Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 2 S 15.628

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 751,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners als Gesamtschuldnerin im Rahmen einer ungeteilten Erbengemeinschaft auf den vollen Herstellungsbeitrag.

Die Antragstellerin befindet sich zusammen mit ihren fünf Geschwistern in ungeteilter Erbengemeinschaft. Diese ungeteilte Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung M.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung M., einen Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von insgesamt 3.004,00 EUR. Der Bescheid beinhaltet folgenden Zusatz: „Als Eigentümer/Miteigentümer des oben genannten Grundstücks sind Sie zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet (Art. 5 Abs. 6 KAG, § 4 BGS/WAS). Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Art. 5 Abs. 7 KAG).“

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Januar 2015 Widerspruch ein. Eigentümer des betroffenen Grundstücks sei eine Erbengemeinschaft, für die sie weder vertretungsberechtigt noch alleinig verfügungsberechtigt sei. Daher sei dieser Beitragsbescheid jedem Beteiligten der Erbengemeinschaft (Inhaltsadressaten) bekanntzugeben. Es sei rechtswidrig, die Antragstellerin unbeschränkt persönlich in Anspruch zu nehmen, ohne dass der richtige Beitragsschuldner genannt werde. Alle Miterben seien zur gesamten Hand Beitragsschuldner. Der Bescheid hätte der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft bekanntgegeben werden müssen. Zudem hafte ein Miterbe, anders als der persönlich in Anspruch genommene Beitragsschuldner selbst, nicht unbeschränkt, sondern zumindest beschränkt. So hätten die weiteren Miterben in dem Beitragsbescheid aufgeführt werden müssen.

Das Landratsamt ... wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Juni 2015 zugestellt, den Widerspruch zurück. Da die Erbengemeinschaft keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitze, seien alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft Gesamtschuldner (§ 2032 BGB analog) gegenüber allen Forderungen und Verpflichtungen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schulde jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. So bestimme es auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. KAG. Die Auswahl der Antragstellerin sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden und bedürfe keiner schriftlichen Begründung. Zudem sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, auf die anderen Gesamtschuldner und deren Behandlung hinzuweisen, weil der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern in aller Regel bedeutungslos für die Beitragserhebung sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (W 2 K 15.627) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2014 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... erheben. Im selben Schriftsatz begehrt die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Der Beitragsbescheid sei fehlerhaft adressiert. Da sich hieraus kein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben ergebe und auch nicht erkennbar sei, ob und ggf. in welcher Höhe weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft von dem Antragsgegner in Anspruch genommen worden seien, sei der Bescheid unbestimmt und damit rechtswidrig. Beitragsbescheide müssten erkennen lassen, ob der in Anspruch Genommene als Gesamtschuldner alleine oder neben anderen Gesamtschuldnern und ggf. zu welchem Teilbetrag er in Anspruch genommen werde. Im Falle einer Erbengemeinschaft setze dies voraus, dass das im Leistungsbescheid eindeutig klargestellt werde. Der Fehler des Leistungsbescheids könne auch nicht nachträglich geheilt werden. Auf die weitergehenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren komme es daher nicht an.

Einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2015 gestellt. Darüber sei bis heute nicht entschieden.

Die Antragstellerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 9. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner habe zwar versucht, einen Bruder der Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, dieser habe aber den Empfang des Schriftstücks verweigert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erfolglos gestellt, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und wenn dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und damit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2014 bestehen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die vom Antragsgegner öffentlich-rechtlich betriebene Wasserversorgungseinrichtung.

Der Antragsgegner hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad K. im G. - Gruppe Mitte - vom 10. Dezember 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2011 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen - soweit dies im summarischen Verfahren überprüfbar ist - keine Fehler auf der Hand.

Auch inhaltlich ist bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 10. Dezember 2014 rechtmäßig.

2.1 Gegen die Berechnung der maßgeblichen Grundstücksfläche und der Geschossfläche, sowie gegen den Beitragsmaßstab wurden weder Bedenken geltend gemacht noch sind solche nach überschlägiger Prüfung ersichtlich.

2.2 Der Bescheid ist richtig adressiert worden.

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1993 (23 B 90.144 - juris) muss der Bescheid im Falle einer Gesamtschuldnerschaft gemäß § 44 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG, Art. 5 Abs. 6 KAG erkennen lassen, ob der Empfänger als Gesamtschuldner allein oder neben anderen Gesamtschuldnern und damit möglicherweise auch nur zu einem Teilbetrag in Anspruch genommen werden soll. Sofern sich diese Informationen nicht aus dem Tenor des Bescheides ergeben, ist es zulässig, diese aus dem sonstigen Text und den bekannten Umständen des Einzelfalls auszulegen. Daraus folgt, dass, soweit mehrere Schuldner (meist Gesamtschuldner) in Anspruch genommen werden sollen, diese namentlich im Text oder wenigstens im Anschriftenfeld des Abgabenbescheides aufzuführen sind (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1993 - 23 B 91.1350), da eine nicht eindeutige Schuldnerbezeichnung den Bescheid nichtig machen würde.

Der Antragsgegner hat sich bewusst entschieden, die Antragstellerin als alleinige Schuldnerin für den Herstellungsbeitrag in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch eindeutig aus dem angegriffenen Bescheid erkennbar. Der streitgegenständliche Bescheid ist somit zu Recht nur an die Antragstellerin adressiert worden, da die anderen Miteigentümer des Grundstückes nicht in Anspruch genommen werden sollten.

2.3 Die Antragstellerin ist auch zu Recht zur Zahlung des Herstellungsbeitrags in Anspruch genommen worden. Sie weist die Eigenschaft der Beitragsschuldnerin auf. Nach Art. 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG, § 4 BGS-WAS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Antragstellerin bildet mit ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft i. S. d. § 2032 BGB. Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes bilden die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft, d. h. das Grundstück gehört ihnen in der Weise gemeinsam, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbanteils zusteht. Dies begründet nicht nur ein Miteigentum nach Bruchteilen (wie z. B. bei Eheleuten, denen ein Grundstück gemeinsam gehört), vielmehr begründet auch das gesamthänderisch verbundene Eigentum die Eigentümerstellung i. S. d. § 4 BGS-WAS. Da jeder Gesamthänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und auch sonst gemeinsam mit den übrigen Erben hinsichtlich des Grundstücks alle Rechte des Eigentümers hat, besteht beitragsrechtlich kein Anlass, allein wegen der Bildung des Sondervermögens „Nachlass“ die Mitglieder einer Erbengemeinschaft anders zu behandeln als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft. So sind die Eigentümer einer Erbengemeinschaft wie andere Eigentümer zu behandeln. Dafür spricht auch, dass der Nachlass als Sondervermögen selbst nicht rechtsfähig ist. Ebenso wenig ist die Erbengemeinschaft an sich rechtsfähig. Beitragspflichtig kann daher nur der einzelne Erbe sein (vgl. VG Braunschweig. U.v. 21.6.2000 - 8 A 383/99 - NJW 2001, 3281).

Die Antragstellerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft und kann als Gesamtschuldnerin allein auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden (BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2015, Rn. 27.1.2). Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft haftet für einen Herstellungsbeitrag gesamtschuldnerisch. Dies ergibt sich erbrechtlich aus § 2058 BGB und beitragsrechtlich aus Art. 5 Abs. 7, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die letztgenannte Vorschrift bestimmt nämlich, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet danach jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (entsprechend § 421 BGB). Aufgrund der Eigentümerstellung schulden alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft somit als Beitragspflichtige nebeneinander den gesamten Herstellungsbeitrag aus dem Abgabenschuldverhältnis.

2.4 Der Antragsgegner hat mit der alleinigen Inanspruchnahme der Antragstellerin sein Auswahlermessen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft sachgerecht ausgeübt (vgl. § 114 VwGO).

Der Gläubiger, also der Antragsgegner, kann auswählen, gegen welchen Gesamtschuldner er die Zahlung des geschuldeten Betrages festsetzen möchte (vgl. im einzelnen Ecker, a. a. O., Nr. 27.1.2 m. w. N.). Er kann aus Gründen der Verwaltungspraktibilität bei Massengeschäften denjenigen auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen, der ihm am geeignetsten erscheint (BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris).

Er durfte insofern berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Abrechnungsgebiet wohnt. Auch erschien die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Antragstellerin relativ erfolgversprechend, zumal ein Zustellungsversuch an den Bruder der Antragstellerin scheiterte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach Sachlage besondere Fragen der Billigkeit im Verhältnis der anderen Miteigentümer untereinander hätte berücksichtigen müssen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Da derartige Gründe regelmäßig nur der Beitragspflichtige selbst kennt, hätte es eines Hinweises bedurft, damit der Antragsgegner dies bei seiner Ermessensausübung berücksichtigen kann.

2.5 Dass die Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich als gesamtschuldnerisch haftende Erbin in Anspruch genommen worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht.

Die Stellung als Gesamtschuldnerin muss in Beitragsbescheiden nicht erwähnt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Begründung des Auswahlermessens (BayVGH, B. 12.7.2001 - 6 ZB 99.2974 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 24 Rn. 10; Mattloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 1202). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass das Ausmaß, in welchem behördliche Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts den Adressaten mitzuteilen sind, davon abhängt, ob ein hinreichender schutzwürdiger Anlass besteht. Dabei ist auf den Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift abzustellen. Die Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung besonders geeignet erscheint. Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs und rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris). Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Dem tragen auch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen Rechnung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO; § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Das Fehlen schriftlich niedergelegter Erwägungen kann deshalb auch nicht den Schluss rechtfertigen, eine Ausübung des Ermessens sei unterblieben.

Im Übrigen unterliegt der Beitragsbescheid der gerichtlichen Überprüfung in der Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid stellt die näheren Umstände der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin dar, so dass ein etwaiger Mangel der Ermessensbegründung geheilt wäre. Darüber hinaus konnte der Antragsgegner nach § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen auch noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachholen. Dies hat er mit dem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 an die Antragstellerin getan.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. De Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 2 S 15.628 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Referenzen

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.