Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 31. März 2009 - 5 L 165/09.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0331.5L165.09.TR.0A
bei uns veröffentlicht am31.03.2009

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2009 enthaltene und für sofort vollziehbar erklärte Ungültigerklärung und Einziehung des ihm 2001 ausgestellten Jagdscheins ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

2

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der genannten Entscheidung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Dieser Bestimmung zufolge ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung - außer in den Fällen einer solchen zu bezeichnenden sogenannten Notstandsmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO - schriftlich zu begründen. Diese besondere Begründungspflicht soll der Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie zu einer besonders sorgfältigen Abwägung der Beteiligteninteressen anhalten. Die Darlegung der Gründe soll es darüber hinaus den durch den Verwaltungsakt Betroffenen ermöglichen, die Notwendigkeit des Sofortvollzugs selbst zu beurteilen und sein Verhalten danach einzurichten, indem er die Gründe anerkennt oder sich über die Aussichten eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz schlüssig wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 11 B 201/84 -; vom 24 August 1994 - 7 B 1283/94.OVG - und vom 23. Juni 1995 - 1 B 11835/95.OVG -). Wegen des rechtsstaatlichen Schutzzweckes dieser Begründungspflicht genügt eine formblattmäßige, schablonenhafte oder ganz allgemein gehaltene, formelhafte Begründung, die auf den konkreten Einzelfall nicht näher eingeht, grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 8. Dezember 2003 8 B 11828/03.OVG -, ESOVGRP, vom 23. Juni 1995 - 1 B 11835/95.OVG - und vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG -). Ferner ist es in der Regel nicht zulässig, den Sofortvollzug ausschließlich damit zu begründen, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei, denn aufgrund ihrer Gesetzesbindung muss die Verwaltung regelmäßig von der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsakte ausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG -), so dass durch eine derartige Begründung der Gesetzeszweck des § 80 Abs. 1 VwGO unterlaufen würde. Auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es allerdings für die Erfüllung der Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Ob tatsächlich ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, ist vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 B 10046/06.OVG -, ESOVGRP).

3

Ausgehend hiervon genügt die in der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen noch, da der Antragsgegner auf die besonderen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Waffen abgestellt hat.

4

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053).

5

Vorliegend stellen sich die Ungültigerklärung des Jagdscheins und die Anordnung seiner Einziehung als offensichtlich rechtmäßig dar.

6

Gemäß § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Antragsgegner als Jagdbehörde verpflichtet, einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach seiner Erteilung Tatsachen eintreten oder der Behörde bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Mit der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in das Gesetz durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4013) ist in Bezug auf das Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung auf §§ 5 und 6 des Waffengesetzes - WaffG - abzustellen, so dass gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG in der Regel eine Person unzuverlässig ist, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

7

Vorliegend ist der Antragsteller mit seit dem 19. Mai 2005 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Trier wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden, so dass die Regelvermutung für seine Unzuverlässigkeit eingreift. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die verurteilte Straftat im Zusammenhang mit der Jagd oder Waffenführung steht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Begehung vorsätzlicher Straftaten grundsätzlich als ein gewichtiges Indiz dafür angesehen, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, (auch) mit Waffen gewissenhaft umzugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 19 CS 07.2916 -, juris).

8

Bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, sind nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, sofern sie die abgeurteilte Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 S 2751/06 -, juris). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem abgeurteilten Verhalten zum Ausdruck gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung darauf zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 11 LB 31/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen).

9

Vorliegend geben die Ausführungen in dem bei den Akten befindlichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Trier indessen keine Veranlassung, die abgeurteilte Straftat in einem solchen milderen Licht zu sehen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Antragsteller Gewähr dafür biete, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass in dem abgeurteilten Verhalten - dem absichtlichen Herbeiführen bzw. Vortäuschen von Verkehrsunfällen zum Zwecke der Erlangung von Versicherungsleistungen - eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist.

10

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Begehung der verurteilten Tat ca. 10 Jahre zurückliege, kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu. Das Gesetz knüpft bezüglich der zur Versagung des Jagdscheins führenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausdrücklich an die Rechtskraft der Verurteilung mit einem bestimmten Strafausspruch, nicht aber an die der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und den Zeitpunkt ihrer Begehung an. Aus den Regelungen des WaffRNeuRegG über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergibt sich nichts Anderes. Das Gesetz ist nämlich am 1. April 2003 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Dabei liegt auch in den Fällen, in denen die Straftat vor der Gesetzesänderung begangen wurde, keine unzulässige Rückwirkung vor. Hierzu hat der Bayerische VGH in einem Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris, ausgeführt:

11

Eine Rückwirkung ist nur insofern gegeben, dass diese Verurteilung zum Anlass genommen wurde, den noch gültigen Jagdschein mit Wirkung für die Zukunft für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gesetzliche Regelungen, die eine darin liegende unechte Rückwirkung herbeiführen, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Etwaige Einschränkungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. hierzu BVerwGE 96, 330) liegen nicht vor. Seit dem 1. April 2003 gelten verschärfte Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers. Damit wollte der Gesetzgeber eine als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung aufheben (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 102). Jagdscheininhaber waren im Verhältnis zu Waffenscheininhabern privilegiert, weil für die letztgenannten vorübergehend höhere Zuverlässigkeitsanforderungen galten (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 525). Um dieses gesetzgeberische Ziel zu erreichen, war auch die Berücksichtigung von Straftaten, die der Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes entgegenstehen, und zwar vor dem 1. April 2003 begangen, jedoch erst danach rechtskräftig abgeurteilt wurden, geeignet und erforderlich. Andernfalls würde die Privilegierung der betroffenen Jagdscheininhaber noch weiter fortdauern. Damit diente die gesetzliche Änderung dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffeninhabern, in dem die als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung von Jagdscheininhabern, die zum Waffenbesitz berechtigt sind, im Verhältnis zu sonstigen Waffenbesitzern aufgehoben wurde (vgl. NdS OVG, B. v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 - NVwZ-RR 2005, 110).

12

Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb geboten, weil sich der Antragsteller - soweit ersichtlich - außer der genannten strafrechtlichen Verurteilung nichts weiteres hat zuschulden kommen lassen, da der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG eben nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern auf denjenigen der Rechtskraft des Strafurteils abgestellt. hat. Von daher kommt auch den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen Dritter zu seinem Verhalten als Jäger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

13

Demnach stellen sich die Ungültigerklärung und Einziehung des dem Antragsteller erteilten Jagdscheins als offensichtlich rechtmäßig dar.

14

Wegen der besonderen Sicherheitslage im Jagdrecht besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Entscheidung, so dass der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit Nrn.1.5 und 20.3 von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (DVBl 2004, S. 1525).

16

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

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(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.