Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2014 - 5 S 14.301
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt W. den Beigeladenen die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung W. in eine dezentrale Asylbewerberunterkunft. Nach der Auflage Nr. 850 im Anhang zum Baugenehmigungsbescheid ist der Brandschutznachweis vom 5. November 2013 des Herrn Dipl. Ing. (FH) D. M. Bestandteil der Baugenehmigung und bei Ausführung des Bauvorhabens zu beachten. Auf die übrigen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung wird Bezug genommen. Zur Begründung der Baugenehmigung wurde u. a. ausgeführt, die Pofilitverglasung an der Nordwand zum Grundstück Fl. Nr. „208“ (richtig: 280) sowie die weiteren in dieser Wand vorhandenen Öffnungen seien bauordnungsrechtlich dadurch möglich, dass im Grundbuch zugunsten der Fl. Nr. ... eine entsprechende Bebauungsbeschränkung eingetragen sei und damit sowohl die Abstandsfläche als auch der Brandabstand gesichert sei.
Eine Ausfertigung des Bescheids an die Antragstellerin, die Eigentümerin des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... ist, wurde am 21. Januar 2014 zur Post gegeben.
2. Am 10. Februar 2014 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren Nr. W 5 K 14.99 Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts W. vom 20. Januar 2014 aufzuheben.
Am 28. M. 2014 ließ sie den Antrag stellen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung der Klage und des Antrags ließ die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen, die Baugenehmigung verletze die Brandschutzanforderungen der Bayer. Bauordnung in mehrfacher Hinsicht. Der zugrunde liegende Bauantrag, insbesondere der Brandschutznachweis, genüge diesen Anforderungen nicht. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die Vorgaben zu Brandwänden. Die Gebäudeaußenwand nach Osten sei fast vollständig an der Grundstücksgrenze errichtet. Die nördliche Gebäudeaußenwand befinde sich in einem Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze. Die Ausnahme in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, wonach ein Abstand von 5 m zur nächsten Bebauung gesichert sei, sei nicht einschlägig. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23.11.1973 sei vom Eigentümer des dienenden Grundstücks Fl. Nr. 280 die erforderliche Abstandsfläche des Gebäudes auf dem herrschenden Grundstück Fl. Nr. ... in nördlicher Richtung auf eine Tiefe von 3,82 m und eine Länge von 11,0 m übernommen worden. Eine solche bloße Abstandsflächenübernahme reiche jedoch nicht aus, um den brandschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstand begründen zu können. Die Abstandsflächen schützten gerade nicht vor Bebauung, erforderlich wäre ein vollständiges und ausnahmsloses Bauverbot für den fraglichen Bereich. Die Beschränkung erfasse auch nur eine Tiefe von 3,82 m und nicht die erforderliche Tiefe von 5 m. Durch die Bebauungsbeschränkung ergebe sich auch keine Verschiebung der Grundstücksgrenze auf ein Maß über 2,5 m. Der tatsächliche Abstand zwischen dem Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen und dem Gebäude der Antragstellerin betrage nur 4,95 m. Damit sei eine Brandwand erforderlich. Die genehmigte Außenwand erfülle jedoch nicht die Anforderungen an Brandwände, denn sie weise verschiedene Öffnungen auf. Zudem widerspreche das Fenster zur Rauchableitung den Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO, denn es liege deutlich näher als 1,25 m zur Wand. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayBO vor. Auch die Wände des Treppenraums erfüllten nicht die Anforderungen des Art. 33 Abs. 4 Nr. 2 BayBO. Diese seien als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend auszuführen, was nicht der Fall sei. Das im Treppenraum vorgesehene Fenster genüge nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayBO, weil es eine Rohbaugröße von weniger als 0,5 m² aufweise. Eine Rauchableitung i. S. d. Art. 33 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BayBO sei nicht vorgesehen. Die Flure seien nicht als notwendige Flure i. S. d. Art. 34 BayBO ausgebildet, obwohl keine der normierten Ausnahmen greife. Die zu dem gemeinsamen Flur führenden Türen entsprächen nicht den Vorgaben des Art. 34 Abs. 4 Satz 4 BayBO. Hinsichtlich der Trennwände liege ein Verstoß gegen Art. 27 BayBO vor, da sich in dieser Hinsicht keine Anforderungen aus der Baugenehmigung ergäben. Der erforderliche zweite Rettungsweg sei in mehrfacher Hinsicht nicht gewährleistet. Zwingend erforderliche selbstschließende Türen mit automatischen Feststelleinrichtungen würden in der streitgegenständlichen Genehmigung nicht angeordnet. Die Größe des Rettungsflures sei nicht ausreichend. Der für das Dachgeschoss vorgesehene zweite Rettungsweg sei im Hinblick auf die Möglichkeit des Anleiterns untauglich. Die Personenrettung über die Steckleiter der Feuerwehr sei vorliegend wegen einer Anleiterhöhe von mindestens 8,30 m nicht ausreichend und nicht zulässig. Erforderlich sei ein Hubrettungsfahrzeug. Ein solches besäßen weder die Feuerwehr der Gemeinde W., noch die Feuerwehren der umliegenden Gemeinden, die innerhalb der Hilfsfrist eintreffen könnten. Nachdem Bedenken wegen der Personenrettung bestünden, sei der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO nicht zulässig. Ein alternativer zweiter Rettungsweg sei nicht überall über die Fenster der jeweiligen Räume möglich. Hierfür in Betracht kommende Fenster lägen in notwendigen Brandwänden, in welchen nach Art. 28 Abs. 8 BayBO Öffnungen nicht zulässig seien. Damit verstoße die Baugenehmigung gegen Art. 31 Abs. 1 BayBO. Die verletzten Vorschriften dienten auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin vor Brandgefahr und Brandschäden. Angesichts der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin deutlich. Bei Beendigung der Umbaumaßnahmen und insbesondere bei Nutzungsaufnahme müsse die Antragstellerin befürchten, selbst im Brandfall massiv geschädigt zu werden. Darüber hinaus zu berücksichtigen sei das Interesse daran, dass die untergebrachten Asylbewerber möglichst sicher wohnen und im Brandfall gerettet werden könnten. Die Verzögerung der Fertigstellung und Inbetriebnahme sei dementsprechend hinzunehmen, zumal der Antragsgegner mit kurzfristigen Änderungen des Brandschutzkonzepts die Nutzbarkeit herstellen könne.
Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Antragsgegners,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Genehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... sei auf der Grundlage einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Brandabstandes erteilt worden. Folglich sei eine Brandwandausbildung nicht erforderlich gewesen und sei seinerzeit auch nicht ausgeführt worden. Insoweit liege im Übrigen Bestandsschutz vor. Bei der Behauptung, die Wände des Treppenraumes erfüllten nicht die Anforderungen nach Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayBO, werde übersehen, dass gemäß Art. 33 Abs. 4 Satz 2 BayBO die hochfeuerhemmende Ausführung nicht erforderlich sei für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestünden und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Unabhängig davon vermittele die Vorschrift des Art. 33 BayBO bereits keinerlei Drittschutz. Notwendige Flure seien nicht erforderlich, da es sich um eine Unterbringung von Asylbewerbern in einer wohnähnlichen Form handele, in der die Summe der Aufenthaltsräume je Geschoss Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m² bildeten. Im Übrigen sei Art. 34 BayBO nicht drittschützend. Raumabschließende Wände innerhalb einer Nutzungseinheit seien keine Trennwände i. S. d. Art. 27 BayBO. Diese Vorschrift entfalte im Übrigen ebenfalls keinen Drittschutz. Die Forderungen des Art. 31 BayBO seien durch die Führung des 1. Rettungsweges über das notwendige Treppenhaus und eine anleiterbare Stelle in jeder Nutzungseinheit, welche nicht ebenerdig liege, vollumfänglich erfüllt. Art. 31 BayBO sei ebenfalls keine nachbarschützende Vorschrift.
3. Die Beigeladenen äußerten sich nicht.
4. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten Nrn. W 5 K 14.99, W 5 K 14.151 und W 5 S 14.152 wurden beigezogen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag ist unmittelbar bei Gericht zulässig und setzt nach Auffassung der Kammer nicht die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Verwaltungsbehörde voraus. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
2. Wenn auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 212a BauGB zu einem veränderten Ansatz bei der gerichtlichen Prüfung führt, so bedeutet dies im Regelfall jedoch nicht eine grundlegende Änderung des Prüfungsmaßstabes (vgl. BayVGH, BauR 1991, 182 zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG; BayVGH, BayVBl 2003, 48). Nach wie vor stehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Mitte der gerichtlichen Überprüfung. Führt diese überschlägig zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder aber Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Aussetzungsantrag grundsätzlich hiernach.
Vorliegend lässt sich bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung feststellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
3. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben.
4. Auf eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens, das nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, hat sich die Antragstellerin nicht berufen und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
5. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau i. S. des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs auch die von der Klägerin angeführten Vorschriften des Brandschutzes der Bayerischen Bauordnung zu prüfen sind (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, das im Brandschutznachweis dargelegte Brandschutzkonzept sei unzureichend, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des Art. 62 BayBO, die u. a. die inhaltlichen Anforderungen an bautechnische Nachweise regelt, keine drittschützende Wirkung hat (Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rd. Nr. 6). Inhaltliche Mängel eines erforderlichen Nachweises begründen für sich alleine daher keine Abwehrrechte des Nachbarn. Aus dem Brandschutznachweis kann allenfalls mittelbar auf eine etwaige Nachbarrechtsverletzung geschlossen werden, soweit darin eine mit dem Vorhaben genehmigte Bauausführung beschrieben wird, die im Widerspruch zu drittschützenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen steht oder diese nicht hinreichend berücksichtigt (VG München, U. v. 6.7.2009 Nr. M 8 K 08.5723).
Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
Ein Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen die nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände (Art. 28 BayBO) ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben.
Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Diese Vorschrift dient auch dem Nachbarschutz (BayVGH v. 14.11.1973, BayVBl. 1974, 193, zu Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO a. F.).
Die nördliche Außenwand des Bauvorhabens, bei der es sich um eine Gebäudeabschlusswand i. S. d. Art. 28 BayBO handelt, muss nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand ausgebildet werden. Sie befindet sich zwar in einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin. Es ist jedoch nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gesichert, dass zwischen dieser Gebäudeabschlusswand und auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
Der rechtliche Ausschluss der Bebauung kann sich aus dem öffentlichen Recht oder aus dem Privatrecht ergeben (Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rd. Nr. 97). Für die Sicherung i. S. v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt Art. 6 Abs. 2 BayBO entsprechend. Es reicht hierfür allerdings nicht aus, nur die Abstandsflächen zu übernehmen. Zusätzlich muss der Brandschutzabstand von 5 m gesichert werden (Moldovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 28 Rd. Nr. 45). In Dienstbarkeiten kann die Freihaltung der aus Brandschutzgründen erforderlichen Gebäudeabstände vereinbart werden (Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rd. Nr. 94). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer die Nicht-Überbaubarkeit der entsprechenden Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Baugrundstücks und einer inhaltsgleichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern, die ein entsprechendes Bauverbot festlegt, hinreichend gewährleistet (vgl. Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Antragstellerin und der Beigeladenen, Urkunde des Notars F. B. vom 23.11.1973 Urk. R. Nr. ...: „Sie ist somit unbebaut liegen zu lassen.“). Nach dem Vermerk des Kreisbaumeisters vom 12. November 1973 (vgl. Bauakt BV-Nr. 330/73) diente die später im notariellen Vertrag vereinbarte Abstandsflächenübernahme auch der Einhaltung des Mindestgebäudeabstands nach Art. 31 Abs. 2 BayBO a. F. und damit der Ermöglichung von Fensteröffnungen in der nördlichen Umfassungswand. Die Bebauungsbeschränkungen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. ... und des Freistaats B. wurden zulasten des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung W. am 7. Januar 1974 in das Grundbuch von W., Bl. 3052, Abt. 2 eingetragen. Nach vorläufiger Prüfung ist daher davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche nach der getroffenen, dinglich gesicherten Vereinbarung von Bebauung freizuhalten ist. Im Baugenehmigungsverfahren für den Gebäudeabbruch und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses im Jahr 1974 wurde dementsprechend davon ausgegangen, dass durch die rechtliche Sicherung der Abstandsfläche „der aus Feuersicherheitsgründen erforderliche Mindestgebäudeabstand garantiert“ sei (Vermerk des Kreisbaumeisters vom 15. Januar 1974, Bauakt BV-Nr. 330/73). In den Bauvorlagen dieses Vorhabens (Lageplan Ansichten, Grundrisse, Schnitt vom 3.1.1974), dessen nördliche Außenwand hinsichtlich der Situierung der nördlichen Giebelwand des streitgegenständlichen Vorhabens entspricht, ist der dinglich gesicherte Grenzabstand des antragstellerischen Gebäudes von 3,82 m und der Gesamtabstand der Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... von 5,00 m eingetragen. Im Schlussabnahmeschein vom 24. Juni 1975 wurde vom Kreisbaumeister bestätigt, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... dem genehmigten Bauplan entspricht. Bei summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls von Seiten des Grundstücks Fl. Nr. ... weder derzeit eine Unterschreitung des nach der Planung von 1974 vorgesehenen Grenzabstands von 1,12 m vorliegt, noch eine solche durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens, das sich insoweit nur durch eine Nutzungsänderung auswirkt, zu befürchten ist. Die Behauptung der Antragstellerin, der notwendige Abstand werde um 5 cm unterschritten, ist durch nichts belegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Antragstellerin hieraus voraussichtlich keine Rechtsverletzung herleiten. Geringfügige Unterschreitungen der Mindestabstandsflächen, wie sie in der Praxis vorkommen oder später durch nachträgliche Verbesserung des Wärmeschutzes entstehen können, sind möglich, ohne sofort die Forderung nach einer öffnungslosen Brandwand auszulösen (Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 28 Rd. Nr. 39).
Nach vorläufiger Prüfung kommt es auch nicht in Betracht, an Stelle der geplanten nördlichen Giebelwand eine Brandwand teilweise deshalb für erforderlich zu halten, weil durch die geplanten Fenster- und Lüftungsöffnungen im Erdgeschoss nahe der östlichen Grundstücksgrenze das an das Wohnhaus der Antragstellerin angebaute Neben-/Garagengebäude der Antragstellerin im Brandfall gefährdet werden könnte. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren konnte nicht geklärt werden, ob für den grenzständigen Anbau der Antragstellerin - falls er baugenehmigungspflichtig ist - eine Baugenehmigung vorliegt, da das Landratsamt für das Grundstück der Antragstellerin nur Bauunterlagen vorlegen konnte, die den Zeitraum bis 1943 umfassen und aus denen die Genehmigung eines Nebengebäudes wie des nach dem vom Landratsamt Würzburg vorgelegten Lichtbild vorhandenen nicht nachvollzogen werden konnte. Es ist also bereits fraglich, ob die Antragstellerin nachbarliche Rechte insoweit überhaupt geltend machen kann. Außerdem muss der 2,50 m-Abstand nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nur von Gebäudeabschlusswänden eingehalten werden, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 90° zu der Grundstücksgrenze verlaufen (Schwarzer/König, BayBO, Art. 28 Rd. Nr. 6 unter Hinweis auf BayVGH, U. v. 20.3.1989 Nr. 14 B 87.04029, BayVBl 1990, 116), was hier bezüglich der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens im Verhältnis zur maßgeblichen östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nicht der Fall ist. Selbst wenn man vorliegend hinsichtlich der Gefahr eines Brandüberschlags „über Eck“ anderer Ansicht sein sollte und für über Eck zusammenstoßende Gebäude z. B. einen Winkel von mindestens 120° fordern sollte (vgl. Art. 28 Abs. 6 BayBO), wäre hier noch zu bedenken, dass die Gebäude der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht unmittelbar zusammenstoßen, sondern sich noch die in zweiseitiger Grenzbebauung bebaute nordwestliche Ecke des Grundstücks Fl. Nr. ... zwischen dem Bauvorhaben und dem Nebengebäude der Antragstellerin befindet und hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung reduziert wird.
Nachdem die nördliche Außenwand des Bauvorhabens nicht als Brandwand i. S. des Art. 28 BayBO ausgebildet werden muss, scheidet auch ein Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayBO bzw. Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO aus.
Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die östliche Gebäudewand des Bauvorhabens müsse insgesamt als Brandwand ausgebildet werden. Soweit in dieser Wand Fensteröffnungen genehmigt worden sind, kann offen bleiben, ob dies den Brandschutzvorschriften entspricht. Diese Öffnungen tangieren die Antragstellerin nicht, denn sie befinden sich an der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. ... Dass die östliche Außenwand des Bauvorhabens ansonsten den Brandschutzanforderungen nicht entsprechen würde, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Soweit ersichtlich, werden an dieser Wand, sofern es für die Antragstellerin überhaupt von Interesse sein kann, keine Veränderungen vorgenommen. Nach Nr. 10 der Auflagen der Baugenehmigung vom 7. Februar 1974 für das Bestandsgebäude war die seitliche Grenzumfassungswand, soweit an das bestehende Anwesen angebaut wurde, als öffnungslose Brandwand nach Art. 31 BayBO a. F. herzustellen. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgabe nicht eingehalten worden wäre.
Ob das Vorhaben gegen sonstige brandschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wie die Antragstellerin geltend macht, kann dahinstehen.
Die Antragstellerin kann in dieser Hinsicht nicht geltend machen, als Nachbarin des Bauvorhabens beeinträchtigt zu sein.
Bei den Regelungen zum Erfordernis notwendiger Flure bei bestimmten Nutzungseinheiten (Art. 34 Abs. 1 BayBO) handelt es sich um Anforderungen an den baulichen Brandschutz, die im Brandfall ein möglichst gefahrloses Verlassen des Gebäudes durch Personen, die sich dort aufhalten, gewährleisten sollen. Sie betreffen ausschließlich die Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Nutzung des Gebäudeinneren. Ihnen kommt daher keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VG München, U. v. 6.7.2009 Nr. M 8 K 08.5723). Ebenso verhält es sich mit den Anforderungen des Art. 31 BayBO an Rettungswege (Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Art. 31 Rd. Nr. 12). Auch auf eine (mögliche) Verletzung der Vorschriften der Art. 27 bzw. 33 BayBO kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da diese nicht ihrem Schutz als Nachbarin dienen (Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, a. a. O., Art. 27 Rd. Nr. 4 und Art. 33 Rd. Nr. 15).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Nachbarklagen von einem Streitwert von 7.500,00 Euro bis 15.000,00 auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 Euro für angemessen. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.