Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Nov. 2014 - W 4 K 14.402

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die fristgerechte Anzeige einer gewerblichen Sammlung bestätigt worden war und dem verschiedene Anordnungen beigefügt worden waren.

1. Mit E-Mail vom 5. August 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Firma … … im Landkreis S. gewerbliche Sammlungen durchführt. Die Firma … … hatte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen bereits mit Schreiben vom 14. August 2012 angezeigt und neben der Anzeige eine Gewerbeanmeldung der … …, ein Zertifikat über den Erwerb der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben, zwei Abnahmebestätigungen von Recyclingfirmen sowie eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorgelegt. Ein landkreiskonformes Formblatt wurde nicht ausgefüllt. Auch die Klägerin übermittelte im Folgenden keine weiteren Nachweise.

Nach Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestätigte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. März 2014 die Anzeige der Sammlung (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheids regelte der Beklagte, dass die Sammlung von Alttextilien mittels Containerstellung unter Beachtung u.a. folgender Maßgaben stattfinden kann: „a. Die Container sind mit der kompletten Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Firma [zu] beschriften.“ sowie „b. Die Container sind mit Hinweisen zu den Einwurfzeiten und die zu erfassenden Wertstoffe zu versehen.“

2. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. April 2014 Klage. Sie beantragte,

die Ziffern 2 Buchst. a und 2 Buchst. b der Verfügung des Beklagten vom 21. März 2014 aufzuheben.

Die Klägerin begründet ihre Klage gegen Ziffer 2 Buchst. a damit, dass die Anordnung ihrem Geschäftsmodell widerspreche. Die Sammlungen und die Weiterverwertung würden zwar von ihr organisiert, aber nur eingeschränkt selbst durchgeführt. Auf den Containern seien die Kontaktdaten der Dienstleister vorhanden. Würde man die Klägerin verpflichten, zusätzlich ihre eigenen Kontaktdaten auf den Containern anzubringen, müsse sie von einem deutlich höheren administrativen Aufwand ausgehen, der weder strukturell noch personell erbracht werden könne. Die Aussage des Beklagten, die Kennzeichnung der Container diene auch dem eigenen Interesse der Klägerin, stimme nur zum Teil, soweit die Klägerin ein Interesse daran habe, durch die Kennzeichnung ihrer Container von unseriösen Sammlern geschützt zu werden. Auch helfe die Kennzeichnung der Container, die angezeigte Sammlung der Klägerin zu identifizieren. Es träfe aber nicht zu, dass die Container mit den Kontaktdaten des Trägers der Sammlung versehen sein müssten. Für die Erreichung der beschriebenen Ziele sei es ausreichend, wenn auf den Containern die Kontaktdaten der Dienstleister der Klägerin angebracht seien. Die Klägerin wolle sich nicht aus der Verantwortung ziehen. Bereits mit der Anzeigeerstattung bei der Beklagten habe die Klägerin die Sammlung im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dem Beklagten gegenüber offen gelegt und sich der Verantwortung für ihre Sammlung gestellt. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Es werde in die berufliche Tätigkeit der Klägerin eingegriffen, wobei Eingriffszweck und Eingriffsintensität nicht im Einklang stünden. Der Beklagte schreibe der Klägerin vor, wie die Klägerin die Sammlungstätigkeit auszuüben habe und beachte die wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ziffer 2 Buchst. a des Bescheids vom 21. März 2014 stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Diese Rechtsgrundlage ermächtige zur Auflagenerteilung als selbständige Maßnahme und genieße als lex specialis Vorrang zur allgemeinen Eingriffsnorm des § 62 KrWG. Durch die Regelung in Ziffer 2 Buchst. a des Bescheides vom 21. März 2014 solle gewährleistet werden, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Die im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung geforderten Angaben müssten als prognostische Werte angesehen werden, da diese nur Aussagen darüber träfen, wie sich die Verwertungswege zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung darstellten. Im Weiteren wären zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nachträglich im Einzelfall Verbleibkontrollen auf Grundlage der §§ 47, 62 KrWG durch die Behörde möglich. Nachdem die vollziehenden Behörden nicht befugt seien, Containerstandortlisten mit genauen Adressen im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu verlangen, könne ein Container eines gewerblichen Sammlers ohne Kontaktdaten nicht einem Träger und somit einem Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG zugeordnet werden. Das bedeute, dass weder geprüft werden könne, ob es sich bei der Containersammlung um eine angezeigte rechtmäßige Sammlung handele, noch könne diese im Rahmen einer Verbleibkontrolle überprüft werden. Durch die Auflage zur Kennzeichnung der Container mit den Kontaktdaten könne bestmöglich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der im Landkreis Schweinfurt anfallenden und gesammelten Abfälle i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden, da der Entsorgungsvorgang des jeweiligen Containerinhalts jederzeit ohne größeren Aufwand kontrolliert werden könne. So könnten insbesondere unseriöse Sammler von angezeigten und rechtmäßigen Sammelunternehmen unterschieden werden, was auch im Interesse des Sammlers selbst liege. Eine eindeutige Zuordnung des einzelnen Containers sei nur über die Nennung des Trägers der Sammlung möglich. Angaben zu eventuell in Anspruch genommenen Dienstleistern würden von § 18 Abs. 2 KrWG nicht umfasst. Die Klägerin habe hierzu in den vorgelegten Unterlagen keinerlei Angaben gemacht; für eine Nachforderung solcher Angaben gäbe es keine Befugnisnorm. Eine Ermittlung des Trägers der Sammlung über Umwege durch Dritte, hier über den auf dem Container genannten Dienstleister, könne dem Beklagten nicht zugemutet werden. Außerdem würde eine ausschließliche Nennung des Dienstleisters auf den Containern durch äußerliche Gestaltung des Sammelcontainers für eine Trägerschaft des Dienstleisters sprechen. Ein Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Ziffer 2 Buchst. a des Bescheids vom 21. März 2014 erfülle den Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der zu sammelnden Abfälle zu gewährleisten. Es gäbe keine Alternativmaßnahmen, die die Klägerin weniger belasten würden. Die geforderte Beschriftung mit Kontaktdaten eines beliebigen, der Klägerin jedenfalls nicht eindeutig zuzuordnenden Dienstleisters entspräche nicht dem zu erfüllenden Zweck. Die geforderte Beschriftung der Container mit den Kontaktdaten der Klägerin sei auch nicht unzumutbar. Insbesondere würden wirtschaftliche Gesichtspunkte beachtet. Eine Beschriftung der Container mit den Kontaktdaten des Dienstleisters könne zusätzlich erfolgen. Mit entsprechendem Hinweis könnten sich Bürger bei Fehlwürfen, Überfüllungen oder anderen Gründen direkt an den zuständigen Dienstleister wenden.

3. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 wurde das Klagebegehren abgetrennt, soweit es sich gegen Ziffer 2 Buchst. b des Bescheids des Landratsamts S. vom 21. März 2014 richtete. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen W 4 K 14.657 weitergeführt.

Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 5. August 2014, der Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, die sich zuletzt nur noch gegen Ziffer 2 Buchst. a des angefochtenen Bescheids richtet, ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich bei der Anordnung in Ziffer 2 Buchst. a um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 68), gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist. Die Klägerin ist als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.

2.

Der Bescheid des Landratsamts S. vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in Ziffer 2 Buchst. a des Bescheids angeordnet wird, dass die Container mit der kompletten Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Firma zu beschriften sind.

a. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Mit der Regelung des § 18 KrWG wurde eine gesetzliche Grundlage für eine umfassende Bestandsaufnahme und Informationsverschaffung betreffend gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen geschaffen mit dem Ziel, der zuständigen Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens weitgehende Kontrollrechte einzuräumen (vgl. m.w.N. VG Ansbach, U.v. 26.3.2013 - AN 11 K 13.01608, Rn. 83 - juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei sind im Vorfeld der Sammlung durch den Träger die in § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 KrWG geforderten Angaben zu machen, die es der Unteren Abfallbehörde erlauben, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG im Fall einer gewerblichen Sammlung nicht für Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

Anordnungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können hierbei unmittelbar mit der Bestätigung einer Anzeige nach Absatz 1 getroffen werden, darüber hinaus aber auch erst nach Aufnahme einer Sammlung, um auf nachträgliche Veränderungen zu reagieren (vgl. etwa das Hinzutreten weiterer Sammler; so Jarass/Petersen, KrWG, § 18 Rn. 80).

b. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 Buchst. a des angefochtenen Bescheids.

Das Landratsamt ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV -) als Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und für die damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen zuständig.

Die angefochtene Regelung, wonach die Container mit der kompletten Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Firma zu beschriften sind, ist auch materiell rechtmäßig. Die Anordnung ist erforderlich, um bereits im Vorfeld einer Sammlung langfristig sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt. Der Entsorgungsvorgang ist nur dann kontrollierbar und nachvollziehbar, wenn er konkret einem Träger der Sammlung zugeordnet werden kann. Die staatliche Untere Abfallbehörde muss die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um auf nachträglich eintretende Veränderungen im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dies ist nur möglich, wenn die Sammelcontainer identifizierbar und zuzuordnen sind. Das spielt im Kontext des § 18 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KrWG, die im Zusammenhang zu betrachten sind, insbesondere bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers eine bedeutende Rolle. Auch diesbezüglich können sich nachträglich Umstände ergeben, die Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG erfordern (VG Ansbach, U.v. 26.3.2013 - AN 11 K 13.01608, Rn. 90 - juris). Anders als etwa bei der Mitteilung der Containerstandplätze, die im Anzeigeverfahren nicht verlangt werden kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.10.2012 - W 4 S 12.820, Rn. 23 ff. - juris), sind nicht sicherheitsrechtliche bzw. straßen- und wegerechtliche Aspekte betroffen, sondern die Erfüllung der sich aus § 18 KrWG ergebenden Verpflichtungen der staatlichen Unteren Abfallbehörde, an die § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG anknüpft.

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG den Träger der Sammlung betreffen und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschriftung des Containers ein wesentliches Indiz für die Trägerschaft darstellt. Träger einer Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, der sie maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen (VGH BW, B.v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13, Rn. 11 - juris). Das ist hier ausgehend von den Antragsunterlagen im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG die Klägerin. Unabhängig von den vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu Dienstleistern, die für sie bei Aufstellung und Leerung der Container tätig werden, ist Adressat der Regelungen im Kontext des § 18 KrWG der Träger der Sammlung. Es ist daher konsequent, wenn die Behörde im Vorfeld sicherstellt, dass die Verantwortlichkeit des Trägers der Sammlung auch in der Beschriftung der Sammelcontainer zum Ausdruck kommt.

Fehler bei der Ausübung des Ermessens durch den Beklagten sind nicht erkennbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die maßgeblichen Aspekte dargelegt und die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Anordnung in Ziffer 2 Buchst. a des Bescheids ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Die Anordnung ist geeignet und mildestes Mittel, um nach außen zu dokumentieren, wer Träger einer Sammlung ist. Die Anordnung der Beschriftung der Container ist angemessen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, liegt lediglich eine Berufsausübungsregelung vor, die mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sicherzustellen, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Es ist der Klägerin daher auch bei Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zumutbar, die Regelung umzusetzen. Wie der Beklagte bereits dargelegt hat, ist eine Beschriftung der Sammelcontainer sowohl mit den Daten des Dienstleisters als auch des Trägers der Sammlung notwendig, um klar erkennbar zu verdeutlichen, wer sich für die Sammlung insgesamt und wer sich für die konkrete Durchführung vor Ort verantwortlich zeichnet.

Nach alldem ist die streitgegenständliche Anordnung rechtmäßig und die Anfechtungsklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 47 Allgemeine Überwachung


(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnung

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeve

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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.

(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.