Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Aug. 2015 - W 6 S 15.640

bei uns veröffentlicht am14.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, CE79, C1, C1E und L.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Würzburg-Land vom 26. November 2014 hat der Antragsteller bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 1. Oktober 2014 drogentypische Auffälligkeiten gezeigt. Nach einem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 13. bzw. 17. Oktober 2014 wies die Blutprobe des Antragstellers eine Amphetaminkonzentration in Höhe von 15,9 ng/ml auf.

Im Zuge der Anhörung teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 21. Mai 2015 mit, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei. Es hätten keine drogentypischen Ausfallerscheinungen vorgelegen. Der Antragsteller bestreite, vor der Verkehrskontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Er könne sich den Nachweis des Amphetamins nur so erklären, dass ihm das Betäubungsmittel auf dem am Tag zuvor besuchten Oktoberfest gegen seinen Willen und ohne sein Wissen in sein Getränk gemischt worden sei. Des Weiteren belege eine am 6. Mai 2015 entnommene 6 cm lange Haarprobe, dass sich in dem Zeitraum, der der untersuchten Haarlänge entspreche, keine Anhaltspunkte für gewohnheitsmäßige Aufnahme der untersuchten Betäubungsmittel ergeben hätten.

Das Landratsamt Würzburg entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, CE79, C1, C1E und L, ausgestellt am 11. September 2013, Führerschein-Nr. ..., unverzüglich nach Erhalt - spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung - dieses Bescheides abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 4). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, durch die chemischtoxikologische Untersuchung der Blutprobe sei erwiesen, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Die Tatsache, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration in der Blutprobe unterhalb des Grenzwerts für eine Ordnungswidrigkeit (25 ng/ml) gelegen habe, sei unbeachtlich, da sich dadurch an der Tatsache des Konsums nichts ändere. Die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergebe sich aus einem einmaligen Konsum, unabhängig von der Dosierung und der Zeitnähe zur Kontrolle. Durch die Haaranalyse werde nur ein Zeitraum vom 6. November 2014 bis 6. Mai 2015 abgedeckt. Der Tattag sei der 1. Oktober 2014 gewesen. Bei einer Haaranalyse sei nicht in jedem Fall ein einmaliger oder seltener Amphetaminkonsum nachweisbar. Die Behauptung des ungewollten und unwissentlichen Drogenkonsums auf dem Oktoberfest sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Antragsteller habe keine näheren Umstände geschildert.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 16. Juni 2015 zugestellt. Am 25. Juni 2015 legte der Antragsteller eine spanische Fahrerlaubnis vor, die er im Umtausch gegen den deutschen Führerschein und gegen dessen Abgabe am 27. März 2015 erhalten habe. Das Landratsamt erklärte den Führerschein durch Aufbringen eines durchgestrichenen „D“ in Deutschland für ungültig.

2.

Am 16. Mai 2015 ließ der Antragsteller beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid erheben und bei Gericht im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung des am selben Tag erhobenen Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die im Bußgeldbescheid genannten drogenbedingten Auffälligkeiten und weitere im Polizeibericht dargelegten Beobachtungen, wie gerötete, glasige und gelbliche Augen, nervöse Stimmung und Schwitzen hätten im ärztlichen Bericht vom 1. Oktober 2014 nicht wiederentdeckt werden können. Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Der Antragsteller bestreite, Amphetamine zu sich genommen zu haben. Er könne sich die festgestellte Amphetaminkonzentration nur damit erklären, dass man ihm derartige Drogen anlässlich eines Besuchs beim Oktoberfest ins Glas geschüttet habe. Die Bewertung als Schutzbehauptung könne nicht ernst genommen werden. Wie und woher solle der Antragsteller wissen, warum irgendeine Person ihm irgendetwas in ein Glas schütte, wenn er dies nicht bemerke. Die Konzentration habe unterhalb des Grenzwertes für eine Ordnungswidrigkeit gelegen. Die Feststellung des Rechtsmedizinischen Instituts zeige, dass eine Trennung zwischen Konsum und Autofahren stattgefunden habe, unterstellt, der Antragsteller hätte wirklich Amphetamin konsumiert. Zwischen dem Ereignis 1. Oktober 2014 und der Fahrerlaubnisentziehung lägen ca. acht Monate.

3.

Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

In der Antragserwiderung führte der Antragsgegner im Wesentlichen noch aus, entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts sei die Fahrerlaubnisentziehung nicht damit begründet worden, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Die Entziehung sei erfolgt, weil der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe, die Frage, ob die von der Polizei angegebenen drogentypischen Auffälligkeiten tatsächlich vorgelegen hätten, seien nicht entscheidungsrelevant, da sich die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits aus dem einmalig nachgewiesenen Konsum von Amphetamin ergebe. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Antragsteller in der Lage sei, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Am 25. Juni 2015 habe der Antragsteller vorgesprochen und mitgeteilt, dass er seine deutsche Fahrerlaubnis am 27. März 2015 in eine spanische umgetauscht und seinen deutschen Führerschein bei der zuständigen spanischen Fahrerlaubnisbehörde abgegeben habe. Im spanischen Führerschein hätten sie deshalb vermerkt, dass der Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige (durchgestrichenes D). Von den spanischen Behörden liege noch keine Meldung über den Umtausch vor. Auch sei der deutsche Führerschein bisher nicht über das Kraftfahrtbundesamt zurückgesandt worden. Im spanischen Führerschein fehle im Übrigen die Schlüsselzahl 70, die normalerweise beim Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat im Führerschein eingetragen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides), ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris). Das Gleiche gilt für die Zwangsgeldandrohung (Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei einer Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. I des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet.

Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsteller als Konsument von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und seine Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden.

2.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach § 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer - gegebenenfalls weiteren - Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B.v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40; BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris; B.v. 12.11.2012 - 11 ZB 12.1579 - juris, jeweils m. w. N.).

3.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller Amphetamin konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamts unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse ist in der Sache nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist verwertbar. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn von 13. bzw. 17. Oktober 2014 steht fest, dass sich im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer Konzentration von 15,9 ng/ml befunden hat. Im Gutachten ist ausdrücklich ausgeführt, dass nachgewiesen ist, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat.

Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das toxikologische Gutachten an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre. Der Antragsteller hat gegen das Gutachten nichts substanziiert eingewendet.

Die gutachterliche Ermittlung der festgestellten Amphetaminkonzentration ist nicht zu beanstanden. Sie erfolgte zunächst in einer immunochemischen Untersuchung der Blutprobe. Der positive immunochemische Blutbefund wurde zur Absicherung bzw. Quantifizierung mittels Gaschromatographie/Massenspektrometrie überprüft und bestätigt. Zwar sind mit der immunochemischen Untersuchung gewisse Unwägbarkeiten verbunden; bei Verbindung mit einer gaschromatographischenmassenspektrometrischen Untersuchung zur Überprüfung des immunochemischen Ergebnisses wird jedoch ein beweissicheres Verfahren angenommen sowohl bezüglich der Identifizierung als auch der Quantifizierung der Substanzen. Voraussetzung ist, dass das Analyselabor ordnungsgemäß nach den Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh), insbesondere mit geeigneten deuterierten inneren Standards arbeitet. Erforderlich ist eine geeignete interne und externe Qualitätskontrolle, wie z. B. die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen der GTFCh, durch welche die gleichbleibende Objektivität und Richtigkeit vergleichsfähiger Ergebnisse erzielt wird und bei der es um die Richtigkeit von Messungen und die Kenntnis der Messunsicherheiten geht. Die wissenschaftlichen und methodischen Belange der Analytik von Drogen, Arzneistoffen und psychoaktiven Stoffen gehören in den Aufgabenbereich, dem sich wissenschaftliche Fachgesellschaften, insbesondere die GTFCh, widmen (zum Ganzen siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 183 bis 186).

Die im Internet aufrufbare „Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensischtoxikologischen Untersuchungen“ vom 1. Juni 2009 mit ihren Anhängen dient der Qualitätssicherung des Analyselabors und regelt Anforderung unter anderem auch an die durchzuführenden Verfahren unter Berücksichtigung von Messwertabweichungen und gibt die verpflichtende Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Ringversuche) vor. Die Richtlinie erging auf der Grundlage der DIN-Norm EN ISO/IEC 17025/2005, die in der Richtlinie berücksichtigt ist. Der Inhalt des toxikologischen Gutachtens und die dort angewandten Untersuchungsmethoden entsprechen dem Stand der Wissenschaft.

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn arbeitet nach diesen Richtlinien und nimmt auch an den Ringversuchen teil (vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 25.5.2012 - W 6 K 11.1066 - juris; vgl. zur Heranziehung des Gutachtens eines akkreditierten und nach den Richtlinien unter Einbeziehung der standardisierten Untersuchungsverfahren arbeitenden Labors auch OVG NRW, B.v. 11.09.2012 - 16 B 944/12 - NJW-Spezial 2012, 651; NdsOVG, B.v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 - ZfSch 2012, 113).

Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass, an der Einhaltung des Qualitätsstandards des Analyselabors und damit der Validität der toxikologischen Untersuchung zu zweifeln. Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung. Die Akkreditierung und die Qualitätskontrolle von Analyselabors sind hierbei als zwei wirksame Säulen der Qualitätssicherung anzusehen. Der Nachweis von Drogensubstanzen mit den oben beschriebenen Methoden belegt den Konsum zweifelsfrei (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung 2. Aufl. 2005, S. 185 und 186).

Für den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers sprechen zudem weitere Indizien, wie sie auch im Einzelnen im toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 17. Oktober 2014 aufgelistet sind. Im Polizeibericht sei u. a. dokumentiert: gestörtes Zeitempfinden; nervös, unaufhörlicher Redefluss; kann langen Sätzen nicht folgen; „unangebrachtes“ Schwitzen; leckt sich häufig die Lippen; Mundtrockenheit; Zeitempfindungstest schwankend; Lidflattern; Augen gelblich, glasig, gerötet; Pupillenlichtreaktion gering; Pupillen pulsierend. Im ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme sei u. a. festgehalten: feinschlägiger Drehnystagmus mit schneller Auslenkung (Dauer 15 Sekunden).

Der Einwand der Antragstellerseite, dass der ärztliche Bericht zu den Drogenauffälligkeiten von dem polizeilichen Bericht abweiche, verfängt schon deshalb nicht, weil es auf die drogentypischen Verhaltensauffälligkeiten nicht ankommt, sondern allein der Konsum von Amphetamin, wie er in dem Gutachten nachgewiesen ist, zählt. Abgesehen davon zeigen die Wirkung berauschender Mittel auf den menschlichen Körper große individuelle Unterschiede auch in Abhängigkeit von Menge, Zeitpunkt und Dauer der Aufnahme - ggf. auch im Zusammenhang mit weiteren Substanzen, sowie persönlicher Toleranz (vgl. OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris). Zudem fallen zeitlicher und ärztlicher Bericht ca. 50 Minuten auseinander, so dass sich auch daraus die unterschiedlichen Feststellungen erklären lassen.

Der Umstand, dass die Amphetaminkonzentration einen Wert von 15,9 ng/ml aufweist, vermag an der Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern, weil die genaue Höhe des Amphetaminwertes im Fahrerlaubnisrecht anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht irrelevant ist. Für die Feststellung der Fahrungeeignetheit genügt allein der hier gegebene Nachweis eines einmaligen relevanten Amphetaminkonsums, unabhängig von der konkreten Amphetaminkonzentration im Blut.

4.

Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende Konsum von Amphetamin hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinischpsychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgebracht.

Auch soweit der Antragsteller mit Verweis auf den Besuch des Oktoberfestes vorbringt, dass die Einnahme von Amphetamin unwillentlich und unwissentlich erfolgt sei, besteht keine Veranlassung, von der Vermutung der sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig ergebenden Wertung abzuweichen. Denn behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Da derartige Betäubungsmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass - zumal unbekannte Dritte - einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführen, diese z. B. eine derartige Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat derartigen Behauptungen nur dann Beachtlichkeit zuerkannt, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hätten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, und dass es ferner naheliegt, dass ihm die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. OVG NRW, B.v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris; OVG MV, B.v. 25.8.2014 - 1 M 78/14 - VRS 127, 200; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12. 2171 - juris; B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris; SächsOVG, B.v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 - DÖV 2013, 282).

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Amphetamin nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Für das Gericht ist kein Motiv erkennbar, weshalb ein Dritter den Antragsteller zu einer unbewussten Betäubungsmitteleinnahme verleitet haben sollte. Insofern lässt das Vorbringen des Antragstellers jegliche Substanziierung vermissen. Bei einer erstmaligen unbewussten Aufnahme von Amphetamin hätte der Antragsteller zudem Beeinträchtigungen durch die Drogeneinnahme an sich wahrnehmen müssen. Demgegenüber kommt es bei einem mehrmaligen Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration auf den Konsum von Medikamenten oder sonstigen legalen Stoffen beruht haben sollte. Der Antragsteller hat schon nicht substanziiert vorgebracht, welche Stoffe er konkret zu welchen Zeitpunkten und in welcher Dosis eingenommen hat und welche Inhaltsstoffe dieser Mittel bzw. Medikamente zu einer entsprechenden Amphetaminkonzentration im Blut geführt haben sollten. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerseite erschöpft sich in Mutmaßungen und Spekulationen (vgl. SächsOVG, B.v 12.12.2014 - 3 B 193/14 - juris; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 11 CS 14.1646 - juris; B.v. 13.1.2012 - 11 CS 11.2894 - juris).

5.

Zweifel ergeben sich des Weiteren auch nicht aus dem parallelen Bußgeldverfahren. Das mittlerweile eingestellte Ordnungswidrigkeitenverfahren hat nicht die Frage der Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Entsprechend entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG für das behördliche Entziehungsverfahren auch nur insoweit Bindungswirkung, als diese sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht hingegen hinsichtlich der Eignungsfrage (OVG LSA, B.v. 13.4.2012 - 3 M 47/12 - Blutalkohol 49, 327; BayVGH, B.v. 24.6.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; BVerwG, B.v. 21.1.1994 - 11 B 116/93 - NJW 1994, 1672). Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung eines Verhaltens und die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme der Gefahrenabwehr haben grundsätzlich verschiedene Regelungsbereiche zum Gegenstand (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. 2014, § 3 StVG Rn. 10 und 15; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 24 und § 46 FeV Rn. 2).

6.

Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Amphetamin entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111). Die Jahresfrist war indes bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen und ist auch angesichts des laufenden Widerspruchsverfahrens bis zum heutigen Entscheidungsdatum noch nicht abgelaufen.

Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; SächsOVG, B.v. 12.12.2014 - 3 B 193/14 - juris; B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2014 - 11 ZB 14.808 - juris). Allein das Verstreichen der Zeit führt nicht zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Antragstellers. Die vorgelegte Haaranalyse deckt - wie das Landratsamt zu Recht ausgeführt hat - nur einen Zeitraum von sechs Monaten ab und könnte allenfalls relevant werden, wenn das Widerspruchsverfahren bis zum Ablauf der Jahresfrist andauert und dann auch für diesen Zeitraum der Abstinenznachweis geführt werden kann. Des Weiteren kann mit einer Haaranalyse ein einmaliger oder sehr seltener Konsum von Betäubungsmitteln, für den der hier nur geringe Wert von 15,9 ng/ml sprechen könnte, gerade nicht ausgeschlossen werden. Das entspricht auch vorliegenden neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.10.2014 - 11 CS 14.1687 - juris m. w. Nachw.).

7.

Schließlich führt der Umstand, dass der Antragsteller eine spanische Fahrerlaubnis vorgelegt hat, die er angeblich am 27. März 2015 im Wege des Umtausches und gegen Abgabe des deutschen Führerscheins erworben hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Denn die deutsche Fahrerlaubnis als materielle Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in Deutschland vom Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34/11 - BVerwGE 144, 220), bleibt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV auch nach einem Umtausch unverändert bestehen und konnte somit weiterhin Gegenstand der Fahrerlaubnisentziehung sein. Des Weiteren hat das Landratsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schlüsselzahl 70 (vgl. lfd.Nr. 38 der Anlage 9 zur FeV) nicht in dem vorgelegten spanischen Führerscheindokument eingetragen ist, so dass unklar ist, ob wirklich ein Umtausch im Rechtssinne vorliegt. Denkbar ist auch eine schlichte Ersetzung und ein Austausch des Ausweispapiers, das nach wie vor die deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert, wofür spricht, dass auf der Rückseite unter der Nr. 10 bei den Fahrerlaubnisklassen jeweils mit dem 18. Juli 2013 das Datum der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis eingetragen ist (vgl. zu dieser Problematik näher VG Würzburg, B.v. 6.11.2014 - W 6 S 14.1022 - juris; U.v. 10.6.2015 - W 6 K 14.1021 - juris; BayVGH, B.v. 15.1.2015 - 11 CS 14.2636 - juris). Letztlich braucht dies nicht vertieft zu werden, da Streitgegenstand nicht der vorgelegte spanische Führerschein ist.

Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung zur Vorlage des deutschen Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, da nicht feststeht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht mehr im Besitz seines deutschen Führerscheins ist. Die Anordnung ginge nur dann ins Leere, wenn der Antragsteller tatsächlich - wie er behauptet - seinen deutschen Führerschein abgegeben hätte, wofür aber behördliche Belege fehlen. Diese offene Frage ist im Hauptsacheverfahren - bzw. im noch offenen Widerspruchsverfahren - aufzuklären und könnte dann gegebenenfalls zu einer entsprechenden Modifizierung des Bescheides führen. Das Gericht sieht gleichwohl von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, weil hier die Gefahr besteht, dass der Antragsteller noch im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis ist und in diesem Fall weiterhin unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet bleiben muss, den deutschen Führerschein abzugeben. Für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs spricht die Abwägung der widerstreitenden Interessen, wie nachfolgend näher ausgeführt wird.

8.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Persönliche und berufliche Härten können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme in Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris), zumal der Antragsteller laut Aktenlage schon im Jahr 2012 Betäubungsmittel konsumierte („Neigung zu Rauschgiftsucht“, vgl. Bl. 12 der Behördenakte), deswegen seine Fahrerlaubnis verloren hatte und die Wiedererteilung danach erst mit Wirkung vom 18. Juli 2013 erfolgte.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Angesichts der Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, AM, B, BE, CE79, C1, C1E und L samt Schlüsselzahlen sind nur die Klasse B (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs) und die Klasse C1 (Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Diese beiden Fahrerlaubnisklassen decken die anderen Fahrerlaubnisklassen mit ab, so dass Letztere nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl. 2014, 373). Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von 10.000,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 5.000,00 EUR festzusetzen waren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Aug. 2015 - W 6 S 15.640

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Aug. 2015 - W 6 S 15.640 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen


(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diese

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Aug. 2015 - W 6 S 15.640 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 11 CS 14.1646

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 11 CS 14.2636

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 11 ZB 14.808

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrze

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.525,55 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2014 – 4 B 347/14 –, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis war ein bei dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 04. Januar 2014 festgestellter Amfetaminkonsum. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

2

Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 24. Juni 2014 unter dem 07. Juli 2014 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.

6

Der Antragsteller macht – wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs gegen die Verfügung sowie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – im Wesentlichen geltend, er habe das Amfetamin unwissentlich eingenommen. Hierzu hat er im Beschwerdeverfahren eine weitere eigene eidesstattliche Versicherung vom 07. Juli 2014 sowie eine weitere seiner Lebensgefährtin, Frau L..., mit gleichem Datum abgereicht. Bereits erstinstanzlich hatte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen von sich (15. April 2014) und seiner Lebensgefährtin (12. April 2014) vorgelegt. Der Antragsteller trägt vor, er habe ein Wasserglas seiner Lebensgefährtin ausgetrunken, in dem sich noch ein Rest Wasser befunden habe. Dass darin Amfetamin aufgelöst gewesen sei, habe er nicht gewusst. Das Betäubungsmittel habe Frau L... in der Nacht im Wasser aufgelöst, aber nicht vollständig leer getrunken. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als Schutzbehauptung gewürdigt. Das ist nicht zu beanstanden.

7

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung der Behauptungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin als unglaubhafte Schutzbehauptungen darauf abgestellt, dass die körperlichen Anzeichen, wie sie beim Antragsteller ärztlich als „starke vegetative Zeichen, unruhige Hände, starkes Augenflimmern“ als Gesamteindruck festgestellt wurden, mit der vom Antragsteller behaupteten unbewussten Einnahme einer nur geringen Restmenge Amfetamin nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unzutreffend.

8

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine derart geringe Menge von 5 ng/ml, wie sie in der Blutprobe des Antragstellers festgestellt wurde, nicht zu den vom Gericht unterstellten Ausfallerscheinungen führen könnten, mag das insoweit zutreffen, als es sich dabei nicht um akute Rauschwirkungen handelt. Als akute Wirkungen von Amfetamin innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Stunden werden in der Literatur u. a. eine euphorische Stimmung und gesteigerte Aktivität beschrieben (vgl. nur Weber, BtMG, 4. Aufl., 2013, § 1 Rn. 503 mit weiteren Nachweisen), aus denen sich der Szenename „speed“ erklärt. Allerdings kann es bei höheren Dosen im Anschluss an die positiv empfundene Euphorie sodann zu Unruhe, Erregung, Verwirrtheit, Angst, Aggressivität kommen (vgl. Weber, a.a.O. Rn. 504). Im Rahmen der summarischen Prüfung durfte das Verwaltungsgericht danach die oben ausgeführte Schlussfolgerung ziehen. Ob die beim Antragsteller festgestellten Nachwirkungen auch noch bei einer solch geringen Menge von 5 ng/ml vorhanden sein können, geht über die Sachverhaltsermittlung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinaus und mag der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erscheint um so mehr als zutreffend, als es noch davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller vorgetragen habe, er habe am Morgen des 03. Januars 2014 die Drogen zu sich genommen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich jedoch, dass er das Amfetamin sogar einen Tag früher, nämlich bereits am 02. Januar 2014, eingenommen haben will. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07. Juli 2014 erklärt der Antragsteller ausdrücklich, dass er mit seiner Lebensgefährtin in den frühen Morgenstunden des 02. Januars 2014 gegen 01.30 Uhr von einer Geburtstagsfeier gekommen sei und seine Lebensgefährtin das Amfetamin in dieser Nacht konsumiert und er „vormittags ca. 10.30 Uhr (02.01.2014)“ das Seltersglas ausgetrunken habe. Diese Datumsangabe stimmt mit den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 15. April 2014 und seiner Lebensgefährtin vom 12. April 2014 sowie mit dem Vortrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 26.03.2014 und seiner Antragsschrift im hiesigen Verfahren vom 17. April 2014 überein.

10

Somit liegen nach den eigenen Angaben des Antragstellers zwischen dem Drogenkonsum und dem Zeitpunkt der Blutentnahme am 04.01.2014 um 3.20 Uhr morgens mehr als 40 Stunden. Wenn nach dieser Zeit noch ein Messwert von 5 ng/ml feststellbar ist, hätte der Antragsteller eine erheblich über der festgestellten Menge konsumiert haben müssen. So liegt die Plasma-Halbwertzeit, die Zeit, in der sich die Hälfte der Substanz im Körper abbaut, bei Amfetamin zwischen 4 und 12 Stunden (siehe Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA, European Monitoring Centre for drugs and drug addiction], www.emcdda.europa.eu/publications/drug-profiles/amphetamine/de). Damit hätte der Antragsteller rückgerechnet (bei einer Halbwertzeit von 10 Stunden) etwa das 16fache an Wirkstoff aufnehmen müssen. Es erscheint auch für den Senat als sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Menge nur noch als „Rest“ oder sogar bloße Anhaftung in einem von der Lebensgefährtin stehen gelassenen Wasserglas befunden haben könnte. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2014 habe es sich um ein „fast geleertes Glas“ und nur „einen Schluck Wasser“ gehandelt.

11

Auch erscheint bei einer solch hohen Wirkstoffmenge nicht plausibel, dass der Antragsteller die unmittelbaren euphorischen Wirkungen der Droge nach der Einnahme am 02.01.2014 nicht gespürt habe. Diese Wirkungen sind dem Drogen erfahrenen Antragsteller nicht unbekannt. Seine Angaben vor der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle, er habe keine Drogen genommen, sind auch schon deshalb nicht glaubhaft. Es liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller die Drogen wissentlich konsumiert oder jedenfalls den Drogenkonsum bemerkt hat, aber davon ausgegangen ist, dass der Wirkstoff mittlerweile vollständig abgebaut worden und deshalb nicht mehr nachweisbar sei.

12

Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, sodass dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen war.

13

Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).

14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114, 115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 – 2 PA 1176/04 –, DÖV 2005, 34). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

15

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheint die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst behaupteten Drogenkonsums schon am 02. Januar 2014 – als nur entfernt wahrscheinlich.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

18

Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an seinem Betriebssitz R.-straße ..., S…, an dem er eine Spielhalle betreibt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma C.

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere am Betriebssitz R.-straße in A-Stadt, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 25.5.2012 hat der Antragsteller Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 527/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die vom Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet, wonach der Antragsgegner als die nach § 14 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen kann. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie der Antragsteller geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die dem Antragsteller untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder der Antragsteller noch der Wettveranstalter, dessen Wetten er vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien, das vom Antragsteller vorgehaltene Sportwettenangebot - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols - auch wegen eines Verstoßes gegen das gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. geltende Internetverbot und das Verbot von Live- bzw. Sonderwetten gemäß § 21 GlüStV a.F. materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei und der Antragsteller außerdem die Wettvermittlung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. in einer Spielhalle betreibe. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen bereits mit Blick auf den nach wie vor geltenden Erlaubnisvorbehalt unzulässig und angesichts fortbestehender - wenn auch modifizierter - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Ausgehend davon begegnet die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers im Ergebnis auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann dem Antragsteller derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Antragsteller unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gang ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Auch erscheint mit Blick auf die in §§ 10 a Abs. 4 Satz 1 sowie 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. erfolgten Lockerungen hinsichtlich des Internet- sowie Livewettenverbots zweifelhaft, ob die Erwägungen des Antragsgegners zum Verstoß der Tätigkeit des Antragstellers gegen das Internet- und Livewettenverbot zum jetzigen Zeitpunkt einen sofortigen Vollzug der angefochtenen umfassenden Untersagungsverfügung zu tragen vermögen

vgl. zu dieser Problematik etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2012 - OVG 1 S 2 44.12 -, juris.

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn unabhängig davon ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese - was der Antragsgegner ebenfalls von Beginn an angeführt hat - wegen der Unzulässigkeit der Sportwettenvermittlung in der vom Antragsteller betriebenen Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Hinsichtlich der Gründe für dieses Trennungsgebot wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Unstreitig vermittelt der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid genannten Betriebsstätte Sportwetten in einer Spielhalle.

Bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des vorgenannten Trennungsgebots mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Trennungsgebots gegen Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Verbote der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen bzw. in Spielhallen lediglich die Art und Weise des Vertriebs regeln und mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind,

so das BVerwG zu dem bereits im GlüStV a.F. geregelten Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen: Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, juris.

Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von § 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Trennungsgebots durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind ebenso wenig vorgetragen noch ersichtlich

zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die vom Antragsteller angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag allesamt sonstige, vorliegend nicht relevante Vorschriften, nicht jedoch das hier in Rede stehende Trennungsgebot betreffen.

Der Antragsgegner ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Antragstellers materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV vorgesehene Einschreitensermessen wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen hier zu Lasten des Antragstellers auf Null reduziert war und ist

so zu einem Verstoß gegen das Verbot der Sportwettenvermittlung in einem Sportvereinsheim BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 19/09 -, juris.

Die gesetzliche Bindung des Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Eröffnung einer Wettgelegenheit in einer Spielhalle als einem Ort, an dem sich bekanntermaßen Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist, nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschterweise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ergänzender Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt es von daher nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner - wie bereits eingangs erwähnt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Untersagungsverfügung von Beginn an auch auf einen Verstoß gegen das Trennungsgebot gestützt, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht angenommen werden kann.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Dem vom Antragsteller zur Begründung dafür angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Zwar kommen nach der vorgenannten Entscheidung bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen - eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle allenfalls eine betriebsstättenbezogene, nicht jedoch eine umfassende saarlandweite Untersagung hätte rechtfertigen können, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr begegnet bei summarischer Prüfung auch das vom Antragsgegner für das gesamte Gebiet des Saarlandes ausgesprochene umfassende Verbot der Vermittlung von Sportwetten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller durch den Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle insgesamt als unzureichend zuverlässig erwiesen habe, ist rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle ist in § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. sowie in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. unmissverständlich geregelt und war auch bereits § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. ohne Weiteres zu entnehmen. Weder dies noch entsprechende Hinweise seitens des Antragsgegners auf die geltende Rechtslage vermochten den Antragsteller bisher dazu zu bewegen, die Vermittlung von Sportwetten in der von ihm betriebenen Spielhalle aufzugeben. Dass der Antragsgegner ausgehend davon beim Antragsteller die gemäß §§ 4 a Abs. 4 Nr. 1 b GlüStV n.F., 4 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. für die Veranstaltung bzw. Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit nicht als hinreichend gewährleistet erachtet und dem Antragteller demzufolge die Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes umfassend untersagt hat, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen soll durch die saarlandweite Untersagung verhindert werden, dass die Untersagungsverfügung durch die Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Standort einfach umgangen wird, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war.

Da demnach die angefochtene Untersagung der Sportwettenvermittlung – ungeachtet der Art der vermittelten Sportwetten – bereits wegen des Verstoßes der Tätigkeit des Antragstellers gegen § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. gerechtfertigt erscheint, bedarf das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach das Wettangebot der Firma C., welche Veranstalterin der vom Antragsteller vermittelten Wetten ist, den Vorschriften des neuen Glücksspielstaatsvertrags entspreche und diese zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein auch erfolgreich ein Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, mangels Erheblichkeit keiner Erörterung.

Begegnet die angefochtene Untersagungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers zukommt. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass mit Blick auf die zu erwartende und mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden sei, vermag dies die Annahme eines überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dessen Vermittlungstätigkeit auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig und das Einschreitensermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Im Übrigen lässt sich dem vorgenannten pauschalen Vortrag des Antragstellers nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten nicht einschreiten.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis (Klasse B).

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. August 2013 verurteilte das Amtsgericht Ansbach die 1982 geborene Antragstellerin wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Den Entscheidungsgründen zufolge erwarb die Antragstellerin am Abend des 29. Dezember 2012 oder in den frühen Morgenstunden des 30. Dezember 2012 in einer Diskothek von einer unbekannten Person 0,5 Gramm Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent Amphetaminbase.

Das Landratsamt Ansbach (Fahrerlaubnisbehörde) forderte die Antragstellerin daraufhin wegen des Verdachts des Eigenkonsums zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung inklusive zweier Drogen-Urinkontrollen auf. Nachdem die Antragstellerin dieser Aufforderung innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht nachgekommen war, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. März 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Abgabe des Führerscheins. Am 20. März 2014 übergab die Antragstellerin ihren am 16. September 2005 ausgestellten Führerschein der Polizeiinspektion Heilsbronn.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. März 2014 Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden hat. Den mit gleichem Schreiben eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2014 abgelehnt. Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen hätten sich aus dem strafrechtlich geahndeten Erwerb von Amphetamin in nicht unerheblicher Menge ergeben. Nachdem die Antragstellerin das von ihr zu Recht geforderte medizinische Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf ihre Nichteignung schließen dürfen. Außerdem sei die Antragstellerin nach dem zwischenzeitlich vorgelegten und nachvollziehbaren Gutachten vom 11. Februar 2014 zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt die Antragstellerin vortragen, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich ausreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sie seit März 2013 keine Drogen mehr eingenommen habe und die im Gutachten festgestellten Ausscheidungsprodukte ursächlich auf die ärztliche Verordnung von Medikamenten zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt der Antragstellerin könne bestätigen, dieser ungefähr im Frühjahr 2013 und auch noch im Dezember 2013 aufgrund erheblicher Schlafstörungen und Angstzustände die Medikamente Doxepin und Mirtazapin verordnet zu haben. Diese enthielten die Ausscheidungsprodukte Benzodiazepin bzw. Oxazepam, die mit Ausscheidungsprodukten von Betäubungsmitteln teilweise identisch seien. Darauf habe der Gutachter die Antragstellerin nicht hingewiesen. Außerdem habe sie zu keinem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gelenkt.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ließ die Antragstellerin ein psychiatrisches Gutachten einer Facharztpraxis für (Sozial-)Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. September 2014 nachreichen. Danach lägen bei der Antragstellerin keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten. Bei zwei Urinproben seien keine Hinweise auf die Einnahme psychotroper Substanzen gefunden worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragene Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Erwerb von Amphetamin in einer Diskothek am 29. oder 30. Dezember 2012 ist ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Antragstellerin dieses Betäubungsmittel auch eingenommen hat. Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III BtMG) zählt zu den harten Drogen, die bereits nach einmaligem Konsum zum Verlust der Fahreignung führen (Anlage 4 Nr. 9.1 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8 m. w. N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch sind solche besonderen Umstände sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem nicht näher belegten Vorbringen mit Schreiben vom 4. März 2014, „nach hiesigem Kenntnisstand“ sei der Wirkstoff Benzodiazepin ein Ausscheidungsprodukt des Medikaments Mirtazapin, das der Antragstellerin ärztlich verordnet worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher von der Antragstellerin zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens inklusive zweier Urinkontrollen auf Drogen verlangt. Da die Antragstellerin das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Aus den Einwänden der Antragstellerin gegen das im erstgerichtlichen Verfahren nachgereichte ärztliche Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV SÜD Life Service GmbH) vom 11. Februar 2014, das zu dem Ergebnis kommt, die Antragstellerin habe Betäubungsmittel eingenommen und nehme ohne ärztliche Verordnung und damit missbräuchlich andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung in Frage stellen, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Zum einen kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheiderlasses am 6. März 2014, an. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis von dem erst mit Schriftsatz vom 1. April 2014 vorgelegten Gutachten. Zum anderen hat die Antragstellerin dem Gutachten zufolge gegenüber dem untersuchenden Arzt eingeräumt, nach einem früheren Konsum von Speed und Ecstasy in den Jahren 2001 und 2002 sowie Cannabis in der Zeit von 2010 bis März 2013 auch die Hälfte des in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2012 erworbenen Amphetamins konsumiert zu haben. Bereits daraus ergibt sich ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für fortgesetzten Konsum von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sprechen auch die Benzodiazepinwerte, die bei den Urinproben der Antragstellerin festgestellt wurden.

Soweit die Antragstellerin meint, der untersuchende Arzt hätte sie auf die Möglichkeit der Medikamenteneinnahme als Ursache für diese Ausscheidungsprodukte hinweisen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre „Krankheitsvorgeschichte“ auf Seite 4 des Gutachtens ausdrücklich erörtert wird und demzufolge auch Gegenstand des Untersuchungsgesprächs war. Danach hat die Antragstellerin angegeben, in den Jahren 2012 und 2013 wegen Depressionen in Behandlung gewesen zu sein. Die Medikation sei ausschleichend beendet worden. Sie nehme gelegentlich Ibuprofen; einige Tage vor der Begutachtung habe sie Tilidin genommen. Am Tag vor der zweiten Urinabgabe sei ihr ein Schmerzmittel gespritzt worden. Auch aus den Ausführungen auf Seite 7 des Gutachtens geht hervor, dass die bei den Urinproben festgestellten Benzodiazepine, die ein hohes Abhängigkeitspotential haben, mit der Antragstellerin besprochen wurden. Im Gutachten heißt es dazu, die Antragstellerin habe diese Feststellungen als nicht erklärbar bezeichnet.

Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Behauptung der Antragstellerin, die festgestellten Benzodiazepinwerte seien auf die Einnahme der ihr im Frühjahr und Dezember 2013 ärztlich verordneten Medikamente Doxepin und Mirtazapin zurückzuführen, verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Antragstellerin lediglich eine Bestätigung ihres behandelnden Arztes über die Verschreibung von Mirtazapin vorgelegt hat. Sie hat jedoch keinen Nachweis dafür erbracht, dass dies zur Feststellung von Benzodiazepin im Urin führen könne. Auch mit ihrem Vorbringen, bei der Begutachtung vergessen zu haben, die Einnahme von Mirtazapin von sich aus mitzuteilen, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Insoweit hätte es ihr oblegen, nicht nur die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 4. März 2014 darauf hinzuweisen, dass nach ihrem Kenntnisstand der Wirkstoff Benzodiazepin ein Ausscheidungsprodukt des Medikaments Mirtazapin sei, sondern auch den Gutachter, den sie selbst beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), hierzu nochmals um ergänzende Stellungnahme zu bitten. Im Übrigen hat die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2014 darauf hingewiesen, dass nach ihren Recherchen die Einnahme von Mirtazapin nicht zur Feststellung von Benzodiazepin im Urin führen kann. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Das nunmehr nachgereichte psychiatrische Gutachten vom 16. September 2014 hat die Antragstellerin erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt. Es kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Außerdem handelt es sich nicht um ein nach der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde beizubringendes Gutachten einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (BayVGH, B. v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris Rn. 8; B. v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11 f.), dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, auf den § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ausdrücklich verweist, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen kann, dass das ärztliche Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, dieses Gutachten mit ihrem zuletzt angekündigten Antrag auf Wiedererteilung ihrer Fahrerlaubnis vorzulegen, damit es bei der im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung berücksichtigt werden kann.

2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde zu verneinen, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

20

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

21

Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

22

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE durch das Landratsamt Sch..

Im August 2012 erlangte die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einem Strafverfahren, in welchem dem Kläger Handel mit unerlaubten Betäubungsmitteln (1,5 kg Amphetamin und 0,5 kg Haschisch) angelastet wurde. In der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 24. April 2012, in der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 25. April 2012 und in einem Gespräch mit einer psychiatrischen Sachverständigen am 7. November 2012 räumte der Kläger den Konsum von Haschisch und Amphetamin ein. Er gab an, täglich etwa drei bis fünf Joints zu rauchen und etwa 1 Gramm Speed zu schnupfen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde wegen seiner Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis.

Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von U. mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 zurück.

Die mit Schriftsatz vom 27. November 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2014 ab. Der Kläger habe sich durch die gutachterlich festgestellte Abhängigkeit von Cannabinoiden und Stimulanzien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und eine Wiedererlangung der Fahreignung liege erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz vor. Eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung sei nicht bewiesen.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil der vorgetragene Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Der Kläger macht ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind dann ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausarbeitet und formuliert, er die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darlegt, er aufzeigt, dass diese Frage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig (insbesondere entscheidungserheblich) ist und sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass der Beantwortung dieser Frage allgemeine, über den Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 102 ff)

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Zulassungsantrag die Frage, ob die verfahrensrechtliche Jahresfrist nach Feststellung einer fahreignungsrelevanten Betäubungsmittelproblematik erst ab dem erfolgreichen Abschluss einer Entgiftung und Entwöhnung beginnt oder ob von einer Wiedererlangung der Fahreignung gem. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV bereits dann auszugehen ist, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber eine mindestens einjährige Abstinenz nachweisen kann.

Dieser Fragestellung kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sich die Beantwortung unmittelbar aus den Bestimmungen der Anlage 4 zur FeV ergibt und dies in der Rechtsprechung des Gerichts auch bereits geklärt ist (1), weil beim Erlass des Widerspruchsbescheides mangels Entwöhnungsbehandlung eine einjährige Drogenabstinenz im Sinn der Ziffer 9.5 beim Kläger noch nicht vorlag (2) und weil der Kläger eine mindestens einjährige tatsächliche Drogenabstinenz nicht nachgewiesen hat (3).

1. Im Entziehungsverfahren ist für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also beim Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. am 30. Oktober 2013, abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34/94 - VRS 91, 221). Eine Wiedergewinnung der Fahreignung bis zu diesem Zeitpunkt setzt wegen der festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass er nach einer Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat. Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht (vgl. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, S. 41 ff.; BayVGH, B. v. 9.1.2007 - 11 ZB 05.2087 - juris Rn. 14, B. v. 9.1.2007 - 11 ZB 05.2087 - juris Rn. 14, B. v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 17). Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt.

2. Die Entwöhnungsbehandlung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Entzugsbehandlung, mit der die akute Entgiftung des Körpers vom Suchtstoff bewirkt wird. Eine Entgiftungsbehandlung kann auch innerhalb relativ kurzer Zeit (Tage/Wochen) erfolgen, wohingegen eine therapeutische Entwöhnungsbehandlung in aller Regel einen längeren Zeitraum von mindestens mehreren Monaten umfasst, während derer der Betroffene gezielt die Ursachen und Mechanismen seines Suchtverhaltens aufarbeitet und Strategien zur Bewältigung erlernt (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 11 C 13.1471 - juris Rn. 12). Nach Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Betäubungsmittelabhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2012 ist beim Kläger eine solche Entwöhnungsbehandlung unverzichtbar, weil es sich bei seinem Konsumverhalten im weiteren Sinn um einen Selbstheilungsversuch für seine dauerhaften Schmerzzustände handelt. Dem dabei vom Cannabiskonsum ausgehenden Antriebsverlust hat der Kläger durch die Einnahme von Amphetaminen gegengesteuert, um wieder aktiv am Leben teilnehmen zu können (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 22.11.2012, Beiakte I, Bl. 58). Nach der verständlichen und nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachterin kann bei diesem Verlauf der Abhängigkeit eine dauerhafte Abstinenzkompetenz nur durch eine langzeittherapeutische Maßnahme in Kombination mit einer schmerztherapeutischen Behandlung erreicht werden. Ohne die erforderliche Entwöhnungsbehandlung konnte folglich die erforderliche Abstinenz im Sinn der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht beginnen.

Für die tatsächliche Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung finden sich weder im Vorbringen des Klägers noch in den Akten ausreichende Anhaltspunkte. In der Widerspruchsbegründung vom 11. Juli 2013 wird vorgetragen, dass beim Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulanzien eine erfolgreiche Entwöhnung schon dann vorliege, wenn ein Abstinenzzeitraum von über einem Jahr nachgewiesen werde. Eine Entgiftung sei bei diesem Zeitablauf anzunehmen. In der Klagebegründung vom 15. Januar 2014 wird erneut auf eine wegen der Inhaftierung gegebene, langfristig bestehende und umfassende Drogenabstinenz hingewiesen und es wird ein angeblich lückenloser Abstinenznachweis behauptet. In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 23. Mai 2014 ist erstmals davon die Rede, dass der Kläger während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Sch. mit der entsprechenden medizinischen Unterstützung eine Entgiftung und eine nachfolgende Entwöhnung absolviert haben soll. Er soll sich über mehrere Monate und damit einen für eine Entwöhnung ausreichenden Zeitraum auf der Krankenstation befunden haben. Für diesen erstmals im Zulassungsverfahren erfolgten Vortrag findet sich in den Akten jedoch keinerlei Bestätigung, denn der Kläger hat im Gespräch mit der psychiatrischen Gutachterin selbst angegeben, er habe sich nie in eine stationäre Behandlung zur Entgiftung begeben und er habe auch keine Langzeittherapie gemacht. Er habe nie entgiftet und auch keine Therapie gemacht. Er wolle allerdings in Zukunft ohne illegale Drogen auskommen. Entsprechend den Angaben des Klägers wird die Krankenakte der JVA Sch. im psychiatrischen Gutachten nur mit einer eintägigen Medikamentengabe am 25. April 2012 zitiert, nicht aber mit einer Drogenentgiftung oder gar einer Drogenentwöhnung. Das Fehlen einer Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung bezeichnet das Gutachten auf Seite 19 ausdrücklich als prognostisch ungünstig.

3. Unabhängig davon hat der Kläger für den achtzehnmonatigen Zeitraum zwischen seiner Inhaftierung am 21. April 2012 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2013 eine tatsächliche Drogenabstinenz weder ausreichend dargelegt noch hinreichend nachgewiesen. Aufenthalte im Gefängnis oder im Krankenhaus mögen zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung den Konsum von Betäubungsmitteln erschweren, doch sind sie für sich allein kein ausreichender Beleg für eine tatsächliche Drogenabstinenz. Im Fall des Klägers haben diese Aufenthalte auch nur einen Zeitraum von etwa 6 Monaten in Anspruch genommen. Für den Zeitraum zwischen der Entlassung aus Frankenpark-Klinik am 27. Oktober 2012 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2013 ist lediglich ein weiterer kurzzeitiger Krankenhausaufenthalt vom 16. Februar 2013 bis zum 20. Februar 2013 dokumentiert und für die übrige Zeit fehlt es an jeglichem aussagekräftigen Abstinenznachweis. Der Kläger hat zwar einen einzelnen Nachweis über ein (negatives) Drogen-Screening vom 8. Oktober 2013 vorgelegt, doch mangelt es diesem an jeglicher Aussagekraft. Das Testat enthält keine Angabe zur angewandten Untersuchungsmethode und es trifft auch keine Aussage zum Zeitraum seiner Geltung, so dass damit der erforderliche Nachweis über einen mindestens einjährigen Abstinenzzeitraum nicht geführt werden kann (vgl. BayVGH, B. v.24.10.2013 - 11 C 13.1471 - juris Rn. 12). Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien für die Kraftfahrereignung sieht als Nachweis für einen einjährigen Abstinenzzeitraum mindesten vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen vor.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www...de/.../pdf/...pdf).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1994 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und C1.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Handels mit Betäubungsmitteln (Marihuana) wurde dem Antragsteller am 12. April 2013 eine 4 cm lange Haarprobe (die Länge der an der Hautoberfläche verbliebenen Stoppeln war nicht angegeben) entnommen. Laut Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 17. Dezember 2013 ergab die Untersuchung einen 9-Carboxy-THC-Messwert von 5,3 pg/mg Haare. Das Gutachten führt aus, die durch die Probe nachgewiesene Metaboliten-Konzentration liege im Rahmen der statistischen Auswertung deutlich oberhalb des Zentralwerts (Median). Dies lasse auf große Aufnahmemengen an Cannabis-Produkten schließen, charakteristisch für einen stark ausgeprägten Cannabis-Konsum.

Auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Mühldorf (erstellt von Dr. H.) vom 10./11. März 2014 vor. In der Anamnese am 7. Februar 2014 gab der Antragsteller an, seit ca. 4 Monaten drogenfrei zu leben. Bei der Drogenanalyse eines 4 cm langen Haarsegments der kopfhautnahen Seite (entnommen am Untersuchungstag) habe sich ein Wert von 0,12 ng/mg MDMA (Ecstasy) ergeben. Ein aktueller Cannabiskonsum liege nicht vor. Nach den Angaben in der Literatur sei der vom Bayerischen Landeskriminalamt festgestellte Wert eines Abbauprodukts von Cannabis bei einem Cut-off von 0,2 pg/mg im oberen Messbereich angesiedelt. Dieser Wert könne nur durch einen regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten erreicht werden, wobei regelmäßige Einnahme nur vorliege, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert werde. Da das festgestellte Abbauprodukt von Cannabis in der Leber verstoffwechselt werde, könne eine externe Anhaftung durch passives Rauchen ausgeschlossen werden.

Am 3. April 2014 teilte Professor Dr. M. vom forensisch-toxikologischen Zentrum München der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage per E-Mail mit, dass eine Konzentration des THC-Metaboliten, wie vom Bayerischen Landeskriminalamt festgestellt, in Haaren nur bei einem regelmäßigen Konsum zu erwarten sei.

Im Rahmen der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung legte der Antragsteller am 12. Mai 2014 einen Befund des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Weiden über eine am 4. April 2014 entnommene Haarprobe vor. Die Untersuchung eines Haarsegments der kopfnahen Seite von 0-6 cm habe keine Hinweise auf die Einnahme von Betäubungsmitteln während eines Zeitraums von ca. 6 Monaten ergeben. Einmaliger oder sehr seltener Konsum könne mit der Haaranalyse nicht sicher ausgeschlossen werden.

Dr. H. von der BAD Mühldorf teilte der Fahrerlaubnisbehörde am 14. Mai 2014 telefonisch mit, es sei gut möglich, dass in der vom MVZ Weiden entnommenen 6 cm langen Haarprobe der Haarabschnitt, der bei der Haarprobe vom 7. Februar 2014 (4 cm) noch positiv auf MDMA ausgefallen sei, bereits rausgewachsen gewesen wäre. Im Zweifel könne das asservierte Haarstück noch mal untersucht werden, da eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren gelte. Auch ein DNA-Abgleich wäre möglich.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2014 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts, das vollständig und zutreffend auch die von der Beschwerde vorgebrachten Gründe abhandelt, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der in der Beschwerde geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Gutachten der BAD vom 10./11. März 2014 über eine Haarprobe vom 7. Februar 2014 und dem Befund des MVZ Weiden über eine Haarprobe vom 4. April 2014 liegt nicht vor. Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 oben) wurde darauf hingewiesen, dass mit einer Haaranalyse ein einmaliger oder sehr seltener Konsum von Betäubungsmitteln, für den der hier nur geringe MDMA-Wert spreche, gerade nicht ausgeschlossen werden kann. Das entspricht der ausdrücklichen Feststellung im Befundbericht des MVZ Weiden und den dem Senat vorliegenden, neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 253 und 255 jeweils Mitte; vgl. auch BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 11 CS 11.2571 - juris; B. v. 28.6.2010 - 11 CS 10.508 - juris; VGH BW, B. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - juris).

2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei regelmäßiger Cannabiskonsument, ist angesichts der eindeutigen Äußerungen der Gutachter, dem kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamtes und BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Mühldorf, nicht zu beanstanden. Professor Dr. M. vom forensisch-toxikologischen Zentrum München hat die Einschätzung, dass eine Konzentration des THC-Metaboliten, wie vom Bayerischen Landeskriminalamt festgestellt, in Haaren nur bei einem regelmäßigen Konsum zu erwarten sei, gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt. Dr. H. von der BAD hat telefonisch eine Erklärung zu den unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Haarproben vom 7. Februar 2014 und 4. April 2014 abgegeben.

Für die Beurteilung im einstweiligen Rechtschutzverfahren sind das ausreichende Erkenntnisse. Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Urteilsbildung in der Fahreignung Begutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 255 führt aus, dass die Haaranalyse auf Cannabinoide anspruchsvoll ist und dass THC wie Cannabidiol und Cannabinol sich auch im Cannabisrauch befinden und somit passiv auf und in das Haar gelangen können, weist jedoch darauf hin, dass der Nachweis des Stoffwechselprodukts THC-COOH im unteren pg/mg-Bereich eine Körperpassage nahelegt, was der gutachterlichen Beurteilung der BAD vom 10./11. März 2014 entspricht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.

2

Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.

3

Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

4

Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)

9

1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

10

a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

11

Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)

12

b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.

13

2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.

14

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.

15

§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.

16

Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.

17

Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).

18

Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.

19

Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).

20

Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.

21

Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).

22

b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.

23

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.

24

Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.

25

c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.

26

3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion ... fest, dass dem Antragsteller am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer ... Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. S. Republicka N.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führersein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Antragsteller gegen die vom Landkreis D.-D1 erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises D.-D1 gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „...“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Antragsteller mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Antragsteller zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat ... am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI 580138, für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer III) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV und V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I dieses Bescheids sei im öffentlichen Interesse geschehen. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Es werde aber durch den Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Anschein erweckt, der Antragsteller sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Es sei des Weiteren zu vermuten, dass der Antragsteller weiterhin fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, dass dieser Eindruck sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 14.1021) und am gleichen Tag beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 10. September 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein sonderliches „Eilbedürfnis“, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen habe, sei weit und breit nicht ersichtlich, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Antragsteller seit rund einem Kalenderjahr mit Hilfe seines aktuellen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zu Schulden habe kommen lassen. Darüber hinaus handele es sich um eine keineswegs einfach gelagerte europarechtliche Konstellation bei der die Erfolgsaussichten bei mindestens 50% angesiedelt seien. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Antragstellers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor, denn es bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller künftig seinen tschechischen Führerschein dazu benutze, unerlaubt zu fahren und bei Kontrollen diesen vorzuzeigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Antragsteller etwas habe zu Schulden kommen lassen, sondern es gehe darum, dass er permanent den Eindruck erwecken könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 getroffene Anordnung entfällt, weil das Landratsamt M. in Ziffer III des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf, da es sich bei den Ziffern I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Antragsteller war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 hat keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Das Landratsamt M. hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus ergebe, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sei, dass der Eindruck, der Antragsteller sei im Besitz einer Fahrerlaubnis sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen, was nur dadurch möglich sei, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - „ein sonderliches ‚Eilbedürfnis‘, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen hat, (…) weit und breit nicht ersichtlich“ sei, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2.3. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Ziffer I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.3.2 Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

2.3.3 Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI 580138 durch die Behörde ... am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA 875541 getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-)Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in ... entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI 580138 ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA 875541 (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ... und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

2.3.5 Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i.d.S „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

2.4. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war somit bereits aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auszugehen.

Auch unabhängig davon - wenn man hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen würde - überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die privaten Belange des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm den Führerschein ohne Eintragung eines Sperrvermerks vorläufig zu belassen. Es ist vielmehr im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller, welcher nach summarischer Prüfung der Hauptsache keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik hat, bis zur eventuellen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, welche keine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen. Insbesondere im Falle des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits einmal als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Teilnahme am Straßenverkehr mit erheblicher Alkoholisierung erwiesen hat und seine (wiedererlangte) Fahreignung nicht als nachgewiesen anzusehen ist. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich über ein Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen haben will - wie sein Bevollmächtigter vorbringt -, steht der sofortigen Vollziehung angesichts einer hohen Dunkelziffer nicht nachweisbarer alkoholisierter Verkehrsteilnahmen nicht entgegen. Da es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung in § 28 Abs. 4 FeV um eine sicherheitsrechtliche Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit handelt, können persönliche Härten nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich - ohne dass es hierauf in diesem Verfahren noch ankäme - aus der bei der Verkehrskontrolle am 14. Juni 2013 vorgelegten Meldebescheinigung (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion M. vom 17.6.2014, Bl. 337 der Behördenakte: „Auszugsweise war auf diesem Schreiben das Datum 06.01.2014 DO 30.07.2014 vermerkt“) Zweifel, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins am 25. November 2013 tatsächlich seinen Wohnsitz in ... innehatte.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind von Antragstellerseite schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges war der Streitwert für das Sofortverfahren zu halbieren.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 14.1021

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte:

EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks; ursprünglich ausgestellter tschechischer Führerschein mit deutschem Wohnsitz; neues Führerscheindokument mit tschechischem Wohnsitz; Führerschein mit Eintragung in Feld 10; Abgrenzung zwischen Erteilung, Erneuerung, Umtausch und Ersetzung; (keine) erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt M., B-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Vorlage eines ausländischen Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, den ehrenamtlichen Richter Z., die ehrenamtliche Richterin G. ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Landratsamt M. ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Kläger die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion A.-H. fest, dass dem Kläger am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer EA. Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. Republicka Nemecko“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führerschein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Kläger gegen die vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg gegenüber dem Kläger fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Kläger, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer EI ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „B.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Kläger mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem auch nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Kläger zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat MeU B. am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI ..., für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer IV) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer V und VI). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Kläger verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Kläger Klage erheben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (W 6 S 14.1022). Im hiesigen Verfahren beantragte er,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Klageverfahren wie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen vorgebracht: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Klägers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe.

5. Mit Beschluss vom 6. November 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 6 S 14.1022) ab. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 6. November 2014 Bezug genommen. Die Beschwerde des Klägers (11 CS 14.2636) wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Januar 2015, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, verworfen. Der Kläger hat seinen Führerschein am 14. April 2015 dem Landratsamt M. vorgelegt, wobei der Ungültigkeitsvermerk eingetragen und ihm der Führerschein wieder zurückgegeben wurde.

Die Parteien erklärten sich mit Schreiben vom 20. März 2015 bzw. 25. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Statthaft und damit zulässig ist die Anfechtungsklage nur gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 in den Nrn. I, II, V und VI.

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich vertretene Kläger wendet sich zwar pauschal gegen den Bescheid des M. vom 10. September 2014. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. IV ist die Klage aber nicht der statthafte Rechtsbehelf, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine Nr. III gibt es im Tenor des vg. Bescheids nicht.

Im Übrigen handelt es sich bei der Anfechtungsklage um den statthaften Rechtsbehelf, da es sich bei den Nrn. I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Kläger war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Die Klage ist aber im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 ist in Nrn. I, II, V und VI rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.2. Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 6. November 2014 im Verfahren W 6 S 14.1022 Folgendes ausgeführt:

„Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

(…)

Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI ... durch die Behörde MeU B. am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA ... getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-) Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in B. entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI ... ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA ... (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde MeU B. und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

(…)

Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i. d. S. „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 (11 CS 14.2636) auf die Beschwerde des Klägers die Auffassung der Kammer bestätigt und Folgendes ausgeführt:

„Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern nur um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments gehandelt habe (S. 12 bis 15 BA). Es hat dies damit begründet, dass auf der Rückseite der Führerscheinkarte unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen sind. Auch die neue Gültigkeitsdauer bis November 2023 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sehe für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch sei nichts dafür vorgetragen worden, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, es handele sich um eine Neuerteilung, da die Gültigkeitsdauer nunmehr länger sei. Weder folgt eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen und tschechischen Rechtslage noch werden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2013 eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Auch der Vorwurf, in dem Beschluss finde sich keine halbwegs nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten des von Antragstellerseite vorgelegten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts M. noch in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts findet sich ein entsprechendes Urteil oder ein Hinweis auf eine Fundstelle. Das Urteil wurde in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller damit vortragen möchte.“

Die Kammer sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen, zumal von Klägerseite im Hauptsacheverfahren nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug nimmt und insoweit eine Entscheidung der 11. Kleinen Strafkammer vom 29. November 2012 (11 Ns 410 Js 41293/10) in Kopie vorgelegt hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn aus den äußerst knappen Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe lässt sich schon nicht entnehmen, ob die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation mit der im hiesigen Verfahren gegebenen Situation überhaupt vergleichbar ist. Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit der Frage, ob es sich um eine „(Neu-)Erteilung“, eine „Ersetzung“, eine „Erneuerung“ oder einen „Umtausch“ handelt (vgl. oben S. 11 f.) überhaupt nicht auseinander gesetzt.

2.3. Die Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds in Nr. II. des streitgegenständlichen Bescheids findet sich in Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Pflicht, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Das Amtsgericht Darmstadt entzog ihm mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2003, rechtskräftig seit 4. Dezember 2003, die Fahrerlaubnis, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21‰ mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen, ein Rotlicht missachtet und einen Unfall verursacht hatte.

Die tschechischen Behörden erteilten dem Antragsteller am 1. Juni 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem tschechischen Führerscheindokument wurde ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen.

Mit Bescheid vom 25. November 2010, rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011, stellte der Landrat des Landkreises D.-D. fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Die tschechischen Behörden stellten dem Antragsteller am 25. November 2013 ein neues Führerscheindokument aus. Dabei ist unter Ziffer 10 hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2 und A der 1. Juni 2005 und hinsichtlich der Klassen B1 und B der 9. Februar 2005 eingetragen.

Mit Bescheid vom 10. September 2014 verpflichtete das Landratsamt M-berg den Antragsteller zur Vorlage dieses Führerscheins, damit ein Ungültigkeitsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden kann, und ordnete den Sofortvollzug an.

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2014 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Bei der Ausstellung des neuen Führerscheins handele es sich nicht um eine bloße Ersetzung, denn die ursprüngliche Fahrerlaubnis habe nur bis 1. Juni 2015 Gültigkeit besessen, die neue gelte aber bis 25. November 2023. Nachdem Führerscheine und Fahrerlaubnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten häufig nur eine Gültigkeit von zehn bis fünfzehn Jahren besitzen würden, stelle sich immer wieder die Frage, ob es sich bei der notwendigen Verlängerung um eine Ersetzung oder eine Neuerteilung handele. Es werde im Hauptsacheverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn die Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es kann daher offen bleiben, ob sie überhaupt fristgerecht erhoben wurde, denn ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts findet sich nicht bei den Akten.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern nur um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments gehandelt habe (S. 12 bis 15 BA). Es hat dies damit begründet, dass auf der Rückseite der Führerscheinkarte unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen sind. Auch die neue Gültigkeitsdauer bis November 2023 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sehe für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch sei nichts dafür vorgetragen worden, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, es handele sich um eine Neuerteilung, da die Gültigkeitsdauer nunmehr länger sei. Weder folgt eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen und tschechischen Rechtslage noch werden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2013 eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Auch der Vorwurf, in dem Beschluss finde sich keine halbwegs nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten des von Antragstellerseite vorgelegten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts M-berg noch in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts findet sich ein entsprechendes Urteil oder ein Hinweis auf eine Fundstelle. Das Urteil wurde in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller damit vortragen möchte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz offensichtlich der Meinung sei, dass Verwaltungsakte der vorliegenden Art durch die Straßenverkehrsbehörden immer so eilig wären, dass grundsätzlich von der Anordnung des Sofortvollzugs auszugehen sei, das habe aber mit der Konzeption des Gesetzgebers nichts zu tun, sind damit Beschwerdegründe nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen (S. 9 f. BA). Der Antragsteller setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).