Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Feb. 2012 - 5 K 656/11.TR
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der zu ihren Gunsten erfolgten Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 13. Dezember 1995 stellte die Klägerin zusammen mit ihrer 1994 geborenen Tochter in Deutschland einen Asylantrag und machte geltend, togoischer Staatsangehörigkeit und am ... 1972 geboren zu sein; im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes ... am ... 1995 sei sie politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihrem Ehemann sei die Beteiligung an einem Putschversuch vorgeworfen worden. Sie selbst und ihr Kind seien auf die Gendarmerie mitgenommen worden. Sie sei gefoltert und zum Geschlechtsverkehr mit zwei Wachsoldaten gezwungen worden, ehe man sie wieder freigelassen habe. Von einer Tante habe sie erfahren, dass ihr Ehemann zu einer fünfzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Außerdem verwies sie auf einen Bericht von amnesty international vom 29. April 1995, der sich u.a. mit der Verhaftung des genannten ... befasst.
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Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 lehnte die Beklagte eine Asylanerkennung der Klägerin und ihrer Tochter mit der Begründung ab, dass das Vorbingen der Klägerin zur Ehe mit ... nicht glaubhaft sei, Allerdings stellte die Beklagte mit der Begründung, dass der Klägerin und ihrer Tochter aufgrund der Asylbeantragung in Togo Verfolgungsmaßnahmen und eine menschenrechtswidrige Behandlung drohten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest und bejahte ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG.
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Die gegen diesen Bescheid anschließend erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 4. August 1998 - M 21 K 96.52718 - ab und führte zur Begründung aus, dass anders als von der Beklagten angenommen eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Asylbeantragung nicht bestehe. Allerdings könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin als Ehefrau des inhaftierten ... in Togo verfolgungsrelevanten Maßnahmen unterliege. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin zwar nicht standesamtlich mit ... verheiratet sei. Allerdings bestehe kein Zweifel, dass sie seit Februar 1989 mit dem genannten nach Stammesrecht verheiratet sei. Die gegen das vorgenannte Urteil anschließend vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
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Im Zusammenhang mit einer Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - kam die Beklagte im Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Abschiebungsverbots nicht mehr vorlägen, weil sich die Verhältnisse in Togo so geändert hätten, dass der Klägerin keine Verfolgungsmaßnahmen mehr drohten.
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Im März 2009 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, dass ein Widerruf der sie begünstigenden Entscheidung beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungname innerhalb eines Monats gegeben werde. Hierzu erwiderte die Klägerin alsdann, dass eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung und eine Befassung mit der Wegfall-der-Umstände-Klausel nicht erkennbar seien.
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Mit Bescheid vom 28. April 2011, der am 2. Mai 2011 zur Post gegeben wurde, widerrief die Beklagte sodann die im Bescheid vom 25. Juni 1996 getroffenen Entscheidungen zu §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Klägerin und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen. Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen, weil sich die Verhältnisse in Togo geändert hätten. Ausreichende Auskünfte bzw. entsprechende Referenzfälle, die eine konkrete Gefährdung für abgeschobene Asylbewerber belegen könnten, lägen nicht vor. Vielmehr seien die togoischen Behörden in der Regel um eine korrekte Behandlung von Rückkehrern bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zu Kritik zu bieten. Soweit in der Vergangenheit Schutz wegen drohender menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Einreise nach Togo gewährt worden sei, könne eine derartige Gefahr derzeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, denn es sei kein gesicherter Fall eines aus Europa abgeschobenen Togoers bekannt geworden, der Opfer staatlicher Repressionen geworden sei. Die Voraussetzungen des § 60 AufenthG für die Feststellung von Abschiebungsverboten seien insgesamt nicht erfüllt.
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Am 13. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung nicht - wie erforderlich - mit ihrem individuellen Schicksal befasst und keine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Widerrufs getroffen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 aufzuheben.
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Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Mai 2011 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2012. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 37 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Togo lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet; der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
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Abzustellen ist dabei gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258), auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht.
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Demnach richtet sich die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung nach § 73 AsylVfG in der derzeit geltenden Fassung als einschlägiger Norm. Zwar hat Beklagte mit ihrem Bescheid vom 25. Juni 1996 nicht ausdrücklich die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Nach der zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen und durch § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des bereits zitierten Gesetzes vom 22. November 2011, abgelösten Bestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Absatz 2 der Norm lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Von daher beinhaltete die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Dabei bestimmt § 73 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Allerdings hat nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Weiter bestimmt § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, dass in den Fällen, in denen nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt sind, die Entscheidung nach Abs. 1 - nur diese Norm kommt vorliegend in Betracht - im Ermessen der Behörde steht.
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Nun hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen). In einem weiteren Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53/07 -, juris, hat das BVerwG dann ausgeführt, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts steht, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat, d.h. ausdrücklich eine Negativentscheidung getroffen hat. Allerdings hat das BVerwG in diesem Urteil im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) erfolgte Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auch ausgeführt:
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"Zwar bestand auch vor Inkrafttreten der in § 73 Abs. 2a AsylVfG getroffenen Regelung eine Verpflichtung des Bundesamts zum Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorlagen (vgl. § 73 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl I S. 1361). Eine Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen hatte nach damaligem Recht aber keine aufenthaltsrechtlichen Folgen, wie sie jetzt in § 26 Abs. 3 AufenthG mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zugunsten von Asylberechtigten und Flüchtlingen geregelt sind, wenn diese seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen und das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Es handelte sich bei der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung vielmehr um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamts, für die im Fall des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte. Eine derartige Überprüfung nach altem Recht - wie sie im vorliegenden Fall im Jahr 2002 erfolgt ist - hat eine andere Rechtsqualität als eine Überprüfung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Verfahrens nach § 73 Abs. 2a AsylVfG; sie kann daher auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen nicht einer Überprüfung in dem Verfahren nach § 73 Abs. 2a AsylVfG gleichgestellt werden. Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Einfügung des Absatzes 7 in § 73 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ausgegangen. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Regelung der Klarstellung dienen, dass auch die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Anerkennungen, und zwar "innerhalb von vier Jahren" nach Einfügung des Absatzes 2a durch das Zuwanderungsgesetz zu überprüfen sind (BTDrucks 16/5065 S. 220).
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Gegen die Erstreckung der Neuregelung des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG auf Alt-Überprüfungen spricht zudem, dass der Gesetzgeber anerkannten Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Verbesserungen, die § 26 Abs. 3 AufenthG gewährt, frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 zugute kommen lässt, also Aufenthaltszeiten im Anschluss an eine Überprüfung nach altem Recht nicht erfasst. Denn nach § 102 Abs. 2 AufenthG wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, wie sie Flüchtlinge nach § 70 Abs. 1 AsylVfG alter Fassung besaßen, zwar auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet, nicht aber auf die 3-Jahres-Frist des § 26 Abs. 3 AufenthG. Anerkannte Flüchtlinge können nach dieser Regelung daher grundsätzlich frühestens vom 1. Januar 2008 an - nämlich nach dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG - eine Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG beanspruchen."
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Vorliegen besteht nun die Besonderheit, dass die Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, so dass gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hatte.
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Daran fehlt es indessen vorliegend. Zwar kam die Beklagte bei einer internen Überprüfung im Oktober 2008 zu der Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen. Allerdings hat die Beklagte vor dem 31. Dezember 2008 keine rechtsverbindliche Entscheidung hierzu getroffen, sondern die Klägerin erstmals im März 2009 zu einem beabsichtigten Widerruf angehört und dann erst zwei Jahre später - am 28. April 2011 - eine diesbezügliche Entscheidung getroffen. Von daher hat die Beklagte keine Entscheidung innerhalb der in § 73 Abs. 7 AsylVfG genannten Frist getroffen.
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Dies wiederum hat zur Überzeugung der Kammer zur Folge, dass nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ein Widerruf im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG nur noch als Ermessensentscheidung erfolgen kann. Insoweit sind nämlich die Gründe, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Negativentscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG gestützt hat, auf Entscheidungen nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht übertragbar.
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Das Asylverfahrensgesetz verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, welche Rechtsfolge im Falle des Nichteinhaltens der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG zu gelten hat. Aus dem Nichteinhalten der Prüfungsfrist kann aber nur folgen, dass die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen ist. Dies ergibt sich daraus, dass für das Bundesamt durch das Zuwanderungsgesetz eine Pflicht zur Prüfung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft statuiert worden ist, die - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem auszugsweise zitierten Urteil vom 25. November 2008 ausgeführt hat - unmittelbaren Einfluss auf den aufenthaltsrechtlichen Status eines anerkannten Flüchtlings hat. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass den betroffenen Personen nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AufenthG eine Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden soll (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.). Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist die Kammer der Auffassung, dass die Fristen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG auch dem Schutz des Ausländers dienen (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 4. Juli 2011 - 3 K 398/10.DA.A, juris; VG Freiburg Urteil vom 12. Mai 2011 - A 3 K 364/10; VG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 - M 25 K 09.50399 -; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 K 2348/09.F.A -, alle veröffentlich in juris). Soweit in der Rechtsprechung insoweit teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Dezember 2011 - AN 15 K 11.30466 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2011 - 13a ZB 10.30399 -, VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2011 - 34 K 437.09 A -, juris, VG Bayreuth, Urteil vom 7. Juni 2011 - B 3 K 11.30072 -, alle veröffentlich in juris), kann sich die Kammer dem nicht anschließen, denn diese Rechtsprechung berücksichtigt zur Überzeugung des Gerichts die durch die Gesetzesänderung geschaffenen Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtrechtlichen Status der Flüchtlinge, wie sie das BVerwG in seinem Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53/07 - aufgezeigt hat, nicht hinreichend.
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Demnach hätte im Fall der Klägerin - eine Änderung der Verhältnisse in Togo im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG unterstellt - eine Widerrufsentscheidung nur als Ermessensentscheidung ergehen dürfen. Da die Beklagte indessen kein Ermessen ausgeübt hat, stellt sich der Bescheid vom 28. April 2011 als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist.
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Darüber hinaus erachtet die Kammer den Bescheid aber auch deshalb als rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt sind.
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Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 e der Richtlinie 2004/83/EG setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt dann vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben; durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, das heißt der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 22. November 2011 - 10 C 29/10 - und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, beide veröffentlicht in juris).
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Dabei ist das Widerrufsverfahren kein "Super-Revisionsverfahren". Seine Funktion besteht nicht darin, rechtskräftige bzw. bestandskräftige frühere Entscheidungen kritisch zu hinterfragen, die ihnen zugrunde liegenden Verfahren neu aufzurollen und heute im Abstand von einigen Jahren zu fragen, was die damals richtige oder vermeintlich richtige Entscheidung gewesen wäre. Vielmehr ist die seinerzeit ergangene und rechtskräftig bzw. bestandskräftig gewordene Entscheidung mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen so wie sie ergangen ist als Ausgangspunkt für die Frage eines Widerrufs zugrunde zu legen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2009 - 10 A 10791/09.OVG -).
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Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass sich die Verhältnisse in Togo seit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Jahr 1996 nicht nachhaltig dahingehend verändert haben, dass sie in ihrem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Verfolgungsmaßnahmen mehr ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG nicht mehr vorliegen.
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Insoweit verweist die Kammer auf die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dessen Urteil vom 25. Januar 2011 - A 2 K 717/09 -, juris:
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Zur Situation in Togo hat die Kammer bereits mit Urteil vom 23.12.2008 (A 2 K 10860/05) folgendes festgestellt:
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"Nach den gewaltsamen Ausschreitungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2005 hat sich die Lage seit dem ersten Halbjahr 2006 langsam entspannt. Verschiedene Beobachter, darunter das Länderteam der Vereinten Nationen und die Ligue Togolaise des droits de l'homme (LTDH) sind sich darüber einig, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert habe (SFH, 21.09.2006, S. 6). Präsident Faure Gnassingbe begann im Frühjahr 2006 den "Nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien. Am 20.08.2006 wurde unter Vermittlung des Präsidenten von Burkina Faso ein "Accord Politique Global" abgeschlossen, eine von allen politischen Parteien Togos unterzeichnete Vereinbarung, deren Ziele die Herstellung des Rechtsstaates, die Neubildung der Regierung und die Durchführung von international anerkannten Parlamentswahlen im Jahr 2007 waren. Am 10.09.2006 wurde eine neue Regierung unter Führung des früheren Oppositionspolitikers Yawovi Agboyibo, einem ausgewiesenen Menschenrechtsexperten des Comite d'Action pour le Renouveau (CAR), gebildet. Dieser hat am 07.11.2007 nach Abschluss der Parlamentswahlen seinen Rücktritt eingereicht, nachdem er selbst erklärte, seine Aufgabe, die Nationale Unabhängige Wahlkommission (CENI) bei der Durchführung freier und transparenter Wahlen zu unterstützen, erledigt zu haben. Staatspräsident Faure Gnassingbe hat nach den Wahlen angekündigt, die begonnenen Reformen fortzusetzen. Auch die Oppositionspartei "Union des Forces pour le Changement" (UFC) nimmt an diesem Dialog teil. Die Sicherheit hochrangiger Oppositioneller ist mittlerweile gewährleistet. Führer von Oppositionsparteien, die früher um ihr Leben fürchten mussten, sind heute in Lome relativ sicher. Das Bemühen der Regierung um Problemlösungen gemeinsam mit der Opposition ist zu erkennen. Exiloppositionelle werden bei ihrer Rückkehr nicht systematisch Opfer von Repressalien (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.01.2008 und vom 30.11.2006; Schweizer Flüchtlingshilfe, Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten, 21.09.2006, S. 6ff.; ebenso SFH, Togo: Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der Partei UFC, 10.11.2006, S. 2; vgl. auch taz vom 07.09.2006: Togo langsam wieder salonfähig). Im Bereich des Justizsystems und des Strafvollzugs sind Reformen eingeleitet worden. Alle Journalisten, die wegen regimekritischer Äußerungen inhaftiert worden waren, sind freigelassen worden (SFH, 21.09.2006, S. 6).
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Die "22 Verpflichtungen", auf die der im Frühjahr 2006 begonnene "Nationale Dialog" mit den Oppositionsparteien aufbaute, sind mittlerweile überwiegend umgesetzt. Alle Oppositionsparteien agieren nach gegenwärtiger Einschätzung des Auswärtigen Amtes frei und ohne Einschränkungen. Die politische Diskussion ist lebhaft. Die Printmedien befassen sich unbehelligt mit allen politischen Fragen, auch der Person des Präsidenten. Gezielte Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten sind dem Auswärtigen Amt in den Jahren 2006 und 2007 nicht bekannt geworden. Fälle, in denen es zu Nachteilen oder Repressionen gegen nahestehende Personen von Autoren aus dem Exil gekommen wäre, die sich in lokalen privaten Zeitungen kritisch über die Regierung äußerten, sind gleichfalls nicht bekannt geworden. Die Reformschritte haben die Anerkennung aller politischer Beobachter in Togo gefunden. Menschenrechtsorganisationen können sich ungehindert bewegen. Nach den im Dezember 2007 bekannten Feststellungen des IKRK saßen keine politischen Straftäter ein. Seit Beginn des politischen Dialogs sind auch keine Vorfälle mehr bekannt geworden, in denen politische Verfolgung wie in der Vergangenheit von militanten Anhängern der Regierungspartei RPT innerhalb und außerhalb der staatlichen Strukturen ausgegangen wäre. Hinsichtlich in der Vergangenheit feststellbarer extralegaler Tötungen und Fälle politisch motivierten "Verschwindenlassens" wurden seither keine neuen Vorwürfe mehr laut. Ebenso wurden keine neuen Fälle der früher praktizierten Einschüchterung durch kurzfristige Inhaftierungen ohne spätere Anklageerhebung mehr bekannt. Die Parlamentswahlen am 14.10.2007 wurden gewaltfrei und unter reger Beteiligung internationaler Beobachter durchgeführt. Trotz organisatorischer Mängel wurden die Wahlen international anerkannt. Im Parlament sind die Präsidentenpartei RPT, die die absolute Mehrheit erlangte, sowie UFC und CAR vertreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.01.2008). Allerdings hat ein wirklicher Regierungswechsel in Togo bisher nicht stattgefunden. Die Regierungspartei RPT stellt mit 50 von insgesamt 81 Abgeordneten nach den Wahlen im Oktober 2007 die deutliche Mehrheit im Parlament. Diese ist hauptsächlich in zwei Tendenzen gespalten, einerseits die Befürworter der Reformpolitik Faure Gnassingbes, andererseits die Konservativen, die von Faures Halbbruder Kpatcha repräsentiert werden. Zweitstärkste Kraft ist mit 27 Sitzen die UFC (SFH, 09.04.2008)."
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Dieses Lagebild wird durch die nunmehr vorliegenden Erkenntnismittel bestätigt und verfestigt. So heißt es etwa im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2009: "Die Oppositionsparteien Togos sind zwar schwach organisiert und demokratisch unerfahren, können sich aber frei und ohne Einschränkungen im ganzen Land betätigen. Die politische Diskussion, bei der Regierung und Präsident z.T. deutlich kritisiert werden, ist lebhaft und wird über die allerdings nicht sehr auflagestarken Druckmedien, aber auch über der Opposition zugerechnete private Fernseh- und Radiosender geführt." Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit seien durch die Verfassung garantiert und würden seit 2006 auch respektiert. Seit Beginn des politischen Dialogs 2006 seien keine Repressionen Dritter mehr bekannt geworden. Es sei nicht bekannt, ob und in welchem Maße sich die Behörden konkrete Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen könnten oder politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland beobachteten. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation oder ein Asylantrag allein löse nach vorliegenden Erkenntnissen keine Repressionen aus (so auch wieder der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.08.2010). Die Behörden seien in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Grenzkontroll-, Polizei- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen am Flughafen unkorrekt behandelten.
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Insgesamt haben sich damit gewichtige politische Veränderungen in Togo vollzogen. Die im März 2010 durchgeführten Präsidentschaftswahlen sind nach Einschätzung internationaler Beobachter überwiegend fair verlaufen, auch wenn Wahlbeobachter der EU einige Unregelmäßigkeiten (u.a. mangelnde Transparenz bei der Auszählung und Übermittlung der Stimmen) kritisiert hatten. Zwar gab es gegen die Wahl Proteste, insbesondere aus dem Lager des Gegenkandidaten Jean-Pierre Fabre, der Vorwurf des Wahlbetrugs konnte jedoch nicht bewiesen werden. Nach einer Prüfung der Wahlbeschwerden durch das Verfassungsgericht wurde Faure Gnassingbe als Wahlsieger bestätigt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.08.2010; Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft: "Focus Togo: Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres" vom 22.12.2010; Die Tageszeitung, 08.03.2010: Amtsinhaber Gnassingbe siegt bei Präsidentenwahlen; Neue Zürcher Zeitung, 09.03.2010: Togos Präsident wiedergewählt; FAZ, 10.03.2010: Demonstration in Togo aufgelöst; Focus online, 18.03.2010: Verfassungsgericht bestätigt Wiederwahl von Faure Gnassingbe).
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Insgesamt haben sich damit gewichtige politische Veränderungen in Togo vollzogen, die eine Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen, die - wie hier - zu Verfolgungshandlungen oder -gefahren durch das Regime Eyadema ergangen sind, rechtfertigen.
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Die weitere Frage, ob zurückkehrende Togoer trotz der Änderung der politischen Verhältnisse weiterhin politische Verfolgung zu befürchten haben, lässt sich indes nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände beantworten. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 22.06.2009-7 LA 132/08-, Juris) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 20.11.2007-2 L 152/07-, Juris), wonach die Zulässigkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo nicht für alle Vorverfolgten oder früher von Verfolgung Bedrohten einheitlich zu beantworten ist.
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Denn bei der Prüfung, ob sich die Verhältnisse im Sinne von § 73 AsylVfG im Herkunftsstaat des Flüchtlings verbessert haben, geht es nicht (nur) um die allgemeine Situation in dem Verfolgerstaat. Der anzuwendende Maßstab ist vielmehr individuell, d. h. bezogen auf den konkreten Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist, und dem dieser Status wieder entzogen werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2009-7 LA 132/08 -, Juris; so wohl auch EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, Juris, insbes. RdNr. 76). Dies bedeutet, dass je nachdem, welche Umstände zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, auch die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse im Heimatstaat und die Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr individuell zu bewerten sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2009 - 7 LA 132/08 -, Juris).
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Die Situation in Togo hat sich zwar deutlich zum Positiven gewendet, die diesbezügliche Entwicklung kann aber noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Insbesondere die Judikative weist - auch finanziell bedingt - noch deutliche Defizite auf und gilt als korruptionsanfällig, was auch Ausdruck der allgemeinen institutionellen Schwäche des Staates infolge langjähriger Diktatur sei (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.06.2009, S. 6).
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Auch im Laufe des Jahres 2010 hat es einige Rückschläge gegeben, die darauf schließen fassen, dass Menschenrechtsverletzungen gegen Regimegegner immer noch - wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß als früher - vorkommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 04.03.2010 berichtet das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 26.08.2010 von der Verhaftung von Oppositionsanhängern und Journalisten. Die meisten seien nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, mindestens vier befänden sich aber weiterhin ohne gerichtliches Verfahren in Haft (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 26.08.2010, S. 7). Auch der Umgang mit Demonstrationen der Opposition gibt Anlass zur Sorge. Teilweise wurden Demonstrationen - insbesondere außerhalb von Lome - verboten bzw. gewaltsam unterbunden. Das Büro des Hohen Kommissariats für Menschenrechte der Vereinten Nationen habe in diesem Zusammenhang am 23.04.2010 von Verhaftungen und Misshandlungen von Oppositionsanhängern in den Städten Atakpame, Tsevie und Danyi berichtet; die deutsche Botschaft in Lome hält diese Berichte für plausibel. Mehrfach habe es im März und April 2010 in Lome auch Straßenschlachten zwischen jugendlichen Anhängern der UFC und den Sicherheitskräften gegeben, bei denen Menschen verletzt worden seien (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 26.08.2010, S. 6). Am 21. und 23.04.2010 wurden 73 Jugendliche bei Razzien in Lome verhaftet. Nach Einschätzung der Oppositionspresse und der togoischen Liga für Menschenrechte stellen diese Verhaftungen eine Repressalie dar, da im Zusammenhang mit einer verbotenen Protestveranstaltung der Opposition am 21.04.2010 gewaltsame Zusammenstöße zwischen oppositionellen Jugendlichen und den Sicherheitskräften ausgebrochen waren (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 26.08.2010, S. 7).
- 42
Am 09.03.2010 wurden alle Computer und Unterlagen im Wahlauswertungszentrum der UFC und der sie unterstützenden Oppositionsparteien beschlagnahmt. Als Begründung für diese Aktion gab die Regierung an, dass die UFC im Begriff gewesen sei, das Wahlergebnis zu fälschen. Zwar wurden alle zunächst verhafteten elf Personen am nächsten Tag wieder freigelassen. Das Material wurde aber nicht zurückgegeben, was die Opposition als Beweis dafür nimmt, dass die Regierung das Wahlergebnis gefälscht hat. Diese Wahlfälschungsvorwürfe sind allerdings weder durch die EU-Wahlbeobachterkommission noch durch andere Wahlbeobachter bestätigt worden. Zu einem weiteren Zwischenfall kam es am 14.04.2010, als die Gendarmerie die Zentrale der UFC stürmte und verwüstete, Büroausstattung abtransportierte, angeblich umgerechnet ca. 34.000,- Euro entwendete und 77 anwesende UFC-Anhänger verhaftete. Diese wurden zwar bis zum nächsten Morgen wieder freigelassen, berichteten aber über brutales Verhalten der Gendarmen. Mehrere UFC Anhängerinnen gaben an, sexuell belästigt und z.T. sogar vergewaltigt worden zu sein. Die Gendarmerie hat den Einsatz als erforderlich zur Verhinderung einer nicht genehmigten Protestveranstaltung gerechtfertigt, die gegen sie erhobenen Vorwürfe als verleumderisch zurückgewiesen und gegen die Urheber der Vorwürfe Klage erhoben; diese Klage hat noch zu keinem Ergebnis geführt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 26.08.2010, S. 7).
- 43
Im Laufe des Jahres 2010 kam es zu einer Spaltung der wichtigsten Oppositionspartei UFC in zwei Flügel, einen um Jean-Pierre Fabre, Präsidentschaftskandidat und bislang Generalsekretär der Partei, den anderen um Gilchrist Olympio, nationaler Vorsitzender der Partei. Am 26.05.2010 unterschrieb Olympio im Namen der UFC einen Vertrag mit der Regierung; zwei Tage später wurde die neue Exekutive ernannt, welche sieben Minister der UFC mit einschloss. Der Vize-Präsident der UFC, Patrick Lawson, teilte Olympio daraufhin schriftlich mit, dass sich das Bureau National am 17.05.2010 nach einer von Olympio gewünschten Befragung der verschiedenen Parteisektionen eindeutig gegen den Eintritt der UFC in die Regierung ausgesprochen habe. Olympio sowie die UFC Regierungsmitglieder wurden aufgrund dieser Entscheidung vorläufig aus der Partei ausgeschlossen. Die Regierung anerkannte derweilen Olympio und seine Anhänger als einzige Vertreter der UFC (Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft: "Focus Togo: Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres" vom 22.12.2010). Im August führte jeder der beiden Flügel einen außerordentlichen Parteitag durch. Zunächst fand am 10.08.2010 der der Fabre-Anhänger an einem geheim gehaltenen Ort in Lome statt, nachdem dieser offiziell verboten worden war und mit Tränengas und Schlagstöcken bewaffnete Polizisten den Zugang zum Gebäude vereitelt hatten. In einem Pressekommunique wurde die Absetzung von Gilchrist Olympio und die Einsetzung eines neuen nationalen Vorstandes von 68 Mitgliedern mit Jean-Pierre Fabre als erstem und Patrick Lawson als zweitem Vorsitzenden bekannt gegeben. Allerdings verweigerte das Ministerium für Territorialverwaltung die Annahme der auf dem Kongress gefassten Beschlüsse mit der Begründung, dass lediglich der Flügel um Olympio offiziell anerkannt sei. Ohne die offizielle Anerkennung der Entscheidungen des Kongresses ist dieser Teil der Partei nicht handlungsfähig. Am 12.08.2010 fand dann, ebenfalls in Lome, der außerordentliche Kongress des Parteiflügels um Gilchrist Olympio unter dem Schutz offizieller Sicherheitskräfte statt. Als Ehrengäste nahmen hochrangige Vertreter der Regierungspartei sowie des Parlaments teil, allerdings fehlten Vertreter togoischer Oppositionsparteien. Der Kongress bestätigte Gilchrist Olympio in seinem Amt als Parteivorsitzender, die Statuten wurden aktualisiert. Die Spaltung der Partei wurde bedauert, die Vorstandsmitglieder des abgespaltenen Flügels aus der Partei ausgeschlossen. Seither werden die seit der Wiederwahl von Faure Gnassingbe regelmäßig organisierten wöchentlichen Treffen der Opposition (Mittwochsgebet, Samstags-Demonstration) von den Sicherheitskräften sehr viel stärker zu verhindern gesucht, auch unter Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. So sollen - anlässlich einer Kundgebung des FRAC (Zusammenschluss von Oppositionsparteien, darunter der UFC-Fabre-Flügel) Anfang September 2010 - Jean-Pierre Fabre sowie einige seiner Begleiter verletzt und sein Fahrzeug beschädigt worden sein, als sie von Sicherheitskräften angegriffen wurden (Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsbericht Togo Juli bis September 2010, abrufbar unter www.hss.de).
- 44
Auch das Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellt in seinem Bericht vom 22.12.2010 fest, dass seit Fabres Sonderkongress vom 10.08.2010 die Repressionen allgemein härter geworden seien. Das "Collectif des Associations contre l'impunite au Togo" (CACIT) habe bei einer der regelmäßigen Demonstrationen des FRAG vom 09.10.2010 zwei Personen mit schweren Schussverletzungen registriert. Die "Organisations des Droits de l'Homme" (ODDH) hätten in einer Erklärung vom 30.10.2010 die "systematische und unverhältnismäßige" Repression der vom FRAC veranstalteten friedlichen Demonstrationen verurteilt. Bei diesen Auseinandersetzungen sei es vermehrt zu Verletzten, willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterungen gekommen. Auch seien Objekte, welche den Demonstranten oder Passanten gehörten, wie zum Beispiel Motorfahrräder, konfisziert worden. Neben den Zusammenstößen bei den öffentlichen Protestmärschen sei es vor und nach den Wahlen, sowohl in Lome als auch in anderen Landesteilen, zur Einschüchterung oder gar Verhaftung von Regierungsgegnern verschiedener oppositioneller Bewegungen und Parteien gekommen (Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft: "Focus Togo: Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres" vom 22.12.2010).
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Insgesamt ist die Lage in Togo derzeit ambivalent. Formell hat Togo in den letzten Jahren einige wichtige Schritte in Richtung Demokratie unternommen: Die Wahlen, zu denen sechs Oppositionskandidaten zugelassen wurden, verliefen weitgehend friedlich und wurden - trotz Unregelmäßigkeiten - von zahlreichen Wahlbeobachtern im Großen und Ganzen als frei und fair bewertet. Entsprechend haben alle wichtigen internationalen Institutionen das Wahlergebnis anerkannt. Die Meinungsfreiheit ist in Togo aber noch immer eingeschränkt. Repressionen gegen Mitglieder und Sympathisanten legaler Parteien sind keineswegs eine Ausnahme. Angesichts der wiederholten Missachtungen der Menschenrechte seitens der neuen Regierung gegen politische Gegner sind Anhänger der Opposition weiterhin einem erhöhten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Es bestehen indessen keine Hinweise auf systematische, länger dauernde Inhaftierungen oder gar Verurteilungen. Alle wichtigen Oppositionsführer befinden sich weiterhin auf freiem Fuß (vgl. Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft: "Focus Togo: Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres" vom 22.12.2010).
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Vor diesem Hintergrund kann eine generelle Aussage zur Sicherheit zurückkehrender oppositioneller Togoer (noch) nicht getroffen werden (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.06.2009 - 9 B 09.30074 -, Juris), sondern es ist vor dem Hintergrund des individuellen Verfolgungsschicksals zu prüfen, ob beim derzeitigen Stand des Demokratisierungsprozesses in Togo dem Betroffenen weiter Verfolgung droht oder nicht.
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Bei der Klägerin ist die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt.
- 48
Aus denselben Gründen wäre die Klägerin in Togo auch (bei Anwendung des alten Prognosemaßstabs) nicht hinreichend sicher.
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Dieses Ergebnis wird auch durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18.05.2009 ("Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC]") untermauert. Danach geht die Togo-Expertin Farida Troare davon aus, dass weiterhin unbekannte Mitglieder der UFC heimlich verhaftet, bedroht oder gefoltert werden. Zwar sei die Sicherheit hochrangiger Oppositioneller gegeben (was man aus heutiger Sicht allerdings auch bezweifeln müsste, wenn es zutrifft, dass Jean-Pierre Fabre und Koffi Yamgnane bei Protestveranstaltungen verletzt worden sind), jedoch könnten Oppositionelle mit niedrigem politischen Profil immer noch Ziel von Repressionen von Seiten der Regierung beziehungsweise im Auftrag von Einzelpersonen aus dem Regierungsumfeld werden. Ein Oppositioneller, der in Europa gelebt habe, werde von den Behörden viel argwöhnischer beobachtet als derjenige, der beispielsweise in Ghana oder Benin Zuflucht gefunden habe (SFH, Auskunft vom 18.05.2009: Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC])."
- 50
Diese Ausführungen erachtet die Kammer als auf die Klägerin übertragbar, da nichts dafür ersichtlich ist, dass K... zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden oder überhaupt noch am Leben ist.
- 51
Hinzu kommt, dass die Arbeitsgruppe des Universal Periodic des UN-Menschenrechtsrates in ihrem Bericht zu Togo im Juli 2011 u.a. ihre Sorge über die weiterhin große Zahl an willkürlich inhaftierten Personen sowie Verschwundenen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. amnesty international an VG Köln, Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 - AFR 57-11.013 mit weiteren Nachweisen). Außerdem hat die Friedrich Ebert Stiftung in einer Stellungnahme vom 8. August 2011 an das VG Köln ausgeführt, dass 2008 und 2010 Oppositionsmitglieder unter dem Vorwand, die Staatssicherheit zu gefährden, verhaftet worden seien. Außerdem sei es zu Übergriffen durch die Polizei auf Oppositionsmitglieder gekommen. Grundsätzlich seien Oppositionsmitglieder in Togo weiterhin gefährdet.
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Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in Togo keine einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin rechtfertigende nachhaltige Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die gewährleistet, dass sie hinreichenden Schutz vor Verfolgung erhalten kann.
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Demnach kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.
(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
- 1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde, - 2.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder - 3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.