Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Jan. 2018 - W 2 K 17.33334

published on 22/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Jan. 2018 - W 2 K 17.33334
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2017 (Gz. 6925559-475) wird – ausgenommen Ziffer 3 Satz 3 („Die Antragstellerin darf nicht nach Syrien abgeschoben werden.") – aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Die am … … 2016 in Deutschland geborene Klägerin ist Tochter syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, die nach eigenen Angaben am 28. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Der Asylantrag ihrer Eltern wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wegen deren vorheriger Anerkennung als Flüchtlinge in Bulgarien als unzulässig abgelehnt. Die ebenfalls mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 erlassene Abschiebungsandrohung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2016 aufgehoben. Mit Ergänzungsbescheid vom 30. August 2017 stellte das Bundesamt fest, dass bezüglich der Eltern und minderjährigen Geschwister der Klägerin keine Abschiebungsverbote vorlägen und forderte sie erneut unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise auf (Gegenstand der Klage W 2 K 17.33332).

Auf die Anzeige der Geburt der Klägerin eröffnete das Bundesamt am 13. Juli 2016 für die Klägerin ein Asylverfahren, zu dem am 22. August 2017 ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags mit den sorgeberechtigten Eltern der Klägerin geführt wurde. Auf die Niederschriften vom 22. August 2017 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 30. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1); stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2) und forderte sie unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise auf (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Für den Asylantrag der Klägerin sei nach dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31) Bulgarien als der Mitgliedstaat zuständig, der den Eltern internationalen Schutz zuerkannt habe. Der Asylantrag sei deshalb gem. 29 Abs. 1 Nr. 1a und 2 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. der Bek. v. 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) unzulässig.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 13. September 2017 Klage erheben und zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2017 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Situation anerkannter Schutzberechtigter habe sich in Bulgarien in den letzten Jahren im Hinblick auf Probleme der Krankenversicherung, Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie der allgemeinen Diskriminierung derart verschlechtert, dass der Klägerin in Bulgarien eine unzumutbare Behandlung drohe und zumindest ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 2.12.2016 – 3 A 1322/16.A) bestehe zudem eine Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Dies werde wohl vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. August 2017 (2 BvR 863/17 – juris) geteilt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 13. September 2017 auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wurde das Klagebegehren nach teilweiser Klagerücknahme abgetrennt und eingestellt, soweit die Verpflichtung zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wurde.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem wie im beigezogenen Verfahren der Eltern und minderjährigen Geschwister der Klägerin (W 2 K 17.33332) sowie die Bundesamtsakten in beiden Verfahren und die in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel zu Bulgarien Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2017 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.

Zu gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Klage teilweise unzulässig und teilweise zulässig und begründet.

Unzulässig ist sie soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtet ist. Die Klage ist insoweit nicht statthaft. Nimmt das Bundesamt - wie im Falle der Klägerin - keine sachliche Prüfung eines Schutzbegehrens vor, sondern lehnt das Schutzbegehren als unzulässig ab, ist allein die Anfechtungsklage die richtige Klageart, um das Rechtsschutzbegehren eines Asylantragstellers zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris; VG München, B.v. 3.5.2017 – M 2 K 17.34076 – juris m.w.N.). Ein gerichtliches „Durchentscheiden“ im Rahmen einer auf Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus gerichteten Verpflichtungsklage würde die europarechtlich vorgesehene Zweiteilung des Asylverfahrens negieren und dem Asylbewerber zudem eine Tatsacheninstanz nehmen. Hat die Anfechtungsklage Erfolg und wird die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aufgehoben, so hat das Bundesamt kraft Gesetzes das Asylverfahren im nationalen Verfahren fortzuführen.

Zulässig und begründet ist jedoch die gegen den Bescheid vom 30. August 2017 gerichtete Anfechtungsklage, soweit sie nicht auf die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 3 des Bescheides gerichtet ist.

Das in Ziffer 3 Satz 3 des Bescheides enthaltene Abschiebungsverbot bezüglich Syriens wirkt sich für die Klägerin lediglich begünstigend aus, so dass eine Anfechtung des Bescheides insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ausgenommen Ziffer 3 Satz 3 ist der Bescheid vom 30. August 2017 jedoch rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtswidrig. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig lässt sich im Fall der Klägerin nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 2 AsylG stützen.

Zwar erstreckt Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO die zeitliche Reichweite der Zuständigkeitsakzessorietät für den Asylantrag eines nach Asylantragstellung der Eltern geborenen Kindes grundsätzlich auch auf deren Anerkennung als Flüchtlinge (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris; VG Stuttgart, B.v. 28.12.2016, A 5 K 8144/16 – juris; VG Bayreuth, U.v. 22.3.2016 – B 3 K 15.30570; VG Meiningen, B.v. 4.12.2014 – 5 E 20238/14 Me; a.A. VG Lüneburg, U.v. 24.5.2016 – 5 A 194/14 – juris). Dies gilt jedoch gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. S. 1 Dublin III-VO nur, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein nachgeborenes Kind die asylrechtliche Situation seiner sorgeberechtigten Eltern teilt. In der Regel entspricht dieser auf die Wahrung der Familieneinheit gerichtete Grundsatz dem Wohl des Kindes. Grundsätzlich ist damit das Land, das den Eltern internationalen Schutz zuerkannt hatte, auch für den Asylantrag des nachgeborenen Kindes zuständig.

Der auch von der Beklagten als tragend erachtete Grundsatz der Familieneinheit ist durch eine solche Zuständigkeitsakzessorietät jedoch ausnahmsweise dann verletzt, wenn der gemeinsamen Überstellung der Familie, also einschließlich des nachgeborenen Kindes, ein auf den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat bezogenes Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Dann widerspricht eine solche Zuständigkeitszuweisung dem Kindeswohl. Denn in dieser Situation kann der von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO bezweckte Gleichlauf der Asylzuständigkeit in der Praxis gerade nicht realisiert werden, so dass dem nachgeborenen Kind eine Prüfung seines Asylantrags mangels Überstellbarkeit in dem eigentlich gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin IIII-VO zuständigen Mitgliedstaat genauso verwehrt wäre wie in dem Mitgliedstaat seiner Geburt bzw. seines dann nicht nur vorübergehenden Aufenthalts. Um eine effektive Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes zu ermöglichen, muss die Zuständigkeit für den Asylantrag des nachgeborenen Kindes im Fall des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bezogen auf den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO vielmehr bei dem Mitgliedstaat seiner Geburt verbleiben.

Anders als bei den sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern der Klägerin, denen bereits in Bulgarien internationaler Schutz zugesprochen wurde, steht bei der Klägerin einer Gewährung internationalen Schutzes auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. In seiner solchen Fallkonstellation ist der Asylantrag des nachgeborenen Kindes nicht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a, 2 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO unzulässig.

Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. August 2015 (11 B 15.50110 – juris) nicht entgegen. Denn im dort entschiedenen Fall lagen hinsichtlich des gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats gerade keine auf den dortigen Kläger und seine Eltern bezogenen Abschiebungshindernisse vor.

Für die Klägerin und ihre Familie, d.h. ihre Eltern und ihre drei 2007, 2009 und 2010 geborenen Geschwister, besteht jedoch bezüglich Bulgariens ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt Bulgarien deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylverfahrens verpflichtet, so dass im Sinne des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der EMRK entsprechen. Den Wertungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO folgend ist diese Vermutung jedoch dann erschüttert und eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien so ausgestaltet sind, dass sie typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK führen.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris). Eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise dann begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 – 39350/13 – juris; U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – juris). Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336). So sieht auch das Unionsrecht für die Ausgestaltung des rechtlichen Status von anerkannten Flüchtlingen lediglich eine Inländergleichbehandlung vor (vgl. Art. 26 ff. RL 2011/95/EU).

Unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe bestehen zur Überzeugung des Gerichts zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien so defizitär sind, dass es für nicht vulnerable Personen, wie beispielsweise alleinstehende, gesunde junge Männer typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK kommt. Dies gilt jedoch nicht für Personen wie die Klägerin und ihre Familie, die als Familieneinheit betrachtet vulnerabel sind. Zwar bestehen weder für die 1988 geborene Mutter noch für den 1983 geborenen Vater der Klägerin gesundheitliche Einschränkungen. Jedoch dürften sie selbst bei voller Leistungsfähigkeit und ganzem Arbeitseinsatz nicht in der Lage sein, für sich und die vier minderjährigen Kinder, inklusive der als Kleinkind besonders schutzbedürftigen Klägerin, sich – auch unter Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen und der Zivilgesellschaft – Obdach und ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu sichern.

Die vorwiegend in Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2015 geschilderten Missstände bei den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte (vgl. insbesondere Auskunft des AA v. 23.7.2015 und Dr. phil. Ilareva, Gutachten v. 27.8.2015) bestehen zur Überzeugung des Gerichts – trotz einiger Verbesserungen – größtenteils immer noch fort. So kritisiert der UNHCR laut österreichischem Bundesamt (Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 27.11.2017) auch nach Erlass der im Juli 2017 neu beschlossenen Integrationsbestimmungen, dass die Probleme bezüglich Unterbringung für Schutzberechtigte dabei nicht thematisiert worden seien und dass die Flüchtlingsintegration weiterhin auf einem Integrationsvertrag des Flüchtlings mit seiner Wohnsitzgemeinde basiere. Schon unter dem in der zweiten Jahreshälfte 2016 beschlossenen National Programm for Integration of Refugees (NPRI) habe keine der 265 Gemeinden Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Auch die neuen Bestimmungen gewährten den Schutzberechtigten keinen Zugang zu Sozialwohnungen und Familienwohlfahrtsleistungen. Der UNHCR sehe dadurch ein Obdachlosigkeitsrisiko unter Schutzberechtigten. Bulgarien verfügt über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris; U.v. 6.4.2016 – 13 K 4468/15.A – juris; VG Magdeburg, U.v. 2.9.2015 – 9 A 399/14 – juris). International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl, U.v. 16.11.2016 – 2 A 89/16 – juris). Per Gesetz haben international Schutzberechtigte zwar das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. So haben Schutzberechtigte laut österreichischem Bundesamt (a.a.O.) die Möglichkeit, sich betreffend des Zugangs zu sozialer Unterstützung an das zuständige Social Assistance Directorate der Social Assistance Agency am Ort ihrer Wohnsitzgemeinde zu wenden. Hierfür ist jedoch nach wie vor der Eintrag ins Melderegister notwendig, der vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde erst nach Vorlage eines schriftlichen Einverständnisses des Vermieters vorgenommen wird. Anerkannte Schutzberechtigte sind also immer noch auf eine Meldeadresse angewiesen (zu den Probleme bei der Beschaffung einer Meldeadresse vgl. Dr. phil. Ilareva, a.a.O.). Zugang zu Gemeindewohnungen besteht nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weshalb Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen haben. Die Unterkunftssuche bleibt für anerkannte Flüchtlinge deshalb äußerst problembehaftet. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil der anerkannten Schutzberechtigten (Auswärtiges AA, a.a.O.; Dr. phil. Ilareva, a.a.O.). Zwar nimmt der Bescheid vom 30. August 2017 zutreffend Bezug auf die temporäre Unterbringungsmöglichkeit in Erstunterkünften. Diese ist jedoch auf maximal drei Monate begrenzt. Auch die in Sofia betriebenen kommunalen „Krisenzentren“, die während der Wintermonate 170 temporäre Unterbringungsplätze für Bedürftige anbieten und damit u.a. auch Schutzberechtigten offenstehen, können das beachtliche Risiko nicht abfangen, dass vulnerable Personen wie die Klägerin und ihre Familie in absehbarer Zeit obdachlos bzw. unter Umständen untergebracht werden, die gerade für Kinder und Kleinkinder zu nachhaltigen Entwicklungsstörungen führen können und damit erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK wären.

Auch das vom Bundesamt herangezogene Engagement von zivilgesellschaftlichen Hilfsorganisationen kann vulnerablen Personen, wie es Familien mit kleinen Kindern typischerweise sind, keinen effektiven Schutz vor einer existenziellen Notlage bieten. So unterstützt zwar das Rote Kreuz Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien in Form von Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse sowie finanzieller Hilfe oder durch die Abgabe von Kleidung, Nahrung und Medikamenten (vgl. http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html - Abruf v. 9.5.2017). Auch der Leiter des Caritas Integrationszentrums in Sofia geht dabei von einer meist prekären Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien aus, weist jedoch darauf hin, dass sich die Lage in Bulgarien aufgrund der gesunkenen Flüchtlingszahlen normalisiert habe. Die Caritas werde von Seiten des Staates unterstützt und als positives Beispiel anerkannt. Die Caritas könne jedoch nur einen kleinen Teil dessen abdecken, was wirklich gebraucht werde (vgl. Caritas Steiermark, Flüchtlinge in Bulgarien: „Die Lebensbedingungen sind prekär“ – Interview mit Ivan Cheressharov/Leiter des St. Anna-Integrationszentrums in Sofia, 22.3.2017). Jedoch ist es zur Überzeugung des Gerichts für vulnerable Personen, wie es Familien mit Kleinkindern sind, nicht zumutbar, zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die nur punktuell vorhandene Unterstützung von Flüchtlingsorganisationen oder eines kostenpflichtigen Rechtsbeistands verwiesen zu werden.

Zusätzliche Schwierigkeiten bereitet die fehlende Unterstützung des bulgarischen Staates beim Erwerb der bulgarischen Sprache (Dr. phil. I., a.a.O.). Auch unter dem neuen Integrationsplan sieht der UNHCR Defizite beim Sprachtaining (vgl. östr. Bundesamt, a.a.O.), so dass der rechtlich unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nur bedingt geeignet ist, das Risiko vor existenzieller Verelendung zu verringern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fünfköpfige Familie ohne Betreuungsmöglichkeit für die Klägerin als Kleinkind de facto auf die Einkommenserwartungen nur eines Elternteils angewiesen wäre. Mangels Sprachkenntnisse und unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage Bulgariens ist zudem nicht davon auszugehen, dass berufliche Vorqualifikationen die Chancen der Eltern der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt steigern würden. Sie wären damit auf den Niedriglohnsektor für nicht qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt. Da eine Arbeitsvermittlung und Qualifizierung über die bulgarischen Arbeitsämter wiederum eine eingetragene Meldeadresse voraussetzt, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Familie sich aus eigener Kraft die wirtschaftlichen Mittel zur Sicherung einer Existenz auch nur am Rande des Minimums wird erwirtschaften können. Es besteht mithin für die Klägerin und ihre Familie als vulnerable Personen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Damit steht einer Zuständigkeitszuweisung für den Asylantrag der Klägerin an Bulgarien entsprechend Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO das Kindeswohl der Klägerin entgegen.

Da andere Rechtsgrundlagen für die Ablehnungsentscheidung nicht ersichtlich sind, ist die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides rechtswidrig.

Dies gilt – unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO aus den dargestellten Gründen jedenfalls auch für Ziffer 2 des Bescheides, in dem festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

Ziffer 3 und 4 fußen auf Ziffern 1 und 2 und teilen mithin – von Ziffer 3 Satz 3 abgesehen – ebenfalls deren Rechtswidrigkeit.

Der Klage war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 22/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die 2015 in der Bundesrepublik De
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published on 17/08/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.