Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 14.50040
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die zur Person nicht ausgewiesene Klägerin ist nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie meldete sich am
Bei einer Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde ein Eurodac-Treffer für die Niederlande festgestellt. Aufgrund des Übernahmeersuchens des Bundesamts erklärten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 14. März 2014 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Ein am gleichen Tag gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Nr. W 3 S 14.50041) wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2014
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Am
Nachdem der Klägerbevollmächtigte einen Antrag auf Übernahme in das nationale Verfahren gestellt hatte (Eingang beim Bundesamt am
Dem trat der Klägerbevollmächtigte entgegen und bot Zeugenbeweis dafür an, dass die Klägerin nicht untergetaucht gewesen sei. Vielmehr habe sie sich bis zum
Die Beklagte vertrat nach richterlichem Hinweis die Auffassung, es beginne keine neue Überstellungsfrist ab dem Bekanntwerden einer neuen Adresse zu laufen, wenn die Klägerin vorher untergetaucht gewesen sei. Vielmehr ergebe sich eine Fristverlängerung auf insgesamt 18 Monate. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Mit Beschluss vom 27. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Der Bescheid ist rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Vorliegend ist gemäß Art. 49 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) der zuständige Mitgliedsstaat nach den Kriterien dieser Verordnung zu bestimmen. Die niederländischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des Bundesamts mit Schreiben vom 14. März 2014 zugestimmt. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
Vorliegend geht das Bundesamt offenbar davon aus, dass die Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO für die Überstellung erst mit der Zustellung der Entscheidung im Sofortverfahren am
Beide Einschätzungen des Bundesamts sind jedoch nicht zutreffend.
Die Überstellungsfrist von sechs Monaten begann mit der Zustimmung der niederländischen Behörden am 14. März 2014 ab 15. März 2014 zu laufen. Die Kammer vertritt in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92) die Rechtsauffassung, dass durch einen (erfolglosen) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis vorliegt und somit eine Hemmung des Fristablaufs eintritt. Dies hat zur Folge, dass sich die Frist entsprechend verlängert (VG Würzburg, U. v. 4.8.2015 - W 3 K 14.50155 - noch n. v. -). Hierauf kommt es jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht entscheidungserheblich an.
Vorliegend ist ein Abschiebungsversuch am
Allerdings bestreitet die Klägerin, dass sie untergetaucht war. Spätestens mit Eingang der Mitteilung der Klägerin, dass sie sich im Kirchenasyl befindet (Eingang beim Bundesamt am
Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO regelt nicht, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Asylbewerber flüchtig war, aber innerhalb des 18-Monats-Zeitraums seinen Aufenthalt bekannt gibt. Marx (Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. § 27a Rn. 97) vertritt hierzu die Auffassung, dass die Frist nicht um „weitere“ 18 Monate, sondern auf maximal 18 Monate verlängert wird. Wenn der Betroffene nach Ablauf der Maximalfrist von 18 Monaten auftauche, sei eine Überstellung nicht mehr zulässig. Wenn sich der Betroffene vorher bei den zuständigen Behörden melde, sei er nicht mehr flüchtig und dies berechtige zu einer Fristverlängerung auf zunächst sechs Monate, berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens. Die Maximalfrist von 18 Monaten deute darauf hin, dass im Fall des Untertauchens eine erste Fristverlängerung auf bis sechs Monaten zulässig sei. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, weshalb das erkennende Gericht sich dieser Rechtsauffassung anschließt.
Das Bundesamt erhielt am
Zur Überzeugung des Gerichts kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin sei „flüchtig“, weil sie sich im Kirchenasyl befunden habe und sich somit der Abschiebung entzogen habe (so aber: VG Saarlouis, U. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 - juris Rn. 45; OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris; VG Ansbach, B. v. 21.7.2015 - AN 3 S 15.30959 - juris; VG Regensburg, U. v. 20.2.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris Rn. 56).
Zwar wird im Regelfall das Kirchenasyl gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Asylbewerbers bekannt ist und er deshalb nicht im oben dargestellten Sinn „flüchtig“ ist.
Wenn das Bundesamt das Kirchenasyl akzeptiert, ist dies eine politische Entscheidung. Es liegt jedoch kein Fall vor, dass eine Abschiebung deshalb nicht möglich ist, weil der Asylbewerber flüchtig ist. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass das Bundesamt sich in Fällen des Kirchenasyls nicht darauf beruft, dass sich deshalb die Überstellungsfrist verlängern würde. Vielmehr hat das Bundesamt regelmäßig angenommen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gilt und nach Ablauf der Überstellungsfrist in vielen dem Gericht bekannten Fällen die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Auch im vorliegenden Fall hat das Bundesamt sich nicht auf eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen des Kirchenasyls berufen.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit dem „Auftauchen“ der Klägerin neu zu laufen begann, aber am
Die objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten. Die Klägerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung des Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruft. Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO ist der Bescheid des Bundesamts vom 27. März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000;
Die Klägerin erlangt durch die Aufhebung des Bescheides einen rechtlichen Vorteil, weil nach Aufhebung des Bescheides die Beklagte verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen.
Aus diesem Grund ist auch kein Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten erforderlich, das Asylverfahren der Klägerin fortzuführen.
Vorliegend ist das Gericht auch nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Ansicht der Kammer keine Anwendung (vgl. auch BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - beide: juris).
Somit war der streitgegenständliche Bescheid mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG aufzuheben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 3 K 14.50155
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 710 11
Hauptpunkte: Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist; Hemmung der Überstellungsfrist; keine Umdeutung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Zirndorf, Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf,
- Beklagte -
beteiligt:
Regierung von Unterfranken als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen Asylrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch die Richterin Hellstern als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 4. August 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am
Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am
Mit Bescheid vom
II.
Am
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht persönlich angehört worden sei. Zudem könne dem Kläger eine Abschiebung nach Italien nicht zugemutet werden. Der Kläger sei von einem Schiff unter italienischer Flagge aus der Seenot gerettet und nach Sizilien gebracht worden. Auf dem Schiff seien Fingerabdrücke genommen, jedoch keine Asylanträge entgegengenommen worden. Nach Verlassen des Schiffes seien die Flüchtlinge zwar in Camps und Hallen untergebracht worden, sie seien sich jedoch selbst überlassen worden. Insbesondere sei keine medizinische Erstversorgung erfolgt. Es habe auch keine Gelegenheit zur Asylantragstellung bestanden. Die meisten Flüchtlinge - so auch der Kläger - seien weitergezogen und durch die italienischen Behörden nicht daran gehindert worden. Das italienische Aufnahmesystem SPRAR sei überlastet und weise seit 2014 unter dem Andrang der Bootsflüchtlinge systematische Schutzlücken auf. Italien sei weder bereit, noch in der Lage, seiner europarechtlichen Schutzpflicht als Erstaufnahmeland für Flüchtlinge umfassend nachzukommen. Am Beispiel des Klägers zeige sich, dass das italienische Aufnahmesystem nicht mehr lückenlos funktioniere. Ein Asylantrag mit Zugang zum Aufnahmesystem sei gar nicht erst entgegengenommen worden. Auch das Rücknahmeersuchen des Bundesamts sei nicht beantwortet worden.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014
Mit Beschluss vom 12. Mai 2015
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156, W 3 S 15.50067 und W 3 S 15.50148 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die zulässige Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom
Der angefochtene Bescheid ist zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger - wie er behauptet - nicht persönlich angehört worden sei. Denn ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Niederschriften (Bl. 28 ff. der Bundesamtsakte), die unter anderem auch vom Kläger persönlich unterzeichnet sind, fand am 1. April 2014 ein persönliches Gespräch des Klägers beim Bundesamt statt, in dem ihm hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Zweifel an der Richtigkeit der Niederschriften und ihres Inhalts bestehen nicht.
Der angefochtene Bescheid ist allerdings mit dem Ablauf der Überstellungsfrist objektiv rechtswidrig geworden. Vorliegend ist gemäß Art. 49 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Dublin III-VO zu bestimmen. Die italienischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts nicht reagiert, es gilt daher gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO als angenommen. Die Überstellung des Klägers ist aber nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der (fingierten) Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt worden. Deshalb ist die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat übergegangen, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, hier die Bundesrepublik Deutschland.
Dem steht die Durchführung eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Klägers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:
a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.
Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Dies trifft auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu. Zwar ist eine Abschiebung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Allerdings führt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht, wie von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorausgesetzt, zu einer endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. Vielmehr wird im Rahmen eines solchen Eilverfahrens lediglich eine vorläufige Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache getroffen, die überdies jederzeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO wieder geändert oder aufgehoben werden kann. Dagegen führt die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu einer endgültigen Entscheidung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung. Eine aufschiebende Wirkung hat sie allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.
Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.
Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U. v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).
In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a. E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a. E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08
Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen, zumal dies auch den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO entspricht. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Lauf der Überstellungsfrist bei Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067 - juris). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Beklagte vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Beklagten im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067 - juris).
Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstaaten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Beklagten, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Klägers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss des Gerichts vom 9. April 2015 im Verfahren W 3 S 15.50067 ändert hieran nichts. Zwar sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vor, dass der Lauf der Überstellungsfrist mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung beginnt, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Allerdings erging der Beschluss vom 9. April 2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, erst nach Ablauf der Überstellungsfrist. Der Beginn einer bereits abgelaufenen Überstellungsfrist kann sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit aufgrund nachträglich (d. h. nach Fristablauf) eingetretener Ereignisse ebenso wenig verschieben wie eine Überstellungsfrist, die bereits abgelaufen ist, aufgrund solcher Ereignisse neu zu laufen beginnen kann. Auch die Dublin III-Verordnung selbst sieht keine Möglichkeiten eines Neubeginns abgelaufener Fristen vor, sondern lediglich Verlängerungsmöglichkeiten noch nicht abgelaufener Fristen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1). Dies muss erst recht dann gelten, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage gerade infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist durch das Gericht angeordnet wurde.
Somit ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen, ohne dass der Kläger nach Italien überstellt worden wäre. Spätestens seit dem
Der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2014 kann auch nicht im Wege einer Umdeutung in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen, d. h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U. v. 28.2.1975 - IV C 30.73
Sollte es sich bei dem Asylantrag des Klägers nicht um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG handeln, würde eine Umdeutung des Bescheids vom
Aber auch wenn es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG handeln sollte, würde eine Umdeutung ausscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Liegen nämlich Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, gebietet § 71a Abs. 1 AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn - wie hier - die Überstellungsfrist abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens daher nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. In dieser Konstellation wäre also der Bescheid vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG über den Asylantrag materiell zu entscheiden.
Sollten dagegen - das Vorliegen eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylVfG unterstellt - keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen, käme auch dann eine Umdeutung des Bescheids vom
Die gleiche Frage stellt sich zwar zunächst auch im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, als sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweitantrags zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG unterscheiden sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde im Falle des § 71a AsylVfG, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte nicht für den Zweitantrag zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.
Sobald allerdings die Überstellungsfrist abgelaufen ist, übersteigt die Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich. Denn in dieser Konstellation hat die Prüfung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist verneint der Bescheid nach § 71a AsylVfG nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste im Rahmen des Zweitantrags, für den sie im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG zuständig ist, nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch nicht darin enthalten waren. Deshalb scheitert eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids in dieser Konstellation bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses.
Das Gericht kann die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren auch nicht herbeiführen. Der auch im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat, findet auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung (vgl. auch BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13 AB 13.30295; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - beide juris). Wenn das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist und das Gericht verpflichtet wäre, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Außerdem würde ein Durchentscheiden des Gerichts dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich das Gericht anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich.
Nachdem sich der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2014 somit als inzwischen rechtswidrig geworden und keiner Umdeutung zugänglich erweist, verletzt er den Kläger auch in dessen subjektiven Rechten. Der Kläger hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung des Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats beruft. Denn dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung des Asylbegehrens überhaupt bzw. innerhalb angemessener Frist erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen einschließlich der Fristbestimmungen grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen ist. Die einschlägigen Regelungen dienen zwar der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30). Insofern beinhaltet der materielle Prüfungsanspruch des Klägers (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die daraufhin ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die subjektiven Rechte des Klägers verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat den Asylantrag inhaltlich zu prüfen hat (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - S. 6; VG Würzburg, U. v. 27.4.2015 - W 4 K 14.50127 - S. 9).
Nach alledem war der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2014 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG aufzuheben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Der 1971 geborene Antragsteller mit äthiopischer Staatsangehörigkeit reiste am
Am
Mit Schreiben vom
Am
In der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid vom
Die für den
Mit Schreiben vom
Daraufhin teilte das Bundesamt mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylvfG ein Asylverfahren betrieben. Deswegen handele es sich bei dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG.
Der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, wie das Asylverfahren im Mitgliedstaat ausgegangen sei. Sei das Verfahren im Mitgliedstaat noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Nach Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die Antragsprüfung eingestellt werde oder sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet ansehe, der Antrag abgelehnt werde, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe oder das Verfahren nicht weiter betreibe. Diese Voraussetzung habe mit der Ausreise des Antragstellers aus der Schweiz vorgelegen. Damit stehe fest, dass nach dem Zuständigkeitswechsel keine positive Entscheidung in der Schweiz mehr ergehen könne. Der Antragsteller habe den Zweitantrag nicht begründet. Auch habe er auf die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen Angaben über den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu machen und die Gründe zu nennen, die für seinen Folgeantrag infrage kämen, nicht reagiert. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 9. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Kläger habe in Italien kein Asylverfahren durchgeführt. Ebenso habe die Schweiz kein Asylverfahren durchgeführt, weil die Schweiz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass Italien aufgrund der Visumserteilung zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sei. Nachdem weder Italien noch die Schweiz ein materielles Asylverfahren durchgeführt hätten, habe der Antragsteller bisher keine Möglichkeit gehabt, in einem Land der Europäischen Union ein Asylverfahren durchzuführen. Bei dem vorliegenden Asylantrag handele es sich somit nicht um einen Zweitantrag, sondern um einen Erstantrag. Auch habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen eingeleitet oder durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesministeriums des Inneren habe beim 15. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin erklärt, dass in den Fällen, in denen im Erststaat kein vollständiges Asylverfahren durchgeführt worden sei, bevor die Weiterwanderung erfolgte, von der Anwendung des § 71 a AsylVfG abgesehen werde.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2015 anzuordnen, hat Erfolg.
Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene und auf § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche ist nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein durchzuführenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Die Einzelrichterin schließt sich der Rechtsprechung des VG Osnabrück (B. v. 24. 4.2015 - 5 B 125/15 -, juris) und des VG Lüneburg (B. v. 11. 5.2015 - 2 B 13/15, juris) vollumfänglich an.
Die Antragsgegnerin war nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG zu werten und zu prüfen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausgangspunkt für die Prüfung des § 71a AsylVfG ist dabei die Frage, ob überhaupt ein Zweitantrag vorliegt. Eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 71a Rn. 17).
Ausgehend von diesen Vorgaben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so dass die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG angeordnet werden darf.
Nach summarischer Prüfung konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. Denn der Antragsteller hatte bisher nicht die Möglichkeit, politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen. Es ist nach Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in der Schweiz oder in Italien rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13,14; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13).
Die Antragsgegnerin hat mit Mitteilung vom 22. Januar 2015, die Überstellfrist nach Italien sei am 17.12.2014 abgelaufen, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Gebrauch gemacht. Damit hat sie das Verfahren des Antragstellers in dem Verfahrensstadium übernommen, in dem es sich zum damaligen Zeitpunkt befand, ist zuständig geworden und hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernommen, Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Ist ihr der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt bzw. fehlenden Kenntnisse darüber, ob überhaupt ein Verfahren einem anderen Mitgliedstaat betrieben wurde oder wird, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (BVerwG, B. v. 18.2.2015 - 1 B 2/15 -, juris; VG Osnabrück, B. v. 24.4.2015- 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 2 B 13/15, juris).
Kann die Antragsgegnerin trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Antragsteller entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Unterabschnitt 2 Dublin III-VO). Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asyl(erst)verfahren mit einer für den Asylbewerber negativen rechtskräftigen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründe beschränken.
Aufgrund des Schengen-Visums für Italien gingen die Schweizer Behörden davon aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin III-Verordnung die Republik Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers sei. Die Schweiz beteiligt sich operativ seit 12. Dezember 2008 an den Dublin-Verfahren und gehört deshalb zu den in § 71 a Abs. 1 AsylVfG genannten Staaten. Im Rahmen des Übernahmeersuchens der Antragsgegnerin an die Schweiz wurde von den Schweizer Behörden mitgeteilt, dass die Schweiz die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen des Untertauchens des Antragstellers auf 18 Monate verlängert hatte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schweizer Behörden in eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Antragstellers eingetreten wären. Unklar ist insbesondere, welche Rechtsfolgen die Schweizer Rechtsordnung an eine freiwillige Ausreise des Asylantragstellers während der Klärung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung knüpft, insbesondere, ob eine solche zu einer fiktiven Rücknahme, Erledigung oder sonstigen Verfahrenseinstellung geführt hat. Hierüber lassen sich der Behördenakte keine Aussagen entnehmen. Den Behördenakten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Schweizer Behörden nach Stellung des Asylantrags durch den Antragsteller von ihrer Unzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ausgingen.
Einen Asylantrag in Italien hat der Antragsteller nicht gestellt. Dementsprechend wurde dort ein Asylverfahren nicht durchgeführt.
Die durch Untätigkeit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO (nochmals) begründete Zuständigkeit der Republik Italien führt allein - ohne dass der Antragssteller in Italien ein Asylverfahren betrieben hat - nicht dazu, dass der Antrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG zu beurteilen wäre.
Durch die hier erfolgte Behandlung des Asylantrags des Antragstellers als Zweitantrag verhindert das Bundesamt, dass - entgegen den europarechtlichen Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Unterabschnitt 2 Dublin III-VO) - der (Erst) Antrag umfassend geprüft und das Verfahren beendet wird. Damit verhindert das Bundesamt auch gleichzeitig entgegen seiner eigenen Argumentation, dass ein (Erst)Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und verstößt damit nach summarischer Prüfung gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch EuGH, U. v. 6.6.2013 - Rs. C-648/11-, juris Rn. 65; BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13-, juris).
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verstreichen des 17. Dezember 2014 nach Auffassung der Einzelrichterin nicht zu einem Ablaufen der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO geführt hat. Der Antragsteller hat sich im Zeitraum 28. November 2014 bis 18. Dezember 2014 ins Kirchenasyl begeben. Damit hat er sich seiner Überstellung nach Italien, die von der Ausländerbehörde bereits für den 2. Dezember 2014 organisiert war, bewusst entzogen. Wie Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO zeigt, kann sich die Überstellungsfrist in den Fällen, in welchen der Asylbegehrende „flüchtig“ ist, auf 18 Monate verlängern. Von einem solchen Fall hätte das Bundesamt vorliegend ausgehen dürfen (vgl. hierzu OVG Saarland, U. v. 13.9.2006 - 1 R 17/06 - juris; VG Saarlouis, U. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 - juris Rn. 45; OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris).
Macht jedoch das Bundesamt vor Ablauf der Überstellungsfrist von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch, geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens im momentanen Verfahrensstadium auf die Bundesrepublik Deutschland über. Nachdem, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71 a AsylVfG ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, handelt es sich bei summarischer Prüfung vorliegend nicht um einen Zweitantrag, sondern der Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ist als Erstantrag zu behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Einstellung seines Klageverfahrens wegen Nichtbetreibens und wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach U..
Der nach seinen Angaben am ... 1989 in K... geborene Kläger gibt an, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er verließ Pakistan nach seinen Angaben in der Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 16. Januar 2014 im September oder Oktober 2009 und reiste am 24. Dezember 2013 auf dem Landweg in Deutschland ein. Er stellte am 16. Januar 2014 einen Asylantrag in Deutschland. Das Bundesamt ersuchte U. am 24. Februar 2014 um die Übernahme des Verfahrens. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückführung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. März 2014 stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags fest (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben (Az. RN 3 K 14.50033), sowie Anträge auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und am 27. März 2014 auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten stellen. Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. April 2014 ab (Az. RN 3 S 14.50032).
Das Landratsamt D. teilte der Beklagten am
Die Klage wird hinsichtlich der Fortsetzung damit begründet, dass der anwaltliche Bevollmächtigte innerhalb der mit Schreiben des Gerichts vom
Hinsichtlich des Bescheids wird die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass dieser unzutreffend davon ausgehe, dass U. zuständig sei. Tatsächlich habe sich der Kläger zunächst in Griechenland aufgehalten und sei dort als Asylsuchender erfasst worden. Die Übernahmeerklärung U.s lasse sich nicht im Sinne einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts des eigentlich unzuständigen Mitgliedsstaates auslegen. Eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeersuchen setze voraus, dass sich der Erklärende der Umstände des Falles bewusst sei. In dem Wiederaufnahmegesuch sei kein Hinweis auf ein in Griechenland durchgeführtes Asylverfahren enthalten. Es wäre erforderlich gewesen, U. darüber aufzuklären. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wodurch es zum zuständigen Mitgliedsstaat geworden sei. Die Zuständigkeit werde auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland regelmäßig nicht zulässig seien. Die Wiederaufnahme setze die ordnungsgemäßen und zutreffenden Informationen voraus, ob und ggf. welche sonstigen Asylanträge gestellt worden seien. Die Angaben aus Griechenland seien in krasser Weise unzuverlässig und die Zahlen der Meldedaten differierten von Jahr zu Jahr.
Bei einer Abschiebung nach U. drohten dem Kläger die Kettenabschiebung über Serbien und der Verlust der Rechte im Asylverfahren, sowie eine langandauernde Haft in U. und in Serbien. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens in U. vor. Zum 1. Juli 2013 sei eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vorgesehen seien. Die Voraussetzungen für die Haft und Haftdauer seien erweitert, die Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung ab Juli 2013 zugleich beschränkt worden. Die Haftgründe seien insbesondere im Fall des Klägers einschlägig, da die ablehnende Entscheidung vom 21. Februar 2014 auf sein Asylbegehren mitgeteilt wurde, ohne dass eine materielle Prüfung oder die Zustellung der Entscheidung an ihn erfolgt wäre. Die Situation in U. speziell für Rückkehrer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung entspreche nicht den Voraussetzungen, die gemäß Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten seien. Angesichts der bereits jetzt bestehenden Überfüllung der Camps und katastrophaler hygienischer Zustände würde eine Zwangsrückführung nach U. erkennbar dem Gebot einer menschenwürdigen Unterbringung widersprechen.
Aus aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht München ergäben sich konkrete Bedenken gegen die Situation in U., insbesondere unter Berücksichtigung der dortigen Handhabung von Asylhaft. Deren durchschnittliche Dauer betrage nach Auskunft der ungarischen Migrationsbehörde 32 Tage. Diese Angaben würden den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komites aus der Analyse von insgesamt 107 Entscheidungen und auch den Informationen von Pro Asyl widersprechen. Rechnerisch ergäbe sich eine korrigierte durchschnittliche Haftdauer von 80 Tagen. Außerdem führe die Begrenzung der in letzter Zeit massiv ausgeweiteten Inhaftierung von Familien auf 30 Tage zu einer Reduktion des allgemeinen Durchschnittswerts. Dublin-Rückkehrer würden häufig für die gesamte zulässige Dauer der Asylhaft sechs Monate eingesperrt. Ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht zulässig. Es finde lediglich eine Anhörung statt, die sich auf die formellen Voraussetzungen der Anordnung von Asylhaft beschränke. Diese Voraussetzungen dürften auf alle Dublin-Rückkehrer anwendbar sein. Auf den Kläger treffe dies insbesondere deshalb zu, weil sein Asylantrag am 21. Februar 2014 in seiner Abwesenheit abgelehnt worden sei. Er werde als Person geführt, „die sich den Feststellungen der Behörde entzogen oder das Asylverfahren anderweitig behindert hat“. Haftanordnungen enthielten darüber hinaus Begründungen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Die Haftgründe würden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus konturlos erweitert. Im Anschluss an die Asylhaft sei bei einer Ablehnung des Asylantrags mit Abschiebungshaft zu rechnen. Es bestehe keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes. Die Haftbedingungen würden sowohl in den Auskünften von Pro Asyl als auch des Auswärtigen Amtes kritisiert. Eine expansive Anwendung sedierender Medikamente sei festzustellen. Der UNHCR habe bereits 2012 gewarnt, dass ungarische Asylwächter Migranten mit Drogen ruhig stellen. Die Gründe für die Verhaftungen seien willkürlich und undurchsichtig. Die Haftbedingungen seien bereits deshalb problematisch, weil sog. „armed security guards“ eingesetzt würden, von denen häufig körperliche Übergriffe geschildert würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Räume nicht durch Kameras überwacht würden. Die Betroffenen seien rechtlos gestellt, da sie im Falle einer Beschwerde bestenfalls mit wiederholten Schikanen rechnen dürften.
Die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sei jedenfalls am
Der Kläger lässt beantragen,
das Klageverfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Asylakten, die Gerichtsakten in den Verfahren Az. RN 3 S 14.50032 und RN 3RN 3 K 14.50033, sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage gilt nicht als zurückgenommen. Die auf Aufhebung des Bescheids vom
1. Der mit Schriftsatz vom
Falls über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Klagerücknahme oder über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion Streit entsteht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden, wenn dies beantragt wird (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rdnr. 28 m. w. N.). Verneint das Gericht die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahmefiktion, so entscheidet es nach Verhandlung der Sache im Rahmen des Endurteils (vgl. Kopp a. a. O. Rdnr. 29 m. w. N.).
Gemäß § 81 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monate nicht betreibt. Der Kläger wurde in dem Aufforderungsschreiben vom 6. August 2014 auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen, vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG.
Der gerichtliche Einstellungsbeschluss vom
2. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet.
a. Statthaft ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 AltVwGOVwGO.
Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid sind § 27a und § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u. a. die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an. Hierbei handelt es sich um belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, deren isolierte Aufhebung zulässig ist, weil diese zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt (vgl. VG Düsseldorf
Verpflichtungsklagen, die entweder auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung und die Folgeentscheidungen oder auf das Ausüben des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte gerichtet sind, wären in der hier gegebenen Situation dagegen nicht statthaft. In den Fällen der Einstellung des Asylverfahrens steht die - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Verfahrens einer Verpflichtungsklage, bei der das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen (vgl. BayVGH
Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat (vgl. VG Regensburg
b. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. U. ist für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten. Die Abschiebungsanordnung ist zu Recht ergangen.
aa. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Deren Zuständigkeitskriterien finden gemäß Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO auf Asylanträge, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, Anwendung. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. den darauf basierenden Bescheid an den Vorschriften der Dublin III-VO zu messen.
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei U. um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO, da dieser am 21. August 2013 in U. einen Asylantrag gestellt hatte, der am 21. Februar 2014 abgelehnt wurde. Zur Prüfung des Antrags ist damit nicht die Beklagte, sondern U. zuständig. Dessen Zuständigkeit umfasst gemäß Art. 2 Buchstabe d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Zuständigkeit U.s steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des Klägers eigentlich Griechenland für die Behandlung des Asylantrags zuständig gewesen wäre und das Bundesamt U. hierauf hätte hinweisen müssen. Dem Behördenakt lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Kläger einen Asylantrag in Griechenland gestellt hatte. In der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats vom 16. Januar 2014 gab er zwar an, dass er sich drei Jahre in Griechenland aufgehalten habe. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Staat Asyl beantragt habe, nannte er jedoch nur U.. Es bestand für das Bundesamt daher keine Veranlassung, auf ein angebliches Asylverfahren in Griechenland hinzuweisen. Im Übrigen hätte U. selbst gemäß Art. 22 Dublin III-VO Gelegenheit gehabt, in dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats die erforderlichen Überprüfungen, z. B. durch eine EURODAC-Abfrage, vorzunehmen, um eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen zu können. U. ist aber erkennbar von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen.
Außerdem kann gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Selbst wenn U. nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre, würde es dadurch gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat werden. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen europäischen Asylsystems ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10, C-493/10
§ 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 a. a. O.). Das Gericht muss sich die Überzeugung verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG
Für das Gericht ist im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht erkennbar, dass das Asylverfahren in U. oder die Betreuung von Asylbewerbern systemische Mängel aufweist, die eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung gebieten würden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin III-VO hinfällig werden lässt. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. OVG Lüneburg
Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der früheren Dublin II-VO Verordnung nach U. rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (vgl. UNHCR, U. als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in U., April 2012, Seite 9). Diese Lage hat sich aber gebessert. Das Gericht schließt sich insoweit der folgenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. AN 11 S 13.31074) an:
„Allerdings sind aus Sicht des erkennenden Gerichts diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach U. gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UN High Commissioner for Refugees, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update, December 2012, http://www...org/...html). Die von der Antragstellerseite angeführte Änderung der ungarischen Gesetzgebung, wonach seit 1. Juli 2013 in U. wieder die Haft für Asylantragsteller eingeführt worden sei, ist nicht geeignet, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen. Wie sich der aktuellen Lageeinschätzung des Vereins „bordermonitoring.eu“ vom 20. August 2013 entnehmen lässt, erfolgen Inhaftierungen von Asylbewerbern in U. lediglich in Einzelfällen.“
Im Ergebnis hält es das Gericht nach summarischer Prüfung im entscheidenden Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht für wahrscheinlich, dass dem Kläger in U. als sog. Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht (vgl. statt vieler: VG Augsburg
Das Gericht sieht auch im Hinblick auf neuere Erkenntnisquellen gegenwärtig keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzugehen und schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14. Juli 2014 (Az. 1 B 862/14) an:
„Systemische Schwachstellen im Asylverfahren in U. für Dublin-Rückkehrer lassen sich auch den von der Antragstellerin benannten aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Weder die Auskünfte des UNHCR vom 09. Mai 2014 auf eine Anfrage des VG Düsseldorf (hierzu:
Die in den genannten Erkenntnisquellen beschriebene Umsetzung der ungarischen Gesetzgebungslage, nach der seit dem 1. Juli 2013 die Haft für Asylantragsteller wieder zulässig ist, lässt nicht auf systemische Schwachstellen des Asylsystems für Dublin-Rückkehrer schließen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das VG Düsseldorf zu Recht anmerkt -
„(…) der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und U. diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar[stellt]. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht U. ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der früheren Rechtslage.“, VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 68.
Gem. Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i. V. m. Art. 8 f. der Richtlinie 2013/33 EU („AufnahmeRL“) nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL regelt jedoch, dass ein Antragsteller insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn Fluchtgefahr besteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in U. abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus U. geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a. a. O., Rn. 106).
Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:
„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).
Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.
Auch dafür, dass in U. der in Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL ausgeformte europäische Mindeststandard eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Haftanordnung unterschritten wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Das VG Düsseldorf führt hierzu aus:
„Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen, vgl. auch aida-report, a. a. O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Zudem steht dem Asylbewerber zumindest formal der Rechtsbehelf der objection zu Verfügung (vgl. Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf
Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in U. systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. Die im Bericht des Helsinki Komitees genannten Einzelfälle („Information Note“, Hungarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 18) ebenso wie der von der Antragstellerin angeführte „Bericht über den Besuch in der Haftanstalt in Nyírbátor (U.)“ von Marc Speer (Bericht vom 10. März 2014, abrufbar unter http://...eu/files/2012/03/Besuch-Nyirbator.pdf), in dem das Einzelschicksal eines pakistanischen Asylbewerbers geschildert wird, lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Auskunft des UNHCR lässt sich entnehmen, dass die Behandlung der Inhaftierten durch die Aufsichtskräfte problematisch bleibt, dies jedoch in einem geringeren Ausmaß als zuvor (Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf
Das Gericht verkennt nicht das Bestehen von Missständen insbesondere der Inhaftierungspraxis in U.. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Der UNHCR hat bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH vom 30.5.2013 Az. C-528/11).
Damit ist nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10 u. a.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR vom 3.7.2014 Az. 71932/12) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
bb. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - wie die der Dublin II-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz keine subjektiven Rechte des Schutzsuchenden. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin
Selbst wenn man jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hat („Ermessensreduzierung auf Null“). Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssten außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind allenfalls dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen
cc. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen ist. Die Überstellungsfrist wird nämlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf (höchstens) 18 Monate verlängert, also hier bis 1. Oktober 2015, da der Kläger flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die „Überstellung“ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Magdeburg
Im vorliegenden Fall sollte der Kläger am
Im Übrigen kann von einer nur „vorübergehenden Abwesenheit“ nicht die Rede sein, so dass der Kläger auch insoweit „flüchtig“ war und noch ist. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Kläger zumindest ab dem 14. Juli 2014 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Sein anwaltlicher Bevollmächtigter teilte erst mit Schriftsatz vom 5. September 2014 mit, dass er sich im „Kirchenasyl in H.“ befinde. Eine nahezu zweimonatige Abwesenheit ohne Meldung der Adresse an die Beklagte führt ebenfalls dazu, dass der Kläger als „flüchtig“ anzusehen war. Außerdem befindet sich der Kläger nach einer telefonischen Auskunft des Landratsamts ... vom 19. Februar 2015 nach wie vor in H. im „Kirchenasyl“. Auch der Versuch sich mittels eines - hier längeren - „Kirchenasyls“ der Überstellung zu entziehen führt dazu, dass der Kläger flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, da dieses „Überstellungshindernis“ auf einem von ihm zu verantwortenden Verhalten beruht.
dd. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.
Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dann ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, da sich die Klage hauptsächlich gegen den Bescheid vom 14. März 2014 richtete. Insoweit hatte sie keinen Erfolg.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.