Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191

bei uns veröffentlicht am18.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 13.444,86 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am … … … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und unterrichtete am S …-Gymnasium A … Latein und Griechisch.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 16. Mai 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 3.500,00 EUR verhängt, da er im Rahmen eines außerdienstlichen Schiedsrichter-Wochenendausfluges in erheblich alkoholisiertem Zustand an einem 17-jährigen Schiedsrichterkollegen eine sexuelle Handlung vorgenommen hatte. Aufgrund der einmaligen Entgleisung wurde von der Einleitung eines Entlassungsverfahrens abgesehen, jedoch die Probezeit des Klägers mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 auf die maximale Dauer von fünf Jahren verlängert, da aufgrund des disziplinarisch geahndeten Vorfalls die charakterliche Eignung noch nicht festgestellt werden konnte.

Am 24. Mai 2017 wurde dem Kläger die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 eröffnet, wonach er sich in der Probezeit hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung bewährt habe und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt seien.

Am 26. Juli 2017 wurden dem Schulleiter des Klägers Umstände bekannt, die diesen dazu veranlassten, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitzuteilen, dass er von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abrate und empfehle, das Dienstverhältnis zu beenden. Mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Mit Beschluss des VG Würzburg vom 11. Januar 2018 wurde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt, da keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG ersichtlich waren. Insbesondere stand nach Auffassung der Kammer mit der Anordnung einer konkreten dienstlichen Weisung gegenüber dem Kläger ein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, um die vorgetragenen dienstlichen Beeinträchtigungen hinreichend sicher auszuschließen. Über den Widerspruch wurde in Folge nicht entschieden.

Zugleich wurde mit Bescheid vom 11. September 2017 die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 wieder aufgehoben. Am 4. Oktober 2017 erstellte der Beurteiler eine neue Beurteilung, die dem Kläger am 11. Oktober 2017 eröffnet wurde. Die Beurteilung stellte fest, dass die Lehrkraft sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung, Leistung und Befähigung nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne.

Gegen diese Beurteilung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 zurückgewiesen.

Nach Anhörung des Klägers hierzu mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2018 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2018 verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2018 Klage erheben und beantragte am 1. März 2018 zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 23. März 2018 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, da die zugrundeliegende Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig erscheine und der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Das dagegen angestrengte Beschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2018 eingestellt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde der Bescheid vom 6. Februar 2018 aufgehoben und nach übereinstimmender Erledigungserklärung das Verfahren W 1 K 18.207 durch Beschluss eingestellt.

Gegen die Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 hat der Kläger am 20. Februar 2018 Klage erhoben.

Unter dem 1. Oktober 2018 hat der Schulleiter eine neue Probezeitbeurteilung erlassen. Mit Schreiben vom 9. November 2018 teilte der Schulleiter dem Kläger mit, dass die Probezeitbeurteilungen vom 24. Mai 2017, 11. Oktober 2017 und 10. Oktober 2018 aufgehoben werden und eröffnete dem Kläger am 20. November 2018 eine neue Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018. Der Klägerbevollmächtigte bezog diese neue Beurteilung in das Klageverfahren ein. Mit Urteil des VG Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 1 K 18.204 wurde die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 aufgehoben, da sie in wesentlichen Teilen auf unrichtigen Tatsachen beruht hat.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 und Mitwirkung des Personalrats mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 8. Februar 2019 mit Ablauf des 31. März 2019 erneut aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 2). Der Entlassung liegt die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 zugrunde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fachliche Leistung des Antragstellers keinen Grund zur Beanstandung gegeben habe, der Antragsteller für eine pädagogische Unterrichtstätigkeit charakterlich aber ungeeignet sei.

Aufgrund des Vorfalls aus dem Jahr 2013 habe beispielsweise bei Schulhausübernachtungen eine engmaschige Kontrolle stattfinden müssen, um sicherzustellen, dass die notwendige Distanz zwischen Lehrkraft und Schülern gewahrt werde. Der Schüler F. S. habe 2015 den Spitznamen „Rosi“ erhalten, was daher rühre, dass der Antragsteller zugestimmt habe, dass die Schüler der damaligen siebten Klasse dem Antragsteller Accounts bei Datingportalen einrichten, und in diesem Zusammenhang auf Schülernachfrage angegeben habe, dass er eine Datinganfrage der „geilen Rosalinde“ annehmen werde. Auch wenn diese Aussagen scherzhaft getätigt worden seien, so habe sich der Antragsteller der Wirkungen gegenüber Schülern der siebten Klasse bewusst sein müssen.

Ergänzend sei der Umstand angemerkt, dem jedoch in der Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, dass entgegen einer ausdrücklichen Weisung, der Antragsteller während der Griechenlandfahrt der Klasse 10a im Jahr 2015 gemeinsam mit Schülern alkoholische Getränke getrunken habe. Darauf angesprochen habe er sinngemäß geantwortet: „Es war ja nur ein Bier“. Hierdurch habe der Antragsteller gezeigt, dass er sich nicht an die Weisungen seines Dienstvorgesetzten halte und auch selbst im reflektierenden Rückblick auf die Situation nicht einzuschätzen vermochte, in welchem Ausmaß sein Verhalten pädagogisch inadäquat gewesen sei. Auch sei ein ungebührliches Näheverhältnis zu dem Schüler F. S. unterhalten worden. So habe der Antragsteller Anfang Juli 2017 gemeinsam mit diesem Schüler auf einem Stuhl gesessen, der seither von den Mitschülern „Kuschelstuhl“ genannt werde. Dadurch habe er das zwischen Lehrkraft und Schüler zu wahrende Distanzverhalten deutlich unterschritten. Der Antragsteller sei mehrfach im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 zu Beginn von Unterrichtsstunden in einer bestimmten Klasse anwesend gewesen, obwohl er dort nicht zum Unterricht eingeteilt gewesen sei und habe Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse aufgenommen; teilweise habe er sogar dem Unterricht unmittelbar neben den Schülern sitzend beigewohnt. Der Antragsteller habe die zuständige Lehrkraft auch ausdrücklich darum gebeten, ihn bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in dieser Klasse einzuteilen. Er habe zudem Kontakt zu den drei Schülern bei Stundenwechseln, in Pausen und nach Schulschluss gesucht. Der Antragsteller sei überdies Mitglied des Klassengruppenchats auf WhatsApp gewesen und habe auch hierbei direkten Kontakt mit dem Schüler F. S. unterhalten, obwohl der Schuldirektor mehrfach in den Lehrerkonferenzen die allgemeine Weisung erteilt habe, weder WhatsApp-Kontakte noch Facebook-Kontakte mit Schülerinnen oder Schülern im schulischen Kontext zu pflegen. Am 26. Juli 2017 habe der Antragsteller im Lehrerzimmer gegenüber Lehrkräften gesagt, dass er den Schüler F. S. in Anbetracht der inzwischen möglichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu heiraten gedenke. Unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Aussage habe sich der Antragsteller bewusst sein müssen, dass er damit Irritationen auslöse. Zudem habe der Antragssteller den Schüler F.S. auch zwei Mal von zuhause abgeholt. Die notwendige Distanz zu den Schülern sei auch anderweitig überschritten worden, so etwa bei einer Oberstufenparty 2017, bei der sich der Antragsteller von den Schülern habe durch die Haare fahren lassen und diese bewusst freundschaftlich angerempelt habe. Dieses Verhalten habe zur Folge gehabt, dass die Schüler ein ähnliches, nicht hinnehmbares Verhalten auch von anderen Lehrkräften eingefordert hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei das Schulleben nachhaltig beeinträchtigt worden; es hätten sich Bemerkungen von Schülern gegenüber anderen Lehrkräften über das Verhalten des Antragstellers gehäuft. Auf der Oberstufenparty habe sich der Antragsteller zudem regelrecht von Schülern zum Alkoholgenuss animieren lassen.

All diese Geschehnisse seien erst nach Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 bekannt geworden, so dass die Probezeitbeurteilung habe geändert werden müssen.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, was bei dem Antragsteller charakterlich der Fall sei. Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit komme die Prognose zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sei. Mangelnde Bewährung bedeute, dass diese erforderliche Prognose nicht getroffen werden könne. Diese liege bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den Anforderungen persönlich gewachsen sei.

Bei der Feststellung der Bewährung handele es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil, welches nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig treffen könne. Wenn gegen die Bewährung Charaktermängel sprächen, könnten sie sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Formelle Grundlage sei die Probezeitbeurteilung, wobei eine Entlassung nicht schon rechtswidrig sei, wenn die Probezeitbeurteilung aus formellen Gründen aufgehoben werde. Abzustellen sei auf die materiell zutreffende Beurteilung. Der Antragsteller habe mehrfach die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern verletzt. Unter Berücksichtigung des Vorfalls aus dem Jahr 2013 hätten sich Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergeben. Ergänzend berücksichtigt worden sei zudem das Geschehen um die Griechenlandfahrt in 2015. Der Vorfall im Juli 2017 um den „Kuschelstuhl“ sei eine gravierende Distanzverletzung des Antragstellers gewesen. Auch habe der Antragsteller ein ungebührliches Verhalten gezeigt, als er zu Beginn von Unterrichtsstunden anderer Lehrkräfte anwesend gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller versucht habe neben dem Schüler F.S., dessen Nähe er auch zu anderen Gelegenheiten gesucht habe, dem Unterricht beizuwohnen. Auch sei ungebührlich, dass der Antragsteller die Nähe bzw. den Kontakt zu männlichen Schülern der Klasse 9a gesucht habe, insbesondere zum Schüler F.S., indem er in Schulpausen oder nach Schulschluss Kontakt hielt und ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, für Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden. Auch im Rahmen der Oberstufenparty 2017 habe der Antragsteller als Aufsichtslehrkraft die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt, er habe sich von Ihnen durch die Haare wuscheln lassen und habe Schüler angerempelt. Zudem habe er für die Schülerinnen und Schüler sichtbar Alkohol getrunken. Auch sei dadurch, dass dem Antragssteller und dem Schüler F.S. nachgesagt wurde, dass sie ein „Traumpaar“ seien und dieser den Spitznamen „Rosi“ bekam, ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers die notwendige Distanz vermissen lasse. Das Verhalten des Antragstellers habe auch Auswirkungen für die Tätigkeit der anderen Lehrkräfte gehabt. Die Äußerungen des Antragstellers, etwa er könne den Schüler F.S. nun heiraten, würden den Dienstbetrieb beeinträchtigten und ein Risiko für das Ansehen der Beamtenschaft bilden, indem sie Anlass zu Zweifeln an der Dienstauffassung des Antragstellers und damit exemplarisch an der Vertrauenswürdigkeit der Schule des Antragstellers und der staatlichen Lehrkräfte und Schulen allgemein geben könne. Zudem widerspreche die Mitgliedschaft im Gruppenchat der 9. Klasse bei WhatsApp und der Chatkontakt mit dem Schüler F.S. jegliche pädagogischen Grundsätzen und der Achtung und dem Vertrauen, die der Beruf des Antragstellers erfordert. Eine Mitgliedschaft in einem Klassengruppenchat sei nicht zulässig, jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, der Schulleiter sie ausdrücklich untersagt habe. Eine direkte, private Kommunikation zu einzelnen Schülern einer Klasse verletzte das Gebot der Gleichbehandlung. Ebenso verletze es die Gleichbehandlung in Bezug auf andere Klassen, wenn man nur der Gruppe einer Klasse angehöre. WhatsApp entspreche zudem nicht den Datenschutzbestimmungen. Zudem begebe der Antragsteller sich mit der Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe „auf eine Ebene“ mit den Schülern, dies stelle jedoch kein adäquates Verhältnis dar. Der Antragsteller habe sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Jahr 2013 nicht zur Warnung genügen lassen. Er habe der dort ausgesprochenen Warnung zuwidergehandelt. Trotz Kontrolle in einem ganz erheblichen, bei einer fertig ausgebildeten Lehrkraft völlig unüblichen, Ausmaß durch den Schulleiter S., habe der Antragsteller keine nachhaltige Veränderung seines Verhaltens bewirkt. Auch hätten die Vorfälle im Jahr 2017 die Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen eindeutig überschritten. Durch die Unterschreitung der zu wahrenden Distanz gegenüber den anvertrauten Schülern könne deren persönliche Würde in ihrem Kern berührt werden und sei insbesondere und in hohem Maße geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Beamten als Erzieher und Vorbild für die seiner besonderen Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören. Zudem hätte er auf der Griechenland entgegen eines Alkoholverbots Alkohol getrunken.

Weisungen hätten zudem nicht schriftlich erfolgen müssen und würden dies zudem auch häufig nicht. Selbst wenn einzelne Vorkommnisse für sich allein betrachtet noch keine charakterliche Nichteignung auszuweisen vermögen, so manifestiere aber die geschilderten Geschehnisse in ihrer Gesamtheit, quasi in Form eines Summeneffekts, die charakterliche Nichteignung.

Die Entlassung sei auch verhältnismäßig, vor dem Hintergrund des § 10 BeamtStG bestehe kein Ermessensspielraum. Zudem sei eine Abmahnung vorliegend nicht erforderlich gewesen und zudem als erteilt anzusehen. Die als gravierend zu wertende Distanzverletzungen habe die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen lassen. Zudem sei die Entlassung für den Antragsteller nicht überraschend gekommen, da der zugrunde liegende Sachverhalt bereits Gegenstand des bestandskräftigen Verbots der Führung von Dienstgeschäften gewesen sei. Zum anderen sei der Antragsteller bereits mit der Disziplinarverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei weiterer Auffälligkeit mit der Einleitung eines Entlassungsverfahren zu rechnen sei. Dies sei als „Abmahnung“ zu sehen. Es lägen auch Anhaltspunkte vor, dass die Vorkommnisse aus 2017 auf kein abstellbares Verhalten zurückzuführen seien. Zudem seien Erinnerungen an diese Abmahnung in den mündlichen Mahnungen von Schulleiter S. zu sehen. Weitere Erinnerungen an die Abmahnung könnten nicht erwartet werden. Auch stehe kein milderes Mittel zur Verfügung. Es komme zudem nicht darauf an, dass der Schüler und seine Eltern nichts gegen den, aus schulischer Sicht eindeutig zu engen, Kontakt einzuwenden hätten. Alle Schüler seien gleich zu behandeln, sodass sich eine besondere persönliche Beziehung im schulischen Kontext zu einem von ihnen verbiete. Auch ändere die konkrete Reaktion des betroffenen Schülers nichts daran, dass die vom Antragsteller gezeigte Verhaltensweise objektiv geeignet sei, einen Schüler zutiefst zu verunsichern bis hin zur Gefährdung der psychischen Gesundheit. Dass die zunächst ausgestellte Probezeitbeurteilung die Eignung des Antragstellers ausweise sei ohne Belang, da die Vorfälle Herrn OStD C … erst nach Erstellung der Probezeitbeurteilung bekannt geworden seien. Unerheblich sei zudem, dass in den Jahren 2014-2016 die dienstliche Tätigkeit nicht wesentlich negativ ins Gewicht gefallen sei, da die Vorkommnisse aus 2017 unter Berücksichtigung des Vorfalls aus 2013 von solchem Gewicht sein, dass sie für sich genommen die Feststellung der Nichteignung rechtfertige. Da sich mindestens begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung hinsichtlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergeben hätten, sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auch angemessen. Zudem stehe aufgrund der bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit fest, dass der Antragsteller sich bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt habe, so dass es an ihm liege seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Diesen Eignungsnachweis habe er nicht erbracht.

An der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, denn die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern, aber auch gegenüber dem Kollegium lasse es als nicht vertretbar erscheinen, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen käme das Interesse der Schülerinnen und Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 8. Februar 2019. Der Bescheid vom 8. Februar 2019 erweise sich bei einer summarischen Prüfung als materiell-rechtlich rechtswidrig. Die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 sei rechtswidrig. Es liege der Verdacht nahe, dass das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kultur inhaltlich Einfluss auf die Probezeitbeurteilung gehabt habe. Zudem seien die im Verfahren W 1 S 18.248 gerügten Fehler bislang nicht ausgeräumt worden. Die Probezeitbeurteilung gehe zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Ein unangemessenes Näherverhältnis könne dem Antragsteller allenfalls zu einem Schüler zu Last gelegt werden. Auch könne dem Antragsteller aktuell nicht vorgeworfen werden, dass er Mitglied in sozialen Netzwerken sei. Zudem bestünde auch keine Weisung, wonach eine Mitgliedschaft bei WhatsApp untersagt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor und eine engmaschige Kontrolle habe nicht stattgefunden. Zudem sei die Erwähnung des Vorfalls aus dem Jahr 2013 rechtswidrig gewesen, da dies gegen Ziffer 2.2.3 der Beurteilungsrichtlinie verstoße. Bei dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 sei ebenfalls ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Der Vorwurf der Antragsteller habe erschwerend zum üblichen Stundenbeginn anderer Lehrkräfte beigetragen sei unsubstantiiert. Der Widerspruchsbescheid bliebe eine nähere und nachvollziehbare Erklärung schuldig, auf welche Weise der Schulleiter sich von seinem Vorgänger Erkenntnisse über die Leistung und sonstige Eignung des Antragstellers verschafft habe. Der Schulleiter hätte zudem keine gesicherte Bestätigung über die uneingeschränkte Gesundheit des Antragsstellers abgeben können. Es bleibe auch unklar, welche im Lehrerzimmer eindeutigen und potentiell jugendgefährdenden Bemerkungen der Antragsteller gemacht haben soll. Der Verlust der Selbstkontrolle dürfe nicht nochmals zusätzlich bewertet werden. Die nunmehr dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen würden eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorfall in 2013. Auch dem Entlassungsbescheid läge ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Die Leistungsprämien würden die erzieherische Komponente und Kompetenz des Antragstellers bestätigen und nicht etwa nur die beanstandungsfreie fachliche Leistung. Zudem habe auch keine engmaschige Kontrolle stattgefunden. Auch habe der Antragsteller sich nicht selbst zu Schulhausübernachtungen einteilen können, sodass im die Anzahl der Schulhausübernachtungen nicht angelastet werden könne. Das überobligatorische Engagement des Antragstellers werde in ein negatives Licht gerückt. Das Verhalten des Antragstellers habe über Jahre hinweg mit ausdrücklicher Billigung bzw. Förderung der Schulleitung stattgefunden. Der Antragsteller habe in dem Zeitpunkt, in dem dieses Verhalten als zu großes Näheverhältnis des Antragstellers interpretiert worden sei, keine Möglichkeit mehr gehabt, sein Verhalten zu ändern. Dies stehe im krassen Gegensatz zur Fürsorgepflicht des Dienstherren. Zudem habe es keine ausdrückliche Weisung gegeben, im Zusammenhang mit der Griechenlandfahrt keinen Alkohol zu konsumieren. Auch der Vorfall mit dem Kuschelstuhl sei zwar eine Grenzverletzung gewesen, dies allein begründe jedoch kein ungebührliches Näheverhältnis. Unzutreffend sei, dass der Kläger darum gebeten habe bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden, da sich der Antragsteller bereit erklärte, generell, auch in anderen Klassen Vertretungsstunden zu übernehmen. Eine Weisung WhatsApp nicht zu benutzen habe zudem nicht vorgelegen. Der persönliche WhatsApp-Kontakt zu dem Schüler F.S. betreffe zudem fast ausschließlich Schiedsrichterthemen, dies falle in die private Nutzung, die der Dienstherr nicht zu beanstanden habe. Die Aussage im Lehrerzimmer am 26. Juli 2017 sei zudem offensichtlich ein Scherz gewesen. Der Antragsteller habe F.S. zudem zweimal auf Bitte der Mutter von F.S. von zuhause abgeholt und zu einem Fußballspiel gefahren. Der Antragsteller habe zudem für seine Besuche in der Klasse 9a in der Regel einen triftigen Grund gehabt. Als er zu Beginn von Unterrichtsstunden in der Klasse 9a anwesend gewesen war, habe er dienstliche Gründe gehabt. Der Vorfall auf der Oberstufenparty sei dem Schulleiter zudem im Zeitpunkt der Eröffnung der ersten Probezeitbeurteilung bekannt gewesen, habe dort aber keinen Niederschlag gefunden. Durch die Verhaltensweise des Antragstellers sei der Schulfrieden nicht nachhaltig beeinträchtigt. Bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 24. Mai 2017 habe der Schulleiter den Antragsteller noch für uneingeschränkt geeignet erachtet. Danach eingetretene Beeinträchtigungen hätten ihm bekannt werden müssen. Jedoch erst zwei Tage vor Beginn der Sommerferien sei er auf Probleme angesprochen worden. Der Antragsteller habe daher keine Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu korrigieren. Zudem sei die Entlassung auch rechtswidrig, weil eine vorherige Abmahnung fehle. Die Entlassung sei überraschend gekommen. Es stehe nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren, dass bekanntes Verhalten sanktionslos hingenommen werde und im Nachhinein dieses als Begründung für die Entlassung herangezogen werde. Zudem sei das Verbot der Führung von Dienstgeschäften nicht bestandkräftig und zudem rechtswidrig. Zudem reiche trotz des Hinweises in der Disziplinarverfügung ein geringes Dienstvergehen für eine Entlassung nicht aus. Das Verhalten des Antragsstellers sei zudem abstellbar. Auch sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers in irgendeiner Weise gesundheitsgefährdend für die Schülerinnen und Schüler gewesen sei oder eine Traumatisierung erfolgte. Auch könne kein Summeneffekt für eine Entlassung herangezogen werden, da dieser tatsächlich mehrere Dienstvergehen voraussetze. Vorliegend verbleibe als einziger vorwerfbarere Vorfall jedoch der Kuschelstuhl.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das ungebührliche Näheverhältnis habe zu dem Schüler F.S. sowie zu weiteren Buben der damaligen Klasse 9a bestanden. Der Antragsteller sei bis kurz vor Ende der Probezeit Mitglied der WhatsApp-Gruppe der damaligen Klasse 9a gewesen. Während der Schulleiterzeit von S. habe eine Weisung bestanden nur über das vom Staatsministerium zur Verfügung gestellte Portal Kontakt zu Schülern herzustellen. Ausdrücklich hätte auch WhatsApp nicht verwendet werden dürfen. Soweit dies eine strengere Weisung als die Vorgaben des Staatsministeriums gewesen sei, sei eine engere dienstliche Führung der Lehrkräfte einer Schule durch konkrete Vorgaben der Schulleitung zulässig. Ein Schriftformerfordernis stelle das Gesetz für Weisungen nicht auf. Diese Weisungslage habe zudem fortgegolten, so lange sie weder förmlich noch inzident aufgehoben worden sei. Zudem sei dem Staatsministerium die Funktionsweise von Facebook und WhatsApp bekannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien damit einverstanden seien, dass sämtliche auf dem benutzten Smartphones gespeicherten Kontaktdaten von dem Programm ausgelesen werden. Außerdem eröffne die Mitgliedschaft im Klassenchat einer Klasse diesen Schülern einen leichteren bzw. zusätzlichen Zugang im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern anderer Klassen und könne insofern den Anschein einer Ungleichbehandlung wecken. Schulleiter S. habe in verschiedenen Gesprächen mit dem Antragssteller thematisiert, dass eine besondere Nähe im schulischen Kontext zu Jugendlichen, zu denen der Antragssteller auch im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten Kontakt gehabt habe, nicht zulässig sei. Da offenbar Verhaltensweisen wie im Schuljahr 2016/17 zuvor nicht bestanden haben sei auch keine Warnung diesbezüglich an den Antragssteller auszusprechen gewesen. Rückblickend hätten die unüblichen Gespräche mit Schulleiter S. den Antragssteller unterstützt sich korrekt zu verhalten. Als diese besondere Unterstützung weggefallen sei, seien seine Verhaltensweisen wieder aufgetreten. Auch wenn Anlass der Teilnahme von Schulleiter S. an den Schulhausübernachtungen nicht der Antragssteller gewesen sei, so habe durch die starke Präsenz des Schulleiters faktisch eine ganz erhebliche Kontrolle stattgefunden. Bei dem Alkoholkonsum des Antragstellers auf der Griechenlandfahrt habe es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben der Schulleitung diesbezüglich gehandelt. Schulleiter S. habe den Antragsteller auch darauf angesprochen, es habe zu dem damaligen Zeitpunkt jedoch der Verhältnismäßigkeit entsprochen keine ausdrückliche Rüge in mündlicher oder gar schriftlicher Form zu erteilen. OStD C … habe zudem auf der Oberstufenparty lediglich ein alkoholfreies Bier getrunken. Zudem lasse das grenzverletzende Sitzen auf einem Stuhl mit dem Schüler F.S., die weiteren in Ziffer 1 des Entlassungsbescheids genannten Verhaltensweisen des Antragsstellers in einem deutlich kritischeren Licht erscheinen. Ab Sommer 2016, nachdem Schulleiter S. nicht mehr an der Schule gewesen sei, habe der Antragssteller den Kontakt zu zwei Schülern, bewusst oder unbewusst, intensiviert. Zudem hätten die Äußerungen bezüglich einer möglichen Eheschließung mit F.S. insofern zu Irritationen geführt, als dass dies StDin Sch. als bemerkenswerter Sachverhalt berichtet worden sei. Nach der Lebenserfahrung bestehe ein beträchtliches Risiko, dass eine solche, im Kollegenkreis beachtete Äußerung auch ihren Weg zu Schülern finde. Hinsichtlich der Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte habe es nur dienstliche Gründe hinsichtlich des Referendars gegeben. Im Übrigen seien die Ausführungen unsubstantiiert und als Schutzbehauptungen zu werten. Allein das Verhalten bei der Oberstufenparty rechtfertige nicht die Feststellung der Nichteignung, zu dieser Zeit seien dem Schulleiter aber die häufigen Aufenthalte im Klassenzimmer der Klasse 9a noch nicht bekannt gewesen. Daher habe der Schulleiter vor allem den Aspekt des Konsums des alkoholhaltigen Biers ausdrücklich thematisiert. Im Zusammenhang mit dem Kuschelstuhl erschiene die Verhaltensweise auf der Oberstufenparty jedoch schwerwiegend. Dem Antragssteller sei zudem das kumpelhafte Verhalten der Schüler in der Klasse 7b aufgefallen, habe dies aber nicht abstellen können. Dies beeinträchtige den Schulfrieden, weil es das pädagogische Wirken anderer Lehrkräfte in der Klasse erschwere. Auch an einer anderen Schule hätte für der Antragssteller keine Chance bestanden, sein Verhalten mit der Folge eines positiven Urteiles über seine charakterliche Eignung zu korrigieren, da die Probezeit bei Aufhebung des Suspendierungsbescheids bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Abmahnung sei zudem in der Disziplinarverfügung enthalten. Eine weitere Abmahnung sei aufgrund des zeitlichen Verlaufs nicht möglich gewesen und könne daher auch nicht gefordert werden. Dem Antragssteller hätte zudem aufgrund der wiederholten Thematisierung durch Schulleiter S., wie der korrekte Umgang mit Schülern aussehe, auch ohne Abmahnung wissen müssen, dass die regelmäßigen Aufenthalte im Klassenzimmer der Klasse 9a nicht in Ordnung gewesen seien. Der Antragssteller habe auch gewusst, dass OStD C … zum Zeitpunkt der Oberstufenparty und der anschließend zunächst positiven Probezeitbeurteilung neu an der Schule gewesen sei, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass OStD C … auch die Aufenthalte in der Klasse 9a gekannt habe. Erst der Kuschelstuhl habe dies in einem anderen Licht erscheinen lassen. Im Anschluss an den Vorfall mit dem Kuschelstuhl und sein Bekanntwerden sei keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung gestanden eine Warnung oder eine Weisung auszusprechen. Zwar sei dem Antragssteller die Führung der Dienstgeschäfte nicht verboten, jedoch sei er aktuell an keiner Schule eingeplant.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, sowie in den Verfahren W 1 S 17.1413, W 1 K 18.104, W 1 K 18.204, W 1 S 18.248 und W 1 K 19.144 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage gegen die Entlassung des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, da die zugrundeliegende Probezeitbeurteilung durch Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2019 - W 1 K 18.204 aufgehoben wurde und sich die Entlassung nach derzeitigem Stand als rechtswidrig, insbesondere wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig erweist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 8. Februar 2019 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 54 ff.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 55).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formel- bzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern hinreichend erkennen lassen, dass er eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen hat, indem er darauf abgestellt hat, dass die Fürsorgepflicht sowohl gegenüber den Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber dem Kollegium es nicht als vertretbar erscheinen lasse, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen komme das Interesse der Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, die der erforderlichen Vorbildwirkung gerecht werde. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B.v. 15.6.1999 - 3 EO 364/96). Insofern ist es beim vorliegenden Prüfungspunkt auch nicht von Relevanz, inwieweit die erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller tatsächlich begründet sind bzw. das private Aussetzungsinteresse korrekt gewürdigt worden ist. Auch bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 41 m.w.N.).

2. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht bereits formell rechtswidrig. Der Personalrat hat entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG bei der Entlassung des Antragstellers ordnungsgemäß mitgewirkt.

3. Die Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 8. Februar 2019 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung muss deshalb eindeutig festgestellt werden, weshalb im Einzelnen diese Erwartung in der Probezeit enttäuscht wurde (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 30). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.). Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass er die Grundlage seiner Entscheidung für den Beamten transparent machen muss (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009, Az. 3 CS 09.1773, juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 15.04.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 33).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Dabei ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Überprüfung einer Beurteilung (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 33).

a) Formale Grundlage für die Feststellung der Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018.

Eine Entlassung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn die Probezeitbeurteilung aus formellen Gründen aufgehoben wird, entscheidend ist die materielle Beurteilung (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146; BVerwG B. v. 2.4.1986, B.v. 2. April 1986 - 2 B 84/85 - juris).

Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 26. Februar 2019, Az. W 1 K 18.204, die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 jedoch aufgrund von formellen und materiell-rechtlichen Fehlern aufgehoben. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Zahl der Schulhausübernachtungen als negativer Umstand. Dies impliziert, so die Kammer im zitierten Urteil, dass der Antragsteller teilgenommen habe, um eine ungebührliche Nähe zu den Schülern herzustellen. Dies ist mangels konkreter Anhaltspunkte eine reine Spekulation. Zudem hat die Kammer bereits im damaligen Klageverfahren eine engmaschige Betreuung durch den Schulleiter S. nicht feststellen können. Gleiches gilt für eine Irritation innerhalb von Klassenverbänden bzw. in der Schülerschaft oder einen Verstoß des Antragstellers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch beruht der zentrale Satz in der Beurteilung „In schwierigen Situation schaffte es Herr S. nicht, geeignete Maßnahmen zu finden.“ auf falscher Tatsachengrundlage. Die Missachtung von Anordnungen konnte nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in digitalen Netzwerken von Schülern, da der Antragsteller diese bereits zum Schuljahresende 2016/17 verlassen hat. Ein Verbot einer Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe wurde nicht festgestellt. Gleiches gilt für einen behaupteten Verstoß gegen ein Alkoholverbot auf der Griechenlandfahrt und einen behaupteten Verstoß gegen ein Hausverbot mangels Nachweises, dass diese Verbote ausgesprochen worden waren. Schließlich fand die Kammer auch keine hinreichenden Belege für eine unmittelbare starke Gefährdung der Erziehung und Charakterbildung der dem Antragsteller anvertrauten Schüler und Schülerinnen. Hinsichtlich des Vorfalles mit dem „Kuschelstuhl“ erkannte die Kammer keine herausragende Qualität, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Die Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte ist nach den Feststellungen der Kammer von ihnen selbst als „Spaß unter Kollegen“ gewertet worden. Letztlich stellte die Kammer einen Verstoß gegen Ziff. 1.3.2. der BeurteilungsRL fest und führte hierzu aus, auch in der Summe könnten die genannten Vorfälle das Prädikat „nicht geeignet“ nicht plausibilisieren.

Die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 kann für sich genommen daher nicht mehr Grundlage für die Feststellung der Bewährung sein, da sie aufgrund von materiell-rechtlichen Fehlern aufgehoben wurde. Soweit sich die Entlassung daher auf Vorfälle stützt, die bereits Gegenstand der Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 waren und bei denen vom erkennenden Gericht festgestellt wurde, dass sie auf materiell-rechtlichen Fehlern beruhen, kann dies eine Entlassung nicht rechtfertigen.

b) Aber auch die weiteren, in der Entlassung und der Antragserwiderung vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe, sind nach summarischer Prüfung nicht ausreichend eine Entlassung zu rechtfertigen.

Der Antragsgegner bringt als neues Vorbringen in der Entlassungsverfügung vor, dass der Antragssteller das Gebot der Gleichbehandlung dadurch verletzt habe, dass er nur Mitglied einer WhatsApp-Gruppe einer Klasse war. Hierdurch sei eine Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Klassen entstanden. Zunächst ist festzuhalten, dass nach wie vor ein Verbot der Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe nicht belegt ist. Der Schulleiter S. wollte gerade kein schärferes Verbot als das vom Ministerium in den allgemeinen Hinweisen vorgegebene aussprechen.

Zudem wird in der Entlassung darauf abgestellt, dass WhatsApp nicht das für die Kommunikation mit Schülern geeignete Medium darstelle, da es nicht den Datenschutzbestimmungen entspreche. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass die Benutzung von WhatsApp impliziere, dass sämtliche auf dem benutzten Smartphone gespeicherten Kontaktdaten vom Programm ausgelesen werden, es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien, hiermit einverstanden seien. Bereits in dem Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass der Antragsteller sensible Daten über WhatsApp verbreitet habe. Soweit der Antragsgegner vorgibt, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien, mit einem Auslesen der Kontaktdaten von WhatsApp einverstanden seien, so betrifft dies lediglich einen möglichen Datenschutzverstoß der jeweiligen Schüler, nicht jedoch des Antragstellers. Es wird nicht vorgetragen, dass die Personen in dem Adressbuch des Antragstellers mit einem Auslesen nicht einverstanden seien. Zudem besteht auch die Möglichkeit ein Synchronisieren von WhatsApp mit den Kontakten zu verhindern, etwa mittels Exchange-Containern, sodass kein Datenschutzverstoß mehr vorliegen würde. Eine mangelnde Bewährung des Antragstellers kann daher nicht auf einem möglichen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen beruhen.

Zudem wurde in der Entlassung erstmals darauf abgestellt, dass das gewünschte Lehrer-Schüler-Verhältnis umgekehrt werde, wenn ein Schüler als Administrator einen Lehrer zu einer Gruppe erst zulassen müsse und der Lehrer sich damit auf eine Ebene mit den Schülern begebe. Auch hierzu hat die erkennende Kammer a.a.O. bereits festgestellt, dass dies bereits deshalb nicht offensichtlich und für den Lehrer erkennbar gewesen ist, da das Staatsministerium dies in dieser Entlassungsverfügung nun erstmals aufführt, nicht aber in den bereits erwähnten Hinweisen bzw. auf seiner Homepage. Hätte dieses Problem sich jedermann und daher insbesondere auch dem Antragsteller aufdrängen müssen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass auch das Staatsministerium dies bereits in den früheren Verfahren angesprochen hätte. Insoweit kann dem Antragsteller dies nicht angelastet werden.

Zudem trägt der Antragsgegner vor, dass die Vorfälle im Jahr 2017 die Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen eindeutig überschreiten würden. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich bereits aus dem Urteil vom 26. Februar 2019 ergibt, hat der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung selber eingeräumt, dass das Pausenverhalten des Antragstellers sowie der Vorfall bei der Oberstufenparty aus seiner damaligen Sicht keine solche Qualität aufgewiesen haben, dass er einen Anlass für ein Einschreiten gesehen hätte. Auch ist in dem Urteil festgestellt, dass der einmalige Vorfall mit dem „Kuschelstuhl“ insoweit keine herausragende Qualität aufweist, die eine andere Einschätzung rechtfertigen kann. Die Kammer vermag daher bei den einzelnen Vorfällen keine Überschreitung der Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen zu erkennen.

Des Weiteren trägt der Antragsgegner vor, dass eine Weisung keinen Alkohol zu trinken mündlich erfolgt sei und üblicherweise Weisungen nicht schriftlich erteilt werden. Wie im Urteil vom 26. Februar 2019 festgestellt wird kann dem Antragsteller kein Verstoß gegen ein Alkoholverbot vorgeworfen werden, da eine entsprechende Weisung nicht belegt ist. Etwas anderes ergibt sich für die Kammer nunmehr auch nicht aus dem Vortrag, dass eine Weisung mündlich erfolgt sei.

Auch die in der Entlassungsverfügung getroffene Aussage unter Hinweis auf das OVG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2017, Az. 2 A 11715/16 - juris, dass der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass sich der Antragsgegner in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, die Grundlage entzogen sei, da die Probezeit verlängert wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit fest, dass sich der Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bewährt hat, so dass es an ihm liegt seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen (OVG Koblenz, a.a.O. - juris). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann jedoch nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der genannten Vorfälle eine Nichteignung vorliegt. Der Antragsgegner stützt die Nichteignung auf die Vorkommnisse im Jahr 2017, welche auch Gegenstand der aufgehobenen Probezeitbeurteilung waren. Wie das Verwaltungsgericht Würzburg, a.a.O., entschieden hat, beruhen die vorgeworfenen Vorfälle jedoch auf unrichtigen Tatsachengrundlagen bzw. reinen Mutmaßungen. Aus diesen Vorfällen kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Eignungsnachweis nicht erbracht wurde.

Auch der vom Antragsgegner vorgetragene Sachverhalt, dass der Antragsteller durch den Schulleiter S. in einer ansonsten nicht üblichen Weise unterstützt worden sei, sich korrekt zu verhalten und nach Wegfall dieser Unterstützung die Verhaltensweisen wieder aufgetreten seien, stellt eine reine Spekulationen dar. Ebenso, dass der Antragsteller den Kontakt zu zwei Schülern aus der damaligen Klasse 9a nach Verlassen des Schulleiters S. intensivierte.

Der Antragsgegner trägt zudem vor, dass auch wenn der Anlass der Teilnahme des Schulleiters an den Schulhausübernachtungen nicht der Antragsteller gewesen sei, faktisch eine ganz erhebliche Kontrolle stattgefunden habe. Sollte man die Teilnahme des Schulleiters an den Übernachtungen als faktisch erhebliche Kontrolle ansehen, woran die Kammer bereits zweifelt, so könnte dies dem Antragssteller jedoch nicht negativ angerechnet werden und keinen Umstand bilden, der geeignet wäre dem Antragssteller seine Befähigung abzusprechen. Der Schulleiter S. war, wie im Urteil vom 26. Februar 2019 festgestellt, generell bei Schulhausübernachtungen anwesend, unabhängig davon, welche Lehrkraft daran teilgenommen hat. Da insoweit eine Kontrolle aller Lehrkräfte stattgefunden hätte und nicht lediglich des Antragsstellers, kann diesem die Kontrolle nicht negativ angelastet werden und zwar auch nicht unter der Berücksichtigung, dass der Antragsteller häufiger an Schulhausübernachtungen teilgenommen hat als andere Lehrkräfte.

Auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Umstände ergibt sich daher für die Kammer kein Sachverhalt, auch nicht in Form eines Summeneffekts der einzelnen Vorkommnisse, der eine Entlassung rechtfertigt.

c) Für sich genommen rechtfertigt das beschriebene Verhalten des Antragstellers im Einzelnen oder insgesamt jedenfalls ohne vorherige „Abmahnung“ keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich einerseits die Entlassung für den Beamten überraschend käme und andererseits die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 3 ZB 07.2118 - juris Rn. 16). Seit dem letzten Entlassungsversuch des Antragsgegners im Jahr 2018 sind im Wesentlichen keine neuen Vorfälle bekannt geworden. Die dem Kläger dort zum ersten Mal vorgeworfene Distanzlosigkeit im Rahmen des Lehrer-Schüler-Verhältnisses war ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgericht Würzburg v. 23. März 2018, Az. W 1 S 18.248, zuvor nicht thematisiert worden, sodass dem Kläger nicht deutlich war, dass entsprechende Verhaltensweisen nicht erwünscht sind. Da die jetzige Entlassung im Wesentlichen auf denselben Vorfällen beruht wie die Entlassung aus dem Jahr 2018 und diese nicht gehalten wurde, kommt für den Antragsgegner die jetzige Entlassung überraschend. Auch unter Berücksichtigung des Verbots der Führung von Dienstgeschäften am 11. September 2017 ergibt sich nichts anderes, insbesondere da dieses nicht bestandskräftig ist. Insoweit ist der Überraschungsmoment daher dennoch zu bejahen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verhaltensweisen geht die Kammer davon aus, dass diese grundsätzlich aufgegeben bzw. geändert werden können und somit ein behebbarer Mangel vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich einer konkreten Weisung hinsichtlich einer Verhaltensänderung verweigert hätte oder verweigern würde, so dass auch die antragsgegnerseitig in den Raum gestellte Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigte Verhalten nach einer entsprechenden Weisung hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint. Eine andere diesbezügliche Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des disziplinarrechtlich geahndeten Vorgangs vom Februar 2013, bei dem der Antragsteller außerdienstlich einem 17-Jährigen in erheblich alkoholisiertem Zustand in die Hose gegriffen hat. Es liegt nämlich vorliegend klar auf der Hand, dass die nunmehr dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorgang aus dem Jahre 2013; eine Vergleichbarkeit ist insoweit nicht gegeben. Es ist überdies auch nichts dafür ersichtlich, dass die nunmehr gezeigten Verhaltensweisen in eine ähnliche Richtung zeigen. Dass der Antragsteller homosexuelle pädophile Neigungen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und bedürfte hinsichtlich einer Pädophilie auch einer amtsärztlichen Abklärung, da es sich insoweit um eine Erkrankung handelt (ICD 10: F65.4c). Vielmehr trägt der Antragsgegner selber vor, dass das Verhalten im Jahr 2017 wohl nicht sexuell konnotiert sei.

Sofern das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris) davon ausgeht, dass es Verhaltensweisen gebe, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt, so liegen solche Verhaltensweisen hier gerade nicht vor. Der Vorfall mit dem „Kuschelstuhl“ wurde auch vom Antragsgegner selbst für sich genommen nicht als ausreichend erachtet, eine Entlassung oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller sich mit Schülern auf außerschulischen Festen unterhält, stellt dies sozialadäquates Verhalten dar. Die Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte wurde von den Lehrkräften selbst als „Spaß unter Kollegen“ gewertet. Hinsichtlich der Anwesenheit bei einem Studienreferendar stellt auch dies kein völlig außergewöhnliches Verhalten dar. Außerdem hat offensichtlich auch die betreuende Lehrkraft keinen Anlass gesehen, einzuschreiten oder den Antragsteller darauf anzusprechen, nachdem der Studienreferendar ihm unmittelbar nach der Stunde davon berichtet hatte. Auch die Bitte zu Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden, reicht als eine derartig gravierende Verhaltensweise nicht aus. Zudem lag es nicht in der Hand des Antragstellers sich für die Vertretungsstunden selbst einzuteilen, so dass ihm auch die Vielzahl der Vertretungsstunden nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sofern er im Lehrerzimmer scherzhaft seine Heiratsabsichten hinsichtlich des Schülers F.S. kundgetan hat, kann man dies als schlechten Scherz qualifizieren. Dem Antragsteller musste jedoch nicht von vorneherein klar sein, dass dieser Scherz nicht bei allen Kollegen ankommen wird und ist nicht geeignet, ihm die charakterliche Eignung ohne Abmahnung abzusprechen. Auch die Scherze des Antragstellers über Datingportale mit Siebtklässlern stellen keine derartige Verhaltensweise dar, zumal diese bereits im Jahre 2015 erfolgt sind, ohne dass irgendeine Reaktion der Schulleitung hierauf erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner keine dieser Verhaltensweisen als so gravierend angesehen hat, dass dadurch eine Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass sich der Antragsteller weder das Disziplinarverfahren noch die Verlängerung der Probezeit als Warnung hat dienen lassen, obwohl die Disziplinarverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er mit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens rechnen müsse, wenn er erneut auffällig werde - selbst bei einem isoliert betrachteten geringen Dienstvergehen und dies insoweit einer Abmahnung gleichkomme, ist zu entgegnen, dass die nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen mit dem damaligen Auslöser der Verlängerung der Probezeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auch nicht vergleichbar sind. Hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen hätte es daher gerade einer ausdrücklichen Abmahnung bedurft, die vorliegend nicht ausgesprochen wurde.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 dienstlich nicht auffällig geworden ist und diesem noch am 24. Mai 2017 eine Probezeitbeurteilung eröffnet wurde, nach der er als uneingeschränkt geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass frühere ernsthafte Missstände gerade mit Blick auf den seinerzeitigen Vorfall aus dem Jahre 2013 durch die jeweilige Schulleitung mit Nachdruck aufgegriffen worden wären, was jedoch gerade nicht der Fall war. Es ist in die Gesamtschau auch mit einzubeziehen, dass der Schüler F. S. sowie dessen Mutter auf Befragen des Schulleiters mitgeteilt haben, dass der Antragsteller dem Schüler nicht zu nahe gekommen sei. Die Eltern des F. S. - wie im übrigen eine Reihe weiterer Eltern, Schüler und Lehrkräfte - haben vielmehr sogar Partei für den Antragsteller ergriffen und in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 erklärt, dass es für sie aus keiner Quelle einen Anlass gebe, an der Integrität des Verhaltens des Antragstellers zu zweifeln.

Nach alledem war dem Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (4.481,62 EUR x 6/2 = 13.444,86 EUR).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 3 CS 15.2220

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16

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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul

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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

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Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 13.444,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und unterrichtete am …-Gymnasium A... Latein und Griechisch.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 16. Mai 2013 wurde gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße i.H.v. 3.500,00 EUR verhängt, da er im Rahmen eines außerdienstlichen Schiedsrichter-Wochenendausfluges in erheblich alkoholisiertem Zustand an einem 17-jährigen Schiedsrichterkollegen eine sexuelle Handlung vorgenommen hatte. Aufgrund der einmaligen Entgleisung wurde von der Einleitung eines Entlassungsverfahrens abgesehen, jedoch die Probezeit des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 auf die maximale Dauer von fünf Jahren verlängert, da aufgrund des disziplinarisch geahndeten Vorfalls die charakterliche Eignung noch nicht festgestellt werden konnte.

Am 24. Mai 2017 wurde dem Antragsteller die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 eröffnet, wonach er sich in der Probezeit hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung bewährt habe und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt seien.

Am 26. Juli 2017 wurden dem Schulleiter des Klägers Umstände bekannt, die diesen dazu veranlassten, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitzuteilen, dass er von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abrate und empfehle, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Schulleiter führte zu diesen Vorwürfen Gespräche auch mit dem Antragsteller. Dieser stellte am 31. Juli 2017 ein Versetzungsgesuch.

Mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Mit Beschluss des VG Würzburg vom 11. Januar 2018 wurde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt, da keine zwingenden dienstlichen Gründe i.S.d. § 39 Satz 1 BeamtStG ersichtlich waren. Insbesondere stand mit der Anordnung einer konkreten dienstlichen Weisung gegenüber dem Antragsteller ein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, um die vorgetragenen dienstlichen Beeinträchtigungen hinreichend sicher auszuschließen. Der Bescheid hat sich damit auch als nicht verhältnismäßig erwiesen.

Zugleich wurde mit Bescheid vom 11. September 2017 die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 wieder aufgehoben. Am 4. Oktober 2017 erstellte der Beurteiler eine neue Beurteilung, die dem Antragsteller am 11. Oktober 2017 eröffnet wurde. Im Vergleich zur Beurteilung vom Mai 2017 wurde nunmehr ergänzend ausgeführt, der Beamte zeige Mängel bei Leistungsnachweisen des Faches Griechisch der Oberstufe. Die Erziehungsziele würden nur bedingt erreicht, denn durch bestimmte Verhaltensweisen, gerade gegenüber männlichen Jugendlichen seien Erziehung und Charakterbildung der Schüler sehr gefährdet. Durch unangemessene körperliche Nähe zu einzelnen Schülern sorge der Antragsteller für Irritationen innerhalb von Klassenverbänden. Damit verletze der Antragsteller die pädagogischen Grundsätze im Hinblick auf Nähe und Distanz zu den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern. In schwierigen Situationen schaffe er es mehrfach nicht geeignete Maßnahmen zu finden. So habe er das notwendige Distanzverhalten zwischen Lehrkraft und Schüler in eklatanter Weise unterschritten und damit verletzt. Trotz anderslautender dienstlicher Vorgaben sei er Mitglied in digitalen Netzwerken von Schülern, auch bei denjenigen, die er selbst nicht direkt unterrichte. Damit verstoße er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und missachte Anordnungen. Sein unangemessenes Verhalten, seine saloppen Redewendungen und das häufige Aufsuchen eines männlichen Schülers seien öfters lautes Gesprächsthema im Lehrerzimmer und würden dort erhebliche Irritationen auslösen. Dies habe dazu geführt, dass Kollegen sein Verhalten und die Vorkommnisse mit dem männlichen Schüler dem Schulleiter angezeigt hätten. Es sei eine engmaschige Betreuung notwendig gewesen, um keine Gelegenheit zu unangemessenen Verhalten zu geben bzw. gegebenenfalls solches Verhalten zu unterbinden. Der Antragsteller zeige keine Anzeichen von Einsicht, dass er sein Verhalten unter Berücksichtigung des Vorfalls aus dem Jahr 2013 geändert habe. Somit bestehe eine unmittelbare starke Gefährdung der Erziehung und Charakterbildung der ihm anvertrauten Schüler und Schülerinnen. Der Antragsteller sei körperlich gesund, aber nur bedingt den schulischen Anforderungen gewachsen. Die Vorfälle zum Ende des Beurteilungszeitraums würden erneut eine ähnliche Tendenz wie bei dem Vorfall im Jahr 2013 erkennen lassen. Außerdem stellte die Beurteilung fest, dass die Lehrkraft sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung, Leistung und Befähigung nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne. Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.

Nach Anhörung des Antragstellers hierzu mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2018 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2018 verfügt (Ziffer I.) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer II.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die fachliche Leistung des Antragstellers habe keinen Grund zur Beanstandung gegeben. Allerdings sei der Antragsteller aufgrund verschiedener Vorkommnisse für eine pädagogische Unterrichtstätigkeit charakterlich ungeeignet. Aufgrund des Vorfalls aus dem Jahr 2013 habe beispielsweise bei Schulhausübernachtungen eine engmaschige Kontrolle stattfinden müssen. Entgegen einer ausdrücklichen Weisung habe der Antragsteller während der Griechenlandfahrt der Klasse 10a im Jahr 2015 in einem Restaurant gemeinsam mit Schülern Bier getrunken. Darauf angesprochen habe er sinngemäß geantwortet: „Es war ja nur ein Bier“. Hierdurch habe der Antragsteller gezeigt, dass er sich nicht an die Weisungen seines Dienstvorgesetzten halte und auch selbst im reflektierenden Rückblick auf die Situation nicht einzuschätzen vermochte, in welchem Ausmaß sein Verhalten pädagogisch inadäquat gewesen sei. Auch außerhalb schulischer Veranstaltungen habe der Antragsteller im Kontakt zu Schülern gestanden und sei mit Schülern etwas trinken gegangen. Auf der Oberstufenparty im Jahr 2017 habe sich der Antragsteller von Schülern zum Alkoholgenuss regelrecht animieren und ohne Wahrung des notwendigen Körperabstands von Schülern die Kopfhaare kraulen lassen. Auch sei ein ungebührliches Näheverhältnis zu dem Schüler F. S. unterhalten worden. So habe der Antragsteller Anfang Juli 2017 gemeinsam mit diesem Schüler auf einem Stuhl gesessen, der seither von den Mitschülern „Kuschelstuhl“ genannt werde. Der Antragsteller sei mehrfach im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 zu Beginn von Unterrichtsstunden in einer bestimmten Klasse anwesend gewesen, obwohl er dort nicht zum Unterricht eingeteilt gewesen sei und habe Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse aufgenommen; teilweise habe er sogar dem Unterricht unmittelbar neben den Schülern sitzend beigewohnt. Der Antragsteller habe die zuständige Lehrkraft auch ausdrücklich darum gebeten, ihn bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in dieser Klasse einzuteilen. Er habe zudem Kontakt zu den drei Schülern bei Stundenwechseln, in Pausen und nach Schulschluss gesucht. Der Antragsteller sei überdies Mitglied des Klassengruppenchats auf WhatsApp gewesen und habe auch hierbei direkten Kontakt mit dem Schüler F. S. unterhalten, obwohl der Schuldirektor mehrfach in den Lehrerkonferenzen die allgemeine Weisung erteilt habe, weder WhatsApp-Kontakte noch Facebook-Kontakte mit Schülerinnen oder Schülern im schulischen Kontext zu pflegen. Am 26. Juli 2017 habe der Antragsteller im Lehrerzimmer gegenüber Lehrkräften gesagt, dass er den Schüler F. S. in Anbetracht der inzwischen möglichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu heiraten gedenke. Unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Aussage habe sich der Antragsteller bewusst sein müssen, dass er damit Irritationen auslöse. Die notwendige Distanz zu den Schülern sei auch anderweitig überschritten worden, so etwa bei einer Oberstufenparty 2017, bei der sich der Antragsteller von den Schülern habe durch die Haare fahren lassen und diese bewusst freundschaftlich angerempelt habe. Dieses Verhalten habe zur Folge gehabt, dass die Schüler ein ähnliches, nicht hinnehmbares Verhalten auch von anderen Lehrkräften eingefordert hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei das Schulleben nachhaltig beeinträchtigt worden; es hätten sich Bemerkungen von Schülern gegenüber anderen Lehrkräften über das Verhalten des Antragstellers gehäuft. Der Schüler F. S. habe 2015 den Spitznamen „Rosi“ erhalten, was daher rühre, dass der Antragsteller zugestimmt habe, dass die Schüler der damaligen siebten Klasse dem Antragsteller Accounts bei Datingportalen einrichten, und in diesem Zusammenhang auf Schülernachfrage angegeben habe, dass er eine Datinganfrage der „geilen Rosalinde“ annehmen werde. Auch wenn diese Aussagen scherzhaft getätigt worden seien, so habe sich der Antragsteller der Wirkungen gegenüber Schülern der siebten Klasse bewusst sein müssen. All diese Geschehnisse seien erst nach Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 bekannt geworden, so dass die Probezeitbeurteilung habe geändert werden müssen.

Gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, was bei dem Antragsteller charakterlich der Fall sei. Bei der Feststellung der Bewährung handele es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil, welches nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig treffen könne. Wenn gegen die Bewährung Charaktermängel sprächen, könnten sie sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Formelle Grundlage sei die Probezeitbeurteilung, welche dem Antragsteller vorliegend die Nichteignung bescheinige. Durch die oben beschriebenen Verhaltensweisen habe der Antragsteller mehrfach die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern verletzt. Diese Verhaltensweisen bekämen dadurch auch zusätzliches Gewicht, dass der Antragsteller sich weder das Disziplinarverfahren sowie die Verlängerung der Probezeit noch die ausdrücklichen Mahnungen und Weisungen seines Dienstvorgesetzten, keinen Alkohol vor und mit Schülern zu konsumieren und die notwendige Distanz zu den Schülerinnen und Schülern zu wahren, zur Warnung habe genügen lassen. Durch diese Verhaltensweisen sei der Antragsteller der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordere, nicht gerecht geworden. Unterschreite eine Lehrkraft die von ihr zu wahrende Distanz gegenüber den ihr anvertrauten Schülern, so könne dies deren persönliche Würde im Kern berühren und sei in hohem Maße geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Beamten als Erzieher und Vorbild für die seiner besonderen Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören. Der Alkoholkonsum mit und vor Schülern stelle kein vorbildhaftes Verhalten dar. Zwar stehe Beamten die private Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich frei, allerdings wirke der Beamtenstatus auch jenseits der Dienstgeschäfte. Daher seien die Kontaktaufnahme als „Follower“ in beide Richtungen sowie entsprechende „Freundschaftsanfragen“ an Schüler unzulässig; aus demselben Grunde sei auch eine Mitgliedschaft in einem Klassengruppen-Chat nicht zulässig. Eine direkte Kommunikation zu einzelnen Schülern einer Klasse verletze zudem das Gebot der Gleichbehandlung. Darüber hinaus bestehe Anlass zur Sorge, dass der Antragsteller in Anbetracht des Vorfalls vom Februar 2013 ähnliche Verhaltensweisen auch weiterhin zeigen werde, wie die Grenzverletzungen mit steigender Intensität gegen Ende des Schuljahres 2016/17 gezeigt hätten, so dass auch der Schutz der Schüler eine Entlassung verlange. Charaktermängel könnten sich auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen, wenn vorliegend außerdienstliche Grenzüberschreitungen aufgrund der Arbeit mit Minderjährigen auch für den dienstlichen Bereich von Bedeutung seien. Selbst wenn einzelne Vorkommnisse für sich allein betrachtet noch keine charakterliche Nichteignung darstellen würden, würden jedenfalls die geschilderten Geschehnisse in ihrer Gesamtheit die charakterliche Nichteignung manifestieren. Da die Probezeitbeurteilung die Nichteignung festgestellt habe, bestehe kein Ermessensspielraum mehr und die Entlassung sei verhältnismäßig. Eine Abmahnung sei in der Verlängerung der Probezeit zu sehen sowie in den dargestellten Mahnungen des früheren Schulleiters an den Antragsteller. Außerdem müsse einer Lehrkraft nach zwei Jahren Referendariat und über vier Jahren Probezeit ohne Einzelweisung des Schulleiters klar sein, dass ein solches Verhalten nicht hinnehmbar sei. Als milderes Mittel stehe auch nicht eine Führung durch Einzelweisungen zur Verfügung. Dies sei für den gesamten Zeitraum der Lebensdienstzeit eines Beamten schlicht nicht zumutbar.

An der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, denn die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern, aber auch gegenüber dem Kollegium lasse es als nicht vertretbar erscheinen, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen käme das Interesse der Schülerinnen und Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2018 Klage erheben. Am 1. März 2018 hat der Antragsteller zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zum Sachverhalt wurde erläuternd ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach seiner Verfehlung vom 3. Februar 2013 in psychologische Beratung begeben habe, um sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Der Antragsteller wies darauf hin, dass ihm in den Jahren 2013 und 2014 vom seinerzeitigen Schulleiter zwei Leistungsprämien zuerkannt worden seien und dass dieser sich dafür eingesetzt habe, die Verlängerung der Probezeit zu begrenzen. Im Zusammenhang mit der Griechenlandfahrt 2015 habe es nie eine konkrete Anweisung gegeben, keinen Alkohol im schulischen Kontext weder vor noch insbesondere mit Schülern zu konsumieren. Nach Einschätzung des Antragstellers sei sein Unterricht eine Mischung aus einer gewissen Lockerheit, jedoch gleichwohl vorhandener Disziplin und Autorität; er sei bei Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern gleichermaßen beliebt und als guter Lehrer geschätzt. Das gute Verhältnis zur bewussten Klasse rühre daher, dass die Klasse im Vorjahr ein Problem mit einer anderen Lehrkraft gehabt habe, wobei der Antragsteller versucht habe, Ratschläge zu erteilen. Der häufigere Kontakt zu den drei männlichen Schülern der Klasse liege darin begründet, dass diese einen vom Antragsteller an der Schule gehaltenen Schiedsrichterneulingskurs besucht hätten. Hauptsächlich über diesbezügliche Themen habe sich der Antragsteller mit den Schülern vor und nach dem Unterricht sowie in der Pause in der lehrmittelfreien Bibliothek unterhalten. Vor dem 28. Juli 2017 sei der Antragsteller von niemandem auf das angeblich zu nahe Verhältnis zu F. S. oder anderen Schülern angesprochen worden. Es sei ihm auch nicht erinnerlich, dass er darauf angesprochen worden sei, dass er in der lehrmittelfreien Bücherei unerwünscht sei, was durch die Stellungnahme der ehemaligen Leiterin der Bibliothek vom 29. November 2017 bestätigt werde. Das mitunter sehr kumpelhafte Verhalten der Schüler sei dem Antragsteller aufgefallen. Er habe dies mehrfach angesprochen und ändern wollen, was aber nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Im Schuljahr 2014/2015 sei er von Schülern der damaligen Klasse im Scherz angesprochen worden, dass er eine Frau brauche und sie ihm daher einen Account bei einer Partnervermittlung erstellen wollten. Der Antragsteller habe dies nicht ernst genommen und ihnen gesagt, sie sollten dies nur machen. Kurze Zeit später habe er sich nach seinem Account erkundigt, woraufhin F. S. die Frage gestellt habe, ob der Antragsteller die Anfrage der „geilen Rosalinde“ schon angenommen habe. Scherzhaft habe der Antragsteller erwidert, dass er sich mit ihr treffen werde. Der Account sei stets nur bloße Fiktion gewesen. Der Schüler F. S. habe von der Klasse daraufhin den Spitznamen „Rosi“ erhalten. Was die gelegentliche Anwesenheit im Unterricht von Kollegen angehe, so sei dies bei zwei Schulstunden im Fach Latein bei einem Referendar gewesen, den er hinsichtlich seiner Nervosität habe testen und fördern wollen. Bei weiteren Kollegen habe er stets vor der Begrüßung den Klassenraum verlassen. Der Antragsteller habe dem Kollegen, der die Vertretungsplanung vornehme, gesagt, dass er gerne als Vertretungslehrer in allen Klassen, nicht nur in der bewussten Klasse, zur Verfügung stehe; er habe diese Klasse jedoch explizit erwähnt, da er sie sehr geschätzt habe und von der Klasse als Bezugsperson gesehen worden sei. Der Antragsteller habe sich nicht mit Schülern zu Dorffesten verabredet, aber sich gleichwohl mit ihnen unterhalten, wenn er sie dort getroffen habe. Auch zum Konsum alkoholischer Getränke habe er sich nicht mit Schülern verabredet. Wenn er als Aufsicht bei Schulhausübernachtungen eingeteilt gewesen sei, habe er ausnahmslos alleine in der Bibliothek oder im Lehrerzimmer übernachtet. Der Antragsteller sei von den Schülern gefragt worden, ob er die Aufsicht übernehmen würde, dies habe jedoch stets noch vom Schulleiter genehmigt werden müssen. Mitglied in der WhatsApp-Gruppe der Klasse sei er gewesen, da er nach einer kritischen Situation mit einer anderen Lehrerin, bei der er Ratschläge erteilt habe, dort aufgenommen worden sei. Ebenso sei er Mitglied in der WhatsApp-Gruppe der Münchenfahrt in den 10. Klassen gewesen. In beiden Gruppen seien seines Wissens alle Schülerinnen und Schüler Mitglieder gewesen. Bei der Befragung des Schülers F. S. sowie dessen Mutter am 28. Juni 2017 durch den Schulleiter habe der Schüler angegeben, dass er nicht den Eindruck habe, dass der Antragsteller mehr als ein kumpelhaftes Verhältnis zu ihm pflege, was auch dessen Mutter bestätigt habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, da der Bescheid rechtswidrig sei, müsse die Interessenabwägung hinsichtlich des Sofortvollzugs zugunsten des Antragstellers ausfallen. Der Entlassungsbescheid sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da trotz Antrags des Antragstellers vom 19. Dezember 2017 der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Der Entlassungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die zugrunde liegende Probezeitbeurteilung von unzutreffenden Tatsachen ausgehe. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller bei mehreren Leistungsnachweisen Mängel gezeigt habe. Die Leistungsprämien würden die erzieherische Kompetenz des Antragstellers bestätigen und hätten dazu geführt, dass der Antragsteller keinen Anlass gesehen habe, sein Verhalten zu ändern. Da sich der Antragsteller nicht selbst zu Schulhausübernachtungen einteilen konnte, könne ihm mit dieser Begründung nicht die charakterliche Eignung abgesprochen werden. Es habe keine Weisungen gegeben, keinen Alkohol im schulischen Kontext zu konsumieren. Anderenfalls wäre fraglich, warum ein Verstoß gegen diese angebliche Weisung nicht sanktioniert worden sei. Auch der Schulleiter habe bei der Oberstufenparty 2017 selbst ein Bier getrunken. Ein Alkoholverbot, welches sich auch in alle Bereiche des Privatlebens erstrecken würde, wäre rechtswidrig. Eine engmaschige Kontrolle habe es nicht gegeben bzw. sei dem Antragsteller nicht aufgefallen. Es habe keine Weisung existiert, wonach der Antragsteller außerhalb schulischer Veranstaltungen ein generelles Kontaktverbot zu Schülern einzuhalten habe. Privat habe er sich nicht mit Schülern zu Festen verabredet, aber diese dort zufällig getroffen. Was das gemeinsame Sitzen auf einem Stuhl angehe, so werde diese Grenzverletzung zugestanden, jedoch ergebe sich allein daraus kein ungebührliches Näheverhältnis. Außerdem sei zu anderen Schülern und Schülerinnen die Nähe entgegen der Probezeitbeurteilung nicht verletzt worden. Es sei nicht korrekt, dass der Antragsteller den Besuch des Unterrichts anderer Lehrkräfte genutzt habe, um die Nähe männlicher Schüler zu suchen. Er habe vielmehr dienstliche Gründe gehabt, indem er den betroffenen Referendar dabei unterstützt habe, seine Nervosität zu überwinden. Der Antragsteller habe für jeden seiner Besuche in der Klasse in der Regel einen triftigen, zumeist dienstlichen Grund gehabt. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass der Antragsteller es darauf abgesehen habe, möglichst viele Vertretungsstunden gerade in der bewussten Klasse abzuhalten, um die Nähe zu bestimmten männlichen Schülern zu suchen. Vielmehr habe er sich generell bereit erklärt, Vertretungsstunden in allen Klassen zu übernehmen; aus diesem hohen dienstlichen Engagement werde ihm nunmehr „ein Strick gedreht“. Eine Weisung des Schulleiters, mit der den Lehrkräften verboten worden sei, WhatsApp-Kontakte oder Facebook-Kontakte zu Schülern zu unterhalten, existierte nicht. Die Hinweise im Rahmen einer Lehrerkonferenz würden keine eindeutige Weisung darstellen. Beim Klassengruppenchat handele sich um einen sog. offenen Chat, in dem jeder Teilnehmer lesen könne, was die anderen Mitglieder schreiben. Freundschaftsanfragen gebe es nicht, so dass sich ein Vergleich mit Facebook o.ä. verbiete. Der entsprechende Leitfaden des Antragsgegners führe aus, dass „höchstens eine offene Gruppe in Betracht komme, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülern akzeptiert werde, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen“. Mit dieser Regelung würden offene Chats nicht verboten. Eine private Kommunikation mit einzelnen Schülern habe nicht stattgefunden, sondern diese sei grundsätzlich an alle Teilnehmer gegangen. Inwieweit eine Ungleichbehandlung durch die Mitgliedschaft in WhatsApp-Gruppen stattgefunden haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Nach Aufforderung durch den Schulleiter Ende Juli 2017 habe der Antragsteller sich dann umgehend aus sämtlichen sozialen Netzwerken zurückgezogen. Es sei allerdings bereits fraglich, ob der Dienstherr einen generellen Kontakt per WhatsApp verbieten dürfe. Der persönliche WhatsApp-Kontakt mit F.S. betreffe fast ausschließlich Schiedsrichterthemen. Die Aussage des Antragstellers am 26. Juli 2017 im Lehrerzimmer, dass er angesichts der neuen rechtlichen Möglichkeiten nunmehr den Schüler F. S. heiraten könne, sei für jeden erkennbar scherzhaft gewesen, so dass unklar sei, warum dies zu Irritationen bei den Lehrkräften habe führen müssen. Dass das Verhalten des Antragstellers „öfters lautes Gesprächsthema im Lehrerzimmer“ gewesen sein soll, werde bestritten. Irritationen bei Schülern habe die Aussage nicht auslösen können, da diese nicht in Anwesenheit von Schülern getroffen worden sei. Dass der Antragsteller den Schüler F. S. zweimal für Sportveranstaltungen privat von zu Hause abgeholt habe, sei jeweils im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Schüler und dessen Eltern erfolgt. Hinsichtlich des Kraulens am Kopf während der Oberstufenparty am 12. Mai 2017 erscheine fraglich, warum bei Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 24. Mai 2017 kein Hinweis an den Antragsteller diesbezüglich erfolgte. Eine Beeinträchtigung des Schullebens durch den Antragsteller habe nicht stattgefunden; erst seine Suspendierung habe große Verwirrung bei Schülern und Eltern ausgelöst. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller von Schüler- oder Elternseite zu keiner Zeit der Vorwurf zu großer Nähe gemacht worden sei, insbesondere nicht vom Schüler F. S. sowie dessen Eltern. Dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb mit dem Antragsteller nicht mehr möglich sein solle, sei hingegen nicht ersichtlich. Da die Gerüchte über den Antragsteller erst unmittelbar am Ende des Schuljahres 2016/2017 aufgekommen seien habe der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt, sein von der Schulleitung kritisiertes Verhalten zu ändern. Nicht nachvollziehbar sei, dass all diese Geschehnisse erst nach Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 bekannt worden sein sollen. Der Bescheid ziehe mehrfach einen undifferenzierten Vergleich mit dem Vorfall vom Februar 2013, welcher jedoch nicht annähernd mit dem jetzigen Verhalten des Antragstellers gleichgesetzt werden könne. Soweit der Schulleiter in der Probezeitbeurteilung ausführe, er könne die geistige Gesundheit nicht mehr gesichert bestätigen, überschreite er seine Kompetenz. Außerdem berücksichtige die Probezeitbeurteilung offenkundig nicht das Verhalten des Antragstellers im gesamten Beurteilungszeitraum von fünf Jahren. Es sei nicht ersichtlich, wie und auf welche Weise sich der aktuelle Beurteiler Erkenntnisse über die fachliche Leistung und das Verhalten des Antragstellers vor dem 1. März 2017 verschafft habe.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich des Sachvortrags wird ergänzend ausgeführt, der damalige Schulleiter habe den Antragsteller vor der Griechenlandfahrt 2015 ausdrücklich angewiesen, weder vor noch insbesondere mit Schülern Alkohol zu konsumieren. Im Übrigen hätte dies dem Antragsteller auch ohne ausdrückliche Weisung eines Dienstvorgesetzten gegenwärtig sein müssen. Sein Verhalten sei daher in jedem Fall pflichtwidrig. Es sei nicht zutreffend, dass der Antragsteller vom Referendar darum gebeten worden sei, dessen Unterricht beizuwohnen. Es habe daher kein dienstlicher Grund für die Anwesenheit des Antragstellers in diesen gehaltenen Unterrichtsstunden bestanden. Zudem würden sich bei Hospitationen bzw. Unterrichtsbesuchen die den Unterricht besuchenden Lehrkräfte nie zwischen die Schüler setzen. Dem Antragsteller werde nicht zum Vorwurf gemacht viele Vertretungsstunden gehalten zu haben, sondern dass er durch die Bitte, insbesondere in der Klasse 9a für Vertretungsstunden eingeteilt zu werden, erneut zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Nähe gerade zu den Schülern der Klasse 9a und insbesondere zu F. S. gesucht habe. Fest stehe, dass der Antragsteller mehrfach, beharrlich und in besonderem Maße Kontakt zu den männlichen Schülern gesucht habe. Bei der Oberstufenparty 2017 habe der Schulleiter keine alkoholischen Getränke zu sich genommen im Gegensatz zum Antragsteller als aufsichtsführender Lehrkraft. In den Tagen nach der Party habe der Schulleiter dem Antragsteller seine Beobachtungen mitgeteilt und ihn darauf hingewiesen, dass er ein sehr kameradschaftliches Verhältnis zu den Schülern habe und dass ein wenig mehr körperliche Distanz angebracht sei. Da dem Schulleiter zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren, besonderen Vorkommnisse bekannt gewesen seien, sei dieses Verhalten des Antragstellers bei der Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 weder im Text noch im Rahmen des Eröffnungsgesprächs thematisiert worden. Da der jetzige Schulleiter erst wenige Monate vor der Erstellung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 die Leitung des …-Gymnasiums A... übernommen habe, habe er von den Vorgängen vor seinem Amtsantritt keine unmittelbare Kenntnis haben können. Die Vorkommnisse, die zu den schwerwiegenden Zweifeln an der charakterlichen Eignung geführt haben, seien ihm erst im Juli 2017 bekannt geworden. Der Antragsteller habe in mehrfacher Hinsicht in körperlicher Weise nicht die zu den Schülern gebotene Distanz gewahrt. Da er Mitglied des Klassengruppenchats WhatsApp gewesen sei, habe er sich kommunikativ auf eine Ebene mit den Schülern begeben. Es habe im Vorfeld der Probezeitbeurteilung zwei Unterrichtsbesuche gegeben, von denen einer tatsächlich am 30. März 2017 stattgefunden habe. Die Dokumentation der Unterrichtsstunden sei nicht zu beanstanden. Teilweise habe der Schulleiter die Beobachtungen während der Unterrichtsstunde auf dem Beobachtungsbogen fixiert, teilweise habe er sie im Nachgang zur Unterrichtsstunde als Erinnerungsprotokoll niedergeschrieben. Es sei beurteilungsrechtlich nicht zu beanstanden, beide Unterrichtsstunden in einem Block zu besprechen.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass der örtliche Personalrat hätte eingebunden werden müssen, da das Mitwirkungsrecht nur bestehe, wenn dem Dienstherrn bei der Entlassung ein Ermessen zustehe. Da die mangelnde Bewährung hier endgültig fest stehe, bestehe für die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr. Höchst vorsorglich sei nunmehr der Hauptpersonalrat angeschrieben worden. Die Entlassungsverfügung sei materiell rechtmäßig, da auch die Probezeitbeurteilung materiell zutreffend sei. Der Antragsteller erweise sich aufgrund der in dem Bescheid geschilderten Vorkommnisse für eine pädagogische Unterrichtstätigkeit als charakterlich ungeeignet. Mangelnde Bewährung liege schon dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, wie dies vorliegend aufgrund der geschilderten Vorkommnisse der Fall sei. Eine Leistungsprämie könne nur für dienstliches Wirken, also für fachliche Leistungen und nicht für Eigenschaften und Facetten des Charakters eines Beamten gewährt werden. Der Vorfall aus dem Jahr 2013 sei in besonderem Maße geeignet gewesen, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch im unmittelbar schulischen Kontext sei der Antragsteller nicht in der Lage, die gegenüber Minderjährigen und insbesondere Schülern notwendige Distanz zu wahren, welche aufgrund der Vorbildwirkung sowie aufgrund des Lehrer-Schüler-Verhältnisses, bei welchem stets eine gewisse Abhängigkeit der Schüler gegenüber Lehrkräften bestehe, nicht hinnehmbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, sowie in den Verfahren W 1 S 17.1413, W 1 K 18.104 und W 1 K 18.207 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage gegen die Entlassung des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, da sowohl die zugrundeliegende Probezeitbeurteilung von unzutreffenden Tatsachen ausgeht als auch eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig erscheint sowie der Personalrat nicht beteiligt wurde.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 6. Februar 2018 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formelbzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern hinreichend erkennen lassen, dass er eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen hat, indem er darauf abgestellt hat, dass die Fürsorgepflicht sowohl gegenüber den Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber dem Kollegium es nicht als vertretbar erscheinen lasse, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen komme das Interesse der Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, die der erforderlichen Vorbildwirkung gerecht werde. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B.v. 15.6.1999 – 3 EO 364/96). Insofern ist es beim vorliegenden Prüfungspunkt auch nicht von Relevanz, inwieweit die erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller tatsächlich begründet sind bzw. das private Aussetzungsinteresse korrekt gewürdigt worden ist. Auch bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 41 m.w.N.).

2. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung indes bereits deshalb formell rechtswidrig, da der Personalrat trotz rechtzeitigem Antrag des Antragstellers am 19. Dezember 2017 nicht beteiligt wurde. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wirkt der Personalrat jedoch bei der Entlassung von Beamten auf Probe mit, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde. Der Ansicht des Antragsgegners aufgrund eines fehlenden Ermessensspielraums sei die Mitwirkung des Personalrats nicht erforderlich, kann nicht gefolgt werden. Zunächst sieht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG einen Ermessensspielraum vor („können“). Zwar wirkt sich § 10 BeamtStG als absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender Nichtbewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stellt klar, dass der Beamte auf Probe, der sich nicht bewährt hat, zu entlassen ist (Zängl in Weiss u.a., BeamtenR BY, § 23 BeamtStG Rn. 160). Die Rechtsprechung geht dennoch grundsätzlich von einer Ermessensregelung aus (vgl. BVerwG v. 20.4.1977, Buchholz 237.0 § 38 LBG Nr. 1; BVerwG v. 31.5.1978, Buchholz 237.0 § 8 LBG Nr. 1; BVerwG v. 28.4.1983, DVBl. 1983, 1105 ü. Z. a.a.O.; BVerwG v. 12.10.1989, BVerwGE 82, 356; BVerwG v. 31.5.1990, BVerwGE 85, 177 ü. Z. a.a.O.; BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 3 CS 10.887 – juris).

Die Beteiligung des Personalrats wurde auch nicht rechtzeitigt nachgeholt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Probe kann die vorgeschriebene Mitwirkung der Personalvertretung noch bis zum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung im Entlassungsverfahren durchgeführt und in diesem Sinne nachgeholt werden kann. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Personalvertretung hat noch die Möglichkeit ihre Auffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entschließung des Dienstherrn Einfluss zu nehmen, bevor diese in der Form des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beamten abschließend verlautbart wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1983 – 2 C 9/82 – juris). Vorliegend wurde der Personalrat jedoch erst im Gerichtsverfahren angeschrieben, in dem der Wille der Behörde schon abschließend feststand und eine Änderung nicht mehr zu erwarten war.

3. Auch in materieller Hinsicht ist die Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung rechtswidrig.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2018 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 – juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).

a) Formale Grundlage für die Feststellung der Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht zunächst durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017.

Die Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 ist nach summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 – II C 146/62 – BVerwGE 21,127/129 – juris; U.v. 17.5.1979 – 2 C 4/78 – ZBR 1979, 304/306 – juris; U.v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BVerwGE 60, 245 – juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360 ff. – juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BVerwGE 60, 245/246 – juris).

aa) Für die vom Antragsteller angegriffene Probezeitbeurteilung fehlt es zunächst an einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Auch bei einer Verlängerung dürfen – unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides über die Verlängerung der Probezeit – die bisherigen Leistungen bzw. das bisherige Verhalten nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 –, BVerwGE 85, 177, Rn. 20).

War der Beurteiler nicht während der gesamten Probezeit Dienstvorgesetzter des Beamten auf Probe und kann der Beurteiler die Einschätzung der Bewährung nicht auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen und sich dadurch eine ausreichende Tatsachengrundlage zu verschaffen. Die Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 312).

Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der jetzige Schulleiter OStD C., der erst seit dem 1. März 2017 der Dienstvorgesetzte des Antragstellers ist, einen Beurteilungsbeitrag des früheren Dienstvorgesetzten OStD S. eingeholt hat. Der Antragsgegner trägt vielmehr nur vor, dass die Probezeitbeurteilung vom Oktober 2017 Beobachtungen des OStD S. enthalte, da OStD C. Erkenntnisse über das Verhalten des Antragstellers mitgeteilt worden seien, welche das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Ministerium) im Rahmen eines Telefonats mit OStD S. gewonnen habe. Dies stellt jedoch keinen ausreichenden Beurteilungsbeitrag dar, da insbesondere der über das Telefonat angefertigte Vermerk auch nur vom Ministerium, nicht jedoch von OStD S. stammt und zudem nur einige wenige Punkte angesprochen werden, nicht jedoch der gesamte Probezeitraum. Erforderlich gewesen wäre, dass OStD C. Kontakt mit OStD S. aufnimmt, um einen Beurteilungsbeitrag von ihm persönlich für den Zeitraum zu erhalten, in welchem OStD S. der Dienstvorgesetzte des Antragstellers war. Kontaktaufnahmen mit ihm waren offensichtlich möglich, wie das Telefonat vom 15. September 2017 sowie das Treffen vom 19. Januar 2018 zeigen. Auch Beurteilungsbeiträge anderer Mitarbeiter der Schulleitung sind, soweit ersichtlich, nicht eingeholt worden.

Zumindest ungewöhnlich erscheint zudem die Tatsache, dass das vorgesetzte Ministerium dem Beurteiler Ergänzungsvorschläge für die zu erstellende Beurteilung erteilt hat (E-Mail v. 29.9.2017), was darauf hindeuten könnte, dass der Beurteiler in seinem Beurteilungsermessen nicht frei gehandelt haben könnte.

bb) Sofern der Beurteiler im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 bezüglich der Probezeitbeurteilung ausführt, dass er die uneingeschränkte Gesundheit des Antragstellers nicht mehr gesichert bestätigen könne, überschreitet er seine Kompetenzen. Die Prognose, ob der Probebeamte dem angestrebten Amt in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sein wird und damit für die Übernahme ins Lebenszeitbeamtenverhältnis geeignet ist, muss aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage getroffen werden, die im Regelfall die besondere medizinische Sachkunde eines Arztes bzw. Amtsarztes voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12; BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 14.1431 – jeweils juris). Aus dem Akteninhalt ist keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers erkennbar und medizinische Sachkunde wurde vom Beurteiler, soweit ersichtlich, nicht eingeholt.

cc) Zudem ist der Beurteiler teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 ging der Beurteiler beim Verfassen seiner Beurteilung offensichtlich davon aus, dass sich der Antragsteller für die Schulhausübernachtungen selbst eingeteilt hat. Dies ist ausweislich des Akteninhalts nicht möglich und daher unrichtig, da Schulhausübernachtungen stets vom Schulleiter genehmigt werden müssen.

Dass der Beurteiler teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, ergibt sich auch aus den Ausführungen auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids: „Durch diese engmaschige Kontrolle wurde sichergestellt, dass Vorfälle, wie der außerdienstliche aus dem Jahr 2013 oder die dienstlichen aus dem Jahr 2017, sich nicht wiederholten bzw. verhindert wurden. Aufgrund dieser engmaschigen Betreuung zeigten sich Fehlverhalten dieser Art nur in Situationen, die keine engmaschige Betreuung erlaubten, wie im Rahmen der Griechenlandfahrt oder im privaten Kontext, als Ihr Mandant mit Schülern gemeinsam etwas trinken ging.“ Beim Vorfall aus dem Jahr 2013 handelt es sich um einen sexuellen Übergriff, bei den Vorfällen 2017 um geltend gemachte Distanzverletzungen. Der Beurteiler stellt dann jedoch die behaupteten Verstöße gegen ein Alkoholverbot als „Fehlverhalten dieser Art“ dar und vermengt damit zwei völlig verschiedene Themen. Sexuelle Übergriffe oder Grenzverletzungen zu Schülern im Rahmen der Griechenlandfahrt oder im privaten Kontext lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen bzw. wurden dem Antragsteller auch zu keiner Zeit vorgeworfen. Auch diesbezüglich geht der Beurteiler daher von falschen Tatsachen aus.

dd) Auch verstößt die Probezeitbeurteilung gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 15. Juli 2015 (im Folgenden: BeurteilungsRL). Nach Ziff. 2.2.3 der BeurteilungsRL sollen Disziplinarmaßnahmen nicht in der Beurteilung vermerkt werden. Dennoch wird in der Probezeitbeurteilung die Disziplinarmaßnahme sowie der zugrundeliegende Vorfall aus dem Jahr 2013 erwähnt.

b) Dass der Antragsgegner in den einzelnen Verhaltensweisen des Antragstellers „Grenzverletzungen“ im Lehrer-Schüler-Verhältnis erkennen will, vermag eine Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es dem Dienstherrn grundsätzlich überlassen, zu beurteilen, welches Näheverhältnis im Lehrer-Schüler-Verhältnis für ihn (noch) tolerabel ist. Hierfür müssen aber eindeutige Vorgaben mittels entsprechender Weisungen (für den Einzelfall oder Allgemein) geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 14.1431 – juris). Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 11. Januar 2018 (W 1 S 17.1413) festgestellt hat, wäre es als Weisung ausreichend gewesen, vom Antragsteller mit sofortiger Wirkung zu verlangen, jeden schulischen Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse und hier insbesondere mit F. S. zu unterlassen (ein darüber hinausgehendes Näheverhältnis zu anderen Schülern stand im Übrigen nie im Raum) bzw. sich allgemein von der Klasse fernzuhalten, sich jeglicher Aussagen und Verhaltensweisen, auch scherzhafter Art, zu enthalten, die das nötige Distanzverhältnis zu den Schülern vermissen lassen sowie nicht mehr an WhatsApp-Gruppen der Schüler teilzunehmen. Eine konkrete und ernsthafte Weisung dieser Art durch den Schulleiter als Dienstvorgesetztem erscheint der Kammer grundsätzlich als geeignetes Mittel, um eine Lehrkraft zur Einhaltung des angeordneten Verhaltens anzuhalten. Dieser Auffassung war offensichtlich auch der Schulleiter selbst, der dem Antragsteller beim Gespräch am 27. Juli 2017 entsprechende Vorgaben gemacht hat (vgl. Schreiben vom 2.8.2017 an das Staatsministerium), denen sich der Antragsteller offensichtlich auch in keiner Weise verweigert hat. Vielmehr ist er umgehend aus entsprechenden WhatsApp-Gruppen, bei denen er noch Mitglied war, ausgetreten. Darüber hinaus ist ein weisungsgemäßes Verhalten auch der Steuerung durch den Antragsteller zugänglich und er hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der Vergangenheit kein Verhalten gezeigt, dass es nahelegen würde, dass er sich im Einzelfall oder gar generell nicht an erteilte Anweisungen halten würde. Die nunmehr vorgetragenen Weisungsverstöße sind nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich eines Alkoholverbots insbesondere auf der Griechenlandfahrt 2015 muss sich der Antragsgegner entgegenhalten lassen, dass eine solche Weisung in den Akten nicht zu finden ist. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Lehrkräfte seien angewiesen gewesen, auf Schülerfahrten keinerlei alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, so erscheint dies fraglich. Zumal das Verhalten des Antragstellers während der Griechenlandfahrt nicht zeitnah sanktioniert worden ist, obwohl insbesondere der frühere Schulleiter jedenfalls davon Kenntnis hatte, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 22. Januar 2018 ergibt. Zudem hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass sich beide aufsichtführenden Lehrkräfte auf der Griechenlandfahrt abgesprochen hätten, die Schüler zum Abendessen ein Bier trinken zu lassen. Sollte diesbezüglich ein Weisungsverstoß vorliegen, wäre es naheliegend beide Lehrkräfte zu sanktionieren und es nicht lediglich dem Antragsteller über zwei Jahre später im Rahmen einer Entlassungsverfügung vorzuhalten.

Auch eine Weisung hinsichtlich eines generellen Alkoholverbots gegenüber allen Lehrern ist nicht dokumentiert. Dies erscheint insofern auch abwegig, da sich andere Lehrer wöchentlich zu einem Weißwurstfrühstück mit Bier in der Schule getroffen haben. Problematisch erschien dem früheren Schulleiter dabei nicht der Alkoholkonsum an sich, sondern die Sichtbarkeit durch die offenstehende Tür, was auch gegen eine ausdrückliche Weisung in Bezug auf ein Alkoholverbot spricht.

Zudem hat der Beurteiler den Alkoholkonsum des Antragstellers auf der Oberstufenparty 2017 registriert und dem Antragsteller anschließend dennoch im Mai 2017 eine sehr positive Probezeitbeurteilung erstellt, ohne diesen Vorfall zu thematisieren. Insofern durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass es sich nicht um einen gravierenden Verhaltensverstoß handelt.

Eine Weisungsverweigerung kann überdies auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger erst am Schuljahresende 2016/17 aus dem Klassengruppen-Chat auf WhatsApp ausgetreten ist. Im Bescheid vom 6. Februar 2018 führt der Antragsgegner diesbezüglich aus, dass der Antragsteller im Rahmen von Lehrerkonferenzen von der Schulleitung darauf hingewiesen worden sei, weder WhatsApp-Kontakte noch Facebook-Kontakte mit Schülerinnen und Schülern im schulischen Kontext zu pflegen, was dem Vortrag des Antragsgegners im Verfahren W 1 S 17.1413 widerspricht. Dem Antragsteller wird im Bescheid vom 6. Februar 2018 daher vorgeworfen, dass er erst nach einer nachdrücklichen Mitteilung von Ende Juli 2017, dass solche Mitgliedschaften untersagt seien, diese beendet habe, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, dass diese nicht erlaubt seien. Es ist jedoch Sache der Schulleitung, ihre Weisungen inhaltlich eindeutig zu formulieren, falls tatsächlich eine frühere Weisung erfolgt sein sollte. Aus den allgemeinen Hinweisen des Antragsgegners zum Umgang mit sozialen Medien lässt sich überdies das Verbot einer Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe jedenfalls nicht hinreichend deutlich entnehmen. Vielmehr heißt es darin, dass das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten sei, das einen formalisierten unterschiedlichen Status in der Beziehung verbiete. In Betracht komme damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülern akzeptiert werde, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen. Aus welchem Grund die Beteiligung an einer offenen WhatsApp-Gruppe, an der zudem alle Schüler der Klasse beteiligt gewesen seien und bei der bekanntlich Beiträge für jedermann sichtbar und kommentierbar sind, vor diesem Hintergrund verboten sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

c) Für sich genommen rechtfertigt das beschriebene Verhalten des Antragstellers im Einzelnen oder insgesamt jedenfalls ohne vorherige „Abmahnung“ keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich einerseits die Entlassung für den Beamten überraschend käme und andererseits die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 3 ZB 07.2118 – juris Rn. 16). Die dem Kläger nunmehr vorgeworfene Distanzlosigkeit im Rahmen des Lehrer-Schüler-Verhältnisses war zuvor nicht thematisiert worden, sodass dem Kläger nicht deutlich war, dass entsprechende Verhaltensweisen nicht erwünscht sind. Sofern der Schulleiter nach der Oberstufenparty 2017 zu dem Antragsteller gesagt habe: „Sie haben ja ein sehr kameradschaftliches Verhältnis zu den Schülern. Ein wenig mehr körperliche Distanz ist angebracht“, wurde dies kurze Zeit später im Rahmen der zunächst erstellten Probezeitbeurteilung im Mai 2017 nicht thematisiert und hat offensichtlich auch in keinster Weise Eingang in die sehr positive Probezeitbeurteilung gefunden, so dass der Antragsteller, wie oben bereits thematisiert, dies nicht als gravierenden Vorfall einordnen musste. Insoweit ist der Überraschungsmoment daher dennoch zu bejahen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verhaltensweisen geht die Kammer davon aus, dass diese grundsätzlich aufgegeben bzw. geändert werden können und somit ein behebbarer Mangel vorliegt. Wie oben dargestellt ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich einer konkreten Weisung hinsichtlich einer Verhaltensänderung verweigert hätte oder verweigern würde, so dass auch die antragsgegnerseitig in den Raum gestellte Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigte Verhalten nach einer entsprechenden Weisung hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint. Eine andere diesbezügliche Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des disziplinarrechtlich geahndeten Vorgangs vom Februar 2013, bei dem der Antragsteller außerdienstlich einem 17-jährigen in erheblich alkoholisiertem Zustand in die Hose gegriffen hat. Es liegt nämlich vorliegend klar auf der Hand, dass die nunmehr dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorgang aus dem Jahre 2013; eine Vergleichbarkeit ist insoweit nicht gegeben. Es ist überdies auch nichts dafür ersichtlich, dass die nunmehr gezeigten Verhaltensweisen in eine ähnliche Richtung zeigen. Dass der Antragsteller homosexuelle pädophile Neigungen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und bedürfte hinsichtlich einer Pädophilie auch einer amtsärztlichen Abklärung, da es sich insoweit um eine Erkrankung handelt (ICD 10: F65.4).Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entlassung auch nicht im Hinblick auf den Schutz der Schüler vor sexuellen Übergriffen erforderlich, so dass es entgegen der Darstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung auch nicht der ständigen Beobachtung des Antragstellers „auf Schritt und Tritt“ bedarf, die weder für den Dienstherrn noch für den Antragsteller zumutbar seien.

Sofern das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 24.1.2017 – 2 B 75/16 – juris) davon ausgeht, dass es Verhaltensweisen gebe, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt, so liegen solche Verhaltensweisen hier gerade nicht vor. Der Vorfall mit dem „Kuschelstuhl“ wurde auch vom Antragsgegner selbst für sich genommen nicht als ausreichend erachtet, eine Entlassung oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Anderenfalls hätte es den übrigen Ausführungen nicht bedurft. Soweit der Antragsteller sich mit Schülern auf außerschulischen Festen unterhält, stellt dies sozialadäquates Verhalten dar. Dass er sich darüber hinaus mit den Schülern zum Alkoholkonsum verabredet habe, ist nicht substantiiert dargetan und stellt daher lediglich eine Mutmaßung dar. Die Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte wurde von den Lehrkräften selbst als „Spaß unter Kollegen“ gewertet. Hinsichtlich der Anwesenheit bei einem Studienreferendar stellt auch dies kein völlig außergewöhnliches Verhalten dar. Außerdem hat offensichtlich auch die betreuende Lehrkraft keinen Anlass gesehen, einzuschreiten oder den Antragsteller darauf anzusprechen, nachdem der Studienreferendar ihm unmittelbar nach der Stunde davon berichtet hatte. Auch die Bitte zu Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden, reicht als eine derartig gravierende Verhaltensweise nicht aus. Zudem lag es nicht in der Hand des Antragstellers sich für die Vertretungsstunden selbst einzuteilen, so dass ihm auch die Vielzahl der Vertretungsstunden nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sofern er im Lehrerzimmer scherzhaft seine Heiratsabsichten hinsichtlich des Schülers F.S. kundgetan hat, kann man dies als schlechten Scherz qualifizieren. Dem Antragsteller musste jedoch nicht von vorneherein klar sein, dass dieser Scherz nicht bei allen Kollegen ankommen wird und ist nicht geeignet, ihm die charakterliche Eignung ohne Abmahnung abzusprechen. Auch die Scherze des Antragstellers über Datingportale mit Siebtklässlern stellen keine derartige Verhaltensweise dar, zumal diese bereits im Jahre 2015 erfolgt sind, ohne dass irgendeine Reaktion der Schulleitung hierauf erfolgte. Gleiches gilt für die Teilnahme des Antragstellers an dem Spiel „Rugby ohne Regeln“, welche auch von einer Mitarbeiterin der Schulleitung beobachtet wurde. Auch hier erfolgte keinerlei zeitnahe Reaktion des Antragsgegners. Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner keine dieser Verhaltensweisen als so gravierend angesehen hat, dass dadurch eine Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass sich der Antragsteller weder das Disziplinarverfahren noch die Verlängerung der Probezeit als Warnung hat dienen lassen und dies insoweit einer Abmahnung gleichkommt, ist zu entgegnen, dass die nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen mit dem damaligen Auslöser der Verlängerung der Probezeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auch nicht vergleichbar sind. Hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen hätte es daher gerade einer ausdrücklichen Abmahnung bedurft, die vorliegend nicht ausgesprochen wurde.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 dienstlich nicht auffällig geworden ist und diesem noch am 24. Mai 2017 eine Probezeitbeurteilung eröffnet wurde, nach der er als uneingeschränkt geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass frühere ernsthafte Missstände gerade mit Blick auf den seinerzeitigen Vorfall aus dem Jahre 2013 durch die jeweilige Schulleitung mit Nachdruck aufgegriffen worden wären, was jedoch gerade nicht der Fall war. Es ist in die Gesamtschau auch mit einzubeziehen, dass der Schüler F. S. sowie dessen Mutter auf Befragen des Schulleiters mitgeteilt haben, dass der Antragsteller dem Schüler nicht zu nahe gekommen sei. Die Eltern des F. S. – wie im übrigen eine Reihe weiterer Eltern, Schüler und Lehrkräfte – haben vielmehr sogar Partei für den Antragsteller ergriffen und in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 erklärt, dass es für sie aus keiner Quelle einen Anlass gebe, an der Integrität des Verhaltens des Antragstellers zu zweifeln.

Nach alledem war dem Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (4.481,62 EUR x 6/2 = 13.444,86 EUR).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. September 19... geborene Antragsteller steht als Polizeioberwachtmeister im Dienst des Antragsgegners und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage (Az.: M 5 K 15.2872) gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2015 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. September 2015.

Der Antragsteller wurde am 1. März 2013 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) E., als Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Mit Wirkung zum 1. März 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.

Am 26. Mai 2014 blieb der Antragsteller unentschuldigt dem Dienst fern. Nachdem er unter seiner Telefonnummer nicht erreicht werden konnte, teilte er dem Seminarbüro gegen 10.00 Uhr mit, dass er krank sei. Später versicherte der Antragsteller, dass er sich aufgrund seines leeren Handyakkus nicht habe krank melden können und deshalb auch seinen Wecker nicht gehört habe.

Am 22. November 2014 war der Antragsteller in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Da er sich nicht wohl fühlte, hatte er sich nach eigenen Angaben zum Dienst fahren lassen. Nach dem Dienstantritt wurde beim Antragsteller Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Beim später durchgeführten, einmaligen Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ betrug die Atemalkoholkonzentration des Antragstellers 0,529mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.

Wegen dieses Vorfalls stellte der Seminarleiter - EPHK D. - bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 25. November 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang führte er auch aus, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert habe. Der Antragsteller habe die Tat bestritten, gleichwohl den Schaden behoben und sei von Seiten der II. BPA mündlich belehrt worden. Überdies habe der Antragsteller während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen und habe desinteressiert gewirkt. Seine Mitschüler hätte er durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt.

Der Klassenleiter - PHK R. - schloss sich in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom 25. November 2014 den Ausführungen im Hinblick auf den Antragsteller an und ergänzte, dass dieser aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf nicht geeignet erscheine.

Aus einem Aktenvermerk vom 28. November 2014 über ein am Vortag gehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Antragstellers und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.

Mit Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 kam die Polizeiärztin Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund einer Haaranalyse beim Forensisch-Toxikologischen Zentrums von einem erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines Alkoholmissbrauchs im Zeitraum von ca. drei Monaten ab Haarprobenentnahme am 8. Dezember 2014 auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum 30. Juni 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Auf die Vorfälle vom 26. Mai 2014, 22. November 2014 und auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 sowie auf das gemeinsame Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. März 2015 gegeben, die der Antragsteller nicht wahrnahm.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 23. April 2015 erklärte der Antragsteller, dass er nach dem Vorfall vom 22. November 2014 sein Trinkverhalten drastisch reduziert hätte. Die damalige Situation habe er falsch eingeschätzt. Beim Kartenspielen mit seinen Freunden hätte er bis 3.00 Uhr früh vier bis fünf Weizenbier getrunken. Am Morgen habe er sich zwar nicht besonders gut gefühlt, mit einem Restalkohol in dieser Höhe habe er allerdings nicht gerechnet. Darüber hinaus hätte er schon in einer früheren Stellungnahme erklärt, dass er nicht in das Zimmer der Kollegen uriniert habe. Er habe damals nur freiwillig deshalb geputzt, um die Angelegenheit zu beenden. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dies im Nachhinein als Schuldeingeständnis gewertet werde. Zu den betroffenen Kollegen W. und H. habe er bis zu diesem Vorfall ein normales Verhältnis gehabt.

Nachdem der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18. Juni 2015 der beabsichtigten Entlassung zugestimmt hatte, wurde der Antragsteller mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juni 2015 des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Dem Antragsteller wurden darin die Vorfälle vom 22. November 2014 sowie vom 19. Dezember 2013 zur Last gelegt. Auch sein weiteres dienstliches Verhalten sei nicht einwandfrei gewesen. Seine Leistungen seien in allen Ausbildungsabschnitten unterdurchschnittlich gewesen. Zudem habe er den Unterrichtsverlauf gestört, so dass sich seine Kollegen weggesetzt hätten. Der Vorfall vom 22. November 2014 stünde aufgrund der positiven Messung der Atemalkoholkonzentration und seiner Einlassung vom 23. April 2015 fest. Der Antragsteller habe das mit IMS vom 4. Mai 2000 - IC 5-0142.1-11 - festgelegte absolute Alkoholverbot missachtet. Darin sei allen Beschäftigten der Polizei untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn abgebaut werden könne. Dies hätte ihm auch bewusst sein müssen. Der alkoholisierte Dienstantritt hätte dazu führen können, dass der Antragsteller in diesem Zustand den bewaffneten Außendienst angetreten und unter Umständen ein Dienstfahrzeug geführt hätte. Der Vorfall sei deshalb auch grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen. Zur Überzeugung der Bayerischen Bereitschaftspolizei stünde auch der Sachverhalt vom 19. Dezember 2013 fest. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizeimeisteranwärter W. und H. bestünden keine Zweifel. Die charakterliche Nichteignung äußere sich auch durch sein bisheriges Verhalten und die Leistungsnachweise. Trotz Häufung der Vorfälle und ermahnender Gespräche habe sich am Verhalten des Antragstellers nichts geändert, woraus sich schließen lasse, dass er Kritik nicht zugänglich sei. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Bereits jetzt stünde fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 23. Juni 2015 erhoben (Az.: M 5 K 15.2872).

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da von einer mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht ausgegangen werden könne. Der Vorfall vom 22. Dezember 2014 dürfe nicht herangezogen werden, weil der Antragsgegner nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom 19. Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, insbesondere habe keine DNS-Überprüfung stattgefunden. Die verspätete Krankmeldung sei ein einmaliges Vorkommnis gewesen. Der Antragsteller habe letztlich alle Prüfungen bestanden, seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei. Die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stünde. Das Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 sowie das diesem zugrundeliegende Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Centrums in M. belegten lediglich, dass der Antragsteller nur kurz vor der Haarprobe einen etwas überhöhten Alkoholkonsum zutage gelegt habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“- Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage zuvor geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Antragsteller trotz seines Wissens um seine Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt, mit diesem Grad an Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenüberzutreten und eventuell ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Dies hätte zu einer Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei führen können und stelle ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten dar. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch uneinsichtig gewesen, der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe aufgrund der Einlassung der Kollegen festgestanden. Diese hätten keinerlei Belastungseifer gezeigt, so dass ein DNS - Test entbehrlich gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Die Beurteilung dieser Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die vom Dienstherrn getroffene Einschätzung, der Antragsteller sei charakterlich nicht geeignet und habe sich nicht bewährt, halte sich in den Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Entschließe sich der Dienstherr, einen strengen Maßstab anzulegen, so sei dies rechtlich zulässig. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bayerische Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgehe. Der Vorwurf des alkoholisierten Dienstantritts am 22. November 2014 stütze sich auf gesicherte Feststellungen. Zum einen sei die Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger 7110 Evidential, das über die notwendige halbjährige Eichung verfügt habe, vorgenommen worden, zum anderen belege die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München durchgeführte Haarprobenanalyse, auf die sich das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 stütze, dass beim Antragsteller eine Ethylglucoronid-Konzentration von 34 pg/mg nachweisbar gewesen sei, wobei ein Wert von 7 bis 30 pg/mg mit sozialem Alkoholkonsum vereinbar wäre. Infolgedessen gehe das amtsärztliche Gutachten zu Recht von einem erhöhten Alkoholkonsum zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne eines Alkoholmissbrauchs aus. Dafür spreche auch, dass sich der Grad der Alkoholisierung im oberen Bereich bewegt habe. Der Vorfall sei auch durch entsprechende Einlassungen des Antragstellers hinreichend geklärt. Da er sich so unwohl gefühlt habe, dass er selbst nicht zum Dienstort habe fahren können, seien ihm die negativen Nachwirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums bewusst gewesen. Der Vorfall offenbare beim Antragsteller einen Mangel an Selbstdisziplin und Pflichtbewusstsein. Eine zweite Messung habe im Rahmen einer beamtenrechtlichen Entscheidung im Gegensatz zu den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen handele es sich um die Sanktionierung eines einmaligen Fehlverhaltens, das nicht auf einer 0,0-Promille-Grenze basiere. Im Gegensatz dazu liege bei der Missachtung des strikten Alkoholverbots durch den Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Erkenntnisse vor, die durch seine Einlassung und die Haarprobenanalyse, die einen länger verwirklichten, erheblichen Alkoholkonsum belege, das Ergebnis einer einzigen Atemalkoholmessung ausreichen ließen. Eine solche könne ebenso wie eine Blutalkoholmessung einen ausreichenden Nachweis einer Alkoholisierung erbringen. Das Geschehnis vom 22. November 2014 sei zwar eine einmalige Auffälligkeit, diese sei jedoch in der Gesamtschau mit den anderen, beim Antragsteller aufgetretenen, Umstände geeignet, die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller verfüge nicht über die charakterliche Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ernsthafte Zweifel, ob der Antragsteller den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, gerecht werde, seien gerechtfertigt. Hinzu kämen die dienstlichen Beanstandungen, die unterdurchschnittlichen Leistungen und die mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das sein Beruf erfordere. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass dem Antragsteller gute Leistungen während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt worden seien, da diese nur einen kürzeren Einblick in das dienstliche Verhalten des Beamten gäben. Auf die weitere Aufklärung des Ereignisses vom 19. Dezember 2013 komme es daher nicht an.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der am 25. September 2015 zugestellt worden ist, am 7. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entlassung wegen mangelnder Bewährung müsse eindeutig festgestellt werden, dass und in welcher Hinsicht der Probezeitbeamte im Einzelnen die ursprünglich in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht habe. Die mangelnde Bewährung werde vorliegend im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller am 22. November 2014 mit einem Restalkoholgehalt zum Dienst erschienen sei. Sein Ausbilder habe einen Alkoholgeruch wahrgenommen, weswegen eine Messung mit dem Atemalkoholgerät durchgeführt worden sei. Diese Messung habe eine Konzentration von 0,529 mg/l beim Antragsteller ergeben. Eine zweite gültige Messung liege nicht vor, weshalb eine bestimmte Alkoholkonzentration beim Antragsteller nicht definitiv nachgewiesen sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Feststellung aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät gesichert sei. Es existiere nämlich eine DIN-Norm (DIN VDE 0405, Teil 3), welche die Voraussetzungen für ein gültiges Messergebnis einer Atem-Alkoholbestimmung festlege. Nach dieser Norm liege nur dann ein gültiges Messergebnis vor, wenn sowohl die Anforderungen an eine gültige Einzelmessung von zwei abgegebenen Atemproben eingehalten würden als auch die Messwerte der beiden Einzelmessungen in bestimmten Grenzen miteinander übereinstimmten. Dies zeige, dass allein die Eichung des Geräts nicht ausreiche, um zu ordnungsgemäßen Messergebnissen zu gelangen. Aus diesem Grund müssten zwei Atemalkoholproben genommen und miteinander verglichen werden. Vorliegend läge aber nur ein gültiges Messergebnis vor. Auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts weise darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zwei gültige Messergebnisse und deren Vergleich voraussetze. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beurteilung der Rechtslage das Ergebnis der Messung nicht zugrunde gelegt werden können. Das Ergebnis der Haaranalyse bestätige zwar einen erhöhten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum, der nahe bei einem normalen sozialen Trinkverhalten liege, nicht festgestellt sei jedoch dadurch, ob der erhöhte Alkoholkonsum mehrfach oder bei einem einzigen Ereignis stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Einzelerkenntnisse vorliege. Die Haaranalyse belege lediglich, dass es einmal in den zurückliegenden drei Monaten vor Entnahme der Probe zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei. Der Antragsteller habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass er in der Nacht vor seinem Dienst am 22. November 2010 eine erhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass der Alkohol bis zu seinem Dienstantritt abgebaut sein würde. Insofern habe er allenfalls damit gerechnet, dass ein ganz geringer Restwert zu Beginn der Schicht noch vorhanden sein könnte. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass der Antragsteller mit Ausnahme dieses Vorfalls in Bezug auf Alkohol nicht auffällig geworden sei. Bei außerdienstlichen Aktivitäten mit seinen Kollegen habe er gänzlich auf Alkohol verzichtet. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handle, das sich der Antragsteller zu Herzen genommen habe. Bei einem Kollegen des Antragstellers habe ein alkoholisierter Dienstantritt lediglich zu einer Disziplinarmaßnahme geführt, die Entlassung stelle somit eine Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch der weitere Vorfall vom 19. Dezember 2013 berechtige den Dienstherrn mangels endgültiger Aufklärung des Sachverhalts nicht, die mangelnde Bewährung des Antragstellers festzustellen. Der Antragsteller habe von Anfang an bestritten, ins Zimmer seiner Kollegen uriniert zu haben. Auf eine zunächst angekündigte DNS-Analyse, zu der sich der Antragsteller auch bereit erklärt habe, sei verzichtet worden, da der Vorfall nicht als so bedeutend eingestuft worden sei. Es stehe also nicht fest, ob der Antragsteller diese Handlung tatsächlich durchgeführt habe. Im Übrigen habe der Antragsteller alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen und auch die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss im Schriftsatz vom 20. November 2015 und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde verkenne, dass nicht die (exakte) Höhe der Alkoholisierung die charakterliche Nichteignung des Antragstellers befürchten lasse, sondern die - nach seiner eigenen Einlassung am 23. April 2015 - billigende Inkaufnahme, alkoholisiert den Dienst anzutreten. Es sei vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners ohne weiteres gedeckt, dem Antragsteller aus diesem Grund mangelnde Eignung vorzuwerfen. Ein Dienstantritt im alkoholisierten Zustand stelle einen gravierenden Verstoß gegen eine dienstliche Anweisung dar. Auf das absolute Alkoholverbot sei der Antragsteller mehrfach hingewiesen worden. Beim vom Antragsteller in Bezug genommenen, vermeintlich vergleichbaren Fall habe es sich um einen alkoholisierten Dienstantritt zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung gehandelt. Es entspreche der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei jedem Fall des alkoholisierten Dienstantritts einzeln zu prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten seien. Dabei finde regelmäßig Berücksichtigung, ob die Alkoholisierung bei Antritt eines regulären Dienstes mit voraussichtlichem Bürgerkontakt, einer geplanten Streifenfahrt mit Waffe bzw. einer erwartbaren Einsatzfahrt oder z. B. einer internen Schulungsmaßnahmen vorgelegen habe. Das Ergebnis der Haarprobenanalyse des Forensisch-Toxikologischen Centrums sei nicht Grundlage der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gewesen, bei der dort angewandten Methode handele es sich jedoch tatsächlich um eine Verlaufsbetrachtung über drei Monate hinweg, die einen Durchschnittswert abbilde, der sich durch regelmäßig oder phasenweise erhöhten Alkoholkonsum ergebe. Ein einmaliger Alkoholkonsum sei entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf diesem Wege nicht nachweisbar und könnte auch nicht zu einem derartig hohen Messergebnis führen. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 16. November 2015 verwiesen. Danach stütze sich die Entlassungsverfügung auf gesicherte Erkenntnisse, da der Dienstantritt am 22. November 2014 erkennbar unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Alkoholgeruch sei zweifelsfrei vom Praktikumsbegleiter des Antragstellers festgestellt worden, im Übrigen spreche die erste Messung des Handmessgeräts eindeutig dafür, dass auch die zweite Messung mit dem Evidential ein korrektes und verwertbares Ergebnis geliefert habe. Der Antragsteller habe selbst seinen Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt und am Morgen des betreffenden Tages bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Das Vorhandensein einer Restalkoholisierung bei Dienstantritt habe er in Erwägung ziehen müssen und nach eigener Aussage auch getan. Der alkoholisierte Dienstantritt stelle ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Auf die Höhe des gemessenen Alkoholgehalts komme es nicht an. Der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe keiner weiteren Aufklärung bedurft, da die Aussagen der Kollegen als glaubhaft eingestuft worden seien. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass das Verhältnis zu den Kollegen bis zu diesem Zeitpunkt normal gewesen sei, so dass von einem Belastungseifer der Kollegen nicht ausgegangen werden könne. Die negative Prognose ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Vorfälle sowie dem Verhalten des Antragstellers, welches nach wie vor von Uneinsichtigkeit und mangelnder Selbstreflexion geprägt sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Alkoholkonsum unter Jugendlichen allgemein außerordentlich weit verbreitet sei. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, aus einem einmaligen Vorfall in diesem Zusammenhang auf eine fehlende charakterliche Eignung zu schließen. Im Übrigen sei er offensichtlich auch nicht dieser Meinung gewesen, sonst hätte er die Entlassung bereits im November/Dezember 2014 verfügen müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig - summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der Interessenabwägung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für die gebotene summarische Prüfung die geringe Aussicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen.

Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Auf den erstinstanzlichen Beschluss wird deshalb Bezug genommen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

1. Die Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Die Entlassung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung im Bescheid vom 23. Juni 2015 wurde maßgeblich auf den alkoholisierten Dienstantritt vom 22. November 2014 einschließlich des nachgehenden Gesprächsverhaltens, auf den Vorfall vom 19. Dezember 2013 sowie auf unterdurchschnittliche Leistungen und mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers gestützt. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung des Antragsgegners im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, am 22. November 2014 seinen Dienst um 13:00 Uhr alkoholisiert angetreten zu haben, stützt sich dieser Vorwurf auf gesicherte Erkenntnisse. Beim Antragsteller war zum Zeitpunkt des Dienstantritts erheblicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ durchgeführt wurde, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,55mg/l ergab. Ein später vorgenommener Test mit dem ordnungsgemäß geeichten Gerät „Dräger Evidential 7110“ wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l auf. Zudem räumte der Antragsteller in der Anhörung vom 23. April 2015 und in den Beschwerdebegründungen vom 27. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 ein, in der Nacht vom 21. auf 22. November 2014 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert zu haben, sich am Morgen nicht wohl gefühlt und zumindest mit einer Restalkoholisierung zum Dienstantritt - allerdings nicht in dieser Höhe - gerechnet zu haben. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Bereitschaftspolizei hätte bewusst sein müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Dienstantritt noch alkoholisiert sein werde. Im Rahmen der Ausbildung ist der Antragsteller mehrfach auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts im Hinblick auf das für die Bayerische Polizei bestehende absolute Alkoholverbot (IMS vom 4.5.2000 - IC5-0142.1-11) hingewiesen worden, wonach es allen Beschäftigten der Polizei untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn abgebaut werden könne. Gleichwohl hatte der Antragsteller, der zum Schichtbeginn am 22. November 2014 bereits in Polizeiuniform mit den ihm zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erschienen war, billigend in Kauf genommen, in alkoholisiertem Zustand dem Bürger gegenüber zu treten und eventuell ein Dienstfahrzeug bzw. eine Dienstwaffe zu führen. Er hat damit gegen eine ausdrückliche Weisung seines Dienstherrn verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Zugleich ist er mit diesem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Soweit der Antragsgegner in diesem Verhalten aufgrund mangelnder Selbstdisziplin und fehlenden Pflichtbewusstseins charakterliche Mängel beim Antragsteller erkennt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht (DIN VDE 0405, Teil 3) entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung (wie z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht) nicht ankommt. Allerdings sprechen die vorgenommenen Atemalkoholmessungen für eine erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 22. November 2014. Schon das Ergebnis des Handmessgeräts lässt eine orientierende Einschätzung der Alkoholisierung zu, die mehr als nur eine begründete Vermutung darstellt und - jedenfalls bei Vorliegen weiterer typischer Anzeichen von Alkoholisierung (wie z. B. Alkoholgeruch) eine hinreichende Sicherheit für einen Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (VG Ansbach, B.v.31.5.2001 - AN 10 S 01.00695 - juris) erbringt. Vorliegend wurde das Ergebnis zudem durch eine Messung mit einem vier Tage zuvor durch das Eichamt M.-T. geeichten Atemalkoholgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential bestätigt, welches grundsätzlich für die Messung von Atemalkoholkonzentrationen als zuverlässig angesehen wird (vgl. auch BayObLG, B.v. 12.5.2000 - 2 ObOWi 598/99 - juris Rn. 5). Zweifel an der Tatsache, dass der Antragsteller bei Dienstantritt erheblich alkoholisiert war, bestehen mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte für den Senat nicht, zumal der Antragsteller selbst eine mögliche Restalkoholisierung einräumte und Alkoholgeruch von ihm ausging.

Auf die Frage, inwieweit sich ein längerfristiger oder einmalig erhöhter Alkoholkonsum im Sinne einer Verlaufsbetrachtung durch die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München im Rahmen des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 durchgeführte Haarprobenanalyse beim Antragsteller nachweisen lässt, kommt es vorliegend nicht an. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt ein über das soziale Maß hinaus gehender Alkoholkonsum bestätigt wird, war nicht Grundlage der Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015. Nach Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. September 2015 diente diese der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers und nicht der Feststellung der charakterlichen Nichteignung.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG auf den Fall eines Kollegen verweist, der alkoholisiert zum polizeilichen Einsatztraining angetreten ist und gegen den „nur“ eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, so lässt sich hier ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch Heranziehen von unterschiedlichen Maßstäben nicht herleiten. Der betreffende Polizeibeamte erschien alkoholisiert zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung, während beim Antragsteller regulärer Dienst mit Bürgerkontakt, Waffenbesitz und möglicher Einsatzfahrt anstand. Soweit es hier der Verwaltungspraxis des Antragstellers entspricht, jeden Fall des alkoholisierten Dienstantritts im Einzelfall auf potentielle Folgen zu überprüfen, so ist dies nicht zu beanstanden.

b) Der Antragsgegner konnte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers auch auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 und die fehlende Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten vom 22. November 2014 stützen.

aa) Nach Aussagen der Kollegen H. und W. (Bl. 3, 4 Behördenakt) hat der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr früh in deren Zimmer uriniert. Diese schilderten übereinstimmend, dass der Antragsteller hierbei das Bett des Kollegen H. den Boden und am Fußende auch das Bett des Kollegen W. verunreinigt habe. Nachdem sich der Antragsteller trotz Aufforderung geweigert habe, aufzuhören, sei er vom Kollegen W. aus dem Zimmer geworfen worden. Der Antragssteller habe sich geweigert, das Zimmer zu reinigen und die Reinigung des Bettzeugs zu übernehmen. Daraufhin sei der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet worden.

Aufgrund dessen Aufforderung säuberte der Antragsteller das Zimmer, bestreitet jedoch nach wie vor den Sachverhalt und beteuert, zum besagten Zeitraum geschlafen zu haben. Zudem hätte er keinen Grund gehabt, so etwas zu tun. Den Zimmerboden habe er nur gereinigt, um die Sache abschließen und wieder schlafen gehen zu können. Keinesfalls habe er damit seine Schuld eingestehen wollen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegen ihn übereinstimmend fälschlicherweise beschuldigen wollten, liegen jedoch nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Vielmehr bestätigte der Antragsteller selbst, dass er bis zu diesem Vorfall ein normales kollegiales Verhältnis zu den Kollegen gehabt habe und keinen Grund für eine falsche Bezichtigung sehe. Soweit der Antragsgegner insofern eine weitere Aufklärung mittels DNA-Analyse nicht für erforderlich gehalten hat, da die Aussagen der Kollegen H. und W. mangels erkennbarem Belastungseifer als glaubhaft eingestuft wurden, ist dies - zumindest nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz - rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Laut Aktenvermerk vom 28. November 2014 (Bl. 24 Behördenakt) wollte der Antragsteller anlässlich eines mit ihm im Hinblick auf den Vorfall vom 22. November 2014 geführten Gesprächs mit dem Seminarleiter - EPHK D. - und seinem Klassenleiter - PHK R. - die Tragweite seines Fehlverhaltens, insbesondere die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht einsehen. Vielmehr habe er dieses Vorkommnis als „Kleinigkeit“ dargestellt haben wollen. Als ihm weitere, bereits aktenkundig gemachte, Vorfälle eröffnet wurden, die ebenfalls in das anstehende Disziplinarverfahren einfließen sollten, sei der Antragsteller ungehalten geworden und habe vom Seminarleiter ermahnt werden müssen, sich nicht im Ton zu vergreifen. Diesen Vorwürfen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Hieraus Uneinsichtigkeit und mangelnde Kritikfähigkeit im Sinne von Zweifeln an der charakterlichen Eignung beim Antragsteller auch für die Zukunft zu prognostizieren, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

2. Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorkommnisse im Rahmen der Bewährung in der Probezeit zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gelangt, bei der er auch die eher unterdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers mit einbezieht, so überschreitet er hiermit nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, auch wenn der Antragsteller letztendlich alle Prüfungen bestanden hat. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob er tatsächlich - wie im Schreiben des Seminarleiters vom 25. November 2014 und in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung des Klassenleiters vom gleichen Tage dargestellt, oft geistig abwesend und desinteressiert gewirkt habe, den Unterricht gestört und teilweise vergessen habe, die notwendigen Gesetzestexte mit in den Unterricht zu bringen, was vom Antragsteller bestritten wird. Der Senat hält dies letztendlich nicht ausschlaggebend für die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers; hierfür maßgeblich war vor allem der alkoholisierte Dienstantritt und der Umgang des Antragstellers mit diesem Fehlverhalten; Die guten Leistungen, die dem Antragsteller während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt wurden, konnten aus Sicht des Antragsgegners die negative Prognose im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht aufheben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.940,44 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei zum 30. September 2016. Der Antragsteller hat am 7. September 2016 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 11. August 2016 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller weist darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochene Gesichtspunkt, dass ein Probezeitbeamter bereits ab dem Zeitpunkt für den öffentlichen Dienst untragbar sei, zu dem erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei, ein Begründungselement für die Entlassungsverfügung, nicht aber für deren Sofortvollzug sein könne. Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553).

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob der Verwaltung insoweit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln zukommt (vgl. dazu differenzierend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 208), ist das Begründungselement, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält, hier deshalb tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13289 - juris Rn. 23). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Der Antragsteller verbittet sich zwar dieses als „Denken für die Gegenseite“ bezeichnete Verhalten ausdrücklich. Er konzediert jedoch selbst, dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten jeweils gleichlaufend sind. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung aus formellen Gründen kommt hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die Landesanwaltschaft die Begründung des Bescheids mit der Erwägung ergänzt hat, dass Polizeivollzugsbeamten der 2. Qualifikationsebene Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Streifendienst, Fahndungen, Veranstaltungsbetreuung), die Verkehrsüberwachung und Unfallaufnahme, die Unterstützung bei Einsätzen wie Fußballspielen oder Demonstrationen und die Bearbeitung von schwerwiegenden Sachverhalten übernehmen sollen, so dass es dem öffentlichen Interesse vehement widerspreche, solche Aufgaben Beamten zu übertragen, die für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sind. Diese Erwägung hat erkennbar ausreichenden Bezug zu den dem Antragsteller im Entlassungsbescheid vorgehaltenen Sachverhalten. Eine (teilweise) Identität des Vollziehungsinteresses mit den für den Erlass des Verwaltungsakts sprechenden Gründen, ist nicht stets auszuschließen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 209).

2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG findet und die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Eignungszweifel zwar nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden könnten, sich jedoch aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergäben, die dem Antragsteller vorzuwerfen seien.

Wenn die Beschwerde das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als relativ geringfügig eingeschätzt, zeigt sie damit ebenso wenig einen Rechtsfehler auf, wie mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich für sein übergriffiges Verhalten gegenüber Kolleginnen auf dem Volksfest entschuldigt habe. Die Schilderung des Tathergangs durch die betroffene Polizeiobermeisterin G., der Antragsteller habe ihr trotz zweimaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, insgesamt drei Mal an die Brust gefasst, steht dem Einwand der Beschwerde, eine absichtliche Berührung sei nicht geklärt, deutlich entgegen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller so alkoholisiert gewesen wäre, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung - wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 - 3 CS 03.1583) - ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.

Dass der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterherschaue, ist entgegen der Beschwerde insofern durch den Akteninhalt belegt, dass Polizeihauptkommissar Sch. in seiner Zusammenfassung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 15. Juli 2015 feststellt, dass alle Beamten der Schicht und auch er selbst dies bestätigen könnten. Häufig sei dies mit Bemerkungen über deren Aussehen und in Richtung einer unübersehbaren „Begehrlichkeit“ und sexuellen Ausrichtung gekoppelt (Bl. 56 d.A.). Der Vorwurf, der Antragsteller verbrüdere sich mit polizeipflichtigen Personen, lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Beschwerde einwendet, der Antragsteller beherrsche zwar slawische Sprachen, aber kein Ungarisch. Ob insoweit das Wort „Kurva“ für eine Frau gefallen ist, ist ohne Belang, denn jedenfalls ist die Wahrnehmung der Kollegen insoweit nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich in scherzhaftem Ton über die Veräußerung von Dienstfahrzeugen unterhalten hat und sich aus privatem Interesse die Telefonnummer einer Angehörigen der Beschuldigten (angeblich Stripperin in einem Lokal) notieren wollte.

Dass der Vorwurf fehlender Trennschärfe zwischen Amtshandlung und „polizeilichem Gegenüber“ allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachte, weil der Wechsel in die Muttersprache die Kommunikation erleichtere, trifft nicht zu, wenn - wie in dem soeben angesprochenen Fall - für den vorgenommenen Sprachwechsel keine Veranlassung besteht, weil auch auf Deutsch keine Verständigungsprobleme bestehen. Der Antragsteller lenkt insoweit nur von den weiteren Vorwürfen unprofessionellen Verhaltens ab (im obigen Fall hat allein der Antragsteller eine dritte Person bemerkt, die mit den vorläufig Festgenommenen Blickkontakt suchte, aber die Kollegen nicht darauf aufmerksam gemacht), wenn er meint, die Kritik seiner Vorgesetzten und Streifenpartner offenbare deren offenbar bedenkliche Einstellung gegenüber Osteuropäern.

In Bezug auf die Frage, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten hätte die Probezeitverlängerung vom 2. Februar 2015 auszuschöpfen, hält die Beschwerde der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, wenn die Nichteignung des Beamten endgültig feststeht. An dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Dienstherrn ändert der Umstand, dass sich der Antragsteller bei Kritikgesprächen stets reumütig zeigte und bereit war, sich abordnen zu lassen, nichts. Der Vorhalt der Beschwerde, der Antragsgegner habe gezielt Belastungsmaterial gesucht, positive Vorgänge indes völlig ausgeblendet, verfängt ebenfalls nicht. Die im Rahmen der Anhörung zur Entlassung gefertigte Aufstellung des Antragstellers belegt nicht, dass seine Arbeitsleistung insgesamt als durchschnittlich, oder zumindest brauchbar anzusehen wäre. Zu den zahlreich in den Akten ersichtlichen Vorwürfen, dem Antragsteller mangele es an dienstlicher Zuverlässigkeit, er habe erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf und zeige sich in Bezug auf seine Dienstpflichten nachlässig, obwohl er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Dass der Antragsteller bestreitet, in einem Einzelfall geäußert zu haben, ob wegen einer kleinen Menge Betäubungsmitteln wirklich eine Anzeige gemacht werden müsse, räumt seine zögerliche und von Wissenslücken gekennzeichnete Amtsführung nicht aus. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller die Untersuchung des Koffers einer Dame aus dem Rotlichtmilieu zunächst unterlies, weil ihr dies eventuell hätte unangenehm sein können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 7 2.313,48 Euro x 3).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.


Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

2

Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2012 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12. Dezember 2011 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14. Dezember 2011. Unter dem 10. Dezember 2012 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25. Januar 2013 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen.

3

Am 1. Februar 2013 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Juli 2013 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11. Dezember 2013 an die K.-Schule in W. Unter dem 20. Dezember 2013 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 an den Kläger wurde diese bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. März 2014 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24. März 2014 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde.

4

Unter dem 10. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25. September 2014 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10. Oktober 2014 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 7. November 2014 nachzureichen.

5

Am 21. Oktober 2014 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2015 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde.

6

Mit E-Mail vom 17. November 2014 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12. November 2014, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24. November 2014 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17. November 2014 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 9. Dezember 2014 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18. Juli 2014 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19. Dezember 2014 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an.

7

Auf nochmalige Nachfrage der ADD machte Studiendirektor L. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 weitere Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen und Beratungsgesprächen.

8

Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30. April 2015 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. Des Weiteren machte er umfangreiche Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen, den Beratungsgesprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25. September 2014, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten.

9

Unter dem 13. Mai 2015 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 1. Februar 2013 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diese Feststellung beruhe teilweise auf der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014, die ihrerseits rechtmäßig sei. Die Beurteilung sei von Studiendirektor L. in Anwesenheit des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates H. am 7. November 2014 erläutert worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers seien nicht beachtlich. Er sei nicht fachfremd eingesetzt worden. Die persönlichen Ansichten des Klägers zu den Wertungen seien rechtlich nicht relevant. Die Beurteilungsrichtlinien gäben die Anzahl der Unterrichtsbesuche nicht vor. Es seien jedoch im Vorfeld ausreichend Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung erfolgt, die dem Beurteiler einen Gesamteindruck vermittelt hätten. Im Übrigen seien Beobachtungen zur Dienstauffassung und Zuverlässigkeit über die gesamte Zeit der Tätigkeit des Klägers an der K.-Schule erfolgt. Der Beurteiler habe somit eine ausreichende Wahrnehmungsgrundlage gehabt. Die Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten A. seien aus Fürsorgegründen einbezogen worden, durch dessen Unterrichtsbesuche der Kläger die Chance gehabt habe, eine Leistungssteigerung darzustellen, die allerdings nicht abgebildet worden sei. Die Maßnahme stehe auch noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probezeit. Den Leistungen in der verlängerten Probezeit komme maßgebliches Gewicht zu.

11

Die am 4. Februar 2016 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10. Oktober 2014. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19. Januar 2015 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19. Januar 2015 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,

14

hilfsweise,

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die Probezeit zu verlängern.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30. April 2015 am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden.

19

Mit Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR).

20

Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden.

21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung; zudem lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vor. Er habe bereits einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beklagte, obgleich er die Feststellung zur Bewährung erst sieben Monate nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verfügt habe, noch innerhalb der zeitlichen Toleranzspanne der Bewährungsentscheidung bewege. Das sei nicht der Fall. Die Annahme sei unzutreffend, die Verzögerung der Bewährungsfeststellung sei allein von ihm – dem Kläger – zu vertreten. Die Umstände des Einzelfalles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Probezeit sei rechtsmissbräuchlich, weil keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe und eine ordnungsgemäße Bewährungsfeststellung in Bezug auf die gesamte Probezeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbegründungsschriftsatz verwiesen.

22

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Entlassungsverfügung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Nichtbewährung sei zu Recht festgestellt und nicht auf Umstände außerhalb der Probezeit gestützt worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche innerhalb der Probezeit sowohl im Rahmen der ersten dienstlichen Verwendung an der BBS I in M. als auch nachfolgend an der K.-Schule in W. stattgefunden (M.: 28. November 2011 und zwei am 27. August 2012; W.: 12. und 26. März, 23. Mai, 18. Juli und 25. September 2014). Insofern liege eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bewährungsfeststellung vor.

II.

23

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) liegen nicht vor.

24

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b).

26

a) Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht ausdrücklich nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung. Der Landesgesetzgeber sieht in Ausfüllung dieser Bestimmung vor, dass die Probezeit bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann, wobei für den am 1. November 2009 zum Beamten auf Probe ernannten Kläger die Übergangsregelung § 129 LBG greift, die §§ 28, 30 und 31 LBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, welche ihrerseits einen Umwandlungsanspruch auch nicht vorsehen. Hinsichtlich des Klägers liegt keine positive Bewährungsentscheidung vor.

27

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP).

28

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 10. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 verlängert worden ist. Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31. Oktober 2014 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177). Der Beklagte hat die Probezeit nur unter Bedenken – zunächst war die Entlassung verfügt – und auf Bitte des Klägers verlängert, um diesem nachfolgend die Möglichkeit einzuräumen, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung zum 10. Oktober 2014 angefordert werde, was ersichtlich allein der nachträglichen Bewährungsfeststellung dienen sollte. Damit steht für den Zeitraum vor der Verlängerung der Probezeit die Nichtbewährung des Klägers fest. Nur am Rande sei hierzu erwähnt, dass er – folgerichtig – auch die der Verlängerung der Probezeit vorangehende dienstliche Beurteilung nicht gerichtlich angegriffen hat, die auch nicht vom Dienstherrn aufgehoben wurde, sondern Grundlage für die vom Kläger gewollte und – bestandskräftig – verfügte Verlängerung der Probezeit war.

29

Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Verlängerung seiner Probezeit und deren Abschluss nicht bewährt. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit wie hier fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ist die Grundlage entzogen.

30

Den Eignungsnachweis hat der Kläger innerhalb der statusrechtlichen Probezeit nicht erbracht. Der Beurteiler kommt vielmehr in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Kläger „sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A.“ an der Schule „noch nicht bewährt“ hat. Soweit im Weiteren ausgeführt ist, es werde daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise einzusetzen, folgt nichts anderes, jedenfalls kann ein positives Bewährungsurteil hieraus nicht abgeleitet werden. Die Aussage „als Studienrat z.A.“ beinhaltet bereits nicht die Anregung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner nunmehr rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungen mit „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“ nicht die Feststellung der Bewährung in Bezug auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beinhaltet.

31

Die nach Ablauf der verlängerten Probezeit über den Kläger seitens des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche gefertigte Stellungnahme zur Bewährung des Klägers endete mit der Bewertung „mangelhaft“, enthielt somit auch kein positives Bewährungsurteil.

32

Die vom Kläger gegen diese Wertungen vorgebrachten Einwände führen nicht zur Annahme der Bewährung in der Probezeit. Der Kläger selbst macht mit seiner Berufungszulassungsbegründung nicht geltend, der Beklagte habe auf der Grundlage der von ihm gezeigten Leistungen einzig seine Bewährung positiv feststellen müssen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger überwiegend mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 auseinander gesetzt. Er hat sich jedoch nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befasst, ob die Anforderung einer Lebenszeiternennung erfüllt ist. Dazu genügt die Darstellung einer Fehlerhaftigkeit der gerügten und rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung nicht. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 B 11340/05.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23.87 –, ZBR 1989, 340). Damit sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat.

33

Angesichts der Wertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 ist auch ansonsten – ungeachtet dessen, dass diese Entscheidung einzig dem Dienstherrn vorbehalten ist – von einer positiven Bewährungsentscheidung nicht auszugehen. Mit seinem Berufungszulassungantrag stellt der Kläger selbst die dort beschriebenen Mängel nicht in Abrede oder behauptet gar, es habe eine erhebliche Leistungssteigerung in der verlängerten Probezeit stattgefunden. Seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Verwaltungsverfahren erschöpfen sich hinsichtlich der materiellen Feststellungen des Dienstherrn im Wesentlichen darin, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dabei verkennt er, dass sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Beurteilers keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt. Mithin besteht im Falle des Klägers derzeit keine Feststellung dahingehend, er sei für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet.

34

Somit kann der Kläger eine Bewertung über seine Bewährung in der Probezeit nicht vorlegen, aufgrund der er eine Verbeamtung auf Lebenszeit verlangen könnte. Im Weiteren wird der Beklagte unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Klägers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben müssen.

35

b) Der Kläger hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung, weil seine fünfjährige Statusprobezeit abgelaufen ist. Nach altem – bis 31. März 2009 geltendem – Recht war das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängerte. Das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – enthält eine solche Regelung nicht mehr. Es bestimmt lediglich noch, dass nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung, während die vorherige Regelung in § 6 BRRG die Ernennung selbst (Absatz 1: Voraussetzungen) und in Absatz 2 einen Anspruch auf Ernennung regelte. Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 – 2 LB 11/13 –, juris). Das Absehen von einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach fünf Jahren bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist bundesrechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.). Weder § 20 Landesbeamtengesetz – LBG – noch die Übergangsbestimmung in § 129 LBG regeln noch einen ausdrücklichen Umwandlungsanspruch. Ob allein die Bestimmung der Höchstfrist der Probezeit vor dem Hintergrund des Lebenszeitprinzips einen Anspruch vermittelt, kann hier jedoch dahinstehen, da der Fall einer nicht fristgerechten Feststellung der Nichtbewährung nicht gegeben ist. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihm wurde vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), nämlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Entlassungsabsicht mitgeteilt. Mit diesem Anhörungsschreiben wurde das Entlassungsverfahren eingeleitet. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 3 CS 06.2915 –, juris).

36

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – anführt, folgt hieraus nicht anderes. Dieser liegt bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall einer in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung traf der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit keine Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, das Entlassungsverfahren nach Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und damit rechtzeitig eingeleitet.

37

2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – ab. Der Kläger hat im Zulassungsantrag keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesen einem Rechtssatz der genannten Entscheidung unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt, sondern Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verkennung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sein soll. Er rügt damit letztlich eine unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzung für eine Entlassung des Probebeamten. Dies begründet keine Divergenz. Die aus dem Urteil zitierten Passagen sind für den vorliegenden Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen zudem nicht maßgeblich.

38

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem klägerischen Vortrag zu dem (zeitlichen) Ablauf der Anhörung in Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, dem Mangel ordnungsgemäßer Kritik- und Beratungsgespräche und dem Fehlen einer nach außen erkennbaren Prüfung der Bewährung unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auseinandergesetzt habe. Das vom Kläger insoweit in den Blick genommene Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, was jedoch nicht bedeutet, dass es das gesamte Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f]). Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 77.09 –, juris Rn. 15). Dies ist indes nicht ersichtlich. Die vom Kläger vermissten Ausführungen waren aus den oben dargelegten Gründen auch bereits für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, so dass hieraus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kein Verfahrensfehler ableitbar ist.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

2

1. Der 1967 geborene Kläger war von Februar 2002 bis Mitte September 2005 als angestellter Lehrer zunächst an einer Mädchenschule kirchlicher Trägerschaft und anschließend an einer staatlichen Schule tätig. Mit Wirkung zum 12. September 2005 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Er war an einem staatlichen Gymnasium als Lehrer für Mathematik und Physik tätig. Im Juli 2006 teilte ein im August 1992 geborener Schüler der Leitung der Schule mit, er sei vom Kläger im Sommer 2005 bei Aufenthalten in Sommerlagern eines Sportvereins, für den der Kläger auch als Trainer tätig war, wiederholt im Genitalbereich berührt worden. Das vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eingeleitete Verfahren zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde im August 2006 ausgesetzt, um das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Dem Kläger wurde im September 2006 bestandskräftig die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte verboten.

3

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger im Oktober 2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf selbstständigen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Kläger habe bei drei Trainingslagern im Sommer 2005 an einem minderjährigen Jungen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, sexuelle Handlungen vorgenommen, nachdem er es organisiert habe, dass er mit diesem Jungen, dessen Angaben glaubhaft seien, in einer engen Kammer eines Zeltes gemeinsam geschlafen habe. Anfang März 2010 hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Kläger - rechtskräftig - frei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, es habe nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass es zu den dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Übergriffen gegenüber dem Jungen gekommen sei.

4

Mitte September 2010 verfügte das Staatsministerium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und gesundheitlicher Eignung für eine Tätigkeit als Lehrkraft im Gymnasialschuldienst.

5

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entlassungsverfügung des Staatsministeriums vom 16. September 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17. August 2011 und unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger in gesundheitlicher oder körperlicher Hinsicht ungeeignet sei. Ließen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung eines Probebeamten nicht treffen, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen leide der Kläger nicht an einer sexuellen Präferenzstörung in Form der Pädophilie. Auch für eine pädohebephile Orientierung lägen keine objektiven und belastbaren Umstände vor. Die Voraussetzungen der beiden Systeme zur Klassifikation der Pädophilie seien nicht erfüllt. Der Kläger verspüre keine intensiven sexuellen Impulse und berichte nicht von wiederholt auftretenden sexuellen Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten bezögen. Zwar könne die Diagnose der Pädophilie auch dann gestellt werden, wenn der Betroffene das Interesse an Kindern leugne, sofern er sich mehreren Kindern bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell genähert habe. Dies treffe auf den Kläger aber nicht zu. Den Ausführungen des vom Beklagten beauftragten Gutachters könne nicht gefolgt werden. Bei der Bewertung müssten die inkriminierten Sachverhalte wegen der Unschuldsvermutung außer Betracht bleiben. Nach einem rechtskräftigen Freispruch sei das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, die eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sei und damit Verfassungsrang habe, unvereinbar. Weder der Umstand, dass der Kläger Nachhilfeunterricht erteilt habe, noch sein außerordentliches pädagogisches Engagement im Sportbereich rechtfertigten den Rückschluss auf eine pädophile Neigung des Klägers. Auch die Ergebnisse des Affinity-Tests, wenn man diesen Test überhaupt heranziehen wollte, sprächen nicht für eine Pädophilie des Klägers. Der Gutachter des Beklagten habe die entscheidende Feststellung, dass bei dem Kläger keine pädophile Neigung habe festgestellt werden können, unterschlagen. Es handele sich um ein Parteigutachten, das ersichtlich von einem gewünschten Ergebnis getragen sei. Auch die die Verfügung selbstständig tragende Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers sei rechtsfehlerhaft. Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bewegten sich im Bereich bloßer Mutmaßungen. Nach den gutachterlichen Feststellungen bestehe beim Kläger keine pädophile Neigung. Zwar habe der Beklagte für die von ihm angenommenen Grenzverletzungen im Lehrer-Schüler-Verhältnis konkrete Verhaltensweisen des Klägers benannt. Aber auch diese rechtfertigten die Entlassung des Klägers wegen mangelnder charakterlicher Eignung ohne vorherige Abmahnung nicht. Die dem Kläger vorgehaltene Distanzlosigkeit gegenüber Schülern sei zuvor nicht thematisiert worden. Die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen könnten aufgegeben und geändert werden, sodass ein behebbarer Mangel gegeben sei.

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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angegriffenen Urteil wiederholt darauf abgehoben, bei der Bewertung der Eignung des Klägers dürften die "inkriminierten Sachverhalte" nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei Folge der Rechtskraft des den Kläger freisprechenden Strafurteils sowie der Unschuldsvermutung. Beide Aspekte tragen die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht.

8

a) Die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG knüpft anders als § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilenden Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Ist der Beamte vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden, so sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht. Eine Bindung anderer Gerichte oder auch von Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, wie er dies z.B. in § 190 Satz 2 StGB oder in § 14 Abs. 2 BDG getan hat. Eine solche gesetzliche Vorschrift besteht hier nicht.

9

Jenseits solcher Fälle einer gesetzlich ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung ist bei einem freisprechenden strafgerichtlichen Urteil die materielle Rechtskraft auf den Tenor beschränkt. Das Urteil regelt insoweit die zukünftige Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat. Materielle strafrechtliche Rechtsfolgen wegen dieser Tat sind für die Zukunft grundsätzlich (vgl. z.B. die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nach § 362 StPO) ausgeschlossen (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 482 f.). Auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht sich die Wirkung der Rechtskraft dagegen nicht. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen tritt keine Rechtskraft ein.

10

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in einem späteren Strafverfahren das dort entscheidende Gericht hinsichtlich der Würdigung des Geschehens nicht an die Bewertungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil gebunden ist. Vielmehr muss sich das neu entscheidende Tatgericht ohne Bindung an das frühere Urteil eine eigene Überzeugung verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - BGHSt 43, 106 <108 f.>; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 - NStZ-RR 2004, 238 <240>). Dies gilt z.B. für die Frage einer etwaigen Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen den Täter eines Betäubungsmitteldelikts im weiteren Strafverfahren gegen einen Gehilfen. In diesem weiteren Strafverfahren muss sich das Tatgericht hinsichtlich der Haupttat ungeachtet der Rechtskraft des den Haupttäter verurteilenden Strafurteils eine eigene Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 640/09 - NStZ 2010, 529).

11

b) Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 - NJW 2006, 1336 Rn. 21).

12

Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen dürfen z.B. die nicht ausgeräumten Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die ihrerseits weder Strafcharakter haben noch dem Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 11 m.w.N. zur Zulässigkeit einer Speicherung und Verwendung von im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten nach einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern).

13

Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Qualifikation einer staatlichen Maßnahme als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zugrunde legt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 1976 - 5100/71 - EGMR-E 1,178 - Engel u.a./Niederlande), handelt es sich bei der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung in der Probezeit nicht um ein Strafverfahren. Weder ordnet das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik das Geschehen als Strafverfahren ein, noch spricht die Natur des Vergehens für ein Strafverfahren noch hat die Rechtsfolge Strafcharakter oder will abschrecken.

14

Auf Verfahren, die nach ihrer Zielsetzung nicht auf die Feststellung und Ahndung strafrechtlicher Schuld gerichtet sind, sondern die außerhalb der eigentlichen Strafrechtspflege eine Entscheidung über andere Rechtsfolgen eines (auch) strafrechtlich relevanten Sachverhalts zum Gegenstand haben, erstreckt sich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht (Esser, in Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11, 26. Aufl. 2012, EMRK, Art. 6 Rn. 520 ff.). Diese anderweitigen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder auch Zivil- und Verwaltungsgerichten, die sich nach anderen rechtlichen Voraussetzungen beurteilen als eine strafgerichtliche Verurteilung, dürfen aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringen oder dessen strafrechtliche Schuld feststellen (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 217; Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 168 jeweils m.w.N.).

15

3. Das angegriffene Urteil weicht mit der Ansicht, bei der Bewertung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung des Klägers müssten die "inkriminierten Sachverhalte" wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den sich sowohl die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als auch das Berufungsurteil beziehen, hat aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGB II, S. 685) innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <367>).

16

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Unschuldsvermutung den Betreffenden nicht vor Nachteilen schützt, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung von einem rechtsgrundsätzlich abweichenden umfassenderen Verständnis des Art. 6 Abs. 2 EMRK ausgegangen.

17

Das angegriffene Urteil beruht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch auf dieser Abweichung, weil es sich auf den gerichtlich bestellten Gutachter stützt, der entsprechend der Vorgabe des Berufungsgerichts die "inkriminierten Sachverhalte" unberücksichtigt gelassen hat. Dem vom Beklagten beauftragten Gutachter ist der Verwaltungsgerichtshof gerade mit der Begründung nicht gefolgt, dieser habe ausgehend von den "inkriminierten Sachverhalten" ein Hypothesengebäude aufzubauen versucht, das nicht überzeuge.

18

3. Die in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob "bei einer Prüfung der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Geschehen ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK auch dann ganz oder in Teilen verwertet werden kann, wenn es in einem vorangegangenen Strafverfahren als nicht erwiesen gewürdigt wurde",

lässt sich ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens klären. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Unschuldsvermutung für gerichtliche oder behördliche Entscheidungen - z.B. über die Ausweisung eines Ausländers oder über ein Vereinsverbot - nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es sich insoweit weder um eine repressive Strafe noch um eine individuelle Schuldzuweisung handelt (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <63> und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).

19

4. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die "inkriminierten Sachverhalte" dürften zur Prüfung der Eignung des Klägers im Sinne von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht herangezogen werden, leidet das Berufungsurteil des Weiteren an einem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung auch beruhen kann (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

20

a) Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei nicht gesundheitlich ungeeignet, beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt hat.

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 40 ff.).

22

In dem an den Gutachter gerichteten Begleitschreiben zum Beweisbeschluss vom 19. März 2015 hat das Berufungsgericht dem Gutachter vorgegeben, dass bei der Begutachtung, ob beim Kläger eine sexuelle Präferenzstörung in der Form der Pädophilie vorliege, das diesen freisprechende strafrechtliche Urteil zu beachten sei. In dem auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützten Berufungsurteil ist der Verwaltungsgerichtshof durchgängig davon ausgegangen, aus Rechtsgründen an der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" gehindert zu sein.

23

Bei der Frage, ob das Berufungsurteil an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Berufungsgerichts maßgeblich, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 = juris Rn. 16). Aber selbst auf der Grundlage der Rechtsansicht, die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils sowie die Unschuldsvermutung stünden der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" entgegen, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Aspekte, die nicht Bestandteil des eigentlichen strafrechtlichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen waren, in den Blick nehmen müssen. Dies gilt insbesondere für den - jenseits der Tatbestandshandlungen dieser Delikte liegenden - Umstand, dass der Kläger dem damals knapp 13-jäh-rigen Jungen jeweils vorgeschlagen hatte, während der Trainingslager bei ihm in einem recht beengten Zelt zu übernachten. Hieraus können sich ohne Weiteres Anhaltspunkte für eine - vom Verwaltungsgerichtshof so bezeichnete - "unnatürliche" Verhaltensweise des Klägers und einen eignungsrelevanten Mangel an gebotener körperlicher Distanz zu ihm anvertrauten Kindern ergeben.

24

b) Auf die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel kommt es nicht mehr an.

25

5. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

26

Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Die konkrete Begründung, auf die der Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gestützt hat, ist unerheblich. Da die Begründung eines belastenden Verwaltungsakts ein allein formelles Erfordernis ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur maßgeblich, ob die Voraussetzungen der tatsächlich einschlägigen Ermächtigungsgrundlage vorliegen.

27

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr durch eine eigenständige Beweisaufnahme zu klären, ob der Kläger im Juni und Juli 2005 an einem ihm anvertrauten Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Lässt sich dies nicht aufklären, ist weiter zu prüfen, ob andere Umstände den Schluss der mangelnden Bewährung des Klägers in der Probezeit rechtfertigen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof sämtliche vorliegenden Unterlagen auszuwerten, insbesondere die Akten des Strafverfahrens. Es ist auch zu klären, ob es dem Kläger im Rahmen der - mehrtägigen - Veranstaltungen darauf angekommen ist, mit einem oder mehreren der Jungen in einem Zelt zu übernachten, und, sofern ein solches Bemühen des Klägers nachweisbar ist, mit welchen Mitteln der Kläger dieses Ziel verfolgt hat. Zu klären sind ferner die räumlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger gemeinsam mit den ihm anvertrauten Jungen übernachtet hat. Hinweise ergeben sich z.B. aus dem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers im Strafverfahren vom 6. Oktober 2008, dem eine Skizze des Zelts beigefügt ist.

28

Im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsurteil zum Erfordernis einer vorherigen "Abmahnung" des betroffenen Beamten weist der Senat darauf hin, dass es im Lehrer-Schüler-Verhältnis, das stets von einer ausreichenden körperlichen Distanz geprägt sein muss, auch Verhaltensweisen gibt, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, ein solches Verhalten sei gegenüber dem Kläger zuvor nicht "thematisiert" worden, wird im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass die Verhaltensweisen des Klägers erst im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgeworden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.