Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 05. Juni 2013 - 5 N 728/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0605.5N728.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am05.06.2013

Tenor

1. Dem Vollstreckungsgläubiger und seinen Vollstreckungsbeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners in ... zu betreten, zu durchsuchen und verschlossene Räume/Behältnisse zu öffnen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Die Befugnis gilt für den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013.

2. Der Vollstreckungsgläubiger wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) zum Zwecke der Zustellung zunächst seine Verfügung vom 3. Juni 2013 und alsdann den vorliegenden Beschluss auszuhändigen.

3. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Wohnung haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden.

4. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Räume des Vollstreckungsschuldners zwecks Sicherstellung von Waffen nebst zugehöriger Munition und der Erlaubnisurkunde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffnet, denn die auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Waffengesetz – WaffG – ergehende Durchsuchungsanordnung dient der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, mit welcher der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines Waffenbesitzverbots seine Waffen in die Obhut der Waffenbehörde zu übergeben und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 - 34 Wx 219/12 - mit weiteren Nachweisen, juris). Wird zum Zweck der Verwaltungsvollstreckung der noch bekanntzugebenden Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013 eine Durchsuchung erforderlich, ist die entsprechende richterliche Anordnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – vom Verwaltungsgericht zu treffen (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR – und vom 22. Oktober 2012 – 1 N 1200/12.TR -).

2

Die beantragte Durchsuchung dient auch der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Fall der fehlenden Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zur freiwilligen Herausgabe der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 489 und der in ihr eingetragenen Waffen. Zwar hat das Gericht im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG grundsätzlich nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes. Soll aber – wie vorliegend – der zu vollziehende und ohne vorherige Anhörung ergehende Verwaltungsakt erst zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme bekannt gegeben werden, so muss das Gericht vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes prüfen, denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 1 K 590/08 – mit weiteren Nachweisen, VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 – AN 15 X 05.02416 –, beide juris).

3

Der zu Beginn der Durchsuchung auszuhändigende sofort vollziehbare Bescheid des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013, mit dem gegenüber dem Antragsgegner ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ausgesprochen sowie die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG angeordnet wird, ist bei summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig, so dass er nach Bekanntgabe Grundlage für die Vollstreckung sein kann.

4

Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder die Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Vorliegend ist der Vollstreckungsschuldner ersichtlich nicht mehr in der Lage, Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zu bieten, nachdem vom Amtsgericht ... für ihn förmlich eine Betreuerin bestellt wurde. Die Betreuerbestellung setzt nämlich gemäß § 1896 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – voraus, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Hinzu kommt, dass sich der Vollstreckungsschuldner nach Aktenlage äußerst aggressiv verhält, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt und keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Vollstreckungsgläubigers ersichtlich sind.

5

Des Weiteren ist die sofortige Sicherstellung der dem Vollstreckungsschuldner ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer 489 sowie der dort bezeichneten Schusswaffen nebst Munition offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WaffG.

6

Ferner liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG vor. Diese Norm bestimmt, dass nur solche Verwaltungsakte vollstreckbar sind, die – wenn nicht unanfechtbar – so doch zumindest vollziehbar sind. Dies ist vorliegend der Fall.

7

Der Vollstreckungsgläubiger hat hinsichtlich der Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet und die Anordnung formal entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet, so dass der Bescheid vom 3. Juni 2013 nach Bekanntgabe sofort vollziehbar und damit insgesamt vollstreckbar im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG sein wird, da die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gem. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

8

Unerheblich ist insoweit, dass dem Vollstreckungsschuldner derzeit die in Rede stehende Verbotsverfügung noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist. Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In den Fällen der vorliegenden Art ist es indessen ausreichend, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden, denn § 46 Abs. 4 WaffG soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll nämlich sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm ansonsten eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in einem derartigen Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots erlassen werden (so auch VG Ansbach, a. a. O.). Allerdings ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zunächst seinen Bescheid und erst alsdann den gerichtlichen Beschluss auszuhändigen, wobei er von der Durchsuchungserlaubnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vollstreckungsschuldner sich nach Bekanntgabe der Verfügung vom 3. Juni 2013 weigert, dieser sofort freiwillig nachzukommen.

9

Der vorliegende Antrag zielt auch auf die Durchführung von Maßnahmen, die über das schlichte, nicht vom Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz – GG – umfasste Betreten einer Wohnung zwecks Öffnung eines Waffenschranks hinausgehen, mithin auf eine Durchsuchung im Rechtssinne. Eine solche liegt immer dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle, suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1202/84 –, BVerfGE 76, 83 m. w. N.). Das ist hier der Fall, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich sicherzustellende Waffen des Vollstreckungsschuldners außerhalb von Waffenschränken befinden und diese aufgefunden werden müssen. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte des Vollstreckungsgläubigers besitzt der Vollstreckungsschuldner mehrere Waffen. Angesichts dessen, dass für ihn ein Betreuer bestellt worden ist, kann es durchaus sein dass der Vollstreckungsschuldner Waffen auch außerhalb von Waffenschränken aufbewahrt, so dass eine Durchsuchung der Räume .erforderlich ist.

10

Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Andere, weniger belastende Zwangsmittel, die dem unmittelbaren Zwang nach § 65 LVwVG vorzuziehen sind, scheiden aus. Die Ersatzvornahme kommt mangels vertretbarer Handlung im Sinne von § 63 Abs. 1 LVwVG nicht in Betracht. Die Anordnung eines Zwangsgelds wäre untunlich, weil sie wegen der einzuräumenden Zahlungsfrist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG) keine sofortige Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung ermöglicht.

11

Die Durchsuchung des Anwesens des Vollstreckungsschuldners ist auch verhältnismäßig, denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die derzeit nicht zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, dass durch den Waffenbesitz keine Gefahren für die Sicherheit bestehen, stellt einen Umstand dar, der das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt.

12

Die vorliegende Entscheidung kann ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Von daher muss der Anordnungsbeschluss zu seinem Wirksamwerden dem Vollstreckungsschuldner auch nicht vorab zugestellt werden. Vielmehr genügt die Bekanntgabe anlässlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 1994 - Bs VI 5/94 -, NJW 1995, S. 610).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Juni 2008 - 1 K 590/08

bei uns veröffentlicht am 02.06.2008

Tenor Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, unter Mitwirkung ihres Sachbearbeiters Herrn ... die Wohnung und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in 78048 Villingen-Schwenningen, ..., zum Zwecke der Sicherstellung folgender Waffen
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2017 - Au 4 V 17.586

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antragstellerin wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners und sämtliche zugehöriger Nebengebäude im Anwesen …, zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 2.9.1999 eingetragenen Schu

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, unter Mitwirkung ihres Sachbearbeiters Herrn ... die Wohnung und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in 78048 Villingen-Schwenningen, ..., zum Zwecke der Sicherstellung folgender Waffen

eine Armbrust
4 Samuraischwerter
ein Dolch
4 Kampfmesser

zu durchsuchen; sie kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 31.8.2008 befristet.

Die Vollstreckungsgläubigerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist zulässig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das schlichte Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts (zur Abgrenzung von Betreten und Durchsuchung: BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504) - allerdings (ausgenommen bei Gefahr im Verzug) nur auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw. Munition sein muss.
Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften nichts vorgeben, sind ergänzend die Vorschriften des Polizeirechts und des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts anzuwenden. Vergleichbar der Beschlagnahme (§ 33 PolG) ist die Sicherstellung nach § 46 WaffG eine waffenrechtliche Standard- bzw. Einzelmaßnahme und stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines bestehenden Waffenbesitzverbots die Waffe herauszugeben bzw. ihre Wegnahme und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (Steindorff, WaffR, 8. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 7; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144/80 - NJW 1984, 1192, zum Waffenbesitzverbot und zur Sicherstellung nach § 40 Abs. 1 WaffG 1976; ferner Meyer, GewArch 1998, 89, 98). Kommt der Waffenbesitzer dieser Grundverfügung nicht freiwillig nach, gelten ergänzend für die dann erforderliche Vollstreckung die allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. PolG bzw. gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 LVwVG dessen Regelungen, insbesondere ist dann das Verwaltungsgericht für den Erlass einer im Rahmen der Vollstreckung erforderlichen Durchsuchungsanordnung zuständig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG).
Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist auch begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin ist zuständige Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 LVwVG, denn sie hat den Verwaltungsakt vom 15.5.2008 erlassen, mit welchem dem Vollstreckungsschuldner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verboten (Nr. 1 und Nr. 3) und zugleich u.a. die Sicherstellung bestimmt bezeichneter, bei ihm noch vorhandener Waffen verfügt wird (Nr. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz). Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht und es hat sich auch nicht gezeigt, dass er durch Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden könnte (§ 11 LVwVG). Der Vollstreckungsschuldner hat nämlich die genannte Verfügung am 20.5.2008 zugestellt erhalten, ohne dass bislang eine Herausgabe der genannten, von der Sicherstellung betroffenen Waffen erfolgt wäre; schließlich ist es auch nicht ersichtlich, dass er diese Waffen nicht mehr in seinem Besitz hätte. Durch die - entgegen ihrer ursprünglichen Absicht (= zeitgleiche Zustellung von Verfügung und Durchsuchungsanordnung) - vorherige Bekanntgabe der Grundverfügung hat die Vollstreckungsgläubigerin Bedenken der Kammer gegen eine Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl.  allerdings VG Ansbach, Beschl. v. 10.8.2005 - AN 15 X 05.02416 - juris) ausgeräumt.
Die Verfügung vom 15.5.2008 ist ferner als Grundlage der Vollstreckung und einer hierfür erforderlichen Durchsuchung auch vollziehbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. Für die hier maßgebliche sofortige Sicherstellung bestimmt § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), dass Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung haben (in diesem Sinne auch Steindorf, a.a.O., § 46 Rdnr. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 741; a.A.: Apel/Bushardt, Waffenrecht Band 2, 9. Aufl. 2004, § 46 Rdnr. 12, wonach Abs. 4 Satz 3 nur die sofortige Vollziehbarkeit der Durchsuchungsanordnung betreffen soll). Äußere und innere Wirksamkeit (hier beide mit Zustellung am 20.5.2008) sowie Vollziehbarkeit der Grundverfügung genügen an sich, d.h. die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung und in der Folge für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 4 S 861/99 - NJW 1999, 3506; allgemein zum Vollstreckungsrecht: Ruder/Schmitt, Polizeirecht 7. Aufl. 2005, Rdnr. 666a, m.w.N.). Ausnahmsweise kann allerdings dann etwas anderes gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängt; denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 - NJW 2005, 275; VG Ansbach, a.a.O.; Ruder/Schmitt a.a.O., m.w.N.).
Im vorigen Sinne relevante Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15.5.2008 bestehen jedoch nicht. Die Vollstreckungsgläubigerin ist als Kreispolizeibehörde gemäß § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und § 62 Abs. 3 PolG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 16) LVwG zuständig. Das von ihr in Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot beruht zutreffend auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen untersagen, wenn dem betreffenden Adressaten die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist beim Vollstreckungsschuldner evident der Fall. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ergibt sich zwingend und unwiderleglich, dass er unzuverlässig ist. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf eine etwaige Aussetzung der Strafe zur Bewährung kommt es dabei nicht an (Steindorf, a.a.O., § 5 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner erfüllt diese Voraussetzung, weil er wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen mit Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 30.7.1998, rechtskräftig seit 6.10.1998, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner liegt eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vor, denn der Vollstreckungsschuldner ist wegen einer vorsätzlichen Straftat (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Hausfriedensbruch) durch weiteres Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 6.12.2007 (rechtskräftig seit 14.12.2007) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Unzuverlässigkeitsvermutung gibt es nicht; ebenso sind seit dem Eintritt der Rechtskraft noch keine fünf Jahre verstrichen.
Rechtliche Bedenken dahin, die Vollstreckungsgläubigerin habe das ihr bei der Untersagung zustehende Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, bestehen nicht. Da sie das Waffenverbot zugleich im evident überwiegenden öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar angeordnet hat (Nr. 3 der Verfügung vom 15.5.2008), sind ferner die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erfüllt. Dass sich die Vollstreckungsgläubigerin hierbei nicht für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 WaffG, sondern für die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können alle Waffen, auf die sich ein Verbot nach § 41 WaffG erstreckt, sichergestellt werden, d.h. auch hier betroffene erlaubnisfreie Waffen wie Armbrust, Samuraischwerter, Dolch und Kampfmesser. Die Vollstreckungsgläubigerin hat schließlich in der Begründung ihrer Verfügung deutlich und zutreffend hervorgehoben, dass diese Maßnahme wegen der im August 2007 vom Vollstreckungsschuldner begangenen Taten (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch) sowie der hierbei zu Tage getretenen Brutalität und Unberechenbarkeit erfolgt ist. Diese Umstände rechtfertigten es, eine sofortige Sicherstellung für erforderlich zu halten. Mit der in § 46 Abs. 4 WaffG eröffneten Möglichkeit, im Fall eines vollziehbaren Verbots nach § 41 WaffG eine sofortige Sicherstellung und eine dafür erforderliche Wohnungsdurchsuchung anzuordnen, soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung vermieden werden. Ein solches umgehendes Vorgehen der Vollstreckungsgläubigerin ist im vorliegenden Fall angebracht, da zu befürchten ist, dass der Vollstreckungsschuldner die Waffen bei Seite schafft, wenn ihm eine Frist zur Herausgabe bzw. zum Unbrauchbarmachen der Waffen gesetzt wird. Ein Handeln nach § 46 Abs. 3 WaffG ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet.
Auch die weiteren besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigt, die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme zu vollstrecken, falls dieser die Waffen bei der (nunmehr erforderlichen) Vorsprache der Behördenbeauftragten nicht freiwillig herausgibt bzw. vorgibt, diese nicht mehr zu besitzen oder aber nicht angetroffen wird. Am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen (vgl. § 19 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG), gibt es an der Wahl dieses Zwangsmittels keine Bedenken, weil die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes evident ungeeignet wäre. Die Vollstreckungsgläubigerin hat überzeugend dargetan, dass sich der Vollstreckungsschuldner als leidenschaftlicher Waffensammler begreift. Es ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass er bei Anwendung des notwendigerweise gestreckten bzw. zeitaufwändigen Zwangsgeldverfahrens die Waffen verschwinden lässt, statt sie herauszugeben. Unschädlich ist schließlich, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Androhung unmittelbaren Zwanges nicht bereits im Bescheid vom 15.5.2008 vorgenommen hat. Aus der Systematik des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG sowie insbesondere aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung ergibt sich i.V.m. der ergänzenden Anwendungen des allgemeinen Polizeirechts, dass dies nicht erforderlich war. Gemäß § 52 Abs. 2 PolG (i. V. m. § 49 Abs. 2 PolG) ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen. Hierfür sind - insoweit abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - weder Schriftform noch Fristsetzung erforderlich (vgl. Wolf/Stephan, PolG, 4. Aufl. 1995, § 52 Rdnr. 10), sodass im vorliegenden Fall die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin die Androhung auch noch bei Vorsprache mündlich gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aussprechen können, aber grundsätzlich auch müssen. Nur dann, wenn dieser nicht angetroffen werden oder bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zur Widerstandsleistung (Verriegeln der Wohnung bzw. kurzfristiges Verbergen der Waffen) machen sollte, lägen Umstände vor, die einen Verzicht auf eine vorherige Androhung rechtfertigten; im Übrigen ergäbe sich die Zulässigkeit dann auch aus § 52 Abs. 4 PolG i. V. m. § 21 LVwVG, da dann Gefahr im Verzug vorläge.
Im Hinblick auf die - wie dargelegt - anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen sowie insbesondere das Erfordernis, sie wegen der Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners sofort sicherzustellen, ist schließlich auch die Durchsuchungsanordnung als eigenständige, das Grundrecht aus Art. 13 GG berührende Maßnahme, geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Vollstreckungsschuldners auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), zu der auch Nebenräume gehören, (zum weiten Wohnungsbegriff vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 1992/92 - NJW 1997, 2165; Ruthig, JuS 1998, 506 [509], m.w.N.; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rdnr. 603 ff. m.w.N.), wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unzumutbar eingeschränkt; im übrigen werden die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin ihm - sollten sie ihn antreffen - zuvor Gelegenheit geben müssen, die Wohnungsdurchsuchung durch freiwillige Herausgabe der Waffen abzuwenden.
Der Erlass der Durchsuchungsanordnung scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Vollstreckungsgläubigerin keinen schriftlichen (an die Vollzugsbeamten gerichteten und vom Antrag auf Erlass der Anordnung an des VG zu unterscheidenden) Vollstreckungsauftrag i.S.v. § 5 LVwVG vorgelegt hat. Der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsgläubigerin hat auf telefonische Nachfrage angegeben, neben Polizeivollzugsbeamten werde in jedem Fall auch er anwesend sein, wenn beim Vollstreckungsschuldner vorgesprochen und eine etwa erforderliche Durchsuchung durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. im Kontext des strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses: BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O.). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der - so hier - im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - juris, und vom 16.6.1999, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer hier ausnahmsweise dadurch genügt, dass sich die herauszugebenden Gegenstände aus der Grundverfügung vom 15.5.2008 und dem Durchsuchungsantrag vom 27.3.2008 ergeben. Hierdurch können sie, so wie geschehen, im Beschlusstenor bezeichnet werden. Schließlich ist zwingend vorgegeben, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt und hierdurch sicherstellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird (in diesem Sinne ebenfalls für die Entbehrlichkeit eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris -, m.w.N.).
10 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.5.1997, a.a.O.), wobei die Kammer, wie aus dem Tenor ersichtlich, einen Zeitraum von 3 Monaten für ausreichend hält. Klarstellend ist allerdings hinzuzufügen, dass die vorliegende Anordnung innerhalb dieses Zeitraums nur eine Durchsuchung beim Vollstreckungsschuldner ermöglicht.
11 
Die Durchsuchungsanordnung kann bzw. muss ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass dieser ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005, a.a.O.).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.