Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 1 K 14.30326

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des in seiner Person festgestellten Abschiebungshindernisses hinsichtlich Afghanistans.

Der Kläger wurde am ... in Schweinfurt geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 2. Januar 1995 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) in der Person des Klägers sowie weiterer Familienangehöriger unter Ablehnung der Asylanträge im Übrigen Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG 1990 hinsichtlich Afghanistan fest. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar (VG Würzburg, U. v. 25.4.1995 - W 4 K 95.30113; BayVGH, B. v. 25.4.1995 - 6 AA 95.3360).

Der Kläger war daraufhin bis zum 10. Januar 2011 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, seither erhält er Fiktionsbescheinigungen bzw. Duldungen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. Februar 2013 wurde der Kläger wegen Diebstahls in zwölf Fällen, versuchten Diebstahls in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In die Einheitsjugendstrafe wurde eine vorherige Verurteilung durch das Amtsgericht Schweinfurt vom 17. Oktober 2012 einbezogen. Der Kläger befand sich aufgrund dieser strafrechtlichen Vorgänge seit dem 26. Juni 2012 in Haft.

Auf Anfrage der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungshindernisses gemäß § 73c AsylVfG an. Hierzu ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. März 2014 (Bl. 36 ff. der Bundesamtsakte) Stellung nehmen.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. Januar 1995 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG, der im Wesentlichen dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspreche, lägen nicht mehr vor, weil sich die Sachlage zwischenzeitlich geändert habe. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan resultierende Gefahren für Leib und Leben könnten zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dennoch sei die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Es gebe Bevölkerungsteile, die Schwierigkeiten bei der Versorgung hätten. An einem festzustellenden gewissen wirtschaftlichen Aufschwung, insbesondere in Kabul, hätten nicht alle Bewohner gleichermaßen teil. Insbesondere mittellose Rückkehrer müssten häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Anzeichen für eine derart schlechte Versorgung, dass jeder Rückkehrer alsbald einer extremen Gefahr ausgesetzt wäre, gebe es aber nicht. Dies gelte ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 10. Januar 2012 auch für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Alleinstehenden arbeitsfähigen gesunden männlichen Rückkehrern, auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung, werde es im Falle einer zwangsweisen Rückführung möglich sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Die Rückkehr des nunmehr erwachsenen Ausländers ermögliche es diesem, sich in Afghanistan, speziell in Kabul zu etablieren. Selbst wenn er in Deutschland durch seine Straftaten seine Integration verhindert habe, so habe er hier doch eine qualifizierte Schulausbildung und umfangreichere Sprachkenntnisse erworben als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet seien. Dies verschaffe ihm bei der Reintegration in seiner Heimat einen deutlichen Vorteil.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 4. April 2014 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Der Kläger unterscheide sich zwar gegenüber in Nachbarländer Afghanistans geflüchteten Rückkehrern, nicht jedoch in einer für sein Überleben günstigen Weise. Zwar könne er lesen und schreiben, dies aber nur in lateinischen Buchstaben, auf Deutsch und etwas Englisch. Dari spreche und verstehe der Kläger zwar aufgrund seines Aufwachsens mit seinen Eltern in Grundzügen, so dass er sich „mit Händen und Füßen“ verständigen könnte. Schreiben oder lesen könne er auf Dari indes nicht. Seine Sprachkenntnisse seien insbesondere deshalb in Afghanistan nicht hilfreich, weil nach dem Abzug der Besatzungstruppen kein oder kein erkennbarer Bedarf mehr für deutsche Sprachkenntnisse bestehe. Englisch spreche der Kläger ohnehin nur bruchstückhaft. Demgegenüber stehe die erhebliche Gefahr, ohne familiären Anschluss in Kabul schutzlos Personen ausgeliefert zu sein, die „den Westen“ als Feindbild hätten, von denen es in Afghanistan nicht eben wenige gebe. Der Kläger sei vollständig in Deutschland sozialisiert worden, bedauerlicherweise auch die begangenen Straftaten betreffend. Indes habe er niemals gelernt, sich in der afghanischen Gesellschaft zurechtzufinden. Insoweit sei geradezu erschreckend, welch unzutreffende Vorstellungen die Beklagte von Afghanistan habe. Nicht ansatzweise werde von ihr beleuchtet, welche Bedeutung ein intakter Familienverbund für das Überleben in der afghanischen Gesellschaft habe, noch werde in den Blick genommen, was es für einen jungen Erwachsenen, der ausschließlich im „Westen“ sozialisiert worden sei, bedeute, in die patriarchaltraditionell geprägte Kultur Afghanistans eintauchen zu müssen. Es bedürfe insoweit keiner allzu blühenden Phantasie, angesichts der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan vorherzusagen, dass der Kläger weder kurzfristig noch auf Dauer in der Lage sein würde, sich mit seiner im Westen erworbenen Schulbildung, der keine Bildung in Afghanistan vorausgegangen sei, jemals in Afghanistan aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu sichern. Selbst einfache Handlangertätigkeiten würden eher seit längerem in Afghanistan lebenden Arbeitssuchenden übertragen, weil diese mit den dortigen Verhältnissen vertraut seien, erst recht Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder sonstige Bildung voraussetzten, für die die spezifischen afghanischen Verhältnisse berücksichtigt werden müssten. Hinzu komme die keineswegs fernliegende, sondern sehr konkrete Gefahr, als „Westler“ Ziel von Anschlägen der Taliban oder sonstiger radikaler Gruppierungen oder Einzelner zu werden. Mit dem Abzug der „Schutztruppen“ entstehe ein Machtvakuum, dessen Bedeutung für die Zielbevölkerung nicht überschätzt werden könne, wie bereits die derzeitige Anschlagshäufigkeit zeige. Jeder Rückkehrer, der nicht mit einer der dann herrschenden Machtgruppierungen „verbündet“ sei, werde aus deren Sicht als Verräter gelten und Ziel von Übergriffen sein. Da zu befürchten sei, dass die Taliban nach dem Abzug der „Schutztruppen“ die Macht übernähmen, wäre der Kläger nur sicher, wenn er sich radikalisieren und ihnen anschließen würde. Dies könne von ihm nicht erwartet werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 setzte das Amtsgericht Bamberg den Rest der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. Februar 2013 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 3. August 2015 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Verschiedene in der Liste für Afghanistan, Stand April 2015, aufgeführte Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der Widerruf des mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 1994 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den Bescheid derselben Behörde vom 18. März 2014.

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2014 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 AsylVfG).

1. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf diese Vorschrift ist auch der Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 zu stützen, dem § 60 Abs. 7 AufenthG inhaltlich entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 1 C 2.15 - juris Rn. 11).

Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylVfG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; in diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 1 C 2.15 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 17/12 - juris Rn. 9 zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung).

Gemessen daran liegen im Falle des Klägers weiterhin die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift vor, weil sich in seiner Person die für alle afghanischen Staatsangehörigen bestehende allgemeine Gefahrenlage zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben verdichtet. Die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes ist im vorliegenden Falle erforderlich, weil dem Kläger kein gleichwertiger Schutz durch eine Abschiebestoppregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bzw. durch eine Niederlassungserlaubnis zusteht und deshalb eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 8 m. w. N.). Denn aufgrund des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2005 (Az. I A 2-2086.14-12/Ri) sind junge, männliche, gesunde afghanische Staatsangehörige nunmehr vorrangig zurückzuführen, weshalb die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für den genannten Personenkreis nicht mehr greift. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger nach der Auskunftslage in Afghanistan erwarten würden (vgl. die in der Liste der Erkenntnismittel aufgeführten Dokumente, insb. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.3.2015; Gutachten Dr. D. v. 7.10.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage v. Oktober 2014, S. 18 ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. August 2013), insbesondere die katastrophalen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, drohen diesem nach der Überzeugung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und konkrete Gefahren für Leib und Leben, weil er in Ermangelung jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - juris Rn. 23; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Zwar ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris; U.v. 16.1.2014 - 13a B 13.30025 - juris, Rn. 23; B.v. 29.6.2015 - 13a ZB 15.30030 - juris Rn. 5 ff.) für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde; dies soll selbst dann gelten, wenn ein (Dari sprechender) Mann Afghanistan schon im Kleinkindesalter verlassen hat (BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 13a B 13.30025 - juris Rn. 23). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht auch grundsätzlich angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.10.2013 - W 1 K 13.30064 - juris). Im vorliegenden Falle ist jedoch aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse des Klägers, seiner vollständig westlich, d. h. durch eine nichtmuslimische Umgebung geprägten Sozialisation sowie aufgrund des Fehlens unterstützungsfähiger und unterstützungsbereiter Verwandter in der Herkunftsregion Kabul von der Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage zu einer Extremgefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung auszugehen. Der im Entscheidungszeitpunkt 22-jährige Kläger wurde im Bundesgebiet geboren und war noch nie in Afghanistan. Seine Eltern halten sich seit 1988 (Vater) bzw. 1992 (Mutter) im Bundesgebiet auf. Der Kläger hat nach seinen Angaben auch keine Verwandten in Afghanistan. Diese Angaben werden gestützt durch die Angaben der Mutter in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. März 1994 (Bl. 29 ff. der Akte des Asylerstverfahrens), dass ihr Vater verschollen und ihre Mutter sowie ihre beiden Brüder im Krieg gestorben seien. Des Weiteren hat der - fließend und im Wesentlichen fehlerfrei Deutsch sprechende - Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung vom 8. Juli 2013 (Bl. 743 der Ausländerakte) angegeben, zu Hause mit seinen Eltern Deutsch zu sprechen und nur gebrochen Dari zu sprechen. Er hat erläutert, dass er auf Dari Gesprochenes zwar verstehe, sich in dieser Sprache aber nicht ausdrücken könne. Seine Eltern hätten bereits mehrere Deutschkurse besucht und seien bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass seine Kenntnisse in dieser Sprache so lückenhaft sind, dass es ihm nicht möglich sein wird, sich in Afghanistan in einer für die dauerhafte gesellschaftliche Integration sowie für die Ausübung eines qualifizierten Berufs ausreichenden Weise auf Dari zu verständigen. Dazu stehen die aus der Ausländerakte zu entnehmenden Erkenntnisse über die Deutschkenntnisse seines Vaters nicht im Widerspruch. Zwar besitzt sein Vater wohl „nur ausreichende“ Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Bl. 86, 662 der Ausländerakte), dies zwingt aber nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger deshalb zu Hause mit seinen Eltern in einem ausreichendem Umfang Dari gesprochen und auch die Schrift gelernt hat. Eine wesentlich gewichtigere Bedeutung misst das Gericht jedoch der Sozialisation des Klägers zu (vgl. VG München, U. v. 30.9.2013 - M 23 K 11.30416 - juris Rn. 25 ff.). Denn der in Schweinfurt geborene und aufgewachsene Kläger hat seine prägende Sozialisation in einer westlichen Gesellschaft erhalten. Er hat selbst nie Erfahrungen in einer muslimischpatriarchalisch geprägten Gesellschaft gesammelt. Auch seine Eltern dürften aufgrund der großen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Afghanistan seit ihrer Ausreise in den Jahren 1988 bzw. 1992 nicht mehr mit den aktuellen gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland vertraut sein, weshalb es ihnen auch nicht möglich war, ihren Sohn entsprechend den tatsächlichen afghanischen Gepflogenheiten zu erziehen (vgl. VG München a. a. O., Rn. 29). Vor diesem Hintergrund sind die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen im Vergleich zu denen anderer junger Erwachsener in seinem Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind bzw. vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder zumindest in einem Nachbarland in einer muslimischen Umgebung sozialisiert wurden, als aussichtslos einzuschätzen. Er wäre daher trotz seiner besseren Schulbildung nicht in der Lage, mit eigener Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er auch nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zurückgreifen kann. Diese Unkenntnis der tatsächlichen Lebensumstände in Afghanistan würde auch seine Möglichkeiten, als Tagelöhner in Aushilfsjobs beispielsweise in der Baubranche oder in der Landwirtschaft ein Existenzminimum zu erwirtschaften, erheblich erschweren. Die vorhandenen Kenntnisse westlicher Sprachen (Deutsch, etwas Englisch) vermögen dies ersichtlich nicht zu kompensieren. Hinzu kommt, dass der Kläger in Afghanistan nach seinen glaubhaften Angaben auf keinerlei unterstützungsfähige und -bereite Verwandte zurückgreifen könnte. Aufgrund ihrer eigenen schwierigen Lebensumstände - die Familie erhält ALG II - könnten auch die Eltern des Klägers diesen nicht von Deutschland aus unterstützen (vgl. Bl. 86 der Ausländerakte). Es bestünde daher für ihn eine besonders erhöhte Gefahr, in Afghanistan in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden. Die Ausübung einer kriminellen Tätigkeit zur Erlangung des Lebensunterhalts ist jedoch nicht zumutbar.

Andere Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in der Person des Klägers ist auch nicht nach § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift keine Anwendung auf Abschiebungsverbote aufgrund nationalen Rechts (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) findet (BayVGH, U.v. 16.1.2014, 13a B 13.30025 - juris Rn. 27).

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger ist syrisch-orthodoxer Christ türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Alter von sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte zunächst bei seinen Eltern. Ihm wurde ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt und in der Folge mehrfach verlängert; mehrere Geschwister haben inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Seine Schulausbildung beendete er ohne Abschluss. Seit seinem 13. Lebensjahr konsumierte er Drogen und wurde vielfach straffällig. Im Zeitraum zwischen 1991 und 2010 verbrachte er insgesamt etwa 15 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft; maßgeblich hierfür waren überwiegend Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils bis zu zwei Jahren. Eine höhere Freiheitsstrafe, nämlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, war lediglich durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 2001 ausgesprochen worden. Diesem Urteil lagen eine am 30. Oktober 2000 begangene versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall (Einzelstrafe zwei Jahre zehn Monate) und eine am 1. Juli 2000 begangene Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Einzelstrafe sechs Monate) zu Grunde.

2

Die Ausländerbehörde der Stadt Hamburg hörte den Kläger seit 1992 mehrfach zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1999 wies sie ihn aus, weil er innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden sei (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990). Seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos. In der Folge wurden ihm Duldungen erteilt. Einen im Jahre 1996 aus der Haft heraus gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte als offensichtlich unbegründet ab, wurde jedoch durch das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen als asylberechtigt anzuerkennen.

3

Durch Bescheid vom 25. Januar 2006 widerrief die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Ziffer 2). Zusätzlich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung verwies sie auf die Verurteilung des Klägers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Die weitere Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), begründete sie damit, dass syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei nicht mehr mit Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssten.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 11. Dezember 2008 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 2. Januar 2012 geändert und den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Ein Widerrufsgrund könne nicht nur dann vorliegen, wenn nachträglich die Anerkennungsvoraussetzungen wegfielen, sondern auch dann, wenn nachträglich Ausschlussgründe verwirklicht worden seien, etwa wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Denn § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfasse nicht den Fall, dass im Wege der Gesamtstrafenbildung auf eine dreijährige Freiheitsstrafe erkannt worden sei. Dies folge aus dem Wortlaut der Norm und werde durch Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck bestätigt. Die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als Folge einer Gesamtstrafenbildung könne im Übrigen zu Gleichheitsverstößen führen. Denn derjenige Straftäter, bei dem die Ahndung mehrerer Straftaten verbunden werde und in eine dreijährige Gesamtstrafe münde, werde ohne sachlichen Grund gegenüber demjenigen benachteiligt, bei dem dieselben Straftaten verfahrensmäßig getrennt und mit Strafen von jeweils unter drei Jahren abgeurteilt würden. Die Frage, ob der Widerruf der Asylanerkennung auch darauf gestützt werden könne, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei auf Grund einer Veränderung der Umstände keine asylrelevante Verfolgung oder Folter bzw. unmenschliche Behandlung mehr drohe, habe die Beklagte in ihren Bescheid weder angesprochen noch habe sie entsprechende Überlegungen im Gerichtsverfahren vorgetragen. Die Möglichkeit einer derartigen Veränderung der maßgeblichen Umstände in der Türkei liege auch nicht ohne Weiteres auf der Hand.

5

Die Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht. Sie ist der Auffassung, dass auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft begründen könne.

6

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und hält hilfsweise sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung unionsrechtlicher bzw. nationaler Abschiebungsverbote aufrecht.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Beklagte den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG stützen durfte. Es hat jedoch die im Verfahren ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Widerruf stattdessen auf den Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände gestützt werden konnte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), nicht im Einklang mit revisiblem Recht beantwortet. Da hinreichende Sachverhaltsfeststellungen hierzu fehlen, kann der Senat die Frage, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), nicht abschließend beantworten. Der Rechtsstreit ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006. Auf die Anfechtungsklage des Klägers ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids uneingeschränkt zu überprüfen. Eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf einen von mehreren möglichen Widerrufsgründen würde der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts widersprechen, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen unteilbaren Verwaltungsakts umfassend zu prüfen. Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat (stRspr seit Urteil vom 20. Februar 1956 - BVerwG 5 C 36.55 - NJW 1956, 804; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109, Rn. 14 a.E. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 76). Zum anderen hat es die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt worden sind. Denn die Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO u.a. seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er unter einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Die vorliegende Klage ist also nicht schon dann begründet, wenn der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegt, sondern nur dann, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Nur diese Sichtweise wird im Übrigen der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gerecht, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - BVerwG 10 B 24.11 - juris Rn. 4).

10

2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung im vorliegenden Fall zu Unrecht auf § 60 Abs. 8 AufenthG gestützt hat.

11

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG müssen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <188 ff.> noch zu § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG 1990).

12

Die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene und gleichzeitig abgeurteilte Delikte (§ 52 oder §§ 53 bis 55 StGB) zurückgeht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist. Falls hingegen die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen hervorgegangen ist, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht eröffnet. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2012 - 13 LB 50/09 - und OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2012 - 1 LB 10/10).

13

Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG stellt ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wenn er wegen "eines" Verbrechens oder besonders schweren Vergehens verurteilt worden ist; ein entsprechender Sprachgebrauch findet sich auch in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vormals Richtlinie 2004/83/EG, "wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt") sowie in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, "weil er wegeneines Verbrechens oder eines besonderes schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde"). Im Hinblick darauf, dass das Aufenthaltsgesetz in einem vergleichbaren Zusammenhang Rechtsfolgen ausdrücklich an das Vorliegen "einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten" knüpft (§ 53 Nr. 1, § 54 Nr. 1 AufenthG), spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eher für als gegen die Annahme, dass die Gefahrenschwelle der Vorschrift nicht überschritten wird, wenn die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Gesamtstrafe auf einer Zusammenfassung mehrerer Freiheitsstrafen von jeweils unter dreijähriger Dauer beruht.

14

Diese Annahme wird durch den Zweck der Vorschrift bestätigt. Sie geht auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zurück, der Art. 33 Abs. 2 GFK und der darin normierten Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot nachgebildet ist: Sie soll Gefahren von dem Aufnahmestaat eines Flüchtlings abwehren, die durch dessen kriminelles Verhalten verursacht werden. Im Hinblick darauf, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU darüber hinausgehend sogar die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsehen (krit. dazu Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, Kap. IV 3, S. 1133 f. Rn. 15; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 47 ff.), muss die Vorschrift jedoch restriktiv so ausgelegt werden, dass die Sicherungen insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werden. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <208 ff.> zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965).

15

Aus diesen Gründen kommt es nach der Konzeption des deutschen Rechts für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG unabhängig davon, dass die Umsetzung der Mindestgewährleistung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten eine erhebliche Bandbreite aufweist (vgl. European Council on Refugees and Exilies, The Impact oft the EU Qualification Directive on International Protection, 2008, S. 171 ff., 179 bis 182 mit einer Zusammenstellung der Umsetzungsmaßnahmen, vgl. auch ebda. S. 33 f.), im Übrigen auch nicht auf die abstrakte Strafdrohung, sondern auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe an. Denn die Mindeststrafenregelung soll sicherstellen, dass der Entzug des Asyl- und Flüchtlingsstatus nur gegenüber besonders gefährlichen Tätern in Betracht kommt. Nur sie bedeuten eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes im Ausnahmefall überwiegen kann, nicht aber solche Täter, die sich zwar eines mit hoher Strafdrohung bewehrten Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, dabei aber im unteren oder mittleren Bereich der Strafbarkeit geblieben sind, so dass sie eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verwirkt haben. Ist ein Flüchtling rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weiter zu prüfen, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass er tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG darstellt.

16

Aus demselben Grund reicht es nicht aus, wenn ein Täter nur deshalb zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil mehrere von ihm begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens oder - wenn eine frühere Strafe noch nicht vollstreckt ist - im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgeurteilt worden sind. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG würde hingegen dazu führen, dass die von rein verfahrenspraktischen Aspekten, nicht aber von der Gefährlichkeit des Täters abhängige Frage, ob eine Straftat in einem Strafverfahren für sich genommen oder zusammen mit anderen Straftaten abgeurteilt wird, ausschlaggebend dafür werden könnte, ob der Täter die Voraussetzungen für einen Widerruf seines Asyl- oder Flüchtlingsstatus erfüllt oder nicht.

17

Auch die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Takkenberg/Tahbaz, The collected travaux préparatoires of the 1951 Geneva convention relating to the status of refugees, 1990, III S. 89 f., 344 ff., sowie Weis, The travaux préparatoires analysed with a commentary, abrufbar bei www.unhcr.org/4ca34be29.html, ab Seite 233) bestätigt die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Während im ursprünglichen Textentwurf eine Einschränkung des Refoulement-Verbots (Art. 28 des Entwurfs) noch nicht vorgesehen war, setzte sich der Gedanke, dass Staaten zur Hinnahme von Gefahren für ihre Sicherheit oder für die Allgemeinheit nicht unbeschränkt gezwungen sein dürften, erst nach einer intensiven Debatte über die Grenzen des Refoulement-Schutzes durch. Der schließlich verabschiedeten Textfassung lag die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten des Flüchtlings zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe. Die Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses, auch in derartigen Fällen könne über die Merkmale einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Einzelfallwürdigung eine Unterschreitung des völker- und unionsrechtlich gebotenen Mindeststandards verhindert werden (ebenso OVG Schleswig a.a.O. Rn. 45), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie verschiebt die untere Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in einen Bereich, der bereits die durch eine Mehrzahl von Taten der mittleren Kriminalität ausgelösten Gefahren erfasst und sich damit gerade nicht auf Fälle besonders schwerer Verbrechen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU) beschränkt.

18

Aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 AufenthG ergibt sich nichts Abweichendes. Die Mindeststrafengrenze des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG war weder im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (AuslG 1965, dort § 14 Abs. 1 Satz 2, gültig bis Ende 1990) noch in der bis Oktober 1997 gültigen Fassung des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG 1990, dort § 51 Abs. 4) enthalten und fehlt auch in Art. 33 Abs. 2 der durch das AuslG 1965 in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention. Sie wurde erst durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 als § 51 Abs. 3 AuslG (gültig bis Ende 2004) mit der Begründung in das Gesetz eingefügt, die bisher nur selten angewandte Vorschrift solle konkretisiert und ihre praktische Anwendung angesichts der aktuellen politischen Lage erleichtert werden (BTDrucks 13/4948 S. 9). Weder durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 30. Juli 2004 noch durch das erste Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 ist sie nachfolgend geändert worden. Aus diesem Ablauf lässt sich lediglich die Absicht des Normgebers ableiten, die Ausweisung von Straftätern durch eine leicht handhabbare Regelung zu erleichtern, nicht aber eine Aussage zu der - in den Materialien nicht angesprochenen - Frage, ob die Mindeststrafengrenze auch durch eine aus mehreren Einzelstrafen von jeweils unter drei Jahren gebildete Gesamtstrafe erfüllt werden sollte oder nicht. Vielmehr folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GFK in der Begründung für die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe (BTDrucks 13/4948 S. 9), dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte.

19

3. Das Berufungsgericht hat jedoch die im vorliegenden Verfahren ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der angegriffene Widerrufsbescheid auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden kann, nicht im Einklang mit revisiblem Recht beantwortet. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht dieser Frage überhaupt nicht nachgegangen ist oder ob es die Frage zwar aufgeworfen, aber unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO - da ohne jede Sachverhaltsaufklärung - beantwortet hat.

20

Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch dann geboten, wenn der Ausländer es nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung kann dies allerdings erst dann angenommen werden, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteile vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 und vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 72 ff.). Die bei der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellte Verfolgungsgefahr fällt also erst weg, wenn durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte und zugleich stabile Grundlage für die Verfolgungsprognose entstanden ist, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Betroffenen nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mehr besteht. Die einen Wegfall der Verfolgungslage begründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, wenn auch nicht - wie das Berufungsgericht es formuliert hat - "auf der Hand liegen".

21

4. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ein Wegfall der Verfolgungslage ableiten ließe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im angegriffenen Bescheid Ausführungen zur Situation von Angehörigen der syrisch-orthodoxen Kirche in der Türkei enthalten sind, wenn auch lediglich im Zusammenhang mit einem denkbaren Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz. Denn es wäre Aufgabe des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts gewesen, die Richtigkeit dieser Ausführungen durch eigene tatsächliche Feststellungen zu überprüfen. Deshalb kann der Senat die Frage, ob die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht beantworten und auch nicht zu Lasten des Klägers in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die für § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen aufzuklären.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1970 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Kunar. Er reiste im April 2001 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im Juni 2007 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG 1990 ab. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt im Mai 2008 zu der Feststellung verpflichtet, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung im Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das grundsätzlich vorrangige - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG sei vorliegend nicht zu prüfen. Zwar sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes bereits in Kraft gewesen und der Kläger habe die Feststellung von Abschiebungsverboten "nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG" beantragt. Das Verwaltungsgericht habe über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber - rechtsirrtümlich - nicht entschieden. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Verwaltungsgericht bewusst nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden wollte, liege kein Teilurteil vor. Das Urteil sei vielmehr im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlerhaft. Es verstoße gegen § 88 VwGO, weil es über das europarechtliche Abschiebungsverbot rechtsirrtümlich nicht vorrangig entschieden habe. Der Kläger habe jedoch keinen Zulassungsantrag gestellt und der Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung sei auf den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils, also das - nationale - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begrenzt gewesen; nur insoweit sei die Berufung zugelassen worden. Wegen der Dispositionsbefugnis der Beteiligten sei der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens damit hierauf beschränkt. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht im Übrigen sei die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen europarechtlich begründeten Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entfallen.

4

Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er gehöre zu der Gruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die bei einer Abschiebung nach Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte seien und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügten. Angehörige dieser Gruppe hätten kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Angesichts dieser Lebensbedingungen in Afghanistan, insbesondere der derzeit vorherrschenden katastrophalen Versorgungslage, aber auch der medizinischen Versorgung und der Sicherheitslage, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen.

5

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15 und 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden und ist dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nach wie vor. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Folgeantrag des Klägers hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, über den das Verwaltungsgericht rechtskräftig (negativ) entschieden hat. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn das Bundesamt hat hierzu in seinem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen.

8

Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht geprüft hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Falle allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).

9

1. Das Berufungsgericht hätte nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen, in denen das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 im gerichtlichen Verfahren angewachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 <364 f.> und vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 <228 f.>). An dieser (vorsorglichen) Einschränkung für ein Anwachsen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes in Übergangsfällen hält der Senat nicht fest; vielmehr wächst dieser Streitgegenstand kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten an. Dies leitet der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesetzlichen Erweiterung des Streitgegenstands der Asylklage um die Prüfung der Voraussetzungen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (vgl. u.a. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = DVBl 1992, 843) - aus folgenden verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gründen her:

10

Verfahrensrechtlich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime betont, die dafür streitet, möglichst alle Fragen, die sich typischerweise in einem Asylverfahren stellen, in einem Prozess abschließend zu klären und nicht weiteren Verfahren vorzubehalten (vgl. etwa Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O.). Denn das Asylverfahren ist auf eine alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren umfassende Entscheidung angelegt (vgl. Urteile vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 18 und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 82). Würde man im vorliegenden Zusammenhang ein Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes verneinen, könnte und müsste der Kläger dieses Begehren in einem weiteren Verfahren verfolgen, was in aller Regel mit (zusätzlichen) Verzögerungen verbunden ist.

11

Materiellrechtlich ist ein Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes zunächst im Hinblick auf den nachrangigen nationalen Abschiebungsschutz geboten, soweit es die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots beanspruchen kann. Dies bedeutet im Verhältnis von unionsrechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz, dass bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht in Betracht kommt, solange die Zuerkennung von subsidiärem unionsrechtlichen Schutz nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.). Eine bloße Inzidentprüfung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wäre keine geeignete Alternative, weil das Ergebnis dieser Prüfung keine Bindungswirkung hätte.

12

Die gesetzliche Erweiterung des Streitgegenstandes ergibt sich ferner daraus, dass das Gesetz im Fall der Ablehnung des Schutzantrags in der Regel den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorsieht. Nach § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG kann im Gerichtsverfahren aber nur dann bestätigt werden, wenn das Vorliegen sämtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote geprüft und verneint worden ist. Würden im gerichtlichen Verfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote - wie die des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes - zunächst ungeprüft bleiben, müsste auch die Überprüfung der Zielstaatsbezeichnung einem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

13

Diese materiellrechtlichen Gründe überlagern in ihrer verfahrensrechtlichen Konsequenz das allgemeine Verwaltungsprozessrecht und bewirken, dass in den Fällen, in denen das Bundesamt vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes über das (Nicht-)Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat und hiergegen Klage erhoben worden ist, in den anhängigen gerichtlichen Verfahren der am 28. August 2007 neu hinzugetretene unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz automatisch anwächst und damit zwingend zu prüfen ist. Über dieses Prüfprogramm können die Verfahrensbeteiligten nicht disponieren und damit in Übergangsfällen das Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes während des gerichtlichen Verfahrens nicht verhindern. In diesen Fällen bedarf es keiner ausdrücklichen Einbeziehung des neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsschutzes in das anhängige gerichtliche Verfahren durch einen der Verfahrensbeteiligten (so Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O.). Ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - wie hier - im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angewachsen, scheidet er allerdings dann aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn das Verwaltungsgericht darüber ausdrücklich in der Sache entschieden hat und der unterlegene Beteiligte hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn dann ist dieser Streitgegenstand durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschichtet worden. Entsprechendes gilt bei dem Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Berufungsverfahren im Falle einer unangefochten bleibenden und damit rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht.

14

Ein Nichtentscheiden oder irrtümliches Übergehen durch das Verwaltungsgericht reicht nicht aus, um den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz aus dem Verfahren ausscheiden zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn einer der Beteiligten den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz im Verfahren angesprochen hatte. Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat auf Folgendes hin: Falls eine gerichtliche Entscheidung, in der das Anwachsen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes in Übergangsfällen nicht berücksichtigt worden ist, rechtskräftig geworden ist, ist damit die Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes entfallen (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <274>). Der Betroffene kann dieses unbeschieden gebliebene Begehren daher beim Bundesamt geltend machen (Urteil vom 22. März 1994 a.a.O. S. 275).

15

Im Entscheidungsfall fehlt es an einer unanfechtbaren Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Übrigen abgewiesen, diese Teilabweisung aber ersichtlich nicht auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz bezogen. Dass der unionsrechtliche Abschiebungsschutz während des gerichtlichen Verfahrens angewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht irrtümlich verkannt. Auch das Berufungsgericht geht von einem rechtsirrtümlichen Nichtentscheiden des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus (UA S. 6).

16

Vorliegend ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz demnach im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angewachsen und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Berufungsgericht muss sich daher in dem erneuten Berufungsverfahren mit diesem Begehren befassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich insoweit um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, der eigenständig und vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Das Berufungsgericht muss deshalb alle entsprechenden Anspruchsgrundlagen in den Blick nehmen, aus denen sich ein Anspruch auf Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan ergeben kann (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), wobei hier im Hinblick auf die allgemeinen Gefahren und den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Vordergrund stehen dürfte.

17

2. Das Berufungsurteil verletzt auch hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht wird sich im Falle der Ablehnung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots auch mit diesem Begehren nochmals befassen müssen. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ebenfalls um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung). Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist daher ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht möglich. Soweit der Senat im Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - (BVerwGE 137, 226 Rn. 6) davon ausgegangen ist, dass im dortigen Verfahren nur (noch) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nicht (mehr) § 60 Abs. 5 AufenthG Gegenstand des Verfahrens war, handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes erklärte Rücknahme, die nach der früher maßgeblichen Staffelung der Streitgegenstände des nationalen Abschiebungsschutzes (vgl. zur früheren Rechtslage Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260) noch zulässig und wirksam war.

18

Das Berufungsgericht ist an der Feststellung eines Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht schon deshalb gehindert, weil der Schutzsuchende auch bei Vorliegen einer Extremgefahr auf die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung bzw. der darin enthaltenen Zielstaatsbezeichnung beschränkt wäre. Bei Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ersetzt die gerichtliche Schutzgewähr nicht im Einzelfall eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG; die gerichtliche Prüfung bleibt im System der positiven Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots (s.a. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG hat - wie bei anderen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverboten auch - die Ausländerbehörde zu entscheiden.

19

Das Berufungsurteil ist aber insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar, als es dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes (Abschiebungsverbote u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen. Damit hat es sowohl den Vorrang des unionsrechtlichen gegenüber dem nationalen Abschiebungsschutz (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11) als auch die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verfehlt.

20

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung bestehe, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann, wie ausgeführt, nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht für den Kläger nicht, falls ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht. Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.

21

3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So ist es zwar zutreffend von den rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die der Senat zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entwickelt hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt.

22

Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

23

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

24

Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zitiert. Es spricht davon, dass der Kläger in Afghanistan mangels jeglicher Lebensgrundlage unausweichlich dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre (UA S. 11). In einer Gesamtgefahrenschau müsse deshalb in seinem Falle eine extreme Gefahrenlage bejaht werden (UA S. 24). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. Soweit das Berufungsgericht hierfür an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2008 anknüpft, verweist der Senat auf seine dieses Urteil aufhebende Entscheidung vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - (a.a.O.). Indes tragen auch die weitergehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das eine weitere Verschärfung der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan konstatiert und dies unter anderem mit der inzwischen landesweit schwierigen Sicherheitslage begründet (UA S. 18 ff. und 22 f.), die von ihm vorgenommene Gesamtentscheidung nicht.

25

Dies zeigt sich insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte drohende Mangelernährung und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken. Das Berufungsgericht geht zwar von einer - gegenüber den vom Oberverwaltungsgericht Koblenz beschriebenen Gegebenheiten - weiteren Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan aus, bedingt vor allem durch die weiter verschlechterte Sicherheitslage. Das Gericht belegt dies mit der Feststellung, nur noch 37 % der afghanischen Bevölkerung gebe an, sich notwendige Lebensmittel leisten zu können. Jedenfalls für die Mehrheit der auf dem Land lebenden Afghanen gebe es keine Ernährungssicherheit. Die Hälfte aller Kinder bis zum Alter von fünf Jahren gelte als chronisch unterernährt (jeweils UA S. 20). Diese Feststellungen tragen indes nicht den Schluss des Berufungsgerichts, dass in Afghanistan eine derart extreme Gefahr besteht, dass das Leben jedes alleinstehenden jüngeren arbeitsfähigen Mannes - und damit das des Klägers - aufgrund der mangelhaften Versorgungslage akut gefährdet ist. Dies zeigt, dass sich das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser zentralen Frage auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.

26

Entsprechendes gilt für die durch Mangelernährung ausgelösten gesundheitlichen Risiken. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger würde bei einer Ernährung ausschließlich von Tee und Brot alsbald und unausweichlich in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten (UA S. 12), ist nicht durch hinreichend detaillierte Tatsachen belegt. Dies gilt für die Wahrscheinlichkeit des vom Berufungsgericht befürchteten Krankheitsverlaufs im Allgemeinen, aber auch für die zeitliche Perspektive der lebensbedrohlichen Folgen und die Unausweichlichkeit des prognostizierten Geschehensablaufs.

27

Bei der Gesamtprognose ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht davon überzeugt hat, dass sich die jeweils hohe Eintrittswahrscheinlichkeit bei den Teilkomplexen zu einer entsprechend hohen Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt zusammenfügt. Dies hat der Senat bereits bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz beanstandet. Das Berufungsgericht hat ebenfalls im Wesentlichen einzelne Risiken festgestellt und bewertet, sie aber nicht im Rahmen einer umfassenden Gesamtgefahrenprognose gewürdigt (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 31). Dies zeigt sich etwa daran, dass der Zusammenhang zwischen Versorgungslage und Sicherheitslage nicht hinreichend deutlich wird. Beide Teilkomplexe stehen weitgehend unvermittelt nebeneinander.

28

4. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache ist das Berufungsgericht gehalten, sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen (vgl. etwa Urteil des VGH München vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits allerdings auch nicht mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 22). Sollte es für die Entscheidung weiterhin entscheidungserheblich auf das Vorhandensein einer familiären Unterstützung ankommen, wird das Berufungsgericht ferner auch den familiären Verhältnissen des Klägers in Afghanistan nochmals nachzugehen haben. Der Kläger hat sich für sein Vorbringen, dass Angehörige getötet worden seien, auf einen Brief bezogen, den ein Landsmann Ende 2005 in Deutschland erhalten habe. Der Inhalt dieses Briefes ist aber offenbar unklar (vgl. in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Einlassungen des Dolmetschers).

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Gemäß den Eintragungen im Reisepass wurde er am … 1990 Neu-Delhi (Indien) geboren. Er reiste im Januar 1991 zusammen mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein. Im Jahr 1992 trennten sich die Eltern. Am 2. Juni 1993 stellte die Mutter des Klägers für sich und ihn Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1.) die Asylanträge ab und stellte fest, dass (2.) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und (3.) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte (4.) die Abschiebung nach Afghanistan an. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage erließ das Verwaltungsgericht Ansbach am 29. November 1994 (Az. AN 22 K 93.56190) folgendes Urteil:

„1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 6.10.1993 verpflichtet, zugunsten der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind; im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

[2. Kosten].“

In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt, „dass die Leibes- und Lebensgefahren in Afghanistan derzeit wesentlich erhöht sind“ [wegen Bürgerkriegsgefahren – unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 28.10.1994 – 24 BA 94.33471 – InfAuslR 1995, 73]. Demgemäß stellte das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 fest, „dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind.“

Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte die Stadt Nürnberg dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass der Kläger derzeit eine Jugendstrafe in der JVA Ebrach bis zum 1. Oktober 2013 verbüße. Das Bundesamt wurde gebeten zu prüfen, ob die Feststellung vom 1. Februar 1995 widerrufen werden könne. Gemäß dem beigefügten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Jugendschöffengericht) vom 16. Dezember 2010 (Az. 62 Ls 603 Js 36517/10) war der Kläger wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt worden, wobei eine frühere Jugendstrafe von 2 Jahren 3 Monaten wegen Diebstahls (Amtsgericht Nürnberg vom 13.1.2010) einbezogen war.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich der Feststellung des Abschiebungsschutzes ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Die Situation habe sich zwischenzeitlich geändert, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben rechnen müsse. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass er seit seinem ersten Lebensjahr immer in Deutschland gelebt habe. Er habe keinen Bezug zu Afghanistan, kenne dort niemand und beherrsche auch nicht die Landessprache. Im Fall der Abschiebung wäre er deshalb völlig auf sich allein gestellt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 1. Februar 1995 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, der heute im wesentlichen § 60 Abs. 7 AufenthG entspreche, gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen sei, weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht mehr vorlägen. Die Sachlage habe sich seit der Entscheidung des Bundesamts vom 1. Februar 1995 geändert. Eine extreme Gefahrenlage, die zum damaligen Zeitpunkt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt habe, sei nun nicht mehr gegeben. Die Gesamtversorgungslage habe sich infolge der überdurchschnittlichen Ernteergebnisse nach dem Dürrejahr 2008 signifikant verbessert. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul, auf den zu verweisen sei, nicht derart schlecht, dass der Ausländer bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Aufgrund seiner qualifizierten Schulausbildung in Deutschland und seiner umfangreichen Sprachkenntnisse könnte er sich speziell in Kabul etablieren.

Die gegen den Widerrufsbescheid beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage (AN 11 K 11.30501) begründete der Kläger damit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben seien. Die Leibes- und Lebensgefahr sei in Afghanistan nach wie vor hoch. Der wahre Grund für den Widerruf sei die gegen ihn verhängte Jugendstrafe. Insofern sei der Hinweis auf die angeblich verbesserte Lage in Afghanistan nur vorgeschoben. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nie in Afghanistan gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 gab der Kläger an, dass er nach der Trennung seiner Eltern in Deutschland vorübergehend in einer Pflegefamilie gelebt habe. Er beabsichtige, nach Verbüßung der Jugendstrafe eine Berufsausbildung als Verkäufer zu machen. In Afghanistan könnte er allein nicht existieren. Sein Vater lebe in Nürnberg; wo seine Mutter lebe, wisse er nicht. Er beantragte, den Widerrufsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. März 2012 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) nicht mehr gegeben seien. Trotz der überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan könne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Die durch den Sturz der Taliban und den Einsatz internationaler Truppen unter Führung der ISAF geprägte aktuelle Sicherheitslage rechtfertige ein Abschiebungsverbot nicht. Dem Kläger stünden auch die geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger, der volljährig, gesund und arbeitsfähig sei, mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Eine besondere Situation ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger angegeben habe, die Landessprachen nicht ausreichend zu sprechen, und er in Afghanistan nicht sozialisiert sei.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 (13a ZB 12.30152) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Es sei insbesondere zu klären, ob für Rückkehrer, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen Dari oder Paschtu verfügen, eine Chance bestehe, irgendeine Arbeit zu finden und wenigstens das Existenzminimum zu erlangen.

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung Folgendes geltend: Als Kleinkind sei er zeitweilig in einer deutschen Pflegefamilie aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren sei er in den Kindergarten gekommen und mit sechs Jahren in die Grundschule. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon bei seinem Vater gelebt. Dieser habe mit ihm immer Deutsch gesprochen. Die Muttersprache seines Vaters, Dari, beherrsche er selbst nicht. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht und danach die Berufsschule besucht. Ein Familienverband, der ihn unterstützen könnte, existiere in Afghanistan nicht. Auf sich allein gestellt wäre er im Fall der Abschiebung völlig hilf- und mittellos. Somit seien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und Art. 8 EMRK gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 1. Februar 1995 gerade nicht in erheblicher Weise geändert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Sprachkenntnisse des Klägers verweist sie auf eine von der JVA Ebrach über den Kläger erstellte Personenbeschreibung vom 4. Februar 2011, welche folgenden Vermerk enthält: „Sprache(n): deutsch, afghanisch“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamts ist rechtswidrig (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG (n.F.) ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dem damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden konnte, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist im vorliegenden Fall aber nach wie vor gegeben, wenngleich hier nicht mehr auf die damaligen Bürgerkriegsgefahren, sondern auf die existentielle Notlage mangels Ernährung abzustellen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass die Angehörigen der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch ihre bloße Anwesenheit keiner erheblichen Gefahr für Leib oder Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt sind (vgl. z.B. hier die Südregion: U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris; für die Südostregion: U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris; für die Ostregion: U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30121 – juris; für die Zentralregion: U.v. 1.2.2013 –13a B 12.30045 – juris).

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind bei dem Kläger aber unter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahr nach wie vor gegeben. Eine Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG. Demnach sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Abschiebestoppanordnung nach dieser Vorschrift besteht jedoch für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, nicht (mehr). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat durch die Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 16. April 2013 bezüglich der Rückführungen nach Afghanistan verfügt, dass nach wie vor vorrangig zurückzuführen sind alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig sind (s. BayVVAuslR Nr. C.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226; 140, 319).

Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 NVwZ-RR 2011, 48).

Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass jeder afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Dies gilt selbst dann, wenn ein (Dari sprechender) Mann Afghanistan schon im Kleinkindesalter verlassen hatte.

Gemäß den vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Danesch vom 7. Oktober 2010, der Stellungnahme der ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführerin der AGEF Dr. Lutze vom 8. Juni 2011, der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012, dem Lagebericht des Auswärtiges Amts vom 4. Juni 2013 (Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013) und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, geht der Senat davon aus, dass arbeitsfähige Rückkehrer trotz großer Schwierigkeiten die Chance haben, ihr Existenzminimum als Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter zu erlangen.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist jedoch anzunehmen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich etwa in Kabul notdürftig „durchzuschlagen“. Da er die beiden Landessprachen Dari und Paschtu (Wikipedia, Enzyklopädie, Artikel Afghanistan, Abschn. 3.2 – de.wikipedia.org) nicht beherrscht, hätte er keine reelle Chance, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Ohne die Möglichkeit einer Verständigung mit den Einheimischen ist nicht zu erwarten, dass er Interessenten seine Arbeitskraft anbieten könnte. Bei einer Analphabetenrate von ca. 70% (Lagebericht S. 17) und einem niedrigen Prozentsatz höherer Bildungsabschlüsse kommt auch eine Kommunikation in einer Fremdsprache im täglichen Leben nicht in Betracht. Mangels nennenswerten Vermögens und ohne familiären Rückhalt wäre der Kläger somit der Gefahr des baldigen Verhungerns ausgesetzt.

Der Senat ist aufgrund der Klagebegründung und der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass Deutsch die alleinige Muttersprache des Klägers ist. Der Kläger spricht ein einwandfreies Deutsch (flüssig, wortreich und grammatikalisch richtig) ohne einen ausländischen Akzent. Da er schon als Dreijähriger in den Kindergarten kam und damals zeitweilig bei einer deutschen Pflegefamilie lebte, war er schon als Kleinkind mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Wenngleich der Kläger als Kind und als Jugendlicher im Haushalt seines Vaters in Nürnberg aufwuchs, ist nicht zu vermuten, dass er dabei Dari, die Muttersprache seines Vaters, angenommen hat. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er mit seinem Vater Deutsch gesprochen habe. Dies erscheint plausibel, weil die gewandte Ausdrucksweise des Klägers zeigt, dass er Deutsch nicht nur halbwegs oder als zweite Sprache erlernt hat. Falls er als Kleinkind bei seiner Mutter auch etwas Dari gesprochen haben sollte, entspräche es der Lebenserfahrung, dass sich diese Kenntnisse im Laufe der Jahre verloren haben. Die von der Beklagten vorgelegte Personenbeschreibung der JVA Ebrach vom 4. Februar 2011 mit dem Vermerk „Sprache(n): Deutsch, Afghanisch“ ist nicht geeignet, die Kenntnis der Sprache Dari zu beweisen. Da es „Afghanisch“ als Sprache nicht gibt, dürfte der betreffende Vermerk des Vollzugsbeamten eine ungeprüfte Ableitung aus der Staatsangehörigkeit sein. Sonstige, vom Bundesamt nicht angeführte Anzeichen dafür, dass der Kläger auch Dari spricht, gibt es nicht (zum Erfordernis der Heranziehung aller für einen Widerruf erheblichen Umstände vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17.12 – BVerwGE 146, 31).

Die Tatsache, dass der Kläger schon des Öfteren straffällig geworden ist – wobei das Jugendschöffengericht viermal auf Jugendstrafe erkannte – steht dem hier festgestellten Abschiebungsverbot nicht entgegen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, greift hier nicht ein, weil die zuletzt vom Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 16. Dezember 2010 verhängte Einheitjugendstrafe von zwei Jahren acht Monaten unter dieser Grenze liegt und weil diese Vorschrift ohnehin nicht auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2014 ist unbegründet.

Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab. Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Der Kläger rügt, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er könne trotz seiner mangelhaften Sprachkenntnisse in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sicherstellen, stehe im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2014 (13a B 13.30025 - juris). Dort sei ausgeführt, dass ein afghanischer Rückkehrer, der kein nennenswertes Vermögen besitze und nicht von seiner Familie unterstützt werde, ohne Kenntnisse der Landessprache grundsätzlich keine Chance habe, das Existenzminimum zu erreichen. Angesichts der im dortigen Zulassungsbeschluss aufgeworfenen Frage, ob nicht ausreichende Sprachkenntnisse zu einem Abschiebungsverbot führten, sei das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung hiervon abgewichen.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger zwar Deutsch wesentlich besser als seine Muttersprache Dari beherrsche, er aber jedenfalls auf einfachem Niveau in der Lage sei, sich auf Dari zu verständigen. Er habe erklärt, mit seiner Mutter, mit der er zusammen eine Wohnung in München bewohnt habe, ausschließlich Dari zu sprechen. Insoweit unterscheide sich der Fall von der Konstellation, die der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liege.

Mit diesen Ausführungen wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Senats widersprechen würde. In jenem Fall hatte die mündliche Verhandlung ergeben, dass der dortige Kläger keine der Landessprachen in Afghanistan beherrscht. Das führt nach Ansicht des Senats dazu, dass er keine reelle Chance hätte, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Vorliegend ist die tatsächliche Ausgangssituation eine andere, weil das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Auffassung gelangt ist, dass der Kläger jedenfalls auf einfachem Niveau in der Lage sei, sich auf Dari zu verständigen. Damit weicht das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ab, sondern setzt sie vielmehr nur um.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr vom Kläger hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für afghanische Rückkehrer, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen Dari oder Paschtu verfügten, eine Chance bestehe, irgendeine Arbeit zu finden und wenigstens das Existenzminimum zu erlangen. Diese Frage führte in dem vom Kläger genannten Fall zur Zulassung der Berufung. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass ein Rückkehrer, der keine der Landessprachen beherrscht, keine reelle Chance hätte, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Insoweit besteht deshalb keine Klärungsbedürftigkeit mehr. Sollte die Frage des Klägers auf die ausreichenden Sprachkenntnisse abzielen, entzieht sie sich einer grundsätzlichen Klärung. Ob Sprachkenntnisse ausreichend sind, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern bedarf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen hat sich die vom Kläger aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht nicht gestellt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger zwar Deutsch wesentlich besser als seine Muttersprache Dari beherrsche, er aber über ausreichende Kenntnisse der Sprache Dari verfüge. Auch die Anhörung der Mutter des Klägers, mit der er eingereist ist, erfolgte am 1. Oktober 2002 ausweislich der Verfahrensakte in Dari.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Gemäß den Eintragungen im Reisepass wurde er am … 1990 Neu-Delhi (Indien) geboren. Er reiste im Januar 1991 zusammen mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein. Im Jahr 1992 trennten sich die Eltern. Am 2. Juni 1993 stellte die Mutter des Klägers für sich und ihn Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1.) die Asylanträge ab und stellte fest, dass (2.) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und (3.) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte (4.) die Abschiebung nach Afghanistan an. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage erließ das Verwaltungsgericht Ansbach am 29. November 1994 (Az. AN 22 K 93.56190) folgendes Urteil:

„1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 6.10.1993 verpflichtet, zugunsten der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind; im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

[2. Kosten].“

In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt, „dass die Leibes- und Lebensgefahren in Afghanistan derzeit wesentlich erhöht sind“ [wegen Bürgerkriegsgefahren – unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 28.10.1994 – 24 BA 94.33471 – InfAuslR 1995, 73]. Demgemäß stellte das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 fest, „dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind.“

Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte die Stadt Nürnberg dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass der Kläger derzeit eine Jugendstrafe in der JVA Ebrach bis zum 1. Oktober 2013 verbüße. Das Bundesamt wurde gebeten zu prüfen, ob die Feststellung vom 1. Februar 1995 widerrufen werden könne. Gemäß dem beigefügten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Jugendschöffengericht) vom 16. Dezember 2010 (Az. 62 Ls 603 Js 36517/10) war der Kläger wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt worden, wobei eine frühere Jugendstrafe von 2 Jahren 3 Monaten wegen Diebstahls (Amtsgericht Nürnberg vom 13.1.2010) einbezogen war.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich der Feststellung des Abschiebungsschutzes ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Die Situation habe sich zwischenzeitlich geändert, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben rechnen müsse. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass er seit seinem ersten Lebensjahr immer in Deutschland gelebt habe. Er habe keinen Bezug zu Afghanistan, kenne dort niemand und beherrsche auch nicht die Landessprache. Im Fall der Abschiebung wäre er deshalb völlig auf sich allein gestellt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 1. Februar 1995 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, der heute im wesentlichen § 60 Abs. 7 AufenthG entspreche, gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen sei, weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht mehr vorlägen. Die Sachlage habe sich seit der Entscheidung des Bundesamts vom 1. Februar 1995 geändert. Eine extreme Gefahrenlage, die zum damaligen Zeitpunkt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt habe, sei nun nicht mehr gegeben. Die Gesamtversorgungslage habe sich infolge der überdurchschnittlichen Ernteergebnisse nach dem Dürrejahr 2008 signifikant verbessert. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul, auf den zu verweisen sei, nicht derart schlecht, dass der Ausländer bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Aufgrund seiner qualifizierten Schulausbildung in Deutschland und seiner umfangreichen Sprachkenntnisse könnte er sich speziell in Kabul etablieren.

Die gegen den Widerrufsbescheid beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage (AN 11 K 11.30501) begründete der Kläger damit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben seien. Die Leibes- und Lebensgefahr sei in Afghanistan nach wie vor hoch. Der wahre Grund für den Widerruf sei die gegen ihn verhängte Jugendstrafe. Insofern sei der Hinweis auf die angeblich verbesserte Lage in Afghanistan nur vorgeschoben. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nie in Afghanistan gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 gab der Kläger an, dass er nach der Trennung seiner Eltern in Deutschland vorübergehend in einer Pflegefamilie gelebt habe. Er beabsichtige, nach Verbüßung der Jugendstrafe eine Berufsausbildung als Verkäufer zu machen. In Afghanistan könnte er allein nicht existieren. Sein Vater lebe in Nürnberg; wo seine Mutter lebe, wisse er nicht. Er beantragte, den Widerrufsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. März 2012 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) nicht mehr gegeben seien. Trotz der überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan könne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Die durch den Sturz der Taliban und den Einsatz internationaler Truppen unter Führung der ISAF geprägte aktuelle Sicherheitslage rechtfertige ein Abschiebungsverbot nicht. Dem Kläger stünden auch die geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger, der volljährig, gesund und arbeitsfähig sei, mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Eine besondere Situation ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger angegeben habe, die Landessprachen nicht ausreichend zu sprechen, und er in Afghanistan nicht sozialisiert sei.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 (13a ZB 12.30152) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Es sei insbesondere zu klären, ob für Rückkehrer, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen Dari oder Paschtu verfügen, eine Chance bestehe, irgendeine Arbeit zu finden und wenigstens das Existenzminimum zu erlangen.

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung Folgendes geltend: Als Kleinkind sei er zeitweilig in einer deutschen Pflegefamilie aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren sei er in den Kindergarten gekommen und mit sechs Jahren in die Grundschule. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon bei seinem Vater gelebt. Dieser habe mit ihm immer Deutsch gesprochen. Die Muttersprache seines Vaters, Dari, beherrsche er selbst nicht. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht und danach die Berufsschule besucht. Ein Familienverband, der ihn unterstützen könnte, existiere in Afghanistan nicht. Auf sich allein gestellt wäre er im Fall der Abschiebung völlig hilf- und mittellos. Somit seien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und Art. 8 EMRK gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 1. Februar 1995 gerade nicht in erheblicher Weise geändert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Sprachkenntnisse des Klägers verweist sie auf eine von der JVA Ebrach über den Kläger erstellte Personenbeschreibung vom 4. Februar 2011, welche folgenden Vermerk enthält: „Sprache(n): deutsch, afghanisch“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamts ist rechtswidrig (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG (n.F.) ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dem damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden konnte, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist im vorliegenden Fall aber nach wie vor gegeben, wenngleich hier nicht mehr auf die damaligen Bürgerkriegsgefahren, sondern auf die existentielle Notlage mangels Ernährung abzustellen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass die Angehörigen der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch ihre bloße Anwesenheit keiner erheblichen Gefahr für Leib oder Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt sind (vgl. z.B. hier die Südregion: U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris; für die Südostregion: U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris; für die Ostregion: U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30121 – juris; für die Zentralregion: U.v. 1.2.2013 –13a B 12.30045 – juris).

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind bei dem Kläger aber unter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahr nach wie vor gegeben. Eine Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG. Demnach sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Abschiebestoppanordnung nach dieser Vorschrift besteht jedoch für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, nicht (mehr). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat durch die Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 16. April 2013 bezüglich der Rückführungen nach Afghanistan verfügt, dass nach wie vor vorrangig zurückzuführen sind alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig sind (s. BayVVAuslR Nr. C.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226; 140, 319).

Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 NVwZ-RR 2011, 48).

Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass jeder afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Dies gilt selbst dann, wenn ein (Dari sprechender) Mann Afghanistan schon im Kleinkindesalter verlassen hatte.

Gemäß den vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Danesch vom 7. Oktober 2010, der Stellungnahme der ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführerin der AGEF Dr. Lutze vom 8. Juni 2011, der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012, dem Lagebericht des Auswärtiges Amts vom 4. Juni 2013 (Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013) und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, geht der Senat davon aus, dass arbeitsfähige Rückkehrer trotz großer Schwierigkeiten die Chance haben, ihr Existenzminimum als Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter zu erlangen.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist jedoch anzunehmen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich etwa in Kabul notdürftig „durchzuschlagen“. Da er die beiden Landessprachen Dari und Paschtu (Wikipedia, Enzyklopädie, Artikel Afghanistan, Abschn. 3.2 – de.wikipedia.org) nicht beherrscht, hätte er keine reelle Chance, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Ohne die Möglichkeit einer Verständigung mit den Einheimischen ist nicht zu erwarten, dass er Interessenten seine Arbeitskraft anbieten könnte. Bei einer Analphabetenrate von ca. 70% (Lagebericht S. 17) und einem niedrigen Prozentsatz höherer Bildungsabschlüsse kommt auch eine Kommunikation in einer Fremdsprache im täglichen Leben nicht in Betracht. Mangels nennenswerten Vermögens und ohne familiären Rückhalt wäre der Kläger somit der Gefahr des baldigen Verhungerns ausgesetzt.

Der Senat ist aufgrund der Klagebegründung und der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass Deutsch die alleinige Muttersprache des Klägers ist. Der Kläger spricht ein einwandfreies Deutsch (flüssig, wortreich und grammatikalisch richtig) ohne einen ausländischen Akzent. Da er schon als Dreijähriger in den Kindergarten kam und damals zeitweilig bei einer deutschen Pflegefamilie lebte, war er schon als Kleinkind mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Wenngleich der Kläger als Kind und als Jugendlicher im Haushalt seines Vaters in Nürnberg aufwuchs, ist nicht zu vermuten, dass er dabei Dari, die Muttersprache seines Vaters, angenommen hat. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er mit seinem Vater Deutsch gesprochen habe. Dies erscheint plausibel, weil die gewandte Ausdrucksweise des Klägers zeigt, dass er Deutsch nicht nur halbwegs oder als zweite Sprache erlernt hat. Falls er als Kleinkind bei seiner Mutter auch etwas Dari gesprochen haben sollte, entspräche es der Lebenserfahrung, dass sich diese Kenntnisse im Laufe der Jahre verloren haben. Die von der Beklagten vorgelegte Personenbeschreibung der JVA Ebrach vom 4. Februar 2011 mit dem Vermerk „Sprache(n): Deutsch, Afghanisch“ ist nicht geeignet, die Kenntnis der Sprache Dari zu beweisen. Da es „Afghanisch“ als Sprache nicht gibt, dürfte der betreffende Vermerk des Vollzugsbeamten eine ungeprüfte Ableitung aus der Staatsangehörigkeit sein. Sonstige, vom Bundesamt nicht angeführte Anzeichen dafür, dass der Kläger auch Dari spricht, gibt es nicht (zum Erfordernis der Heranziehung aller für einen Widerruf erheblichen Umstände vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17.12 – BVerwGE 146, 31).

Die Tatsache, dass der Kläger schon des Öfteren straffällig geworden ist – wobei das Jugendschöffengericht viermal auf Jugendstrafe erkannte – steht dem hier festgestellten Abschiebungsverbot nicht entgegen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, greift hier nicht ein, weil die zuletzt vom Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 16. Dezember 2010 verhängte Einheitjugendstrafe von zwei Jahren acht Monaten unter dieser Grenze liegt und weil diese Vorschrift ohnehin nicht auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Gemäß den Eintragungen im Reisepass wurde er am … 1990 Neu-Delhi (Indien) geboren. Er reiste im Januar 1991 zusammen mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein. Im Jahr 1992 trennten sich die Eltern. Am 2. Juni 1993 stellte die Mutter des Klägers für sich und ihn Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1.) die Asylanträge ab und stellte fest, dass (2.) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und (3.) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte (4.) die Abschiebung nach Afghanistan an. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage erließ das Verwaltungsgericht Ansbach am 29. November 1994 (Az. AN 22 K 93.56190) folgendes Urteil:

„1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 6.10.1993 verpflichtet, zugunsten der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind; im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

[2. Kosten].“

In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt, „dass die Leibes- und Lebensgefahren in Afghanistan derzeit wesentlich erhöht sind“ [wegen Bürgerkriegsgefahren – unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 28.10.1994 – 24 BA 94.33471 – InfAuslR 1995, 73]. Demgemäß stellte das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 fest, „dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gegeben sind.“

Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte die Stadt Nürnberg dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass der Kläger derzeit eine Jugendstrafe in der JVA Ebrach bis zum 1. Oktober 2013 verbüße. Das Bundesamt wurde gebeten zu prüfen, ob die Feststellung vom 1. Februar 1995 widerrufen werden könne. Gemäß dem beigefügten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Jugendschöffengericht) vom 16. Dezember 2010 (Az. 62 Ls 603 Js 36517/10) war der Kläger wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt worden, wobei eine frühere Jugendstrafe von 2 Jahren 3 Monaten wegen Diebstahls (Amtsgericht Nürnberg vom 13.1.2010) einbezogen war.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich der Feststellung des Abschiebungsschutzes ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Die Situation habe sich zwischenzeitlich geändert, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben rechnen müsse. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass er seit seinem ersten Lebensjahr immer in Deutschland gelebt habe. Er habe keinen Bezug zu Afghanistan, kenne dort niemand und beherrsche auch nicht die Landessprache. Im Fall der Abschiebung wäre er deshalb völlig auf sich allein gestellt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 1. Februar 1995 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, der heute im wesentlichen § 60 Abs. 7 AufenthG entspreche, gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen sei, weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht mehr vorlägen. Die Sachlage habe sich seit der Entscheidung des Bundesamts vom 1. Februar 1995 geändert. Eine extreme Gefahrenlage, die zum damaligen Zeitpunkt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt habe, sei nun nicht mehr gegeben. Die Gesamtversorgungslage habe sich infolge der überdurchschnittlichen Ernteergebnisse nach dem Dürrejahr 2008 signifikant verbessert. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul, auf den zu verweisen sei, nicht derart schlecht, dass der Ausländer bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Aufgrund seiner qualifizierten Schulausbildung in Deutschland und seiner umfangreichen Sprachkenntnisse könnte er sich speziell in Kabul etablieren.

Die gegen den Widerrufsbescheid beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage (AN 11 K 11.30501) begründete der Kläger damit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben seien. Die Leibes- und Lebensgefahr sei in Afghanistan nach wie vor hoch. Der wahre Grund für den Widerruf sei die gegen ihn verhängte Jugendstrafe. Insofern sei der Hinweis auf die angeblich verbesserte Lage in Afghanistan nur vorgeschoben. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nie in Afghanistan gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 gab der Kläger an, dass er nach der Trennung seiner Eltern in Deutschland vorübergehend in einer Pflegefamilie gelebt habe. Er beabsichtige, nach Verbüßung der Jugendstrafe eine Berufsausbildung als Verkäufer zu machen. In Afghanistan könnte er allein nicht existieren. Sein Vater lebe in Nürnberg; wo seine Mutter lebe, wisse er nicht. Er beantragte, den Widerrufsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. März 2012 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) nicht mehr gegeben seien. Trotz der überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan könne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Die durch den Sturz der Taliban und den Einsatz internationaler Truppen unter Führung der ISAF geprägte aktuelle Sicherheitslage rechtfertige ein Abschiebungsverbot nicht. Dem Kläger stünden auch die geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger, der volljährig, gesund und arbeitsfähig sei, mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Eine besondere Situation ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger angegeben habe, die Landessprachen nicht ausreichend zu sprechen, und er in Afghanistan nicht sozialisiert sei.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 (13a ZB 12.30152) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Es sei insbesondere zu klären, ob für Rückkehrer, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen Dari oder Paschtu verfügen, eine Chance bestehe, irgendeine Arbeit zu finden und wenigstens das Existenzminimum zu erlangen.

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung Folgendes geltend: Als Kleinkind sei er zeitweilig in einer deutschen Pflegefamilie aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren sei er in den Kindergarten gekommen und mit sechs Jahren in die Grundschule. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon bei seinem Vater gelebt. Dieser habe mit ihm immer Deutsch gesprochen. Die Muttersprache seines Vaters, Dari, beherrsche er selbst nicht. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht und danach die Berufsschule besucht. Ein Familienverband, der ihn unterstützen könnte, existiere in Afghanistan nicht. Auf sich allein gestellt wäre er im Fall der Abschiebung völlig hilf- und mittellos. Somit seien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und Art. 8 EMRK gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 1. Februar 1995 gerade nicht in erheblicher Weise geändert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Sprachkenntnisse des Klägers verweist sie auf eine von der JVA Ebrach über den Kläger erstellte Personenbeschreibung vom 4. Februar 2011, welche folgenden Vermerk enthält: „Sprache(n): deutsch, afghanisch“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamts ist rechtswidrig (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG (n.F.) ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dem damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden konnte, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist im vorliegenden Fall aber nach wie vor gegeben, wenngleich hier nicht mehr auf die damaligen Bürgerkriegsgefahren, sondern auf die existentielle Notlage mangels Ernährung abzustellen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass die Angehörigen der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch ihre bloße Anwesenheit keiner erheblichen Gefahr für Leib oder Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt sind (vgl. z.B. hier die Südregion: U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris; für die Südostregion: U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris; für die Ostregion: U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30121 – juris; für die Zentralregion: U.v. 1.2.2013 –13a B 12.30045 – juris).

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind bei dem Kläger aber unter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahr nach wie vor gegeben. Eine Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG. Demnach sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Abschiebestoppanordnung nach dieser Vorschrift besteht jedoch für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, nicht (mehr). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat durch die Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 16. April 2013 bezüglich der Rückführungen nach Afghanistan verfügt, dass nach wie vor vorrangig zurückzuführen sind alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig sind (s. BayVVAuslR Nr. C.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226; 140, 319).

Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 NVwZ-RR 2011, 48).

Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass jeder afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Dies gilt selbst dann, wenn ein (Dari sprechender) Mann Afghanistan schon im Kleinkindesalter verlassen hatte.

Gemäß den vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Danesch vom 7. Oktober 2010, der Stellungnahme der ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführerin der AGEF Dr. Lutze vom 8. Juni 2011, der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012, dem Lagebericht des Auswärtiges Amts vom 4. Juni 2013 (Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013) und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, geht der Senat davon aus, dass arbeitsfähige Rückkehrer trotz großer Schwierigkeiten die Chance haben, ihr Existenzminimum als Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter zu erlangen.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist jedoch anzunehmen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich etwa in Kabul notdürftig „durchzuschlagen“. Da er die beiden Landessprachen Dari und Paschtu (Wikipedia, Enzyklopädie, Artikel Afghanistan, Abschn. 3.2 – de.wikipedia.org) nicht beherrscht, hätte er keine reelle Chance, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Ohne die Möglichkeit einer Verständigung mit den Einheimischen ist nicht zu erwarten, dass er Interessenten seine Arbeitskraft anbieten könnte. Bei einer Analphabetenrate von ca. 70% (Lagebericht S. 17) und einem niedrigen Prozentsatz höherer Bildungsabschlüsse kommt auch eine Kommunikation in einer Fremdsprache im täglichen Leben nicht in Betracht. Mangels nennenswerten Vermögens und ohne familiären Rückhalt wäre der Kläger somit der Gefahr des baldigen Verhungerns ausgesetzt.

Der Senat ist aufgrund der Klagebegründung und der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass Deutsch die alleinige Muttersprache des Klägers ist. Der Kläger spricht ein einwandfreies Deutsch (flüssig, wortreich und grammatikalisch richtig) ohne einen ausländischen Akzent. Da er schon als Dreijähriger in den Kindergarten kam und damals zeitweilig bei einer deutschen Pflegefamilie lebte, war er schon als Kleinkind mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Wenngleich der Kläger als Kind und als Jugendlicher im Haushalt seines Vaters in Nürnberg aufwuchs, ist nicht zu vermuten, dass er dabei Dari, die Muttersprache seines Vaters, angenommen hat. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er mit seinem Vater Deutsch gesprochen habe. Dies erscheint plausibel, weil die gewandte Ausdrucksweise des Klägers zeigt, dass er Deutsch nicht nur halbwegs oder als zweite Sprache erlernt hat. Falls er als Kleinkind bei seiner Mutter auch etwas Dari gesprochen haben sollte, entspräche es der Lebenserfahrung, dass sich diese Kenntnisse im Laufe der Jahre verloren haben. Die von der Beklagten vorgelegte Personenbeschreibung der JVA Ebrach vom 4. Februar 2011 mit dem Vermerk „Sprache(n): Deutsch, Afghanisch“ ist nicht geeignet, die Kenntnis der Sprache Dari zu beweisen. Da es „Afghanisch“ als Sprache nicht gibt, dürfte der betreffende Vermerk des Vollzugsbeamten eine ungeprüfte Ableitung aus der Staatsangehörigkeit sein. Sonstige, vom Bundesamt nicht angeführte Anzeichen dafür, dass der Kläger auch Dari spricht, gibt es nicht (zum Erfordernis der Heranziehung aller für einen Widerruf erheblichen Umstände vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17.12 – BVerwGE 146, 31).

Die Tatsache, dass der Kläger schon des Öfteren straffällig geworden ist – wobei das Jugendschöffengericht viermal auf Jugendstrafe erkannte – steht dem hier festgestellten Abschiebungsverbot nicht entgegen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, greift hier nicht ein, weil die zuletzt vom Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 16. Dezember 2010 verhängte Einheitjugendstrafe von zwei Jahren acht Monaten unter dieser Grenze liegt und weil diese Vorschrift ohnehin nicht auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.