Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 L 625/15.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung vom 11. Februar 2015 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 30 v. H. der monatlichen Bezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) – LDG - zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen (§ 80 Abs. 1 LDG).
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Gemäß § 45 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (S. 1) oder wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (S. 2). Nach § 45 Abs. 2 LDG kann die Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
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Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1 LDG für die ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn es auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v. H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG –).
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Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist, insbesondere besteht im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum. Jedoch muss aufgrund der Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, welches mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme führen wird.
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Dies ist vorliegend der Fall. Auf der Grundlage des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen aktuellen Erkenntnisstandes erweist sich die Prognose des Antragsgegners, der Beamte werde im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt, als rechtsfehlerfrei. Dabei legt die Kammer ihrer Würdigung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
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Am 14. Januar 2014 wurde bei der Zentralstelle für Polizeitechnik ein Virenalarm aufgrund eines unberechtigten Zugriffs des Antragstellers auf eine Website mit mutmaßlich kinderpornographischem Inhalt ausgelöst. Nach einer Sicherstellung des Dienstrechners des Antragstellers und von mit dem Rechner verbundenen externen Festplatten wurde im Rahmen einer ersten Betrachtung des Inhalts der beiden Festplatten am 20. Januar 2015 festgestellt, dass sich auf den Datenträgern diverse Bild– und Videodateien befanden, deren Datei– bzw. Ordnerbezeichnungen mit Begriffen, die typisch für kinderpornographische Inhalte sind, bezeichnet waren. Anlässlich der Sicherstellung bestätigte der Antragsteller, dass es sich bei den beiden Festplatten um seine eigenen privaten Speichermedien handle, die er auch noch am Tag der Sicherstellung mittels eines Netzkabels mit dem dienstlichen Rechner verbunden hatte. Die bisherige Auswertung der sichergestellten Speichermedien durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ergab einen Bestand von 570.000 Dateien, u.a. mit pornographischem Inhalt, wobei die Zahl der kinderpornographischen Dateien mit einer Zahl im drei- bis vierstelligen Bereich bezeichnet wurde. Im Antragsverfahren wurde zudem unbestritten vorgetragen, dass seit dem 13. März 2015 die gesicherten Protokolldaten des Dienstrechners des Antragstellers (Kennnummer: ...) vorliegen, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 20. Januar 2015 den Verdacht nahelegen, dass der Antragsteller während seiner Dienstzeit und mit dienstlichen Mitteln das Internet zum Zwecke der Suche nach einschlägigem Material in erheblichem Ausmaß genutzt hat.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge, insbesondere dem Zwischenbericht des KHK A... vom 18. März 2015, dem Nachtrag zum Zwischenbericht vom 19. März 2015 sowie den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bilddateien, die eindeutig den Besitz kinderpornographischen Materials in nicht unerheblichem Umfang belegen. Dabei bleibt nach kursorischer Sichtung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der überwiegenden Anzahl von Darstellungen kleiner Mädchen nicht lediglich um “Posing“– Darstellungen handelt, sondern um inkriminierte pornographische Darstellungen, die eindeutig aktive Handlungen der Kinder, also das aktive Einnehmen bestimmter Körperhaltungen oder Positionen, zeigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand strafrechtlich relevanter kinderpornographischer Schriften erkennbare Comics sein können, denn es kommt für den Begriff des „Gegenstandes“ i.S.d. § 184b Abs. 1 StGB weniger auf die Abbildung objektiver Begebenheiten als auf den Sinngehalt der Schrift an (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Auflage, § 184b, Rn. 4ff).
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Mit dem innerdienstlichen Besitz der kinderpornographischen Schriften hat der Antragsteller sich nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 184b Abs. 4 – StGB – strafbar gemacht, sondern auch in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Nach § 34 S. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ist der Beamte verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb seines Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Obliegenheit, sich gesetzestreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Wer sich im innerdienstlichen Bereich mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften strafbar macht, verhält sich in höchstem Maße achtungs- und vertrauensunwürdig. Unabhängig davon verhält sich generell aber auch jeder Beamte achtungs- und vertrauensunwürdig, der – wie der Antragsteller - seine Dienstzeit dazu nutzt, (straflose) pornographische Dateien zu konsumieren. Die Allgemeinheit kann kein Verständnis dafür aufbringen, dass vom Staat alimentierte Beamte ihre Dienstzeit dazu nutzen, sich mit inkriminiertem Material oder auch mit straflosem pornographischem Material zu beschäftigen. Ein solchermaßen handelnder Polizeibeamter verstößt zudem gegen seine sich aus § 115 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), ergebende Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren sowie zugleich gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz nach § 34 S. 1 BeamtStG. Wer im Dienst (kinder-) pornografisches Material konsumiert, stellt zwangsläufig seinem Dienstherrn entgegen seiner Dienstleistungspflicht die Arbeitskraft nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Antragsteller in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise gegen seine sich aus § 35 S. 2 BeamtStG ergebende Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten zu beachten, verstoßen. Nach Ziff. 2.2 der Dienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Post und des Internets bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz gilt ein Nutzungsverbot für das Abrufen, Speichern und Versenden sexistischer und pornographischer Äußerungen oder Abbildungen, soweit dies nicht aus Gründen der Aufklärung oder Beweissicherung im Rahmen konkreter Aufgabenzuweisung unverzichtbar ist.
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Hinsichtlich der Pflichtverletzungen hat der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch vorsätzlich gehandelt. Er hat nachweislich nicht nur am 14. Januar 2015 sondern auch noch am Tag der Sicherstellung am 20. Januar 2015 im Dienst kinderpornographische Dateien zum jederzeitigen Konsum bewusst vorgehalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen sind nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller auf ein Suchtverhalten verweist, welches durch Prof. Dr. B..., Universitätsklinik in C..., belegt werden könnte, hat er es bislang versäumt, den dahingehenden Vortrag durch Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen zur belegen. Derzeit fehlt dem Gericht bis auf den Umstand, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang pornographisches und auch kinderpornographisches Material im Dienst besessen hat, ein auch nur annähernd verifizierbarer Anhaltspunkt dahingehend, dass er an einer möglichen, seine Steuerungsfähigkeit ausschließenden Sucht leidet. Auch der Verweis auf die für den Antragsteller zuständige Sozialberaterin Frau D... ist nicht belastbar. Weder aus den Disziplinarvorgängen noch aus dem Vortrag des Antragstellers selbst ergibt sich – unabhängig von der Frage nach der fachlichen Qualifikation der Sozialberaterin für eine schuldrelevante Aussage –, dass die Sozialberaterin hinsichtlich des Suchtverhaltens des Antragstellers überhaupt eine Aussage getroffen hat. Sofern der Antragsteller auf ein mögliches vermindertes Verschulden verweist, so schließt dies die Schuldhaftigkeit seines Verhaltens nicht aus, sondern vermag allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung zu finden, wie noch auszuführen sein wird.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu erwarten ist, richtet sich nach den Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 LDG. Die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 Abs. 2 LDG) ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch das Vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dabei muss die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme bei Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Fehlverhalten zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei die Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04 –; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 – juris –).
- 11
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit endgültig und umfassend eingetreten.
- 12
Das Eigengewicht der vorliegenden Verfehlung in Gestalt des innerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Dateien ist besonders gravierend. Ausgehend von der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens nach § 184b StGB, liegt ein Verstoß gegen die Kernpflicht eines Polizeibeamten vor, jederzeit als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten einzustehen. Durch die Missachtung dieser ureigenen Pflicht hat der Beamte auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm eine das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerrüttende Pflichtvergessenheit gezeigt. Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 5 S. 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung einer Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten und kindlichen Opfer zum bloß auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 2000, 2 WD 9/00; Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5/10 – juris –). Besitzt ein Polizeibeamter innerdienstlich kinderpornographische Dateien in der hier im Raum stehenden Anzahl und inhaltlichen Verwerflichkeit (teilweise Missbrauch unter Beteiligung von Tieren), verstößt er in einem solchen Ausmaß gegen seine Pflicht, in der Öffentlichkeit als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten insbesondere gegen Kinder zu fungieren und damit auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, dass dem Dienstherrn ein Belassen des Beamten im öffentlichen Dienst nicht mehr zumutbar ist. Ein Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung kann einem solchen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden.
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Lassen bereits diese Erwägungen den hinreichend sicheren Schluss zu, dass gegen den Antragsteller im Disziplinarverfahren die Höchstmaßnahme zu verhängen sein wird, so gilt dies vorliegend umso mehr, als dem Antragsteller auch noch weiteres gewichtiges Fehlverhalten in Gestalt des Besitzes/Konsums pornographischer Schiften und auch des Downloads der einschlägigen Materialien unter Inanspruchnahme dienstlicher Mittel während der Dienstzeit vorzuhalten ist, wie bereits ausgeführt. Insgesamt zeigt sich damit das Bild eines Beamten, der sich bereits derart nachhaltig von seinem dienstlichen Pflichtenkreis distanziert hat, dass er das Vertrauen in seine Integrität vollends zerstört hat.
- 14
Diese Einschätzung findet im Übrigen ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen des Besitzes kinderpornographischer Dateien von zwei Jahren (§ 184b Abs. 5 StGB) selbst für den außerdienstlichen Besitz derartiger Materialien bei Vorliegen eines dienstlichen Bezuges die Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung ansieht (vgl. Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Beschluss vom 5. Mai 2012 , 2 B 133/11, Beschluss vom 26. Juni 2012, 2 B 28/12 - Juris –).
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Im Rahmen der Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte sind zugunsten des Beamten keine Milderungsgründe ersichtlich, die ausnahmsweise ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Zu Gunsten des Antragstellers ist lediglich dessen lange unbeanstandete Dienstzeit zu sehen. Der Milderungsgrund eines lediglich einmaligen persönlichkeitsfremden Fehlverhaltens am 14. Januar 2015 ist nachweislich widerlegt. Mildernd kann im Rahmen der Maßnahmebemessung auch keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden. Denn auch insoweit ist der Antragsteller - ebenso wie bei der Frage der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens - darauf zu verweisen, dass für die Richtigkeit seiner Einlassung, ihm sei nur ein vermindertes Verschulden vorzuhalten, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Die Behauptung, dass er an einer seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Sucht leide, wurde bislang weder durch eine ärztliche Aussage noch durch sonstige verifizierbare Gesichtspunkte untermauert.
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Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden wird, führt sein Antrag auf Aussetzung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht zum Erfolg.
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Auch der Einbehalt der Dienstbezüge um 30 v.H erweist sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer als rechtmäßig. Diese Anordnung findet in der Sache ihre Rechtfertigung in der Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Über die Höhe des einzubehaltenden Betrages entscheidet die Disziplinarbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei maßgebliche Grundlage für die Entscheidung die – vom Beamten darzulegenden - wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die die verfügte Einbehaltung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Der Antragsteller hat sich trotz mehrfacher Aufforderung darauf beschränkt, seine monatlichen Verbindlichkeiten mit 2600 € zu beziffern, ohne diese im Einzelnen zu substantiieren. Da dem Antragsteller nach Einbehalt der Dienstbezüge unbestritten jedenfalls ein Betrag von 2684,50 € verbleibt, ist eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung derzeit nicht ersichtlich.
- 18
Hat demzufolge der Antrag des Antragstellers insgesamt keinen Erfolg, ist dieser mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.