Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 8 Ziele

Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV | § 8 Ziele
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Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich Inhaltsverzeichnis

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

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published on 13.03.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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