Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Juli 2014 - 6 K 1786/13.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.
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Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der .... Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.
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Das Betriebsgelände der Klägerin umfasst die Flächen der ehemaligen Holzimprägnierwerke ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ... und ...) sowie ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...). Der Vater des Klägers, Herr ..., erwarb die Betriebsflächen des insolventen Unternehmens ... im Jahre 1985 im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Betrieb des Imprägnierwerkes erfolgt derzeit durch die Klägerin.
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Eigentümer der Parzellen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ist die ... GmbH. Das Flurstück ... gehört Herrn .... Die Parzellen ... und ... gehörten dem verstorbenen ..., der noch im Grundbuch eingetragen ist. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Mit Beschluss vom 16. April 2010 zum Aktenzeichen ... bestellte das Amtsgericht ... Herrn Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger für die Parzellen des verstorbenen ....
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Teile des Betriebsgeländes der Klägerin sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet. In diesem Zusammenhang wurden Gefahruntersuchungen zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gab der Beklagte dem verstorbenen Herrn ... sowie der ...-GmbH auf, eine gemeinsame Sanierungsplanung nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen. Der vorgenannte Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2000 zum Aktenzeichen 4 K 1108/99.TR aufgehoben.
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Mit Bescheid vom 8. September 2010 stufte der Beklagte einen Teil des Flurstückes ... und einen Teil des Flurstückes ... als "schädliche Bodenveränderung" bzw. "Altlast" ein. Mit Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzellen der ...-GmbH ..., ... und ... teilweise als "schädliche Bodenveränderung" sowie die Parzelle Nr. ... teilweise als "Altlast" ein. Mit einem weiteren gegenüber der Ortsgemeinde ... ergangenen Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzelle Nr. ..., die im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht, als "schädliche Bodenveränderung" ein. Bei dem zuletzt genannten Flurstück handelt es sich um Straßenland.
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Am 20. April 2010 fand auf Veranlassung des Beklagten eine Besichtigung des Betriebes der Klägerin statt.
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Mit Anordnung vom 29. Dezember 2010 gab der Beklagte der Klägerin auf, aufgrund der auf dem Betriebsgelände vorhandenen PAK-Verunreinigungen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei den Untersuchungen seien die Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten. Die Grundwassermessstellen aus den Voruntersuchungen seien auf ihre Funktion zu überprüfen. Hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation seien Grundwasser-proben zu entnehmen und zu untersuchen. In den Untersuchungen seien die Parameter Methylnaphthaline sowie stickstoff- schwefel- und sauerstoffsubstituierte Heterozyklen zu berücksichtigen. Zu prüfen sei auch, ob die vorhandenen Unterlagen für eine gesicherte Abgrenzung des Schadens ausreichten. Gegebenenfalls seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Anordnung sei ein Nachweis über die Vergabe der Untersuchungen an einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien in einem Bericht darzustellen, der der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe vorzulegen sei. In dem Bericht sei auf der Grundlage der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen ein Maßnahmenkonzept (Sanierungsvorschlag) darzustellen. Als vorläufiges Sanierungsziel sei für das Grundwasser dabei von einem Parameter PAK von einem Wert von 5 Mikrogramm/l auszugehen. Die voraussichtlichen Kosten der Untersuchungen betrügen 25.000 €.
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Zur Begründung ihres Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, im Bereich der ehemaligen Imprägnieranlagen seien bedeutende Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die Verunreinigungen reichten bis ins Grundwasser und hätten auch Teile des angrenzenden Straßengrundstücks der Ortsgemeinde erfasst. Der Schaden liege auch nach Jahren so gut wie unverändert vor. Eine Sanierung des Schadens sei erforderlich. Als Verantwortliche kämen neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Betracht. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die maßgeblichen Grundstücke vollflächig in den Betrieb der Klägerin eingebunden seien und im Rahmen des Anlagenbetriebes genutzt würden. Die Klägerin könne daher als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über alle betroffenen Grundstücke effektiver für die Untersuchung herangezogen werden als andere Verantwortliche. Die Vergabe des Auftrages für die ergänzenden Untersuchungen für alle Grundstücke liege so in einer Hand und brauche nicht zwischen mehreren Beteiligten abgesprochen zu werden. Bei der Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin werde zudem berücksichtigt, dass diese Nutzen aus dem Gelände durch die Erwirtschaftung von Gewinnen erziele. Die mit den Sanierungsuntersuchungen verbundenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen, die sich aus der Nutznießung ergäben.
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Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Klägerin Widerspruch ein.
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Während des Widerspruchsverfahrens führten die Beteiligten Verhandlungen unter Einschaltung eines von der Klägerin bestellten Gutachters. Eine gütliche Einigung scheiterte jedoch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe, als Grundwasserproben aus den vorhandenen Grundwassermessstellen - mit Ausnahme der Stickstoff-, Schwefel- und sauerstoffsubstituierten Heterozyklen - untersucht worden seien. Ferner fügte der Beklagte an, dass bei den Untersuchungen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzverordnung i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs III zur Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten seien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die im Auftrag der Klägerin erstellten Berichte des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erfüllten nicht die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen. Bei den von der Anordnung umfassten Grundstücken handele es sich um schädliche Bodenveränderungen bzw. um Altlasten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung einer Sanierungsuntersuchung seien erfüllt. Er verfüge nur über ein begrenztes Entschließungsermessen. Nur in atypischen Fällen könne von der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen abgesehen werden. Angesichts des Ausmaßes der von den schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Belastungen sei hier nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt der von der Anordnung umfassten Grundstücke. Andere Verantwortliche seien nicht vorhanden bzw. könnten zu den Sanierungsuntersuchungen nicht herangezogen werden. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei auch verhältnismäßig. Die Kosten der angeordneten Sanierungsuntersuchung in Höhe von ca. 25.000 € unterschritten den Verkehrswert der Grundstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke für die Klägerin als Unternehmensstandort einen hohen Nutzwert hätten. Auch habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2011 einen hohen Bilanzgewinn erzielt.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 7. November 2013 hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage erhoben.
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Sie macht geltend, die Anordnung des Beklagten leide an Ermessensfehlern. Es fehle in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Grundstück der Ortsgemeinde ... nicht in den Sanierungsbereich einbezogen worden sei. Weiterhin befänden sich innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches Grundstücke, bei denen Voruntersuchungen Lastenfreiheit festgestellt hätten, so zum Beispiel das Grundstück ..., welches im Eigentum von Herrn ... stehe. Dagegen sei das Flurstück ... überhaupt nicht in die Sanierungsmaßnahme eingebunden worden. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Beklagten, dass bei dem Erbenland keine bekannten Eigentümer greifbar seien. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses sei möglich gewesen. Eine Abwägung hierzu sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über alle Grundstücke. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Aufwandes sei die Sanierung als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Ihr werde bereits durch die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen ein Teil einer Sanierung auferlegt, der auch nach Feststellung des Beklagten im günstigsten Falle mehrere 100.000 € und damit definitiv ein Vielfaches des Verkehrswertes der Grundstücke ausmachen würde. Sie sei problemlos in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auszuüben und werde dies auch zukünftig tun. Entsprechende Beschlussfassungen würden kurzfristig im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Anordnung des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, das Sanierungsgebiet sei zutreffend abgegrenzt worden. Die Parzelle der Ortsgemeinde ... sei nicht einbezogen worden, da es sich um eine Straßenparzelle handele, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Außerhalb von Straßenbaumaßen könnten hier keine Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Die Parzelle 22/4 sei einbezogen worden, da hier eine Verunreinigung des Grundwassers ermittelt worden sei. Demgegenüber sei auf der Parzelle ... weder eine Boden- noch eine Grundwasserbelastung festgestellt worden. Auch seien ihm bei der Störerauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen. Eine Inanspruchnahme des "Nachlasses" komme nicht in Betracht. Die Klägerin müsse als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in der Anordnung bezeichneten Grundstücke angesehen werden. So habe sie mit der Ortsgemeinde ... einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der sämtliche von der Anordnung umfassten Parzellen umfasse, darunter auch solche, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Der Vortrag der Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb zukünftig auf die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beschränken zu wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Sanierung sei nicht als einheitlicher Vorgang zu sehen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme werde beim möglichen Erlass einer Anordnung zur Erstellung einer Sanierungsplanung bzw. einer Sanierungsanordnung als Ergebnis der jetzt verfügten Sanierungsuntersuchung erneut zu prüfen sein. Die damit verbundenen Kosten könnten derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung lasse auf eine positive Geschäftsentwicklung der Klägerin schließen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG -, soweit es sich um Altlasten handelt. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) verlangen, soweit es sich um Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) handelt, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Soweit es sich nicht um Altlasten, sondern "lediglich" um schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) handelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Sanierungsuntersuchungen auf der Grundlage von § 6 S. 1 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – verlangen. In diesem Fall gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend (§ 6 S. 2 LBodSchG).
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Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderungen" vorhanden. Diese wurden gegenüber den Eigentümern durch Bescheide der Beklagten festgestellt. Auch sind erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorhanden. Die Vertreter des Beklagten haben zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die angeordneten Untersuchungen der Vorbereitung der Sanierung der bereits durch die Bescheide vom 8. September 2010 festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geht, nicht hingegen um die Ermittlung weiterer solcher Flächen.
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Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ist die Behörde im Regelfall gehalten, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nur in atypischen Fällen kann sie von den vorgesehenen Rechtsfolgen abweichen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 24). Für das Vorliegen eines "atypischen Falles" ist hier nichts ersichtlich.
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Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes. Der Beklagte hat den Untersuchungsraum auch auf solche Grundstücke erstreckt, die außerhalb der festgestellten Flächen mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen liegen, auf deren Gebiet allerdings eine Gefährdung des Grundwassers durch die festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgabe des Beklagten ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören auch die Abwendung von Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten herrühren (vgl. § 1 BBodSchG). Von daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die Parzelle Nr. ... in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen. Nach dem Gefahrerforschungsgutachten des für hydrogeologischen Büros ... und ... vom 11. August 1998 erfolgt eine Ausweitung der Teerverunreinigung nach Nordosten, dem Grundwasserstrom folgend, bis zu den Grundstücken ... und .... Aufgrund der Grundwasserfließrichtung in Richtung der Parzelle ... kann die Untersuchung dieser Parzelle nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Parzelle ... in das Untersuchungsgebiet mit aufzunehmen. Diese Parzelle ist als schadensfrei eingestuft worden, was sich auch aus den einschlägigen Lageplänen des untersuchenden Büros Steinbrecher und Wagner ergibt. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung auch die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Parzelle ... – ein Teil der ...straße – nicht in das Untersuchungsgebiet einbezogen haben. Danach befinden sich die Parzellen ... und ... im Grundwasserabstrombereich. Es gehe bei der Untersuchung dieser Flächen allein um eine Grundwasserbeeinträchtigung. Eine Einbeziehung eines Teiles des Straßengrunds hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht, da sich sowohl auf der Parzelle ... und auf der Parzelle ... bereits Grundwassermessstellen befänden. Diese Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nach Ansicht des Gerichts überzeugend.
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Die Klägerin ist auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann als solche nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 7 B 134/90 -, NVwZ 1991, 475). Die Klägerin nutzt die in der Sanierungsanordnung genannten Parzellen als Betriebsflächen. Die von dem Beklagten vorgenommene Ortsbesichtigung hat dies bestätigt. Auch hinsichtlich der Parzelle ... muss die Klägerin als Besitzerin angesehen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfolgt hier eine Nutzung der Parzelle im Randbereich. Auch ist zu sehen, dass die Klägerin auf die Parzelle des verstorbenen ... ständig Zugriff hat. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde ihren Geschäftsbetrieb zukünftig vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ausüben, so ist dieser Vortrag für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der vorliegenden Anfechtungsklage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten, an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides waren indessen auch Flächen Teil des Betriebes der Klägerin, die nicht in ihrem Eigentum standen. Hierfür spricht auch der städtebauliche Vertrag, den der Geschäftsführer der Klägerin sowie die ...-GmbH mit der Ortsgemeinde ... geschlossen haben.
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Das Gericht vermag auch keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat hier erwogen, dass die Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigungen, die früheren Unternehmen ... und ..., nicht mehr existierten. Bei den Parzellen ... und ... sei mangels bekannter Erben kein Eigentümer greifbar. Die Verpflichtung der Eigentümer der übrigen Grundstücke sei nur für das jeweils eigene Grundstück möglich, im Rahmen der Sanierungsuntersuchung müssten aber die von den Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Diese Ermessenserwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht. Bei der Größe der Betriebsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen "in eine Hand" zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG -, Urteilsabdruck S. 15).
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Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anordnung lediglich Sanierungsanordnungen mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 25.000 € sind, nicht jedoch die Sanierung selbst. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, müssen zunächst die Sanierungsvarianten ermittelt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Sanierung selbst sind von daher noch nicht abschätzbar und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Beklagten. Des Weiteren greift eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit dann nicht ein, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Gründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungsgemäßen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen und kann sich nicht auf eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit berufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 22). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Bodenverunreinigungen kannte, da diese bereits in den Jahren 1988/89 festgestellt worden seien. Auch führt die Klägerin die umweltgefährdende Tätigkeit auf dem verunreinigten Betriebsgelände fort. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht zu erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
- 1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, - 2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder - 3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.