Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. März 2014 - 3 K 12.711
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten und an der Straße M. gelegenen 7.104 m² großen Grundstücks Fl.-Nr. 2...1 der Gemarkung M. Die Beklagte hat von der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Dezember 2007 einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des M.s im Bereich des klägerischen Grundstücks erhoben. Die Parteien streiten um einen Teilerlass des Erschließungsbeitrags.
Der M. führt zunächst in ostwestlicher Richtung und schwenkt im Bereich der Einmündung der Straßen An der Z. und Am S. nach Südwesten. Er endete im Bereich des klägerischen Grundstückes, das auf seiner südöstlichen Seite auf einer Länge von etwa 21 m von der Straße M. erschlossen war.
Die Beklagte hat den M. im sich nach Südwesten anschließenden Bereich erstmals hergestellt und hierbei in zwei „Abrechnungsabschnitte“ eingeteilt. Der erste etwa 74 m lange Bereich „M. Bereich R. Nord“ beginnt an der Einmündung der Straße „Am R.“ zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. 1.../...5 und 1.../...4. Der Bereich endet zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. 1.../...3 und 1... Der zweite ca. 120 m lange Bereich „M. Bereich R. Süd“ schließt nach Südwesten unmittelbar an und endet an der Grenze des Bebauungsplans „T.“ bei Grundstück Fl.-Nr. 2...5. Die Beklagte trug die Kosten für die Herstellung des Bereichs „M. Bereich R. Süd“ allein und legte lediglich die Kosten für den „M. Bereich R. Nord“ auf die Anlieger dieses Bereiches um.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Grundstück Fl.-Nr. 2...1 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 31.667,47 EUR (2.594 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche; Nutzungsfaktor 1,3; Eckgrundstücksermäßigung 2/3; Beitragssatz 14,08614 EUR pro m²) für die Erschließungsanlage „M. (Bereich R. Nord)“. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 2 K 10.1256 mit Urteil vom 26. Oktober 2011 ab und begründete dies damit, zu Recht habe die Beklagte einen Erschließungsbeitrag erhoben. Zu Recht habe die Beklagte den Bereich „M. Bereich R. Nord“ als selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlage abgerechnet. Insbesondere sei der Bereich „M. Bereich R. Süd“ nicht Bestandteil der Anlage, die das klägerische Grundstück erschließe, denn dieser Bereich verlaufe auf einer Länge von etwa 120 m durch beidseitig der Bebauung entzogenes Gebiet und gehe anschließend in den Außenbereich über. Die an den „M. Bereich R. Süd“ nordwestlich angrenzenden Grundstücke Fl.-Nrn. 2...7, 2...6 und 2...5, auf welchen sich eine Tennisanlage befinde, seien im Außenbereich gelegen. Das südöstlich an den Bereich „M. Bereich R. Süd“ angrenzende Grundstück Fl.-Nr. 1...1 sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans T. als öffentliche Grünanlage der Bebauung entzogen. Hieraus folge, dass der „M. Bereich R. Nord“ trotz seiner geringen Länge von etwa 74 m entgegen der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen eine selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlage darstelle. Dem Umstand, dass das klägerische Grundstück nunmehr von zwei rechtlich selbstständigen Erschließungsanlagen erschlossen sei, habe die Beklagte durch die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung Rechnung getragen. Zudem habe die Beklagte zugunsten der Klägerin in Abweichung von der entsprechenden Vorschrift der Erschließungsbeitragssatzung nicht die Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m angewandt, sondern der Beitragserhebung eine deutlich geringere Fläche zugrunde gelegt. Eine Billigkeitsmaßnahme sei nicht Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 3. April 2012, bei der Beklagten eingegangen am 11. April 2012, ließ die Klägerin bei der Beklagten beantragen, im Wege des selbstständigen Erlassverfahrens von der Erhebung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Fl.-Nr. 2...1 der Gemarkung M. teilweise abzusehen. Dies wurde damit begründet, bereits im Jahr 2008 sei im Rahmen eines anderweitigen Widerspruchsverfahrens Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht S. in einem Telefonat mit einem Bediensteten der Beklagten davon ausgegangen, dass für die betroffenen Anlieger eine erhebliche Härte vorliege. In diesem Telefonat sei es inhaltlich zwar nicht um den Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin gegangen, jedoch um denjenigen der Nachbarin Frau S.. Vorliegend sei eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen gegeben. Die vergleichsweise exponierte Lage des klägerischen Grundstücks sowie die Grenze zum Außenbereich, die bewirke, dass die übrigen Grundstücke (Tennisanlage etc.) nicht an den Erschließungskosten beteiligt würden, führten dazu, dass die Klägerin einen vergleichsweise geringen Vorteil von der Erschließungsanlage habe, die insgesamt nur drei Grundstücke erschließe, die diese Erschließung nicht benötigten. Die Erschließungsanlage diene insbesondere auch der Zufahrt zum Tennisgelände und zum Neubaugebiet T., zum neuen Friedhof und der Zufahrt zum Gewerbegebiet. Die Beklagte habe bereits selbst in der Vergangenheit einen Teilerlass aufgrund eines Härtefalls angeboten. Dies habe der Gemeinderat beschlossen. Die Beklagte habe den selbst vorgeschlagenen Teilerlass letztlich jedoch abgelehnt, weil die Klägerin einen weitergehenden Erlass begehrt habe.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 lehnte die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen als Behörde der Beklagten den Antrag auf Teilerlass ab und begründete dies damit, eine Unbilligkeit müsse sich innerhalb des Abrechnungssystems der Anlage ergeben. Hier seien jedoch alle Grundstücke gleich betroffen. Durch die neue Erschließungsanlage werde die bestehende Erschließungslänge des klägerischen Grundstückes von 21 m um 44 m erweitert. Die Beitragsbelastung korrespondiere mit dem gebotenen Sondervorteil. Die Unbilligkeit könne nicht dadurch begründet werden, dass das Grundstück die Anlage nicht benötige oder im Vergleich zu anderen Anlagen, an denen mehr erschlossene Grundstücke anlägen, einen höheren Beitrag zu entrichten habe. Zudem liege ein öffentliches Interesse an einem Beitragsteilerlass nicht vor. Denn im vorliegenden Fall sei der Beklagten nicht daran gelegen, durch den Verzicht selbst etwas zu fördern, was im öffentlichen Interesse liege. Die Beitragserhebung gefährde nicht die Durchführung eines von der Beklagten gewünschten oder für erforderlich gehaltenen Vorhabens, es diene lediglich der Anliegerin selbst. Hieraus ergebe sich, dass die notwendigen Tatbestandsmerkmale für einen Teilerlass nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht vorlägen und deshalb für eine Ermessensausübung kein Raum sei.
Es müsse auch beachtet werden, dass der südliche Teil des klägerischen Grundstücks noch bebaubar sei und dieser Teil den Vorteil habe, direkt an der Erschließungsstraße anzuliegen. Im Falle einer Bebauung müsse keine innere Erschließung über das Grundstück geschaffen werden, der südliche Teil des Grundstücks könne nun abgetrennt und separat bebaut werden.
Ein Rückschluss auf das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit oder gar ein Rechtsanspruch auf Teilerlass könne aus den entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates nicht gezogen werden. Dies gelte auch für die Rechtsansicht des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht a.D. S..
Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 23. Juli 2012 zugestellt.
II.
Am 20. August 2012 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und mit Schriftsatz vom 23. August 2012 beantragen:
„Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Wege des selbstständigen Erlassverfahrens nach § 227 AO i. V. m. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB von der Erhebung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Fl.-Nr. 2...1 der Gemarkung M. (Erschließungsbeitragsbescheid v. 28.12.2007 über insgesamt 31.667,47 EUR) teilweise in Höhe von 9.500,24 EUR abzusehen und diesen Betrag an die Klägerin zurückzuerstatten.“
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 3. April 2012 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zwischen der Nachbarin der Klägerin Frau S. und der Beklagten habe der inzwischen pensionierte Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht S. die Rechtsansicht vertreten, dass sich ein Teilerlass in Höhe von 30% auf den Erschließungsbeitrag aufdränge. Die Berechnung ergebe sich aus der Einbeziehung einer Teilfläche des Tennisplatzes von 1.200 m² mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und mit einem Beitragssatz von 70%. Der Gemeinderat der Beklagten habe am 3. Juli 2008 beschlossen, den Beitragssatz für alle beitragspflichtigen Grundstücke von 14,08614 EUR pro m² auf 9,42760 EUR pro m² herabzusetzen, soweit jeder Widerspruchsführer im Abrechnungsgebiet seinen Widerspruch vollumfänglich zurücknehme. Dies habe der Gemeinderat in der Sitzung vom 9. Oktober 2008 aufrechterhalten und der Klägerin im Widerspruchsverfahren einen Teilerlass in Höhe von 30% angeboten. Allerdings habe die Klägerin noch keinen entsprechenden Antrag gestellt gehabt. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens W 2 K 10.1256 habe die Beklagte auf entsprechende Anfrage der Klägerin mitgeteilt, der Gemeinderat habe den Teilerlass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die Rücknahme des Widerspruchs gekoppelt. Die Klägerin habe von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht und Klage erhoben, womit das Angebot verbraucht sei und nicht erneuert werde.
Im vorliegenden Fall ergebe sich die sachliche Unbilligkeit des Erschließungsbeitrages aus der vergleichsweise exponierten Lage des klägerischen Grundstücks sowie der Grenze zum Außenbereich, die dazu führe, dass die übrigen Grundstücke (Tennisanlage etc.) nicht an den Erschließungskosten beteiligt würden. Die Erschließungsanlage diene nicht nur in erster Linie den drei Grundstückseigentümern, sondern insbesondere auch als Zufahrt zum im Außenbereich gelegenen Tennisgelände, das deshalb nicht zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden könne. Zudem diene es der Zufahrt zum Neubaugebiet T., zum neuen Friedhof und zum Gewerbegebiet. Die Beklagte selbst habe in der Vergangenheit einen Teilerlass angeboten. Das Urteil im Verfahren W 2 K 10.1256 stehe dem begehrten Teilerlass nicht entgegen. Die Argumentation der Beklagten, das ursprüngliche Angebot auf Teilerlass sei nunmehr verbraucht, stelle weder eine Berücksichtigung der offensichtlich erkennbaren wie sonstigen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründe dar, noch habe die Beklagte hier ein Ermessen ausgeübt.
Zudem sei zu beachten, dass das Grundstück der Klägerin vor der Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrages erschlossen gewesen sei. Die weitergehende Erschließung, abgerechnet mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 28. Dezember 2007, biete der Klägerin gerade keinen weiteren Erschließungsvorteil für ihr Grundstück.
Die Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Erlass wegen unbilliger Härte komme insbesondere dann in Betracht, wenn der mit einer Erschließung verbundene Vorteil wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nur im wesentlich verminderten Umfang eintrete. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin sehr wohl einen sehr deutlichen Vorteil von der Erschließungsanlage. Sie habe nämlich ein sehr großes Grundstück, das nunmehr vollständig bis zur Südgrenze erschlossen werde. Dort eröffne sich für die Klägerin sogar noch die Möglichkeit einer Bebauung, auch mit Grundstücksteilung. Der Erschließungsgrad des klägerischen Grundstücks insgesamt habe sich durch die neue Erschließungsanlage deutlich verbessert, denn es sei zuvor nur durch das kurze Straßenstück an das Straßennetz angebunden gewesen, obwohl es eine Fläche von über 2.500 m² habe. Rein rechtlich gesehen sei das Grundstück zur Gänze wohl nicht einmal erstmalig erschlossen gewesen; die nunmehrige Erschließung auf der gesamten an der Straße anliegenden Grenze führe ohne Zweifel zu einem Gesamtvorteil für das große Grundstück. Unbehelflich sei, dass der M. auch als Zufahrt zu anderen Grundstücken, insbesondere zum Tennisgelände, diene. Eine zum Anbau bestimmte Erschließungsstraße bleibe eine Erschließungsanlage, auch wenn auf dieser ein Durchfahrtsverkehr zu anderen Ortsteilen stattfinde. Dies könne für die jeweiligen Anlieger keine Unbilligkeit darstellen. Nach der Rechtsprechung liege eine Unbilligkeit nur dann vor, wenn der Vorteil im Vergleich zu anderen Grundstücken wesentlich vermindert sei. Das Angebot der Beklagten, im Falle der Rücknahme des Widerspruchs den Beitrag zu reduzieren, sei keine Entscheidung nach § 135 Abs. 5 BauGB gewesen. Vielmehr habe mit diesem Vorschlag das Widerspruchsverfahren möglichst rasch beendet werden sollen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Teilerlass beantragt gehabt. Es bestehe auch keine Veranlassung, dass die Beklagte einer früher geäußerten Meinung des ehemaligen Vorsitzenden der 5. Kammer folge. Die telefonisch geäußerte Auffassung eines ehemaligen Vorsitzenden Richters habe keinerlei rechtliche Verbindlichkeit.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 2 K 10.1256, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, von der Erhebung des auf 31.667,47 EUR festgesetzten Beitrags für die Erschließungsanlage M. (Bereich R. Nord), an der das klägerische Grundstück Fl.-Nr. 2...1 der Gemarkung M. anliegt, teilweise in Höhe von 9.500,24 EUR abzusehen, ist unbegründet, da dies weder im öffentlichen Interesse noch zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Gleichfalls unbegründet ist der Hilfsantrag, über den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 3. April 2012 erneut zu entscheiden. Die von der Klägerin behaupteten entsprechenden Ansprüche liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
Gemäß Art. 5 a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 404), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl I S.1548) erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Beitragspflichtiger ist nach Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Nach Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 135 Abs. 1 BauGB wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte von der Klägerin für ihr Grundstück Fl.-Nr. 2131 mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 31.667,47 EUR erhoben.
Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Teiles dieses Erschließungsbeitrages vom 3. April 2012 mit Bescheid vom 16. Juli 2012 abgelehnt. Dieser Antrag stützt sich auf Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde im Einzelfall auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine so genannte Koppelungsvorschrift, d. h. um eine Vorschrift, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe und durch ein Rechtsfolgeermessen gekennzeichnet ist. Erst das Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einer unbilligem Härte (diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind vom Gericht voll nachprüfbar) eröffnet den Weg zu einer Ermessensentscheidung der Gemeinde (die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann) (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 26 Rn. 38).
Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass der im Abgabenrecht geltende Grundsatz der Typengerechtigkeit (vgl. hierzu allgemein: Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Dezember 2013, Ziffer 26.00, 3) zwangsläufig zu Beitragserhebungen führt, die nicht allen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen und deshalb subjektiv als ungerecht empfunden werden können. Diese typisierende Betrachtungsweise darf nicht durch Billigkeitsregelungen ausgehebelt werden. Diese dienen vielmehr nur dazu, in atypischen Einzelfällen, in denen eine buchstabengetreue Anwendung von Gesetz und Erschließungsbeitragssatzung mit Sinn und Zweck der Regelungen nicht mehr vereinbar wäre, zu einer rechtmäßigen, nicht gegen das Übermaßverbot verstoßende Beitragsbelastung zu kommen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Juli 2013, Nr. 1712).
Auf dieser Grundlage hat die Klägerin keinen Anspruch aus Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 135 Abs. 5 BauGB darauf, dass die Beklagte teilweise von der Erhebung des Erschließungsbeitrages absieht oder zumindest erneut über den Antrag der Klägerin vom 3. April 2012 entscheidet, denn die Voraussetzungen der in dieser Vorschriften genannten unbestimmten Rechtsbegriffe liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass ein teilweises Absehen von der Beitragserhebung im öffentlichen Interesse geboten wäre, hat weder die Klägerin vorgebracht, noch sind solche anderweitig erkennbar. Denn im öffentlichen Interesse geboten wäre ein Beitragserlass nur dann, wenn gerade durch den Verzicht auf den Beitrag etwas gefördert werden sollte, was im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt (BVerwG, U.v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 - BVerwGE 90, 202).
Keine Anhaltspunkte bestehen weiterhin dafür, dass bei der Klägerin eine unbillige persönliche Härte als Grundlage für einen Beitragserlass vorläge. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Erhebung des Beitrags die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz der Klägerin gefährden würde. Dies wäre dann der Fall, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden könnte (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Juli 2013, Nr. 1715 m. w. N.). Hierfür ist nichts ersichtlich.
Entgegen der Meinung der Klägerin liegt schließlich auch keine sachliche unbillige Härte vor.
Im Rahmen der oben dargestellten Typengerechtigkeit sind die Grenzen für einen Beitragserlass wegen einer sachlichen unbilligen Härte auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 GG (Gesetzesbindung der Verwaltung), von Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 127 BauGB (Abgabenerhebungspflicht der Gemeinde) und des im Abgabenrecht geltenden Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit eng gesteckt. Grundlegend hat hierzu das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73
Ein sachlicher Billigkeitsgrund kann im Rahmen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur dann gegeben sein, wenn etwa die einem Anlieger durch die Herstellung einer Anbaustraße gebotenen Vorteile aufgrund der tatsächlichen Umstände erheblich geringer zu bewerten sind als diejenigen der anderen Anlieger, diese Unterschiedlichkeit der Vorteilslage aber infolge der Anwendung des notwendigerweise generalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Beitragsbemessung keine hinreichende Berücksichtigung findet (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 26 Rn. 7 m. w. N.). Dem gegenüber ist die Billigkeitsregelung nicht anwendbar, wenn im Einzelfall die Rechtslage unklar oder zweifelhaft ist; sie gestattet es der Gemeinde nicht, zur „Bewältigung“ von Problemen tatsächlicher oder rechtlicher Art im Rahmen der Erhebung des Beitrages selbst in einen (teilweisen) Erlass zu „flüchten“ (Driehaus, a. a. O., § 26 Rn. 3).
Auf dieser Grundlage kann das Gericht der Argumentation der Klägerin nicht folgen, eine unbillige Härte ergebe sich daraus, dass die Erschließungsanlage M. Bereiche R. Nord auch die Tennisplätze erschließe und als Zufahrt zum Neubaugebiet T., zum neuen Friedhof und zum Gewerbegebiet diene.
Da Erschließungsanlagen nicht nur der Erschließung von Grundstücken dienen, ist es unerheblich, in welchem Maße eine Straße über den Anliegerverkehr hinaus dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient (BVerwG, U.v. 18.11.1977 - IV C 104.74 - DÖV 1978, 611). Unerheblich ist es weiterhin, dass an der Anlage M. Bereich R. Nord Tennisplätze gelegen sind. Diese befinden sich, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2011 im Verfahren W 2 K 10.1256 (Blatt 135 der Gerichtsakte W 2 K 10.1256) feststellt, im Außenbereich, so dass die Erschließungsanlage den Grundstücken Fl.-Nrn. 2...7, 2...6 und 2...5 nicht die bauliche Nutzbarkeit i. S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermitteln kann. Demzufolge dürfen diese Grundstücke nicht zu einem Vergleich herangezogen werden, ob dem klägerischen Grundstück durch die Erschließungsanlage ein erheblich geringerer Vorteil geboten wird. Vielmehr war dieser Sachverhalt schon im Verfahren W 2 K 10.1256 zu beurteilen, wo das Gericht (Bl. 136 der dortigen Gerichtsakte) entschieden hat, dass aufgrund des geringen Gewichts der Strecke, auf welcher die Erschließungsanlage M. Bereich R. Nord einseitig an den Außenbereich (Tennisplätze) angrenzt, die Anwendung des so genannten Halbteilungsgrundsatzes zugunsten der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Weiterhin kann das Gericht nicht der Argumentation der Klägerin folgen, der ihrem Grundstück gebotene Erschließungsvorteil sei erheblich geringer zu bewerten als der den Grundstücken Fl.-Nrn. 1.../...4 und 1.../...5 gebotene Erschließungsvorteil, weswegen eine sachliche unbillige Härte vorliege. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin darauf ab, ihr Grundstück sei bereits vor dem Bau der Erschließungsanlage M. Bereich R. Nord durch den M. erschlossen gewesen. Es ist zwar richtig, dass das klägerische Grundstück in seinem nordöstlichen Bereich auf eine Länge von 21 m durch den bis dahin bestehenden M. erschlossen war. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts im Rahmen des Vergleichs des Erschließungsvorteils mit demjenigen der anderen betroffenen Anliegergrundstücke ist jedoch zu berücksichtigen, dass diesem Umstand bereits durch die Gewährung eines Abschlags in Höhe von einem Drittel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gemäß § 6 Abs. 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. März 1974 - EBS - Rechnung getragen worden ist. Ob dieser Abschlag - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt hat - zu Unrecht auch den Grundstücken Fl.-Nrn. 1.../...4 und 1.../...5 gewährt worden ist, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Wenn dies tatsächlich so wäre, hätte die Klägerin dies im Rahmen des Gerichtsverfahrens um den Erschließungsbeitragsbescheid selbst vortragen müssen.
Dem gegenüber ist festzustellen, dass die Erschließungsanlage M. Bereich R. Nord insbesondere dem südlichen Teil des klägerischen Grundstückes einen deutlichen Erschließungsvorteil gewährt. Dies ergibt sich daraus, dass dieser südliche Grundstücksteil durch die neue Erschließungsanlage abtrennbar und separat bebaubar wäre, ohne auf eine innere Erschließung über den nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks angewiesen zu sein. Dieser Vorteil ist zumindest so hoch zu gewichten, dass von einem im Vergleich zu den Grundstücken Fl.-Nr. 1.../...4 und 1.../...5 erheblich geringeren Vorteil nicht die Rede sein kann. Anders gewendet: Es ist nicht erkennbar, dass die Grundstücke Fl.-Nr. 1.../...4 und 1.../...5 von der neuen Erschließungsanlage einen deutlich höheren Vorteil haben könnten als das klägerische Grundstück. Dies muss insbesondere auch für das Grundstück Fl.-Nr. 1.../...5 gelten, dass durch die Erschließungsanlage zur Gänze erstmals erschlossen worden ist. Denn diesem Grundstück konnte auch nicht - anders als dem klägerischen Grundstück - § 6 Abs. 11 EWS (Abschlag wegen Mehrfacherschließung) zugute kommen.
Entgegen der Meinung der Klägerin hat sich die Beklagte nicht bereits im vorgerichtlichen Verfahren bindend darauf festgelegt, dass zugunsten der Klägerin eine sachliche unbillige Härte vorläge.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderats vom 3. Juli 2008 und vom 9. Oktober 2008 der Klägerin angeboten, nach § 135 Abs. 5 BauGB den Beitrag nicht in voller Höhe zu erheben, sondern den Beitragssatz auf 9,42760 EUR pro Quadratmeter herabzusetzen, wenn der Widerspruch vollumfänglich zurückgenommen wird. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Billigkeitsregelungen nicht anwendbar sind, wenn im Einzelfall die Rechtslage unklar oder zweifelhaft ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 26 Rn. 3). Gleichwohl schließt dieser Grundsatz nicht die Gestaltung der unklaren Rechtslage durch einen Vergleichsvertrag aus, dem es zu eigen ist, dass er „eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt“ (Art. 55 BayVwVfG).
Wenn es also ungewiss ist, ob eine Abgabe geschuldet ist, kann es ein die Ungewissheit überbrückendes Entgegenkommen der Gemeinde dergestalt geben, dass der Betroffene gegen einen teilweisen Erlass den anderen Teil der Beitragsschuld zahlt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 26 Rn. 4 m. w. N.). Dies bedeutet, dass sich der Gemeinderat der Beklagten mit den genannten Beschlüssen hinsichtlich des Vorliegens einer sachlichen unbilligen Härte nicht festlegen konnte, sondern lediglich den Abschluss eines Vergleichsvertrags anbieten konnte. Dies hat die Beklagte mit den genannten Beschlüssen auch getan, wie sich aus deren Wortlaut ergibt. Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juni 2009 und vom 19. August 2009 abgelehnt. Für sie positive Folgerungen für das vorliegende Verfahren kann die Klägerin aus dem von ihr abgelehnten Vergleichsangebot der Beklagten nun nicht mehr ziehen.
Schließlich sind auch die telefonischen Äußerungen des inzwischen in den Ruhestand getretenen VRiVG S. im Verfahren der Grundstückseigentümerin S. gegen den sie betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid für den M. Bereich R. Nord im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Einerseits binden sie das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht; andererseits beziehen sich diese Äußerungen auf die Auswirkungen des Vorhandenseins der Tennisplätze (vgl. Behördenakte Bl. 32), was - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall eine sachliche unbilligem Härte vorliegt, keine Rolle spielen darf.
Aus den gleichen Gründen kommt auch ein Erlass gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO nicht in Betracht.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 135 Abs. 5 BauGB nicht vorliegen, die Beklagte demzufolge auch keine entsprechende Ermessensentscheidung treffen musste und die Klage sowohl hinsichtlich ihres Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages keinen Erfolg hat, da der Klägerin keine entsprechenden Ansprüche zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Annotations
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.