Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juni 2018 - W 3 K 17.34

published on 21.06.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juni 2018 - W 3 K 17.34
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung in seinen Betriebsräumen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) dem Kläger mit, dass für sein betriebliches Beitragskonto Nr. 4... die mitgeteilte Adressenänderung vermerkt worden sei. Auf Anfrage habe der Kläger mitgeteilt, dass sich seine Betriebsstätte und seine Wohnung in einem Haus befinde. Nachdem keine Beitragsnummer für eine private Wohnung festgestellt werden könne, sei unter der Adresse eine Wohnung zum 1. Januar 2013 auf den Namen des Klägers angemeldet worden und hierfür die Beitragsnummer 1... vergeben worden. Der Kläger wurde aufgefordert, für die Wohnung Rundfunkbeiträge zu zahlen. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben, dass zwar die Betriebsstätte auch seine gelegentliche Schlafstätte sei, zu dem Schlafraum gebe es aber nur einen Zugang über den Geschäftseingang. Er bitte darum, dass die zweite Beitragsnummer wieder gestrichen werde. Es ergingen mehrere Zahlungsaufforderungen, auf die der Kläger jeweils mitteilte, dass er keine Wohnung habe, sondern lediglich eine Schlafstätte in seiner Betriebsstätte.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 setzte der Bayerische Rundfunk für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 615,96 EUR inklusive eines Säumniszuschlages von 8,00 EUR für eine Wohnung in der F... Straße ... in ... fest. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch erheben und erneut vortragen, er verfüge über keine Wohnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016 wurde der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 zurückgewiesen. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger für die von ihm bewohnte Wohnung beitragspflichtig. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei auf die Situation des Klägers nicht anwendbar, denn sie gelte nur im umgekehrten Fall, wenn sich die Betriebsstätte in einer Wohnung befinde. Eine entsprechende Beitragsfreiheit für Privatwohnungen sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. Dezember 2016 zur Post gegeben.

II.

Der Kläger ließ am 12. Januar 2017 Klage erheben, mit der er zunächst beantragte,

den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Kläger zahle die Beiträge für seine Betriebsstätte, und zwar bis zum 30. Juni 2014 für die Räumlichkeiten in der B...straße ... und nach dem Umzug ab dem 1. Juli 2014 für die Räumlichkeiten in der F... Straße ... in ... Daneben führe der Beklagte eine zweite Beitragsnummer für den Kläger, mit der Beiträge für eine Wohnung gefordert würden. Der Kläger habe weder in der B...straße ... noch in der F... Straße ... eine abgeschlossene Wohnung i.S. von § 3 Abs. 1 RBStV. Nach Ziffer 2 der Vorschrift handele es sich nur um eine beitragspflichtige Wohnung, wenn die Räume durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könnten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Wohnung in der F... Straße ... um einen Geschäftsraum, zu dem ein Toiletten-/Waschraum und ein kleiner Lagerraum ca. 2 x 2 m gehöre. In diesem Lagerraum habe der Kläger ein Bett stehen, wenn er wochentags gelegentlich in seinen Geschäftsräumen nächtige. Dieser Raum sei jedoch ausschließlich über den Geschäftsraum erreichbar, der Zugang erfolge ausschließlich über die Tür des Geschäftsraums. Auch die Schlafstätte in der B...straße ... habe ausschließlich über den Geschäftsraum erreicht werden können. Der Kläger sei daher im Hinblick auf eine Wohnung nicht beitragspflichtig, so dass die Forderungen einer rechtlichen Grundlage entbehren würden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei seines Erachtens bereits unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden sei, weil isoliert nur der Bescheid vom 1. Oktober 2016 angegriffen worden sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. März 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Klägerseite beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand ist der Festsetzungsbescheid des Bayerische Rundfunks vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S.258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber der Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Kläger ist melderechtlich in der F... Straße in ... gemeldet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung übernachtet er während der Woche meistens in den Räumlichkeiten seines Betriebes.

Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.

Der Wohnungsbegriff des § 3 RBStV unterscheidet sich sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom – engeren – Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert. Es handelt sich um eine eigenständige Definition des Begriffes der Wohnung für den Bereich des Rundfunkrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet ist und in diesem Lichte auszulegen ist (VG Schleswig, U.v. 13.6.2017 – 4 A 13/16 – juris, Rn. 19). Jeder Raum, der einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht und nicht selbst Teil einer Wohnung ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers als Wohnung erfasst werden. Unter den Begriff der Wohnung fallen nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl Raumeinheiten, die nur aus einem einzelnen Raum bestehen, als auch solche mit mehreren Räumen. Auf die Größe der Raumeinheit, ihre Ausstattung oder die Art ihrer Einrichtung kommt es nicht an (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Kommentar zum RBStV, 4. Auflage 2018, § 3 Rn. 6, 8).

Nach § 3 Abs. 1 Eingangssatz RBStV kommt es darauf an, dass die „Raumeinheit“ baulich abgeschlossen ist, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume. Als baulich abgeschlossen sind Raumeinheiten anzusehen, wenn sie durch feste, dauerhaft geschlossene Wände und Decken begrenzt sind. Die baurechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Raumeinheit hat keinen Einfluss auf ihre Qualifikation als Wohnung. Aus diesem Grund stellen z. B. auch sogenannte Schwarzbauten Wohnungen im rundfunkrechtlichen Sinne dar. Entscheidend für die Einordnung als Wohnung ist ihre Beschaffenheit, die anhand des jeweiligen Einzelfalles festgestellt werden muss (Göhmann/Schneider/Siekmann, aaO § 3 RBStV, Rn. 9). Deshalb kommt es – anders als die Klägerbevollmächtigten meinen - auch nicht darauf an, ob das Merkmal der Abgeschlossenheit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erfüllt ist.

Der vom Kläger nach eigenen Angaben zum Schlafen genutzte Lagerraum erfüllt den Wohnungsbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV. Für die Frage der „Abgeschlossenheit“ ist nicht auf das Zimmer, das der Kläger zum Schlafen nutzt, sondern vielmehr auf die bauliche Abgeschlossenheit der Raumeinheit „Betriebsstätte“ abzustellen. Nach den Angaben des Klägers bestehen seine betrieblichen Räumlichkeiten aus einem Geschäftsraum, WC/Waschgelegenheit und einem kleinen Lagerraum, in dem ein Bett steht. Diese Raumeinheit wird durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus oder von außen betreten. Auch wird die „Schlafstätte“ des Klägers nicht ausschließlich über eine andere „Wohnung“ betreten, sondern über die Betriebsräume des eigenen Betriebes, deren Bestandteil das Zimmer, das zum Schlafen genutzt wird, darstellt. Eine Ausnahme von dem Wohnungsbegriff für Raumeinheiten in Betriebsstätten im Sinne § 3 Abs. 2 RBStV liegt nicht vor.

Somit ist der Kläger für die als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV zu qualifizierende „Schlafstätte“ beitragspflichtig.

Der Umstand, dass für die Raumeinheit bereits ein Betriebsstättenbeitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV zu zahlen ist, ändert daran nichts.

Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu zahlen ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für welche bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dieser begünstigende Umstand kommt jedoch nicht dem Kläger als Privatperson, sondern lediglich der Betriebsstätte zugute, dies aber auch erst dann, wenn tatsächlich für die Wohnung der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird. Nach der Grundkonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist im privaten Bereich für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber der Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dass diese Beitragspflicht nicht deshalb entfällt, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist, entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nicht privaten „unternehmerischen“ Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen, weil beide Bereiche vom Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks profitieren (vgl. z.B. BayVGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-7 12 u.a. – juris BayVGH, U.v. 30.10.2015 – 7 BV 15.344 – juris; BayVGH, U.v. 22.6.2016 – 7 BV 15.1956 – juris).

Nachdem also die Schlafstätte des Klägers in seiner Betriebsstätte den Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfüllt, ist er zur Zahlung eines Wohnungsbeitrages verpflichtet. Der Bescheid vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30.10.2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 BV 15.344 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729) 7. Senat Sachgebiet
published on 22.06.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 13.06.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11
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Annotations

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für ein Hotelzimmer.

2

Der Kläger ist seit dem 01.03.2006 melderechtlich wohnhaft unter der Anschrift … in …. Dies teilte die Meldebehörde dem Beklagten im Mai 2014 mit. Diese Adresse ist identisch mit dem Hotel …, von dessen Betreiberin (… GmbH) er Geschäftsführer ist. Der Kläger hält sich während der Wintermonate im Ausland auf, während der Saison hingegen - zumindest vorübergehend - in einem Zimmer des Hotels. Das Hotel soll mittlerweile seinen Betrieb eingestellt haben.

3

Das Hotel wird beim Beklagten eigenständig unter der Rundfunknummer 508 668 236 geführt und zu Rundfunkgebühren (bis 2012) bzw. -beiträgen (seit 2013) herangezogen. Entsprechende Klagen hiergegen blieben erfolglos (14 A 203/05, 4 A 96/11, 4 A 159/12).

4

Aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes meldete der Beklagte den Kläger nach entsprechender Information über seine private Beitragspflicht ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 652 191 850 an.

5

Nachdem keine Zahlungen zu verzeichnen waren, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 377,58 € und für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8 € fest.

6

Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe keinen Haushalt, er wohne im Hotel. Dort würden ebenfalls Beiträge kassiert. Er halte sich zeitweise im Ausland auf. In der Hauptsaison würde er im Hotel aushelfen und ein Hotelzimmer ohne Fernsehgerät nutzen.

7

Den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 begründete der Beklagte damit, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der übermittelten Meldeanschrift als Wohnungsinhaber angemeldet worden sei. Das im Hotel bewohnte Zimmer sei eine Wohnung im Sinne des RBStV. Nach der gesetzlichen Definition sei es ausreichend, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zum Wohnen bzw. Schlafen geeignet sei. Es bedürfe für die Einordnung als Wohnung keines tatsächlichen Bewohnens. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob und welche Art von Rundfunk dort empfangen werde, sei unerheblich.

8

Der Kläger hat am 20.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Argumente und führt ergänzend an, dass er in dem streitgegenständlichen Hotelzimmer keinen eigenständigen „Haushalt“ führe; insbesondere gebe es zum Beispiel keine Küche, keine eigenen Wasser- oder Stromzähler. § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV könne entnommen werden, dass Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienten, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten würden. Zudem sei das jeweils 1. Zimmer oder die 1. Wohnung für ihre zugehörige Betriebsstätte beitragsfrei (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Wenn überhaupt ein von dem Kläger genutztes Hotelzimmer als „Wohnung“ betrachtet würde, wäre diese auch hiernach von der Gebührenpflicht befreit. Zudem werde die Berechnung dem Grunde und der Höhe nach nicht anerkannt.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags führt er ergänzend aus, dass gegen die Verfassungsgemäßheit des RBStV keine Bedenken bestünden. Die Tatsache, dass der Kläger in einem Hotelzimmer wohne, führe nicht dazu, dass die Beitragspflicht entfalle: der RBStV unterscheide zwischen dem privaten und dem nicht ausschließlich privaten Bereich, für den jeweils gesondert Beiträge anfallen würden. Das Zimmer sei nicht vom Wohnungsbegriff entbunden, nur weil es sich innerhalb einer Betriebsstätte befinde.

14

Mit Beschluss vom 19.06.2016 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist seit dem 01.01.2013 §§ 2, 3, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

17

An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung – an der es festhält – keinen Zweifel (vgl. grundlegend VG Schleswig, U. v. 10.06.2015 - 4 A 105/14 -, juris). Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrags hat nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (VGH B 35/12 -, juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 -, jeweils zitiert nach juris) sowie zahlreichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 06.03.2017 - 3 LA 40/16 -, juris) auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 18.03.2016 (u. a. BVerwG - 6 C 6.15 -, juris) und vom 07.12.2016 (BVerwG - 6 C 49/15 -, juris) festgestellt.

18

Der angefochtene Bescheid ist auch formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 RBStV auch hinsichtlich des Zimmers im Hotel … vor.

19

Dieses Zimmer stellt eine Wohnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Definition des Begriffes der Wohnung für den Bereich des Rundfunkrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und in diesem Lichte auszulegen ist (LT-Drs. 17/1336, S. 44). Aus der Formulierung, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen lediglich geeignet sein muss, ergibt sich, dass ein tatsächliches Bewohnen nicht erforderlich ist und es auch nicht auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher auch ein Ferien- oder Wochenendhaus eine Wohnung darstellen, selbst wenn es nur einmal im Jahr tatsächlich für einen Kurzurlaub aufgesucht und im Übrigen lediglich zur Nutzung bereitgehalten wird (LT-Drs. 17/1336, S. 45). In der Wohnung beanspruchen deren Inhaber den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Für die Anforderungen des Rundfunkrechts kann deshalb angenommen werden, dass Haushalt und Wohnung regelmäßig deckungsgleich sind. Es macht sich zunutze, dass der Begriff der Wohnung – anders als der Haushalt – objektiv formalisiert abgrenzbar ist. Auch das Innehaben einer Wohnung kann – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, in dem Mithilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird. Diese Anknüpfung hat überdies den Vorteil, dass zur Ermittlung und Abgrenzung des Tatbestandes regelmäßig keine Nachforschungen im privaten, grundrechtlich besonders geschützten Innenbereich erforderlich sind. Das Betreten der Wohnungen erübrigt sich (LT-Drs. 17/1336, S. 44 f.). Insoweit unterscheidet sich der Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom – engeren – Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 2 RBStV, Rn. 10 und § 3 RBStV, Rn. 10). Dass auch Gebäude zum nur gelegentlichen Aufenthalt wie etwa Gartenlauben grundsätzlich vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfasst sind, ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV. Danach „gelten“ Bauten im Sinne des § 3 BKleingG nicht als Wohnungen. Einer solchen Fiktionsnorm bedürfte es nicht, wenn solche Bauten schon nicht der Wohnungsdefinition nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unterfallen würden (vgl. VG Leipzig, U. v. 12.08.2016 – 1 K 1691/15 –, juris). Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich außerdem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 3 RBStV, Rn. 9 f.).

20

Diesen Voraussetzungen an eine Wohnung genügen die vom Kläger genutzten Hotelzimmer. Es handelt sich jeweils um ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheiten, die durch einen eigenen Eingang über den Hotelflur betretbar sind und sich der Kläger in einer solchen jedenfalls während der Sommermonate bis Ende September, teilweise auch bis Mitte Oktober, jährlich aufhält. Dies gilt für den hier streitigen Zeitraum (2013 und 2014), auch wenn das Hotel mittlerweile geschlossen sein soll. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er nutze ein Hotelzimmer zum Schlafen, bevorzugt das Zimmer 401/318.

21

Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, dass die Beitragspflicht aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV entfalle. Dieser Ausnahmetatbestand, wonach Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig. Die Norm soll tatbestandliche Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich verhindern, d. h. es sollen solche Raumeinheiten ausgeklammert werden, die in der Betriebsstätte aufgehen (LT-Drs. 17/1336, S. 47). Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei den genannten Fallkonstellationen nicht das auf unbestimmte Dauer angelegte Wohnen an sich im Vordergrund steht. Im Vergleich zu klassischen Wohnungen dienen die genannten Raumeinheiten den dort untergebrachten Personen in deutlich geringerem Maße der individuellen Entfaltung in einer persönlichen Lebenssphäre, in die sie sich zurückziehen können. Bereits der Begriff der vorübergehenden Unterbringung macht deutlich, dass nur solche Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff des Abs. 1 ausgenommen werden sollen, die der Beherbergung ständig wechselnder Gäste dienen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 3 RBStV, Rn. 19, 31).

22

Vorliegend dienten die Hotelzimmer nicht als solche – i.S.e. zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung überlassenen Raumeinheit –, sondern als Wohnung. Dies ergibt sich bereits aus der ununterbrochenen melderechtlichen Anmeldung des Klägers unter der Anschrift des Hotels … seit März 2006 und seines dort jährlich stattfindenden längerfristigen Aufenthalts über die Sommersaison als Geschäftsführer des Hotels. Hier besteht der alleinige Lebensmittelpunkt des Klägers für die Dauer seiner Anwesenheit in Deutschland. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob das Hotelzimmer über einen Zeitraum von sechs Monaten dauerbewohnt war (wie der Beklagte in seiner Zwischenmitteilung vom 17.09.2015 angeführt hat). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Sachliche Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Rundfunkbeitragspflicht für ein als Wohnung genutztes Hotelzimmer genauso zu beurteilen wie für jede andere Wohnung (vgl. VG Gera, U. v. 02.12.2016 – 3 K 99/16 Ge -, juris m.w.N.). In der zitierten Entscheidung des VG Gera wird weiter ausgeführt, dass bei Begründung einer Wohnung es nicht darauf ankommen könne, ob sich diese in einem Hotel(-zimmer) oder einem Mehr- bzw. Einfamilienhaus befinde. Dass dieses Ergebnis sachgerecht sei, ergebe sich bereits bei einem Vergleich mit einer außerhalb eines Hotels gelegenen Zweitwohnung. Auch für diese beginne die Rundfunkbeitragspflicht nach § 7 Abs. 1 RBStV im ersten Monat. Anlass für eine Privilegierung eines als Wohnung genutzten Hotelzimmers in dem Sinne, dass hierfür erst ab einer Dauervermietung von sechs Monaten der Rundfunkbeitrag anfalle, bestehe nicht. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger verschiedene Hotelzimmer bewohnt habe. Denn ein Wechsel der Hotelzimmer innerhalb eines Hotels lässt die Beitragspflicht für die Wohnung ebenso unberührt, wie ein entsprechender Wechsel der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder aber mehrere Umzüge. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an.

23

Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Nach diesen Regelungen besteht die Rundfunkbeitragspflicht nicht nur für die Hauptwohnung des Beitragsschuldners, sondern auch für eine Nebenwohnung. Die Beitragspflicht knüpft lediglich daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne dabei zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris). Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV – anders als noch im Rundfunkgebührenrecht – nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für die streitgegenständliche, von ihm genutzte alleinige Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eine weitere Wohnung (auch ggf. im Ausland) neben seiner Hauptwohnung innehat und auch nicht darauf, wie lange oder wie oft er sich dort aufhält (vgl. VG München, U. v. 17.06.2015 - M 6b K 14.3465 -, juris).

24

Der Kläger hat die in § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV geregelten Vermutungstatbestände auch nicht widerlegt. Das Vorbringen des Klägers, das Hotel nur während der Saison vorübergehend genutzt zu haben, erlaubt nicht die Annahme, dass die auf den melderechtlichen Verhältnissen beruhende Vermutung, dass er die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt hat, widerlegt ist. Die Behauptung des Klägers bestätigt vielmehr, dass er die Wohnung selbst bewohnt. Es liegt in der Natur einer weiteren Wohnung (neben zB auch einer solchen im Ausland), dass die dort gemeldeten Personen diese nicht ganzjährig und nicht einmal für den überwiegenden Zeitraum des Jahres nutzen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris). Dies allein rechtfertigt nicht eine Veranlagung lediglich für die Zeiträume, in denen die weitere Wohnung tatsächlich genutzt wird. Denn das Rundfunkbeitragsrecht knüpft, wie bereits ausgeführt, generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Wohnens oder das Vorhalten von Rundfunkempfangsgeräten an.

25

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Hotel für die vorgehaltenen Hotelzimmer gewerbliche Rundfunkbeiträge entrichtet und damit quasi „doppelt kassiert“ werde. Denn das Hotel entrichtet für die Wohnung des Klägers keinen Wohnungsbeitrag i.S.d. RBStV, sondern nur den Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte. Da das Beitragsverhältnis des Hotels das Beitragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht berührt, ist es unerheblich, ob die von dem Kläger genutzte Wohnung bei der Berechnung des gewerblichen Rundfunkbeitrags des Hotels zutreffend berücksichtigt wurde oder nicht (vgl. VG Gera, a.a.O., juris m.w.N.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die mögliche Beitragspflicht von privaten Wohnungsinhabern und Betriebsstätteninhabern nebeneinander gesehen. In der Gesetzesbegründung zu dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV zur nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung hat er ausgeführt: „Ist dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Wohnen der Raumeinheiten vorgesehen, begründen die Menschen dort also – wie in Behinderten- oder Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz, werden sie damit beitragspflichtig. Unberührt bleibt auch insoweit die Möglichkeit einer Beitragspflicht des jeweiligen Betriebsstätteninhabers nach Maßgabe der §§ 5 und 6“ (LT-Drs 17/1336, S. 47).

26

Gleichermaßen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV für Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer erst ab der 2. Raumeinheit ein Beitrag zu leisten sei. Denn dieser Tatbestand, der nach der Gesetzesbegründung Kleinstvermieter entlasten soll, berührt ausschließlich das Beitragsverhältnis zwischen dem Hotel als Betriebsstätteninhaber und dem Beklagten.

27

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt und damit rückständig. Gegen die festgesetzte Höhe ist ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages).

28

Auch hinsichtlich des Säumniszuschlags ist der Bescheid rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sind erfüllt, wonach ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 € fällig wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zugrunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drucks. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drucks. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben - geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Pro-grammangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zugrunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, er bewohne lediglich ein Zimmer in den Kanzleiräumen seines Prozessbevollmächtigten, der hierfür bereits den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV) zahle.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2014 (für den Zeitraum August 2013 bis September 2014) und vom 2. Januar 2015 (für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014) gerichtete Klage mit Urteil vom 17. Juli 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den Kanzleiräumen um eine Maisonette-Wohnung handele, in der sich ein Zimmer befinde, welches vom Kläger zu Wohnzwecken genutzt werde. Das Zimmer des Klägers sei keine abgeschlossene Wohnung und ausschließlich über die Wohnung, welche der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Rechtsanwaltskanzlei nutze, zu betreten. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass für diese Raumeinheit keine doppelte Beitragspflicht (als Wohnung und als Betriebsstätte) entstehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten sind mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu bemerken:

a) Für die gerichtliche Entscheidung ist unerheblich, ob das vom Kläger in der Maisonette-Wohnung bewohnte Zimmer als Wohnung im Sinn des § 3 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251S) anzusehen ist oder nicht. Denn zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Maisonette-Wohnung selbst sämtliche Kriterien des gesetzlichen Wohnungsbegriffs erfüllt (§ 3 Abs. 1 RBStV). Der Kläger wohnt - ebenfalls unstreitig - in einem der Zimmer der Maisonette-Wohnung und ist dort nach dem Melderecht gemeldet. Es gibt deshalb keinen Zweifel daran, dass er als Wohnungsinhaber und Beitragsschuldner den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 und 2 RBStV) zu entrichten hat.

b) Auf den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Maisonette-Wohnung - aufgrund der Nutzung der sonstigen Räumlichkeiten der MaisonetteWohnung als Rechtsanwaltskanzlei - einen Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) zu zahlen hat, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist vom Wohnungsinhaber auch dann zu entrichten, wenn sich in der Wohnung eine beitragspflichtige Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) befindet. Denn entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (für eine Wohnung) dann entfallen zu lassen, wenn - aufgrund der gleichzeitigen Nutzung der Wohnung als Betriebsstätte - zugleich ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist.

Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu zahlen ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dieser begünstigende Tatbestand kommt jedoch nicht dem Kläger, sondern lediglich seinem Prozessbevollmächtigten zugute und diesem auch erst dann, wenn tatsächlich für die Wohnung der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird. Nach der Grundkonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist im privaten Bereich für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber der Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dass diese Beitragspflicht nicht deshalb entfällt, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist (für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten beträgt der zu entrichtende Beitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV ohnehin lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags), entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nicht privaten („unternehmerischen“) Bereich an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beteiligen, weil beide Bereiche vom Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks profitieren (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U.v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 321,66 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.