Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07

bei uns veröffentlicht am24.01.2008
vorgehend
Amtsgericht Haldensleben, 13 K 51/02, 10.08.2007
Landgericht Magdeburg, 3 T 570/07, 04.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/07
vom
24. Januar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 10. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.427,06 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 € und Säumniszuschläge geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen , weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht , weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen , die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).
7
2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt.
8
3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Veröffentlichung bestimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan.
9
4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - V ZB 89/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtu
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 118/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/09 vom 11. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsc

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 135 Abs. 1; BGB

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Nov. 2018 - W 2 K 17.1101

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Referenzen

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 89/07
vom
20. Dezember 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher
Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren
nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung
bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren
beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07 - LG Magdeburg
AG Haldensleben
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.543,79 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anordnung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 21.543,79 € und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen , weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht , weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen , die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des Beteiligten zu 2 kann nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt werden, weil der geltend gemachte Betrag länger als vier Jahre rückständig ist.
6
1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden ist.
7
a) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 14. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.
8
b) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).
9
c) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt.
10
2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums für den Vorrang von einmaligen Leistungen öffentlicher Grundstückslasten sei von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks auszugehen.
11
a) § 10 ZVG bestimmt die Ansprüche, die im Zwangsversteigerungsverfahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und ihre Reihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen; außerdem regelt die Vorschrift das Verhältnis der Rangklassen zueinander. Die Rangordnung der Ansprüche bildet die Grundlage für die Berechnung des geringsten Gebots (§ 44 ZVG) und die Aufstellung des Teilungsplans (§ 113 ZVG), nach welchem die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt. Die Ansprüche werden von Amts wegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gläubiger infolge Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 Abs. 1 ZVG) bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§ 27 ZVG) oder aufgrund einer Anmeldung des Gläubigers (§§ 45 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG) berücksichtigt. Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten werden nur auf Anmeldung berücksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem Versteigerungsantrag des Gläubigers ergeben (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Danach kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der Erlösverteilung nur berücksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist durch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren geschehen.
12
b) § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG enthält keine Regelung darüber, wie der Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der Tag der ersten Beschlagnahme (§ 22 Abs. 1 ZVG) als maßgeblicher Berechnungszeitpunkt angesehen; danach sind in der Rangklasse 3 einmalige Leistungen zu berücksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin fällig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, ZVG, 4. Aufl., § 10 Anmerkung 4 "Rangklasse 3" b aa). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums nicht von dem Tag der ersten Beschlagnahme aus, sondern sprechen von dem Beschlagnahmezeitpunkt (Muth in: Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 4 Anmerkung II 5; Hagemann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsverstei- gerung und Zwangsverwaltung, § 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann sowohl der Tag der ersten Beschlagnahme - gegebenenfalls zugunsten eines anderen Gläubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die Zulassung des Beitritts des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers zu dem bereits laufenden Versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks zu seinen Gunsten wirksam wird (§§ 20, 22, 27 ZVG). Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass in die Rangklasse 3 einmalige Leistungen gehören, die im Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht mehr als vier Jahren fällig geworden sind (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 10 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 54 Rdn. 63; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch Zeitablauf nur dann nicht entfallen , wenn der Gläubiger innerhalb der Vierjahresfrist wegen seines Anspruchs die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 ZVG) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§§ 20, 27 ZVG) erwirkt hat (Meikel/Morvilius, aaO; Stöber, aaO). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 9. Februar 2006, IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096).
13
c) Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten gehören dann in die Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als maßgeblicher Berechnungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Beschlagnahme zugunsten eines anderen als des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers erfolgte.
14
aa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten Billigkeitserwägungen nicht entgegen. Die Festlegung des Berechnungszeitpunkts auf den Tag der Zuschlagsentscheidung, spätestens jedoch auf den Tag des Beitritts des Gläubigers der öffentlichen Last zu dem Verfahren, führt nicht zu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gläubigern herbeigeführte Verzögerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu führen , dass der zunächst von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasste Anspruch bis zur Erteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher Überschreitung des Vierjahreszeitraums aus dieser Rangklasse herausfällt. Aber dieser Umstand beruht nicht auf der Verzögerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Versäumnis des Gläubigers, seinen Anspruch innerhalb der Vierjahresfrist in dem Verfahren geltend zu machen. Auch ohne die verzögerte Zuschlagserteilung könnte der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem Teilungsplan berücksichtigt werden. Eine verzögerte Zuschlagserteilung wirkt sich somit nicht auf die Berücksichtigung des Anspruchs in der Rangklasse 3 aus. Entscheidend für dessen Zugehörigkeit zu dieser Rangklasse ist ausschließlich die fristgemäße Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.
15
Gegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Unbilligkeit spricht auch, dass sich der die Rangklasse 3 beanspruchende Gläubiger nicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgeführt; er darf also nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteigerungstermin (vgl. § 37 Nr. 4 ZVG) anmelden zu können, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks fällig geworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage aufzuheben , wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt (§ 29 ZVG). Ist im Zeitpunkt der Aufhebung der Vierjahreszeitraum verstrichen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 berücksichtigt wird. Dies zeigt ebenfalls, dass es für die Rangwahrung ausschließlich auf die fristgemäße Anmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner Fälligkeit ankommt.
16
bb) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht spricht die Regelung in § 13 Abs. 1 ZVG nicht dafür, den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als den Zeitpunkt anzusehen, ab welchem der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegte Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. Denn die Vorschrift gilt nur für wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen laufenden Beträgen und Rückständen zu unterscheiden ist. Um diese voneinander abgrenzen zu können, bedarf es der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts , von dem ab der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Beträge über ihre Zugehörigkeit zu den laufenden Beträgen und den Rückständen entscheidet. Dies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen wird, auch für wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die Rangklasse 3 gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG); demgemäß ist insoweit § 13 Abs. 1 ZVG anzuwenden. Aber dafür besteht bei den ebenfalls in die Rangklasse 3 gehörenden einmaligen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht in Betracht; zum anderen ist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann rückständig, wenn der ihm zugrunde liegende Anspruch fällig und nicht erloschen ist, so dass die Festlegung eines nach der Fälligkeit liegenden Zeitpunkts, von dem ab der Betrag als rückständig gilt, nicht möglich ist.
17
cc) Legt man den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als Zeitpunkt für die Berechnung des Vierjahreszeitraums zugrunde, fehlt es an einer Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz, nach welcher die zwischen der Beschlagnahme und der Versteigerung fällig werdenden einmaligen öffentlichen Lasten in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden können (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen, denn selbstverständlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer öffentlichen Last, der erst im Laufe des Versteigerungsverfahrens fällig wird, in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger ihn innerhalb des Vierjahreszeitraums spätestens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das kann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen wird, nur durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 ZVG auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZVG geregelten Fälle erreicht werden. Das ist jedoch unzulässig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine vergleichbaren Sachverhalte regeln und für eine Analogie kein Bedürfnis besteht.
18
dd) Schließlich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG keine andere Beurteilung. Die Beschränkung des Vorrangs auf die aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge soll verhindern, dass ältere, noch nicht verjährte Ansprüche die Sicherheit der erst ab der Rangklasse 4 zu berücksichtigenden Realkredite beeinträchtigen (vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, zitiert nach Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 37). Dieses Ziel wird jedenfalls auch erreicht, wenn man den Vierjahreszeitraum strikt auf die Zeit ab dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs begrenzt.
19
3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb von vier Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt werden. Denn die Fälligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen haben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

IV.

20
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267).
21
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 K 59/06 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 3 T 391/07 (344) -