Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
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Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich Inhaltsverzeichnis
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, - 2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können, - 3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie - a)
über Mitglieder verfügt und - b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
über eine schriftliche Satzung verfügen, - a)
der - aa)
der Name, - bb)
der Hauptsitz und - cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
- b)
die Regelungen - aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, - bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen, - cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, - dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft, - ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und - ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie 1.die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und2.die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrec
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13.03.2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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