Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Dez. 2016 - 6 L 9992/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:1207.6L9992.16.00
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

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Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 enthaltenden „Auflagen“ (Ziffer 1.-3.) wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer III. des genannten Bescheides ausgesprochene Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

3. Der Verfahrensgegenstand wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Soweit sich der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 wiederherzustellen, gegen die enthaltenden „Auflagen“ bezüglich der Haltung seines Hundes (Ziff. 1. – 3.) richtet, ist er zulässig (I.), aber nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet (II., III.).

2

I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da unter Ziff. II des Bescheides die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1. bis 3. ausgesprochenen „Auflagen“ angeordnet wird.

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II. Der Antrag ist auch (teilweise) begründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden und die Anordnung des Sofortvollzugs damit aufzuheben ist.

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Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Bescheid enthält jedoch keinerlei Begründung für den Sofortvollzug. Eine solche ist auch nicht nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO entbehrlich. Danach bedarf es einer besonderen Begründung nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Eine Bezeichnung als Notstandsmaßnahme hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgenommen.

5

Von einer besonderen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs kann auch nicht im Hinblick darauf abgesehen werden, dass es ausnahmsweise ausreichen kann, auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug zu nehmen, wenn sich bereits aus dieser die besondere Dringlichkeit der Vollziehung und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 86 m.w.N.). An einer solchen Bezugnahme auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts fehlt es im vorliegenden Fall. Zumindest hierauf kann auch in den Fällen, in denen sich bereits aus der Begründung des Verwaltungsaktes die besondere Dringlichkeit der Vollziehung und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung ergibt, nicht als „bloße Förmelei“ verzichtet werden, da das Begründungserfordernis insbesondere dazu dient, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, sorgfältig zu prüfen, ob wirklich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84, 86 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht im Übrigen aus der Begründung der dem Antragsteller gemachten „Auflagen“ bezüglich seiner Hundehaltung nicht hervor, dass deren Vollziehung besonders dringlich ist und weshalb das Vollzugsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Anlass für diese Anordnung war nämlich lediglich ein einmaliger Vorfall, bei dem der Hund des Antragstellers einen anderen Hund gebissen hat und aufgrund dessen die Antragsgegnerin sich nicht einmal veranlasst gesehen hat, den Hund als gefährlich im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde zu qualifizieren.

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Wegen dieses Begründungsmangels ist die Vollziehungsanordnung aufzuheben (VG Trier, Beschluss vom 11.9.2014 – 6 L 1605/14.TR –, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.8.1994 – 7 B 12083/94 –, juris, Rn. 5 f.)

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III. Da der Antragsteller nicht nur die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insgesamt beantragt hat, darf das Gericht sich jedoch nicht damit begnügen, die Anordnung des Sofortvollzugs wegen des festgestellten Begründungsmangels aufzuheben, sondern hat darüber hinaus ebenfalls zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung wiederherzustellen ist (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 6).

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Das ist jedoch nicht der Fall, denn bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152 ff. m.w.N.) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, diesen Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Zwar sind die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs derzeit offen (1.), allerdings besteht unabhängig hiervon ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse (2.).

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1. Aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die von der Antragsgegnerin verfügten „Auflagen“ im Hinblick auf die Hundehaltung des Antragstellers aufgrund von § 7 Abs. 1 S. 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) (a) bzw. § 9 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) (b) als rechtmäßig erweisen werden und der Widerspruch aufgrund dessen keinen Erfolg haben wird.

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a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren, wobei sowohl aus dem Gesetzestitel als auch dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften hervorgeht, dass die Gefahr von einem gefährlichen Hund im Sinne von § 1 LHundG ausgehen muss.

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aa) Der Heranziehung des § 7 LHundG als Ermächtigungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügungen hierauf nicht gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht, und kann daher auch feststellen, ob der Verwaltungsakt auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Regelung rechtmäßig ist, solange dies nicht mit einer Änderung der Begründung verbunden ist, die eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 — 8 C 14.92 —, BVerwGE 95, 176). Das ist bei einem Austausch des von der Antragstellerin herangezogenen § 9 Abs. 1 S. 1 POG gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG nicht der Fall (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Dezember 2011 — 7 B 11443/11.OVG —). Dass die Antragstellerin ausdrücklich von der Einstufung des Hundes als gefährlich abgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, denn es obliegt dem Gericht zu entscheiden, ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt.

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bb) Die Verwaltung der Antragsgegnerin ist auch nach § 12 LHundG für den Erlass einer auf § 7 LHundG gestützten Verfügung zuständig.

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cc) Es lässt sich derzeit weder hinreichend sicher feststellen noch ausschließen, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers, einem Schäferhund (so im Bescheid) bzw. einem Podenco-Schäferhund-Mix (so der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin) um einen gefährlichen Hund i.S.v. § 1 LHundG handelt. Er gehört allerdings keiner der nach Abs. 2 dieser Vorschrift als gefährlich eingestuften Rassen oder Typen an und stammt nicht von einem Hund einer solchen Rasse oder eines solchen Typs ab. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er Wild oder Vieh hetzt oder reißt (Abs. 1 Nr. 2). Ebensowenig gibt es Hinweise darauf, dass er in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen hat (Abs. 1 Nr. 3). Ob er eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt hat (Abs. 1 Nr. 4), ist bislang nicht untersucht worden. Als Grund für die Qualifizierung des Hundes als gefährlich kommt somit derzeit allein die Möglichkeit in Betracht, dass er sich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als bissig erwiesen haben könnte.

14

Aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass es einen konkreten Vorfall gegeben haben muss, der auf die Bissigkeit des Hundes schließen lässt. Ein solches Ereignis kann der Beißvorfall, der sich zwischen dem Hund des Antragstellers und einem anderen Hund am Nachmittag des 19. Juni 2016 ereignet hat, gewesen sein. Dass es einen solchen Vorfall gegeben und der Hund des Antragstellers den anderen beteiligten Hund gebissen hat, wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Dass aufgrund dieses Vorfalls die Bissigkeit des Hundes erwiesen ist, lässt sich derzeit aber weder hinreichend sicher feststellen noch ausschließen.

15

Das Gesetz selbst definiert nicht, was unter Bissigkeit zu verstehen ist. Nach der amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/3512) sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes solche, die sich aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich erwiesen haben, zum anderen Hunde, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Typ oder einer bestimmten Rasse als gefährlich gelten (a.a.O., S. 9). Weiter heißt es dort (a.a.O., S. 9 f.), in den ersten drei Fallvarianten des § 1 Abs. 1 LHundG beruhe die Einstufung auf tatsächlichem gefahrverursachendem Fehlverhalten, das zur Verletzung eines Menschen oder Tieres geführt haben könnte. Bereits daraus folgt, dass ein Hund nicht ohne weiteres bereits dann bissig ist, wenn er, unter welchen Umständen auch immer, ein Tier oder auch einen Menschen gebissen hat. Ein „Fehlverhalten“, das die Qualifizierung eines Hundes als bissig rechtfertigt, liegt vielmehr dann nicht vor, wenn ein Hund ein artgerechtes Verhalten zeigt, das den Bereich der von der Rechtsgemeinschaft hingenommenen Risiken, die mit der Haltung von Hunden zwangsläufig verbunden sind (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 04. Juli 2001 – VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 –, AS 29, 23, juris), nicht überschreitet.

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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierung eines Hundes als gefährlich nach den §§ 2 ff. LHundG schwerwiegende rechtliche Folgen auslöst und das Gesetz hiervon Ausnahmen oder behördliche Entscheidungsspielräume nur in sehr begrenztem Umfang zulässt bzw. eröffnet (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 4 Bs 149/08 –, juris). Daher muss einem – insbesondere einmaligen – Fehlverhalten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein entsprechendes Gewicht zukommen, um die Folgen einer solchen Qualifizierung zu rechtfertigen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt auch § 7 Abs. 1 S. 1 LHundG Rechnung, wonach der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vorführung und sachverständige Begutachtung eines Hundes anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vorliegen. Daraus folgt, dass ein Hund aufgrund eines Fehlverhaltens ohne Begutachtung nur dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es derart gewichtig ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Gefährlichkeit des Tiers besteht (so auch OVG Hamburg, a.a.O.).

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Aufgrund dieser Erwägungen und auch nach dem Wortsinn liegt Bissigkeit als besondere Ausprägung der Gefährlichkeit dann vor, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen. Erforderlich ist somit, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe, ein übersteigertes Aggressionsverhalten zu Tage tritt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01. März 2000 – 9 W 2/99 –, AS 28, 243; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. März 1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. August 2016 – 6 L 725/16 –, juris). Selbst wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat, hat er sich dadurch nicht als bissig erwiesen, wenn es sich ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff auf sich bzw. seine Aufsichtsperson oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten gehandelt hat (vgl. OVG Saarland, a.a.O.; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 11. April 2013 – 5 L 214/13.NW –; so auch das Gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2006, Ministerialblatt 2006, S. 128).

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Nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen soll sich der Hund des Antragstellers am 19. Juni 2016 um 16:30 Uhr frei und ohne Aufsicht von der seitlichen Terrasse seines Wohnanwesens auf die angrenzende M...straße entfernt und den Hund der dort passierenden Frau S..., einen Zwergdackel, sofort und unvermindert angegriffen und dabei nicht unerheblich verletzt haben. Der Hund der Geschädigten habe Bissverletzungen und schwere innere Hämatome davongetragen und habe anschließend in der Tierklinik behandelt werden müssen. Auch die Hundeführerin, Frau S..., sei durch den Angriff zu Fall gekommen, dabei aber nicht verletzt worden.

19

Nach dem in der Verfahrensakte vorhandenen Schriftverkehr mit der Versicherung des Antragstellers handelt es sich bei dem verletzten Zwergdackel um den Hund der Frau S..., der von ihrer Tochter ... ausgeführt wurde. Diese hatte den Vorfall am 22. Juni 2016 bei der Polizeiinspektion ... gemeldet und um ein Vermittlungsgespräch gebeten. Ausweislich des hierüber verfassten Vermerks soll sie angegeben haben, sie habe den Zwergdackel in der M...straße in K... angeleint auf dem Gehweg geführt. Als sie in Höhe des Anwesens M...straße … – des Wohnanwesens des Antragstellers – gewesen sei, sei ein freilaufender Schäferhund von diesem Grundstück gelaufen und habe den Zwergdackel attackiert und durch Bisse verletzt. Der telefonisch kontaktierte Hundehalter habe seine Aufsichtspflichtverletzung eingesehen und erklärt, er werde den Vorfall seiner Versicherung melden und die Rechnungen bezahlen. Als Zeugin wurde Frau J... benannt. Die in der Verfahrensakte befindlichen, an Frau S... adressierten Rechnungen einer tierärztlichen Klinik für die Behandlung des Zwergdackels H... weisen die Diagnose „Bissverletzung“ und „MED“ aus.

20

In einem an die Versicherung des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 22. Juli 2016 gab Frau S... an, sie habe sich mit dem angeleinten Zwergdackel in Höhe des Hauses der Familie des Antragstellers mitten auf der Straße befunden. Plötzlich sei der Hund der Familie des Antragstellers durch die Thujahecken von deren Terrasse wie ein Blitz herausgeschossen und sofort auf ihren Hund losgegangen. Bei dem Versuch, beide auseinander zu bringen, sei sie gestürzt. In dem Moment sei der Antragsteller angerannt gekommen und habe nur mit sehr großer Mühe seinen Hund von dem ihrigen trennen können. Ihr Hund habe sich wohl bei dem Bemühen, sich aus den Fingern zu befreien, aus seinem Halsband herausgewunden und sei davongerannt.

21

Die als Zeugin benannte Frau J... erklärte in einem Schreiben vom zweiten 20. Juli 2016 gegenüber der Versicherung des Antragstellers, Frau S... sei ihr aus Richtung K...straße in die M...straße entgegengekommen. An der Leine habe sie ein kleines Hündchen gehabt und sei mitten auf der Straße gegangen, als von dem Grundstück M...straße … ein riesengroßer Schäferhund herausgesprungen sei und sich auf dieses kleine Hündchen gestürzt habe. Sie habe aus Angst um den kleinen Hund geschrien, da sie gedacht habe, der beiße ihn tot. Nach einer Weile sei der Hundebesitzer gekommen und habe mit Gewalt den kleinen Hund aus den Fängen des großen Hundes befreien können.

22

Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, der Vorfall habe sich auf ihrem Grundstück, nämlich auf der Wiese im Vorgarten, und nicht im Bereich der öffentlichen Straße ereignet. Frau S... habe den Dackel auf der Wiese sein kleines Geschäft machen lassen. Ihr Hund, ein mittelgroßer (ca. 60 cm) Podenko-Schäferhund-Mix, sei friedlich auf der Wiese gelegen, er selbst sei ca. 2 m dahinter gestanden. Ihr Hund sei aufgestanden und zu dem Dackel gelaufen. Dieser habe ihren Hund sofort gebissen, daraufhin habe sich ihr Hund gewehrt. Da er unmittelbar dahinter gestanden habe, habe er ihren Hund sofort am Nacken festgehalten. Er habe die beiden Tiere nicht getrennt. Der Dackel habe ihn sogar in den Daumen gebissen, denn Frau S... habe ihm Leine gegeben, bis sie ihn dann hochgehoben und abgeleint habe. Der Dackel habe ihrem Hund – dem Hund der Familie des Antragstellers – drei Bisswunden im Gesicht zugefügt. Die genannte Zeugin sei 83 Jahre alt, wohne in der Nachbarschaft von Frau S... und habe den Vorfall unmöglich beobachtet haben können. Der Antragsteller hat Lichtbilder vorgelegt, auf denen die Verletzungen seines Hundes zu erkennen sein sollen.

23

Wie sich der Vorfall vom 19. Juli 2016 tatsächlich zugetragen hat, lässt sich derzeit nicht zuverlässig feststellen. Es erscheint durchaus möglich, dass der Hund des Antragstellers den Hund von Frau S... attackiert und durch Bisse erheblich verletzt hat, ohne von diesem angegriffen oder provoziert worden zu sein. Je nach den konkreten Umständen könnte dieser einmalige Vorfall ausreichen, um den Hund des Antragstellers als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG zu qualifizieren. Hierfür spricht neben den Angaben der Tochter der Hundehalterin und der genannten Zeugin insbesondere, dass der Antragsteller nach dem Vermerk der Polizeiinspektion ... eingeräumt haben soll, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

24

Andererseits sprechen gegen diese Version des angeblichen Tatgeschehens zum einen die Angaben des Antragstellers, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Tochter der Hundehalterin nach dem Vermerk der Polizeiinspektion ... erklärt haben soll, sie habe den Zwergdackel auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Antragstellers geführt, während sie gegenüber dessen Versicherung erklärt hat, sie habe sich mitten auf der Straße befunden. Gewisse Bedenken gibt es auch gegen die Zuverlässigkeit der von der Zeugin wiedergegebenen Wahrnehmung des Geschehens. Während sie nämlich von einem „riesengroßen Schäferhund“ gesprochen hat, handelt es sich bei dem Hund des Antragstellers nach dessen Angaben um einen mittelgroßen Podenko-Schäferhund-Mix. Daher erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass der Beißvorfall durch den Zwergdackel provoziert wurde bzw. er den Hund des Antragstellers zuerst gebissen hat.

25

dd) Sollte sich der Beißvorfall so oder wenigstens im Wesentlichen so zugetragen haben wie von der Antragsgegnerin angenommen, bestünde auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da damit gerechnet werden müsste, dass es erneut zu vergleichbaren Beißattacken kommt.

26

ee) Die angeordneten Maßnahmen sind auch geeignet und erforderlich, um eine solche Gefahr zu beseitigen. Die mit ihnen verbundenen Belastungen stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck und begegnen auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

27

(1) Die in dem Bescheid unter Ziff. 1 getroffene Anordnung lautet: „Der Hund ist im Haus und auf dem Grundstück in sicherer Verwahrung zu halten. Dies bedeutet, dass er diesen Bereich nicht ohne menschliches Zutun verlassen kann. Die sichere Verwahrung ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung dritter Personen auszuschließen ist. Sofern der Hund weiterhin auf der seitlichen Terrasse frei gehalten werden soll, ist hier eine Zaunanlage so anzubringen, dass der Hund nicht mehr ungehindert die Terrasse verlassen kann.“

28

Die Anordnung stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit § 4 Abs. 1 LHundG überein, wonach gefährliche Hunde so zu halten sind, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden und sie insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten sind (vgl. Stollenwerk, Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 4 LHundG Anm. 1). Dass diese Verpflichtungen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, macht eine inhaltsgleiche Anordnung für einen konkreten Einzelfall nicht rechtswidrig, da die gesetzlichen Verpflichtungen hierdurch gegenüber dem Adressaten nochmals festgeschrieben und gegebenenfalls auch im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden können.

29

Die Konkretisierung der Anforderungen an die sichere Verwahrung im Hinblick auf die Terrasse begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Anordnung bleibt zwar hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück, wenn gefordert wird, die sichere Haltung so zu gestalten, dass eine Gefährdung dritter Personen auszuschließen ist, während nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG auch eine Gefährdung von Tieren und Sachen verhindert werden soll. Das stellt die Geeignetheit der Anordnung aber nicht infrage, da bei einer solchen Verwahrung auch einer Gefährdung von Tieren und Sachen entgegengewirkt wird. Im Übrigen werden Rechte des Antragstellers nicht dadurch verletzt, dass ihm gegenüber Anordnungen getroffen werden, die hinter den gesetzlichen Verpflichtungen zurückbleiben.

30

(2) Unter Ziff. 2 wird in dem angefochtenen Bescheid angeordnet: „Innerhalb bewohnter und bebauter Bereiche ist der Hund anzuleiten, wobei die Leinenlänge so zu wählen ist, dass eine Gefährdung Dritter auszuschließen ist.“

31

§ 5 Abs. 4 LHundG regelt bereits eine für gefährliche Hunde geltende Anleinpflicht, die weiter reicht als die „Auflage“ der Antragsgegnerin. Danach sind gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen. Die Ausführungen zu der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung gelten hier entsprechend. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG, da der räumliche Geltungsbereich hinreichend klar erkennbar ist (vgl. für einen Anleinzwang „innerhalb bebauter Ortslagen“ OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.9.2006 - 7 C 10539/06.OVG -, AS 33, 440, LKRZ 2007, 101, juris).

32

(3) Unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides hat die Antragsgegnerin angeordnet: „Der Hund darf nur von Personen ausgeführt werden, welche aufgrund ihrer körperlichen Eignung dazu in der Lage sind, das Tier jederzeit unter Kontrolle zu bringen bzw. diesen auch festhalten können.“

33

Auch diese Anordnung deckt sich teilweise mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 LHundG, bleibt aber ebenfalls teilweise hinter diesen zurück. Nach § 5 Abs. 2 LHundG darf außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wobei § 3 Abs. 3 LHundG entsprechend gilt. Nach Abs. 2 ist es unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

34

Auch insoweit gelten die Ausführungen zu der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung entsprechend. Mit „Ausführen“ meint die vorliegende Anordnung ersichtlich das Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums.

35

ee) Die Ordnungsverfügungen sind entgegen der Auffassung des Antragsstellers auch insgesamt nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht sicher feststehe, um welchen Hund es sich handele. Es mag zwar zutreffen, dass es der Hund des Antragstellers in dem Bescheid fehlerhaft als Schäferhund bezeichnet wird. Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller mehrere Hunde hält und er selbst Lichtbilder des an dem Vorfall beteiligten Hundes vorgelegt hat, ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

36

b) Dass die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Anordnungen auch auf § 9 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gestützt werden können, ist nach dem vorliegenden Erkenntnisstand eher unwahrscheinlich. Nach dieser Vorschrift können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – §§ 9a bis 42 ihre Befugnisse besonders regeln. Die Verwaltung der Antragsgegnerin ist auch als untere Ordnungsbehörde für solche Maßnahmen ebenfalls zuständig (§ 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 POG, § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden).

37

aa) Da das Landesgesetz über gefährliche Hunde spezialgesetzliche Regelungen zur Abwehr von Gefahren trifft, die von solchen Hunden ausgehen, wird die allgemeine polizeiliche Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG grundsätzlich von § 7 LHundG verdrängt, sofern es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 LHundG handelt (vgl. Stollenwerk, a.a.O., § 7 LHundG Anm. 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Abwehr von Gefahren geht, die gerade auf einem Merkmal – hier: Bissigkeit – beruhen, das für die Qualifizierung des Hundes als gefährlich maßgeblich ist.

38

bb) Sofern sich die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen sollte, wäre der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nicht grundsätzlich ausgeschlossen (offengelassen in OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 7 B 1051/13 –, LKRZ 2013, 395, juris). Das Gesetz über gefährliche Hunde verfolgt nämlich den Zweck, solche Hunde wegen ihrer überdurchschnittlichen Gefährlichkeit besonders strengen Regelungen zu unterwerfen, nicht jedoch, alle sonstigen Hunde von im Einzelfall erforderlichen Polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen freizustellen. So können etwa von Hunden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, auf deren Abwehr das Landesgesetz über gefährliche Hunde nicht ausgerichtet ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hund unkontrolliert in den öffentlichen Straßenraum entweicht und den Verkehr gefährdet, auf fremden Grundstücken Schäden anrichtet oder Menschen in nicht aggressiver oder Gefahr drohender Weise anspringt und hierdurch Sach- oder Personenschäden verursacht. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, es der zuständigen Behörde zu verwehren, die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf einen nicht im Sinne von § 1 LHundG gefährlichen Hund anzuordnen, wenn dieselben Maßnahmen für gefährliche Hunde bereits von Gesetzes wegen zu ergreifen sind (anders VG Stuttgart, Beschluss vom 4. August 2003 – 5 K 1950/03 –, juris, Rn. 5; zurückhaltend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2016 – 6 L 725/16 –, juris, Rn. 9).

39

cc) Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass sich nach vollständiger Ermittlung der Tatsachen eine Konstellation ergibt, wonach sich aufgrund des Vorfalls vom 19. Juli 2016 zwar nicht die Bissigkeit des Hundes des Antragstellers zuverlässig feststellen lässt, aber dennoch eine Gefahr besteht, aufgrund derer die angeordneten Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 S. 1 POG gerechtfertigt wären. Sollte die Aufklärung des Sachverhalts erweisen, dass der Hund des Antragstellers sich ausschließlich gegen einen Angriff des verletzten Zwergdackels zur Wehr gesetzt hat, bestünde eine solche Gefahr jedenfalls nicht.

40

c) Da mit den angeordneten Maßnahmen keine schwerwiegenden und kaum mehr rückgängig zu machenden Grundrechtseingriffe verbunden sind, muss es für die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren mit der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sein Bewenden haben, insbesondere ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 158 m.w.N.).2. Trotz der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass hochrangige Rechtsgüter bedroht sind. Auch wenn der Hund des Antragstellers bislang keine Menschen angegriffen hat, so können diese nämlich auch dadurch verletzt werden, dass sie versuchen, die Hunde zu trennen oder aber – wie hier die Hundeführerin des Dackels – im Rahmen einer Beißattacke zu Fall kommen oder sich auf andere Weise verletzten. Ist es auch schwer möglich, die von einem gefährlichen Hund i.S.d. § 1 LHundG ausgehenden Gefahren von vornherein auf bestimmte Schutzgüter einzugrenzen. Vielmehr läge, sofern sich die Bissigkeit des Hundes des Antragstellers erweisen sollte, die Annahme nahe, dass sich die darin zutage getretene überdurchschnittliche Aggressivität auch gegen Menschen richten kann. Zum anderen ist auch zu sehen, dass die dem Antragsteller aufgegebenen Maßnahmen keine schwerwiegenden und kaum mehr rückgängig zu machenden Folgen haben. Er darf seinen Hund behalten; es sind ihm lediglich Vorgaben zur Art und Weise der Haltung gemacht worden. Ihm kann daher zugemutet werden, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten und die Anordnung der Antragsgegnerin bis dahin zu befolgen.

41

B. Hinsichtlich der unter Ziffer III. des Bescheides ausgesprochenen „Zwangsmittelandrohung“ ist der Antrag, der sich gegen den Bescheid vom 10. November 2016 insgesamt richtet, zulässig (I.) und begründet (II.).

42

I. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO statthaft, da Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine aufschiebende Wirkung haben.

43

Zwar handelt es sich bei der Androhung, dem Antragsteller im Falle der Nichtbefolgung der getroffenen Anordnungen gemäß § 7 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde – gemeint ist wohl § 7 LHundG – und § 9 POG die Hundehaltung zu untersagen, nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. §§ 57 ff. POG bzw. §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG). Entsteht aber – wie hier – der Rechtsschein einer wirksamen Zwangsmittelandrohung, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung haben, so muss zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) auch hiergegen derselbe Rechtsbehelf statthaft sein wie gegen eine wirkliche Zwangsmittelandrohung (vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 L 264/98 –, juris, Rn. 17 ff.).

44

II. Der gegen die vermeintliche Zwangsmittelandrohung gerichtete Antrag ist auch begründet, da diese offensichtlich rechtswidrig ist. In der Sache handelt es sich nämlich lediglich um die Ankündigung einer weiteren ordnungsbehördlichen Maßnahme. Die Antragsgegnerin ist nicht befugt, eine solche Ankündigung mit dem Rechtsschein einer verbindlichen Regelung zu versehen.

45

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

46

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Dez. 2016 - 6 L 9992/16.TR zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Dez. 2016 - 6 L 9992/16.TR zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Dez. 2016 - 6 L 9992/16.TR zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Sept. 2014 - 6 L 1605/14.TR

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 enthaltenen Beseitigungsverfügung wird aufgehoben. Im Übrigen wird der An
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Dez. 2016 - 6 L 9992/16.TR.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 30. Nov. 2017 - 1 K 166/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die ordnungsrechtliche Verfügung der Beklag

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

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Tenor

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 enthaltenen Beseitigungsverfügung wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zwei Drittel, die Antragsgegnerin ein Drittel.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die straßenrechtliche Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 wiederherzustellen, ist zulässig (A), aber nur teilweise begründet (B).

A)

2

Der Antrag ist allein gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung gerichtet, den von der Antragstellerin an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentliche Verkehrsflächen mit Sprühkreide aufgebrachten Namens ihres Kandidaten für die anstehende Oberbürgermeisterwahl unverzüglich zu beseitigen. Er ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

B)

3

Der Antrag ist teilweise begründet, da die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und die Anordnung des Sofortvollzugs somit aufzuheben ist (I.). Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist er hingegen unbegründet, da bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin beziehungsweise der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten hat (II.).

I.

4

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Deshalb bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht.

5

Darin heißt es zunächst, der Suspensiveffekt des Widerspruchs bezwecke die Aufrechterhaltung des von der Antragstellerin herbeigeführten rechtswidrigen Zustands und würde daher einen Missbrauch der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darstellen. Dieser Begründungsansatz verkennt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ungeachtet der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes den gesetzlich vorgesehenen Regelfall darstellt. Die ohne weitere Begründung aufgestellte Behauptung, die Inanspruchnahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei rechtsmissbräuchlich, genügt daher nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

6

Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zwar weiter ausgeführt, der rechtswidrige Zustand sei nach dem Landesstraßengesetz und ihrer Sondernutzungssatzung unverzüglich zu beseitigen. Das genügt aber ebenfalls nicht dem formellen Begründungserfordernis für die Anordnung des Sofortvollzugs. Dieser äußerst knappe und lediglich pauschale Hinweis auf nicht einmal konkret benannte gesetzliche Regelungen bzw. Satzungsvorschriften lässt nämlich nicht erkennen, weshalb der Durchsetzung einer aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnung eine solche Dringlichkeit zukommen sollte, dass ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO besteht.

7

Soweit in dem Bescheid schließlich ausgeführt wird, die Antragsgegnerin sei bemüht, die illegale Werbung im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebietes unverzüglich zu beseitigen, durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs und die damit verbundene aufschiebende Wirkung sei für die Öffentlichkeit ein direktes Verwaltungshandeln nicht erkennbar, lässt dies nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Regel-/ Ausnahmeverhältnisses zwischen aufschiebender Wirkung und Sofortvollzug bewusst war. Der bloße Wunsch der Verwaltung, Missstände umgehend zu beseitigen und dies für die Öffentlichkeit erkennbar umzusetzen, genügt nicht um darzulegen, weshalb im konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollzugsinteresse ausnahmsweise Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der gegen sie erlassenen Verfügung vorläufig nicht nachkommen zu müssen, einzuräumen sein soll.

8

Wegen dieses Begründungsmangels ist die Vollziehungsanordnung aufzuheben (OVG RP, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94 -, juris).

II.

9

Da die Antragstellerin nicht nur die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt hat, darf das Gericht sich jedoch nicht damit begnügen, die Anordnung des Sofortvollzugs wegen des festgestellten formalen Begründungsmangels aufzuheben, sondern hat darüber hinaus zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung wiederherzustellen ist (OVG, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin weniger schwer wiegt als das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Öffentlichkeit. Ihr Widerspruch bzw. eine gegebenenfalls nachfolgende Klage wird nämlich bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Betrachtung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 158) voraussichtlich keinen Erfolg haben (1.). Sonstige Gründe, die trotz geringer Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen würden, sind nicht ersichtlich (2.).

10

1. Die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin ist zumindest bei summarischer Betrachtung rechtmäßig, so dass die Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird. Die findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 8 S. 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG), da die Inanspruchnahme der Straßenoberfläche für die von der Antragstellerin aufgebrachten Beschriftungen eine Sondernutzung darstellt (a) und sie nicht im Besitz der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis ist (b). Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (c).

11

a) Nach § 41 Abs. 1 S. 1 LStrG bedarf der Gebrauch einer (öffentlichen) Straße (vgl. § 1 LStrG) über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Nach § 41 Abs. 8 S. 1 LStrG kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn die Straße nicht ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Bei der Inanspruchnahme der Straßenoberfläche für Beschriftungen der vorliegenden Art handelt es um eine Sondernutzung im Sinne von § 41 Abs. 1 S. 1 LStrG.

12

aa) Anders als die Antragstellerin meint, übt sie durch den von ihr an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentliche Straßen aufgesprühten Namenszug keinen Gemeingebrauch aus. Gemeingebrauch ist der Gebrauch einer öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften (§ 41 Abs. 1 S. 1 LStrG). Bei innerörtlichen Straßen und in besonderem Maße in Fußgängerzonen reicht er allerdings über die Nutzung der Straße zum Zweck der bloßen Ortsveränderung hinaus und umfasst auch den sogenannten kommunikativen Verkehr, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 11 A 2250/12 -, juris ; Beschluss vom 3. Juni 2014 - 11 A 2020/12 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2012 - 4 Bf 269/10 -, DVBl. 2012, 504). Die von der Antragstellerin auf der Straßenoberfläche aufgebrachten Schriftzüge dienen zwar der Kommunikation mit vorübergehenden Passanten, da sie auf den Kandidaten der Antragstellerin für das Amt des Oberbürgermeisters aufmerksam machen sollen. Bei dieser Art von Straßenbenutzung handelt es sich jedoch nicht mehr um Verkehr, also die Inanspruchnahme der Straßen zum Zwecke der Fortbewegung oder zumindest des Aufenthalts von Personen, somit nicht um den Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung. Daran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass sich zumindest kurzfristig eine Person zum Aufbringen des Schriftzugs auf den betreffenden Straßen aufgehalten haben muss.

13

bb) Die Nutzung der Straßenoberfläche als Untergrund für den von der Antragstellerin aufgesprühten Namen stellt auch keine sonstige Benutzung im Sinne von § 45 Abs. 1 LStrG dar. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt. Die Beseitigung einer solchen Nutzung könnte nur zivilrechtlich durchgesetzt werden, nicht hingegen mittels einer auf § 41 Abs. 8 S. 1 LStrG beruhenden Beseitigungsanordnung.

14

Die Straßenbenutzung, deren Beendigung die Antragsgegnerin herbeiführen möchte, ist aber keine lediglich dem Privatrecht unterliegende Benutzung, da sie mit einer - wenn auch vergleichsweise geringfügigen - Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs verbunden ist. Für die Annahme einer solchen Beeinträchtigung genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Kodal-Stahlhut, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 27 Rn. 10). Dass solche Beeinträchtigungen die Annahme einer sonstigen Nutzung im Sinne von § 45 Abs. 1 LStrG selbst dann ausschließen, wenn sie lediglich geringfügig sind, ergibt sich bereits aus der Systematik dieser Vorschrift, denn lediglich bei Benutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung ist es unschädlich, wenn sie den Gemeingebrauch nur kurzfristig beeinträchtigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1982 - KZR 17/81 -, NVwZ 1983, 499 [Werbetransparent in 4,85 m Höhe über der Straßenoberfläche]).

15

Zwar kann bei lebensnaher Betrachtung kaum angenommen werden, die mittels Sprühkreide aufgebrachten Namen riefen bei Verkehrsteilnehmern eine Hemmschwelle hervor, die sie veranlassen könnten, die Aufschriften zu umgehen bzw. zu umfahren. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin nehmen die Schriftzüge weniger Platz ein als das Format DIN A3. Zudem sind sie auch nicht aufwendig gestaltet, so dass Passanten, anders etwa als bei einem künstlerisch gestalteten Straßengemälde oder einem zur Abdeckung eines Schachtes angebrachten Gitterrost (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 1973 - 6 A 27/72 -, AS 23. 220) keine Scheu haben dürften, die betreffenden Flächen zu betreten. Da es sich bei den aufgebrachten Schriftzügen lediglich um einen Vor- und Zunamen handelt und diese angesichts der Größe der Buchstaben - von normalsichtigen Personen - im Vorbeigehen gelesen werden können, dürfte auch die hierdurch verursachte Ablenkung bei isolierter Betrachtung noch keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstellen.

16

Dass die Schriftzüge dennoch eine zumindest geringfügige abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervorrufen, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen ist, wenn es nicht bei den von der Antragstellerin aufgesprühten Namenszügen bleibt, sondern andere, insbesondere konkurrierende Parteien, ihrem Vorbild folgen. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Passanten je nach Gestaltung und Inhalt solcher Aufdrucke veranlasst werden, stehen zu bleiben, so dass Leichtigkeit und gegebenenfalls die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wäre.

17

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbringung von Schriftzügen auf der Straßenoberfläche es notwendigerweise erfordert, dass der fragliche Bereich für die Dauer der Herstellung von anderen Personen nicht betreten werden kann. Eine gesonderte rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung während der Aufbringung von Aufschriften auf der Straßenoberfläche einerseits und andererseits ihren Auswirkungen auf den Gemeingebrauch nach ihrer Herstellung wäre mit der Intention des § 45 Abs. 1 LStrG, sonstige Straßenbenutzungen vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen, nicht zu vereinbaren (vgl. bezüglich der Verlegung von Versorgungsleitungen BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 100.65 -, BVerwGE 29, 248; Kodal/Stahlhut, a.a.O., Kap. 28, Rn. 17).

18

b) Die Antragstellerin ist nicht im Besitz der für die Inanspruchnahme der Straßenoberfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, so dass die Nutzung formell illegal ist. Diese formelle Illegalität rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsanordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Es sind keine Gründe erkennbar, aufgrund derer die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung im vorliegenden Fall für den Erlass der Beseitigungsanordnung nicht als ausreichend zu erachten wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es ermessensfehlerhaft wäre, einen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufbringung von Schriftzügen der hier in Rede stehenden Art abzulehnen. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung insbesondere darauf hingewiesen, dass im Falle zahlreicher auf die Straßenoberfläche aufgesprühter Wahlsichtwerbung mit einer wochenlangen „Verschandelung“ und Verschmutzung des Stadtbildes zu rechnen sei, während Wahlplakate zeitnah und unproblematisch nach der Wahl entfernt werden könnten. Die Antragsgegnerin ermöglicht der Antragstellerin im Übrigen - wie den anderen Parteien auch - in erheblichem Umfang Wahlsichtwerbung im öffentlichen (Straßen-) Raum. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Antragstellerin dargelegt, dass sie für einen effektiven Wahlkampf darüber hinaus auf aufgesprühte Werbebotschaften der vorliegenden Art angewiesen wäre.

19

c) Die Beseitigungsverfügung lässt auch keine sonstigen Rechtsverstöße erkennen.

20

aa) Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG). Mit der Beseitigungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, die von ihr aufgesprühten Namenszüge aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, und beispielhaft einige Straßen und Plätze benannt. Damit ist für die Antragstellerin klar und eindeutig erkennbar, was von ihr gefordert wird. Denn sie selbst weiß am besten - sie müsste dies zumindest wissen - an welchen Stellen sie den Namen ihres Kandidaten auf die Straßenoberfläche aufgesprüht hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 11 B 1330/12 -, juris).

21

bb) Der Straßenwahlkampf unterfällt zwar dem Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das entbindet Parteien aber nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für solche Wahlkampfaktivitäten, die über den (kommunikativen) Gemeingebrauch hinausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 11 A 2020/12 – juris; Stahlhut, a.a.O., Kap. 25 Rn. 115, jew. mit weiteren Nachweisen).

22

cc) Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Antragsgegnerin bestreitet zwar nicht, dass an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Linien und Symbole auf der Straßenoberfläche vorhanden sind, die auf mehr oder weniger lange zurückliegende Veranstaltungen zurückgehen. Von diesen Überbleibseln geht jedoch ein deutlich geringerer Anreiz zur Nachahmung aus als von den von der Antragstellerin aufgebrachten Schriftzügen. Würden gegen diese nicht vorgegangen, bestünde die Gefahr, dass andere Parteien diesem Beispiel folgen und ebenfalls im laufenden Wahlkampf dazu übergehen, Namen ihrer Kandidaten oder Wahlkampfparolen auf öffentliche Straßen aufzusprühen. Bereits aus diesem Grunde ist es nicht sachwidrig, wenn die Antragsgegnerin die umgehende Beseitigung der von der Antragstellerin aufgebrachten Beschriftungen fordert, während sie in anderen, weniger dringlichen Fällen bislang hiervon abgesehen hat.

23

3. Es besteht auch keine Veranlassung, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung ungeachtet der allenfalls geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzuordnen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Beseitigung der von der Antragstellerin hergestellten Aufschriften für sie nämlich nicht mit schwerwiegenden Nachteilen im Wahlkampf verbunden, andererseits besteht ein beträchtliches Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Öffentlichkeit daran, diese - bei summarischer Betrachtung - rechtswidrigen Aufschriften zu beseitigen, um der Nachahmung durch andere Gruppierungen im laufenden Wahlkampf entgegenzuwirken.

C)

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.