Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. März 2014 - 1 S 14.30147

bei uns veröffentlicht am21.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger des K. und gibt an, Volkszugehöriger der Roma zu sein. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder, die jeweils eigene Asylverfahren betreiben (Az. W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30144, W 1 S 14.30145), reiste er nach eigenen Angaben am 8. Juli 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 23. Juli 2013 Asyl.

Anhand einer Eurodac-Abfrage vom 29. Juli 2013 wurde festgestellt, dass der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in U. einen Asylantrag gestellt hatte.

Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 2. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2013 die Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014, zugestellt am 3. Februar 2014, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach U. an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Am 10. Februar 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben (Az. W 1 K 14.30146), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragte er gem. § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiege, weil die Bundesrepublik Deutschland wegen der langen Verfahrensdauer sowie wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in U. verpflichtet sei, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Asylverfahren der anderen Familienmitglieder sowie die einschlägigen Gerichtsakten wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28. Januar 2014 ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt daher das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GR-Charta) ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin II-VO (Dublin III-VO) gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält das Gericht derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in U. (derzeit) nicht für glaubhaft gemacht (so auch EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, S. 342 ff.; VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 5.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; VG Würzburg, U. v. 3.12.2013 - W 6 K 13.30253; VG Ansbach, B. v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - juris; VG Würzburg, B. v. 11.11.2013 - W 7 S 13.30362; VG Würzburg, B. v. 17.10.2013 - W 7 S 13.30360; VG Ansbach, B. v. 6.9.2013 - AN 10 S 13.30604).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Dass der Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach U. unmittelbar nach Griechenland weitergeschoben würde, ist damit aufgrund dieser Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, U.: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in U. in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, U.: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für U. die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Auch die vom Antragsteller angeführte anderslautende Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie zum Einen auf bereits überholten Erkenntnisquellen beruht bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) nicht hinreichend berücksichtigt (so VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A). Zum Anderen vermögen aber auch die derzeit zugänglichen Erkenntnisquellen aus den oben genannten Gründen tatsächlich bestehende systemische Mängel in U. insbesondere im Hinblick auf die im Juli 2013 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zur Inhaftierungsmöglichkeit von Asylbewerbern nicht glaubhaft zu machen (dies verkennend VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Denn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man den ungarischen Behörden im Hinblick auf die genannte Gesetzesnovelle quasi vorab ein unionsgrundrechtswidriges bzw. konventionswidriges Verhalten unterstellte, ohne diesbezüglich tatsächliche Anhaltspunkte anführen zu können. Auch hinsichtlich des im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2013 (Az. M 21 S 13.31198) Bezug genommenen Berichts „Statement upon the conclusion of it`s visit to Hungary (23.9.-2.10.2013)“ der Working Group on Arbitrary Detention (abrufbar im Internet unter

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in U. zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, U.: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, jedenfalls für einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann wie den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz U. in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen U. (vgl. bordermonitoring.eu, U.: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung des Antragstellers daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Nach den vom Antragsteller vorgebrachten und sonst zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln sind nach Auffassung des Gerichts daher derzeit keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems zu befürchten, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würden (so auch EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, S. 342 ff.; VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 5.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; VG Würzburg, U. v. 3.12.2013 - W 6 K 13.30253; VG Ansbach, B. v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - juris; VG Würzburg, B. v. 11.11.2013 - W 7 S 13.30362; VG Ansbach, B. v. 6.9.2013 - AN 10 S 13.30604). Insbesondere das Dokument von ACCORD vom 8. August 2013 gibt ausschließlich Quellen aus dem Jahr 2012 wieder, die aufgrund der dargestellten Gesetzesänderungen überholt sind.

Ein Ermessensfehler oder gar eine Selbsteintrittspflicht ergibt sich auch nicht hinsichtlich der - vom Antragsteller behaupteten überlangen - Verfahrensdauer. Denn eine Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne des Art. 20 Dublin-II-VO enthält die Dublin-II-VO nicht (anders jetzt gemäß dem hier nicht anwendbaren Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gleichwohl wurde in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass mit Blick auf den vierten und 15. Erwägungsgrund zur Dublin-II-VO das Ermessen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Null reduziert sein könne, wenn das Wiederaufnahmegesuch ohne ersichtlichen Grund erheblich verspätet gestellt worden sei, bzw. dass die Nichtberücksichtigung dessen einen entsprechenden Bescheid ermessensfehlerhaft machen kann (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, B. v. 11.12.2013 - W 7 S 13.30494; VG Göttingen, U. v. 25.7.2013 - 2 A 652/12 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.12.2013 - 5a L 1726/13.A - juris). Dort standen indes anders als hier Zeiträume von deutlich über einem halben Jahr bis zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs inmitten. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin erstmals am 29. Juli 2013 (EURODAC-Treffer) Kenntnis von der (möglichen) Zuständigkeit eines anderen Staates. Das Wiederaufnahmegesuch wurde schließlich am 2. Dezember 2013 an U. gerichtet und damit weniger als ein halbes Jahr nach Kenntnis der relevanten Umstände. Das VG Würzburg hat entschieden, dass von einer überlangen Verfahrensdauer jedenfalls unterhalb der zeitlichen Grenze von sechs Monaten nicht auszugehen ist (VG Würzburg, B. v. 11.2.2014 - W 3 S 14.30085; B. v. 28.1.2014 - W 7 S 14.30034). Die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist hier angesichts der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 49 Dublin-III-VO weder analog noch sonst rückwirkend anwendbar. Im vorliegenden Fall ist noch kein halbes Jahr seit dem EURODAC-Treffer bis zum Übernahmeersuchen verstrichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesamt eine - für die Ermittlung von individuellen, im Rahmen der Ermessensausübung einzustellenden Gesichtspunkten durchaus relevante - Anhörung des Antragstellers durchgeführt hat, also in der Zeit zwischen der Kenntniserlangung von der Asylantragstellung in U. und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs keineswegs untätig geblieben ist, ist eine ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Auch die Rüge, dass die Erkrankung seiner Mutter bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt worden sei, vermag für den volljährigen und gesunden Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch die Antragsgegnerin bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu begründen.

Schließlich sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte (vgl. BayVGH B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris) weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 14.30144

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Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III

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bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühr

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Tenor

I.

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo und Volkszugehöriger der Roma. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder, die jeweils eigene Asylverfahren betrieben bzw. noch betreiben (Az. der Gerichtsverfahren: W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30146, W 1 S 14.30147, W 1 K 14.30481), reiste er zwischen dem 27. Juni und dem 19. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 22. Juli 2013 Asyl.

Anhand einer Eurodac-Abfrage vom 25./26. Juli 2013 wurde festgestellt, dass die Eltern des Klägers vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn und Schweden Asylanträge gestellt hatten.

Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 2. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Klägers und seiner Familienangehörigen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

II.

Am 10. Februar 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der langen Verfahrensdauer sowie wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verpflichtet sei, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt dem gegenüber,

die Klage abzuweisen.

III.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hob die Beklagte die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 hinsichtlich des Klägers auf. Eine Aufhebung der Ziffer 1 desselben Bescheides erfolgte dem gegenüber nicht.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides betreffende Klagegegenstand ist mit Beschluss des Gerichts vom 24. April 2015 abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Az. W 1 K 15.30335 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2015, der Beklagten am 19. Mai 2015 zugestellt, die Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat die Beklagte die mündliche Verhandlung beantragt.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Asylverfahren der Familienangehörigen des Klägers sowie die einschlägigen Gerichtsakten wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

I.

Gegenstand der Klage ist - nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 - nur noch die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. Januar 2014 (sinngemäß) ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Diese auf § 27a AsylG gestützte Entscheidung (zu deren rechtsgestaltendem Charakter vgl. BVerwG, U. v. 10.9.2015 - 1 A 26.14 - juris Rn. 12) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.

Das Gericht nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 28. April 2015 im vorliegenden Verfahren Bezug, an denen auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten wird. Dort hat das Gericht ausgeführt:

„Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der von der Beklagten um Wiederaufnahme des Klägers ersuchte Staat, Ungarn, ist jedoch infolge Fristablaufs nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch nicht mit einer Fristverlängerung bzw. Wiederaufnahme des Klägers ungeachtet des Fristablaufs einverstanden erklärt. Die internationale Zuständigkeit ist damit auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist bewirkte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 v. 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1) einen Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026 - Rn. 3; B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36; U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 33; B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 12), so dass eine individuelle Entscheidung der Beklagten, die Zuständigkeit zu übernehmen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO weder notwendig noch zuständigkeitsbegründend (konstitutiv) ist. Es kommt somit auch nicht auf die Frage an, ob in der Annahme einer Umdeutung ihrer Entscheidung in eine solche über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG durch die Beklagte ein konkludenter Selbsteintritt zu sehen wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16).

Wie sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie I zweifelsfrei ergibt, haben die Eltern des minderjährigen Klägers bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Aus der Bezugnahme der ungarischen Behörden auf die Regelung des Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO folgt des Weiteren, dass sie vor der Entscheidung über ihren Asylantrag durch die ungarischen Behörden illegal ins Bundesgebiet weitergereist sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der nach der Dublin II-VO zuständige Mitgliedstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Dies gilt auch für die mit dem Antragsteller reisenden minderjährigen Kinder (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO). Die Maßgeblichkeit der Dublin II-VO insoweit ergibt sich aus Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 v. 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31). Da das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO. Die Dublin III-VO ist dem gegenüber - jedenfalls für die Zuständigkeit und das zu beachtende Verfahren - anzuwenden auf (Wieder-) Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 27). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden.

Die in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Klägers ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - im vorliegenden Falle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) abgelaufen.

Die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist nach der Überzeugung des Gerichts die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht folgt dem gegenüber nicht der Rechtsprechung, wonach die Ziffer 1 durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden sei (BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026). Denn eine Erledigung i. S. des § 43 Abs. 2 VwVfG liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 102). Dies ist jedoch im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht ohne weiteres der Fall. Zwar wurde der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, wie bereits dargelegt, durch die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kraft Gesetzes bewirkt. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält dem gegenüber die verbindliche Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des materiellen Asylbegehrens nicht zuständig sei. Diese Feststellung ist bis zu ihrer Aufhebung wirksam und beschwert den Kläger, weil sie - wie die Ausführungen der Beklagten zur Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung des Bescheides in eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zeigen - der Prüfung des materiellen Asylbegehrens durch die Beklagte entgegen gehalten werden könnte. Der Kläger hat aber ein Grundrecht auf Prüfung seines Asylbegehrens durch einen Dublin-Mitgliedstaat aus Art. 18 GR-Charta (…).

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG aufrecht zu erhalten. Zwar beinhaltet die vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, auch die Befugnis, denselben, wenn er nach Lage der Dinge nicht auf die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden durfte, auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht zu erhalten. Dies schließt auch die Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 47 VwVfG ein (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 9.2.2014 - 20 B 13.30332 - juris Rn. 20). Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt würde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austauschen durch das Gericht deshalb regelmäßig aus (BayVGH a. a. O.). Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG kommt hier gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht. Denn zum einen fehlt es - ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG - bereits an der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, in den der streitgegenständliche Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet ist (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 6/7). Denn die vorliegende Entscheidung nach § 27a AsylVfG stellt allein - als der Sachprüfung vorgelagerte Zwischenentscheidung - die Unzuständigkeit der Beklagten für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens fest, während die Entscheidung nach § 71a AsylVfG letztendlich auf die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtet ist. Die beiden Entscheidungen betreffen daher verschiedene Stadien eines gestuften Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamtes als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16; B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50069 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9), und dass die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger wäre, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in ihren Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedstaat (VG Würzburg, U. v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 20 ff.; U. v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 41; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 8). Nach dem oben (siehe 1.) Dargelegten besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen (so auch VG Augsburg a. a. O.; VG Regensburg a. a. O.). (…)

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihm wegen des Zuständigkeitsübergangs ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über seinen Asylantrag entscheidet.

Zwar ist den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen (im engeren und weiteren Sinne) grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen. Denn die einschlägigen Regelungen dienen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und begründen daher staatengerichtete Rechte und Pflichten (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Aus Art. 18 GR-Charta folgt lediglich das Recht eines Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems, weil aufgrund der gegenseitigen Vermutung, auf die sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylantrag in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union behandelt wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 25, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - UA S. 6). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW a. a. O.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30; tendenziell a.A. VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 14). Insofern beinhaltet das Grundrecht aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 41 und 47 GR-Charta eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die darauf ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die Grundrechte des Klägers verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat sein Asylbegehren inhaltlich zu prüfen hat (VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 a. a. O.; U. v. 26.9.2014 a. a. O.).“

2.

Ergänzend ist zum Vorbringen der Beklagten im Antrag auf mündliche Verhandlung noch Folgendes auszuführen:

a)

Das Gericht geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung von dem individualschützenden Charakter des Zuständigkeitsübergangs in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, Amtsblatt Nr. L 50, S. 1) aus (vgl. etwa VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris; U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris). Diese Auffassung wird auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertreten (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 16; OVG Münster, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A - BeckRS 2015, 52415, VGH Baden Württemberg, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 37, BayVGH, U. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris, Rn. 16). Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2015 (Az. 11 B 15.50031) steht dem nicht entgegen (vgl. hierzu schon VG Würzburg, U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris Rn. 34). Nach der genannten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erledigt sich eine möglicherweise in Folge überlanger Verfahrensdauer bewirkte Verschlimmerung einer Grundrechtsverletzung durch die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (BayVGH a. a. O. Rn. 29). Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf eine andere Fallgestaltung, nämlich auf die Konstellation der überlangen Verfahrensdauer im Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung der Beklagten von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (EURODAC-Treffer) und dem Wiederaufnahmeersuchen an diesen Staat bzw. dessen Beantwortung durch den ersuchten Staat. Davon zu unterscheiden ist aber die vorliegende Fallgestaltung, in der insoweit keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Es bestanden also an der (ursprünglichen) Zuständigkeit des - mit der Wiederaufnahme des Klägers seinerzeit auch einverstandenen - ersuchten Mitgliedstaats (Ungarn) zunächst keine Zweifel. Davon ausgehend ist erst mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang, dem die streitgegenständliche Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 widerspricht, eine Situation der Unsicherheit über die Zuständigkeit eingetreten. Diese verletzt den Kläger in seinen Rechten.

b)

Der Einwand der Beklagten, dass es bei verstrichener Überstellungsfrist an einem subjektiv-öffentlichen Recht des Asylbewerbers fehle, solange noch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens eine zeitnahe Überstellung in den bisher zuständigen Mitgliedstaat möglich sei, verfängt nicht (vgl. dazu VGH Baden Württemberg, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris). Denn dass die ungarischen Behörden vorliegend auch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens noch zur Wiederaufnahme des Klägers bereit wären, ist weder aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich, noch wurde dies von der Beklagten substantiiert vorgetragen. Da Ungarn als ersuchter Mitgliedstaat aber nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen, bedarf es der positiven Feststellung der dennoch bestehenden Wiederaufnahmebereitschaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, BeckRS 2015, 52415 Rn. 93 ff.). Die bloße Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Wiederaufnahme bereit wäre, hindert somit nicht den Zuständigkeitsübergang.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste von Serbien nach Ungarn ein und stellte dort am 17. November 2011 einen Asylfolgeantrag. Nachdem er zunächst in Abschiebehaft genommen worden war, wurde er ab Dezember 2011 in einer offenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Der Asylantrag wurde nach Durchführung einer persönlichen Anhörung des Klägers am 16. Dezember 2011 abgelehnt, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Kläger verließ daraufhin die Aufnahmeeinrichtung und reiste am 2. Januar 2012 über Österreich nach Deutschland. Nachdem die Beklagte am 9. Januar 2012 ein entsprechendes Übernahmeersuchen gestellt hatte, erklärte die zuständige ungarische Behörde mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers. Dieser stellte dann am 30. Januar 2012 in Deutschland einen Asylantrag.

2

Mit Bescheid vom 19. April 2012 erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung, Maßnahmen zu unterlassen, welche eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ermöglichen sollten (- 5 B 136/12 MD -).

3

Der Kläger hat am 6. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg zunächst im Wege einer Untätigkeitsklage eine Verpflichtungsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 die Klage auf eine Anfechtungsklage umgestellt.

4

Mit Urteil vom 6. August 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, auch wenn der Kläger nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen zähle. Das Gericht erkenne im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhebliche systemische Mängel von Asylverfahren in Ungarn, speziell in Bezug auf die Behandlung von "Dublin-Rückkehrern". Zwar stünde das ungarische Asylrecht im Allgemeinen mit den internationalen und europäischen Standards in Einklang und enthalte die wichtigsten Garantien. Jedoch gäbe es in der Anwendungspraxis schwerwiegende Mängel. Dies ergebe sich aus einem Bericht des UNHCR zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn ("Ungarn als Asylland") von April 2012 sowie einer Veröffentlichung von Pro Asyl mit dem Titel "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012". Der Kläger stünde danach in Gefahr, bei einer Abschiebung nach Ungarn einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

5

Auf den Antrag der Beklagten hat der beschließende Senat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

6

Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt und trägt vor, das ungarische Ausländergesetz und das ungarische Asylgesetz seien mit Wirkung vom 1. Januar 2013 novelliert worden, entsprechende Änderungen des Verfahrens habe es schon seit Juni 2012 gegeben. Die Gefahr, dass Dublin-Rückkehrern auf Grund unzureichender Aufnahmebedingungen und nicht ausreichendem Schutzzugang für Asylsuchende im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine erniedrigende Behandlung drohe, könne damit nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit verweise er auf Berichte eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der seit Januar 2012 als Liasonmitarbeiter in der Asyldirektion des Ungarischen Amtes für Staatsbürgerschaft und Einwanderung eingesetzt sei. Nach Auskünften der zuständigen Mitarbeiter in der Ungarischen Asyldirektion würde der Kläger automatisch als Asylfolgeantragsteller behandelt, ohne dass es einer förmlichen zweiten Antragstellung bedürfe. In dem durchzuführenden Asylfolgeverfahren würden sämtliche individuellen Fluchtgründe berücksichtigt, ohne dass auf die Einreise aus Serbien abgestellt werde. Ein Ausweisungsverfahren würde nicht eingeleitet werden und der Kläger zunächst ein auf ein Jahr beschränktes temporäres Aufenthaltsrecht erhalten. Während des Verfahrens würde er einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er macht geltend, es bestünde die Gefahr seiner Inhaftierung und verweist auf eine auf ihn zugeschnittene Stellungnahme des ungarischen Helsinki-Kommitees vom 8. April 2013, eine Stellungnahme des UNHCR zu einem aktuellen ungarischen Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Migrationsrechts vom 12. April 2013 sowie auf die Ausführungen in dem Bericht von Pro Asyl zu dem Haftregime in Ungarn. Am 1. Juli 2013 solle eine neue Gesetzgebung in Ungarn in Kraft treten, welche die Inhaftierung von Asylbewerbern für maximal sechs Monate vorsehe und auch auf laufende Fälle Anwendung finden solle. Möglicherweise werde ihm nach geplanten Regelungen dieser Gesetzgebung vorgehalten, dass er sich im Dezember 2011 nach Ablehnung seines Asylantrages aus der Aufnahmeeinrichtung abgesetzt habe. Der UNHCR führe in seinem Bericht aus, dass er mit Besorgnis registriert habe, dass die Novellierung der EU-Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen zuerst im Hinblick auf die Bestimmungen zur Inhaftierung von Asylbewerbern umgesetzt würden. Nach dem Bericht seien die Inhaftierungsgründe auch viel zu unbestimmt und es bestünde der Verdacht, dass das vorrangige Ziel der Gesetzesänderung die Verringerung der Zahl der Asylanträge sei. Ein weiterer Grund für Besorgnis sei, dass Asylbewerber nach den neuen Bestimmungen bezüglich ihrer Inhaftierung schärferen gesetzlichen Bedingungen als Personen in Migrationshaft ausgesetzt seien, die kein Asyl beantragt hätten. Schließlich werde große Besorgnis im Hinblick auf die Effizienz der gerichtlichen Kontrolle in Ungarn bezüglich der Verhängung und Verlängerung von Abschiebungshaft zum Ausdruck gebracht. Weiterhin sei auch zu beachten, dass ihm nach dem Bericht von Pro Asyl bei Erlangung eines Schutzstatus längerfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialleistungssystem drohe. Die entsprechenden Ausführungen stünden in Einklang mit denjenigen des UNHCR in seinem Bericht von April 2012.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

13

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

14

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 10. Mai 2013 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Eine solche erhebliche Änderung der Sachvortrags lag nicht vor.

15

Die Anfechtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Der Asylantrag des Klägers ist gem. § 27a AsylVfG unzulässig. Ungarn ist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Abl Nr. L 50 S. 1) Dublin-II-VO - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl Nr. L 222 S. 3) der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.

17

Die Verpflichtung Ungarns ist unstreitig weder nach den einschlägigen Regelungen der Dublin-II-VO erloschen noch hat nach diesen Regelungen ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte oder einen anderen Staat stattgefunden.

18

Die Beklagte ist für die Prüfung des Asylantrags des Klägers auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO zuständig.

19

Danach kann abweichend von Absatz 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Satz 1). Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat zu der Reduzierung des in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO enthaltenen Ermessensspielraums entschieden, dass zwar die Vermutung gelte, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat oder jeder Verstoß gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien berühre die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten. Wenn dagegen dem Mitgliedstaat einschließlich der nationalen Gerichte nicht unbekannt sein könne, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden, obliege es ihnen, keine Überstellung vorzunehmen. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, sei in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne (so EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 80 ff.).

20

Es ist aber nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asyl(folge)verfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. April 2013 - Au 6 S 13.30099 -; VG Regensburg, Urt. v. 8. Februar 2013 - RO 4 K 11.30204 -; VG Potsdam, Beschl. v. 26. Februar 2013 - 6 L 50/13.A -; VG Trier, Beschl. v. 15. Januar 2013 - 5 L 51/13.Tr -, jeweils zit. nach JURIS).

21

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel in der Anwendung des einschlägigen ungarischen Asyl- und Ausländerrechts, insbesondere hinsichtlich der Behandlung sog. Dublin-Rückkehrer, sind durch die im November 2012 erfolgte Verabschiedung umfangreicher Gesetzesänderungen in hinreichender Weise abgestellt worden. Der Senat folgt insoweit den detaillierten Angaben des Mitarbeiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der als Liaisonmitarbeiter beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung eingesetzt ist, und denen der Kläger nicht widersprochen hat. Auch in einem Bericht vom Dezember 2012 führt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen - UNHCR - aus, dass Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert werden und die Möglichkeit erhielten, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Soweit das VG Hannover in einem Beschluss vom 18. März 2013 (- 1 B 2448/13 -) eine abweichende Einschätzung vorgenommen hat, verwies das Gericht unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des VG Ansbach vom 7. Januar 2013 (- AN 11 E 13.30006 -) lediglich darauf, es handele sich bei den Gesetzesänderungen nach einem Bericht des UNHCR von April 2012 um einen Regelungsentwurf und damit sei erst recht noch keine Änderung in der Praxis eingetreten. Diese Einschätzung, der auch das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 11. April 2013 - 9 B 140/13 -, zit. nach JURIS) folgt, ist inzwischen überholt.

22

Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung.

23

Ohne Erfolg macht er geltend, ab 1. Juli 2013 in Ungarn geltende Bestimmungen führten möglicherweise zu seiner Inhaftierung für bis zu sechs Monaten. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind und nicht hinreichend feststeht ist, ob sie auf den Kläger überhaupt anwendbar sind, ist schon nach den insoweit maßgebenden Kriterien zum Ausmaß der Beeinträchtigungen von Grundrechten der Asylbewerber (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 81, 87 89; Schlussanträge in dem Verfahren C-411/10, zit. nach JURIS, Rdnr. 113 sowie in dem Verfahren C-4/11, zit. nach CURIA, Rdnr. 61; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 408) und dem dazu zu fordernden Umfang der Erkennbarkeit (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 89, 106; Schlussanträge in dem Verfahren C4/11, zit. nach EU-CURIA, Rdnr. 61) weder dargelegt noch sonst hinreichend ersichtlich, dass die geplanten Regelungen zu systemischen Mängeln i.S.d. Rechtsprechung des EuGH führen. Weder in der vom Kläger übermittelten Stellungnahme des Helsinki-Komitees noch in dem von ihm angeführten Bericht des UNHCR von April 2013 wird geltend gemacht, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern nach den geplanten Regelungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass Ungarn damit gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen würde. Auch wurde nicht behauptet, dass es sich dabei um eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt, wonach die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen, weil sie ein Asylbewerber ist. Vielmehr wird in dem Bericht des UNHCR gerade darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle. Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass der UNHCR hinsichtlich der Unbestimmtheit der Regelungen, der Effizienz der gerichtlichen Kontrolle und der Vergleichbarkeit mit Personen in Migrationshaft, die kein Asyl beantragt hätten, (große) Besorgnis zum Ausdruck bringt. Dass Haftbedingungen bestehen, welche die auf Grund der geplanten Regelungen inhaftierte Asylbewerber einer erniedrigenden Behandlung aussetzen (vgl. auch EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 30696/0 -, NVwZ 2011, 413, 414), ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere nicht in den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen. Berichte zu Haftbedingungen aus der Vergangenheit bezogen sich auf Fälle der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und Dublin-Rückkehrern. Eine solche automatische Inhaftierung findet gerade nicht mehr statt.

24

Soweit der Kläger darauf verweist, es drohten "bei Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn längerfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialleistungssystem", ergibt sich schon aus den von ihm angeführten Stellungnahmen des UNHCR und von Pro Asyl nicht, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Asylbewerber in Ungarn insoweit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. auch EGMR, Entscheidung v. 2. April 2013 - 27725/10 -, zit. nach HUDOC zu Italien) ausgesetzt sind.

25

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit seinen Einwendungen geltend machen will, ihm selbst drohe bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und eine solche Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-VO für notwendig erachtet (vgl. dazu Schlussanträge in dem Verfahren C-411/10, a.a.O., Rdnr. 112; Marx, NVwZ 2011, 409, 411 ff.; vgl. auch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 408), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der vom EuGH dargelegten Bedeutung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des diesem zugrunde liegenden Vertrauensgrundsatzes (vgl. Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 75, 83 ff.) müsste eine solche Einzelfallbetrachtung denselben Prüfungsmaßstäben genügen wie der Nachweis systemischer Mängel. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist aber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auch im (Einzel)Fall des Klägers weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.

26

Offen bleiben kann danach, welche subjektiven Ansprüche der Kläger überhaupt aus Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO herleiten kann (vgl. dazu Schlussanträge in dem Verfahren C-4/11, a.a.O.. Rdnr. 72 ff.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.