Verwaltungsgericht Trier Urteil, 16. Sept. 2014 - 1 K 987/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0916.1K987.14.TR.0A
16.09.2014

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet haben, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund zusätzlicher Einnahmen.

2

Der am ... 1949 geborene Kläger erhält seit dem 1. Oktober 2009 Versorgungsbezüge. Er trat wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze gemäß §§ 54, 208 Landesbeamtengesetz - LBG – (in der Fassung vom 14. Juli 1970) in den Ruhestand. Das ab 1. Oktober 2009 zu zahlende Ruhegehalt wurde mit Bescheid vom 10. September 2009 festgesetzt und bekannt gegeben.

3

In einer Erklärung für Ruhestandsbeamte gab der Kläger an, dass er Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft (Schafhaltung) erziele.

4

Im Mai 2012 teilte der Kläger mit, dass der voraussichtliche Gewinn für das Jahr 2011 sich auf 4.600,00 € belaufen würde. Die vorläufige Ruhensregelung ergab daraufhin dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht erfolgen wird. Der Kläger wurde jedoch darauf hingewiesen, dass erst nach Vorlage der Steuerbescheide der jeweiligen Jahre eine endgültige Entscheidung über die Ruhensregelung getroffen werden könne. Der Kläger legte im Anschluss die Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 im Juni/August 2013 vor. Aus diesen ging hervor, dass im Jahr 2011 ein Gewinn in Höhe von 38.985,00 € und für das Jahr 2012 ein Verlust in Höhe von 11.865,00 € entstanden ist.

5

Mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Ruhensregelung gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - für das Jahr 2011 überprüft worden sei. Das nachgewiesene monatliche Erwerbseinkommen in Höhe von 3.248,57 € habe die Überschreitung der nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Höchstgrenze zur Folge. Diese rückwirkende Ruhensregelung führe zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 25.791,90 €.

6

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Bei der Ruhensberechnung erfolge die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich monatsbezogen. Das erzielte Einkommen sei daher durch 12 Kalendermonate zu teilen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung führte er aus, dass nach derzeitigem Sachstand keine Veranlassung gegeben sei, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben im Anhörungsverfahren vom 14. Oktober 2013. Darin führte er aus, dass er mit der Art der Ermittlung der Einkünfte nicht einverstanden sei. Er erkenne nicht, dass gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG vorgegeben sei, dass für den Fall, dass Einkünfte nicht in Monatsbeträgen erzielt werden, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch 12 Kalendermonate, anzusetzen sei. Diese Regelung stoße auf erhebliche, verfassungsrechtliche Bedenken. Das negative Einkommen aus dem Jahre 2012 bliebe unberücksichtigt, obwohl gerade selbständig Gewerbetreibende, selbständig Tätige sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige regelmäßig bei der Einkommensbetrachtung so gestellt würden, dass die Einkünfte über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren hinweg gemittelt würden. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht seien die fraglichen Sachverhalte einer Verlusterzielung von Relevanz. Die Bewertung der Beklagten führe jedoch dazu, dass obwohl wirtschaftlich nichts zugeflossen sei, in dem Fall, dass die Verluste des Jahres eins ausreichen, die Überschüsse des Jahres zwei auszugleichen, der Beamte auch ohne wirtschaftlichen Vorteil und ohne wirtschaftlichen Zufluss, auf die Zeiträume von 2 Jahren betrachtet, dennoch eine Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müsse. Dies verletze zum einen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zum anderen den Alimentierungsgrundsatz. Die Betrachtung führe dazu, dass dem Beamten bei fehlendem, sonstigem wirtschaftlichen Vorteil im Jahre zwei 80 % seiner Bezüge verloren gingen.

8

Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2014 führte er aus, dass die Möglichkeit des Verlustausgleichs aus mehreren Jahren bei der Durchführung der Ruhensregelungen gemäß § 53 BeamtVG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Ein Einkommen sei in 12 Kalendermonate aufzuteilen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 16. September 2008, Az.: 1 A 435/08) folgend könne ein Verlustausgleich nicht durchgeführt werden. Darin führe das Gericht aus, dass die jahresbezogene Ermittlung des Einkommens eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren ausschließe. Die Pflicht des Dienstherrn umfasse einzig die amtsangemessene Alimentation. Würden durch unternehmerische Entscheidungen Vermögensdispositionen getroffen, welche einen Verlust bewirken würden, falle dies allein in den Verantwortungsbereich des Erwerbstätigen. Die laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge würden monatlich gezahlt. Als Folge hieraus sei als Abrechnungszeitraum für eine Anrechnung der Kalendermonat heranzuziehen, und die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens habe monatsbezogen zu erfolgen. Bei der Durchführung der Ruhensregelung sei grundsätzlich eine Saldierung von Verlusten innerhalb der einzelnen Einkunftsart nur im selben Kalenderjahr zulässig. Bei der Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften seien weder die Vorgaben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, noch die steuerrechtlichen Sondervorschriften zum Verlustvortrag maßgebend.

9

Die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rechtfertige sich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs. Danach sei das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem vorgezogenen Ruhestandseintritt als gestört anzusehen. Bei gesetzlichen Altersgrenzen werde pauschal unterstellt, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Mit der Regelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG habe der Gesetzgeber diesen Vorteilsausgleich konkretisiert, indem er die Anrechnung von Erwerbseinkommen angeordnet habe, welches maßgeblich durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht erzielt werden könne.

10

Die Nichtberücksichtigung von Verlusten sei zudem als sachangemessen zu erachten, weil in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Durch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten mehrerer Jahre würde das unternehmerische Risiko teilweise auf den Dienstherrn abgewälzt, da dieser den Verlust durch die Gewährung der Versorgungsbezüge ausgleiche. Der Ruhestandbeamte werde durch die Gewährung von Versorgungsbezügen angemessen alimentiert. Er sei nicht gezwungen, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern. Bei der Bestimmung des § 53 BeamtVG handele es sich um eine Regelung des Vorteilsausgleichs, die mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz vereinbar sei (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, Az.: 2 C 39/03).

11

Ein Wegfall der Bereicherung sei ausgeschlossen, weil die Bezahlung von Versorgungsbezügen neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen unter einem gesetzlichen Vorbehalt stehe. Versorgungsleistungen stünden unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger des gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei.

12

Gegen den am 24. April 2014 zugegangen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2014, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er die Tätigkeit bereits vor Ruhestandsbeginn in gleicher Weise entfaltet habe. Zudem wies er darauf hin, dass die gegebene steuerliche Veranlagung derzeit einer Überprüfung unterzogen werde.

13

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2014, legte der Kläger einen berichtigten Veranlagungsbescheid für das Jahr 2011 vor. Daraus ergibt sich, dass statt der ursprünglich angenommenen Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 38.985,00 € nunmehr Gewinneinkünfte von 25.485,00 € veranlagt werden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 trug der Kläger ergänzend vor, dass seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung erfolgt sei. Vielmehr habe er den Umfang seiner Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt reduziert. Darauf beruhe auch die geänderte Steuerfestsetzung. Er habe durch den Verkauf von 200 Tieren aus dem Bestand diesen verringert, um krankheitsbedingt die Arbeit bewältigen zu können. Genau dies sei bei der Erstveranlagung übersehen worden.

14

Mit Schreiben vom 8. August 2014, eingegangen bei Gericht am 11. August 2014, überreichte der Kläger die Bescheinigung des Steuerberaters Rudolf Lukas. Darin bestätigte dieser, dass er eine zunächst unzutreffende Gewinnermittlung für das Jahr 2011 korrigiert habe und dass keine Gewinnverlagerung auf andere Veranlagungsräume zugrunde liege. Der Grund der Korrektur sei, dass der Kläger im Kalenderjahr 2011 seinen Viehbestand wegen Krankheit um 300 Tiere vermindert habe. Daraus ergebe sich eine Minderung des Gewinns 2011 um 13.500,00 €.

15

Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass der Rückforderungsbetrag nach Bestätigung durch den Steuerberater von 25.791,90 € auf 12.291,90 € reduziert werde. Der Beklagte habe jedoch lediglich die vom Kläger vorgelegten Unterlagen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften angewandt. Wenn es sich dabei um eine unzutreffende Gewinnermittlung gehandelt habe, so liege dies nicht in seinem Verantwortungsbereich. Da es sich um ein Verschulden des vom Kläger beauftragten Steuerberaters handele, habe der Kläger insoweit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

16

Die Beteiligten haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in Höhe von 13.500 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Bescheid vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, soweit mit diesem ein Betrag von mehr als 12.251,90 € zurückgefordert würde.

17

Der Kläger beantragt nunmehr,

18

den Bescheid vom 3. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 in der Gestalt, die er durch die Aufhebungsentscheidung vom 16. September 2014 erfahren hat, aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung wiederholt er überwiegend sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Klage keine Erledigung gefunden hat, ist sie zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG durchgeführt, so dass auch die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zu Recht erfolgte.

24

Rechtsgrundlage der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge ist § 7 Abs. 2 LBeamtVG, in der Fassung vom 18. Juni 2013, (GVBl. 2013, 157). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

25

Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor, dem Kläger wurden Versorgungsbezüge in Höhe von 12.291,90 € zu viel gezahlt. Für die Frage, in welchem Umfang dem Kläger zu viele Versorgungsbezüge ausgezahlt wurden, ist § 53 Abs. 1, 7 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, und nicht § 73 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG (in Kraft seit dem 1. Juli 2013) maßgeblich, da es sich um die Ruhensregelung in Bezug auf Versorgungsbezüge des Jahres 2011 handelt. Gem. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt das BeamtVG solange fort, bis die bundesgesetzlichen Regelungen nicht durch eigene, landesgesetzliche Regelungen ersetzt werden (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Erst durch das LBeamtVG in der Fassung vom 18. Juni 2013 wurden die Regelungen des BeamtVG ersetzt.

26

Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7) bezieht, seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des BundesbeamtengesetzesBBG - entsprechen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

27

Bei den Einkünften des Klägers handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG, da es sich um Einkünfte aus einer Schafhaltung und damit um Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens sind die Bestimmungen des EinkommensteuergesetzesEStG - (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie §§ 13 bis 19a EStG) maßgebend, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris, Rn. 11 m. w. N.).

28

Danach hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den korrigierten Veranlagungsbescheid des Jahres 2011 mit einem Gewinn von 25.485 € für die Bestimmung des maßgeblichen monatlichen Einkommens herangezogen und die überzahlten Versorgungsbezüge auf 12.291,90 € festgelegt. Das errechnete monatliche Einkommen hat nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten die Höchstgrenzen des § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritten.

29

Auch die nach § 53 Abs. 8 BeamtVG bestimmte Altersgrenze, hat der Kläger im Jahr 2011 nicht überschritten.

30

Der Einwand des Klägers, er habe die Schäferei schon vor dem Ruhestand betrieben, und zudem sei er nicht freiwillig, sondern aufgrund der gesetzlichen Altersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand getreten, kann aus der dargestellten Rechtsprechung nicht zu einem eingeschränkten Verständnis des in § 53 BeamtVG enthaltenen Vorteilsausgleichs führen.

31

Entgegen der Ansicht des Klägers, fallen auch solche Einkünfte unter die Regelung des § 53 BeamtVG, die aus einer Tätigkeit resultieren, die bereits zum Zeitpunkt des aktiven Dienstes als Nebentätigkeit ausgeübt wurde und deren Ausübung folglich nicht aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes ermöglicht wurde.

32

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 2 B 53/09 –, juris) hat klargestellt, dass für die Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26/07 –). Der Beamte, der vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, muss die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leistet. Die Anrechnung ist gerechtfertigt, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das zeitliche Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand nicht ausgewogen ist. Der Gesetzgeber ist nach dieser Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst Gebrauch machten. Hieraus folgt, dass die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs entspricht, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt wurden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Zusammenfassend setzt die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge damit nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist, sondern ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeit – wie beim Kläger - bereits vor Beginn des Ruhestands als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

33

Auch die Ablehnung der jahresübergreifenden Verlustberücksichtigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln, sondern § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG ordnet ausdrücklich die Maßgeblichkeit des Kalenderjahres an. Dabei stehen einer versorgungsrechtlichen Berücksichtigung des steuerlich nach § 10d Abs. 4 EStG ermittelten Verlustvortrags im Rahmen des § 53 BeamtVG Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 5 LB 199/13 –, Rz. 34 ff., juris).

34

Der Vorschrift des § 53 BeamtVG liegt der Grundsatz des Zuflussprinzips zugrunde. Grundsätzlich ist dabei für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.4.2009 - 1 A 2606/08 -, juris Rn. 5). Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch 12 Kalendermonate (§ 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG). Der Wortlaut stellt demnach eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, Rn. 21, juris). Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, ist demnach kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Es sind demnach die Jahreseinkünfte zugrunde zu legen, die aus den jahresbezogenen Gewinnen und Verlusten ermittelt werden. Dies schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Jahren aus (so auch OVG Saarl., Beschluss vom 16.9.2009, - 1 A 435/08 -, Rz. 16 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 12.4.2010 - 9 K 114/10.F -, juris Rz. 33). Dies ist schon deshalb als sachgerecht anzusehen, da in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste) naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Zudem unterfällt es dem alleinigen Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich trotz Verlusten für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2010 - 23 K 7988/08 -, juris Rn. 18). Dass es im Einzelfall - wie vorliegend aufgrund der teilweisen Veräußerung des Betriebsvermögens, der Schafsherde, - zu einem außerordentlichen Ertrag kommt und die Versorgungsbezüge größtenteils angerechnet werden, im Folgejahr jedoch Verluste getragen werden müssen, kann nicht zu einer Nichtanwendung des § 53 Abs. 7 BeamtVG führen. Dem Gesetzgeber wird eine Generalisierung und Typisierung in seinen Regelungen zugestanden, eine Einzelfallgerechtigkeit kann nicht erfolgen. Er benötigt verlässliche Konstanten zur Berechnung der Ruhensregelung, wie dies auch § 53 Abs. 7 BeamtVG vorsieht, so dass außerordentliche Ereignisse außer Betracht zu bleiben haben.

35

Lagen damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LBeamtVG vor, so waren die zu viel gezahlten Versorgungsbezüge nach den §§ 812 ff BGB zurückzufordern. Auf den Einwand der Entreicherung hat sich der Kläger nicht berufen. Letztendlich ist auch die im Rahmen des § 7 Abs. 2 LBeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden.

36

Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 16). Im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO sind jedoch auch besondere Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen. Danach können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

37

Der Umstand, dass der Beklagte zunächst einen Betrag von 25.791,90 € zurückforderte, ist auf den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2011 zurückzuführen. Der Beklagte durfte diesen Bescheid der Berechnung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG zugrunde legen. Unter Zugrundelegung dieses Steuerbescheides, wäre die Rückforderung in Höhe von 25.791,90 € zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger den berichtigten Veranlagungsbescheid vorgelegt und diesen durch den Steuerberater hat bestätigen lassen, reagierte der Beklagte unmittelbar und reduzierte den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Des Weiteren ist die zunächst unzutreffende Gewinnermittlung nicht dem Bereich des Beklagten, sondern dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Auch wenn die Rückforderung des Betrages über 12.291,90 € hinaus rückblickend nicht begründet gewesen wäre, so war die Rückforderung des ursprünglichen Betrages, bis zur Vorlage des korrigierten Steuerbescheides als erledigendes Ereignis rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum erledigenden Ereignis wäre die Klage daher zum einen insgesamt erfolglos geblieben, zum anderen ist die teilweise Unbegründetheit der Rückforderung auf die eigenen Angaben des Klägers zurückzuführen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).

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1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2008 - 3 K 282/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.890,39 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 19.890,39 EUR betreffend den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, seinen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 23.11.2006 - 3 F 31/06 - und den Beschluss des Senats vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 - abgewiesen und bekräftigt, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch die Gewinnanteile einer Gesellschaft zählen, wobei Erwerbseinkommen des Kalenderjahres der steuerliche - in der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres ausgewiesene - Gewinn sei und im Einkommensteuerrecht vortragsfähige Verlustabzüge aus früheren Jahren infolge erheblicher Investitionen in den Aufbau des Gewerbes bei der Ruhensberechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden könnten. Insbesondere sei die Rechtsposition des Klägers, der im fraglichen Zeitraum Inhaber und damit für die Geschäftsführung des Gewerbebetriebs verantwortlich gewesen sei, nicht mit derjenigen eines Kommanditisten vergleichbar, weswegen die erzielten Gewinne nicht mit der Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei der Ruhensberechnung mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichgestellt werden könnten.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.12.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beziehungsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.

1. Der Kläger meint zunächst, die in den Einkommensteuerbescheiden der streitgegenständlichen Jahre ausgewiesenen Gewinne unterfielen nicht den Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG.

So sei die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Auslegung durch die Gerichte auf den Fall zugeschnitten, dass dem Versorgungsberechtigten gerade infolge seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Möglichkeit eröffnet werde, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hingegen habe sein Gewerbe schon zur Zeit seiner aktiven Beamtentätigkeit als genehmigte Nebentätigkeit betrieben, so dass die Vorschrift schon mangels Ursächlichkeit der Ruhestandsversetzung nicht zur Anwendung gelangen könne (1.1). Seit Ende der 90er Jahre sei er zudem dienstunfallbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst um den Betrieb zu kümmern, sondern habe insoweit die Wahrnehmung aller organisatorischen Aufgaben seinem Sohn überlassen müssen, so dass es an einer eigenen Erwerbstätigkeit, die von § 53 Abs. 7 BeamtVG vorausgesetzt werde, gefehlt habe und die erwirtschafteten Gewinne sich mithin für ihn - vergleichbar der Stellung eines Aktionärs oder Kommanditisten - als der Ertrag einer Kapitalanlage dargestellt hätten (1.2). Diesen rechtlichen Ansätzen kann nicht gefolgt werden.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Nichtzulassungsbeschluss vom 23.7.2009 (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - 2 B 53.09 -, juris) klargestellt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs (zuletzt zusammenfassend Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, ZBR 2009, 203, 204) ergebe, dass für die Anwendung dieses Grundsatzes erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört sei. Der Beamte, der vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, müsse die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leiste. Die Anrechnung sei gerechtfertigt, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung stehe, obwohl das zeitliche Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand nicht ausgewogen sei. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst Gebrauch machten. Hieraus folge, dass die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs entspreche, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt würden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprächen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O.)

Damit ist die klägerseits aufgeworfene Frage, ob § 53 Abs. 7 BeamtVG nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift voraussetzt, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist und er dadurch zeitliche Freiräume gewonnen hat, höchstrichterlich in dem Sinne geklärt, dass ein derart einschränkendes Verständnis mit dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs nicht vereinbar ist. Nicht anders hat dies das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5.3.2009 (OVG Münster, Urteil vom 5.3.2009 - 1 A 2560/07 -, juris) gesehen, das Gegenstand der vom Bundesverwaltungsgericht durch den zitierten Beschluss zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde war. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat argumentiert, eine Unterscheidung danach, ob eine Nebentätigkeit erstmals nach Eintritt in den Ruhestand oder bereits während des aktiven Dienstes aufgenommen wird, verbiete sich sowohl angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes als auch mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung der Anrechnung privatwirtschaftlicher Erwerbseinkommen zum Ausdruck gebracht habe, dass deren Anrechnung ebenso wie bei den Verwendungseinkommen - für die Tz 53.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG a.F. eine Differenzierung danach ,ob die Tätigkeit vor oder nach Ruhestandsbeginn aufgenommen wurde, ausschließe -, auch dann zu erfolgen habe, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands ausgeübt wurde. (BT-Drs 11/5136, S. 25) Auch diese Argumentation überzeugt.

1.2. Der Einwand des Klägers, eine Anrechnung der erzielten Gewinne scheide fallbezogen aus, da er faktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, steht der Anwendung der Ruhensregelung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger trägt vor, er sei in den streitgegenständlichen Jahren infolge seiner (dienstunfallbedingten) psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen, sich um den Betrieb zu kümmern und in diesem erwerbswirtschaftlich tätig zu sein, weswegen seine Rechtsposition de facto derjenigen eines Aktionärs bzw. Kommanditisten vergleichbar gewesen sei, deren Einkünfte aus Kapitalanlage der Ruhensregelung nicht unterlägen.

Zunächst ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in der von ihm zitierten Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 -, IÖD 2007, 213; ebenso VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -, juris) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass der Begriff der „Einkünfte“ infolge der unterschiedlichen Regelungsmaterien des Steuerrechts und des Beamtenversorgungsrechts in den jeweiligen Vorschriften nicht inhaltsgleich zu verstehen sei und es daher gerechtfertigt sein könne, Einkünfte, die von der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt worden sind, versorgungsrechtlich wie Einkünfte aus einer Kapitalanlage zu behandeln. Eine solche Fallgestaltung sei anzunehmen, wenn feststehe, dass ein Kommanditist, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer angesehen und daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt wird, keinerlei Geschäftstätigkeit - weder als Mitarbeiter noch in anderer Art und Weise - für die Kommanditgesellschaft entfalte, wegen der geringen Größe des (geerbten) Kommanditanteils in der Gesellschaftsversammlung nicht eigenständig vertretungsberechtigt ist und keinem Organ der Gesellschaft angehöre. Unter derartigen Voraussetzungen sei sein Gewinnanteil versorgungsrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Eine solche Handhabung rechtfertigende Konstellation ist indes auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers fallbezogen auszuschließen.

Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Senat angesichts der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen keinen Grund zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers sieht, dieser habe die Wahrnehmung aller organisatorischen Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinem Sohn überlassen. Denn allein der Umstand, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen aus der laufenden Geschäftstätigkeit zurückgezogen und deren Vornahme seinem Sohn überlassen hat, ändert nichts daran, dass er nach wie vor derjenige war, auf dessen unternehmerisches Risiko und in dessen Verantwortung die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Seine Rechtsstellung als Betriebsinhaber zeichnete sich dadurch aus, dass er jederzeit auf die Führung des Betriebs Einfluss nehmen konnte. Dies hebt ihn im Rahmen der nach § 53 Abs 7 BeamtVG vorzunehmenden, an objektiven Kriterien zu orientierenden Würdigung signifikant von einem bloßen Kapitalanleger ab.

Ausweislich der Gewerbeabmeldung zum 31.5.2006 (Bl. 82 der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) war der Gewerbebetrieb in der Rechtsform „natürl. Person“ gemeldet; als Betriebsinhaber war der Kläger benannt.

Als Inhaber des Betriebs war der Kläger mithin gerade auch im Verhältnis zu seinem in dem Betrieb beschäftigten Sohn derjenige, der Kraft seiner Rechtsstellung den notwendigen Einfluss zu nehmen vermochte, auch wenn er den Sohn rein tatsächlich die Geschäfte betreiben ließ. (vgl. hierzu auch: Verwaltungsvorschrift vom 6.12.1991 (BMI-Rundschreiben) zu § 53 a BeamtVG - D III 4 - 223 311 - 3/1, Nr. 8.5.1, textlich wiedergegeben in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung, April 2009, Erl. 13 b zu § 53 BeamtVG Anm. 3, wo es heißt: Selbständig erwerbstätig ist, wer in einem Betrieb die erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat, d. h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden. Selbständig erwerbstätig ist damit auch, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag, auch wenn er das Geschäft andere betreiben lässt.) Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Stellung eines Kommanditisten, der - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall - nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich keinen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen hat beziehungsweise nehmen konnte. Ob einem solchen Kommanditisten Gewinne zufließen oder nicht, hängt ausschließlich von den von ihm nicht beeinflussbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer ab.

Der Kläger war hingegen als Betriebsinhaber im streitigen Zeitraum rechtlich derjenige, der die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen und zu verantworten und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hatte. Ob er von seinen Gestaltungsmöglichkeiten im alltäglichen Geschäftsbetrieb Gebrauch machte oder ob er sich aus freier Entscheidung oder wegen gesundheitlicher Zwänge ganz oder teilweise auf seinen Sohn verließ, kann im Rahmen der Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine entscheidende Rolle spielen, da anerkanntermaßen (vgl. die in den in Bezug genommene Verwaltungsvorschriften vom 6.12.1991 vorgegebenen Kriterien) selbständig erwerbstätig ist, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb den notwendigen Einfluss zu vernehmen vermag, auch wenn er das Geschäft andere betreiben lässt. Dass der Kläger der verantwortliche Unternehmer geblieben ist, wird mithin nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sohn alle organisatorischen Tätigkeiten wahrgenommen hat und im Übrigen dadurch bestätigt, dass - wie sich an Hand der Darlehensverträge zeigt - im Außenverhältnis jedenfalls hinsichtlich Verträgen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgingen, der Kläger tätig werden musste. Damit steht nach dem unstreitigen Sachverhalt fest, dass sich im Fall des Klägers die Annahme verbietet, die ihm in den streitgegenständlichen Jahren zugeflossenen Gewinne unterfielen nicht dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, sondern seien als - im Rahmen der Ruhensregelung nicht berücksichtigungsfähige - Einkünfte aus Kapitalanlage zu behandeln. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger macht insoweit geltend, die Frage, ob und inwieweit negative Einkünfte aus Vorjahren im Rahmen der Ruhensregelung Berücksichtigung finden können und müssen, sei entscheidungsrelevant, von über den Einzelfall hinausgehendem allgemeinen Interesse und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit negativer Einkünfte aus Vorjahren vollinhaltlich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 -, juris) . Einer sich aus dem Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung ergebenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache steht entgegen, dass die Beantwortung der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage sich letztlich bereits aus dem Gesetz ergibt.

So ist in § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG geregelt, dass die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt und dass in Fällen, in denen das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Durch letztere Regelung (Satz 5) ist für Einkünfte aus Gewerbebetrieben, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - seien sie positiver oder negativer Natur - jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Diese gesetzlich vorgegebene Handhabung schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren aus, was schon deshalb als sachangemessen zu erachten ist, weil - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste) naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Waren die Verluste in der Vergangenheit - wie nach dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall - über mehrere Jahre hinweg höher als die Gewinne, so dass der Versorgungsempfänger die hierdurch bedingten negativen Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb aus seinen laufenden Versorgungsbezügen abdecken musste, so rechtfertigen verbliebene Verbindlichkeiten keine dem Versorgungsempfänger günstigere Sichtweise. Dem Dienstherrn obliegt die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation, ohne dass er Einfluss darauf hat, für welche Zwecke der Versorgungsempfänger seine Bezüge verwendet. Zudem unterfällt es dem alleinigen Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich trotz jahrelanger Verluste für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Ergibt sich mithin unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, dass für die Ruhensberechnung die positiven oder negativen Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind, und bestehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine Bedenken an der Systemgerechtigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 31.3.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10, und Urteil vom 12.6.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1) , so besteht in diesem Zusammenhang kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.

3. Schließlich überzeugt die Argumentation des Klägers, die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge leide mangels einer Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG an einem Ermessensfehler, nicht. Auch insoweit bedarf es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

In dem Widerspruchsbescheid heißt es diesbezüglich, ein (teilweiser) Erlass der Rückforderung sei nicht in Betracht gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu finden, bei der Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielten. Vorliegend sei die Rückforderung - wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt - allein auf eine gröbliche Verletzung der Anzeigepflichten des Klägers zurückzuführen. Aus dem Ausgangsbescheid ergibt sich des Weiteren, dass der Beklagte seine Rückforderungsentscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers getroffen und diese zum Anlass genommen hat, dem Kläger eine Rückzahlung in Raten zuzubilligen. Vom Kläger anlässlich seines Widerspruchs geltend gemachte Belastungen wurden im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ratenmindernd berücksichtigt. Aus welchen Gründen der Beklagte darüber hinaus fallbezogen Veranlassung gehabt haben sollte, ganz oder teilweise auf die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge zu verzichten, zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 F 31/06 im Rahmen der Antragsbegründung die Auffassung vertreten hat, die Rückzahlungen der zur Geschäftsgründung aufgenommenen Kredite müssten selbstverständlich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden, kann dem - soweit ein (Teil-) Erlass gefordert wird - nicht gefolgt werden. Die Darlehensrückzahlungen mindern als Betriebsausgaben ohnehin die Gewinne und damit die im Rahmen der Ruhensberechnung in Ansatz zu bringenden Einkünfte, finden also bereits von Gesetzes wegen Berücksichtigung. Für die behauptete Notwendigkeit einer zusätzlichen und damit doppelten Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung bietet der Gesichtspunkt der Billigkeit keine Grundlage.

Nach alledem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.