Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. März 2014 - 3 K 12.636

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin, ein Zusammenschluss von Winzern und Weinkellereien, streitet mit dem Beklagten um die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und als wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB.

Im Rahmen einer Gründungsversammlung am 5. September 2006 beschlossen die anwesenden Winzer und Vertreter von Weinkellereien die Satzung des Vereins „...“. Mitglieder des Vereins sind einerseits Personen, die ausschließlich Weintrauben erzeugen, andererseits Weinkellereien, die sowohl Weintrauben erzeugen als auch Weintrauben verarbeiten und die Erzeugnisse vermarkten.

Nach § 2 Abs. 1 der Satzung hat der Verein den Zweck, die Erzeugung und den Absatz von Weintrauben seiner Mitglieder den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Dieses Ziel soll gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. d der Satzung u. a. erreicht werden durch die Erstellung von einheitlichen Liefer- und Abnahmeverträgen für die Mitglieder mit weinwirtschaftlichen Unternehmen der Be- und Verarbeitung (Abnehmer). Nach § 3 Abs. 1 der Satzung kann Mitglied im Verein jeder Bewirtschafter von Rebflächen werden, sofern diese im Tätigkeitsgebiet liegen und der Erzeugung von Weintrauben dienen. Mitglied des Vereins kann gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung auch eine natürliche oder juristische Person ohne eigene Rebfläche werden, sofern er die Ziele des Vereines unterstützt und/oder Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nimmt (förderndes Mitglied). Die Aufnahme in den Verein erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung durch eine schriftliche Erklärung und deren Annahme durch den Vorstand, vertreten durch die abnehmende Kellerei. Die Mitgliedschaft im Verein endet neben anderen in § 4 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Möglichkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. f auch durch Kündigung des Liefervertrages durch den aufnehmenden Betrieb. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die gesamten weinwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Vermittlung des Vereins zum Verkauf an mit der Erzeugergemeinschaft kooperierende Abnehmer abzuliefern (Vollablieferungspflicht). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Satzung besteht der Vorstand des Vereins aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden; im Vorstand muss mindestens ein Mitglied der Weinkellereien vertreten sein. Ein weiteres Organ des Vereins ist gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Beirat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung muss sich dieser je zur Hälfte aus Persönlichkeiten des landwirtschaftlichen und des mit der Vermarktung der Produkte befassten agrargewerblichen Bereiches zusammensetzen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Vertreter der Vermarktungsbetriebe im Beirat von diesen Betrieben selbst benannt. Nach § 11 Abs. 3 der Satzung sind Aufgabe des Beirats insbesondere Beschlüsse hinsichtlich Qualitätskontrolle bzw. -steigerung und die Herbstpreisfindung in der paritätisch besetzten Preiskommission. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Satzung Bezug genommen.

Im Rahmen der Gründungsversammlung wurde auch ein Musterlieferungsvertrag beschlossen. Hierbei handelt es sich um einen „Liefer- und Abnahmevertrag zwischen dem abnehmenden Weinwirtschaftsbetrieb … [im Folgenden „Abnehmer“ genannt] und dem Erzeuger … [im Folgenden: „Erzeuger“ genannt] koordiniert durch die ... [im Folgenden „Erzeugergemeinschaft“]. Nach § 1 des Vertrages besteht für den Erzeuger eine Vollablieferungspflicht zugunsten des Abnehmers, nach § 3 eine Pflicht des Abnehmers zur Abnahme der gesamten Erzeugnisse des Erzeugers. Nach § 4 des Vertrages erfolgt die Bezahlung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualität und Marktlage in Raten nach besonderer Vereinbarung mit der Erzeugergemeinschaft. Nach § 6 Abs. 1 des Vertrages gelten für die beiderseitigen Leistungen neben den Bestimmungen des Vertrages die jeweiligen von der Erzeugergemeinschaft verabschiedeten Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln. Nach § 9 hat der Vertrag die Zustimmung der Erzeugergemeinschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Marktstrukturgesetz durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Erzeugergemeinschaft. Im Übrigen wird auf die weiteren Vertragsbestimmungen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. April 2008 und vom 23. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz und die Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Ministerium) der Klägerin mit, die Satzung müsse komplett überarbeitet werden, da der in der Satzung genannte Zweck des Zusammenschlusses mit den derzeitigen sonstigen Regelungen in der Satzung nicht erreicht werden könne. Zweck einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz sei die Verbesserung der Marktposition der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber der Verarbeitungsstufe und dem Handel. Aus der Satzung gehe jedoch hervor, dass der Zusammenschluss im vorliegenden Fall hauptsächlich die Marktposition der Kellereien und damit die Verarbeitungsstufe stärken solle. Dies ergebe sich beispielsweise aus § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2009 mit der Argumentation, die Verbesserung der Situation der Winzer am Markt sei durch die Satzung gewährleistet. Die garantierte Abnahme, eine geregelte Auszahlung, eine transparente und verbindliche Preisfindung und die Stärkung der Position der Erzeugerseite durch die Preiskommission seien erhebliche Privilegien gegenüber einzeln agierenden Winzern. § 3 Abs. 3 der Satzung diene dem Selbstschutz der Organisation und damit auch dem Erzeuger. Eine funktionierende Erzeugergemeinschaft könne nur gewährleistet werden, wenn die von produzierenden Mitgliedern gelieferte Menge von den vermarktenden Mitgliedern aufgenommen und vermarktet werden könne. Hier liege die Besonderheit dieser Erzeugergemeinschaft.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Klägerin dem Beklagten Vorschläge zur Satzungsänderung vor, die jedoch von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen worden waren.

Mit Bescheid vom 9. August 2011 lehnte das Ministerium die Anträge der Klägerin auf Anerkennung nach Marktstrukturgesetz und auf Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB ab. Dies wurde damit begründet, die Klägerin erfülle weder die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz - MarktStrG) vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) noch die gesetzliche Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit i. S. der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 21. Februar 1975 (AllMBl. 1975, 64). Der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannte Zweck könne aufgrund der weiteren Regelungen der Satzungen nicht erreicht werden, da diese den Einfluss der Kellereien stärkten. Dies beruhe auf § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 5 (gemeint wohl: § 9 Abs. 1) und § 11 Abs. 1 Buchst. d (gemeint wohl: § 11 Abs. 3) sowie aus § 10 Satz 2 (gemeint wohl: § 11 Abs. 1 Satz 2) und Satz 4 (gemeint wohl: § 11 Abs. 2 Satz 2) der Satzung. Auch der Name des Vereins gebe einen entsprechenden Hinweis. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines wirtschaftlichen Vereins gemäß § 22 BGB sei an die Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz geknüpft.

II.

Am 2. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit folgenden Anträgen:

Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. August 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz anzuerkennen und die Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB zu verleihen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die jetzige Erzeugergemeinschaft arbeite nach dem gleichen Aufbau wie die Vorgängererzeugergemeinschaft „...“, welche als wirtschaftlicher Verein anerkannt worden sei. In diesem Vorgängerverein seien die Kellereien mit ihrer Traubenerzeugung legal und korrekt Mitglieder gewesen.

Auch im neu gegründeten Verein erfolge die Vermarktung von der Erzeugergemeinschaft ausschließlich an diese fränkischen Weinkellereien in deren Funktion als Ausbau- und Vertriebspartner. Jede Erzeugergemeinschaft müsse die Produkte ihrer Mitglieder vermarkten; zu gerechten Preisen könne dies nur an Kellereien in Franken erfolgen. Deshalb seien diese Vermarktungsrichtlinien in die Satzung aufgenommen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Änderungsvorschläge hinsichtlich der Satzung seien vom Ministerium nicht aufgegriffen worden.

Die Fränkischen Kellereien seien nicht als Handelsorganisation oder nachgelagerte Verarbeitungsstufe Mitglied in der Erzeugergemeinschaft, sondern als Traubenerzeuger. Die Verhandlungskommission beschließe die jährlichen Preisvereinbarungen in paritätischer Besetzung von Winzern und Kellereien. Gegen den Willen der Winzer könne kein Preisbeschluss gefasst werden. Damit könnten die Kellereien die Winzer nicht „dominieren“. Auch eine Vormachtstellung der Kellereien im Vorstand bestehe nicht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Zweck einer Erzeugergemeinschaft sei die Verbesserung der Marktposition der landwirtschaftlichen Betriebe i. S. von § 1 Abs. 1 MarktStrG gegenüber der ihnen nachgelagerten Verarbeitungsstufe und dem Handel. Diese Voraussetzung sei bei Zusammenschlüssen nicht erfüllt, die die Produkte ihrer Mitglieder verarbeiteten. Unzulässig seien zudem Tätigkeiten des Zusammenschlusses, die dazu führten, dass der Zusammenschluss im Marktverhalten gebunden werden könne. In diesem Zusammenhang dürfe die Entscheidung über die Aufnahme eines Winzers nicht durch die abnehmende Kellerei, sondern allein durch den Verein getroffen werden. Die Ermöglichung der Einflussnahme der Verarbeitungsseite gemäß § 8 Abs. 5 (gemeint wohl: § 9 Abs. 1) der Satzung widerspreche dem gesetzlich festgelegten Zweck der Erzeugergemeinschaft. Gleiches gelte für den Beirat; in der Preiskommission hätten die Kellereien in ihrer Eigenschaft als Abnehmer erhebliche Einflussnahmemöglichkeiten.

Auch nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Agrarmarktstrukturverordnung stelle sich die Rechtslage nicht anders dar.

Eine andere Anerkennungspraxis beim Vorgängerverein führe nicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes.

Mit Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. März 2014 und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 9. August 2011 ihre Anerkennung als Agrarorganisation nach dem Agrarmarktstrukturgesetz sowie die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB begehrt, ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Anerkennung als Agrarorganisation nach dem Agrarmarktstrukturgesetz ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) i. V. m. der Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV) vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998). Zwar hat sich der Beklagte in seinem Bescheid vom 9. August 2011 auf das Marktstrukturgesetz gestützt; dieses ist jedoch mit Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) mit Wirkung zum 25. April 2013 aufgehoben worden. Stattdessen hat der Gesetzgeber das am 25. April 2013 in Kraft getretene Agrarmarktstrukturgesetz geschaffen.

Im Rahmen einer Verpflichtungsklage hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts besteht. Damit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 113 Rn. 217 ff.) und damit auch das Agrarmarktstrukturgesetz i. V. m. der Agrarmarktstrukturverordnung.

Zu Recht hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als nach Art. 1 Buchst. a Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarktStrG) vom 1. Januar 1983 (BayRS V, 452) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) zuständige Behörde auch unter Zugrundelegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften den Antrag der Klägerin abgelehnt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AgrarMSG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AgrarMSV i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EG Nr. L 299 S. 1 i. V. m. Anhang I Teil XII Buchst. c Nr. 08061090 der Verordnung über die einheitliche GMO können für das Agrarerzeugnis frische Weintrauben (andere als Tafeltrauben) Agrarorganisationen anerkannt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 AgrarMSV ist eine Agrarorganisation auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 3 und die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 AgrarMSV, die die Klägerin erfüllt, verlangt § 3 Abs. 4 AgrarMSV, dass die Klägerin über eine schriftliche Satzung verfügen muss, der u. a. die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen ist (§ 3 Abs. 4 Buchst. a Buchst. cc AgrarMSV) und die u. a. Regelungen zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen (§ 3 Abs. 4 Buchst. b Buchst. aa AgrarMSV) und zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben (§ 3 Abs. 4 Buchst. b Buchst. cc AgrarMSV) enthält.

Aufgabe und Ziel einer Erzeugerorganisation ist nach § 8 AgrarMSV neben den in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 AgrarMSV geregelten hier nicht einschlägigen Zielen insbesondere nach § 8 Abs. 2 AgrarMSV das Ziel der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder. Diese Vorschrift ist an die Stelle von § 1 Abs. 1 MarktStrG getreten, wonach Erzeugergemeinschaften i. S. dieses Gesetzes Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe sind, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Die in § 8 AgrarMSV genannten Ziele entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Zweck von Erzeugerorganisationen im Marktstrukturgesetz und sind gemäß dem Unionsrecht auszulegen (BT-DRS 666/13 Begründung B, zu § 8).

Um das in § 8 Abs. 2 AgrarMSV genannte Ziel erreichen zu können, kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AgrarMSV Mitglied einer Erzeugerorganisation nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist. Demzufolge regelt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AgrarMSV, dass unter bestimmten im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der Erzeugergemeinschaft erlischt, wenn das Mitglied die Erzeugung einstellt. Als Ausnahme hiervon kann ein inaktives Mitglied nur Mitglied einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Nach § 9 Abs. 4 AgrarMSV darf sich eine Erzeugerorganisation zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt.

Um das Ziel der Bündelung und Vermarktung des Angebotes der Erzeugung zu sichern, regelt § 10 Abs. 2 AgrarMSV die Andienungspflicht, nämlich die Verpflichtung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, mindestens 90% ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen.

Dieses Ziel der Bündelung des Angebotes und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder kann die Klägerin mit den von ihr beschlossenen Satzungsregelungen nicht erreichen, so dass die Satzung entgegen § 3 Abs. 4 Buchst. b Buchst. cc AgrarMSV keine Regelungen zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben enthält. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ausgangspunkt der oben dargestellten Regelungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen ist die gegenüber der Handelsseite zumeist schlechtere Marktstellung der Erzeuger von landwirtschaftlichen Urerzeugnissen (BT-DRS 666/13 Begründung B, zu § 9). Diese soll dadurch gestärkt werden, dass sich die Erzeuger zusammenschließen, der Handelsseite gegenüber geschlossen auftreten und ihre Agrarerzeugnisse durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten lassen. Damit wird das Angebot und dessen Vermarktung gebündelt. Diesem System immanent ist es, dass die in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger unabhängig und unbeeinflusst von der Handelsseite auf dem Markt auftreten und dort im Rahmen von freien Vertragsverhandlungen ihre Agrarerzeugnisse an Handelsorganisationen zu möglichst günstigen Bedingungen verkaufen können. Dies ist nur dann möglich, wenn die Handelsseite in der Erzeugerorganisation kein Mitspracherecht besitzt und wenn ein Verkauf der Agrarerzeugnisse an Vertragspartner, die außerhalb der Erzeugerorganisation stehen, zwingend ist.

Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Denn zu den Mitgliedern der Klägerin gehören nicht ausschließlich Erzeuger von landwirtschaftlichen Urprodukten (im vorliegenden Fall also Winzer), sondern auch Abnehmer der landwirtschaftlichen Urprodukte (im vorliegenden Fall also Kellereien). Zwar hat die Klägerin vorgetragen, diese Kellereien seien selbst auch Erzeuger von landwirtschaftlichen Urprodukten, also von Weintrauben; entscheidend ist jedoch, dass sie nicht ausschließlich Erzeuger sind, sondern auch Abnehmer und somit auch die Interessen der Abnehmerseite in der Organisation der Klägerin vertreten. Dies ergibt sich daraus, dass die Kellereien gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung Einfluss auf die Aufnahme von Erzeugern haben und gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. f der Satzung allein durch die Kündigung des Liefervertrages mit einem Erzeuger dessen Mitgliedschaft im Verein beenden können, ohne dass die Organe des Vereins hierauf Einfluss nehmen könnten.

Dies ergibt sich weiter daraus, dass die Kellereien als Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung auf die Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, Einfluss nehmen können.

Zudem kommt der Einfluss der Handelsseite, also der Abnehmer der

Agrarurerzeugnisse, dadurch zum Tragen, dass gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung im Vereinsvorstand mindestens ein Mitglied der Weinkellereien vertreten sein muss und hier auf die Entscheidungen einwirken kann, die der Vorstand gemäß § 10 der Satzung zu treffen hat.

Besonders deutlich wird der Einfluss der Handelsseite im Beirat. Dieser setzt sich nach § 11 Abs. 1 der Satzung je zur Hälfte aus Erzeugern von landwirtschaftlichen Urprodukten und aus Personen, die mit der Vermarktung der Produkte im agrargewerblichen Bereich befasst sind, zusammen; letztere sind nicht einmal in einem demokratischen Verfahren von der Mitgliederversammlung zu wählen, sondern sie werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung von den Vermarktungsbetrieben selbst bestimmt. Damit liegt im Übrigen auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Buchst. b Buchst. aa AgrarMSV vor.

Zentrale Aufgabe des Beirats ist gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung die „Herbstpreisfindung“. Dies bedeutet, wie die Klägerin im Gerichtsverfahren erläutert hat, dass im Beirat der Preis festgelegt wird, zu dem diejenigen Mitglieder des Vereins, die die Weintrauben erzeugen (also die Erzeuger von landwirtschaftlichen Urerzeugnissen), ihre Erzeugnisse an diejenigen Mitglieder des Vereins, die diese Erzeugnisse vermarkten (also die die Weintrauben zu Wein verarbeitenden und diesen verkaufenden Kellereien) zu verkaufen haben. Es liegt auf der Hand, dass mit diesen Regelungen die Handelsseite im Verein nicht nur ein entscheidendes Mitspracherecht innehat; zudem verhindern diese Regelungen, dass der Verein die landwirtschaftlichen Urerzeugnisse seiner Mitglieder auf dem freien Markt zum Verkauf anbieten kann. Denn der Verkauf findet schon innerhalb des Vereins statt zu Preisen, die innerhalb des Vereins festgelegt wurden. Damit kann auch der von der Klägerin in § 2 Abs. 2 Buchst. d ihrer Satzung vorgelegte Zweck der Erstellung von einheitlichen Liefer- und Abnahmeverträgen für die Mitglieder mit weinwirtschaftlichen Unternehmen der Be- und Verarbeitung, um hiermit die Erzeugung und den Absatz von Weintrauben der Mitglieder den Erfordernissen des Marktes anzupassen, nicht erreicht werden. Denn die Klägerin tritt als Verkäufer von Agrarurzeugnissen nicht auf dem freien Markt auf. Vielmehr ist der im Rahmen der Vereinsgründung am 5. September 2006 beschlossene Mustervertrag maßgeblich und bindet die Mitglieder des Vereins.

In dieser Hinsicht kann sich die Klägerin auch nicht auf § 9 Abs. 4 AgrarMSV berufen, da die Kellereien nicht Dritte i. S. dieser Vorschrift sind, die unter Aufsicht der Erzeugerorganisation handeln. Zudem sind sie auch nicht inaktive Mitglieder im Sinn von § 9 Abs. 3 der Satzung; denn aus dem Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 der Satzung geht hervor, dass inaktive Mitglieder ausschließlich solche Personen sein können, die als Erzeuger von Agrarurerzeugnissen dem Verein beigetreten sind, hernach aber die Erzeugung eingestellt haben.

Diese Konstellation mag sowohl von den Mitgliedern des Vereins, die Weintrauben erzeugen, als auch von den Mitgliedern des Vereins, die diese Weintrauben abnehmen, weiterarbeiten und das Verarbeitungsprodukt verkaufen, als wirtschaftlich vorteilhaft angesehen werden; dies ist für die Entscheidung des vorliegenden Falls jedoch unerheblich, weil es für die Anerkennung nach dem Agrarmarktstrukturgesetz allein auf die Einhaltung der dargestellten Vorschriften ankommt. Denn der Natur der Sache nach können Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft ausschließlich Inhaber land- oder fischwirtschaftlicher Betriebe sein, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen, nicht dagegen aber bloße Be- und Verarbeitungsbetriebe, die nicht mit der landwirtschaftlichen Urproduktion verbunden sind (Schweizer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Auflage 2007, § 28 Rn. 61).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin weder sämtliche im Rahmen des von ihr geltend gemachten Anerkennungsbegehrens gemäß § 2 Abs. 1 AgrarMSV erforderlichen allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 AgrarMSV - hier fehlt es zum Teil an Regelungen zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen und an Regelungen zur sachgerechten Ausübungen der Aufgaben - erfüllt noch sämtliche besonderen Anerkennungsvoraussetzungen - hier liegt ein Verstoß gegen die Regelung vor, dass Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nur sein kann, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist -. Damit hat sie keinen Anspruch auf Anerkennung nach dem Agrarmarktstrukturgesetz.

Unerheblich und in diesem Verfahren nicht zu beurteilen sind die von der Klägerin im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Vorschläge zur Änderung der Satzung, denn für das Gericht maßgeblich ist ausschließlich die Satzung in der Fassung, wie sie von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. Unerheblich ist zudem, dass die Weinkellereien innerhalb des Vereins möglicherweise auf einzelne ihnen zustehende Rechte verzichten würden, denn Maßstab ist, wie sich aus § 3 Abs. 4 AgrarMSV ergibt, allein die schriftliche Satzung und nicht deren Handhabung durch die Mitglieder des Vereins.

Hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung nach dem Agrarmarktstrukturgesetz, so steht ihr infolge dessen auch kein Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB als wirtschaftlicher Verein zu.

Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Demgegenüber erlangt ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 Satz 1 BGB). Diesen Vorschriften liegt das Prinzip zugrunde, dass der nichtwirtschaftliche Verein unproblematisch Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister erlangen kann, ohne dass weitere rechtliche Hürden bestünden. Demgegenüber verweist § 22 BGB Zusammenschlüsse, die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst auf andere Rechtsformen, mit denen nach dem Prinzip der Normativbestimmungen die Rechtsfähigkeit erworben werden kann (z. B. als AG, GmbH oder eG). Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 22 Satz 1 BGB „in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften“. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass wirtschaftliche Zusammenschlüsse nicht der Last dieser Normativbestimmungen zu anderen Rechtsformen des Gesellschaftsrechts entgehen dürfen und dass nicht für jede irgendwie atypische Vereinigung ein Maßanzug geschneidert werden darf (so Schmidt, NJW 1979, 2239 unter Bezugnahme auf die zu § 22 BGB grundlegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.3.1979 - 1 C 13/75 - NJW 1979, 2265 und vom 24.4.1979 - 1 C 8/74 - NJW 1979, 2261).

Dies bedeutet, dass Rechtsfähigkeit durch Verleihung nach § 22 BGB nur diejenigen Vereine erhalten können, die besondere in einzelnen spezial-gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen einhalten (z. B. nach dem Marktstrukturgesetz, so BVerwG, U.v. 20.3.1979, a. a. O.), oder die Rechtsfähigkeit nicht anderweitig aufgrund bundesrechtlicher Normativbestimmungen erhalten können.

Die spezialgesetzliche Zulassung von Erzeugergemeinschaften als rechtsfähige Vereine kraft Verleihung wird als ein Sonderfall des Prinzips der Normativbestimmungen, nicht als Ausprägung eines dem § 22 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Konzessionssystems für wirtschaftliche Vereine begriffen. Einem Verein, der diese speziellen bundesgesetzlichen Normativbestimmungen erfüllt, kann die Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht unter Verweisung auf die Rechtsformen der AG, der GmbH oder der eG versagt werden. Wo solche speziellen Normativbestimmungen fehlen, ist die Verleihungsbehörde grundsätzlich kraft der zwingenden Vorschrift des § 22 BGB verpflichtet, die Verleihung der Rechtsfähigkeit abzulehnen. Als absolute Ausnahme von diesem Grundsatz müsste der um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchende Verein besondere - atypische - Umstände dartun, aus denen sich die Unzumutbarkeit der nach dem Prinzip der Normativbestimmungen zur Verfügung stehenden Rechtsformen (also z. B. der AG, der GmbH oder der eG) ergibt (Schmidt, NJW 1979, 2239/2240).

Anders gewendet: Erfüllt eine Erzeugergemeinschaft die bundesgesetzlich vorgesehenen speziellen Voraussetzungen für die Anerkennung als wirtschaftlicher Verein, ist sie als solcher anzuerkennen. Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, bleibt für eine Anerkennung als wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB kein Raum und die Erzeugergemeinschaft muss sich auf die sonstigen vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Rechtsformen des Gesellschafts- und des Handelsrechts für die Erlangung der Rechtsfähigkeit verweisen lassen, es sei denn, die Erfüllung der diesbezüglichen Bestimmungen ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar (vgl. hierzu auch Reuter in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 22 Rn. 58).

Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die für die Erzeugergemeinschaften gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Anerkennung als wirtschaftlicher Verein nicht.

Nach Art. 2 AGMarktStrG kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Erzeugergemeinschaft gleichzeitig mit der Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verleihen. Normative Voraussetzung hierfür ist es also, dass die Vereinigung als Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz (bzw. nach dem Nachfolgegesetz, den Agrarmarktstrukturgesetz) anerkannt wird. Dies ist vorliegend - wie oben dargestellt - rechtlich nicht möglich, so dass auf dieser Grundlage kein Anspruch auf Anerkennung nach § 22 BGB besteht.

Unabhängig hiervon hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren besondere - atypische - Umstände dargetan, aus denen sich die Unzumutbarkeit sämtlicher handelsvereinsrechtlicher Formen ergäbe (BVerwG, U.v. 24.4.1979 - 1 C 8/74 - NJW 1979, 2261/2264).

Ein Anspruch auf Anerkennung als wirtschaftlicher Verein ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 9. August 2011 erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie 1.die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und2.die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrec

Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen


Eine Agrarorganisation muss 1.eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,2.ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,3.ihren Hauptsitz in eine

Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 8 Ziele


Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen: 1.Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,2.Bündelung des Angebots u

Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung


(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder. (2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit

Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 1 Erzeugnisbereiche


(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind 1.die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen P

Referenzen

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,
2.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
a)
die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
b)
Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
c)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse
aa)
Mindestmengen,
bb)
Mindestmarktwerte,
cc)
Mindestanbauflächen,
d)
Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere
aa)
eine Mindestmitgliederzahl,
bb)
die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
cc)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,
3.
Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,
4.
das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich
a)
des Ruhens der Anerkennung,
b)
der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
c)
der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
zu regeln und
5.
die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann

1.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und
2.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.

(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind

1.
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und
2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.

(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1.
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2.
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,
erfüllt.

(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf

1.
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2.
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1
nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.

Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,
a)
der
aa)
der Name,
bb)
der Hauptsitz und
cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
b)
die Regelungen
aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
a)
die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder
b)
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und
2.
vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(4) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.

(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
a)
die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder
b)
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und
2.
vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(4) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1.
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2.
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,
erfüllt.

(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf

1.
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2.
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1
nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.

Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,
a)
der
aa)
der Name,
bb)
der Hauptsitz und
cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
b)
die Regelungen
aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.