Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Nov. 2018 - W 2 K 17.1101

bei uns veröffentlicht am28.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens …, Fl.Nrn. 4, …1, …2, …3, …6, …6/1 und …6/2, Gemeinde Altenstein, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist.

2. Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 wurde für das streitgegenständliche Anwesen gegenüber dem damaligen Eigentümer Herrn L. ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten erhoben.

Mit Bescheid vom 3. November 2005 wurde gegenüber Herrn L. eine Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage Altenstein des Beklagten erhoben. Eine Beitragsbegleichung durch Herrn L. erfolgte nicht.

Am 20. Januar 2006 wurde über das Vermögen des Herrn L. ein Insolvenzverfahren eröffnet.

3. Am 7. April 2009 erlangte der Kläger durch Zuschlag des Amtsgerichts Bamberg im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentum an dem streitgegenständlichen Anwesen.

Im Jahr 2010 erfolgte die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme an der Wasserversorgungsanlage Altenstein.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage Altenstein heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 2 K 12.509 Klage. Nach Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten (mangels gültigen Satzungsrechts) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2012 eingestellt.

4. Mit Bescheid vom 30. November 2012 zog der Beklagte den Kläger zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage Altenstein in Höhe von 4129,61 EUR heran. Der Bescheid stützt sich auf die Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein vom 11. September 2012.

5. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Haßberge mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 unter Umdeutung des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags in einen „eingeschränkten Herstellungsbeitragsbescheid“ zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 409,50 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beklagte habe für den Fall, dass die Verbesserungsbeitragssatzung vom 11. September 2012 einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten sollte, da die Verbesserungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits komplett abgeschlossen gewesen sei, mit Satzungsänderung vom 10. November 2015 in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für den Gemeindeteil Altenstein vom 10. September 2012 in § 6a die Erhebung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für alle erschlossenen Grundstücke, die bereits nach den Beitragssatzungen zur Wasserabgabesatzung einschließlich 11. September 2012 bestandskräftig veranlagt wurden, geregelt. Mit Hilfe dieser Satzungsregelung werde im Rahmen des Widerspruchsbescheides der ursprüngliche Verbesserungsbeitragsbescheid in einen eingeschränkten Herstellungsbeitragsbescheid umgedeutet, da keine (sonstigen) formellen und materiellen Fehler erkennbar seien. Die Höhe der Widerspruchsgebühr richte sich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Kostengesetz.

II.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 2016, ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Es erscheine bereits fraglich, ob es der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung seitens des Beklagten bedürft hätte. Ungeachtet dessen sei die Beitragserhebung rechtswidrig. Der Kläger gehe davon aus, dass der frühere Eigentümer des Grundstücks Herr L. keine Beitragszahlungen erbracht habe, weil der Beklagte ihn im Ergebnis über Jahre hinweg von einer Beitragsentrichtung freigestellt habe. Herrn L. sei zwar ein Vorausleistungsbescheid für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage zugestellt worden, jedoch habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, diesen auch zu vollstrecken. Auch habe Herr L. mehrfach öffentlich verkündet, ihm sei vom damaligen Bürgermeister des Beklagten zugesichert worden, dass für das streitgegenständliche Anwesen keine Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zu zahlen seien. Es verstoße gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, wenn der Beklagte nun den Kläger zu einem Verbesserungsbeitrag heranziehe. Hinzu komme, dass der Kläger das Eigentum an den veranlagten Flächen im Wege der Zwangsversteigerung und damit gemäß § 91 ZVG lastenfrei erworben habe. Vor Zuschlagserteilung habe sich der Kläger ausdrücklich beim Beklagten erkundigt, ob auf den betreffenden Flächen Forderungen oder sonstige öffentliche Lasten ruhten, was gegenüber dem Kläger mehrfach verneint worden sei. Hätte es der Beklagte nicht pflichtwidrig unterlassen, den gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Vorausleistungsbescheid zu vollstrecken, wäre die Veranlagung des Klägers nunmehr nicht bzw. nicht mehr in diesem Umfang möglich gewesen. Ferner sei auch die erhobene Widerspruchsgebühr in Höhe von 409,50 EUR überhöht und damit rechtswidrig. Da der Kläger den Widerspruch nicht begründet habe, sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit vorgebrachten Einwänden erforderlich gewesen.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

  • 1.Der Verbesserungsbescheid des Beklagten vom 30. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Haßberge vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 38,13 EUR festgesetzt wird.

  • 2.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Dem Voreigentümer Herrn L. sei weder mündlich noch schriftlich zugesichert worden, dass für das Anwesen keine Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zu zahlen seien. Vielmehr habe der Beklagte die gegenüber Herrn L. mit Vorausleistungsbescheid vom 3. November 2005 festgesetzten Raten mit Mahnschreiben vom 1. Juni 2006 angemahnt. Eine erfolgreiche Vollstreckung sei aufgrund des bereits laufenden Insolvenzverfahrens jedoch nicht mehr möglich gewesen. Auch sei dem Kläger gegenüber weder schriftlich noch telefonisch zugesichert worden, dass keine öffentlichen Lasten oder sonstige Forderungen ausstünden.

Nach einer Reduzierung des streitgegenständlichen Herstellungsbeitrags um den Betrag von 38,13 EUR seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer unzutreffenden Grundstücksflächenberechnung wurde das Klagebegehren insoweit in der mündlichen Verhandlung vom zugrunde liegenden Verfahren abgetrennt und aufgrund beiderseitiger Erledigtenerklärungen eingestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 15. Dezember 2015 sind (in der reduzierten Höhe) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1.1. Die streitgegenständliche Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) i.V.m. der Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein des Marktes M. vom 11. September 2012.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht über wirk-sames Herstellungsbeitragsrecht für die Heranziehung des früheren Eigentümers Herrn L. zu einem Herstellungsbeitrag für seine Wasserversorgungsanlage durch Bescheid vom 3. Mai 1994 verfügt hat, so dass für die Umdeutung des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags in einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2296 - juris) kein Raum ist. Die mit Änderungssatzung vom 10. November 2015 in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. September 2012 eingefügte Regelung in § 6a geht daher in Bezug auf den vorliegenden Fall ins Leere.

Auch führt die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme vor Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung nicht - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - zur Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung. Die (endgültige) Erhebung eines Verbesserungsbeitrags setzt vielmehr - im Gegensatz zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Verbesserungsbeitrag - die tatsächliche Beendigung der Verbesserungsmaßnahme und das Feststehen des Verbesserungsaufwandes voraus (VG Würzburg, U.v. 17.9.2003 - W 2 K 03.364 - juris).

Sonstige Einwände gegen die Wirksamkeit der Verbesserungsbeitragssatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.2. Die streitgegenständliche Beitragspflicht ist auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 91 ZVG erloschen.

Zwar ruhen Verbesserungsbeiträge nach Art. 5 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück und erlöschen im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zuschlag, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wurden, §§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 ZVG.

Dies gilt jedoch nur für im Zeitpunkt des Zuschlags bereits bestehende Beitragsforderungen und auf ihnen beruhende öffentliche Lasten. Vor der künftigen Entstehung von Beitragsforderungen und öffentlichen Lasten ist der Erwerber durch die genannten Vorschriften nicht geschützt; er trägt vielmehr vom Zuschlag an gem. § 56 Abs. 2 ZVG die öffentlichen Lasten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.4.2018 - 1 L 498/16 - juris).

Vorliegend war im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an den Kläger am 7. April 2009 indes noch keine öffentliche Last hinsichtlich des streitgegenständlichen (endgültigen) Verbesserungsbeitrags entstanden.

Die öffentliche Last entsteht mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, welche wiederum das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraussetzt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.4.2018 - 1 L 498/16; BGH B.v. 24.1.2008 - V ZB 118/07 - juris; BayVGH, B.v. 25.10.2007 - 23 ZB 07.194; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 15, 5.1).

Eine wirksame Beitragssatzung lag hier aber erstmals mit Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung vom 11. September 2012 vor, der mangels Rückwirkungsanordnung lediglich ex-nunc-Wirkung zukommt (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris). Die Vorgängersatzung hierzu, die Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein des Beklagten vom 28. Oktober 2005, war aufgrund einer unzulässigen Maßstabsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 insgesamt unwirksam (vgl. BayVGH U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris).

Des Weiteren setzt die endgültige sachliche Beitragspflicht für eine Verbesserungsmaßnahme neben dem Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung die tatsächliche Beendigung der Verbesserungsmaßnahme voraus (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris), die hier erst nach Zuschlagserteilung erfolgte.

Im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an den Kläger konnte daher hinsichtlich des (endgültigen) Verbesserungsbeitrags noch keine sachliche Beitragspflicht und damit auch keine öffentliche Last bestehen, die mit diesem hätte untergehen können. Wegen der Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung vom 28. Oktober 2005 gilt dies im Übrigen auch in Bezug auf die vom Voreigentümer mit Bescheid vom 3. November 2005 geforderte Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag.

1.3. Die Erhebung des endgültigen Verbesserungsbeitrags vom Kläger ist auch nicht im Hinblick darauf als treuwidrig anzusehen, dass vor Zuschlagserteilung gegenüber dem Voreigentümer Herrn L. mit Bescheid vom 3. November 2005 ein Vorausleistungsbescheid auf die Verbesserungsmaßnahme erhoben, aber anschließend nicht mehr vollstreckt und die Forderung offenbar auch nicht wirksam im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet wurde. Das gemeindliche Vorgehen kann schon angesichts der Nichtigkeit der Beitragssatzung zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage für den Gemeindeteil Altenstein vom 28. Oktober 2005, auf die der Vorausleistungsbescheid vom 3. November 2005 gestützt ist, nicht als treuwidrig betrachtet werden. Im Übrigen besteht keine gemeindliche Pflicht zur Erhebung (und Vollstreckung) von Vorausleistungsbescheiden vor der endgültigen Beitragserhebung.

1.4 Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr ist nicht zu beanstanden.

Gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro. Weiterhin legt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG fest, dass bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen sind.

Vorliegend beträgt die Widerspruchsgebühr ca. 1/5 des möglichen Höchstbetrages. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums kann angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht festgestellt werden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen. (2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem

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Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2016 – 4 A 1025/15 SN – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird fü

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(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2016 – 4 A 1025/15 SN – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.425,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um einen Beitragsbescheid.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in C-Stadt, das an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, die der Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Anschlussbeitrag in Höhe von 3.425,04 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 zurück. Am 9. März 2015 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 – 4 A 1025/15 SN – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 20. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 18. November 2016 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der Antrag ist am 20. Dezember 2016 begründet worden.

II.

3

Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14).

4

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).

5

Nach diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

6

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe das abgerechnete Grundstück im Jahre 2001 durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Herstellungsarbeiten am Klärwerk und Kanalnetz des Beklagten abgeschlossen gewesen. Es habe auch eine Beitragssatzung bestanden. Der Beklagte habe seinen Anspruch im Verfahren nicht angemeldet. Das Recht des Beklagten sei deshalb durch den Zuschlag erloschen, das Grundstück sei lastenfrei erworben worden. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass seine zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung bestehende Satzung unwirksam gewesen sei.

7

Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht dargelegt. Nach §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG erlöschen durch den Zuschlag lediglich bereits bestehende Rechte an dem Grundstück. Der künftigen Entstehung von Beitragsforderungen und öffentlichen Lasten stehen diese Vorschriften nicht entgegen. Der Ersteher ist davor geschützt, dass nach dem Zuschlag bestehende Ansprüche gegen das Grundstück geltend gemacht werden, die er nicht kannte und deshalb nicht in seine Kalkulation mit einbeziehen konnte. Vor der Entstehung künftiger Forderungen ist der Ersteher dagegen nicht geschützt, er trägt vielmehr vom Zuschlag an gemäß § 56 Satz 2 ZVG die Lasten des Grundstücks (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 – 8 C 30.82 – juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 – 6 ZB 17.1011 –, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Beschl. v. 18.03.2014 – 5 A 651/12 –, juris Rn. 11).

8

Der Abgabeanspruch des Beklagten war beim Eigentumserwerb der Klägerin allerdings noch gar nicht entstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die sachliche Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht und das Satzungsrecht des Beklagten keinen späteren Zeitpunkt bestimmt hat. Da die sachliche Beitragspflicht auch der Höhe nach endgültig ausgeprägt ist, setzt ihre Entstehung zwingend wirksame Maßstabsregeln und eine Bestimmung des Beitragssatzes im Satzungsrecht des Abgabengläubigers voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Anderenfalls wäre die Höhe des Beitrags nicht bestimmbar. Ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ist ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen (OVG Greifswald, Urt. v. 05.12.2016 – 1 K 8/13 –, juris Rn. 43). Das abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstand deshalb vorliegend erst im Jahr 2013. Die persönliche Beitragspflicht der Klägerin ist sogar erst mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides begründet worden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V). Da der festgesetzte Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren noch gar nicht bestand, kann er durch diesen Rechtsakt auch nicht erloschen sein. Soweit sich die Klägerin auf den Umstand beruft, dass im Jahre 2001 unwirksames Satzungsrecht des Beklagten bestand, ist dieser vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht erheblich.

9

Der Zulassungsantrag wird weiterhin mit der Annahme begründet, die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V bestimme eine überlange Verjährungsfrist und sei nicht verfassungsgemäß. Auch damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen diese gesetzliche Neuregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nicht mehr möglich ist (vgl. ausführlich OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 217/13 –, juris Rn. 67 ff.). An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil abgelehnt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 72/16 –, juris).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/07
vom
24. Januar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 10. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.427,06 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 € und Säumniszuschläge geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen , weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht , weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen , die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).
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2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt.
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3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Veröffentlichung bestimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan.
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4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.