Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung

(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.

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Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 9 Mitgliedschaft


(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer 1.Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist, a)die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oderb)aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisatio

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. März 2014 - 3 K 12.636

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

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(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer 1.Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist, a)die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oderb)aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein...