I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten.
1. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens …, Fl.Nrn. 4, …1, …2, …3, …6, …6/1 und …6/2, Gemeinde Altenstein, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist.
2. Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 wurde für das streitgegenständliche Anwesen gegenüber dem damaligen Eigentümer Herrn L. ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten erhoben.
Mit Bescheid vom 3. November 2005 wurde gegenüber Herrn L. eine Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage Altenstein des Beklagten erhoben. Eine Beitragsbegleichung durch Herrn L. erfolgte nicht.
Am 20. Januar 2006 wurde über das Vermögen des Herrn L. ein Insolvenzverfahren eröffnet.
3. Am 7. April 2009 erlangte der Kläger durch Zuschlag des Amtsgerichts Bamberg im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentum an dem streitgegenständlichen Anwesen.
Im Jahr 2010 erfolgte die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme an der Wasserversorgungsanlage Altenstein.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage Altenstein heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 2 K 12.509 Klage. Nach Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten (mangels gültigen Satzungsrechts) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2012 eingestellt.
4. Mit Bescheid vom 30. November 2012 zog der Beklagte den Kläger zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage Altenstein in Höhe von 4129,61 EUR heran. Der Bescheid stützt sich auf die Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein vom 11. September 2012.
5. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Haßberge mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 unter Umdeutung des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags in einen „eingeschränkten Herstellungsbeitragsbescheid“ zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 409,50 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beklagte habe für den Fall, dass die Verbesserungsbeitragssatzung vom 11. September 2012 einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten sollte, da die Verbesserungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits komplett abgeschlossen gewesen sei, mit Satzungsänderung vom 10. November 2015 in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für den Gemeindeteil Altenstein vom 10. September 2012 in § 6a die Erhebung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für alle erschlossenen Grundstücke, die bereits nach den Beitragssatzungen zur Wasserabgabesatzung einschließlich 11. September 2012 bestandskräftig veranlagt wurden, geregelt. Mit Hilfe dieser Satzungsregelung werde im Rahmen des Widerspruchsbescheides der ursprüngliche Verbesserungsbeitragsbescheid in einen eingeschränkten Herstellungsbeitragsbescheid umgedeutet, da keine (sonstigen) formellen und materiellen Fehler erkennbar seien. Die Höhe der Widerspruchsgebühr richte sich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Kostengesetz.
II.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 2016, ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben.
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Es erscheine bereits fraglich, ob es der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung seitens des Beklagten bedürft hätte. Ungeachtet dessen sei die Beitragserhebung rechtswidrig. Der Kläger gehe davon aus, dass der frühere Eigentümer des Grundstücks Herr L. keine Beitragszahlungen erbracht habe, weil der Beklagte ihn im Ergebnis über Jahre hinweg von einer Beitragsentrichtung freigestellt habe. Herrn L. sei zwar ein Vorausleistungsbescheid für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage zugestellt worden, jedoch habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, diesen auch zu vollstrecken. Auch habe Herr L. mehrfach öffentlich verkündet, ihm sei vom damaligen Bürgermeister des Beklagten zugesichert worden, dass für das streitgegenständliche Anwesen keine Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zu zahlen seien. Es verstoße gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, wenn der Beklagte nun den Kläger zu einem Verbesserungsbeitrag heranziehe. Hinzu komme, dass der Kläger das Eigentum an den veranlagten Flächen im Wege der Zwangsversteigerung und damit gemäß § 91 ZVG lastenfrei erworben habe. Vor Zuschlagserteilung habe sich der Kläger ausdrücklich beim Beklagten erkundigt, ob auf den betreffenden Flächen Forderungen oder sonstige öffentliche Lasten ruhten, was gegenüber dem Kläger mehrfach verneint worden sei. Hätte es der Beklagte nicht pflichtwidrig unterlassen, den gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Vorausleistungsbescheid zu vollstrecken, wäre die Veranlagung des Klägers nunmehr nicht bzw. nicht mehr in diesem Umfang möglich gewesen. Ferner sei auch die erhobene Widerspruchsgebühr in Höhe von 409,50 EUR überhöht und damit rechtswidrig. Da der Kläger den Widerspruch nicht begründet habe, sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit vorgebrachten Einwänden erforderlich gewesen.
Der Kläger lässt zuletzt beantragen,
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1.Der Verbesserungsbescheid des Beklagten vom 30. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Haßberge vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 38,13 EUR festgesetzt wird.
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2.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Dem Voreigentümer Herrn L. sei weder mündlich noch schriftlich zugesichert worden, dass für das Anwesen keine Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zu zahlen seien. Vielmehr habe der Beklagte die gegenüber Herrn L. mit Vorausleistungsbescheid vom 3. November 2005 festgesetzten Raten mit Mahnschreiben vom 1. Juni 2006 angemahnt. Eine erfolgreiche Vollstreckung sei aufgrund des bereits laufenden Insolvenzverfahrens jedoch nicht mehr möglich gewesen. Auch sei dem Kläger gegenüber weder schriftlich noch telefonisch zugesichert worden, dass keine öffentlichen Lasten oder sonstige Forderungen ausstünden.
Nach einer Reduzierung des streitgegenständlichen Herstellungsbeitrags um den Betrag von 38,13 EUR seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer unzutreffenden Grundstücksflächenberechnung wurde das Klagebegehren insoweit in der mündlichen Verhandlung vom zugrunde liegenden Verfahren abgetrennt und aufgrund beiderseitiger Erledigtenerklärungen eingestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 Bezug genommen.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 15. Dezember 2015 sind (in der reduzierten Höhe) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.1. Die streitgegenständliche Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) i.V.m. der Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein des Marktes M. vom 11. September 2012.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht über wirk-sames Herstellungsbeitragsrecht für die Heranziehung des früheren Eigentümers Herrn L. zu einem Herstellungsbeitrag für seine Wasserversorgungsanlage durch Bescheid vom 3. Mai 1994 verfügt hat, so dass für die Umdeutung des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags in einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2296 - juris) kein Raum ist. Die mit Änderungssatzung vom 10. November 2015 in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. September 2012 eingefügte Regelung in § 6a geht daher in Bezug auf den vorliegenden Fall ins Leere.
Auch führt die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme vor Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung nicht - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - zur Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung. Die (endgültige) Erhebung eines Verbesserungsbeitrags setzt vielmehr - im Gegensatz zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Verbesserungsbeitrag - die tatsächliche Beendigung der Verbesserungsmaßnahme und das Feststehen des Verbesserungsaufwandes voraus (VG Würzburg, U.v. 17.9.2003 - W 2 K 03.364 - juris).
Sonstige Einwände gegen die Wirksamkeit der Verbesserungsbeitragssatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2. Die streitgegenständliche Beitragspflicht ist auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 91 ZVG erloschen.
Zwar ruhen Verbesserungsbeiträge nach Art. 5 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück und erlöschen im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zuschlag, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wurden, §§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 ZVG.
Dies gilt jedoch nur für im Zeitpunkt des Zuschlags bereits bestehende Beitragsforderungen und auf ihnen beruhende öffentliche Lasten. Vor der künftigen Entstehung von Beitragsforderungen und öffentlichen Lasten ist der Erwerber durch die genannten Vorschriften nicht geschützt; er trägt vielmehr vom Zuschlag an gem. § 56 Abs. 2 ZVG die öffentlichen Lasten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.4.2018 - 1 L 498/16 - juris).
Vorliegend war im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an den Kläger am 7. April 2009 indes noch keine öffentliche Last hinsichtlich des streitgegenständlichen (endgültigen) Verbesserungsbeitrags entstanden.
Die öffentliche Last entsteht mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, welche wiederum das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraussetzt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.4.2018 - 1 L 498/16; BGH B.v. 24.1.2008 - V ZB 118/07 - juris; BayVGH, B.v. 25.10.2007 - 23 ZB 07.194; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 15, 5.1).
Eine wirksame Beitragssatzung lag hier aber erstmals mit Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung vom 11. September 2012 vor, der mangels Rückwirkungsanordnung lediglich ex-nunc-Wirkung zukommt (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris). Die Vorgängersatzung hierzu, die Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein des Beklagten vom 28. Oktober 2005, war aufgrund einer unzulässigen Maßstabsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 insgesamt unwirksam (vgl. BayVGH U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris).
Des Weiteren setzt die endgültige sachliche Beitragspflicht für eine Verbesserungsmaßnahme neben dem Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung die tatsächliche Beendigung der Verbesserungsmaßnahme voraus (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris), die hier erst nach Zuschlagserteilung erfolgte.
Im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an den Kläger konnte daher hinsichtlich des (endgültigen) Verbesserungsbeitrags noch keine sachliche Beitragspflicht und damit auch keine öffentliche Last bestehen, die mit diesem hätte untergehen können. Wegen der Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung vom 28. Oktober 2005 gilt dies im Übrigen auch in Bezug auf die vom Voreigentümer mit Bescheid vom 3. November 2005 geforderte Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag.
1.3. Die Erhebung des endgültigen Verbesserungsbeitrags vom Kläger ist auch nicht im Hinblick darauf als treuwidrig anzusehen, dass vor Zuschlagserteilung gegenüber dem Voreigentümer Herrn L. mit Bescheid vom 3. November 2005 ein Vorausleistungsbescheid auf die Verbesserungsmaßnahme erhoben, aber anschließend nicht mehr vollstreckt und die Forderung offenbar auch nicht wirksam im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet wurde. Das gemeindliche Vorgehen kann schon angesichts der Nichtigkeit der Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein vom 28. Oktober 2005, auf die der Vorausleistungsbescheid vom 3. November 2005 gestützt ist, nicht als treuwidrig betrachtet werden. Im Übrigen besteht keine gemeindliche Pflicht zur Erhebung (und Vollstreckung) von Vorausleistungsbescheiden vor der endgültigen Beitragserhebung.
1.4 Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr ist nicht zu beanstanden.
Gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro. Weiterhin legt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG fest, dass bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Vorliegend beträgt die Widerspruchsgebühr ca. 1/5 des möglichen Höchstbetrages. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums kann angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht festgestellt werden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.