Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.1073
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Überleitung eines Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB auf den Beklagten.
Die Klägerin ist die Tochter der Hilfeempfängerin ..., die in der Zeit vom
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Mit ihrer am
Der Beklagte wird verurteilt, auf die Rückforderung einer Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR zu verzichten und die Überleitung des Anspruchs an den Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zurückzunehmen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch des Beklagten auf Überleitung einer Schenkungsrückforderung in Höhe von 300,00 EUR oder 1.500,00 EUR sei nicht gegeben. Die Bescheide vom
Ferner wurde eine Vorsorgevollmacht vorgelegt, die die Unterschriften der Klägerin als Vollmachtnehmerin und ihrer Mutter als Vollmachtgeberin sowie die Daten
Der Beklagte beantragte sinngemäß:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurden die Ausführungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, mit der Zahlung von 1.500,00 EUR seien zwar tierärztliche Behandlungskosten für einen Kater finanziert worden. Halterin des Katers sei allerdings die Klägerin, bei der der Kater lebe und die den Kater versorge. Von der Klägerin sei zwar vorgetragen worden, die Katze sei an die Hilfeempfängerin weitergegeben worden. Die Situation stelle sich jedoch aus Sicht des Beklagten so dar, dass die Katze bereits vor dem Jahr 2009 wieder an die Klägerin zurückgegeben worden sei. Der angegriffene Bescheid sei allenfalls im Umfang des Zusatzes „sowie eventuell weiterer Beträge“ zu unkonkret, bis zum Umfang der Beträge über 300,00 EUR und 1.500,00 EUR sei dies jedoch unschädlich. Die von der Klägerin aufgeführten Zahlungen, mit denen der Schenkungsrückforderungsanspruch erfüllt worden sein solle, seien teilweise von der Hilfeempfängerin vorfinanziert oder von deren Girokonto entnommen worden. Die Kleidungsanschaffungen seien nicht nachvollziehbar, da sie nicht mit den Gewichtsdaten der Hilfeempfängerin übereinstimmten. Anschaffungen von Möbeln für das Zimmer in der Pflegeinrichtung seien nicht erforderlich gewesen. Die Zahlungen seien auch nicht in der Absicht erfolgt, eine Gegenleistung für die Schenkung zu erbringen. Es stelle sich die Frage, inwieweit Leistungen der Klägerin nur vorgestreckt worden seien, da sie gegenüber dem Beklagten z. B. verlangt habe, die Mehrkosten für Wahlleistungen im Krankenhaus vom Vermögensstand der Hilfeempfängerin abzusetzen und sie außerdem als außergewöhnliche Belastungen gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht habe.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, verwiesen.
Gründe
Mit ihrer Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, wendet sich die Klägerin gegen die Überleitung eines möglichen Schenkungsrückforderungsanspruchs der Hilfeempfängerin gegen die Klägerin in Höhe von 1.500,00 EUR auf den Beklagten. Die Überleitung dieses Anspruchs wurde mit Bescheid des Beklagten vom 3. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2014 angezeigt. Soweit in dem Bescheid weitere Ansprüche übergeleitet wurden, ist das Klagebegehren der Klägerin nach § 88 VwGO und entsprechend § 133 BGB so auszulegen, dass dies nicht Klagegegenstand sein soll. Dies ergibt sich aus dem Klageantrag aus der Klageschrift der Klägerin vom 21. Oktober 2014, der allein auf den Anspruch in Höhe von 1.500,00 EUR Bezug nimmt. Zwar macht die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch Ausführungen zu einem möglichen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 300,00 EUR, der ebenfalls mit dem Bescheid vom 3. April 2012 übergeleitet wurde, sowie zu der Aufnahme der Formulierung „eventuell weiterer Beträge“ in den Ausgangsbescheid. Allerdings sind diese Ausführungen so zu verstehen, dass sie der Klägerin lediglich als Begründung dienen, weshalb die Überleitung des Anspruchs in Höhe von 1.500,00 EUR aus ihrer Sicht rechtswidrig war. So sind etwa die Ausführungen zu der Formulierung „eventuell weiterer Beträge“ so zu verstehen, dass die Klägerin meint, hieraus folge die Unbestimmtheit des gesamten Bescheids, also auch im Hinblick auf den Anspruch in Höhe von 1.500,00 EUR. In Anbetracht des eindeutig formulierten Klageantrags und vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erklärte, auf die Forderung in Höhe von 300,00 EUR zu verzichten und nur die Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR aufrechterhalten zu wollen, ist die Klage daher dahingehend auszulegen, dass Klagegegenstand allein die Überleitung des Anspruchs in Höhe von 1.500,00 EUR ist.
Die Klage mit diesem Klagegegenstand ist zulässig.
Insbesondere ist die Klage statthaft. Die Klägerin begehrt ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift und der Klagebegründung die Beseitigung des Bescheids des Beklagten vom
Allerdings hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 27g des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) i. d. F. d. Bek. vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533). Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, kann nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Gemäß § 27g Abs. 1 Satz 2 BVG darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BVG die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Nach § 27g Abs. 1 Satz 3 BVG ist der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 27g Abs. 2 BVG bestimmt, dass die schriftliche Anzeige den Übergang der Ansprüche für die Zeit bewirkt, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
§ 27g BVG dient damit der Verwirklichung des Nachrangs der Kriegsopferfürsorge gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 BVG). Die Vorschrift enthält nicht nur eine Überleitungsermächtigung des Trägers der Kriegsopferfürsorge, sondern setzt der Überleitung auch Grenzen. Auf die Beachtung dieser Grenzen kann sich auch der Drittschuldner berufen, der Adressat einer Überleitungsanzeige ist. In der Überleitungsanzeige konkretisiert der Sozialhilfeträger die Person des Drittschuldners und den gegen ihn gerichteten Anspruch, der übergeleitet werden soll. Den damit verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger braucht der Drittschuldner nur hinzunehmen, wenn die gesetzlichen Überleitungsvoraussetzungen des § 27g BVG erfüllt sind und das dem Träger der Kriegsopferfürsorge eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1993 - 5 C 7.91 zu § 90 BSHG; VG Bayreuth, U. v. 16.9.2002 - B 3 K 01.630 - juris Rn. 29 zu § 90 BSHG).
Die Frage, ob der übergeleitete Anspruch im Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich besteht, bleibt dagegen grundsätzlich unberücksichtigt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 27g BVG. Denn die Überleitung eines Anspruchs nach § 27g BVG stellt nicht rechtsverbindlich fest, dass ein Anspruch in der fraglichen Höhe besteht. Vielmehr bewirkt sie lediglich den Wechsel des Gläubigers eines etwaigen Anspruchs. Nur wenn der übergeleitete Anspruch nach objektivem materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, kann die dennoch verfügte, dann erkennbar sinnlose Überleitung rechtswidrig sein (BVerwG, U. v. 4.6.1992, Buchholz 436.0, § 90 BSHG Nr. 19 Seite 5; BayVGH, B. v. 26.1.1998 - 12 ZB 97.2420 - juris Rn. 2; VG Ansbach, U. v. 17.1.2005 - AN 4 K 04.00589 - juris Rn. 14 zu § 90 BSHG;
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. In Anbetracht der Überweisung eines Betrags von 1.500,00 EUR durch die Hilfeempfängerin an die Klägerin am 1. September 2009 und des Umstands, dass die Hilfeempfängerin seit dem 27. September 2010 nicht mehr in der Lage war, ihren Unterhaltsbedarf vollständig selbst zu tragen, erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin eine Schenkung i. S. d. § 516 BGB in Höhe von 1.500,00 EUR erbrachte und infolge von Verarmung der Hilfeempfängerin ein Herausgabeanspruch nach § 528 BGB begründet wurde. Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein gebotene Evidenzkontrolle ergibt weder, dass es sich bei der Überweisung der 1.500,00 EUR offensichtlich nicht um eine Schenkung gehandelt hat, noch, dass die Klägerin einen etwaigen Rückforderungsanspruch offensichtlich bereits erfüllt hat.
Soweit sich die Klägerin jedenfalls im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, dass ihr die Hilfeempfängerin mit dem vorgenannten Betrag lediglich die Kosten einer tierärztlichen Behandlung einer Katze der Hilfeempfängerin erstattet habe, lassen sich die von dem Beklagten bestrittenen Eigentumsverhältnisse an der Katze mit den dem Gericht im Rahmen der Evidenzkontrolle zur Verfügung stehenden Mitteln ebenso wenig abschließend klären wie der seinerzeitige Verwendungszweck der Überweisung der 1.500,00 EUR. Es erscheint daher jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass es sich um eine Schenkung nach § 516 BGB handelte. Angesichts des Umstands, dass die Hilfeempfängerin seit dem 27. September 2010 ihre Unterbringungskosten in der Pflege nicht mehr vollständig selbst tragen konnte und insoweit auf ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge angewiesen war, erscheint es darüber hinaus auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Überleitungsanzeige einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB gegen die Klägerin hatte.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 529 BGB, wonach der Rückforderungsanspruch unter bestimmten Umständen ausgeschlossen ist, jedenfalls nicht offensichtlich vor. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen des § 534 BGB, wonach Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung unterliegen. Ob mit der Überweisung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde, lässt sich im Rahmen einer bloßen Evidenzkontrolle nicht klären, da die Umstände der Schenkung weiterer Aufklärung bedürfen, um ausschließen zu können, dass die Voraussetzungen des § 534 BGB nicht gegeben sind. Somit ist auch ein Fall des § 534 BGB jedenfalls nicht offensichtlich gegeben. Daher ist eine Rückforderung weder nach § 529 BGB noch nach § 534 BGB offensichtlich ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist der Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR auch nicht offensichtlich erloschen. Insbesondere ergibt die hier allein gebotene Evidenzkontrolle nicht, dass der Rückforderungsanspruch - sein Bestehen unterstellt - offensichtlich erfüllt worden und daher nach § 362 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erloschen wäre. Zwar hat die Klägerin eine Barleistung an ihre Mutter in Höhe von 200,00 EUR sowie zahlreiche Zahlungen an Dritte für Leistungen erbracht, die letztlich ihrer Mutter, der Hilfeempfängerin, zugute kamen. Auch beruft sie sich auf eine „Verrechnung“ bzw. einen „Ausgleich“ des Rückforderungsanspruchs mit verschiedenen von ihr erbrachten Leistungen. Allerdings scheitert ein offensichtliches Erlöschen des etwaigen Rückforderungsanspruchs durch Aufrechnung nach § 389 BGB jedenfalls daran, dass unklar ist, ob und welche Ansprüche gegen die Hilfeempfängerin der Klägerin aus den von ihr erbrachten Leistungen entstanden sind, mit denen sie nunmehr aufrechnen könnte, ob insoweit eine wirksame Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegenüber dem Beklagten als neuen Gläubiger gemäß § 406 BGB erfüllt sind. Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung und komplexen rechtlichen Bewertungen würden über den Rahmen einer bloßen Evidenzkontrolle hinausgehen. Auf eine solche hat sich jedoch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in diesem Verfahren zu beschränken.
Auch ist nicht offensichtlich, dass die Leistungen der Klägerin zum Zwecke der Erfüllung des Schenkungsrückforderungsanspruchs erfolgten und - soweit es sich um Leistungen an Dritte handelt - die erforderliche Zustimmung der Hilfeempfängerin als zum Zeitpunkt der von der Klägerin genannten Zahlungen noch über den möglichen Rückforderungsanspruch verfügungsbefugte Gläubigerin vorlag (vgl. § 362 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 BGB).
Dies gilt auch Hinblick auf die Erklärung der Hilfeempfängerin vom
Soweit es in der Erklärung heißt, es seien bestimmte Zahlungen zum Zwecke der Rückführung des Schenkungsrückforderungsanspruchs mit Billigung der Hilfeempfängerin erfolgt, ist unklar, ob dieses Einverständnis der Hilfeempfängerin bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, als sie noch Gläubigerin des Anspruchs war. Die Formulierung der Erklärung insgesamt würde auch eine dahingehende Auslegung zulassen, dass die Hilfeempfängerin ihr Einverständnis erst zu einem Zeitpunkt erteilte, als der Schenkungsrückforderungsanspruch bereits übergegangen war und sie daher keine wirksame Einverständniserklärung mehr nach § 362 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 BGB abgeben konnte. Insofern ist offen, ob ein Erlöschen des Rückforderungsanspruchs durch Erfüllung nach den vorgenannten Vorschriften eingetreten ist oder nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Hilfeempfängerin weiter erklärte, die Klägerin habe seit dem Jahr 2010 eine „Art Generalvollmacht“, und die Klägerin eine auf den 6. August 2010 bzw. 16. August 2012 datierte Vorsorgevollmacht vorlegte. Auch im Falle des Bestehens einer Vollmacht wäre eine Einverständniserklärung i. S. d. § 185 BGB erforderlich. Dass die Klägerin selbst eine solche in Vertretung der Hilfeempfängerin erteilt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass dahinstehen kann, inwieweit sie tatsächlich Vertretungsmacht hatte und ob sie ein Einverständnis in diesem Sinne hätte wirksam erteilen können.
Nach alledem ist offen, ob der etwaige Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR erloschen ist oder nicht. Die hier allein gebotene Evidenzkontrolle dient dem Zweck, Überleitungsanzeigen zu verhindern, die offensichtlich sinnlos sind, weil sie offensichtlich ins Leere gehen (vgl. VG Ansbach, U. v. 17.1.2005 - AN 4 K 04.00589 - juris Rn. 14). Dies ist nicht der Fall, wenn die Erfolgsaussichten eines Einwands - wie hier - offen sind. Auch im Hinblick auf mögliche Gründe für das Erlöschen des etwaigen Rückforderungsanspruchs ist daher nicht von einem offensichtlichen Nichtbestehen des Anspruchs auszugehen.
Andere Gründe, aus denen der Anspruch offensichtlich nicht bestehen würde, sind nicht ersichtlich.
Die Ansicht des Beklagten, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR besteht, erscheint nach alledem jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Damit ist er tauglicher Gegenstand einer Überleitungsanzeige nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG.
Die Überleitungsanzeige erweist sich - soweit sie Klagegegenstand ist - auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Denn auch die übrigen Voraussetzungen des § 27g BVG sind gegeben und der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat er nicht verkannt, dass ihm § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG bei der Entscheidung über die Überleitung eines Anspruchs einen Ermessensspielraum einräumt. Soweit der Beklagte im Klageverfahren im Hinblick auf den Nachranggrundsatz der Kriegsopferfürsorge ausgeführt hat, sein Ermessensspielraum gehe gegen Null, entspricht dies nicht seinem tatsächlichen Vorgehen. Tatsächlich hat er das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies ergibt sich nicht nur aus seinen weiteren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zu den Ermessenserwägungen, die er angestellt hat, sondern gerade auch aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Die in diesem enthaltenen Ausführungen zu den Ermessenserwägungen des Beklagten zeigen, dass der Beklagte sein Ermessen voll ausgeübt hat, indem er das öffentliche Interesse an einer Überleitung sowie die Interessen der Klägerin benannt und unter Berücksichtigung auch der Bedürfnisse der Hilfeempfängerin gegeneinander abgewogen hat.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte dabei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre oder sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass aus seiner Sicht der Nachranggrundsatz der Kriegsopferfürsorge und das öffentliche Interesse an einer Überleitung des etwaigen Rückforderungsanspruch das private Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der Überleitung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Hilfeempfängerin überwiegen, weil keine Gründe erkennbar seien, die die Überleitung des Anspruchs für die Klägerin unzumutbar erschienen ließen.
Auch war das Ermessen des Beklagten nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur eine Ablehnung der Überleitung des etwaigen Rückforderungsanspruchs rechtmäßig gewesen wäre. In Anbetracht einer Anspruchshöhe von 1.500,00 EUR ergibt sich dies insbesondere nicht aus dem Verhältnis von Anspruchshöhe und Verwaltungsaufwand für die Durchsetzung des Anspruchs.
All dies spricht dafür, dass die Entscheidung des Beklagten, den etwaigen Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR auf sich überzuleiten, ermessensfehlerfrei war.
Der Anspruch in Höhe von 1.500,00 EUR ist auch hinreichend bestimmt in der Überleitungsanzeige bezeichnet worden. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 1 SGB X. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies soll sowohl für die Behörde als auch für den Adressaten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen. Das Bestimmtheitsgebot gebietet, dass der Verwaltungsakt den Willen der Behörde vollständig und unzweideutig ausdrückt, damit der Empfänger weiß, was ihm auferlegt oder zugebilligt wird (VG Ansbach, U. v. 21.8.2013 - AN 6 K 13.00015 - juris Rn. 29; Mutschler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, Stand: Dezember 2014, § 33 Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Bescheid. Insbesondere wird der Anspruch in Höhe von 1.500,00 EUR im Ausgangsbescheid durch Nennung der exakten Höhe der Zahlung der Hilfeempfängerin in Verbindung mit dem Überweisungsdatum der möglichen Schenkung hinreichend genau konkretisiert, so dass für die Klägerin als Adressatin hinreichend erkennbar ist, auf welchen Lebensvorgang und welchen Anspruch sich der Beklagte bezieht. Dass die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruchs im Widerspruchsbescheid nicht wiederholt wurde, ist unschädlich, da Ausgangs- und Widerspruchsbescheid insoweit als eine Einheit zu betrachten sind und der Klägerin bereits aus dem Ausgangsbescheid hinlänglich bekannt war, um welchen Anspruch es geht und was von ihr erwartet wurde.
Der angefochtene Bescheid wird auch nicht dadurch zu unbestimmt, dass es in dem Ausgangsbescheid heißt, die Übergabe der insgesamt 1.800,00 EUR „sowie eventuell weiterer Beträge“ stelle eine Schenkung dar. Dies lässt zwar keinen Rückschluss darauf zu, welche konkreten Vorgänge mit „weitere Beträge“ gemeint sind. Dies führt jedoch nicht zu Unklarheiten über die Überleitung und den Umfang der Überleitung des Anspruchs in Höhe von 1.500,00 EUR und berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids daher im Hinblick auf die Überleitung des Anspruchs in Höhe von 1.500,00 EUR nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Zusatz „eventuell weiterer Beträge“ lediglich um eine informatorische Mitteilung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass - soweit weitere Beträge von der Hilfeempfängerin an die Klägerin geflossen sind - diese ebenfalls Schenkungen darstellen und zu Herausgabeansprüche nach § 528 BGB führen können. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dagegen nicht so zu verstehen, dass sie am Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheids und damit an der in dem Bescheid angezeigten Überleitung teilnehmen. Daher lässt ihre etwaige Unbestimmtheit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unberührt.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) im angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher insoweit nicht in ihren Rechten. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da keine Kosten ersichtlich sind, die vorläufig vollstreckt werden könnten.
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Annotations
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.