil die Zusatzbelastung keinen rechtlich relevanten Lärmbeitrag darstellt. Dies würde selbst dann gelten, wenn die vorhandene Vorbelastung bereits für sich genommen den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitet (vgl. Wortlaut Nr. 3.2.1., Abs. 2 TA Lärm und Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 3.2.1. Rn. 27).

1.3.3.

Lediglich ergänzend ist hinsichtlich der vom Gutachter der Klägerin durchgeführten Messung darauf hinzuweisen, dass einzelne Messungen nicht ohne Weiteres geeignet sind, eine auf Berechnungen und Bewertungen beruhende Lärmprognose zu erschüttern, insbesondere wenn nicht genau ersichtlich ist, ob und welche Fremdgeräusche bei der Messung miterfasst werden können (HessVGH, B. v. 27.2.2013 - 9 A 1482/12.Z - juris). Maßgeblich im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Immissionsprognose, da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist und zu diesem Zeitpunkt eine Messung unter Berücksichtigung der geplanten Anlage ohnehin nicht möglich ist (BayVGH v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - juris Rn. 9).

1.4.

Nach alldem bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie vom Landratsamt im gerichtlichen Verfahren vorgetragen - am Grundstück der Klägerin sogar die Immissionsrichtwerte für ein WR eingehalten werden.

2.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen hat, weil sich diese durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2012 - 5 L 120/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2012 - 5 L 120/12 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 10.11.2011 erteilte und zugleich für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90, Nennleistung 2000 kW, mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H.) in Flur 6 der Gemarkung K., Gemeinde N., erteilt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsteller nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch den angefochtenen Bescheid vom 10.11.2011 genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der drei genehmigten Windkraftanlagen machen die Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht komme zu Unrecht ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognosen durch einen unabhängigen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige schädliche Umwelteinwirkung in Form von Schall-immissionen nicht zu erwarten sei.

Das damit sinngemäß geltend gemachte Erfordernis einer generellen Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Anlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zugrunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen - sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - besteht indes nicht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht dem bereits entgegen, dass mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat.

Ungeachtet dieser prozessualen Erwägung war im vorliegenden Verfahren auch in der Sache eine Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen Sachverständigen nicht erforderlich. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Die Objektivität von Messungen und Begutachtungen wird in diesen Fällen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Beigeladenen beauftragte S. GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, sowie Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 – und vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose tatsächlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind ernstliche Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht begründet. Zwar haben die Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben. Diese vermochten die im Gutachten getroffenen Feststellungen indes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Die Antragsteller haben in der Beschwerdebegründung und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2012 geltend gemacht, die Parameter, die der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden seien, seien unrichtig. Sie haben insbesondere vorgetragen, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A). Ebenfalls nach den Angaben des Herstellers werde die Nennleistung jedoch erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Dies bedeute zugleich, dass die Anlage mit steigender Windstärke bis hin zur Nennleistung permanent lauter werde, so dass mindestens ein Schallleistungspegel der Einzelanlage von 106,0 dB(A) oder darüber erreicht werde. Nach Maßgabe der TA Lärm seien Anlagen bei Nennleistung zu messen, mindestens aber bei 95% der Nennleistung. Vergleichswerte mit bauähnlichen Anlagen zeigten, dass alle drei Anlagen zusammen mit Sicherheit Werte von weit über 108 bis 110 dB(A) erreichten. Lege man dies der Schallprognose zugrunde, so werde der Nachtimmissionswert weit über 40 dB(A), voraussichtlich sogar über 45 dB(A) liegen.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine beigefügte Herstellerbeschreibung vorgetragen haben, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A), ist darauf hinzuweisen, dass die beigefügte Herstellerbeschreibung diesen Wert für eine Anlage des Anlagentyps Vestas 90 – ohne Differenzierung zwischen einer Nennleistung von 1.8 oder 2.0 MW – mit einer Nabenhöhe von 80 m ausweist, wohingegen vorliegend drei Anlagen des Typs Vestas 90, 2.0 MW mit einer Nabenhöhe von 105 m genehmigt wurden. Schon von daher spricht nichts dafür, dass hier ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf ein ebenfalls beigefügtes Leistungs-diagramm des Herstellers vorgetragen haben, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, ist zwar zutreffend, dass nach der Darstellung in dem vorgelegten Diagramm die Leistungskurve den Wert von 2000 kW erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in diesem Diagramm nicht zwischen den - bezogen auf die Nabenhöhe - unterschiedlichen Varianten des Anlagentyps Vestas 90, 2.0 MW differenziert wird, lässt das vorgelegte Diagramm jedoch bezüglich der Windgeschwindigkeit nicht erkennen, in welcher Höhe die in Bezug gesetzte Windgeschwindigkeit von 13 m/s, bei der die Nennleistung erreicht wird, gegeben ist. Letzteres erweist sich jedoch als die entscheidende Frage.

Aus dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 (S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010), welches der vorliegend streitigen Genehmigung vom 10.11.2011 zugrunde gelegt wurde, ist ersichtlich, dass der dortigen Schallimmissionsprognose bezüglich der Geräuschemissionen der streitigen Windenergieanlagen zwei Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW, Nabenhöhe 105 m (Anhang 3 und Anhang 4 zum Gutachten vom 13.12.2010) zugrunde gelegt wurden. Dabei wurde ein Bericht zur (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 und ein Bericht zur (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 erstellt. Die dortigen Messungen wurden bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s, 7 m/s, 8 m/s, 9 m/s, und 10 m/s, jeweils in 10 m Höhe, durchgeführt.

Der höchste gemessene Schallleistungspegel bei der (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 lag bei einem Wert von 103,4 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s in 10 m Höhe, und bei der (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 bei einem Wert von 100,2 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s in 10 m Höhe. Diese Werte wurden in dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 in Ansatz gebracht (Tabellen 3 und 5 im Anhang 2 zum Gutachten vom 13.12.2010).

Dies hat, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt hat und von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, folgenden Hintergrund: Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 – 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden. Dabei entspricht nach einer entsprechenden Umrechnungsformel die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 Metern Höhe bei einer Nabenhöhe von 100 m einer tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 14,5 m/s. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe bei allen bekannten Typen von Windenergieanlagen deren angegebene Nennleistung erreicht.

Ausgehend hiervon ergeben sich aus den Einwendungen der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 und die ihm zugrunde gelegten Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW mit 105 m Nabenhöhe. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die in dem von den Antragstellern vorgelegten Leistungsdiagramm des Herstellers enthaltene Angabe, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, so zu verstehen ist, dass dabei eine Windgeschwindigkeit von 13 m/s in Nabenhöhe und nicht die in schalltechnischen Gutachten zu verwendende (standardisierte) Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe gemeint ist.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschlüsse des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 – sowie vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei juris.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung des höchsten zu erwartenden Schallleistungspegels von 103,4 dB(A) bei der (nicht eingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 der maximale Immissionswert von 39 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen der Antragsteller eingehalten wird. Dies liegt unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nacht, der für das Anwesen der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei 40 dB(A) liegt.

Dies gilt auch für den Fall, dass das Grundstück der Antragsteller aufgrund des von ihnen geltend gemachten Inkrafttretens des Bebauungsplans „Wohnbebauung H.“ am 2.12.2011 in einem reinen Wohngebiet liegt. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, selbst wenn sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO befände, die Antragsteller sich wegen der unmittelbaren Randlage zum Außenbereich nicht darauf berufen könnten, dass für sie der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB(A) nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm gelte. Denn wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsteller entgegen, es handele sich bei den hier in Rede stehenden Anlagen um solche mit hoher Lärmbelastung in hohen Frequenzen und schlagartigen Geräuschen, wenn die Flügel den Turm passierten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem noch weitergehenden Vortrag der Antragsteller in erster Instanz verwiesen werden, wo diese zudem geltend gemacht hatten, bei allen hier genehmigten Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein allgemeiner Grundsatz, dass alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V 90 derartige Geräusche verursachten, sei nicht bekannt und konkrete Darlegungen, weshalb solche Geräusche an den hier erst zu errichtenden Anlagen auftreten sollten, fehlten. Dies gilt mangels weiterer Substantiierung im Beschwerdeverfahren auch weiterhin.

Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, lediglich durch Auflagen in Bezug auf die höchstzulässige Schallimmission werde hier nicht sichergestellt, dass die Antragsteller vor unzulässigen Immissionen geschützt würden, und es sei bekannt, dass eine Überprüfung nach Inbetriebnahme der Anlage überhaupt nicht mehr stattfinde und die Betreiber nach Belieben verfahren könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen.

In der Genehmigung wird unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, nicht lediglich die Einhaltung von – jeweils unter 40 dB(A) liegenden - Immissionsrichtwerten an bestimmten Immissionspunkten vorgeschrieben (Kapitel II, A 1), die nach dem Schallgutachtens der S. GmbH vom 13.12.2010 auch eingehalten werden können, sondern es wird zugleich (Kapitel II, A 6) unter Berücksichtigung desjenigen Betriebszustandes der Anlagen, bei dem nach der Typenmessung der W. GmbH vom 7.3.2007 mit den höchsten Emissionen zu rechnen ist, eine Begrenzung der höchstzulässigen Emissionen festgesetzt.

Ebenfalls unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, hier A 2, ist angeordnet, dass spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die unter A 1 genannten Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Vorlage ist unter Nr. A 3 bestimmt, dass die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen.

Soweit die Antragsteller bezogen auf Lärmimmissionen schließlich die Entstehung von Infraschall ansprechen, geht der Senat – ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Antragsteller hierzu überhaupt als hinreichend substantiiert angesehen werden kann – weiterhin davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen

Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Die Antragsteller können letztlich auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dass hiervon nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 8.3.2012 ausführlich und zutreffend ausgeführt. Dies gilt sowohl für den Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung als auch für die Auswirkungen der zu Zwecken der Luftsicherheit erforderlichen Befeuerung der Anlagen. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich Bezug genommen. Insoweit sind neue Aspekte in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller geltend machen, es werde bei der unter Nachbarschutzgesichtspunkten zu treffenden Abwägungsentscheidung verkannt, dass hier keine übliche Bebauung im Außenbereich vorliege, ist dem bereits entgegen zu halten, dass zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auch Windenergieanlagen zählen.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.