Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1204

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Veranlagung und Erhebung einer jährlichen Kurbeitragspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2016.

Die Klägerin war von April 1986 bis Juli 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Nebenwohnung im Hoheitsgebiet der Beklagten, einer zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigten Gemeinde, gemeldet.

Die Meldeadresse bezieht sich auf ein Grundstück mit Zweifamilienhaus, das seit dem Versterben des Vaters des Ehemanns der Klägerin zum 7. Juni 2017 im Alleineigentum des Ehemanns steht. Zuvor stand es im jeweils hälftigen Miteigentum des Vaters des Ehemanns und einer ungeteilten Erbengemeinschaft aus dem Ehemann und dessen Vater. Eine der beiden Wohneinheiten ist dauerhaft vermietet. Die andere Wohnung war ursprünglich vom Vater des Ehemannes bewohnt worden. Als dieser im April 2011 in ein Pflegeheim umzog, gab er sie als Hauptwohnung auf und meldete dort auch keine Nebenwohnung an. Bis zu dessen Ableben wurde die Wohnung von der Klägerin und ihrem Ehemann bei Besuchen beim Vater des Ehemanns im Pflegeheim bis zu dessen Ableben zu Übernachtungszwecken genutzt.

Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann jeweils erstmals mit Bescheid vom 5. Juni 2013 zu einer jährlichen Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber veranlagt worden waren, legten sie Widerspruch dagegen ein und meldeten ihre Zweitwohnung rückwirkend zum 1. Juli 2012 ab.

Nach Vorlage von Baumarktrechnungen wegen laufender Renovierungsarbeiten hob die Beklagte die Kurbeitragsbescheide vom 5. Juni 2013 auf und nahm auch in den Jahren 2014 und 2015 Abstand davon, die Klägerin und ihren Ehemann zur jährlichen Kurbeitragspauschale zu veranlagen.

Mit Bescheid vom 8. März 2016 (Finanzadresse 7478 – 1) veranlagte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 beginnend ab dem Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit einer jährlichen Kurbeitragspauschale in Höhe von 50,00 EUR.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2016, der Klägerin am 27. Juni 2016 zugestellt, zurück. Grundsätzlich komme es bei den Aufenthalten im Kurgebiet nicht darauf an, inwieweit diese tatsächlich zu Erholungszwecken erfolgen würden. Die vom Ehemann der Klägerin geltend gemachten Aufenthaltszwecke des Besuchs seines Vaters, Haus- und Grundstücksverwaltung, Gartenarbeiten, Haus- und Hofarbeiten oder Arbeiten im zur Familie gehörenden Forst seien nicht dazu geeignet, den Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken gänzlich infrage zu stellen. Es genüge die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen oder an den Kurveranstaltungen teilzunehmen. Es bestehe kein Ausnahmetatbestand von der Kurbeitragspflicht.

II.

Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag als Telefax vorab eingegangen, Klage erheben.

Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen: Der Vater des Ehemanns habe die zweite, nicht vermietete Wohnung bis zu dessen Tod dadurch weiter genutzt, dass seine Sachen dort verblieben seien, die er nicht ins Pflegeheim mitgenommen habe. Die Wohnung sei renoviert worden und habe dem Vater des Ehemanns zur Verfügung gestanden, falls er aus dem Pflegeheim nach Hause zurückkehren wolle. Das Innehaben einer Zweitwohnung setze die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus. Die Klägerin sei weder Miterbin noch habe sie in sonstiger Weise einen Anspruch auf Nutzung. Für sie habe keine Zweitwohnung bestanden. Ihr Ehemann habe lediglich während seiner Bundeswehrzeit noch ein Kellerzimmer bei seinen Eltern gehabt, das jedoch seit langem aufgelöst sei. Alleine der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann dessen Vater gelegentlich besucht hätten, führe nicht zur Pflicht der Klägerin dort eine Zweitwohnung anzumelden. Die Klägerin halte sich nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet auf. Selbst wenn man einen Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken unterstellen würde, rechtfertige dies nicht die festgesetzten Beträge, sondern müsse mit den tatsächlichen Aufenthaltszeiten übereinstimmen. Es habe sich um private Besuche gehandelt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Oktober 2016, 23. Januar 2017 und 7. November 2017 verwiesen.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2016, Az. 7478-1, in der Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 23. Juni 2016, Az. 2.1. – W 10/2016, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wesentlichen wird zur Klageerwiderung vortragen: Die Beklagte habe ihre Kurbeitragssatzung an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Veranlagung von Ehegatten zur Kurbeitragspauschale angepasst. Die Klägerin sei davon jedoch nicht betroffen. Sie sei selbst Inhaberin einer Zweitwohnung. Der Kurbeitragsbescheid sei trotz Abmeldung der Zweitwohnung erlassen bzw. aufrechterhalten worden. Die Klägerin habe sich am 28. Februar 2017 wieder mit Nebenwohnung im Kurgebiet angemeldet und sich auch zuvor schon regelmäßig im Kurgebiet unter der Meldeadresse aufgehalten. Sie sei damit als Zweitwohnungsinhaberin gem. § 7 Abs. 1 Kurbeitragssatzung n.F. beitragspflichtig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8. November 2016 und 23. Oktober 2017 Bezug genommen.

Auf schriftliche Aufforderung des Einwohnermeldeamtes vom 21. Februar 2017 hat die Klägerin am 28. Februar 2017 – gemeinsam mit ihrem Ehemann – die ehemalige Wohnung des Vaters des Ehemanns zum 1. März 2017 wieder als Nebenwohnung angemeldet.

Mit Beschluss vom 8. November 2017 trennte das Gericht das Verfahren des Ehemanns der Klägerin, der sich ebenfalls gegen eine Veranlagung und Erhebung eines jährlichen Kurbeitrags wendet ab und führte es unter dem Aktenzeichen W 2 K 17.1305 fort.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 17.1204 und W 2 K 17.1305 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzte jährliche Kurbeitragspauschale ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung einer jährlichen Kurbeitragspauschale findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 bzw. § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung n.F.) vom 21. Februar 2017.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 5 KAG können Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde orientiert. Davon hat die als Erholungsort i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG im Verfahren des Art. 7 Abs. 5 KAG anerkannte Beklagte zulässigerweise mit § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. wie n.F. Gebrauch gemacht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde sind Mängel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es bestand mithin kein Anlass zu weiteren Amtsermittlung.

Da die Klägerin als Zweitwohnungsinhaber und nicht lediglich als Ehefrau eines Zweitwohnungsinhabers in Anspruch genommen wird, kommt es auf die Nichtigkeit der Erstreckung der Pauschalierungsregelung auf Ehegatten in § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. hier nicht an. Die Erhebung der Kurbeitragspauschale von Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die zugleich selbst Zweitwohnungsinhaber sind, ist durch eine Teilnichtigkeit der Ehegattenveranlagung nicht in Frage gestellt.

Die Klägerin gehört auch zum Kreis der beitragspflichtigen Personen. Sie ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 ununterbrochen (Mit-)Inhaberin einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N14.546 – juris, m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, an das Melderecht an. Es ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung. Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris). Das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung setzt vielmehr voraus – lässt es aber auch genügen –, dass die weitere Wohnung für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird. Das verlangt zumindest im Regelfall den Bezug der Wohnung im melderechtlichen Sinn (vgl. § 18 Bundesmeldegesetz – BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss jedoch nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken (vgl. BayVGH, a.a.O.). Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung – erstens – als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort – zweitens – aufhält und dass damit – drittens – die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 – 4 BV 05.2550 – ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen reicht hierfür regelmäßig aus.

Für den Zeitraum ab März 2017 ergibt sich die Eigenschaft der Klägerin als Zweitwohnungsinhaberin bereits aus der Tatsache, dass sie sich am 28. Februar 2017 wieder – gemeinsam mit ihrem Ehemann – mit Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten angemeldet hat. Unerheblich ist dabei, ob diese Anmeldung allein auf die melderechtliche Aufforderung der Beklagten vom 21. Februar 2017 hin geschah und ausschließlich der Abwendung der Festsetzung von Bußgeldern diente. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der Wiederanmeldung zu 1. März 2017 liege alleine die mit dem Erbfall nach dem Tod des Vaters des Ehemannes geänderte eigentumsrechtliche Situation zugrunde, ist rechtlich irrelevant. Denn mit der Wiederanmeldung dokumentieren die Klägerin und ihr Ehemann eindeutig, dass sie auch in Zukunft beabsichtigen, die Wohnung selbst zu nutzen. Ihre Motive für die Wiederanmeldung sind dabei rechtlich weder überprüfbar noch können sie als innere Gesinnung Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Kurbeitragspauschale sein. Darüber hinaus ist die Einlassung schon tatsächlich zweifelhaft, da der Vater des Ehemanns zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung noch lebte und erst gut drei Monate später verstarb.

Doch auch vor der Wiederanmeldung der Nebenwohnung zum 1. März 2017 war die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts Inhaberin einer Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Ihre Eigenschaft als Zweitwohnungsinhaberin ergibt sich dabei aus mehrfachen rechtlichen Gründen:

So diente die vorherige Abmeldung der Nebenwohnung vom 10. August 2013, rückwirkend zum 1. Juli 2012, nach ausdrücklichem Bekunden des Ehemanns der Klägerin (vgl. dessen Email an die Stadtverwaltung vom 7. Juni 2013 – Behördenakte, Blatt 5) ausschließlich zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale. Sie ist mithin als Umgehungstatbestand rechtlich unbeachtlich. Der nachträgliche Vortrag, die Meldung als Nebenwohnung habe sich auf ein Zimmer bei den Eltern des Ehemanns zu dessen Bundeswehrzeiten bezogen, das schon seit langem nicht mehr zur Verfügung stehe, ist dabei schon deswegen unbeachtlich, weil es in der Verantwortungssphäre der Klägerin lag, einen melderechtlich korrekten Zustand nach Auflösung der Nebenwohnung herzustellen. Die an die Nebenwohnung anknüpfende Vermutung der Zweitwohnungsinhaberschaft kann – auch dann, wenn die melderechtliche Anmeldungslage nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte – allein durch den substantiierten Vortrag erschüttert werden, sich an keinem Tag im kurbeitragsrechtlich relevanten Zeitraum im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten zu haben. Das hat die Klägerin jedoch gerade nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich kann es jedoch dahin stehen, wie es kurbeitragsrechtlich zu bewerten ist, wenn die Eintragung einer Nebenwohnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn die Behauptung, die Meldung einer Zweitwohnung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wurde gerade nicht substantiiert vorgetragen. Mit der Anmeldung als gemeinsame Zweitwohnung nach der Eheschließung dokumentierten die Klägerin und ihr Ehemann gerade – auch unter den veränderten Lebensbedingungen – gemeinsam für die Zukunft an der gemeldeten Zweitwohnung festhalten zu wollen. Auch ein einzelnes Zimmer, das dauerhaft in einer Wohnung für eine oder mehrere bestimmte Personen vorgehalten wird, ist geeignet eine Nebenwohnung im melderechtlichen Sinn darzustellen (zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für „Kinderzimmer“ vgl. BVerfG, Bv. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris). Die Klägerin muss sich mithin an der Anmeldung einer Nebenwohnung festhalten lassen. Damit greift für den Zeitraum vor Juli 2012 und ab März 2017 die durch das Melderecht ausgelöste gesetzliche Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die temporäre – allein zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale dienende – Abmeldung im Zweitraum dazwischen ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und als Umgehungstatbestand unbeachtlich.

Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat die Klägerin die bis April 2011 vom Vater des Ehemanns bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris) „in sonstiger Weise in Besitz genommen“. So stellen die in den Behördenakten für die Jahre 2012 bis 2015 dokumentierten Renovierungsarbeiten, die die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann durchgeführt hat, eine tatsächliche Inbesitznahme dar. Schon dass die Wohnung melderechtlich nicht als Nebenwohnung für den Vater des Ehemanns beibehalten wurde, spricht gegen den Vortrag, die Wohnung sei nach dem Auszug des Vaters des Ehemanns allein deshalb vorgehalten worden, damit dieser jederzeit dorthin zurückkehren könne. Insoweit ist das Gericht im Hinblick auf die in den Akten von der Klägerin und ihrem Ehemann selbst vorgetragene Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen davon überzeugt, dass beide nicht lediglich im Interesse des Vaters des Klägers tätig geworden sind, sondern die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestaltet und renoviert haben. Dass auch die Klägerin einen maßgeblichen Anteil daran hatte, ergibt sich beispielsweise aus ihrer Email an die Beklagte vom 4. September 2014, in der sie der Beklagten gegenüber als (Mit-)Wohnungsinhaberin auftritt. Sie und ihr Ehemann haben die Wohnung damit jedenfalls tatsächlich in Besitz genommen, ohne dass es auf die eigentums- oder melderechtliche Lage ankommen würde.

Es liegen mithin aus mehrfachen Gründen für den gesamten verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 Anknüpfungspunkte für die dreifache gesetzliche Vermutung vor. Die Vermutung bezieht sich auf das Innehaben der Wohnung als Zweitwohnung, auf den dortigen Aufenthalts und auf die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen. Die Klägerin hat diese Vermutung auf keiner der drei Ebenen und für keinen der fraglichen Zeitabschnitte widerlegt.

Jenseits der bereits zuvor gewürdigten und zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdigen Einlassungen, die Wohnung sei auch nach dem Auszug des Vaters ausschließlich als dessen Wohnung weitergeführt worden, hat sich die Klägerin für den verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 nicht substantiiert gegen das Innehaben als Zweitwohnung und den tatsächlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten gewendet. Auch nach Einlassung der Klägerin hat sie sich in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich unter der Meldeadresse im Kurgebiet aufgehalten. Sie bestreitet lediglich, dass ihre dortigen Aufenthalte Kur- und Erholungszwecken i.S.v. Art. 7 Abs. 2 KAG gedient hätten. Jedoch dringt sie auch damit rechtlich nicht durch: So geht der Vortrag, der Aufenthalt entspringe lediglich der sittlichen Verpflichtung, den Vater des Ehemanns zu besuchen, für den Zeitraum nach Ableben des Vaters zum 7. Juni 2017 schon tatsächlich ins Leere.

Doch auch für den Zeitraum davor ist er rechtlich nicht relevant. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken vor, wenn jemand am Kurort verweilt, um die angebotenen Kurmittel, zu denen auch ein besonderes reizvolles Klima gehören kann, in der Absicht zu benutzen, seine Gesundheit zu erhalten, zu fördern, wiederherzustellen oder auch um nachhaltig auszuspannen (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 05.3239 – juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- und Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, a.a.O.). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Besuche der Klägerin – jedenfalls zu Lebzeiten des Vaters ihres Ehemanns – familiär motiviert waren, so hat sie nicht substantiiert vorgetragen, dass sie – bedingt durch äußere Umstände – praktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen. Ihr Ehemann gab in einer Email vom 26. August 2014 gegenüber der Beklagten an, dass sich die (gemeinsamen) Aufenthalte „in der Regel“ auf Betreuungsbesuche bei seinem Vater, Haus- und Grundstücksverwaltung sowie Besuchsfahrt von Verwandten beschränkten. Für ihn sei „zu Kur- und Erholungszwecken“ eine „Aufenthaltszeitfrage“ bzw. „einer prozentualen Gewichtung der Freizeit“, die man dafür habe. Er bezog sich dabei stets unterschiedslos sowohl auf sich als auch auf die Klägerin, seine Ehefrau. Es wird also weder vorgetragen, die Klägerin habe sich gar nicht im Kurgebiet aufgehalten, noch dass ihr die Nutzung der Kureinrichtungen und –veranstaltungen praktisch nicht möglich gewesen sei. Denn allein durch den pauschalen Verweis auf die geringe „Freizeit“ während der regelmäßigen Aufenthalte im Kurgebiet, kann die Klägerin nicht den Nachweis führen, die Kureinrichtungen und –veranstaltungen gar nicht nutzen zu können. Die Klägerin war und ist in der Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung ihrer Aufenthalte jederzeit frei und keinen objektiven Begrenzungen unterworfen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen war also – selbst zu Lebzeiten des Vaters des Ehemanns – gerade nicht vollständig ausgeschlossen und bestand nicht lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung. Das Tatbestandmerkmal des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken ist tendenziell weit zu verstehen und erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund tritt. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei nicht auf die – unüberprüfbare – innere Absicht, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts an (vgl. BayVGH, a.a.O., der selbst bei Eltern, die ein betreuungsbedürftiges Kleinkind bei Heilbehandlungen oder Rehabilitation begleiten, davon ausgeht, dass der eigene Kur- und Erholungszweck der Eltern dabei nicht völlig in den Hintergrund tritt). Auch die familiären Bindungen, die die Klägerin – ggf. vermittelt durch ihren Ehemann – im Kurgebiet hat und als Aufenthaltsgrund geltend macht, führen für sich genommen nicht zu einem Ausschluss der Vermutung des Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken. Denn diese müssen – wie dargestellt – gerade nicht die Hauptmotivation des Aufenthalts sein. Ist der Betroffene, bei der Ausgestaltung seiner familiär veranlassten Besuche frei, kann dies die Vermutung, der Aufenthalt diene – zumindest auch – Kur- und Erholungszwecken nicht ausräumen. Zum einen ist dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht praktisch ausgeschlossen. Zum anderen können sie auch mit den dort ansässigen Familienangehörigen gemeinsam genutzt und die Pflege der familiären Bindungen so zwanglos mit dem Kur- und Erholungszweck verbunden werden.

Da die Klägerin die an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpfte gesetzliche dreifache Vermutung mithin auf keiner der drei Ebenen und zu keinem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum widerlegen kann, erfüllt sie für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen für die Erhebung der jährlichen Kurbeitragspauschale gem. § 7 der Kurbeitragssatzung. Auf die tatsächliche Verweildauer der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kommt es dabei nicht an.

2. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2010 - 1 BvR 529/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

3

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

4

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

5

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)

6

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

7

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

8

(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

9

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

10

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

11

c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

12

§ 3 Steuerpflichtige

13

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

14

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

15

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:

16

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

17

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)

18

§ 15 Begriff der Wohnung

19

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)

20

§ 16 Mehrere Wohnungen

21

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

22

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

23

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

24

(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

25

Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.

II.

26

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.

28

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.

III.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).

31

1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

32

a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).

33

b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).

34

c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.

35

2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).

37

Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

38

b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

39

c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.

40

aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.

41

Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).

42

Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

43

Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.

44

bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

45

Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.

46

Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).

47

d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.

48

3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.

49

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

50

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).

51

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

52

b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.

53

Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

54

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

55

Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).

56

4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.

57

Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).

58

Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.

59

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.