Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 1 K 14.1288

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 1 K 14.1288
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 1 K 14.1288

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1312

Hauptpunkte: Dienstpostenbesetzung (Bundespolizei); Bewerberverfahrensanspruch; Beförderungs-/Versetzungsbewerber; Statusrechtliches Amt als Bezugspunkt der Auswahlentscheidung; konstitutives Anforderungsprofil; zwingender Sachgrund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...,

vertreten durch Bundespolizeiakademie, R. L.-str. ..., L1.,

- Beklagte -

beigeladen:

...

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Konkurrentenstreitverfahren),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Aboulkacem, die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 27. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 7. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf den mit Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 39/2014 ausgeschriebenen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II.

Die Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt die erneute Verbescheidung seiner Bewerbung auf einen Dienstposten als Sachbearbeiter Personalgewinnung bei der Beklagten.

Am 21. März 2014 schrieb die Beklagte intern unter anderem den Dienstposten eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin Personalgewinnung mit Dienstort O. (Besoldungsgruppe A9g-11) aus.

Das Aufgabengebiet war in der Stellenausschreibung wie folgt beschrieben: „Sachbearbeitung und Umsetzung von Grundsatzangelegenheiten im Rahmen der Nachwuchswerbung BPOL sowie der Personalgewinnung und im Einstellungsverfahren mPVD und gPVD, Koordinierung der Werbemaßnahmen im Zuständigkeitsbereich, Führung der Einstellungsberater und der Mitarbeiter der Personalgewinnung im Zuständigkeitsbereich sowie Erstellen von Berichten und Bescheiden“.

Als „obligatorische Anforderungen“ wurde von den Bewerbern u. a. gefordert: „c) mindestens einjährige Verwendung als Einstellungsberater/-in seit der Umstellung auf die zentrale Nachwuchswerbung (Neuorganisation 2008)“.

Unter „Anmerkungen“ war unter anderem vermerkt, dass die Vergabe des Dienstpostens im Wege der Bestenauslese erfolge und die Ausschreibung sich vorrangig an Beförderungsbewerber und -bewerberinnen richte.

Auf die Ausschreibung bewarben sich unter anderem der Kläger sowie der Beigeladene.

Der Kläger steht seit dem 1. August 1977 im Dienste der Beklagten und hat seit dem 21. Dezember 2007 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A10) inne. Er übt seit dem 1. Oktober 2009 die Funktion eines Sachbearbeiters Innerer Dienst bei der Bundespolizeiinspektion W. aus und wurde bis zum 31. Januar 2015 im personellen Überhang auf einem gebündelten Dienstposten A9g-11 geführt. Zum 1. Februar 2015 wurde ihm die Funktion eines Ermittlungsbeamten bei der Bundespolizeiinspektion W. unter Weiterführen der bisherigen Funktion des Sachbearbeiters Innerer Dienst übertragen. In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014 erhielt der Kläger 9 Punkte, in der vorhergehenden Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 8 Punkte. Er war vom 1. November 1982 bis 30. September 1998 als Einstellungsberater am Dienstort O. tätig, seit 2. Januar 1997 zugleich in der Funktion eines Gruppenführers.

Der Beigeladene steht seit dem 1. September 2004 im Dienste der Beklagten, seit 28. Juni 2011 im Amte eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A10). Vom 1. Oktober 2009 bis 7. August 2012 nahm er die Funktion eines Gruppenleiters bei der Bundespolizeiinspektion M. wahr, vom 8. August 2012 bis 31. Juli 2014 zugleich die Funktion eines Einstellungsberaters. In der letzten dienstlichen Beurteilung mit Stichtag 1. Oktober 2013 erhielt er 7 Punkte, in der vorhergehenden Beurteilung (Stichtag 1. Oktober 2012) 6 Punkte.

Mit Besetzungsvermerk vom 13. Mai 2014 (Bl. 62/63 der Akte des Bewerbungsverfahrens) entschied die Beklagte, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger ebenso wie weitere Bewerber das obligatorische Anforderungsprofil, nämlich die unter Buchstabe c) geforderte einjährige Verwendung als Einstellungsberater seit der Umstellung auf die zentrale Nachwuchswerbung, nicht erfülle und deshalb nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen werde. Der Beigeladene erfülle als einziger Bewerber dieses obligatorische Anforderungsprofil. Mit dem Anforderungsprofil habe sich die Dienststelle gebunden. Dieses sei aufgrund der fachlichen Erfordernisse festgelegt worden. Es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen bzw. zu prüfen, ob Bewerber die noch nicht erfüllten Merkmale ggf. durch weitere Fortbildung erreichen könnten. Der Beigeladene sei daher für den Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu berücksichtigen.

Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der örtliche Personalrat der Beklagten stimmten der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, da dieser als einziger Bewerber das geforderte Anforderungsprofil in vollem Umfang erfülle.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014, dem Kläger am 11. November 2014 zugestellt, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass und aus welchen Gründen das konstitutive Anforderungsprofil unter c) der Stellenausschreibung den wahrzunehmenden Tätigkeiten Rechnung trage, daher sachlich gerechtfertigt und allein mit der Zielrichtung aufgestellt worden sei, einen Bewerber zu gewinnen, der für die schnellstmöglich eigenständige und effektive Aufgabenwahrnehmung am besten geeignet sei. Der Kläger erfülle das konstitutive Anforderungsprofil nicht und sei daher nicht in die weitere Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten einzubeziehen. Der Beigeladene erfülle das obligatorische Anforderungsprofil demgegenüber vollumfänglich.

II.

Mit am 11. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei im Zeitraum vom 23. April 1982 bis 31. Oktober 1992 als Bearbeiter Werbung in O. in Führungsverantwortung mit bis zu fünf unterstellten Einstellungsberatern tätig gewesen. Im Zeitraum vom 1. November 1992 bis 6. Januar 1997 sei er als Einstellungsberater GSP - nach einer reinen namentlichen Umbenennung mit unverändertem Aufgabenbereich und unterstellten Einstellungsberatern - in O. tätig gewesen. Im Zuge der Neustrukturierung der Einstellungsberater Ende 1996 habe der Kläger vom 7. Januar 1997 bis 31. Oktober 1998 die Tätigkeit eines Gruppenführers mit Führungsverantwortung in einer Einsatzhundertschaft in O. übernommen. Der Kläger verfüge somit im Rahmen seiner etwa 15-jährigen Tätigkeit über Erfahrungen als Bearbeiter Nachwuchswerbung/Einstellungsberater mit entsprechenden Qualifizierungslehrgängen und Führungsverantwortung und über eine zehnjährige Tätigkeit und Erfahrung in Bearbeiter- bzw. Sachbearbeitertätigkeit im Bereich Einsatz/Auswertung mit Führungsverantwortung. Seine Eigenständigkeit im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung geforderte mindestens einjährige Verwendung als Einstellungsberater ergebe sich aus der von ihm erstellten Zusammenfassung seiner Tätigkeiten. Seit der Neuorganisation der Bundespolizei im Jahr 2008 hätten sich im Rahmen der tatsächlichen Tätigkeit als Einstellungsberater keine wesentlichen Änderungen ergeben, es habe sich lediglich um eine Umstrukturierung der Organisation gehandelt. Der Bereich der Nachwuchswerbung sei vor dieser Neuorganisation lediglich organisatorisch bei den Bundespolizeidirektionen angesiedelt gewesen, danach sei die Nachwuchswerbung und Einstellungsberatung der Bundespolizeiakademie mit ausgelagerten Dienstorten zugewiesen worden. Für den Aufgabenbereich des Einstellungsberaters habe sich nichts geändert. Der Kläger erfülle damit die Anforderungen der Stellenausschreibung. Neben der streitgegenständlichen Stellenausschreibung sei von der Beklagten für den Dienstort B. ein identischer Dienstposten mit unterschiedlich geforderten fakultativen Voraussetzungen bei gleichem Aufgabenbereich zeitgleich bundesweit ausgeschrieben worden. Im Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stellenausschreibung am Dienstort O. werde unter i) fakultativ gefordert „stärker ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten“. Im Anforderungsprofil des Dienstpostens in B. werde dieses Merkmal nicht mehr gefordert, sondern stattdessen unter i) „stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“.

Es sei dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen höherwertigen Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt werden, wenn dies in der Weise geschehe, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs- bzw. Befähigungsprofil der betreffenden Bewerber orientiert werde. Der Beigeladene erfülle als einziger Bewerber das obligatorische Anforderungsprofil. Bei seiner Auswahl werde jedoch ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund die langjährige Tätigkeit des Klägers als Einstellungsberater vor der Neuorganisation vollkommen ignoriert. Die Beklagte vermische die Tätigkeiten eines Einstellungsberaters und die eines Sachbearbeiters Personalgewinnung. Der Kläger habe sich um den Dienstposten des Sachbearbeiters Personalgewinnung und die damit verbundene Tätigkeit beworben. Der Aufgabenbereich sei jedoch ein wesentlich anderer und setze aufgrund der damit verbundenen Führung der Einstellungsberater die Kenntnis über deren Aufgabengebiet voraus. Nach dem Anforderungsprofil würde somit ein Einstellungsberater mit einer einjährigen Verwendung seit der Umstellung der Neuorganisation die geforderte obligatorische Voraussetzung c) im Anforderungsprofil erfüllen und ausgewählt werden. Die geforderte Verwendung könne durch die langjährige Tätigkeit des Klägers jedoch mehr als kompensiert werden, diese sei somit dazu geeignet, den Kläger als den eigentlich geeigneten Bewerber im Sinne einer Bestenauslese anzusehen. Die Beklagte hätte daher in ihre Auswahlentscheidung einbeziehen müssen, ob und ggf. inwieweit die langjährige Tätigkeit des Klägers als Einstellungsberater mit Führungsverantwortung nicht der Verwendung des Beigeladenen als Einstellungsberater nach der Neuorganisation 2008 zumindest gleichgesetzt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Kläger im Vergleich zu dem ausgewählten Beigeladenen besser beurteilt worden sei. Durch ein Anforderungsprofil dürften insbesondere solche Bewerber nicht automatisch aus einem Auswahlverfahren herausfallen, die nach ihren langjährigen guten Leistungen nach der dienstlichen Beurteilung sowie ihrer langjährigen Vorverwendung schon aus objektiven Gründen ernsthaft für die Besetzungsentscheidung in Betracht gezogen werden müssten, weil der Dienstposten gleichsam auf sie zugeschnitten sei. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung sei alleine auf den Beigeladenen zugeschnitten. Im Stellenbesetzungsvermerk sei nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der kurzfristigen Fortbildung des Klägers durch die Beklagte berücksichtigt worden sei. Die Auswahlentscheidung sei regelmäßig auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Diese Voraussetzungen habe der Dienstherr darzulegen; sie unterlägen voller gerichtlicher Kontrolle. Hierzu fehlten Erwägungen in der Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung leide andererseits auch an einem fehlerhaften Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der Qualifikation des Klägers. Für einen identischen Aufgabenbereich fordere die Beklagte an verschiedenen Dienstorten unterschiedliche Anforderungen. Dies betreffe zwar nur die fakultativen Anforderungen, die Differenzierung sei aber nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf den ausgeschriebenen Dienstposten (Stellenausschreibung BPOLAK/39-2014) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei im Zeitraum vom 23. April 1982 bis 31. Oktober 1992 als Bearbeiter Werbung, in der Zeit vom 31. Oktober 1992 bis 1. Januar 1997 als Einstellungsberater in O. tätig gewesen. Die übrigen dienstlichen Verwendungen ab dem Jahr 1997 seien zutreffend dargestellt. Sowohl die Auswahlentscheidung als auch die Festlegung des Anforderungsprofils als vorweggenommener Teil der Auswahlentscheidung unterlägen dem Organisations- und Personalermessen des Dienstherrn und seien als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Der Dienstherr könne Eignungen, die etwa durch bestimmte Vorverwendungen erworben worden seien, gegenüber einer noch besseren Beurteilung ein höheres Gewicht beimessen. Ausnahmen vom Grundsatz der Bestenauslese seien zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne besondere Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen könne. Im vorliegenden Falle beruhe das Erfordernis einer aktuellen Einsatzerfahrung auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen und lasse keine Mängel erkennen. Ein Sachbearbeiter Personalgewinnung sei hauptverantwortlich für die Sachbearbeitung und Umsetzung von Grundsatzangelegenheiten im Rahmen der Nachwuchswerbung der Bundespolizei sowie der Personalgewinnung und im Einstellungsverfahren des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Ihm obliege nach dem Aufgabengebiet in der Stellenausschreibung u. a. die Koordinierung der Werbemaßnahmen im Zuständigkeitsbereich, die Führung der Einstellungsberater und der Mitarbeiter der Personalgewinnung und das Erstellen von Berichten und Bescheiden. An diesen Aufgaben seien die persönlichen Merkmale zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung erfüllt werden müssten. Sinn und Zweck der in der Stellenausschreibung unter c) geforderten obligatorischen Anforderungen sei es, den Dienstposten mit einem Praktiker zu besetzen, der daneben auch die Erfahrungen und Kenntnisse eines Einstellungsberaters aufweise, weshalb die mindestens einjährige Verwendung seit der Umstellung auf die zentrale Nachwuchswerbung im Zuge der Neuorganisation 2008 gefordert sei. Mit dieser Forderung einer hinreichend aktuellen Verwendung als Einstellungsberater solle sichergestellt werden, dass es keiner langen Einarbeitungszeit bedürfe, um die Funktion schnellstmöglich und auch qualitativ gut ausüben zu können. Des Weiteren wandle sich die Polizeiarbeit mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen, weshalb es zwingend erforderlich sei, dass der Bewerber aktuelle Erfahrungen nachweisen könne. Nach der Neuorganisation 2008 hätten sich Veränderungen des Tätigkeitsbereichs eines Einstellungsberaters ergeben. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides werde insoweit verwiesen. Die Aufgabe, die vorgegebenen Einstellungszahlen zu erfüllen, sei für die Bundespolizei ein wesentlicher Baustein und habe ein so extremes Gewicht, dass diese Schwerpunktarbeit nur von einem Bewerber ausgeübt werden könne, der das obligatorische Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle. Zudem müsse dem Themenbereich soziale Medien eine große Bedeutung zugesprochen werden, der im Laufe der letzten Jahre zunehmend zum Schwerpunkt geworden sei. Die Beklagte habe sich mit ihrem Anforderungsprofil gebunden. Da der Beigeladene als einziger Bewerber das obligatorische Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle, welches nicht ausdrücklich eine Führungserfahrung voraussetze, könne ein Rückgriff auf die anderweitigen Merkmale der Stellenausschreibung, seien es die fakultativen Anforderungen, sei es die Beschreibung des Aufgabengebietes, unterbleiben. Die Einordnung eines Qualifikationserfordernisses als obligatorisches Anforderungsmerkmal schließe es aus, eine Kompensierung desselben durch andere Verwendungen oder Befähigungen zuzulassen. Vielmehr führe allein die Nichterfüllung eines konstitutiven Merkmals notwendig zum unmittelbaren Ausscheiden des Betroffenen aus dem Bewerberfeld. Der Kläger könne die geforderte aktuelle Erfahrung als Einstellungsberater seit 2008 nicht aufweisen. Im Widerspruchsbescheid sei dargestellt worden, weshalb seine deutlich zurückliegende Verwendung mit der geforderten aktuellen Erfahrung nicht gleichgesetzt werden könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass für andere Dienstposten keine bzw. andere Anforderungen gestellt würden. Dies liege vielmehr innerhalb des Ermessensspielraums des Dienstherrn vor dem Hintergrund bestmöglicher Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen durch das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung in zulässiger Weise gebunden. Der Kläger erfülle unstreitig nicht sämtliche Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils, der Beigeladene erfülle dem gegenüber sämtliche Merkmale. Danach habe der Beigeladene jedenfalls im Verhältnis zum Kläger fehlerfrei ausgewählt werden können. Die Behauptung des Klägers, die Stellenausschreibung sei allein auf den Beigeladenen zugeschnitten, entbehre jeglicher Grundlage. Die obligatorische Anforderung werde seit der Neuorganisation der Bundespolizei von einer Vielzahl von Beamten erfüllt. Sie stehe in engem sachlichen Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle. Der Beigeladene sei darüber hinaus auch fachlich deutlich besser qualifiziert als der Kläger.

III.

Die Beiladung des ausgewählten Bewerbers zum vorliegenden Verfahren ist mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf erneute rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf den streitgegenständlichen Dienstposten.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung, denn die angegriffenen Behördenbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Der Anspruch des Klägers auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 Satz 1 BBG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Statusamt voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat daher einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (sog. Bewerberverfahrensanspruch - st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 15; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Entsprechendes gilt für vorgelagerte Auswahlentscheidungen - etwa zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens -, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 Rn.14; U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 15).

1.2 Die Grundsätze der Bestenauswahl waren hier, wovon auch die Beteiligten ausgehen, anzuwenden. Hat sich, wie hier, der Dienstherr entschieden, einen Dienstposten sowohl für Beförderungs- als auch Versetzungs- und Umsetzungsbewerber bzw. sogar vorrangig für Beförderungsbewerber auszuschreiben, so legt er sich damit auf ein Auswahlverfahren fest, aus dem sich jedenfalls für Beförderungsbewerber ein Bewerberverfahrensanspruch ergibt (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 39; U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - Rn. 20 ff.; HessVGH, B. v. 21.7.2015 - 1 B 460/15 - juris Rn. 23). Daran ändert nach den oben dargestellten Grundsätzen auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um einen sogenannten gebündelten Dienstposten von A9 bis A11 handelt, der für den sich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A10 und somit in einem demselben „Bündel“ angehörenden Statusamt befindlichen Kläger keinen höherwertigen Dienstposten darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2014 - 2 C 16/13 - juris Rn. 27; B. v. 23.6.2005 - 2 B 106/04 - juris Rn. 7; Reich/Preißler § 46 BBesG Rn. 2).

1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit Auswahlvermerk vom 13. Mai 2014 getroffene und mit Bescheid vom 27. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 dem Kläger mitgeteilte Auswahlentscheidung rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Bewerberverfahrensanspruch. Denn das von der Beklagten unter Buchstabe c) der Stellenausschreibung formulierte konstitutive Anforderungsprofil entbehrt der sachlichen Rechtfertigung und schließt damit dieses nicht erfüllende Bewerber - wie den Kläger - unzulässig aus der weiteren Auswahl aus.

Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der überwiegenden Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 18; B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B. v. 12.12.2013 - 4 S 2153/13 - juris Rn. 3; HessVGH, B. v. 11.4.2014 - 1 B 1913/13 - juris Rn. 3; OVG Berlin Brandenburg, B. v. 23.10.2015 - OVG 7 S 34.15 - juris Rn. 9; ThürOVG, B. v. 19.3.2014 - 2 EO 252/13 - juris Rn. 5; OVG LSA, B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B. v. 5.9.2013 - 1 B 343/13 - juris Rn. 18; anderer Ansicht BVerfG, B. v. 24.7.2014 - 2 BvR 816/14 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 15.4.2014 - 3 ZB 12.765 - juris Rn. 7 ff.; B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - juris Rn. 31 ff.; SächsOVG, B. v. 27.3.2014 - 2 B 519/13 - juris Rn. 10). Unter solchen Umständen darf der Dienstherr ein konstitutives Anforderungsprofil aufstellen, welches Bewerber, die dieses nicht erfüllen, von der weiteren Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG ausschließt. Die Voraussetzungen hierfür hat der Dienstherr darzulegen; ihre Einhaltung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet somit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Ist ein Anforderungsprofil nach den vorgenannten Grundsätzen nicht wirksam aufgestellt, so führt dieser Fehler zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und damit zu deren Aufhebung im gerichtlichen Verfahren, weil sie dann auf sachfremden, nicht durch den Grundsatz der Bestenauslese gedeckten Erwägungen beruht (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Unstreitig handelt es sich bei dem unter Buchstabe c) der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsmerkmal der mindestens einjährigen Verwendung als Einstellungsberater/-in seit der Umstellung auf die zentrale Nachwuchswerbung durch die Neuorganisation der Bundespolizei im Jahr 2008 um ein konstitutives Anforderungsprofil, was im Übrigen bereits aus der Überschrift „obligatorische Anforderungen“ folgt. Als solches hat die Beklagte das Merkmal auch behandelt und deshalb den Kläger, der das konstitutive Anforderungsprofil unstreitig nicht erfüllt, aus der weiteren Bewerberauswahl ausgeschlossen. Dieses konstitutive Anforderungsprofil wurde jedoch nicht wirksam aufgestellt, weil es den Kreis der Bewerber, die sich einer Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG unterziehen können, aus Gründen beschränkt, die mit diesem Grundsatz nicht vereinbar sind.

Es kann offenbleiben, ob die erstmals im Widerspruchsbescheid und nachfolgend im Klageverfahren gegebene Begründung der Beklagten für die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden kann. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Stellenbesetzungsverfahrens ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46, DVBl 2007, 1119 - Leitsatz; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51). Dies ist hier die Auswahlentscheidung der Beklagten vom 13. Mai 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden (BayVGH B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36; B. v. 22.11.2007 a. a. O., Rn. 51; VG Bayreuth, B. v. 4.12.2014 - B 5 E 14.639 - juris Rn. 33 ff.). Dies gilt auch für die Begründung der sachlichen Rechtfertigung eines konstitutiven Anforderungsprofils (vgl. VG Bayreuth a. a. O. Rn. 36 ff.). Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid stellt insofern auch keine bloße Ergänzung der im Auswahlvermerk getroffenen Auswahlentscheidung dar, sondern dokumentiert erstmals die Gründe für die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils. Der Auswahlvermerk selbst verhält sich dazu nicht, sondern stellt lediglich fest, dass der Kläger das Anforderungsprofil nicht erfülle und daher aus der weiteren Bewerberauswahl auszuschließen sei.

Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsmerkmals unter Buchstabe c) der Stellenausschreibung rechtlich zu tragen. Aus der Beschreibung des Aufgabenbereichs des Dienstpostens in der Stellenausschreibung geht nicht hervor, dass für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die sich ein Laufbahnbewerber in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann. Eine spezifische Fachausbildung oder andere besondere Anforderungen, ohne die die Kernaufgaben des Dienstpostens schlechterdings nicht erfüllt werden können, sind weder aus dem Stellenprofil noch aus dem Vortrag der Beklagten erkennbar. Derartige spezifische Anforderungen sind in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen worden bei einer spezifischen Fachausbildung zur Wahrnehmung technischer Dienstposten, hinsichtlich Sprachkenntnissen im Bundesnachrichtendienst oder hinsichtlich der Befähigung zum Richteramt für bestimmte juristische Dienstposten. Demgegenüber ist für das Gericht vorliegend nicht ersichtlich, dass ein Laufbahnbewerber wie der Kläger, der nicht über die geforderte Erfahrung als Einstellungsberater seit der Umstellung auf die zentrale Nachwuchswerbung verfügt, sich die zur sachgerechten Wahrnehmung der dem streitgegenständlichen Dienstposten zugeordneten Sachbearbeiter- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - soweit nicht bereits vorhanden - nicht innerhalb angemessener Einarbeitungszeit aneignen könnte. Dass Gericht verkennt dabei nicht die von der Beklagten geschilderte Bedeutung des Dienstpostens für die Nachwuchsgewinnung bei der Bundespolizei. Das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG geht jedoch davon aus, dass ein Beamter in der Lage ist, sich die Anforderungen aller Dienstposten, die seinem Statusamt sowie dem nächsthöheren Statusamt innerhalb derselben Fachlaufbahn entsprechen, in angemessener Zeit anzueignen (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 25; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28). Mit der Anforderung, dass der künftige Stelleninhaber nach möglichst kurzer Einarbeitungszeit möglichst gute Arbeitsergebnisse liefern solle, formuliert die Beklagte damit eine Anforderung, die für jedes öffentliche Amt zutrifft. Inwiefern einzelne Bewerber hierzu - bezogen auf den zu besetzenden Dienstposten - nach ihren individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen besser in der Lage sein mögen, kann im Rahmen der Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten unter ansonsten im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern Berücksichtigung finden, sofern dies aus der Stellenausschreibung hervorgeht (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 36 f.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2015 - OVG 7 S 34.15 - juris Rn. 14). Will der Dienstherr hingegen die Bewerberauswahl maßgeblich - d. h. im Sinne eines Ausschlusskriteriums - an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ausrichten, ohne dass die oben dargestellten, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Einschränkungen der Aufstellung eines entsprechenden konstitutiven Anforderungsprofils vorliegen, so muss er die Dienstpostenbesetzung von der Auswahl unter Beförderungsbewerbern entkoppeln (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 36; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 26).

Das vorliegende konstitutive Anforderungsprofil ist auch nicht durch andere Gründe von verfassungsrechtlichem Rang - etwa die durch Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG garantierte Funktionsfähigkeit der Verwaltung - gerechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 36; VG Osnabrück, B. v. 20.11.2014 - 3 B 10/14 - juris Rn. 51). Die von der Beklagten gegebene Begründung des Nachwuchsbedarfs in der Bundespolizei genügt hierfür nicht ohne Weiteres. Dagegen, dass die Aufgaben des Dienstpostens ohne die im Anforderungsprofil geforderte Erfahrung schlechterdings nicht wahrgenommen werden könnten, spricht bereits der in der mündlichen Verhandlung bestätigte Umstand, dass der streitgegenständliche Dienstposten bereits seit deutlich mehr als einem Jahr kommissarisch von einem anderen Sachbearbeiter wahrgenommen wird.

1.4 Wegen der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung hat der Kläger einen Anspruch auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung und Aufhebung der entgegenstehenden Behördenbescheide, weil seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten zumindest möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 21). Denn der Kläger war in der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 besser beurteilt als der Beigeladene. Inwiefern der Beigeladene diesen Beurteilungsvorsprung des Klägers mittlerweile aufholen oder gar überholen konnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene mit seinem Klageabweisungsantrag unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, ihn gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Gerichtskosten zu beteiligen. Einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO hat der Beigeladene aus demselben Grunde nicht, weshalb er diese selbst zu tragen hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanag
published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 14.1288 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1312 Hauptpunkte: Dienstpostenbesetzung (Bundespolizei); Bewerberverf
published on 04/12/2014 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Ofr. Schulanzeiger Nr. ... ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ... zu besetzen, so lange nich
published on 15/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antra
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published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 14.1288 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1312 Hauptpunkte: Dienstpostenbesetzung (Bundespolizei); Bewerberverf
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.