Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin …, beigeordnet, soweit dadurch keine weiteren Kosten als durch die Bevollmächtigung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts entstehen.

Gründe

Nach § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist diese nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung des Bruders über die Tragung des Lebensunterhalts (§ 68 AufenthG) steht der Annahme der Bedürftigkeit der Klägerin vorliegend nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tragung der (anwaltlichen) Prozesskosten im Asylprozess überhaupt von dieser Verpflichtungserklärung erfasst wird (vgl. VG Freiburg, B.v. 26.10.2016 - 7 K 2062/16 - juris). Denn aus der Verpflichtungserklärung erfolgt regelmäßig nur eine Regresspflicht des Erklärenden (hier des Bruders) gegenüber der öffentlichen Stelle. Damit dürfen Leistungen gegenüber der betreffenden Hilfebedürften (hier der Klägerin) nicht per se unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Schwester einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen ihren Bruder als leicht realisierbares bereites Mittel hat, der auch die Tragung der Anwaltskosten im Asylprozess umfasst (vgl. LSG NRW, B.v. 2.2.2017 - L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 - Asylmagazin 2017, 315 - juris). Begründet die Verpflichtungserklärung aber keine unmittelbaren Ansprüche der Klägerin gegen den verpflichtenden Bruder, wäre die öffentliche Mittel vorleistende Behörde allenfalls gehalten, einen Erstattungsanspruch gegen den Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Sie müsste aber in diesem Zusammenhang eventuelle Pfändungsfreigrenzen beim Verpflichtungsgeber berücksichtigen (OVG BBg, B.v. 11.9.2012 - OVG 3 M 33.12 - NVwZ-RR 2013, 207).

Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen und demnach hinreichend im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Verfolgungsgefahr bzw. sonst ernsthafte Gefahr in Marokko wegen ihrer Homosexualität und auf die daraus in ihrem Einzelfall möglicherweise resultierenden Schutzansprüche stützt. Dafür bedarf es noch einer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Der Klägerin ist für dieses Klagebegehren vor dem Verwaltungsgericht ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, weil dies angesichts der Schwierigkeiten der Sache erforderlich ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung der Kosten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - W 8 K 19.30609 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - 7 K 2062/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet (§ 166 VwGO, §§ 114, 115, 119, 120, 121 ZPO).Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Gründe  1 Die Kammer entscheidet dur

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet (§ 166 VwGO, §§ 114, 115, 119, 120, 121 ZPO).

Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Gründe

 
Die Kammer entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).
Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, insbesondere hat der Kläger seine Bedürftigkeit in der erforderlichen Form dargelegt.
Der Bedürftigkeit des Klägers steht schließlich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sein Bruder für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung i.S.v. § 68 AufenthG abgegeben hat. Der Kläger hat nämlich im Rahmen einer Absprache mit den Ausländerbehörden seine vorliegende Klage gegen die die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheide zurückgenommen, um so dann während des Zeitraumes, in der sein Aufenthalt fortan geduldet wird, eine Lösung seiner Visumsproblematik zu erreichen. Die ablehnenden Bescheide sind damit bestandskräftig geworden, so dass die abgegebene Verpflichtungserklärung ihr Ziel nicht erreicht hat.
Verpflichtungserklärungen werden nämlich regelmäßig in der Weise abgegeben, dass mit ihr die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht werden soll (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG; das dort vorgesehene Tatbestandsmerkmal „Sicherung des Lebensunterhalts" kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Ausländer eine Verpflichtungserklärung § 68 AufenthG vorlegen kann, Zeitler, HTK-AuslR, § 2 AufenthG - zu Abs. 3 -). Daher kann die Erklärung keinen Erstattungsanspruch begründen, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis später gleichwohl nicht erteilt wurde und der Ausländer oder die Ausländerin nur eine Duldung erhält (Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 23 m.w.N.).
Wenn aber die Verpflichtungserklärung im Falle eines bestandskräftig abgelehnten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine (finanzielle) Wirkung erzeugt, insbesondere keine Inanspruchnahme hier des Bruders des Klägers ermöglicht, kann sie auch nicht der Bedürftigkeit des Klägers entgegen stehen.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Begriff der Kosten des Lebensunterhaltes in § 68 AufenthG überhaupt die Tragung der Prozesskosten erfassen würde. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger aus der Verpflichtungserklärung selbst (und nicht nur die Ausländerbehörde im Haftungswege nach § 68 AufenthG) einen Anspruch gegen seinen Bruder auf Kostenübernahme hätte und ob ein solcher Anspruch bei der Bedürftigkeitsprüfung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen wäre. Dass der Bruder des Klägers diesem Kost und Logis gewährt und ihm freiwillig monatlich 100 EUR gibt, wie der Kläger in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt hat, schließt seine Bedürftigkeit im Rechtssinne jedenfalls nicht aus. Anhaltspunkte für eine (darüber hinausgehende) Unterhaltsgewährung oder gar -verpflichtung des Bruders des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar. Der Staatskasse (Bezirksrevisor) steht die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zu (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.