Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 3 CE 15.2122

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 94


(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 3 CE 14.1733

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 3 CE 14.1783

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 3 CE 15.1637

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 3 CE 14.32

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 3 CE 15.570

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2016 - W 1 K 14.1102

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.1102 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1310 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; dienstl

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 ist in seinen Ziffern I und II unwirksam geworden.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der am 28. Januar 2015 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2015 vorläufig zu plausibilisieren. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am 9. Januar 2015 eröffnet und enthielt das Gesamturteil 11 Punkte. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung, sowie mit Schreiben vom 23. April 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Einwendungen überprüft und mit Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfungen mitgeteilt. Daraufhin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 2. Juli 2015 und vom 10. Juli 2015 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 in den Ziffern I und II unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller geltend gemachte Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erforderlich ist danach, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss zum einen sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller im Eilverfahren begehrten Plaubilisierung der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner nicht der Fall. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B. v. 29.4.2004 - 3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Grundsätzlich hat der Dienstherr die dienstliche Beurteilung plausibel zu machen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251). Diese Plausibilisierungspflicht steht in Zusammenhang damit, dass der Beamte die Beurteilung oder einzelne ihm hier enthaltene Werturteile auch nach Eröffnung und Besprechung der Beurteilung (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG) für sachlich nicht gerechtfertigt hält und er - wie hier - Einwendungen bzw. Widerspruch einlegt. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auch - wie hier geschehen - darzulegen, inwieweit er die dienstliche Beurteilung nicht für gerechtfertigt hält. Dieser Plausibilisierungsanspruch kann letztlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren über die dienstliche Beurteilung nachgeholt werden. Die Vereitelung des Rechts droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung, die den Antragsteller dann in den Stand versetzt, seine Entscheidung über die Weiterverfolgung der Hauptsache oder Abgabe einer Erledigungserklärung zu treffen, erst im Hauptsacheverfahren erfolgt (BayVGH, B. v. 29.4.2004 -3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Soweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren, bei denen er sich beworben hat, begründet, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers überprüft werden müsse, ist damit kein Anordnungsgrund dargelegt. Zwar sind auch dienstliche Beurteilungen, soweit sie angefochten sind, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens (sei es im Verfahren nach § 123 VwGO bzw. einer nachfolgenden Klage) auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BVerwG B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.2.2014 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28). In einem solchen Verfahren müsste die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn anhand der Einwendungen des Antragstellers plausibilisiert werden, dass dann im Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüft werden kann. Damit der Antragsteller seine Rechte effektiv geltend machen kann, ist eine Pausibilisierung im Stellenbesetzungsverfahren ausreichend.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte), wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts und als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) zuerkannt wurde. Laut ergänzenden Bemerkungen wurde der Beurteilungsmaßstab dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt angepasst; eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 sei bei einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten nicht möglich („Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013“). In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

2011 wurde für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung ein einheitlicher Orientierungsschnitt von 11 Punkten für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme von BesGr A 12, bei denen dieser Orientierungsschnitt 2016 vorgesehen ist) vorgegeben, um im Rahmen des Beurteilungsabgleichs gemäß Nr. 2.4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (BeurtRL-FM, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010, FMBl S. 298) die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (vgl. Vermerke des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom Juli 2011 sowie vom 2. und 9. August 2011; Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 2011 an den Hauptpersonalrat). Dieser Orientierungsschnitt wurde den nachgeordneten Behörden (vgl. E-Mail vom 9. August 2011 an das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) sowie Präsentation des BayLfSt für die Amtsleiter 2011 bzw. 2013) und den Beamten der Steuerverwaltung (vgl. „Blickpunkt aktuell“ des BayLfSt 11/2011 bzw. 4/2013; Merkblatt des BayLfSt zur Beurteilung 2013; Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller) kommuniziert und seit 2011 so praktiziert.

Nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni, 4. und 21. Juli 2014) wurde das Beurteilungsverfahren 2013 folgendermaßen durchgeführt: Am 20. März 2013 fand beim BayLfSt eine Vorbesprechung mit Vertretern der Finanzamtsgruppen statt, in der die erstmalige Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf die Beurteilungsgruppe C (u. a. Beamte in BesGr A 15) erörtert wurde; dabei kam man überein, dass in den BesGr A 14 und A 15 bayernweit ein Ausgleich erfolgen solle, um den Orientierungsschnitt einzuhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 20. März 2013 S. 3). In einer ersten Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 29. April 2013 wurde durch die Amtsleiter in BesGr A 16 eine vergleichende Bewertung (Ranking) von Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 vorgenommen; in einer weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 wurden die Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung für die Beamten in BesGr A 15 festgelegt. In einer Besprechung von Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen am 17. Juni 2013 wurde für Beurteilungen in BesGr A 15 eine Deckelung bei 13 Punkten und für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 ein abgesenkter Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vereinbart, um ein Punktepolster für die Gruppe der Amtsleiter in BesGr A 15 zu erhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 3). Daraufhin wurde von den Amtsleitern der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 18. Juni 2013 eine Anpassung in BesGr A 15 vorgenommen, durch die jedoch das interne Ranking nicht verändert wurde (vgl. E-Mail des Gruppenvertreters Dr. W. vom 18. Juni 2013). Weiter wurde am 17. Juni 2013 beschlossen, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts lediglich in Ausnahmefällen ab einem Gesamturteil von 12 Punkten, i.d.R. aber erst ab 13 Punkten zu vergeben (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 5; Schreiben des BayLfSt vom 14. Mai 2014). Sodann erstellten die Amtsleiter die Vorübersichten für die Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 (100 Beamte). In der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013, an der sämtliche beurteilenden Amtsleiter in BesGr A 16 und Vertreter des BayLfSt und des Finanzministeriums teilnahmen, erfolgte ein Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15. Anschließend wurden die Beurteilungen für diese durch die Amtsleiter erstellt. Die Beurteilungen für die Amtsleiter in BesGr A 15 (20 Beamte) sowie die Referatsleiter am BayLfSt in BesGr A 15 (23 Beamte) wurden in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen vom Präsidenten des BayLfSt unter Anlegung eines einheitlichen Maßstabes gefertigt; um zu gewährleisten, dass seine Beurteilungen mit diesen vergleichbar sind, war er in die Abschlussbesprechung eingebunden.

Zu den vom Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 am 17. März 2014 erhobenen Einwendungen erklärte der zuständige Beurteiler, LRD N., mit Stellungnahme vom 20. März 2014, er halte es für unzulässig, die Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts von einer Mindestpunktzahl abhängig zu machen. Dagegen sei eine Bewertung mit 11 Punkten im Gesamturteil seiner Ansicht nach berechtigt. Das BayLfSt wies die Einwendungen mit Schreiben vom 23. April 2014 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist Leiter des Referats St 15 beim BayLfSt . Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „13 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 14 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

Am 18. November 2013 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung des Finanzamts C. (BesGr A 16) aus, um die sich neben anderen Beamten in BesGr A 15 der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 11./12. März 2014 führte der Antragsgegner mit vier Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte erhalten hatten - u. a. mit dem Beigeladenen, - Auswahlgespräche durch. Mit Vermerk des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 18. März 2014 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Beurteilungslage, die sich im Auswahlgespräch bestätigt habe, mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Mitteilung des BayLfSt vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 18.11.2013 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Am 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht LRD N. zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Zeuge vernommen. Dieser erklärte, in der Finanzamtsgruppe Unterfranken seien insgesamt neun Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 zu beurteilen gewesen. In der Besprechung am 29. April 2013 habe man eine Reihung unter den Beamten gebildet. Er habe für den Antragsteller zunächst eine Gesamtpunktzahl von 12 Punkten vorgeschlagen, dieser sei intern auf Platz 3 gereiht worden. In der weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 habe man den Durchschnitt von 11,33 auf 11 Punkte senken müssen. Davon sei u. a. der Antragsteller betroffen gewesen, dessen Gesamtpunktzahl er auf 11 Punkte gesenkt habe. Das Ranking habe sich dadurch nicht verändert. Von der Absenkung des Orientierungsschnitts aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 auf 10,7 Punkte sei der Antragsteller nicht betroffen gewesen. Er habe das gefundene Ergebnis letztlich als seine eigene Entscheidung akzeptiert. Jedoch sei er mit der Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab einer Mindestpunktzahl nicht einverstanden gewesen und habe sich auch in der Abschlussbesprechung hiergegen ausgesprochen. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Beweistermin Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014, den Beteiligten zugestellt am 1. August 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zu bejahen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Die in dem Auswahlvermerk getroffene Entscheidung beruhe auf im Ergebnis nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Die herangezogene Beurteilung 2013, aufgrund der der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage zur Verwendungseignung. Ihr liege eine unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde, die nicht den Beurteilungsrichtlinien entnommen werden könne. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerbern mit einem Gesamturteil von 11 Punkten die Eignung für ein Amt der BesGr A 16 zuerkannt werden könne. Nach Einschätzung des Beurteilers sei beim Antragsteller die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gegeben. Er habe sich aber außerhalb seines Beurteilungsspielraums an die Vorgabe gebunden gesehen, die ihm als Ergebnis der Besprechung vom 17. Juni 2013, an der er nicht teilgenommen habe, übermittelt worden sei. Seine Aussage zur Verwendungseignung beruhe damit nicht auf seiner eigenen Einschätzung. Diese Vorgehensweise sei mit der gesetzlichen Stellung des Beurteilers unvereinbar. Dass die dem Beurteiler zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Gremium übertragen werden könne, könne den Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht entnommen werden. Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes rechtfertige keine zwingenden Vorgaben. Dass eine unzulässige Bindung vorliege, werde durch die Einlassung des Antragsgegners bestätigt, wonach nur die Unkenntnis des Beurteilers ihn davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen, da die Beurteilung andernfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die zusätzliche Begründung, wonach die Vergabe der Verwendungseignung auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, sei per se sachwidrig. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers nur als durchschnittlich ansehe. Dieser habe mit 11 Punkten im Gesamturteil laut den Beurteilungsrichtlinien eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung erbracht und bei den führungsrelevanten Einzelmerkmalen sogar 11 bis 13 Punkte erreicht.

Es sei daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der bayernweit geltende einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der BesGr A 15 nicht auf alle Beamten nach den gleichen Maßstäben angewandt worden sei. Während für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter ein Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vorgegeben worden sei, habe für die Gruppe der Amtsleiter sowie für die Referatsleiter beim BayLfSt gar kein Orientierungsschnitt existiert, so dass kein einheitlicher Maßstab vorliege. Für die beiden letztgenannten errechne sich ein Punkteschnitt von 12,5 Punkten, wobei die Nicht-Amtsleiter als Punktelieferanten für diese gedient hätten. Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beamten der beiden anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten der BesGr A 15 wahrnehmen würden. Der Maßstab für die Beurteilung sei nach Art. 58 Abs. 2 LlbG ausschließlich nach dem Statusamt BesGr A 15 zu bestimmen, an dessen Anforderungen die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen seien. Das vorliegend praktizierte Verfahren sei hingegen geeignet, eine bessere Beurteilung schon aufgrund der wahrgenommenen Funktion zu ermöglichen. Zudem sei der Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten für Nicht-Amtsleiter bereits innerhalb der einzelnen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden, so dass sich bei lediglich neun Beamten der Gruppe Unterfranken auch die Frage einer hinreichenden Gruppengröße stelle. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob das Beurteilungsverfahren wegen der zwischen den Beurteilern abgestimmten Leistungsreihung und der Einigung auf die Gesamturteile mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar sei. Zwar habe sich der Beurteiler dahingehend eingelassen, dass er die in den Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als eigene Entscheidung akzeptiert habe. Es spreche aber vieles dafür, dass er sich den insoweit gemachten Vorgaben (Absenkung des Gesamturteils aufgrund des Orientierungsschnitts auf 11 Punkte; Absenkung des Gesamturteils auf 10,7 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für Amts- und Referatsleiter) verpflichtet gesehen habe, obwohl den Gremien selbst keine Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei auch bedenklich, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG zunächst das Gesamturteil ermittelt und dann durch Ausfüllung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden sei. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

Hiergegen richtet sich die am 11. August 2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren angesichts eines Vorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil von 2 Punkten nicht möglich erscheine. Der Beurteiler habe angegeben, dass er für den Antragsteller ein Gesamturteil von 11 Punkten für zutreffend erachte. Die Beurteilung sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Der dem Beurteiler zustehende Beurteilungsspielraum sei nicht unzulässig eingeschränkt worden. So wie das Gesamturteil ergebe sich auch die Verwendungseignung aus dem Ranking. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien. Für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter sei in der Besprechung vom 17. Juni 2013 vereinbart worden, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts i.d.R. erst bei einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise bei 12 Punkten zu vergeben. Dies diene der konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und sei auf alle Nicht-Amtsleiter mit Führungsfunktion angewandt worden. Mit Statuierung eines Beurteilungsabgleichs zur Schaffung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei zulässigerweise auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt worden. Die Vergabe der Verwendungseignung sei nicht anhand der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt. Die Vorgabe eines Orientierungsschnitts dürfe nicht mit einer Beurteilungsquote gleichgesetzt werden, so dass die Vergleichsgruppengröße nicht relevant sei. Er sei einheitlich für bestimmte Untergruppen zu betrachten und stelle lediglich eine Vorgabe an den Beurteiler dar, wer sich im Mittelfeld der von ihm beurteilten Beamten befinde. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt innerhalb BesGr A 15 sei nicht nur zulässig, sondern durch Art. 58 Abs. 2 LlbG geboten, da sich in dieser Besoldungsgruppe drei Gruppen von konkreten Dienstposten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen befänden. Die Amts- und Referatsleiter zeichneten sich gegenüber den Nicht-Amtsleitern durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Bei der Unterscheidung sei neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigt worden, dass leistungsstärkere Beamte bereits zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden seien. Für diese Beamten habe der Präsident des BayLfSt auch keinen besonderen Orientierungsschnitt angewandt, weil er den Überblick über die von ihm zu beurteilenden Beamten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es erscheine möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl den Vorsprung des Beigeladenen kompensieren könne. Der Beurteilungsmaßstab für den Antragsteller sei dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten angepasst worden. Dieser sei jedoch nicht auf alle Beamten der BesGr A 15 gleich angewendet worden. Die Nicht-Amtsleiter hätten sogar eine niedrigere Quote als 11 Punkte einhalten müssen, während die Amts- und Referatsleiter beim BayLfSt keine Absenkung hätten hinnehmen müssen. Andernfalls wäre auch die Beurteilung des Beigeladenen zwangsläufig schlechter ausgefallen. Der Antragsteller habe in der vorigen Beurteilung 13 Punkte erzielt, ohne dass ein Leistungsabfall vorliege. Die 11 Punkte seien vielmehr nur dem Orientierungsschnitt geschuldet. Nach Angaben des Beurteilers habe er, um ein schlüssiges Gesamturteil zu erzielen, Einzelmerkmale anpassen und vom Ergebnis ausgehen müssen. Der Orientierungsschnitt sei daher als feste Vorgabe anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Auch sei der Orientierungsschnitt bereits auf die Gruppe Unterfranken und nicht erst bayernweit angelegt worden, obwohl die dortige Vergleichsgruppe nur neun Beamte umfasse. Zudem sei eine Differenzierung nach Geschlecht und Schwerbehinderung erfolgt. Auch habe eine unzulässige Deckelung bei 13 Punkten bestanden, was sich auch in den Beurteilungen niedergeschlagen habe. Es sei auch nicht zulässig, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab 13 Punkten automatisch zu vergeben, während sie nicht erlangen könne, wer darunter liege. Die Festlegung einer Mindestpunktzahl sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und ohne Mitwirkung des zuständigen Beurteilers erfolgt. Der Antragsteller sei nur aufgrund der fehlenden Verwendungseignung nicht einmal zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 legte der Antragsgegner Unterlagen zur Einführung eines einheitlichen Orientierungsschnitts vor, zu denen sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 äußerte.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungslage einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr A 15) besitzt (1.). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Antragstellers insoweit fehlerhaft ist, als sich der Beurteiler bei einem Gesamturteil von 11 Punkten aufgrund der Vorgaben aus der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013 an der Zuerkennung der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gehindert gesehen hat, obwohl er den Antragsteller grundsätzlich für diese Funktion geeignet hält (2.). Es hat hierbei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig von der Frage der Verwendungseignung - eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren schon aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt nicht möglich erscheint, so dass sich der von ihm festgestellte Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann (3.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten, aus seiner Sicht jedoch nicht entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit Beurteilung ist auch die Vergabe von 11 Punkten im Gesamturteil für den Antragsteller aufgrund eines einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten und dessen konkrete Anwendung auf den Antragsteller als sog. Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 18. März 2014, den der Staatsminister am 31. März 2014 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 11. März 2014 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, gegenüber dem Antragsteller mit 11 Punkten im Gesamturteil über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung von 2 Punkten im gleichen Statusamt (A 15) verfügt, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankäme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen war deshalb entbehrlich. Darüber hinaus weist der Beigeladene mit jeweils 14 Punkten in den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg und -potential ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von 2 bzw. 3 Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Auf die früheren Beurteilungen der Konkurrenten kommt es daher nicht an.

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte aufweisen, Auswahlgespräche geführt hat. Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 40). Die Durchführung eines Auswahlgesprächs kann auch nicht zur Verletzung der Rechte des im Beurteilungsrückstand stehenden Bewerbers führen, wenn - wie hier - das Ergebnis des Gesprächs die Beurteilungslage bestätigt und die Auswahlentscheidung demgemäß getroffen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44). Eine Einladung des Antragstellers war jedenfalls nicht geboten, weil dieser - unabhängig von der Verwendungseignung - bereits aufgrund seines Gesamturteils keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufwies.

2. Die Beurteilung des Antragstellers ist allerdings insoweit fehlerhaft, als sich der Beurteiler zu Unrecht an das Ergebnis der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013, in der beschlossen wurde, die Eignung „Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16)“ i.d.R. erst ab einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise auch bei 12 Punkten, zu vergeben, gebunden gefühlt hat und deshalb dem Antragsteller, der (lediglich) 11 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, die Verwendungseignung versagt hat, obwohl er ihn grundsätzlich als hierfür geeignet angesehen hat (vgl. seine Stellungnahme vom 20. März 2014). Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz.

Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Dementsprechend sind die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 von den Amtsleitern in BesGr A 16 zu beurteilen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), so dass die Beurteilung des Antragstellers dem Leiter des Finanzamts L. ..., LRD N., oblag. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern dabei eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist darin auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Die Vorgabe, dass bei einem Gesamturteil von 11 Punkten die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 ausnahmslos nicht vergeben werden kann, beinhaltet eine unzulässige Einschränkung der allein dem Beurteiler zukommenden materiellen Beurteilungskompetenz, so dass die hierauf beruhende Versagung einer entsprechenden Verwendungseignung rechtsfehlerhaft ist.

Diesbezüglich besteht zwar keine „vorgreifliche“ Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbstständig zu früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm die in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 zuerkannte Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16) erneut zuerkannt werden müsste.

Der Aussage zur Verwendungseignung des Antragstellers lag jedoch die fehlerhafte Annahme des Beurteilers zugrunde, trotz seiner anderen Auffassung letztlich an die Vorgabe aus der Besprechung vom 17. Juni 2013 gebunden zu sein, wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist. Ein etwaiger Irrtum des Beurteilers ändert dabei nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage zur Verwendungseignung. Dass diese nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers, sondern auf den Vorgaben der Besprechung am 17. Juni 2013 beruht, an die er sich - wenn auch zu Unrecht - gebunden gefühlt hat, hat der Beurteiler mehrfach ausdrücklich erklärt.

Durch die Vorgabe, die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts von mindestens 12 Punkten im Gesamturteil abhängig zu machen, wurde die Beurteilungskompetenz des Beurteilers unzulässig eingeschränkt. Die Vorgabe steht nicht mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einklang. So legt Nr. 2.3.4.1 BeurtRL-FM fest, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr A 16 i.d.R. voraussetzt, dass der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat, ohne eine Mindestpunktzahl hierfür vorauszusetzen. Nach Nr. 2.3.4.3 BeurtRL-FM kann Beamten, die - im Gegensatz zum Antragsteller - noch keine Führungsfunktionen ausüben, eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden, so dass sich eine höhere Mindestpunktzahl für die Vergabe von Führungsfunktionen hieraus ebenfalls nicht rechtfertigen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 12.2 der Leitlinien Personalentwicklung für Beamte der Steuerverwaltung vom Januar 2012, die ebenfalls keine Mindestpunktzahl für die Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Finanzamts vorsehen.

Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl. gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist. Solchen Gremien kann allerdings lediglich eine vorbereitende bzw. beratende Funktion zukommen. Die Erstellung der individuellen Beurteilungen erfolgt erst nach der Durchführung des Beurteilungsabgleichs durch den zuständigen Beurteiler, der hierfür auch die Letztverantwortung trägt (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG Rn. 23, 24). Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

Die Vorgabe einer Mindestpunktzahl von 12 Punkten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verwendungseignung sich - ebenso wie das Gesamturteil - aus dem Ranking ergebe, das der konsequenten Umsetzung der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG diene. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Sie beinhaltet eine auf der gesamten Beurteilung beruhende prognostische Einschätzung dazu, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint (Zängl a. a. O. Art. 58 LlbG Rn. 32). Dies verbietet es, die Eignung für ein Führungsamt allein - quasi automatisch - von einem bestimmten Gesamturteil abhängig zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung der individuellen Führungsqualifikation.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Schreiben des BayLfSt vom 23. April 2014 gegebene Begründung, die Verwendungseignung sei auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt, sachwidrig ist (so für den Fall der Deckungsgleichheit der vergebenen Spitzenprädikate mit der Anzahl der Beförderungsstellen BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 18).

3. Die rechtsfehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führt damit zwar zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs um zwei Punkte im Gesamturteil im gleichen Statusamt ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser beurteilt werden könnte, so dass das Ergebnis zumindest als offen anzusehen wäre, vorliegend jedoch fernliegend, so dass die fehlerhafte (Nicht-) Vergabe der Verwendungseignung einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht zu begründen vermag.

4. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten für den Antragsteller anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil hält sich im Rahmen der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dem Beurteiler steht für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Deshalb sind dienstliche Beurteilungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte können nur überprüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17).

4.1 Soweit der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringt, seine Leistungen seien sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen mit mehr als 11 Punkten zu bewerten, macht er schon keine substantiierten Einwendungen geltend, aus welchen Gründen er sich nicht leistungsgerecht beurteilt sieht.

Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht darauf an, ob ein Wert von 11 Punkten ein unter-, über- oder durchschnittliches Ergebnis darstellt. Maßgeblich ist allein, ob das Gesamturteil - ebenso wie die zu beurteilenden Einzelmerkmale - der vom Antragsteller gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung innerhalb seiner Vergleichsgruppe - also der der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 - entsprechen. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler hat die Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar anhand der Kriterien der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 2.1 VV-BeamtR) in einem Punktesystem von 1 bis 16 Punkten hinsichtlich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR). Das Gesamturteil von 11 Punkten ergibt sich laut den ergänzenden Bemerkungen aus dem überwiegend vergebenen Punktwert 11, wobei der Beurteiler die von ihm bewerteten Einzelmerkmale nach seinen Angaben im Wesentlichen gleich gewichtet hat. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe werden damit, wie von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vorausgesetzt, in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Damit wird zugleich Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR Rechnung getragen, bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit einem Gesamtpunktwert von 11 Punkten hat der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt werden.

Wenn der Antragsteller diesbezüglich verlangt, dass die vom Beurteiler vergebenen Werturteile näher erläutert und nachvollziehbar gemacht werden, ist die Beurteilung durch die Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2014 und seine Angaben im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 plausibel gemacht worden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.

4.2 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass die Absenkung des Gesamturteils von 13 Punkten 2010 auf 11 Punkte 2013 sowie die entsprechende Verringerung der Einzelpunkte gegenüber der dienstlichen Beurteilung 2010 nur dem vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten geschuldet sei, an den sich der Beurteiler strikt gebunden gefühlt habe, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Der Dienstherr ist nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter mit-einander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 9). Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. „Orientierungsschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Ranking“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47). Durch die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnitts für alle Besoldungsgruppen wird nach Wegfall der Laufbahngruppen dem jetzigen System der durchgehenden Leistungslaufbahn Rechnung getragen. Durch die Einführung eines Orientierungsschnitts werden die Beförderungsmöglichkeiten nicht berührt; maßgeblich hierfür ist das durch das Ranking festgelegte Verhältnis zu anderen Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der vorgegebene Orientierungsschnitt (der lediglich als Durchschnittswert dienen darf und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen muss) dergestalt umgesetzt wird, dass die Gesamturteile innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Anwendung des Orientierungsschnitts entsprechend dem Ranking vergeben werden.

Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt dabei an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen. Dass mit der Vorgabe eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil keine strikte Bindung der Beurteiler verbunden war, geht unzweifelhaft bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller hervor, in dem ausdrücklich kleinere Abweichungen nach oben wie nach unten für zulässig erklärt wurden. Eine strikte Bindung an den Orientierungsschnitt kann deshalb nicht unterstellt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler zu Unrecht von einer mit seinem Beurteilungsspielraum unvereinbaren strikten Bindung an den als Durchschnittswert vorgegebenen Orientierungsschnitt ausgegangen wäre. Er hat in seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 insoweit zwar erklärt, dass er sich allein aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten verpflichtet gesehen habe, das Gesamturteil abzusenken (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass er, um dennoch eine schlüssige Beurteilung zu erreichen, verschiedene Einzelmerkmale der Gesamtbeurteilung habe anpassen müssen. Eine Begründung hierfür hat er nur in den Vorgaben zum Orientierungsschnitt und dem neuen Beurteilungssystem, nicht etwa in schlechteren dienstlichen Leistungen des Antragsteller gesehen (a. a. O. S. 6). Der Beurteiler hat aber zugleich betont, dass in Bezug auf die Absenkungen von ihm ausschließlich Leistungskriterien herangezogen worden seien (a. a. O. S. 5), und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 erklärt, dass das Gesamturteil von 11 Punkten, wonach die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt würden, gerechtfertigt sei. Dass er sich insoweit des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus bewusst war und nicht von einer strikten Bindung an den Orientierungsschnitt ausging, wird dadurch verdeutlicht, dass er trotz der Vorgabe des Orientierungsschnitts zunächst eine Beurteilung des Antragstellers mit 12 Punkten vorgeschlagen hat (a. a. O. S. 3).

Die Annahme einer strikten Bindung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beurteiler mit E-Mail vom 19. Juni 2013 erklärt hat, dass er einer Absenkung des Gesamturteils von 13 auf 11 Punkte nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies auch zum Verlust der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 führen würde, da er im weiteren Verfahren erklärt hat, dass er den Antragsteller mit 11 Punkten als zutreffend beurteilt ansieht.

4.3 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten bereits im Rahmen der Besprechungen der beurteilenden Amtsleiter der Finanzamtsgruppe Unterfranken vom 29. April und 10. Juni 2013 auf die lediglich neun Beamte umfassende Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken angewendet wurde, obwohl diesem Gremium keine Beurteilungskompetenz zukomme, führt dies gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Das von den zuständigen Amtsleitern innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, die durch sie zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 zunächst gruppenintern mit dem Ziel einer vergleichenden Wertung von Leistung, Eignung und Befähigung zu reihen (Ranking) und im Anschluss daran die - vorläufigen - Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung festzulegen, um die für den Beurteilungsabgleich benötigten Vorübersichten erstellen zu können, bevor in der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 beim BayLfSt unter Mitwirkung sämtlicher Amtsleiter sowie unter Beteiligung des Finanzministeriums der endgültige bayernweite Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 erfolgte, steht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Danach erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung bis 20. Juni des jeweiligen Jahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Nr. 2.4.1.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Nr. 2.4.1.1 Satz 4 BeurtRL-FM). Der Beurteilungsabgleich der Steuerverwaltung wird federführend vom BayLfSt durchgeführt (Nr. 2.4.2.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das BayLfSt auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten i. S. d. Nr. 2.4.1.1 Beurt-RL-FM der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird (Nr. 2.4.2.1 Satz 2 BeurtRL-FM). Für die Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 an den Finanzämtern (sog. Nicht-Amtsleiter) werden die Vorübersichten vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern (soweit diese mindestens der BesGr A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM).

Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18). Durch die Mitwirkung aller beurteilenden Amtsleiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die materielle Beurteilungskompetenz allein den Beurteilern zukommt, da nur diese aufgrund ihres Überblicks über sämtliche Beamte ihrer Behörde im Stande sind, diese auch im Verhältnis zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

Insoweit ist auch unschädlich, dass der Antragsteller in der Amtsleiterbesprechung vom 29. März 2013 bei einer Gesamtpunktzahl von 12 Punkten zunächst intern auf Platz 3 gereiht wurde und die Gesamtpunktzahl in der Amtsleiterbesprechung vom 10. Juni 2013 aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf 11 Punkte abgesenkt wurde, wodurch allerdings das Ranking nicht verändert wurde. Denn der Beurteiler hat das gefundene Gesamturteil, mit dem er den Antragsteller als zutreffend beurteilt ansieht, auch in der Abschlussbesprechung vom 17. Juli 2013, in der der endgültige Abgleich der Beurteilungen sämtlicher Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 durch die beurteilenden Amtsleiter stattgefunden hat, als seine eigene Entscheidung mitgetragen und den Antragsteller demgemäß im Anschluss daran mit einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten sowie entsprechenden Einzelpunktwerten beurteilt. Damit hat er als zuständiger Beurteiler eigenständig und letztverantwortlich die Beurteilung des Antragstellers vorgenommen, so dass es insoweit weder auf die Größe der Gruppe der Nicht-Amtsleiter in der Finanzamtsgruppe Unterfranken noch auf die Beurteilungszuständigkeit der beteiligten Gremien ankommt.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das durch die BeurtRL-FM vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt - wie dargelegt - nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben.

Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58). Auch wenn hier bereits beim Ranking innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken eine vorläufige Festlegung auf ein Gesamturteil von 11 Punkten stattgefunden hat, hat der Beurteiler nach eigenen Angaben (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 6) selbst die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Einzelmerkmale vorgenommen.

4.4 Auch die Bildung zweier Untergruppen innerhalb der Steuerverwaltung in BesGr A 15 (Nicht-Amtsleiter sowie Amtsleiter kleiner Finanzämter und Referatsleiter am BayLfSt) und die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf diese führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und - soweit gebildet - desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist danach grundsätzlich das Statusamt. Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54). Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d. h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner wegen der verschiedenen Funktionen und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 zwischen den genannten beiden Untergruppen differenziert.

Diese Untergruppen sind aufgrund der Beurteilungszuständigkeiten vorgegeben. Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

Die verschiedenen Zuständigkeiten bedingen auch ein unterschiedliches Vorgehen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung im Rahmen des Beurteilungsabgleichs: Während innerhalb der Gruppe der Nicht-Amtsleiter die Vorübersichten gemeinsam vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern unter Beteiligung des Finanzministeriums erstellt und abgeglichen werden (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), werden die Vorübersichten für die vom Präsidenten des BayLfSt zu beurteilenden Amts- und Referatsleiter vom BayLfSt vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen (Nr. 2.4.2.2 Satz 1 BeurtRL-FM).

Eine „Verzahnung“ der Beurteilungen in beiden Untergruppen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabs in Gestalt des Orientierungsschnitts von 11 Punkten wurde dadurch herbeigeführt, dass der Präsident des BayLfSt in die Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 eingebunden war und seine Beurteilungen „in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs“ vorgenommen hat. Damit wurde sichergestellt, dass untergruppenübergreifend in BesGr A 15 in der gesamten Steuerverwaltung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt wurde.

Dabei konnte der Präsident des BayLfSt wegen der unterschiedlichen Anforderungen der von Beamten in BesGr A 15 in der Steuerverwaltung ausgeübten Funktionen die Amtsleiter und Referatsleiter am BayLfSt tendenziell auch besser beurteilen als die Nichts-Amtsleiter an den Finanzämtern, so dass sich - unter Zugrundelegung des einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten - bei letzteren ein niedrigerer Durchschnittswert von 10,7 Punkten im Gesamturteil, bei ersteren ein entsprechend höherer Durchschnittswert ergibt (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22. Mai 2014).

Amts- bzw. Referatsleiter in BesGr A 15 zeichnen sich - jedenfalls im Durchschnitt - gegenüber Nicht-Amtsleitern in BesGr A 15 - auch wenn diese (wie der Antragsteller) z.T. auch Führungs- und fachliche Leitungsfunktionen wahrnehmen - durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Dies folgt bei den Amtsleitern aus der Personalverantwortlichkeit für sämtliche Mitarbeiter des Finanzamts sowie aus deren gesteigerter fachlicher Verantwortung, bei den Referatsleitern im BayLfSt - auch wenn sie nur über eine geringe Personalverantwortung verfügen - aus deren fachlicher Zuständigkeit für die Steuerverwaltung in ganz Bayern. Demgegenüber lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers substantiierte Einwände gegen die vom Beigeladenen zu bewältigende größere Aufgabenvielfalt nicht entnehmen. Danach haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene Dienstposten der Wertigkeit A 15 im Bereich der Steuerverwaltung mit Leitungsfunktionen inne, der Beigeladene nimmt jedoch zusätzliche, mit seiner Funktion als Referatsleiter verbundene verantwortungsvollere und heterogenere Aufgaben als der Antragsteller wahr.

Außerdem durfte der Antragsgegner neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigen, dass i.d.R. bereits leistungsstärkere Beamte auch zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden sind, was sich i.d.R. auch in der Vergabe einer höheren Punktzahl bei den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil niederschlagen wird. Diesbezüglich durfte er davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst der Steuerverwaltung - ungeachtet der Frage, ob eine Tätigkeit als Referatsleiter im BayLfSt in BesGr A 15 bereits mit der Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 vergleichbar ist -, grundsätzlich auch eine qualitative Steigerung der Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamts ermöglicht, die - wie vorliegend - bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann.

Mit dem Vorbringen, die durchschnittlich bessere Bewertung erkläre sich daraus, dass es sich bei den Amts- und Referatsleitern um per se leistungsstärkere Beamte handle, die bereits als die jeweils Besten für ihre jetzigen Dienstposten ausgewählt worden sind, ist auch ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen dargelegt. Der Umstand, dass die Amts- und Referatsleiter jeweils bereits nach dem Prinzip der Bestenauslese rekrutiert wurden, legt es nahe, dass sie sich - jedenfalls im Durchschnitt - auch im jetzigen Vergleich als leistungsstärker durchgesetzt haben. Die Tätigkeit in einem Bereich mit besonderen Leistungsanforderungen wird sich häufig auch auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die dadurch typischerweise zum Ausdruck kommende Bewährung - jedenfalls i.d.R. - auch leistungsmäßig niederschlagen wird, auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass aus der Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens automatisch auch auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden kann. Jedoch können Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten i.d.R. nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen und sich bereits in den besonderen Anforderungen ihrer Besoldungsgruppe bewährt haben. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Amts- oder Referatsleiter der BesGr A 15, der über besondere Führungs- bzw. fachliche Erfahrung verfügt, - jedenfalls im Durchschnitt - tendenziell besser als ein Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beurteilt wird, der hierüber nicht oder nur teilweise verfügt, was sich dementsprechend auch im Ranking niederschlagen wird.

Eine tendenziell bessere Beurteilung bedeutet aber - entgegen der Annahme des Antragstellers - keine Anwendung eines besonderen (d. h. besseren) Orientierungsschnitts von 12,5 Punkten auf die Gruppe der Amts- und Referatsleiter. Für diese gab es keinen konkreten anderen (höheren) Orientierungsschnitt, sondern lediglich die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung aufgrund der von ihnen wahrgenommenen höheren personellen bzw. fachlichen (Leitungs-) Verantwortung. Damit korrespondiert auch eine (durchschnittlich) schlechtere Beurteilung der Nicht-Amtsleiter, die hierfür rechnerisch im Ergebnis Punkte abgeben mussten, was jedoch der (grundsätzlichen) Einhaltung des vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitts in BesGr A 15 und nicht einem besonderen Orientierungsschnitt für Amts- und Referatsleiter geschuldet ist. Die Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 belegt nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Orientierungsschnitt innerhalb der BesGr A 15 im Wesentlichen eingehalten wurde.

Insoweit ist es zwar missverständlich, wenn der Antragsgegner ausführt, dass es für die durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten in BesGr A 15 keinen Orientierungsschnitt gegeben habe bzw. ein solcher nicht erforderlich gewesen sei, weil der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten auf sämtliche Beamten der Beurteilungsgruppe C (mit Ausnahme BesGr A 12) innerhalb der Steuerverwaltung anzuwenden war. In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass es hinsichtlich der durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten keines (besonderen) Beurteilungsabgleichs bedurfte. Dieser wird als einziger Beurteiler, der auch den Überblick über seine Beamten besitzt, in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen von sich aus einen einheitlichen Maßstab anlegen, um die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen in BesGr A 15 zu gewährleisten.

Soweit die Finanzamtsgruppe Unterfranken aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 3 Punkte abgeben musste, um auf einen Schnitt von 10,7 Punkten zu kommen, bedeutete dies nach dem oben Ausgeführten nicht die Einführung eines besonderen (niedrigeren) Orientierungsschnitts. Im Übrigen war der Antragsteller hiervon nach Angaben des Beurteilers nicht betroffen (vgl. Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass sich dies nicht auf die Beurteilung des Antragstellers ausgewirkt hat.

4.5 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zudem eine Differenzierung der Punktewerte hinsichtlich Frauen und Männern bzw. hinsichtlich Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie nach der Schwerbehinderteneigenschaft vorgenommen worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Soweit er sich hierzu auf Vorgaben zur Beurteilung 2014 bezieht, spielen diese für die streitgegenständliche Beurteilung 2013 keine Rolle.

4.6 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zusätzlich zum Orientierungsschnitt auch eine „Deckelung“ der Gesamturteile in BesGr A 15 bei 13 Punkten beschlossen wurde, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen zulässig war. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne diese Begrenzung ein besseres Gesamturteil als 11 Punkte erzielt hätte, um den Vorsprung des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil ausgleichen zu können, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheint, zumal auch dessen Beurteilung ersichtlich bei 13 Punkten „gedeckelt“ wurde.

Im Übrigen bestand auch nach der Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 in der BesGr A 15 insgesamt eine Spreizung von 7 bis 13 Punkten sowie bei den Amts- und Referatsleitern eine Spreizung von 10 bis 13 Punkten, so dass der vorliegende Fall nicht mit der der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2004 (3 CE 04.76) zugrunde liegenden Konstellation verglichen werden kann.

5. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts N. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte), wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts und als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) zuerkannt wurde. Laut ergänzenden Bemerkungen wurde der Beurteilungsmaßstab dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt angepasst; eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 sei bei einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten nicht möglich („Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013“). In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

2011 wurde für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung ein einheitlicher Orientierungsschnitt von 11 Punkten für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme von BesGr A 12, bei denen dieser Orientierungsschnitt 2016 vorgesehen ist) vorgegeben, um im Rahmen des Beurteilungsabgleichs gemäß Nr. 2.4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (BeurtRL-FM, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010, FMBl S. 298) die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (vgl. Vermerke des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom Juli 2011 sowie vom 2. und 9. August 2011; Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 2011 an den Hauptpersonalrat). Dieser Orientierungsschnitt wurde den nachgeordneten Behörden (vgl. E-Mail vom 9. August 2011 an das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) sowie Präsentation des BayLfSt für die Amtsleiter 2011 bzw. 2013) und den Beamten der Steuerverwaltung (vgl. „Blickpunkt aktuell“ des BayLfSt 11/2011 bzw. 4/2013; Merkblatt des BayLfSt zur Beurteilung 2013; Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller) kommuniziert und seit 2011 so praktiziert.

Nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni, 4. und 21. Juli 2014) wurde das Beurteilungsverfahren 2013 folgendermaßen durchgeführt: Am 20. März 2013 fand beim BayLfSt eine Vorbesprechung mit Vertretern der Finanzamtsgruppen statt, in der die erstmalige Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf die Beurteilungsgruppe C (u. a. Beamte in BesGr A 15) erörtert wurde; dabei kam man überein, dass in den BesGr A 14 und A 15 bayernweit ein Ausgleich erfolgen solle, um den Orientierungsschnitt einzuhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 20. März 2013 S. 3). In einer ersten Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 29. April 2013 wurde durch die Amtsleiter in BesGr A 16 eine vergleichende Bewertung (Ranking) von Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 vorgenommen; in einer weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 wurden die Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung für die Beamten in BesGr A 15 festgelegt. In einer Besprechung von Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen am 17. Juni 2013 wurde für Beurteilungen in BesGr A 15 eine Deckelung bei 13 Punkten und für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 ein abgesenkter Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vereinbart, um ein Punktepolster für die Gruppe der Amtsleiter in BesGr A 15 zu erhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 3). Daraufhin wurde von den Amtsleitern der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 18. Juni 2013 eine Anpassung in BesGr A 15 vorgenommen, durch die jedoch das interne Ranking nicht verändert wurde (vgl. E-Mail des Gruppenvertreters Dr. W. vom 18. Juni 2013). Weiter wurde am 17. Juni 2013 beschlossen, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts lediglich in Ausnahmefällen ab einem Gesamturteil von 12 Punkten, i. d. R. aber erst ab 13 Punkten zu vergeben (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 5; Schreiben des BayLfSt vom 14. Mai 2014). Sodann erstellten die Amtsleiter die Vorübersichten für die Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 (100 Beamte). In der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013, an der sämtliche beurteilenden Amtsleiter in BesGr A 16 und Vertreter des BayLfSt und des Finanzministeriums teilnahmen, erfolgte ein Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15. Anschließend wurden die Beurteilungen für diese durch die Amtsleiter erstellt. Die Beurteilungen für die Amtsleiter in BesGr A 15 (20 Beamte) sowie die Referatsleiter am BayLfSt in BesGr A 15 (23 Beamte) wurden in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen vom Präsidenten des BayLfSt unter Anlegung eines einheitlichen Maßstabes gefertigt; um zu gewährleisten, dass seine Beurteilungen mit diesen vergleichbar sind, war er in die Abschlussbesprechung eingebunden.

Zu den vom Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 am 17. März 2014 erhobenen Einwendungen erklärte der zuständige Beurteiler, LRD N., mit Stellungnahme vom 20. März 2014, er halte es für unzulässig, die Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts von einer Mindestpunktzahl abhängig zu machen. Dagegen sei eine Bewertung mit 11 Punkten im Gesamturteil seiner Ansicht nach berechtigt. Das BayLfSt wies die Einwendungen mit Schreiben vom 23. April 2014 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist Leiter des Planungsstabs beim BayLfSt . Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „13 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 14 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „14 Punkte“, wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

Am 7. Oktober 2013 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung des Finanzamts N. (BesGr A 16) zum 1. Januar 2014 aus, um die sich neben anderen Beamten in BesGr A 15 der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 12./17. März 2014 führte der Antragsgegner mit vier Bewerbern, die im Gesamturteil jeweils 13 Punkte erhalten hatten - u. a. mit dem Beigeladenen, - Auswahlgespräche durch. Mit Vermerk des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 18. März 2014 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Beurteilungslage, die sich im Auswahlgespräch bestätigt habe, mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Mitteilung des BayLfSt vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 07.10.2013 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Finanzamts N. mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Am 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht LRD N. zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Zeuge vernommen. Dieser erklärte, in der Finanzamtsgruppe Unterfranken seien insgesamt neun Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 zu beurteilen gewesen. In der Besprechung am 29. April 2013 habe man eine Reihung unter den Beamten gebildet. Er habe für den Antragsteller zunächst eine Gesamtpunktzahl von 12 Punkten vorgeschlagen, dieser sei intern auf Platz 3 gereiht worden. In der weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 habe man den Durchschnitt von 11,33 auf 11 Punkte senken müssen. Davon sei u. a. der Antragsteller betroffen gewesen, dessen Gesamtpunktzahl er auf 11 Punkte gesenkt habe. Das Ranking habe sich dadurch nicht verändert. Von der Absenkung des Orientierungsschnitts aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 auf 10,7 Punkte sei der Antragsteller nicht betroffen gewesen. Er habe das gefundene Ergebnis letztlich als seine eigene Entscheidung akzeptiert. Jedoch sei er mit der Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab einer Mindestpunktzahl nicht einverstanden gewesen und habe sich auch in der Abschlussbesprechung hiergegen ausgesprochen. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Beweistermin Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014, den Beteiligten zugestellt am 1. August 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zu bejahen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Die in dem Auswahlvermerk getroffene Entscheidung beruhe auf im Ergebnis nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Die herangezogene Beurteilung 2013, aufgrund der der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage zur Verwendungseignung. Ihr liege eine unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde, die nicht den Beurteilungsrichtlinien entnommen werden könne. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerbern mit einem Gesamturteil von 11 Punkten die Eignung für ein Amt der BesGr A 16 zuerkannt werden könne. Nach Einschätzung des Beurteilers sei beim Antragsteller die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gegeben. Er habe sich aber außerhalb seines Beurteilungsspielraums an die Vorgabe gebunden gesehen, die ihm als Ergebnis der Besprechung vom 17. Juni 2013, an der er nicht teilgenommen habe, übermittelt worden sei. Seine Aussage zur Verwendungseignung beruhe damit nicht auf seiner eigenen Einschätzung. Diese Vorgehensweise sei mit der gesetzlichen Stellung des Beurteilers unvereinbar. Dass die dem Beurteiler zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Gremium übertragen werden könne, könne den Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht entnommen werden. Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes rechtfertige keine zwingenden Vorgaben. Dass eine unzulässige Bindung vorliege, werde durch die Einlassung des Antragsgegners bestätigt, wonach nur die Unkenntnis des Beurteilers ihn davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen, da die Beurteilung andernfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die zusätzliche Begründung, wonach die Vergabe der Verwendungseignung auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, sei per se sachwidrig. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers nur als durchschnittlich ansehe. Dieser habe mit 11 Punkten im Gesamturteil laut den Beurteilungsrichtlinien eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung erbracht und bei den führungsrelevanten Einzelmerkmalen sogar 11 bis 13 Punkte erreicht.

Es sei daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der bayernweit geltende einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der BesGr A 15 nicht auf alle Beamten nach den gleichen Maßstäben angewandt worden sei. Während für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter ein Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vorgegeben worden sei, habe für die Gruppe der Amtsleiter sowie für die Referatsleiter beim BayLfSt gar kein Orientierungsschnitt existiert, so dass kein einheitlicher Maßstab vorliege. Für die beiden letztgenannten errechne sich ein Punkteschnitt von 12,5 Punkten, wobei die Nicht-Amtsleiter als Punktelieferanten für diese gedient hätten. Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beamten der beiden anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten der BesGr A 15 wahrnehmen würden. Der Maßstab für die Beurteilung sei nach Art. 58 Abs. 2 LlbG ausschließlich nach dem Statusamt BesGr A 15 zu bestimmen, an dessen Anforderungen die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen seien. Das vorliegend praktizierte Verfahren sei hingegen geeignet, eine bessere Beurteilung schon aufgrund der wahrgenommenen Funktion zu ermöglichen. Zudem sei der Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten für Nicht-Amtsleiter bereits innerhalb der einzelnen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden, so dass sich bei lediglich neun Beamten der Gruppe Unterfranken auch die Frage einer hinreichenden Gruppengröße stelle. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob das Beurteilungsverfahren wegen der zwischen den Beurteilern abgestimmten Leistungsreihung und der Einigung auf die Gesamturteile mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar sei. Zwar habe sich der Beurteiler dahingehend eingelassen, dass er die in den Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als eigene Entscheidung akzeptiert habe. Es spreche aber vieles dafür, dass er sich den insoweit gemachten Vorgaben (Absenkung des Gesamturteils aufgrund des Orientierungsschnitts auf 11 Punkte; Absenkung des Gesamturteils auf 10,7 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für Amts- und Referatsleiter) verpflichtet gesehen habe, obwohl den Gremien selbst keine Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei auch bedenklich, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG zunächst das Gesamturteil ermittelt und dann durch Ausfüllung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden sei. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

Hiergegen richtet sich die am 12. August 2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren angesichts eines Vorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil von 2 Punkten nicht möglich erscheine. Der Beurteiler habe angegeben, dass er für den Antragsteller ein Gesamturteil von 11 Punkten für zutreffend erachte. Die Beurteilung sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Der dem Beurteiler zustehende Beurteilungsspielraum sei nicht unzulässig eingeschränkt worden. So wie das Gesamturteil ergebe sich auch die Verwendungseignung aus dem Ranking. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien. Für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter sei in der Besprechung vom 17. Juni 2013 vereinbart worden, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts i.d.R. erst bei einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise bei 12 Punkten zu vergeben. Dies diene der konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und sei auf alle Nicht-Amtsleiter mit Führungsfunktion angewandt worden. Mit Statuierung eines Beurteilungsabgleichs zur Schaffung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei zulässigerweise auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt worden. Die Vergabe der Verwendungseignung sei nicht anhand der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt. Die Vorgabe eines Orientierungsschnitts dürfe nicht mit einer Beurteilungsquote gleichgesetzt werden, so dass die Vergleichsgruppengröße nicht relevant sei. Er sei einheitlich für bestimmte Untergruppen zu betrachten und stelle lediglich eine Vorgabe an den Beurteiler dar, wer sich im Mittelfeld der von ihm beurteilten Beamten befinde. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt innerhalb BesGr A 15 sei nicht nur zulässig, sondern durch Art. 58 Abs. 2 LlbG geboten, da sich in dieser Besoldungsgruppe drei Gruppen von konkreten Dienstposten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen befänden. Die Amts- und Referatsleiter zeichneten sich gegenüber den Nicht-Amtsleitern durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Bei der Unterscheidung sei neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigt worden, dass leistungsstärkere Beamte bereits zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden seien. Für diese Beamten habe der Präsident des BayLfSt auch keinen besonderen Orientierungsschnitt angewandt, weil er den Überblick über die von ihm zu beurteilenden Beamten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es erscheine möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl den Vorsprung des Beigeladenen kompensieren könne. Der Beurteilungsmaßstab für den Antragsteller sei dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten angepasst worden. Dieser sei jedoch nicht auf alle Beamten der BesGr A 15 gleich angewendet worden. Die Nicht-Amtsleiter hätten sogar eine niedrigere Quote als 11 Punkte einhalten müssen, während die Amts- und Referatsleiter beim BayLfSt keine Absenkung hätten hinnehmen müssen. Andernfalls wäre auch die Beurteilung des Beigeladenen zwangsläufig schlechter ausgefallen. Der Antragsteller habe in der vorigen Beurteilung 13 Punkte erzielt, ohne dass ein Leistungsabfall vorliege. Die 11 Punkte seien vielmehr nur dem Orientierungsschnitt geschuldet. Nach Angaben des Beurteilers habe er, um ein schlüssiges Gesamturteil zu erzielen, Einzelmerkmale anpassen und vom Ergebnis ausgehen müssen. Der Orientierungsschnitt sei daher als feste Vorgabe anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Auch sei der Orientierungsschnitt bereits auf die Gruppe Unterfranken und nicht erst bayernweit angelegt worden, obwohl die dortige Vergleichsgruppe nur neun Beamte umfasse. Zudem sei eine Differenzierung nach Geschlecht und Schwerbehinderung erfolgt. Auch habe eine unzulässige Deckelung bei 13 Punkten bestanden, was sich auch in den Beurteilungen niedergeschlagen habe. Es sei auch nicht zulässig, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab 13 Punkten automatisch zu vergeben, während sie nicht erlangen könne, wer darunter liege. Die Festlegung einer Mindestpunktzahl sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und ohne Mitwirkung des zuständigen Beurteilers erfolgt. Der Antragsteller sei nur aufgrund der fehlenden Verwendungseignung nicht einmal zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 legte der Antragsgegner Unterlagen zur Einführung eines einheitlichen Orientierungsschnitts vor, zu denen sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 äußerte.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungslage einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr A 15) besitzt (1.). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Antragstellers insoweit fehlerhaft ist, als sich der Beurteiler bei einem Gesamturteil von 11 Punkten aufgrund der Vorgaben aus der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013 an der Zuerkennung der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gehindert gesehen hat, obwohl er den Antragsteller grundsätzlich für diese Funktion geeignet hält (2.). Es hat hierbei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig von der Frage der Verwendungseignung - eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren schon aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt nicht möglich erscheint, so dass sich der von ihm festgestellte Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann (3.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten, aus seiner Sicht jedoch nicht entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit Beurteilung ist auch die Vergabe von 11 Punkten im Gesamturteil für den Antragsteller aufgrund eines einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten und dessen konkrete Anwendung auf den Antragsteller als sog. Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 18. März 2014, den der Staatsminister am 24. März 2014 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 17. März 2014 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, gegenüber dem Antragsteller mit 11 Punkten im Gesamturteil über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung von 2 Punkten im gleichen Statusamt (A 15) verfügt, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankäme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen war deshalb entbehrlich. Darüber hinaus weist der Beigeladene mit jeweils 14 Punkten in den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg und -potential ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von 2 bzw. 3 Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Auf die früheren Beurteilungen kommt es deshalb nicht an, jedoch besitzt der Beigeladene auch insoweit einen Vorsprung im Gesamturteil von 1 Punkt.

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern, die im Gesamturteil 13 Punkte aufweisen, Auswahlgespräche durchgeführt hat. Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 40). Die Durchführung eines Auswahlgesprächs kann auch nicht zur Verletzung der Rechte des im Beurteilungsrückstand stehenden Bewerbers führen, wenn - wie hier - das Ergebnis des Gesprächs die Beurteilungslage bestätigt und die Auswahlentscheidung demgemäß getroffen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44). Eine Einladung des Antragstellers war jedenfalls nicht geboten, weil dieser - unabhängig von der Verwendungseignung - bereits aufgrund seines Gesamturteils keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufwies.

2. Die Beurteilung des Antragstellers ist allerdings insoweit fehlerhaft, als sich der Beurteiler zu Unrecht an das Ergebnis der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013, in der beschlossen wurde, die Eignung „Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16)“ i.d.R. erst ab einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise auch bei 12 Punkten, zu vergeben, gebunden gefühlt hat und deshalb dem Antragsteller, der (lediglich) 11 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, die Verwendungseignung versagt hat, obwohl er ihn grundsätzlich als hierfür geeignet angesehen hat (vgl. seine Stellungnahme vom 20. März 2014). Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz.

Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Dementsprechend sind die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 von den Amtsleitern in BesGr A 16 zu beurteilen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), so dass die Beurteilung des Antragstellers dem Leiter des Finanzamts L. ..., LRD N., oblag. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern dabei eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist darin auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Die Vorgabe, dass bei einem Gesamturteil von 11 Punkten die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 ausnahmslos nicht vergeben werden kann, beinhaltet eine unzulässige Einschränkung der allein dem Beurteiler zukommenden materiellen Beurteilungskompetenz, so dass die hierauf beruhende Versagung einer entsprechenden Verwendungseignung rechtsfehlerhaft ist.

Diesbezüglich besteht zwar keine „vorgreifliche“ Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbstständig zu früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm die in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 zuerkannte Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16) erneut zuerkannt werden müsste.

Der Aussage zur Verwendungseignung des Antragstellers lag jedoch die fehlerhafte Annahme des Beurteilers zugrunde, trotz seiner anderen Auffassung letztlich an die Vorgabe aus der Besprechung vom 17. Juni 2013 gebunden zu sein, wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist. Ein etwaiger Irrtum des Beurteilers ändert dabei nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage zur Verwendungseignung. Dass diese nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers, sondern auf den Vorgaben der Besprechung am 17. Juni 2013 beruht, an die er sich - wenn auch zu Unrecht - gebunden gefühlt hat, hat der Beurteiler mehrfach ausdrücklich erklärt.

Durch die Vorgabe, die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts von mindestens 12 Punkten im Gesamturteil abhängig zu machen, wurde die Beurteilungskompetenz des Beurteilers unzulässig eingeschränkt. Die Vorgabe steht nicht mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einklang. So legt Nr. 2.3.4.1 BeurtRL-FM fest, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr A 16 i.d.R. voraussetzt, dass der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat, ohne eine Mindestpunktzahl hierfür vorauszusetzen. Nach Nr. 2.3.4.3 BeurtRL-FM kann Beamten, die - im Gegensatz zum Antragsteller - noch keine Führungsfunktionen ausüben, eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden, so dass sich eine höhere Mindestpunktzahl für die Vergabe von Führungsfunktionen hieraus ebenfalls nicht rechtfertigen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 12.2 der Leitlinien Personalentwicklung für Beamte der Steuerverwaltung vom Januar 2012, die ebenfalls keine Mindestpunktzahl für die Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Finanzamts vorsehen.

Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl. gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist. Solchen Gremien kann allerdings lediglich eine vorbereitende bzw. beratende Funktion zukommen. Die Erstellung der individuellen Beurteilungen erfolgt erst nach der Durchführung des Beurteilungsabgleichs durch den zuständigen Beurteiler, der hierfür auch die Letztverantwortung trägt (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG Rn. 23, 24). Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

Die Vorgabe einer Mindestpunktzahl von 12 Punkten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verwendungseignung sich - ebenso wie das Gesamturteil - aus dem Ranking ergebe, das der konsequenten Umsetzung der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG diene. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Sie beinhaltet eine auf der gesamten Beurteilung beruhende prognostische Einschätzung dazu, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint (Zängl a. a. O. Art. 58 LlbG Rn. 32). Dies verbietet es, die Eignung für ein Führungsamt allein - quasi automatisch - von einem bestimmten Gesamturteil abhängig zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung der individuellen Führungsqualifikation.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Schreiben des BayLfSt vom 23. April 2014 gegebene Begründung, die Verwendungseignung sei auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt, sachwidrig ist (so für den Fall der Deckungsgleichheit der vergebenen Spitzenprädikate mit der Anzahl der Beförderungsstellen BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 18).

3. Die rechtsfehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führt damit zwar zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs um zwei Punkte im Gesamturteil im gleichen Statusamt ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser beurteilt werden könnte, so dass das Ergebnis zumindest als offen anzusehen wäre, vorliegend jedoch fernliegend, so dass die fehlerhafte (Nicht-) Vergabe der Verwendungseignung einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht zu begründen vermag.

4. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten für den Antragsteller anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil hält sich im Rahmen der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dem Beurteiler steht für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Deshalb sind dienstliche Beurteilungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte können nur überprüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17).

4.1 Soweit der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringt, seine Leistungen seien sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen mit mehr als 11 Punkten zu bewerten, macht er schon keine substantiierten Einwendungen geltend, aus welchen Gründen er sich nicht leistungsgerecht beurteilt sieht.

Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht darauf an, ob ein Wert von 11 Punkten ein unter-, über- oder durchschnittliches Ergebnis darstellt. Maßgeblich ist allein, ob das Gesamturteil - ebenso wie die zu beurteilenden Einzelmerkmale - der vom Antragsteller gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung innerhalb seiner Vergleichsgruppe - also der der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 - entsprechen. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler hat die Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar anhand der Kriterien der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 2.1 VV-BeamtR) in einem Punktesystem von 1 bis 16 Punkten hinsichtlich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR). Das Gesamturteil von 11 Punkten ergibt sich laut den ergänzenden Bemerkungen aus dem überwiegend vergebenen Punktwert 11, wobei der Beurteiler die von ihm bewerteten Einzelmerkmale nach seinen Angaben im Wesentlichen gleich gewichtet hat. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe werden damit, wie von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vorausgesetzt, in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Damit wird zugleich Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR Rechnung getragen, bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit einem Gesamtpunktwert von 11 Punkten hat der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt werden.

Wenn der Antragsteller diesbezüglich verlangt, dass die vom Beurteiler vergebenen Werturteile näher erläutert und nachvollziehbar gemacht werden, ist die Beurteilung durch die Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2014 und seine Angaben im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 plausibel gemacht worden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.

4.2 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass die Absenkung des Gesamturteils von 13 Punkten 2010 auf 11 Punkte 2013 sowie die entsprechende Verringerung der Einzelpunkte gegenüber der dienstlichen Beurteilung 2010 nur dem vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten geschuldet sei, an den sich der Beurteiler strikt gebunden gefühlt habe, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Der Dienstherr ist nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter mit-einander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 9). Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. „Orientierungsschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Ranking“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47). Durch die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnitts für alle Besoldungsgruppen wird nach Wegfall der Laufbahngruppen dem jetzigen System der durchgehenden Leistungslaufbahn Rechnung getragen. Durch die Einführung eines Orientierungsschnitts werden die Beförderungsmöglichkeiten nicht berührt; maßgeblich hierfür ist das durch das Ranking festgelegte Verhältnis zu anderen Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der vorgegebene Orientierungsschnitt (der lediglich als Durchschnittswert dienen darf und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen muss) dergestalt umgesetzt wird, dass die Gesamturteile innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Anwendung des Orientierungsschnitts entsprechend dem Ranking vergeben werden.

Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt dabei an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen. Dass mit der Vorgabe eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil keine strikte Bindung der Beurteiler verbunden war, geht unzweifelhaft bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller hervor, in dem ausdrücklich kleinere Abweichungen nach oben wie nach unten für zulässig erklärt wurden. Eine strikte Bindung an den Orientierungsschnitt kann deshalb nicht unterstellt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler zu Unrecht von einer mit seinem Beurteilungsspielraum unvereinbaren strikten Bindung an den als Durchschnittswert vorgegebenen Orientierungsschnitt ausgegangen wäre. Er hat in seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 insoweit zwar erklärt, dass er sich allein aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten verpflichtet gesehen habe, das Gesamturteil abzusenken (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass er, um dennoch eine schlüssige Beurteilung zu erreichen, verschiedene Einzelmerkmale der Gesamtbeurteilung habe anpassen müssen. Eine Begründung hierfür hat er nur in den Vorgaben zum Orientierungsschnitt und dem neuen Beurteilungssystem, nicht etwa in schlechteren dienstlichen Leistungen des Antragsteller gesehen (a. a. O. S. 6). Der Beurteiler hat aber zugleich betont, dass in Bezug auf die Absenkungen von ihm ausschließlich Leistungskriterien herangezogen worden seien (a. a. O. S. 5), und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 erklärt, dass das Gesamturteil von 11 Punkten, wonach die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt würden, gerechtfertigt sei. Dass er sich insoweit des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus bewusst war und nicht von einer strikten Bindung an den Orientierungsschnitt ausging, wird dadurch verdeutlicht, dass er trotz der Vorgabe des Orientierungsschnitts zunächst eine Beurteilung des Antragstellers mit 12 Punkten vorgeschlagen hat (a. a. O. S. 3).

Die Annahme einer strikten Bindung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beurteiler mit E-Mail vom 19. Juni 2013 erklärt hat, dass er einer Absenkung des Gesamturteils von 13 auf 11 Punkte nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies auch zum Verlust der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 führen würde, da er im weiteren Verfahren erklärt hat, dass er den Antragsteller mit 11 Punkten als zutreffend beurteilt ansieht.

4.3 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten bereits im Rahmen der Besprechungen der beurteilenden Amtsleiter der Finanzamtsgruppe Unterfranken vom 29. April und 10. Juni 2013 auf die lediglich neun Beamte umfassende Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken angewendet wurde, obwohl diesem Gremium keine Beurteilungskompetenz zukomme, führt dies gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Das von den zuständigen Amtsleitern innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, die durch sie zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 zunächst gruppenintern mit dem Ziel einer vergleichenden Wertung von Leistung, Eignung und Befähigung zu reihen (Ranking) und im Anschluss daran die - vorläufigen - Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung festzulegen, um die für den Beurteilungsabgleich benötigten Vorübersichten erstellen zu können, bevor in der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 beim BayLfSt unter Mitwirkung sämtlicher Amtsleiter sowie unter Beteiligung des Finanzministeriums der endgültige bayernweite Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 erfolgte, steht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Danach erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung bis 20. Juni des jeweiligen Jahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Nr. 2.4.1.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Nr. 2.4.1.1 Satz 4 BeurtRL-FM). Der Beurteilungsabgleich der Steuerverwaltung wird federführend vom BayLfSt durchgeführt (Nr. 2.4.2.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das BayLfSt auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten i. S. d. Nr. 2.4.1.1 Beurt-RL-FM der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird (Nr. 2.4.2.1 Satz 2 BeurtRL-FM). Für die Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 an den Finanzämtern (sog. Nicht-Amtsleiter) werden die Vorübersichten vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern (soweit diese mindestens der BesGr A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM).

Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18). Durch die Mitwirkung aller beurteilenden Amtsleiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die materielle Beurteilungskompetenz allein den Beurteilern zukommt, da nur diese aufgrund ihres Überblicks über sämtliche Beamte ihrer Behörde im Stande sind, diese auch im Verhältnis zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

Insoweit ist auch unschädlich, dass der Antragsteller in der Amtsleiterbesprechung vom 29. März 2013 bei einer Gesamtpunktzahl von 12 Punkten zunächst intern auf Platz 3 gereiht wurde und die Gesamtpunktzahl in der Amtsleiterbesprechung vom 10. Juni 2013 aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf 11 Punkte abgesenkt wurde, wodurch allerdings das Ranking nicht verändert wurde. Denn der Beurteiler hat das gefundene Gesamturteil, mit dem er den Antragsteller als zutreffend beurteilt ansieht, auch in der Abschlussbesprechung vom 17. Juli 2013, in der der endgültige Abgleich der Beurteilungen sämtlicher Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 durch die beurteilenden Amtsleiter stattgefunden hat, als seine eigene Entscheidung mitgetragen und den Antragsteller demgemäß im Anschluss daran mit einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten sowie entsprechenden Einzelpunktwerten beurteilt. Damit hat er als zuständiger Beurteiler eigenständig und letztverantwortlich die Beurteilung des Antragstellers vorgenommen, so dass es insoweit weder auf die Größe der Gruppe der Nicht-Amtsleiter in der Finanzamtsgruppe Unterfranken noch auf die Beurteilungszuständigkeit der beteiligten Gremien ankommt.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das durch die BeurtRL-FM vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt - wie dargelegt - nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben.

Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58). Auch wenn hier bereits beim Ranking innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken eine vorläufige Festlegung auf ein Gesamturteil von 11 Punkten stattgefunden hat, hat der Beurteiler nach eigenen Angaben (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 6) selbst die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Einzelmerkmale vorgenommen.

4.4 Auch die Bildung zweier Untergruppen innerhalb der Steuerverwaltung in BesGr A 15 (Nicht-Amtsleiter sowie Amtsleiter kleiner Finanzämter und Referatsleiter am BayLfSt) und die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf diese führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und - soweit gebildet - desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist danach grundsätzlich das Statusamt. Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54). Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d. h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner wegen der verschiedenen Funktionen und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 zwischen den genannten beiden Untergruppen differenziert.

Diese Untergruppen sind aufgrund der Beurteilungszuständigkeiten vorgegeben. Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

Die verschiedenen Zuständigkeiten bedingen auch ein unterschiedliches Vorgehen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung im Rahmen des Beurteilungsabgleichs: Während innerhalb der Gruppe der Nicht-Amtsleiter die Vorübersichten gemeinsam vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern unter Beteiligung des Finanzministeriums erstellt und abgeglichen werden (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), werden die Vorübersichten für die vom Präsidenten des BayLfSt zu beurteilenden Amts- und Referatsleiter vom BayLfSt vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen (Nr. 2.4.2.2 Satz 1 BeurtRL-FM).

Eine „Verzahnung“ der Beurteilungen in beiden Untergruppen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabs in Gestalt des Orientierungsschnitts von 11 Punkten wurde dadurch herbeigeführt, dass der Präsident des BayLfSt in die Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 eingebunden war und seine Beurteilungen „in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs“ vorgenommen hat. Damit wurde sichergestellt, dass untergruppenübergreifend in BesGr A 15 in der gesamten Steuerverwaltung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt wurde.

Dabei konnte der Präsident des BayLfSt wegen der unterschiedlichen Anforderungen der von Beamten in BesGr A 15 in der Steuerverwaltung ausgeübten Funktionen die Amtsleiter und Referatsleiter am BayLfSt tendenziell auch besser beurteilen als die Nichts-Amtsleiter an den Finanzämtern, so dass sich - unter Zugrundelegung des einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten - bei letzteren ein niedrigerer Durchschnittswert von 10,7 Punkten im Gesamturteil, bei ersteren ein entsprechend höherer Durchschnittswert ergibt (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22. Mai 2014).

Amts- bzw. Referatsleiter in BesGr A 15 zeichnen sich - jedenfalls im Durchschnitt - gegenüber Nicht-Amtsleitern in BesGr A 15 - auch wenn diese (wie der Antragsteller) z.T. auch Führungs- und fachliche Leitungsfunktionen wahrnehmen - durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Dies folgt bei den Amtsleitern aus der Personalverantwortlichkeit für sämtliche Mitarbeiter des Finanzamts sowie aus deren gesteigerter fachlicher Verantwortung, bei den Referatsleitern im BayLfSt - auch wenn sie nur über eine geringe Personalverantwortung verfügen - aus deren fachlicher Zuständigkeit für die Steuerverwaltung in ganz Bayern. Demgegenüber lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers substantiierte Einwände gegen die vom Beigeladenen zu bewältigende größere Aufgabenvielfalt nicht entnehmen. Danach haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene Dienstposten der Wertigkeit A 15 im Bereich der Steuerverwaltung mit Leitungsfunktionen inne, der Beigeladene nimmt jedoch zusätzliche, mit seiner Funktion als Referatsleiter verbundene verantwortungsvollere und heterogenere Aufgaben als der Antragsteller wahr.

Außerdem durfte der Antragsgegner neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigen, dass i.d.R. bereits leistungsstärkere Beamte auch zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden sind, was sich i.d.R. auch in der Vergabe einer höheren Punktzahl bei den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil niederschlagen wird. Diesbezüglich durfte er davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst der Steuerverwaltung - ungeachtet der Frage, ob eine Tätigkeit als Referatsleiter im BayLfSt in BesGr A 15 bereits mit der Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 vergleichbar ist -, grundsätzlich auch eine qualitative Steigerung der Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamts ermöglicht, die - wie vorliegend - bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann.

Mit dem Vorbringen, die durchschnittlich bessere Bewertung erkläre sich daraus, dass es sich bei den Amts- und Referatsleitern um per se leistungsstärkere Beamte handle, die bereits als die jeweils Besten für ihre jetzigen Dienstposten ausgewählt worden sind, ist auch ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen dargelegt. Der Umstand, dass die Amts- und Referatsleiter jeweils bereits nach dem Prinzip der Bestenauslese rekrutiert wurden, legt es nahe, dass sie sich - jedenfalls im Durchschnitt - auch im jetzigen Vergleich als leistungsstärker durchgesetzt haben. Die Tätigkeit in einem Bereich mit besonderen Leistungsanforderungen wird sich häufig auch auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die dadurch typischerweise zum Ausdruck kommende Bewährung - jedenfalls i.d.R. - auch leistungsmäßig niederschlagen wird, auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass aus der Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens automatisch auch auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden kann. Jedoch können Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten i.d.R. nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen und sich bereits in den besonderen Anforderungen ihrer Besoldungsgruppe bewährt haben. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Amts- oder Referatsleiter der BesGr A 15, der über besondere Führungs- bzw. fachliche Erfahrung verfügt, - jedenfalls im Durchschnitt - tendenziell besser als ein Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beurteilt wird, der hierüber nicht oder nur teilweise verfügt, was sich dementsprechend auch im Ranking niederschlagen wird.

Eine tendenziell bessere Beurteilung bedeutet aber - entgegen der Annahme des Antragstellers - keine Anwendung eines besonderen (d. h. besseren) Orientierungsschnitts von 12,5 Punkten auf die Gruppe der Amts- und Referatsleiter. Für diese gab es keinen konkreten anderen (höheren) Orientierungsschnitt, sondern lediglich die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung aufgrund der von ihnen wahrgenommenen höheren personellen bzw. fachlichen (Leitungs-) Verantwortung. Damit korrespondiert auch eine (durchschnittlich) schlechtere Beurteilung der Nicht-Amtsleiter, die hierfür rechnerisch im Ergebnis Punkte abgeben mussten, was jedoch der (grundsätzlichen) Einhaltung des vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitts in BesGr A 15 und nicht einem besonderen Orientierungsschnitt für Amts- und Referatsleiter geschuldet ist. Die Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 belegt nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Orientierungsschnitt innerhalb der BesGr A 15 im Wesentlichen eingehalten wurde.

Insoweit ist es zwar missverständlich, wenn der Antragsgegner ausführt, dass es für die durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten in BesGr A 15 keinen Orientierungsschnitt gegeben habe bzw. ein solcher nicht erforderlich gewesen sei, weil der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten auf sämtliche Beamten der Beurteilungsgruppe C (mit Ausnahme BesGr A 12) innerhalb der Steuerverwaltung anzuwenden war. In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass es hinsichtlich der durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten keines (besonderen) Beurteilungsabgleichs bedurfte. Dieser wird als einziger Beurteiler, der auch den Überblick über seine Beamten besitzt, in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen von sich aus einen einheitlichen Maßstab anlegen, um die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen in BesGr A 15 zu gewährleisten.

Soweit die Finanzamtsgruppe Unterfranken aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 3 Punkte abgeben musste, um auf einen Schnitt von 10,7 Punkten zu kommen, bedeutete dies nach dem oben Ausgeführten nicht die Einführung eines besonderen (niedrigeren) Orientierungsschnitts. Im Übrigen war der Antragsteller hiervon nach Angaben des Beurteilers nicht betroffen (vgl. Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass sich dies nicht auf die Beurteilung des Antragstellers ausgewirkt hat.

4.5 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zudem eine Differenzierung der Punktewerte hinsichtlich Frauen und Männern bzw. hinsichtlich Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie nach der Schwerbehinderteneigenschaft vorgenommen worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Soweit er sich hierzu auf Vorgaben zur Beurteilung 2014 bezieht, spielen diese für die streitgegenständliche Beurteilung 2013 keine Rolle.

4.6 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zusätzlich zum Orientierungsschnitt auch eine „Deckelung“ der Gesamturteile in BesGr A 15 bei 13 Punkten beschlossen wurde, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen zulässig war. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne diese Begrenzung ein besseres Gesamturteil als 11 Punkte erzielt hätte, um den Vorsprung des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil ausgleichen zu können, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheint, zumal auch dessen Beurteilung ersichtlich bei 13 Punkten „gedeckelt“ wurde.

Im Übrigen bestand auch nach der Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 in der BesGr A 15 insgesamt eine Spreizung von 7 bis 13 Punkten sowie bei den Amts- und Referatsleitern eine Spreizung von 10 bis 13 Punkten, so dass der vorliegende Fall nicht mit der der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2004 (3 CE 04.76) zugrunde liegenden Konstellation verglichen werden kann.

5. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Die ... geborene Klägerin steht als ... (...) im Dienst der Beklagten; sie ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung Y.

3

Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mittlerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer früheren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbeiträge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertungen.

4

In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegangenen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamturteil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurteilung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.

5

Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung begründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Verhinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die beiden Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beigemessen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.

7

Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grundsatz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffenen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförderungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien. Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23./30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A ..., dass keine Note unterhalb der Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil werde überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.

11

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

13

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftigten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, erlassen.

14

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).

15

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist daher entbehrlich.

16

2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeurteiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.

17

Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Beurteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2).

18

Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestimmung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann. Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt, der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener Anschauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb bewerten kann.

19

Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeitpunkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungsleiters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es überhaupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu beurteilenden Beamten.

20

3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

22

Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).

23

Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).

24

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 51).

25

Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.

26

Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.

27

Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausführungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Einzelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung, hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Einzelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sätze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungsmerkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewinnen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungsbeiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.

28

4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist - ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurteilungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge geschehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Ausschreibung vom 15. Januar 2014 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurde die Stelle der Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. verwaltungsintern ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtete sich hinsichtlich des Anforderungsprofils an alle verbeamteten Ärztinnen und Ärzte, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit verfügten.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der ... geborene Antragsteller, der 1996 zum Medizinaldirektor (BesGr. A 15) ernannt worden ist, steht im Dienst des Antragsgegners und ist stellvertretender Leiter der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. (Landratsamt).

Der ... geborene Beigeladene steht als Medizinaldirektor beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) als Referent in den Diensten des Antragsgegners. Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde er vom Medizinaloberrat zum Medizinaldirektor befördert.

Eine erste Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen wurde auf Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid der Regierung von Oberbayern aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. September 2014 untersagt hatte, die verfahrensgegenständliche Stelle zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (Verfahren M 5 E 14.3010). Der Dienstherr habe seine Auswahlentscheidung auf rechtsfehlerhaft erstellte Anlassbeurteilungen gestellt.

In der Folge wurden für die Bewerber periodische Beurteilungen erstellt.

Der Antragsteller erhielt in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 2. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 das Gesamturteil „13 Punkte“. Unter dem Punkt 2.1 bzw. 2.2 wurden dem Antragsteller für die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 12 Punkte zuerkannt und unter 5.1 „Führungsqualifikation“ attestiert, dass er für Führungsaufgaben an einem Landratsamt geeignet sei. Die zuvor unter dem 15. April 2014 erstellte Anlassbeurteilung (für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014) schließt mit 12 Punkten.

Der Beigeladene erzielte in der periodischen Beurteilung vom 19. März 2015 für den Zeitraum vom 2. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 das Gesamturteil „14 Punkte“. Das Eignungsmerkmal 2.1 „Führungserfolg“ enthält keine Bewertung, unter 5.1 „Führungsqualifikation“ wird dargelegt, dass „der Beamte über die Persönlichkeit und die soziale Kompetenz zur Übertragung von Führungsaufgaben“ verfüge und unter 5.2 „Eignung für folgende Dienstposten“ die Eignung für die Leitung der Gesundheitsverwaltung an einem Landratsamt attestiert. Sein „Führungspotential“ wurde mit 14 Punkten bewertet. Die Anlassbeurteilung zum Stichtag 28. April 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014) weist im Gesamturteil ebenfalls 14 Punkten aus. Seine periodische Beurteilung 2011 schließt mit dem Gesamturteil 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 22. Januar 2015 schlug das Staatsministerium vor, den Dienstposten an den Beigeladenen zu vergeben, da er der leistungsmäßig bester Bewerber sei. Nach den periodischen Beurteilungen sei der Beigeladene vorrangig vor den Mitbewerbern. Die entsprechenden Besetzungserwägungen wurden dem Landrat des Landratsamts T. mit Schreiben vom gleichen Tag übersandt, mit der Bitte eine Auswahlentscheidung zu treffen. Der Landrat teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 9. Februar 2015 mit, er schließe sich der Wertung des Staatsministeriums an und erkläre sein Einverständnis mit der Bestellung des Beigeladenen zum Leiter der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller vom Staatsministerium mit Schreiben vom 4. März 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 16. März 2015 hiergegen Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Bei der Auswahlentscheidung habe nicht ausgeblendet werden dürfen, ob der Bewerber über Führungserfolg oder -erfahrung verfüge. Der Antragsgegner dürfe nicht nur auf die Gesamtprädikate der dienstlichen Beurteilungen abstellen. Auch sei die Stellvertreterposition des Antragstellers als Abteilungsleiter beim Landratsamt T. nicht berücksichtigt worden. Zum anderen habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob das schlechtere Gesamturteil des Antragstellers durch bessere Einzelmerkmale kompensiert werden könne. Überdies sei die Beurteilung des Beigeladenen nicht plausibel, weil der Beigeladene erst einen Monat vor dem Ende dem Beurteilungszeitraums befördert worden sei und in seiner vorherigen Beurteilung noch 13 Punkte erhalten habe.

Auf Nachfrage des Gerichts plausibilisierte die Amtschefin des Staatsministeriums als Beurteilerin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 die Beurteilung des Beigeladenen.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2015, zugestellt am 27. Juli 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Beurteilung 2014 für den Beigeladenen enthalte mit 14 Punkten im selben Statusamt (jeweils BesGr. A 15) ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als die den gleichen Beurteilungszeitraum umfassende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (13 Punkte). Der Antragsgegner habe daher ohne weitere Prüfschritte von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen können und müssen. Der Antragsteller habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beigeladene über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von einem Punkt im gleichen Statusamt (BesGr. A 15) verfüge, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankomme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen sei deshalb entbehrlich gewesen. Ginge es - wie hier - nur um eine Dienstpostenbesetzung, könne zwar einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweise, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfülle. Der Dienstherr sei aber keinesfalls verpflichtet, diesem Bewerber den Vorzug zu geben. Darüber hinaus weise der Beigeladene mit 14 Punkten in dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmal „Führungspotential“ ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von zwei Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Dass das Merkmal „Führungserfolg“ beim Beigeladenen nicht bewertet worden sei, stehe der Auswahlentscheidung nicht entgegen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG seien die Einzelmerkmale bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten nur dann in den Blick zu nehmen, wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerber ergebe. Im Anschreiben des Staatsministeriums an den Landrat vom 22. Januar 2015 sei ferner dokumentiert, dass die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt T. im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen inzident angegriffene habe. Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Beigeladenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei bzw. dass die „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen ungewöhnlich sei, führe nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Konkrete Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei der Notenvergabe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. In der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 25. Juni 2015 habe die Beurteilerin angegeben, den Beigeladenen mit den Beamten seiner Fachlaufbahn innerhalb der Besoldungsgruppe A 15 verglichen zu haben. Das entspreche den Vorgaben des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 LlbG. Des Weiteren sei bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerin vom 25. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin dem Beigeladenen im Gesamturteil 14 Punkte und eine deutliche Leistungssteigerung zugesprochen habe. Die von der Antragstellerseite gerügte „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr habe dieser bereits - wenn gleich im Statusamt A 14 - in der für das vorherige Besetzungsverfahren erstellten Anlassbeurteilung 14 Punkte zuerkannt bekommen. Die vorgetragenen Rügen des Antragstellers führten auch nicht dazu, dass die dienstliche Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Vielmehr sei es Sache des Antragstellers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft sei und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlage.

Mit seiner am 28. Juli 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 17. August 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es sich um eine Führungsfunktion, bei der nach dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG sowie Ziff. 2.7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums vom 13. Oktober 2014 maßgeblich sei, ob ein Bewerber über Führungserfahrung und Führungserfolg verfüge. Denn wesentliche Beurteilungskriterien seien bei einer Führungsfunktion danach die Einzelmerkmale Führungserfolg und Führungspotential. Nur beim Antragsteller, nicht aber beim Beigeladenen, sei das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet worden. Insoweit seien die aktuellen periodischen Beurteilungen nicht vergleichbar; sie seien vielmehr differenziert zu betrachten und die Möglichkeit einer Kompensation in den Blick zu nehmen, was bislang nicht geschehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung des Gesundheitsverwaltung beim Landratsamt T. sei im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden, erschließe sich nicht, inwiefern und mit welchem Gewicht dieser Bewährungsvorsprung in die Auswahlentscheidung eingeflossen sei, so dass auch diesbezüglich ein Rechtsfehler vorliege. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen lediglich pauschal angegriffen habe. Der Antragsteller habe dargelegt, dass die beim Beigeladenen ausweislich der Beurteilung wohl erfolgte „Leistungsexplosion“ nicht nachvollziehbar sei, weil dieser erst einen Monat vor Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sei und sich folglich mit den Beamten der Vergleichsgruppe dieses höheren Statusamts habe messen müssen, was regelmäßig im besten Fall zu einem Gleichbleiben des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung führe und nicht zu einem höheren Gesamturteil. Des Weiteren sei die Vergabe der Verwendungseignung und dort insbesondere die Eignung der Leitung der Gesundheitsverwaltung an einem Landratsamt und der Leitung des Sachgebiets Gesundheit an einer Regierung in Frage gestellt worden, weil dies im Widerspruch dazu stehe, dass der Beigeladene bisher mangels Führungsverantwortung im Einzelmerkmal „Führungserfolg" überhaupt nicht habe bewertet werden können, so dass allenfalls die Eignung für stellvertretende Leitungsfunktionen plausibel sei. Die Beurteilung des Beigeladenen sei nicht plausibel. Im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens für die verfahrensgegenständliche Stelle sei für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung eingeholt worden, die den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 umfasst habe. In dieser Anlassbeurteilung seien die Tätigkeiten des Beigeladenen, die sich ausweislich der Beschreibung des Aufgabengebiets mit denen in der periodischen Beurteilung im hier interessierenden Zeitraum decken, im niedrigeren Statusamt noch mit 14 Punkten bewertet worden. Die aktuelle periodische Beurteilung umfasse den Beurteilungszeitraum 2. Oktober 2011 bis 30. September 2014, so dass bezüglich des Endes des Beurteilungszeitraums eine zeitliche Diskrepanz von lediglich sieben Monaten zur Anlassbeurteilung bestehe. Dies bedeute, dass innerhalb dieser sieben Monate, wovon lediglich der letzte Monat im Beförderungsamt abgeleistet worden sei, eine ganz außergewöhnliche, erhebliche Leistungssteigerung hätte erfolgen müssen, um ein Gesamturteil von 14 Punkten im höheren Statusamt zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere für die Einzelmerkmale „Serviceorientierung“, „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“, „Fachkenntnisse“ und „mündliche Ausdrucksfähigkeit“, wo eine so kurzfristige und so erhebliche Leistungssteigerung schwerlich vorstellbar sei. Bei dem Einzelmerkmal „Quantität“ möge eine kurzfristige Steigerung der Leistungen unter besonderen Umständen noch nachvollziehbar sein. In alle diesen Einzelmerkmalen sei der Beigeladene jedoch jeweils um einen Punkt besser bewertet worden.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Auch bei einer - wie hier - beförderungsvorbereitenden Dienstpostenübertragung kann dem Beigeladenen ein Bewährungsvorsprung (hier: Gewinn von Führungserfahrung) zuwachsen.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2014 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

a. Die periodische Beurteilung des Beigeladenen vom 19. März 2015 konnte ebenso wie die periodische Beurteilung des Antragstellers vom 3. Dezember 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die periodischen Beurteilungen sind vergleichbar, wenngleich nur für den Antragsteller als stellvertretenden Leiter der Gesundheitsverwaltung das Einzelmerkmal „Führungserfolg“, nicht aber für den Beigeladenen, der als Referent bislang keine Führungserfahrung sammeln konnte, bewertet wurde. Die Vergleichbarkeit wird dadurch hergestellt, dass beim Beigeladenen das Einzelmerkmal „Führungspotential“ bewertet, sowie eine Aussage zur Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung getroffen wurde, die für Beamte gedacht ist, die bisher keine Führungsposition bekleiden. Bei Beamten, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind, sind die Führungseigenschaften bei der Bewertung des entsprechenden Einzelmerkmals „Führungserfolg“ und bei dem Einzelmerkmal „Führungspotential“ zu berücksichtigen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 58 LlbG Rn. 33). Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 4 LlbG macht deutlich, dass auch Beamte mit einer sachbearbeitenden Funktion grundsätzlich für Führungsaufgaben in Frage kommen und insoweit dem Merkmal „Führungspotential“ wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 16 LlbG Rn. 36).

b. Inwieweit die vom Antragsteller innegehabte stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung beim Landratsamt T. im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurde, kann aus dem Auswahlvermerk nicht entnommen werden. Grundsätzlich kann sich zwar aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Vertreter für den zu besetzenden Dienstpostens für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt des Auswahlvermerks die ausgeschriebene Stelle bereits seit neun Monaten als Vertreter geleitet. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in seiner dienstlichen Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und entsprechendes auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand der kommissarischen Leitung der Gesundheitsverwaltung im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen.

c. Soweit der Antragsteller das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung des Beigeladenen bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 23).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

(1) Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums ohne weitere Einzelbetrachtung die Gesamtbewertung herabzusetzen sei bzw. allenfalls gehalten werden könne. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

(2) Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abschließen. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, wobei die Aussage zur Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung auch für Beamte gedacht ist, die bisher noch keine Führungsposition bekleiden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Bd. III, Art. 58 LlbG Rn. 33). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdebegründung, die davon ausgeht, eine Führungsposition könne nur wahrnehmen, wer zuvor in stellvertretender Funktion erste Führungserfahrungen sammeln konnte, nicht zu greifen, zumal mit dem unterstellten Automatismus Stellvertretende Führungsposition vor endgültiger Führungsposition mit einer Leistungseinschätzung als Grundlage der Verwendungseignung als „Akt wertender Erkenntnis“ schwerlich vereinbar wäre.

(3) Die Amtschefin des Staatsministeriums hat mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 gegenüber dem Verwaltung ihre Einschätzung plausibilisiert, weshalb der Beigeladene trotz seiner erst zwei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgten Beförderung einen Punkt mehr als in der letzten dienstlichen Beurteilung 2011 zuerkannt worden ist. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, dass beim Beigeladenen eine deutliche Leistungssteigerung vorlag, die sich aus seinen „besonders herausragenden Leistungen im Rahmen der Konzeption zur Reform des Öffentlichen Gesundheitswesens Bayern sowie des landgerichtsärztlichen Dienstes ergab. Zu dem Gesamturteil von 14 Punkten habe besonders beigetragen, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum im Referat federführend mit Angelegenheiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes betraut gewesen sei. Dass sich der Antragsteller gegenüber der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Einzelmerkmale „Quantität“, „Serviceorientierung“, „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“, „Auffassungsgabe“, „Einsatzbereitschaft und Motivation“, „Führungspotential“, Fachkenntnisse“ und „mündliche Ausdruckfähigkeit“ steigern konnte, ist angesichts der Stellungnahme der Beurteilerin plausibel. Der Antragsteller vermag diese Plausibilität durch seine pauschale Behauptung, bei den Einzelmerkmalen sei bis auf das Kriterium der „Quantität“ eine kurzfristige und erhebliche Leistungssteigerung nicht möglich, nicht zu erschüttern, zumal er eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Amtschefin des Staatsministeriums als Beurteilerin vom 25. Juni 2015 missen lässt, die beispielsweise ausführlich erläutert, warum beim Beigeladenen eine erhebliche Steigerung hinsichtlich des Führungspotentials vorgelegen habe. Entscheidend sei insoweit gewesen, dass der Beigeladene einen hohen Grad an Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation besitze und sich durch Autorität, hohe Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein ausgezeichnet habe. Er sei jederzeit bereit zur Übernahme von Verantwortung. Im Umgang mit Mitarbeitern des Referats beweise er Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit und erfahre einen hohen Grad an Anerkennung im Kollegenkreis. Der Beigeladene besitze die Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation von Kolleginnen und Kollegen. Insgesamt habe der Beigeladene eindrucksvoll gezeigt, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse, Entscheidungsfreude, seinem Urteilsvermögen, seines Führungspotentials, seiner Persönlichkeit und sozialen Kompetenz über eine ausgeprägte Führungsqualifikation verfüge, die ihn für eine Verwendung in einer Führungsposition uneingeschränkt geeignet mache. Insgesamt ergibt sich aus dem Schreiben der Beurteilerin ein Grad der Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der vom Antragsteller mit der Bemerkung, die Leistungssteigerung sei „schwerlich vorstellbar“ nicht in Frage gestellt werden konnte. Im Übrigen hat sich die Steigerung des Beigeladenen in den genannten Einzelmerkmalen nicht in einem gegenüber der Anlassbeurteilung besseren Gesamturteil niedergeschlagen, so dass das Gesamturteil der periodischen Beurteilung 2014 gegenüber der Anlassbeurteilung plausibel bleibt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Die ... geborene Klägerin steht als ... (...) im Dienst der Beklagten; sie ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung Y.

3

Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mittlerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer früheren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbeiträge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertungen.

4

In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegangenen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamturteil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurteilung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.

5

Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung begründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Verhinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die beiden Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beigemessen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.

7

Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grundsatz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffenen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförderungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien. Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23./30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A ..., dass keine Note unterhalb der Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil werde überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.

11

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

13

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftigten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, erlassen.

14

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).

15

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist daher entbehrlich.

16

2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeurteiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.

17

Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Beurteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2).

18

Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestimmung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann. Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt, der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener Anschauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb bewerten kann.

19

Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeitpunkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungsleiters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es überhaupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu beurteilenden Beamten.

20

3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

22

Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).

23

Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).

24

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 51).

25

Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.

26

Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.

27

Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausführungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Einzelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung, hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Einzelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sätze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungsmerkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewinnen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungsbeiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.

28

4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist - ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurteilungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge geschehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Die ... geborene Klägerin steht als ... (...) im Dienst der Beklagten; sie ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung Y.

3

Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mittlerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer früheren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbeiträge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertungen.

4

In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegangenen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamturteil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurteilung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.

5

Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung begründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Verhinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die beiden Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beigemessen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.

7

Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grundsatz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffenen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförderungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien. Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23./30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A ..., dass keine Note unterhalb der Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil werde überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.

11

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

13

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftigten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, erlassen.

14

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).

15

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist daher entbehrlich.

16

2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeurteiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.

17

Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Beurteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2).

18

Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestimmung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann. Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt, der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener Anschauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb bewerten kann.

19

Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeitpunkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungsleiters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es überhaupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu beurteilenden Beamten.

20

3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

22

Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).

23

Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).

24

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 51).

25

Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.

26

Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.

27

Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausführungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Einzelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung, hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Einzelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sätze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungsmerkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewinnen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungsbeiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.

28

4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist - ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurteilungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge geschehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.