Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 388/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0603.1K388.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Linienverkehr der Linie 403 A... für die Laufzeit von 10 Jahren unter gleichzeitiger Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung.

2

Die Beigeladene war bis zum 31. Mai 2014 im Besitz der Genehmigungsurkunde für die Linie 403. Die Wiedererteilung dieser Genehmigung beantragte die Beigeladene am 28. Mai 2013 für 10 Jahre bis zum 31. Mai 2024. Mit Bescheid vom 5. März 2014 wurde ihr die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs nach Ablauf der Genehmigung erteilt.

3

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2013 die Erteilung der Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines allgemeinen Linienverkehrs für die gleiche Linie, ebenfalls für die Dauer von 10 Jahren bis zum 31. Mai 2024. Im Antrag wurden folgende verbindliche Zusicherungen abgegeben:

4

1. Vorhalten einer Verkaufsstelle in der Nähe der Linie.
2. Bereithalten von elektronischen Fahrscheindruckern an jedem Fahrerarbeitsplatz.
3. Infobüro steht 45 Stunden die Woche montags bis freitags zur Verfügung.
4. Fahrplanangebot wird über die gesamte Genehmigungslaufzeit garantiert, solange eine regelmäßige Nutzung von mindestens vier Personen besteht.
5. Fahrtenangebot für Schüler wird in Abstimmung mit den Aufgabenträgern entsprechend der Nachfrageentwicklung angepasst.
6. Geschultes Fahrpersonal (Eco-Training, Markt und Image, Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit, Risiken und Notfälle, Fahrgastsicherheit) mit jährlicher Nachschulung wird eingesetzt.
7. Busschule nach den Richtlinien der Unfallkasse Rheinland-Pfalz für Erstklässler wird angeboten.
8. Keine überfüllten Busse (nur 70 Prozent der zulässigen Stehplätze) werden planerisch in Anspruch genommen um sicherzustellen, dass keine überfüllten Busse eingesetzt und der Fahrgastkomfort auch zu Hauptlastzeiten erhalten bleibt.
9. Ständig besetzte Einsatz- und Dispositionszentrale und ständiges Vorhalten eines Einsatzfahrzeuges um sicherzustellen, dass im Schadens- oder Notfall die Verkehrsbedienung aufrechterhalten bleibt.

5

Die Durchführung des Verkehrs wurde von beiden Unternehmen eigenwirtschaftlich angeboten.

6

Die Genehmigungsbehörde verband beide Verfahren miteinander. Nachfolgend wurde das Anhörungsverfahren eingeleitet. Unter dem 20. Juni 2013 äußerte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sich umfassend.

7

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständiger Aufgabenträger nahm unter dem 29. Juli 2013 dahingehend Stellung, dass sich die Fahrplanangebote der beiden Bewerber nur unwesentlich unterschieden und von daher kein Unternehmen zu präferieren sei. Die von der Klägerin verbindlich zugesicherten Angebotsbestandteile seien zumindest teilweise als selbstverständlich vorauszusetzen (so die Nrn. 5, 8 und 9). Besonders positiv zu werten seien jedoch der generelle Einsatz elektronischer Fahrscheindrucker (Nr. 2) und die flächendeckende jährliche Durchführung der Busschule an den Grundschulen (Nr. 7).

8

Der Verkehrsverbund Region C... äußerte sich unter dem 8. August 2013 dahingehend, dass hinsichtlich des Fahrplanangebots kein eindeutig besseres Verkehrsangebot gegenüber dem jeweiligen Mitbewerber vorliege. Soweit die Klägerin Zusicherungen abgegeben habe, seien viele dieser verbindlich zugesicherten Angebotsbestandteile wie zum Beispiel elektronische Fahrscheindrucker mit Zahltisch und Geldwechsler in jedem eingesetzten Bus, kompetentes, regelmäßig geschultes Fahrpersonal, Ersatzfahrzeuge zur Sicherung des Betriebes im Schadens-/Notfall ohnehin selbstverständlich bei der Beigeladenen gewährleistet.

9

Der Landkreis Bernkastel-Wittlich gab unter dem 14. August 2013 an, dass er von dieser Linienverkehrsgenehmigung nur marginal betroffen sei. Der Inhalt der Konzessionen 403 und 303 sei zu überprüfen. Ausgehend von den Zusicherungen der Klägerin und den stetigen Bekundungen seitens der D., dass ein Finanzierungsbedarf bestehe, werde die Auffassung vertreten, dass die Klägerin ein besseres Angebot vorgelegt habe.

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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 wurde der Beigeladenen die Genehmigung für die Linie 403, B..., für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2024 erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen von beiden Unternehmen erfüllt seien. Da zwei Bewerbungen für eine Verkehrskonzession vorlägen, sei eine Auswahlentscheidung nach freiem Ermessen zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen sei, wer die beste Verkehrsbedienung anbiete. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei die langjährige beanstandungsfreie Bedienung der Linie durch einen Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass dem Altunternehmer gegenüber einem Neubewerber ein starker Schutz zukomme, der durch gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot überwunden werden könne. Die Fahrplanangebote unterschieden sich nur marginal. Für eine im Genehmigungswettbewerb zu treffende Auswahlentscheidung könne es neben dem Fahrplanangebot auch darauf ankommen, mit welchen Standards die Antragsteller den beantragten Verkehr durchführen wollten. § 12 Abs. 1 a PBefG eröffne die Möglichkeit, bestimmte Antragsbestandteile verbindlich zuzusichern. Die von der Klägerin abgegebenen verbindlichen Zusagen seien im Rahmen der Auswahlentscheidung überprüft und dahingehend gewichtet worden, ob hierdurch ein so überzeugend besseres Angebot vorliege, dass damit das so genannte „Altunternehmerprivileg“ überwunden werden könne. Nach eingehender Überprüfung gelte Folgendes:

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1. Es sei zutreffend, dass die Klägerin in der Nähe der Linie eine Verkaufs- und Informationsstelle am Betriebssitz der Firma vorhalte, während die D. einen solchen am Sitz der Niederlassung in C... für den Bereich des Verkehrsverbundes vorhalte. Eine Verkaufs- und damit auch Informationsstelle in räumlicher Nähe sei für die Kunden sicher von Vorteil.

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2. Auch die D. besitze elektronische Fahrscheindrucker an jedem Fahrerarbeitsplatz und stimme ihr Fahrplanangebot mit den Aufgabenträgern ab.

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3. Die von der Klägerin angebotene Unterweisung der Erstklässler vor Schulbesuch sei vergleichbar mit der bereits seit Jahren bestehenden Busschule der D. und dem Probeticket für Eltern, deren Kinder den zukünftigen Schulfahrtweg erkunden könnten. Dieser Aspekt sei ohnehin kein Kriterium für eine bessere Verkehrsbedienung.

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4. Die Zusicherung, dass nur 70 Prozent der Stehplätze bei der Beförderung in Anspruch genommen würden, entspreche ohnehin dem Schulgesetz für Rheinland-Pfalz für den sogenannten „freigestellten Schülerverkehr“. Im Übrigen wäre die Einhaltung einer solchen Zusicherung bzw. einer daraus resultierenden Auflage in der Genehmigung kaum zu kontrollieren, da im Zweifel Stehplätze im allgemeinen Linienverkehr entsprechend den in den Fahrzeugpapieren festgelegten Angaben genutzt werden dürften.

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5. Schließlich habe auch die Beigeladene in der Vergangenheit bei Ausfall von Fahrzeugen Ersatzbusse bereitgestellt, um die Beförderung in Schadens- und Notfällen sicherzustellen.

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6. Bei der Zusicherung, dass das Fahrplanangebot über die gesamte Genehmigungslaufzeit garantiert werde, solange eine regelmäßige Nutzung von mindestens vier Personen bestehe, handle es sich um eine Bedingung, über deren Eintritt derzeit keinerlei Aussage möglich sei. Von daher sei diese auflösende Bedingung nicht zu berücksichtigen.

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Nach alledem sei festzustellen, dass die Klägerin zwar aufgrund der Zusicherung ein leicht besseres Angebot vorgelegt habe, aber keine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung erwarten lasse. Die Zusicherungen, die verwertbar seien und ein besseres Angebot darstellten, seien in ihrer Bedeutung nicht so gewichtig, dass hierdurch ein überzeugend besseres Angebot entstehe. Demgegenüber überwiege auf Seiten der Beigeladenen das „Altunternehmerprivileg“.

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Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Beklagte in unzulässiger Weise die verbindlichen Zusicherungen mit vergangenen Leistungen der Konkurrentin abwäge, obgleich die Konkurrentin überhaupt keine Bestandteile verbindlich zugesichert habe. Dabei verkenne der Beklagte die rechtliche Bedeutung der verbindlichen Zusicherung. Im Gegensatz hierzu werte der Beklagte die Zusicherung der Mindestauslastung sogar zu Lasten der Klägerin. Bei korrekter Wertung der verbindlichen Zusicherungen ergebe sich eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Antrag der Konkurrentin.

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Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Zusicherungen wurde darauf verwiesen, dass jahrelang praktizierte und damit selbstverständliche Umstände keiner Zusicherungen bedürften. Bei der Zusicherung hinsichtlich der Mindestbeförderung handle es sich um eine auflösende Bedingung, die dem Personenbeförderungsgesetz fremd und damit nicht in den Blick zu nehmen sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, müsse die Zusicherung der Aufrechterhaltung eines Fahrplanangebots im Kontext mit der seit Jahren üblichen Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz gesehen werden. Hiernach würden Anträge auf Entbindung oder Teilentbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 PBefG erst bei einer regelmäßigen Nutzung von unter fünf Personen genehmigt. Dies gelte gleichermaßen für Zustimmungen zu Fahrplanänderungen nach § 40 Abs. 2 PBefG. Nach dieser Praxis wären beide Antragstellerinnen gehalten, ihr Fahrplanangebot aufrechtzuerhalten, solange eine Mindestnutzung von fünf Personen bestehe. Vor diesem Hintergrund könne eine Zusicherung, die diese Grenze nur um eine Person „verbessern“ würde, nicht als so wesentlich bezeichnet werden, dass sie den Besitzstandschutz des bisherigen Unternehmers überwinden könne.

20

Gegen die Konkurrenzentscheidung hat die Klägerin fristgemäß die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt weiterhin vor, dass beide Konkurrenzunternehmen ein gleichwertiges Fahrplanangebot abgegeben hätten. Der Unterschied bestehe im Wesentlichen in der von ihr abgegebenen verbindlichen Zusicherung. Ein Verkehrsunternehmen könne Angebotsbestandteile, welche es verbindlich zusichere, nur unter erschwerten Bedingungen zurücknehmen. Daher müssten solche Zusicherungen bei Bewerberüberhang eine gewichtige Rolle im Rahmen des Auswahlermessens einer Genehmigungsbehörde spielen, da sie hierdurch eine Art „Bestandsschutz der Verkehrsbedienung“ erhielten. Das Verkehrsunternehmen verzichte auf einen Teil seiner Gewerbefreiheit, die im Sinne der negativen Gewerbefreiheit auch das Recht umfasse, Leistungen einzuschränken und nicht mehr zu erbringen.

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Hinsichtlich der Auslastung der Fahrten werte der LBM die Zusicherung eindeutig zu ihren Lasten. Eine auflösende Bedingung liege nicht vor, da jede Teilbetriebspflichtentbindung, Fahrplanänderung und Tarifänderung ohnehin eines Antrages bedürfe. Eine Teilbetriebspflichtentbindung könne im Fall einer verbindlichen Zusicherung jedoch nur unter erschwerten Bedingungen erteilt werden. Sie gehe mit ihrer Zusicherung über die dargestellte Verwaltungspraxis hinaus.

22

Schließlich berücksichtige der Beklagte im Rahmen der Abwägung unverbindliche Angaben der Beigeladenen und wäge solche mit verbindlichen Zusicherungen ab. Die Beigeladene habe sich jedoch in keinerlei unternehmerisches Risiko begeben, da sie eben gerade keine Zusicherung abgegeben habe.

23

Das Altunternehmerprivileg könne nicht zu einer automatischen Neuerteilung der Liniengenehmigung an den Altbewerber führen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Altunternehmer nur dann auf das Altunternehmerprivileg berufen könne, wenn er den Verkehr selbst zuverlässig jahrelang betrieben habe. Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall, da neben der Klägerin auch andere Verkehrsunternehmer als Subunternehmer für die Beigeladene die Verkehrsleistungen erbracht hätten.

24

Darüber hinaus habe die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Aufgabenträger, die ausdrücklich ihr Angebot befürwortet hätten, missachtet.

25

Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 aufzuheben,

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2. den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Liniengenehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb der Linie 403 A... für die Laufzeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2024 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Er verweist auf und vertieft die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Genehmigungsbehörde treffe eine eigene Auswahlentscheidung ohne hierbei in irgendeiner Weise an Stellungnahmen im Anhörungsverfahren gebunden zu sein. Die Genehmigung sei eigenwirtschaftlich erteilt worden, eine Zuschussgewährung durch einen Aufgabenträger sei nicht erforderlich.

31

Die Beigeladene stellt den Antrag,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie beruft sich darauf, dass die Zusicherungen der Klägerinnen ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides erkannt und abgewogen worden seien. Diese Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Automatismus dahingehend, dass verbindliche Zusicherungen in einem Genehmigungswettbewerb zu einem wesentlich besseren Angebot führten. Diese seien lediglich in die Abwägung einzustellen. Im Übrigen habe sie ebenso wie die Klägerin ein eigenwirtschaftliches Angebot unterbreitet. Von daher gehe die Stellungnahme des Eifelkreises, die Klägerin habe ein wirtschaftlicheres Angebot vorgelegt, fehl.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen auf der Grundlage der §§ 42, 13 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I. S 1690), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I. S. 2598 – PBefG -) erteilte Linienverkehrsgenehmigung für die Linie 403 unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrages der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung zu.

36

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in dem hier vorliegenden Konkurrentenstreit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist zulässig, weil die Klägerin eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Bestimmung des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 b PBefG schützt im Hinblick auf das genannte öffentliche Verkehrsinteresse nicht nur den bisher tätigen Unternehmer, sondern ebenso den Bewerber für eine Linie, der geltend macht, die Genehmigung müsse ihm und nicht dem Konkurrenten erteilt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 322; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2006, 7 A 10309/06.OVG). Da das öffentliche Verkehrsinteresse den Schutz der Exklusivität der zu vergebenden Linie bewirkt, muss danach auch demjenigen ein Klagerecht eingeräumt werden, der selbst einen Anspruch auf die Linienverkehrsgenehmigung geltend macht, wenn durch die Erteilung der Genehmigung an den Dritten die Wahrnehmung dieses Anspruchs praktisch gehindert wird.

37

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Auswahlentscheidung nach § 13 PBefG rechtmäßig ist und eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht festzustellen ist.

38

Nach § 42 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Abs. 2 b PBefG steht Genehmigungsbewerbern im Bewerbungsverfahren ein Anspruch auf eine sachgemäße Auswahlentscheidung zu. Gibt es – wie hier – mehrere Genehmigungsbewerber für Linien oder Linienbündel, so trifft die Behörde die Auswahlentscheidung vorrangig unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und der Kostengünstigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 – 3 C 7.99 – juris -). Die Auswahl des Unternehmers ist danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung unter Berücksichtigung der Festlegungen des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG anbietet. Ferner ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Die Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 3 C 33.05 – juris), die von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Verbleibt der Behörde wegen der Auswahl unter mehreren konkurrierenden Antragstellern ein Ermessensspielraum, liegt keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Es ist dem Gericht unter diesen Umständen verwehrt, anstelle der Behörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen und die der Behörde vorbehaltene Auswahlentscheidung selbst zu treffen.

39

Unter Zugrundelegung dieses materiellen Rechts ist maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt sowohl für die Kassation als auch für die Verpflichtung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Konkurrenzverfahren. Da die einem Dritten erteilte Linienverkehrsgenehmigung kein Dauerverwaltungsakt ist und die Genehmigung nicht rechtswidrig wird, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach der behördlichen Entscheidung im Nachhinein entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000, 3 C 66.99 – juris -), kommt es auf Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr an. Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde nicht in einem Genehmigungswettbewerb eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, sondern nur ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989, 7 C 39.87 – juris -).

40

Unabhängig von der Rügefähigkeit der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen vor. Insbesondere wird der Verkehr – ebenso wie bereits in den vergangenen Jahren – eigenwirtschaftlich angeboten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Vortrag der Klägerin. Eine zwingend zur Versagung führende Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist unstreitig vorliegend nicht gegeben, so dass die Behörde im Rahmen des § 13 Abs. 2 b PBefG unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 2 PBefG eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen getroffen hat.

41

Nach § 13 Abs. 2 b PBefG ist bei Vorliegen mehrerer Anträge die Auswahl des Unternehmers danach zu treffen, wer – gemessen an den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen – die beste Verkehrsbedienung anbietet. Wegen der Bewertung von öffentlichen Verkehrsinteressen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Beantwortung der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989, 7 C 39/87 – juris -), der den Gerichten verbietet, anstelle der Genehmigungsbehörde eine eigene planerische Entscheidung zu treffen. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen, z. B. zwischen dem Interesse an einer möglichst guten überörtlichen Verkehrsbedienung einerseits und dem an einer möglichst ebenso guten örtlichen und nachbarörtlichen Verkehrsbedienung andererseits, eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maße sie befriedigend bedient werden können und sollen. Auch hierbei muss Berücksichtigung finden, inwieweit die Verkehrsbedürfnisse in der Vergangenheit nach § 13 Abs. 3 PBefG ausreichend und bewährt bedient wurden (vgl. BVerwG, a.a.O.).

42

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Beklagte seiner Auswahlentscheidung zunächst rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass beide Konkurrenten entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 PBefG) und im Interesse der ermittelten öffentlichen Verkehrsbedürfnisse eine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben. Die Beigeladene hat ihr über Jahre hinweg bestehendes Fahrplanangebot zur Grundlage ihres Antrages gemacht und die Klägerin hat den Fahrplan der Beigeladenen weitestgehend übernommen. Eine weitergehende planerisch-gestaltende Entscheidung des Beklagten stand vorliegend nicht im Raum.

43

Ein qualitativ besseres Verkehrsangebot hat die Klägerin jedoch dadurch abgegeben, dass sie von der nunmehr in § 12 Abs. 1 a PBefG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bestimmte Antragsbestandteile verbindlich zuzusichern.

44

Gegenstand einer verbindlichen Zusicherung können alle Standards des geplanten Verkehrs sein, z.B. Tarife, Fahrpläne und technische Spezifikationen der eingesetzten Fahrzeuge (vgl. BTDrs. 147/8233 S. 15). Nach § 21 Abs. 1 S. 1 PBefG erstreckt sich die Betriebspflicht damit nicht nur auf alle Bestandteile der Genehmigung, sondern zudem auf die vom Antragsteller im Genehmigungswettbewerb zugesicherten Bestandteile seines Genehmigungsantrages. Nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 S. 2 PBefG wird ferner angeordnet, dass die zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages in der Regel „zumutbar“ bleiben. Dies bedeutet, dass eine Teilentbindung von der Betriebspflicht hinsichtlich der zugesicherten Bestandteile nur noch in Ausnahmefällen möglich ist, insbesondere bei einer Änderung der Verkehrsbedürfnisse. Soweit sich eine verbindliche Zusicherung auf Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und auf den Fahrplan erstreckt, gelten die Besonderheiten der §§ 39 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 3 und 40 Abs. 2 a PBefG (vgl. BTDrs. 17/8233 S. 17). Insbesondere aus den letztgenannten Vorschriften wird deutlich, dass die Zusicherungen die gewerberechtliche Freiheit des Unternehmens während der Laufzeit der Genehmigung einschränken. Veränderungen von zugesicherten und genehmigungsrechtlich abgesicherten Standards sind danach „in der Regel“ nur schwer möglich, wenn diese Bestandteile einer verbindlichen Zusicherung gemäß § 12 Abs. 1 a PBefG waren. Für alle übrigen Änderungen gelten die allgemeinen Regelungen zur Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 PBefG.

45

Vor dem Hintergrund bereits der Erweiterung der gesetzlichen Betriebspflicht zu Lasten der Klägerin im Vergleich zur Beigeladenen, die von dieser Möglichkeit der verbindlichen Zusicherung überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat, handelt es sich bei dem Antrag der Klägerin um den qualitativ besseren Antrag im Bewerbungsverfahren. Denn diese hat für die Dauer der Linienverkehrsgenehmigung verbindlich zugesichert, eine Informationsstelle am Betriebssitz der Firma vorzuhalten, elektronische Fahrscheindrucker einzusetzen, eine Unterweisung der Erstklässler vorzunehmen, keine Fahrten mit überfüllten Bussen durchzuführen, in Schadens- und Notfällen Ersatzbusse bereitzustellen und das Fahrplanangebot über die gesamte Genehmigungslaufzeit zu garantieren, solange vier Fahrgäste zu befördern sind. Änderungen zu diesen verbindlich zugesicherten Standards können von der Klägerin nur über eine Entbindung von der Betriebspflicht nach §§ 21 Abs. 4 S. 3, 40 Abs. 2a PBefG unter erschwerten Voraussetzungen erreicht werden.

46

Obwohl der Genehmigungsantrag der Beigeladenen mithin qualitativ hinter demjenigen der Klägerin zurücksteht, war es der Behörde vorliegend dennoch nicht verwehrt, vor dem Hintergrund einer langjährigen beanstandungsfreien Bedienung der Linie (§ 13 Abs. 3 PBefG) durch die Beigeladene der Altkonzessionärin im Genehmigungswettbewerb den Vorzug zu geben. Das Kriterium der jahrelangen erfolgreichen Verkehrsbedienung verweist zum einen auf den im Gewerberecht bekannten Grundsatz „bekannt und bewährt“. Das entspricht einem berechtigten Verkehrsinteresse, bei der Erteilung einer neuen Genehmigung denjenigen zu bevorzugen, der über Jahre bewiesen hat, dass er den fraglichen Verkehr ordnungsgemäß betreibt. Darüber hinaus liegt der Regelung auch der Gedanke des Besitzstandsschutzes zugrunde. Mit welchem Gewicht die Behörde diesem Umstand nach dem ihr eingeräumten Ermessen bei einer Auswahlentscheidung Bedeutung beimisst, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und hängt zum einen davon ab, in welchem Maß das Angebot des Altkonzessionärs hinter dem Genehmigungsantrag des Konkurrenten zurückbleibt. Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für den Betrieb getätigt wurden und in welcher Weise die Linie in der Vergangenheit bedient worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, 3 C 33.05 – juris -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012, 3 L 2/11). Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er nach wie vor Ausdruck in § 13 Abs. 2 Nr. 3a, 3b und Abs. 3 PBefG gefunden hat, kann der Schutz des Altunternehmers nur durch ein überzeugend bzw. wesentlich besseres Angebot überwunden werden.

47

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze begegnet die zu Gunsten der Altkonzessionärin getroffene Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Beklagte die im Einzelnen von der Klägerin zugesicherten Standards bewertet und im Verhältnis zu den auf Jahre hinweg bewährten Einzelbestandteilen des Verkehrsangebots der Beigeladenen gewichtet. Diese Vorgehensweise begegnet ebenso wie die hierauf beruhende Ermessensentscheidung, dass das Angebot der Klägerin keine überzeugende Verbesserung bietet, keinen rechtlichen Bedenken.

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Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte wesensimmanente Bestandteile der bisher bewährten Verkehrsbedienung und damit solche, die Bestandsschutz genießen, mit entsprechenden Bestandteilen der Zusicherung der Klägerin als gleichwertig nebeneinander stellt. Hierzu gehören die Zusicherung, elektronische Fahrscheindrucker an jedem Fahrersitz bereit zu halten, ein Informationsbüro zur Verfügung zu stellen, das Fahrtenangebot für Schüler in Abstimmung mit den Aufgabenträgern entsprechend der Nachfrageentwicklung anzupassen, geschultes Fahrpersonal einzusetzen, eine Busschule nach den Richtlinien der Unfallkasse Rheinland-Pfalz durchzuführen sowie das Vorhalten einer ständig besetzten Einsatz- und Dispositionszentrale und von Einsatzfahrzeugen für den Schadens- oder Notfall. Wurden all diese Standards vom Altkonzessionär über Jahre hinweg angeboten und als selbstverständlicher Bestandteil der Genehmigung betrachtet, so begegnet es keinen Bedenken, die sich hieraus ergebenden Erfahrungswerte den entsprechenden verbindlichen Zusicherungen durch den Neubewerber auf der Grundlage des § 12 Abs. 1a PBefG als gleichwertig gegenüber zu stellen. Gerade die Durchführung des jahrelang bewährten Verkehrs mit den durch den Neubewerber nunmehr zugesicherten Standards berechtigt die Erwartung, dass diese Standards vom Altkonzessionär auch für die Zukunft ebenso beibehalten werden, auch ohne dass dahingehend eine verbindliche Selbstbindung erfolgt. Das Gewicht der dahingehenden Zusicherungen entspricht insoweit dem Gewicht der durch den Altkonzessionär tatsächlich angebotenen Standards.

49

Hinsichtlich des Vorhaltens einer Verkaufsstelle durch die Klägerin in der Nähe der Linie sieht der Beklagte im Vergleich zum Vorhalten einer derartigen Informations- und Verkaufsstelle durch die Beigeladene am Standort C... zutreffend einen gewissen Vorteil. Ebenso vorteilhaft wirkt sich die Zusicherung unter Ziffer 4 des Angebots aus, wonach das Fahrplanangebot über die gesamte Genehmigungslaufzeit garantiert wird, so lange eine regelmäßige Nutzung von mindestens vier Personen besteht. Unbeschadet dessen, dass entgegen der Argumentation des Beklagten im Ausgangsbescheid hiermit keine auflösende Bedingung verbunden ist, da in jedem Fall nach den gesetzlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes bei Unterschreiten der Personenzahl eine Lösung von der Betriebspflicht auf Antrag durch den Beklagten erfolgen muss (§ 21 Abs. 4 S. 3 PBefG), handelt es sich hierbei – wie letztendlich im Widerspruchsbescheid ausgeführt – um einen Vorteil gegenüber dem Angebot der Beigeladenen. Gegen die Bewertung dieses Vorteils durch den Beklagten als nicht so wesentlich, dass dem Konkurrenten gegenüber dem Altkonzessionär der Vorzug zu geben wäre, bleibt jedoch nichts zu erinnern. Insofern hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz Anträge auf Entbindung oder Teilentbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 PBefG ohnehin erst bei einer regelmäßigen Nutzung von unter fünf Personen genehmigt würden, weil ansonsten noch ein „öffentliches Verkehrsbedürfnis“ an der Linie bestehe. Die Verbesserung um lediglich eine Person werde nicht als eine wesentliche Verbesserung des Verkehrsangebots des Altkonzessionärs gesehen. Diese Wertung ist auch unter Berücksichtigung des ländlich strukturierten Einzugsgebiets der streitgegenständlichen Linie nachvollziehbar, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diesbezüglich in der Vergangenheit Defizite im Angebot der Altkonzessionärin hätten festgestellt werden können. Ein über die Verwaltungspraxis hinausgehendes Verkehrsinteresse der Verkehrsnutzer im konkreten Beförderungsgebiet hat auch die Klägerin nicht dargelegt.

50

Soweit der Beklagte hinsichtlich der Zusicherung, dass nur 70 % der Stehplätze bei der Beförderung in Anspruch genommen würden, darauf verweist, dass die Einhaltung einer solchen Zusicherung kaum zu kontrollieren sei, so überzeugt dieses Argument zwar nicht. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, der dahingehenden Zusicherung damit zu begegnen, dass es ohnehin dem Schulgesetz für Rheinland-Pfalz für den sogenannten „freigestellten Schülerverkehr“ entspreche, dass nur 70 % der Stehplätze bei der Beförderung in Anspruch genommen würden. Da die Linie stark am Schülerverkehr ausgerichtet ist, begegnet auch diese Argumentation keinen Bedenken, zumal auch hier nicht ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde, dass insofern bislang keine befriedigende Beförderung durch die Beigeladene erfolgt ist.

51

Insgesamt gesehen bleibt daher festzustellen, dass es der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht verwehrt ist, zugesicherte Standards eines Neubewerbers im Verhältnis zu jahrelang bewährt angebotenen Standards eines Altkonzessionärs zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Ebenso wie der Bestandschutz eines Altkonzessionärs nicht automatisch zu dessen Bevorzugung im Konkurrentenwettbewerb führen kann, kann auch die Abgabe von verbindlichen Zusicherungen im Sinne des § 12 Abs. 1a PBefG nicht zu einem Automatismus der vorrangigen Auswahl des Neubewerbers führen. Dass diese Ermessensentscheidung nicht konform geht mit einzelnen im Anhörungsverfahren (§ 14 Abs. 1 PBefG) abgegebenen Meinungen und Stellungnahmen macht diese nicht rechtsfehlerhaft, sondern ist vielmehr verfahrensimmanent. Wesentlich ist lediglich, dass die vorgetragenen Argumente – wie vorliegend geschehen - vollumfänglich in die Auswahlentscheidung mit einbezogen wurden.

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beigeladene sich auch auf den Altunternehmerschutz berufen. Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennt, dass sich der Genehmigungsinhaber im Verhältnis zum Betriebsführer dann nicht auf den Besitzstandsschutz berufen kann, sofern dieser den Betrieb auf eigene Rechnung führt und auch zur Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen tatsächlichen und personellen Mittel verpflichtet ist, ist dies nicht gleichfalls übertragbar auf das Verhältnis des Genehmigungsinhabers zu seinen Subunternehmern, da diese – wie hier die Klägerin - kein mit dem Betriebsführer vergleichbares eigenes wirtschaftliches Risiko eingehen bzw. konkret eingegangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, 3 C 33/05, 25. Oktober 1968, 7 C 134.66 – juris -).

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen sind, da diese im Termin zur mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO).

56

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014,169) festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 388/14.TR zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 14 Anhörungsverfahren


(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des bea

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 40 Fahrpläne


(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 388/14.TR zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Aug. 2012 - 3 L 2/11

bei uns veröffentlicht am 01.08.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladenen, die sie für sich begehrt. 2 Im Januar 2006 machte der Beklagte europaweit bekannt, dass Linienverkehrsgenehmigungen zum 31. Deze
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 388/14.TR.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 14.216

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Die Bescheide der Regierung von Unterfranken vom 15. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Februar 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den A

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(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.

(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Als geringfügig sind auch Fahrplanänderungen anzusehen, die durch Baustellen verursacht werden und nicht länger als sechs Monate gelten. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet werden können.

(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladenen, die sie für sich begehrt.

2

Im Januar 2006 machte der Beklagte europaweit bekannt, dass Linienverkehrsgenehmigungen zum 31. Dezember 2006 auslaufen und nach Maßgabe eines zu beschließenden Nahverkehrsplans in drei Linienbündel für die Region rechtselbisch, die Region linkselbisch und den Stadtverkehr W. vergeben werden sollten. Der Beklagte werde die vorliegenden Anträge ab dem 30. Juni 2006 beurteilen. Nach dem 30. Juni 2006 eingehende Anträge könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die einzureichenden Antragsunterlagen würden von der Behörde inhaltlich definiert und präzisiert. Die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens notwendigen Unterlagen würden nachfragenden Antragstellern ab dem 01. März 2006 zur Verfügung gestellt. Der am 06. Februar 2006 beschlossene Nahverkehrsplan sah anstelle des bisherigen Stadt- und Regionalverkehrs eine Aufteilung Linienbündel für den rechtselbischen Regionalverkehr, den linkselbischen Regionalverkehr und den Stadtverkehr W. vor. Mit der Satzung vom 06. Februar 2006 bestimmte der Satzungsgeber Art und Umfang finanzieller Unterstützungsleistungen des Beklagten für Erbringer eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen.

3

Der Beklagte gab ab dem 01. März 2006 die Antragsunterlagen für den Genehmigungswettbewerb aus. Den Antragstellern wurden in dem Verfahren neben dem Nahverkehrsplan und weiteren Unterlagen die für die Bündel erstellten Bewertungsrichtlinien bekanntgegeben. Sie sahen jeweils neben der Einhaltung einer Antragsfrist bis zum 30. Juni 2006, der Verwendung der Antragsunterlagen, der Prüfung der fachlichen Eignung, persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bewertung der „objektiven Genehmigungsvoraussetzungen“ anhand von 13 Einzelkriterien (E1 Schülerverkehr nach Maßgabe der Erreichbarkeit der Schulen; E 2 für sonstige Fahrgäste nach Maßgabe der Anbindung von Orten und Ortsteilen und Taktstufen des Verkehrs; E 3 für die Bewertung des Liniennetzes nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen jährlichen Fahrplankilometern und der Anzahl der bedienten Haltestellen; E 4 zur Gestaltung der Linien nach der Anzahl von Linien und Linienwegen; E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienform nach dem Verhältnis zwischen jährlichen Fahrplankilometern im festen Linienverkehr zu jährlichen Fahrplankilometern in flexibler Bedienform; E 6 Bewertung der Veränderungen des Tarifwabenplanes nach Maßgabe der mehrheitlich positiven oder negativen Veränderungen für den Fahrgast; E 7 mit einer Sanktion von 250 Minuspunkten für Strukturveränderungen der Tarifwaben; E 8 über die Bewertung einer Rangfolge nach dem Preis je Tarifwabe für Einzelfahrscheine Erwachsener; E 9 zur Bewertung des Preisanstiegs für Einzelfahrscheine für drei Tarifwaben im Verhältnis eines Einzelfahrscheins für eine Tarifwabe; E 10 zur Bemessung der Steigerung aus dem Verhältnis für Einzelfahrschein für den gesamten Landkreis und dem Einzelfahrschein für eine Tarifwabe; E 11 zur Bemessung des Preisverhältnisses von Monatskarte zu Einzelfahrschein; E 12 zum Maß der Verknüpfungen mit dem Bahn- und Busbahnhof W.; E 13 zum Betrieb oder der Beteiligung an der Mobilitätszentrale). Bei der Erstellung der Antragsunterlagen, des Nahverkehrsplans, der Bewertungsrichtlinien und der Auswertung der Angebote bediente sich der Beklagte der Unterstützung der (...) Ingenieurbüro für … GmbH (im Folgenden: (...) GmbH).

4

Im Juni 2006 beantragte die Klägerin ebenso wie die Beigeladenen Linienverkehrsgenehmigungen für die drei Linienbündel. Für das Stadtverkehrslinienbündel stellte die Klägerin gemeinsamen mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH einen weiteren Genehmigungsantrag. Für das linkselbische regionale Linienbündel stellte neben der Klägerin und den Beigeladenen die M. GmbH einen Genehmigungsantrag. Mit ihren Anträgen auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen bot die Klägerin als flexible Bedienform einen Rufbus an, der auf telefonische Anmeldung die Haltestellen der Linien zu den im Fahrplan angegebenen Zeiten anfahre (BA M, Bl. 110014). Die Beigeladenen boten mit ihren Anträgen neben festen Linienbusfahrten als flexible Bedienformen jeweils einen Anrufbusverkehr an. Der Anrufbus sei „linienbezogen und mit Fahrnummern dargestellt“. Der Fahrtwunsch werde örtlich und zeitlich vom Fahrgast bestimmt, wobei der Einsatz innerhalb bestimmter Zeiten vor und nach festem Fahrplanangebot ausgeschlossen sein solle. Es bestehe die Möglichkeit einer Bedienung zwischen den Linien und den Bündeln des Verkehrsgebietes (BA P, Bl. 211321). Vom Fahrtwunsch abhängig verkehre der Anrufbus flexibel innerhalb des Linienbündels von Haltestelle zu Haltestelle und wechsele an Schnittstellen zwischen den genehmigten Linienbündeln (BA P Bl. 211322). Behinderte Mitbürger „werden haustürnah bedient“. Das Anrufbus-Angebot werde im Wege einer Verkehrskooperation an Taxen- und Mietwagen vergeben, für die Vorverträge abgeschlossen seien.

5

Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2006 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Linienverkehrsgenehmigungen zu den drei Linienbündeln und genehmigte zugleich den beantragten Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel. Die Klägerin erhob gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide und gegen die Ablehnung ihres Antrages Widerspruch.

6

Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten mit Beschluss vom 09. Februar 2007 – 1 M 267/06 – im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse für die drei Linienbündel aufgegeben hatte, über die Anträge neu zu entscheiden, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 08. März 2007 die Ablehnungsbescheide für die Linienbündel auf und nahm die Genehmigungsbescheide zurück. Mit Bescheiden vom selben Tag lehnte der Beklagte die Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrsgenehmigungen ab. Die Klägerin erreiche in den einzelnen Linienbündeln auch nach Maßgabe der auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hin überarbeiteten Bewertungsrichtlinien jeweils eine geringere Punktzahl als der beste Anbieter. Auch eine wertende Betrachtung des Punkteergebnisses bestätige dies. Auf das Altunternehmerprivileg könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie im linkselbischen Linienbündel keinen Linienverkehr und im rechtselbischen regionalen Bündel nur 6 von 26 Linien betrieben habe. Für das Stadtverkehrslinienbündel sei ein etwaiger Besitzstand nur angemessen zu berücksichtigen, wenn der Antrag des Altunternehmers ein ebenso gutes Angebot beinhalte wie das des besten Mitbewerbers. Das sei hier nicht der Fall, weil der Vorrang des besten Bewerbers so erheblich sei, dass das Altunternehmerprivileg zurücktrete. Mit Bescheiden vom selben Tag lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der M. GmbH für das linkselbische regionale Linienbündel und den gemeinsamen Antrag der Klägerin und der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH für das Stadtverkehrslinienbündel ab. Ebenfalls mit Bescheid vom 08. März 2007 erteilte der Beklagte den Beigeladenen für die drei Linienbündel die Linienverkehrsgenehmigungen und genehmigte zugleich den beantragten Anrufbusverkehr jeweils im Flächenbetrieb verbunden mit der Auflage, für alle Anrufbusfahrten – auch zur Beförderung von behinderten Fahrgästen – als Anfangs- und Endpunkt eine Haltestelle zu nutzen.

7

Die von der Klägerin gegen die Ablehnungsbescheide und die den Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen erhobenen Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 zurück, weil die Beigeladenen ein im Vergleich zum Antrag der Klägerin besseres Angebot unterbreitet hätten. Die Einwände gegen die Punktevergabe nach Maßgabe der Bewertungsrichtlinien seien unbegründet.

8

Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Auswahlentscheidung sei gemessen an ihrem Antrag aus dem Juni 2006 fehlerhaft. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung im Stadtverkehrslinienbündel, weil das Auswahlermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Sie erreiche bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl. Für das Anrufbusangebot seien den Beigeladenen zu Unrecht Punkte vergeben worden seien, weil es sich dabei nicht um Linienverkehr handele. Darüber helfe auch § 2 Abs. 6 PBefG nicht hinweg, weil es an der notwendigen hinreichenden Nähe zum Linienverkehr fehle. Ferner handele es sich nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 hat die Klägerin ausgeführt, die Klage sei wegen der Anfechtung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel zulässig. Sie habe gegen die an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsentscheidungen für alle drei Linienbündel und die an sie entsprechend gerichteten Ablehnungsentscheidungen Widerspruch erhoben und den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 22. August 2008 dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Damit beziehe sich die bereits als Untätigkeitsklage anhängige Klage auf sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte. Eine andere Sicht ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Untätigkeitsklage ursprünglich ausdrücklich nur auf die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel bezogen habe. Sie habe nach Erhalt des Widerspruchsbescheids auch für das rechtselbische regionale Linienbündel ihr Begehren der Genehmigungserteilung weiter verfolgen dürfen. Wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2009 das rechtselbische regionale Linienbündels nicht ausdrücklich erwähnt habe, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie die anhängige Klage insoweit hätte zurücknehmen wollen.

9

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Genehmigungsanspruch, weil eine fehlerhafte Punktevergabe nicht vorliege. Das von den Beigeladenen angebotene Anrufbussystem im Flächenbetrieb sei genehmigungsfähig, weil es wesentliche Merkmale des Linienverkehrs erfülle.

10

Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben geltend gemacht, die ihnen erteilten Genehmigungen seien rechtmäßig. Der Anrufbus sei genehmigungsfähig. Die angebotene Verkehrsleistung erfülle zwar nicht alle Kriterien eines Linienverkehrs. Entscheidend indes sei, welcher Verkehrsart diese Beförderungen am ehesten entsprächen. Die Beförderung mit dem Anrufbus erfolge zu einem bestimmten Fahrpreis von Haltestelle zu Haltestelle. Es gebe keine darüber hinaus gehende Bedienung, etwa von Haustür zu Haustür. Der Verkehr erfolge ausschließlich auf den genehmigten Strecken.

11

Die Beigeladenen zu 2) und 4) haben sich nicht geäußert.

12

Das Verwaltungsgericht Halle – 7. Kammer – hat den Beklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2010 unter Aufhebung des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides vom 08. März 2007 und des gegenüber den Beigeladenen ergangenen Genehmigungsbescheides vom selben Tag wegen des Stadtverkehrsbündels verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für das Stadtverkehrsbündel vom 27. Juni 2006 (ohne die Ergänzung im Schreiben aus dem November 2007) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

13

Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels wende, sei die Klage unzulässig, weil diese Bescheide bestandskräftig geworden seien. Mit der bereits am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage habe die Klägerin nach den Anträgen und der Klagebegründung nur Ansprüche wegen des Stadtverkehrsbündels und des linkselbischen Bündels geltend gemacht. Aus der Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 könne nicht auf den Willen zur Erweiterung des Klagegegenstandes auch auf das rechtselbische Bündel geschlossen werden. Mit dem rechtselbischen Bündel habe sich die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2010 und damit nach Ablauf der Klagefrist befasst.

14

Die Klage sei hinsichtlich des für das linkselbische Linienbündel gegenüber der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheides und der gegenüber den Beigeladenen ergangenen Genehmigungsbescheide unbegründet. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, für den von den Beigeladenen angebotenen Anrufbus hätten Punkte nicht vergeben werden dürfen. Der Anrufbus, bei dem das verwendete Fahrzeug innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraums nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehre, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln müsse, sei kein Linienverkehr. Bei dem Anrufbus fehle schon die zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete Verkehrsverbindung, auch wenn der Ein- und Ausstieg nur an ausgewiesenen Haltestellen möglich sei. Der Streckenverlauf werde nämlich flexibel nach den telefonischen Anmeldungen geplant. Sowohl Ausgangs- als auch Endpunkt seien nicht gleichbleibend, sondern könnten jeweils an einer anderen Haltestelle liegen. Die Fahrgäste bestimmten im Wesentlichen, ob und wann die Fahrt stattfinde. Der Verkehr finde auch nicht regelmäßig, sondern nur statt, nachdem sich Fahrgäste gemeldet hätten. Die Fahrten würden nicht in einer zeitlich erkennbaren Ordnung wiederholt, auf die sich Fahrinteressenten einrichten könnten. Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllten, könnten indes nach denjenigen Vorschriften genehmigt werden, denen die Beförderung am meisten entspreche. Damit habe der Gesetzgeber angesichts des strengen Typenzwanges das Ziel verfolgt, vom Gesetz nicht erfasste Verkehrsformen (sog. grauer Verkehr), an deren Zulassung ein Interesse bestehe, im Einzelfall genehmigungsfähig zu machen. Dass der Anrufbus ein auf Dauer angelegter Verkehr sei, stehe der Genehmigungsfähigkeit nicht im Wege. Welcher Verkehrsart oder Verkehrsform die Beförderung am meisten entspreche, sei anhand einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln. Danach entspreche der Anrufbus der Beigeladenen eher dem Linienverkehr als dem Gelegenheitsverkehr. Zwar spreche für die Zuordnung zum Mietwagenverkehr, dass er erheblich vom individuellen Bedarf abhängig sei, weil nur Personen befördert würden, die die Fahrt zuvor bei den Beigeladenen bestellt hätten. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der konkreten Fahrtroute könnten die Fahrgäste mitbestimmen, weil ohne Bestellung Fahrten nicht durchgeführt würden und Anfangs- und Endhaltestellen durch die Fahrgäste vorgegeben würden. Es fehlten somit wesentliche Elemente des Linienverkehrs, zumal gerade die Streckenfreiheit ein Merkmal des Gelegenheitsverkehrs sei. Andererseits bestimmten die Fahrgäste Zweck, Ziel und Ablauf der Art nicht in vollem Umfang. Zudem sei die Verbindung zwischen bestimmten Haltestellen prägendes Element des Linienverkehrs. Da die Fahrgäste den genauen Verlauf der Fahrt nicht selbst bestimmten und weitere Fahrgäste zusteigen könnten, sei auch die Fahrgastfreiheit als zentrales Element Unterscheidungskriterium zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr gewährleistet. Entscheidend für die Zuordnung des Anrufbusses der Beigeladenen zum Linienverkehr sei, dass dieser nach dem Konzept in ein bestehendes Linienverkehrsangebot eingebunden sei, dem mehr als eine den Taxen und Mietwagen zugewiesene Ergänzungsfunktion zukomme. Der Anrufbus werde nur innerhalb des bestehenden Systems zusätzlich zu festen Linienfahrten angeboten, die nach Art und Umfang den Schwerpunkt des Verkehrsangebots bildeten und dem Gelegenheitsverkehr in dieser Form der Ausgestaltung nicht entspreche. Auch die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 6 Satz 1 ÖPNVG LSA sprächen dafür, dass der Landesgesetzgeber eine solche in den Linienverkehr eingebundene flexible Bedienform dem Linienverkehr gleichstelle.

15

Erfolg hingegen habe die Klage, soweit der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27. Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel – ohne die Ergänzung aus dem Schreiben aus dem November 2007 – abgelehnt und den Beigeladenen Genehmigungen erteilt habe, weil der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Denn der ermittelte Punktewert von 69,52 Punkten für die Klägerin und 118,25 für die Beigeladenen sei unzutreffend. Zu Recht habe die Klägerin im Kriterium E 1 bei der Bewertung des Angebots der Beigeladenen die fehlende Soll-Anbindung der L.siedlung bei Schulbeginn an die Grundschule „(...)“ gerügt. Durch den Hinweis auf einen „Fußweg“ in der Bewertung (BA T, Bl. 420) werde deutlich, dass die geforderte Busverbindung weder als feste Linie noch als Anrufbus bestanden habe.

16

Ferner hätten wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. im Kriterium E 2 keine Punkte vergeben werden dürfen, weil eine genaue Abgrenzung der Ortsteile durch eine Beschreibung oder Kartierung gefehlt habe und sich auch aus sonstigen den Bewerbern zugänglichen Unterlagen nicht ergebe. Damit sei zwar nicht das Bewertungsschema selbst fehlerhaft, weil die Bewerber Gelegenheit gehabt hätten, sich durch Nachfrage Gewissheit zu verschaffen. Durften einzelne Bewerber indes mit guten Gründen die Ortsteile unterschiedlich abgrenzen, so seien die Ortsteile aus der Wertung zu nehmen. Die Klägerin habe aufgezeigt, dass eine von der intern beim Beklagten vorhandenen Vorstellung abweichende Abgrenzung der Ortsteile vertretbar gewesen sei. Der pauschale Hinweis des Beklagten auf „statistische Auswertungen und Pläne“ sei angesichts der u. a. durch Kartenauszüge der C-Stadt gestützten Angaben der Klägerin unzureichend. Die Zuordnung der Haltestelle „R.“ sei zur Abgrenzung der jeweiligen Orteile ebenfalls unzureichend. Zudem machten die Ausführungen des sachverständigen Vertreters der (...)-GmbH in der mündlichen Verhandlung, wonach Differenzen in der Zuordnung von W. West als Stadtteil und als Ortsteil bestünden, deutlich, dass eine trennscharfe vorherige Abgrenzung notwendig sei.

17

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Klage wegen des rechtselbischen Linienbündels sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, wenngleich Gegenstand der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage nach den angekündigten Anträgen nur das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel gewesen sei. Denn die Klägerin habe mit der Klageschrift bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass sie Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide, die Genehmigungsbescheide und die einstweiligen Erlaubnisse für alle drei Linienbündel erhoben habe, den sie der Klageschrift als Anlage beigefügt habe. Auch wenn sich die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Untätigkeitsklage auf das linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel konzentriert habe, sei damit eine Einengung des Streitgegenstandes nicht verbunden gewesen, zumal sie mit dem dort angekündigten Hilfsantrag zu 5) Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt erhoben habe, die sich nicht nur auf das
linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel bezögen. Jedenfalls aber sei das rechtselbische regionale Linienbündel durch den Schriftsatz vom 22. August 2008 (GA I, 215), mit dem die Klägerin dem Gericht den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 übermittelt habe, einbezogen worden. Da mit der Beifügung des Widerspruchs in der Klageschrift und der Übersendung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck komme, dass sich die Klage auch auf das rechtselbische regionale Linienbündel beziehe, sei unschädlich, dass der im Schriftsatz vom 22. August 2008 angekündigte weitere Schriftsatz vom 16. Juni 2009 das rechtselbische regionale Bündel nicht ausdrücklich einbezogen habe, weil darin keine Klagerücknahme zu sehen sei.

18

Die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der erneuten Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen einen Anspruch auf Genehmigung ihres Antrages gehabt habe, sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe in dem Schriftsatz vom 22. August 2008 ausdrücklich auf das erledigende Ereignis hingewiesen. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten bereits Amtshaftungsansprüche „angemeldet“.

19

Die Klägerin habe auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie und unter Berücksichtigung der Maßgaben in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 09. Februar 2007 – 1 M 267/06 – einen Rechtsanspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil auf sie bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinien die höchste Punktzahl entfalle und es dem Beklagten verwehrt sei, ihm nicht genehme Ergebnisse bei der Punktevergabe durch Hilfserwägungen in Frage zu stellen. Im rechtselbischen regionalen Linienbündel und im Stadtverkehrslinienbündel gelte das jedenfalls unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs.

20

Die Berücksichtigung von Anrufbussen bei der Vergabe von Punkten an die Beigeladenen sei unzulässig. Anrufbusse im Flächenverkehr seien auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 6 PBefG nicht genehmigungsfähig. Die Bestimmung diene nicht dazu, jede Verkehrsform zulässig zu machen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 6 PBefG seien nicht erfüllt. Der Anrufbus der Beigeladenen weise nicht die erforderliche Nähe zum Linienverkehr auf. Die Merkmale eines Linienverkehrs weise der Anrufbus nur hinsichtlich der Fahrgastfreiheit und der Tarifgebundenheit auf. Es fehle hingegen die regelmäßige Verkehrsanbindung, weil weder ein Anfangs- oder Endpunkt, noch eine feste Route vorgegeben sei. Vielmehr sei die Bestimmung von Anfangs- und Zielhaltestelle der Disposition des Fahrgastes überlassen. Deshalb weiche der Anrufbus von dem durch die regelmäßige Verkehrsanbindung prägend bestimmten Linienverkehr erheblich ab. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Anrufbus nicht in das bestehende Linienverkehrsangebot integriert, sondern ersetze in Schwachverkehrszeiten den Linienverkehr. Der Anrufbus entspreche, soweit er überhaupt einem zulassungsfähigen Verkehr zugeordnet werden könne, am ehesten dem Gelegenheitsverkehr in der Form des Taxenverkehrs. Allenfalls liege der Anrufbus „in der Mitte“ zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr, so dass eine Zuordnung auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 PBefG mangels Nähe zu einer Verkehrsart nicht durch die Verwaltung erfolgen könne und nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung oder im Wege einer Gesetzesänderung erlaubt werden könnte. Der Genehmigung stehe ferner entgegen, dass sie nur für Beförderungen in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht komme. Ein solcher Einzelfall könne etwa angenommen werden, wenn eine Verkehrsform wegen atypisch gelagerten örtlicher Besonderheiten eingerichtet werde, die der Gesetzgeber bei der Erfassung der Verkehrsarten und –formen nicht habe vorhersehen können. Das sei bei dem Anrufbus nicht der Fall, der zudem bei einer 8-jährigen Laufzeit der Genehmigung auch ein auf Dauer angelegter Verkehr sei, so dass auch deshalb nicht von einem besonders gelagerten Einzelfall die Rede sein könne.

21

Zuletzt könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Fall der Neubescheidung nicht von der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgegangen werden, weil eine Linienverkehrsgenehmigung kein „ausschließliches Recht“ i. S. d. Art. 2 Buchst f, sondern nur ein besonderes Recht gewähre. Ein Ausschluss anderer Betreiber zugunsten des Genehmigungsinhabers könne aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG nicht hergeleitet werden. Vielmehr sei der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zu entnehmen, dass der Betreiber einen „Angriffsantrag“ stellen könne, der nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Genehmigungsinhaber von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch mache und nicht ein mindestens ebenso gutes Angebot vorlege.

22

Sie beantragt,

23

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und

24

1)hinsichtlich des linkselbischen regionalen Linienbündels

25

a)den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung als Linienbündel für die Linien 341 bis 350 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

26

b)hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

27

c)hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

28

2)hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels

29

a) den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien 301 bis 308 zu erteilen und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

30

b) hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

31

c) hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

32

3)hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels

33

a)den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien 370 bis 389 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

34

b)hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

35

c)hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

36

Der Beklagte beantragt,

37

1.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

38

2.das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

39

Er meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei wegen der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Auch das Verwaltungsgericht habe inhaltlich auf den Antrag und für die Punktevergleichsberechnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt.

40

Wegen der Anbindung der L.siedlung zur Grundschule „(...)“ für insgesamt zwei Schüler bestehe nach dem Antrag der Beigeladenen für die Hinfahrt die Möglichkeit, über die Linie 300 im Stadtverkehrsbündel das Anrufbussystem bis zur Haltestelle „W., …-Weg“ in Anspruch zu nehmen, so dass die Punktevergabe nicht zu beanstanden sei. Die Bewertungsrichtlinie enthalte auch keine Beschränkung auf eine bestimmte Form der Soll-Hinfahrt oder Rückfahrt, so dass die Bedienung mit dem Anrufbus zulässig sei. Eine andere Bewertung sei auch nicht im Hinblick darauf zulässig, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren im Rahmen der Nebenbestimmungen darauf hingewiesen habe, dass zur dauerhaften Sicherung des Schülerverkehrs ein festes Linienangebot eingerichtet werden solle.

41

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass hinsichtlich der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. nach dem Kriterium E 2 keine Punkte vergeben werden dürften, weil die Ortsteile nicht genügend abgrenzbar seien. Der Stadtteil W. West bestehe aus der Region jenseits der Eisenbahnlinie W. – Dessau. Hieraus seien die Gebiete R. und Schlossvorstadt „herausgefiltert“. Das ergebe sich aus der Ziffer 6.4 des Nahverkehrsplans (BA G Bl. 196). Vor diesem Hintergrund sei eine Abgrenzung zu den Ortsteilen Schlossvorstadt, die östlich der Einmündung der H.-Straße liege, und R., die östlich der Straße R./Dobschützstraße liege, möglich. Der in der Tabelle aufgeführte Ortsteil W. West mit 2.918 Einwohnern beziehe sich deshalb auf den Bereich der Straßen R. und Dobschützstraße. Entsprechendes gelte für den in der Tabelle genannten Ortsteil KleinW. mit 995 Einwohnern mit dem Klammerzusatz „unter Einbindung der Linie W. – G-Stadt/Elbe“. Insbesondere mit der den Antragstellern bekannten Haltestellenliste (BA G Bl. 133 ff.) seien die Ortsteile W.-West und KleinW. eindeutig zuzuordnen, weil die Haltestellen den einzelnen Linienbündeln zugeordnet seien. Abgesehen davon sei bei der vom Verwaltungsgericht ermittelten Differenz von 11,55 Punkten mit dem Oberverwaltungsgericht immer noch von einem beachtlichen Punkteabstand auszugehen, so dass es besonderer Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht bedurft habe.

42

Schließlich gehe das Verwaltungsgericht fehl in der Annahme, dass für eine Neubescheidung über den Antrag der Klägerin die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sei, weil dies nach Art. 2 f voraussetze, dass dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes ein ausschließliches Recht eingeräumt werde. Die Linienverkehrsgenehmigung indes gewähre kein Recht, sondern setze ein solches voraus und hebe ein auf die Personenbeförderung bezogenes Ausübungsverbot auf. Jedenfalls aber handele es sich dabei nicht um ein ausschließliches Recht, weil einem neu hinzutretenden Anbieter unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 PBefG eine Genehmigung zu erteilen sei. Zudem würden die Genehmigungen nicht zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten erteilt. Zwar könnten mit den Genehmigungen Pflichten auferlegt werden. Indes stelle der Unternehmer einen Genehmigungsantrag und mache damit deutlich, dass der die Pflichten freiwillig übernehme.

43

Die Berufung der Klägerin sei zurückzuweisen. Der Anrufbusverkehr sei genehmigungsfähig. Es handele sich um ein das Linienverkehrsangebot ergänzendes integriertes Verkehrsangebot. Es handele sich um einen regelmäßigen Verkehr, der eine stündliche Bedienung zwischen 4:00 Uhr und 24:00 Uhr gewährleiste, sofern 60 Minuten vor und nach dem Fahrtwunsch kein festes Linienangebot auf der Linie vorhanden sei. Der Anrufbus sei auf den Linien des genehmigten Linienbündels genehmigt und an die genehmigten Linien gebunden, die einen festen Ausgangs- und Endpunkt hätten. Wegen des Fahrweges sei eine linienübergreifende Disposition nicht gestattet. Dem Betreiber sei nur gestattet, Aufträge auf unterschiedlichen Linien eines Linienbündels gemeinsam in einer Fahrt durchzuführen. Der Anrufbus verkehre auch nur von Haltestelle zu Haltestelle und nicht von oder zur Haustür. An der Fahrgastfreiheit ändere die Notwendigkeit vorheriger Anmeldung nichts. Der Verkehr erfolge tarifgebunden und nach Maßgabe des Fahrplans. Auch wenn der Anrufbus in der Genehmigungsentscheidung mit „Flächenbandbetrieb“ umschrieben werde, ordne er sich eindeutig in den Richtungsbandbetrieb ein.

44

Die Punktevergabe im Stadtverkehrslinienbündel sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. ergebe eine Neuberechnung der Punktevergabe anhand der angebotenen Fahrtenhäufigkeit für die Klägerin hinsichtlich der Anbindung des Ortsteils W. West eine Streichung von 40 Minuspunkten und eine Hinzurechnung von 4 ungewichteten Pluspunkten. Zusatzpunkte seien nicht zu vergeben, weil wochentags stündlich 2,5 Fahrten angeboten würden, womit zwar der Soll-Takt von 30 Minuten unterschritten, die höhere Taktstufe aber nicht erreicht werde, weil dies einen 20-Minutentakt voraussetze. Entsprechendes gelte für die Anbindung des Ortsteils KleinW., zumal die Linie 301 im Ortsteil KleinW. nicht verkehre. Damit ergebe sich für die Klägerin in der Summe + 32,38 Punkte (gewichtet). Bei den Beigeladenen ergebe sich keine Veränderung im Punktestand, obwohl die Linie 300 am Wochenende zwischen Piesteritz und Busbahnhof einen 30-Minutentakt aufweise. Denn der Takt werde nachmittags kurzzeitig unterbrochen, so dass es bei der Bemessung anhand des 60-Minutentaktes verbleibe.

45

Zutreffend mache die Klägerin wegen der Anwendung des Kriteriums E 6 geltend, dass die Haltestellen unter den Nummern 4 bis 8, 10 bis 14 in der Haltestellenliste bereits der Tarifwabe zugeordnet gewesen seien, in der sie nach dem Angebot verbleiben sollten, so dass weder eine positive noch eine negative Bewertung für eine Verschiebung in andere Tarifwaben in Betracht komme. Entsprechendes gelte für die unter der Ziffer 9 genannten Haltestelle „Braunsdorf Abzweig“, einer neuen Haltestelle, die aus der Wertung zu nehmen sei. Die weiteren drei Haltestellen brächten mehrheitlich positive Auswirkungen für die Fahrgäste mit sich, so dass an die Beigeladenen weiterhin 10 Punkte zu vergeben seien.

46

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Angebotsinhalte nach den Anträgen in etwa gleichwertig seien, weil eine zufriedenstellende Verkehrsbedienung in der Vergangenheit nicht dazu führen könne, dass deswegen auch wesentlich bessere Angebote verdrängt würden.

47

Die Beigeladenen zu 1) und 3) beantragen,

48

1.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

49

2.das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

50

Sie machen mit ihrer Berufung geltend, bei Konkurrentenstreitigkeiten sei einheitlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es nicht an der notwendigen Anbindung der L.siedlung an die Grundschule „(...)“, so dass die Vergabe der Punkte an die Beigeladenen bei der Anwendung des Kriteriums E 1 nicht zu beanstanden sei. Denn aus den dem Antrag beigefügten Fahrplänen sei ersichtlich, dass eine Verbindung für Schüler der Grundschule „(...)“ zur Haltestelle L.siedlung über die Linie 300 entweder als feste Linie oder als Anrufbus vorhanden sei. Auch die Punkteverteilung nach dem Kriterium E 2 wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. sei nicht zu beanstanden. Die Ortsteile seien eindeutig abgrenzbar. Die Standorte der zu bedienenden Haltestellen seien eindeutig zu bestimmen. Die vier für das Linienbündel maßgeblichen Stadtteile (Nord, Nordost, West und Innenstadt) gliederten sich in „statistische Bezirke“, deren Abgrenzung nicht nur intern gebliebenen Vorstellungen des Beklagten entspreche, sondern sich auch aus amtlichen Unterlagen wie dem von der Klägerin überreichten Kartenauszug der Stadtverwaltung der C-Stadt ergebe (GA II Bl. 39). So sei dies auch von den Beigeladenen verstanden worden. Selbst wenn eine klare Zuordnung nicht möglich wäre, sei eine Herausnahme der Bewertung der Anbindung der Ortsteile unzulässig, weil damit die unklare Abgrenzung eines Ortsteils mit einer fehlenden Bedienung gleichgesetzt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die auf den Grenzen der Ortsteile liegende Haltestelle Dobschützstraße (BA G 138) die Ortsteile R. und Schlossvorstadt und die Haltestelle Christuskirche (BA G 137) die Ortsteile W. West und KleinW. anbinde. Deshalb seien für die Anbindung des Ortsteils W. West für die Klägerin keine Minuspunkte, sondern ein Pluspunkt zu vergeben. Für die Beigeladenen seien wegen der Übererfüllung des Soll-Taktes von Montag bis Freitag je zwei Punkte und für die Übererfüllung des 60-Minuten-Taktes am Wochenende drei Punkte zu vergeben. Der Ortsteil KleinW. sei über die Haltestellen Christuskirche, Gewerbepark Elbe und W. durch die Linien 300 und 302 mit stündlich drei Fahrten angebunden. Für die Übererfüllung um eine Taktstufe seien zwei Pluspunkte zu vergeben. Entsprechendes gelte für die mindestens halbstündige Bedienung durch die Linie 300 am Wochenende, so dass drei Pluspunkte zu vergeben seien, während für die Klägerin, die die Mindestvorgaben erfülle, kein Minuspunkt, sondern ein Pluspunkt zu vergeben sei.

51

Selbst wenn die Punktevergabe in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang fehlerhaft gewesen sei, sei dies nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, weil der Punkteabstand auch dann ausreichend sei, so dass das Altunternehmerprivileg nicht habe beachtet werden müssen.

52

Schließlich sei die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Fall einer Neubescheidung nicht anwendbar, weil es sich bei Linienverkehrsgenehmigungen nicht um ausschließliche Rechte i. S. d. Art. 2 Buchst f handele, so dass die Vergabe auch nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfolgen müsse.

53

Die Berufung der Klägerin könne keinen Erfolg haben. Die Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Der von den Beigeladenen angebotene Anrufbus stelle keine Flächenbedienung, sondern einen bedarfsgesteuerten ÖPNV im Linienband dar, bei der die Bedienung auf der genehmigten Linie erfolge. Es handele sich um eine regelmäßige Verkehrsverbindung i. S. d. § 42 PBefG, weil die Anrufbusfahrten im Fahrplan dargestellt seien, so dass der Fahrgast erkennen könne, wann und auf welcher Strecke der Anrufbus genutzt werden könne. Auch Ausgangs- und Endpunkte seien bestimmt, weil der Verkehr nur auf bestimmten Linien erbracht werde.

54

Angesichts des vom Beklagten ermittelten Punkteabstandes komme eine Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nicht in Betracht, so dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Da auch bei einem nur geringen Punkteabstand eine Abwägung vorzunehmen sei, komme eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung an die Klägerin nicht in Betracht, weil das Gericht nicht befugt sei, das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben.

55

Die Klägerin beantragt,

56

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) zurückzuweisen.

57

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) sei das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und für die Beurteilung der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankomme. Ferner fehle es an der Anbindung der L.siedlung an die Grundschule „(...)“, die bereits in der ursprünglichen Genehmigung unter der Ziffer 1.6 unter Buchst. a zur Auflage gemacht worden sei. Das verdeutliche auch die Bemerkung „Fußweg“ in der Anlage 2 zur Bewertungsrichtlinie und der Hinweis im Widerspruchsbescheid, wonach es eine reguläre Linienfahrt zur Haltestelle „(...)-Schule“ nicht gebe. Mit dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1) und 3) sei indes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. bei der Punktevergabe nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Der Beklagte habe wegen der angenommenen fehlenden Anbindung des Ortsteils W. West Minuspunkte vergeben, obwohl der Ortsteil nach dem Angebot der Klägerin über die Linien 301, 304, 306 und – zeitweise – 307 und 308 und die Haltestellen Christuskirche, Gewerbepark Elbe und W. angebunden sei. Aus der Haltestellenliste ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen keine Zuordnung und Abgrenzung der Ortsteile, sondern nur die Lage der Haltestellen. Weder aus der Haltestellenliste noch aus dem Nahverkehrsplan ergebe sich, über welche Haltestellen die Ortsteile anzubinden seien, so dass es der Antragstellerin freigestanden habe, die Anbindung des Ortsteils W. West über die nördlich oder südlich geführten Linien vorzunehmen.

II.

58

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie wegen des linkselbischen regionalen Linienbündels und des Stadtverkehrslinienbündels hilfsweise im Wege der Versagungsgegenklage einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 27. Juni 2006 verfolgt. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

59

1) Soweit die Klägerin wegen des Stadtverkehrslinienbündels hilfsweise im Wege der Versagungsgegenklage einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 27. Juni 2006 verfolgt, ist die Berufung zulässig, obwohl bereits das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet hat, den Antrag neu zu bescheiden. Zwar liegt eine für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer grundsätzlich nicht vor, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung lediglich auf andere Gründe gestützt hat, als sie vom Berufungsführer geltend gemacht werden. Anderes gilt indes für Bescheidungsurteile i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wenn die das Urteil tragenden Gründe, nach denen die Behörde den Antrag neu bescheiden soll, die Behörde nicht in dem Maße binden, wie dies der Rechtsmittelführer anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 – 5 C 62.64 Rdnr. 24 ; BVerwGE 23, 123).

60

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, der Beklagte müsse wegen des Stadtverkehrslinienbündels eine neue Abwägungsentscheidung unter angemessener Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs treffen, weil die Punktevergabe infolge einer zu unbestimmten Abgrenzung der Ortsteile W. West und KleinW. Ortsteile außer Acht zu bleiben habe und den Beigeladenen wegen der Anbindung der Grundschule „(...)“ über einen Fußweg zu Unrecht Punkte vergeben worden seien, so dass sich der Punkteabstand von 48,73 Punkten zwischen Klägerin und Beigeladenen (UA S. 63) auf 11,55 Punkte (UA S. 60) verringert habe. Unter diesen Umständen sei die Behörde gehalten, unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs (§ 13 Abs. 3 PBefG) eine Neubewertung der Genehmigungsanträge vorzunehmen.

61

Die Klägerin hingegen macht geltend, sie habe aufgrund weitergehender Fehler bei der Anwendung der Bewertungsrichtlinien, insbesondere wegen der fehlerhaften Berücksichtigung des nicht genehmigungsfähigen Anrufbusses der Beigeladenen bei der Punktevergabe, einen Punktevorsprung vor den Beigeladenen. Ferner führe der Beklagte im Gewande eines Genehmigungswettbewerbs faktisch einen Ausschreibungswettbewerb unter Umgehung der Regelung in der VOL durch, indem das nach § 13 PBefG durchzuführende Genehmigungsverfahren für eigenwirtschaftlichen Verkehr und in unzulässiger Weise mit dem nach § 13 a PBefG durchzuführenden Genehmigungsverfahren für gemeinwirtschaftlichen Verkehr vermenge. Zuletzt sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die VO (EG) 1370/2007 nicht anwendbar, weil die Genehmigung kein ausschließliches Recht gewähre.

62

Mit diesem Vorbringen, insbesondere mit der Rechtsbehauptung, sie habe bei zutreffender Anwendung der Bewertungsrichtlinien nicht ein um 11,55 Punkte schlechteres Angebot unterbreitet, sondern einen Punktevorsprung gegenüber den Beigeladenen, erstrebt die Klägerin eine weitergehende Bindung der Behörde.

63

2) Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Erteilung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel verfolgt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, weil der an die Klägerin gerichtete Ablehnungsbescheid und der an die Beigeladenen gerichtete Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 bestandskräftig geworden sind.

64

Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage hat sich die Klägerin nach den angekündigten Anträgen und nach dem Inhalt der Begründung gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen und gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen „für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel“ (GA I, Bl. 2) gewandt. Zwar weist die Klägerin in der Darstellung des Sachverhalts darauf hin, dass der Beklagte die Genehmigungsanträge für alle drei Linienbündel abgelehnt hatte (GA I, Bl. 7). In den nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit indes bezieht sich die Klägerin ausschließlich auf „das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel“ (GA I, Bl. 8). Entsprechendes gilt für die nach den angekündigten Sachanträgen gegliederten Ausführungen zur Begründetheit der Klage. Sie beziehen sich auf den Seiten 9 bis 28 ausschließlich auf das Stadtverkehrslinienbündel. Soweit im Folgenden, etwa zur Gewichtung preisrelevanter Kriterien (S. 36) oder zum Abrufungsgrad bei der Bewertung der flexiblen Bedienform (S. 38), überhaupt auf Bewertungen der Anträge für das rechtselbische Linienbündel (S. 38) Bezug genommen wird, lassen diese Bemerkungen nicht den Schluss zu, dass auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels Klage erhoben werden soll, weil sich diese Ausführungen nach der systematischen Ordnung des anwaltlichen Schriftsatzes jeweils auf den Klageantrag zu Ziffer 4 betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung wegen des Stadtverkehrslinienbündels und des linkselbischen regionalen Linienbündels beziehen und zudem verdeutlicht wird, dass dieser Antrag „für das Stadtverkehrslinienbündel“ hilfsweise und für „das linkselbische Linienbündel“ als Hauptantrag zu verstehen sei (S. 28).

65

Dass die Klägerin mit dem angekündigten weiteren Hilfsantrag zu 5) sodann Verfahrensfehler und Mängel der Bewertungsrichtlinie rügt (S. 49 bis 61), rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss, sie habe auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels Klage erhoben. Das folgt aus dem Umstand, dass dieser Antrag nur hilfsweise für den Falle des Unterliegens hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) gestellt werden sollte, die sich indes ausdrücklich auf das Stadtverkehrslinienbündel (Anträge zu 1 bis 4) und das linkselbische regionale Linienbündel (Antrag zu 4) beschränkten. Weder dem Antrag noch der Begründung sind irgendwie geartete Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Klägerin mit diesem Hilfsantrag den Streitgegenstand für den Fall des Unterliegens mit den zum Stadtverkehrslinienbündel und zum linkselbischen regionalen Linienbündel gestellten Hauptanträgen erweitern und auch auf das rechtselbische regionale Linienbündel erstrecken wollte. Zudem sprechen die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage gegen eine solche Deutung (S. 8). Dort führt sie aus, sie habe gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide „für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel“ am 26. März 2007 Widerspruch erhoben, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage „für die Anträge zu 1) und 3) bis 5)“ vorlägen. Damit wird unmissverständlich deutlich, dass die Klägerin auch den Antrag zu 5) ausdrücklich nur auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel bezogen hat.

66

Auch die weiteren mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide betreffen nur das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel. Zwar bezieht sich der der Klageschrift als Anlage K 5 (GA I, Bl. 94) beigefügte Widerspruch der Klägerin nicht nur auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel, sondern auf „alle drei Linienbündel“. Indes wird die Widerspruchseinlegung in der Klageschrift in einen bestimmten Begründungszusammenhang gestellt. Denn die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung (S. 7 unten) und die folgenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage (S. 8) machen deutlich, dass die Klägerin mit der Beifügung des Widerspruchsschreibens nur hat belegen wollen, dass die von ihr erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, weil sie „gegen die an sie gerichteten Ablehnungsbescheide und die an die Beizuladenden gerichteten Genehmigungsbescheide für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel mit Schreiben vom 23.03.2007 Widerspruch eingelegt“ habe.

67

Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch die Übersendung des Widerspruchbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 31. Juli 2008, mit dem die Widersprüche für die drei Linienbündel zurückgewiesen worden sind, mit dem am 22. August 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz (GA I, Bl. 215) nicht die Annahme, dass die Klage nunmehr erweitert und auch auf die Entscheidungen in dem Genehmigungswettbewerb für das rechtselbische regionale Linienbündel erstreckt werden sollte. Der Hinweis der Klägerin, sie behalte die „rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid (…) sowie eine Anpassung des Klageantrages“ einem gesonderten Schriftsatz vor, macht zwar deutlich, dass sie den Widerspruchsbescheid wegen der von ihr hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und des linkselbischen regionalen Linienbündels erhobenen Untätigkeitsklage einbeziehen will. Die angekündigte „Anpassung“ des mit der Klageschrift angekündigten Klageantrages an die mit Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene neue Prozesslage ist notwendig, weil die bisher untätige Widerspruchsbehörde den ablehnenden Widerspruchsbescheid nunmehr erlassen hat und der auf die Erteilung der Genehmigungen gerichtete Rechtsstreit unter Einbeziehung der Widerspruchentscheidung fortgesetzt wird. Dass die Klägerin indes über eine Anpassung des Klageantrages hinaus den Streitgegenstand erweitern und nunmehr Klage auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels hat erheben wollen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Soweit die Klägerin mit der Berufung unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, zu § 82 Rdnr. 6 ) geltend macht, der Gegenstand des Klagebegehrens sei erkennbar, wenn „der Kläger beispielsweise seiner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage den angegriffenen bzw. versagenden Bescheid beigefügt hat“, rechtfertigt dies nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nicht, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens bereits mit der Klageschrift klar bestimmt und auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel begrenzt hat. Bei einer solchen Lage kann der Übersendung des Widerspruchsbescheides verbunden mit dem Vorbehalt einer Anpassung des Klageantrages aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten angesichts des mit der zuvor eingereichten Klage fest umrissenen Klagegegenstandes nicht die Bedeutung einer Klageerweiterung beigemessen werden. Hierzu hätte es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, einer ausdrücklichen Erklärung bedurft.

68

3) Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin festgestellt wissen möchte, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel hatte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO fehlt. Ein Bedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses besteht nicht, weil die aufgeworfene Frage im Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 – Rdnr. 11 ). Anderes gilt nur für die Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach kann spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt zuvor erledigt hat. Diese Bestimmung ist über den Wortlaut hinaus zwar entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezweckt aber zu verhindern, dass der Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf deshalb das in der Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Verpflichtungsbegehren fortführen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rdnr. 7). Hier indes ist die Lage eine andere, weil die Klägerin die Feststellung eines Anspruchs für einen noch vor Erhebung der Untätigkeitsklage liegenden Zeitpunkt begehrt, indem sie geltend macht, sie habe jedenfalls bis zum Erlass der Bescheide vom 08. März 2007 einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigungen gehabt. In diesen Fällen fehlt es am Feststellungsinteresse (BVerwG, Urt. v. 20.01.10989 – 8 C 30.87 – Rdnr. 9 ). Im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses im März 2007 gab es keine Früchte des bisherigen Prozessierens, um die die Klägerin hätte gebracht werden können, weil sie ihre Klage erst am 13. Dezember 2007 und damit nach dem von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt erhoben hat.

69

4) Erfolg indes hat die Berufung der Klägerin, soweit sie mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen zum Stadtverkehrslinienbündel und zum linkselbischen regionalen Linienbündel einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Genehmigungsanträge vom 27. Juni 2006 und die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel verfolgt. Die Ablehnung des von der Klägerin beantragten Verwaltungsaktes und die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen für diese Linienbündel ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

70

Der Beklagte hat bei der Bewertung des Antrages der Beigeladenen zu deren Gunsten zu Unrecht den Anrufbus als genehmigungsfähigen Linienverkehr nach den §§ 42, 2 Abs. 6 PBefG angesehen.

71

Grundlage für die Erteilung der Genehmigung ist § 13 PBefG. Sie wird bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb erteilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).

72

a) Der Verkehr mit den in dem Antrag der Beigeladenen vorgesehenen Anrufbus ist kein Linienverkehr i. S. d. § 42 Satz 1 PBefG. Danach ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

73

Nach dem mit dem Antrag der Beigeladenen vorgelegten Konzept (BA P, Bl. 211313 ff.) soll „der flexible Anrufbus als alternative Bedienform im öffentlichen Personennahverkehr (…) eine grundsätzlich qualitative Neuerung für den Landkreis“ darstellen (Bl. 211320). Der Anrufbus sei „linienbezogen und mit Fahrnummern dargestellt“, so dass „eine Fahrplandarstellung ermöglicht und eine genehmigungsrechtliche Zuordnung nach § 42 PBefG vollzogen“ werde. Es bestehe „die Möglichkeit einer Bedienung zwischen den Linien und den Bündeln des Verkehrsgebietes“ (Bl. 211321). Sie ersetzten nicht nur Verkehre bedarfsgerecht in Zeiten und Räumen schwacher Nachfrage, sondern seien selbst ein vollwertiges Beförderungsangebot zur Fahrplanverdichtung und Angebotserweiterung. „Nahezu das gesamte flexible Anrufbus-Angebot“ werde „durch die Verkehrskooperation an Taxi- und Mietwagenbetriebe vergeben“, mit denen Vorverträge abgeschlossen seien. Behinderte Mitbürger würden „haustürnah bedient“. Die Anrufbushaltestellen seien den Linien zugehörig, denen der Anrufbus zugeordnet werde. „Vom Fahrtwunsch des Fahrgastes bestimmt“, verkehrten „Anrufbusse flexibel innerhalb des Linienbündels von Haltestelle zu Haltestelle und“ wechselten „an Schnittstellen zwischen den genehmigten Linienbündeln“ (Bl. 211322). Nach den den Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 12. Oktober 2006 ist der beantragte Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel als Bestandteil der genehmigten Linie genehmigt worden (BA Q, Bl. 3 und 7).

74

Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass dieses Verkehrsangebot, bei der das Fahrzeug innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestelle einer bestimmten Linie handeln muss, kein Linienverkehr i. S. d. § 42 PBefG ist.

75

Dem Anrufbus fehlt das einen Linienverkehr prägende Element einer Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten (Nds.OVG, Urt. v. 08.10.2003 – 4 LB 365/03 – Rdnr. 32 ; Urt. v. 19.09.2007 7 LC 108/04 – Rdnr. 42; Fielitz/Grätz, PBefG – Stand: Dezember 2010, zu § 2 Rdnr. 27). Der Streckenverlauf wird nach den vorliegenden telefonischen Anmeldungen der Fahrgäste geplant. Damit gibt es keinen bestimmten Ausgangs- und Endpunkt für die Fahrt, weil der Fahrgast nach telefonischer Vorbestellung von jeder Haltestelle einer Linie aufgenommen wird und der Endpunkt an jeder Haltestelle im Linienbündel liegen kann. Der Fahrtverlauf ist beliebig und völlig unabhängig von den Linien der sonst verkehrenden Linienbusse.

76

Ferner ist die Verkehrsverbindung nicht regelmäßig i. S. d. § 42 Satz PBefG. Die Regelmäßigkeit des Verkehrs setzt Fahrten voraus, die in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden, so dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten können (Fielitz/Grätz, PBefR, zu § 42 PBefG, Rdnr. 2; Bidinger, PBefR, zu § 42 PBefG, Anm 3 c jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drs. 3/2450 S. 8). Daran fehlt es, wenn die Fahrten – wie hier – gerade nicht in einer bestimmten wiederkehrenden Abfolge durchgeführt werden, sondern nur dann, wenn ein Fahrgast einen Fahrtwunsch anmeldet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.1998 – 3 ObWi 23/98 – Rdnr. 10 ).

77

b) Handelt es sich bei dem Anrufbus weder nach dem Antrag noch nach der Genehmigung um Linienverkehr, so ist der Verkehr auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 PBefG genehmigungsfähig. Nach § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen zu schaffen, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten oder Verkehrsformen (§§ 42 f. und 46 ff PBefG) erfüllt sind, weil ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift jegliche Abweichung nicht genehmigungsfähig wäre (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.2008 – 9 S 2312/06 – Rdnr. 25 ) und die allgemeine Handlungsfreiheit wegen des Typen- und Formenzwanges im Personenbeförderungsgesetz unverhältnismäßig beschränkt würde (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1964 – 1 BvL 12/63 – Rdnrn. 23 und 27 ).

78

aa) Der „Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel“ entspricht am meisten dem Gelegenheitsverkehr und kann deshalb nach den Vorschriften über den Linienverkehr nicht genehmigt werden. Welcher Verkehrsart der von den Beigeladenen angebotene Verkehr entspricht, ist anhand einer wertenden Betrachtungsweise festzustellen (Nds.OVG, Urt. v. 19.09.2007 – 7 LC 208/04 – Rdnr. 35 ). Für eine Nähe zum Linienverkehr spricht zwar, dass die sog. „Fahrgastfreiheit“, also die Möglichkeit eines Fahrgastzu- oder –ausstiegs an den Haltestellen, besteht und dass der Anrufbus – jedenfalls nach dem Inhalt der Genehmigungen – von und zu Haltestellen fährt, so dass der Fahrgast sowohl bei der Wahl des Abfahrtortes als auch bei der Wahl des Zielortes auf einen Transport zwischen Haltestellen beschränkt ist und seine Zu- oder Ausstiegspunkte nicht frei wählen kann. Dass die Beförderungsleistungen zu einem durch Tarif vorab bestimmten Preis angeboten werden (§§ 45 Abs. 2, 39 Abs. 3 PBefG), verleiht dem Anrufbus noch eine Nähe zum Linienverkehr, zumal der Anrufbus – abgesehen von einem Zuschlag – zu den gleichen Konditionen in Anspruch genommen werden kann wie der Linienbus, wenngleich das Personenbeförderungsgesetz auch für den Gelegenheitsverkehr in der Form des Taxenverkehrs die Bestimmung von Beförderungsentgelten zulässt (§ 51 PBefG). Entscheidend gegen eine Nähe zum Linienverkehr spricht, dass dem Anrufbus das den Linienverkehr prägende Element einer Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten fehlt (s. o.). Er verkehrt nicht auf einer Linie in dem Sinne, dass er zwischen einem bestimmten Ausgangs- und Endpunkt verkehrt und dazwischen liegende Haltestellen der Linie anfährt. Er verkehrt vielmehr zwischen den Linien. Nach dem Genehmigungsantrag ist nicht einmal erforderlich, dass die Haltestelle auf einer Linie desselben Linienbündels liegt. Für behinderte Menschen ist nach dem Antrag – sozial anerkennenswert aber personenbeförderungsrechtlich schädlich – nicht einmal der Zu- und Ausstieg an Haltestellen vorgegeben.

79

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dem Anrufbusangebot im Verhältnis zu dem ebenfalls angebotenen festen Linienverkehr nur eine ergänzende Funktion zukomme, so dass der angebotene Verkehr insgesamt dem Linienverkehr zuzuordnen sei. Ob der Anrufbus am meisten dem Linienverkehr oder einer zugelassenen oder nicht zugelassenen Form des Gelegenheitsverkehrs entspricht, ist nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung danach zu beurteilen, ob der auf einer Linie angebotene Verkehr überwiegend durch regelmäßig verkehrende Linienbusfahrten und nur zu einem kleineren Anteil über den Anrufbus erfolgt, sondern danach, welcher Verkehrsart der Anrufbus selbst am meisten entspricht. Dafür spricht auch § 8 Abs. 2 PBefG, wonach öffentlicher Personennahverkehr auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen ist, der den Linienverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Würde eine im Gesetz nicht vorgesehene Form des Gelegenheitsverkehrs über § 2 Abs. 6 PBefG als Ersatz oder Ergänzung des Linienverkehrs zugelassen, so würde dies dem Zweck des § 8 Abs. 2 PBefG zuwider laufen, der die Ersetzung, Ergänzung und Verdichtung des Linienverkehrs gerade dem Verkehr mit Taxen oder Mietwagen vorbehält. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht rechtfertigen auch die landesgesetzlichen Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 ÖPNVG LSA keine andere Deutung. § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA bestimmt lediglich, dass öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrslinien einschließlich der flexiblen Bedienformen ist, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Diese Regelung knüpft lediglich an die bundesrechtlich durch die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehenen Verkehrsformen und –arten an und setzt ihre Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe der insoweit abschließenden bundesrechtlichen Vorschriften voraus. Sie sind weder dazu bestimmt noch geeignet, die bundesgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu modifizieren oder zu erweitern. Entsprechendes gilt, soweit für die Verteilung zweckgebundener Zuweisungen des Landes an die Aufgabenträger in § 8 Abs. 5 Satz 1 ÖPNVG LSA wegen der Bemessung des Investitionsanteils darauf abgestellt wird, ob im Betrachtungszeitraum mindestens 80 v. H. der Fahrleistungen der Busse und Fahrzeuge für flexible Bedienformen mit Fahrzeugen erbracht wurden, die zum Zeitpunkt der Beschaffung bestimmte Abgasnormen erfüllen.

80

Der Senat verkennt nicht, dass es namentlich im siedlungsschwachen ländlichen Raum und für Schwachverkehrszeiten ein praktisches Bedürfnis für die Zulassung geben mag. Indes liegt der gesetzlichen Beschränkung zugelassener Verkehrsformen des Linienverkehrs zugrunde, dass die Zulassung von anderen Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs unter dem Mantel des Linienverkehrs zu einer die öffentlichen Verkehrsinteressen berührenden Beeinträchtigung der in den §§ 46 ff. PBefG zugelassenen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit sich bringen kann. Ob der angebotene Verkehr zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsformen nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 PBefG befristet auf vier Jahre hätte zugelassen werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die angefochtenen Genehmigungen nicht auf § 2 Abs. 7 PBefG gestützt sind, und angesichts der Geltungsdauer der erteilten Genehmigungen von annähernd sieben Jahren auch nicht hätten gestützt werden können. Wenn die Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen darauf hinweisen, dass das Anrufbus-System „in einem Modellvorhaben in Sachsen-Anhalt entwickelt“ und seine „Einrichtung und der Betrieb (…) gemäß §§ 42 i. V. m. § 2 Abs. 6und Abs. 7 (Hervorhebung d. d. Senat) PBefG genehmigt“ worden sei (BA P, Bl. 211321), so spricht dies nicht für, sondern gegen die Möglichkeit der Zulassung allein auf der Grundlage der §§ 42, 2 Abs. 6 PBefG.

81

bb) Ferner handelt es sich bei dem als Linienverkehr genehmigten Anrufbus nicht um besonders gelagerte Einzelfälle i. S. d. § 2 Abs. 6 PBefG. Die Genehmigungsfähigkeit nach § 2 Abs. 6 PBefG entfällt bei Verkehren, die – wie hier – auf Dauer angelegt sind (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, zu § 2 Rdnr. 27). Zudem wird der Anrufbus ausweislich der den Anträgen beigefügten Fahrplänen und nach den ihnen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen sowohl im Stadtverkehrslinienbündel als auch im linkselbischen regionalen Linienbündel im Flächenbetrieb auf sämtlichen Linien eingesetzt. Handelt es sich nicht um besonders gelagerte Einzelfälle i. S. d. § 2 Abs. 6 PBefG, so ist die Entscheidung über die Zulassung eines Verkehrs, der nicht sämtliche Merkmale einer Verkehrsart oder –form aufweist, der Exekutive entzogen und dem Verordnungsgeber überantwortet, der unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG eine allgemeine Befreiung für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle erteilen kann.

82

c) Die fehlerhafte positive Berücksichtigung des Anrufbusses der Beigeladenen bei dem vom Beklagten angestellten Vergleich der Verkehrsanbote hat sich auf die Auswahlentscheidung auch entscheidungserheblich ausgewirkt.

83

aa) Für das linkselbische regionale Linienbündel ist von Folgendem auszugehen:

84

Die Beigeladenen erhalten im Kriterium E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienformen für den schlechtesten Mittelwert (0,00) 20 Minuspunkte anstelle von 10 Pluspunkten, so dass bei ihr im Saldo 30 Punkte abzuziehen sind. Da Punktbester in dem Kriterium E 5 der dritte Antragsteller mit einem Mittelwert von 2,02 ist und ihm 10 Pluspunkte zuzuordnen sind, ist für die mit einem Mittelwert von 1,29 dazwischen liegende Klägerin anstelle von 20 Minuspunkten 1 Minuspunkt zu vergeben, so dass sich gegenüber den Annahmen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, nach denen die Klägerin insgesamt 40,88 Punkte und die Beigeladenen 121,96 Punkte erreichen, eine Verschiebung der Gewichte zugunsten der Klägerin mit nunmehr insgesamt 59,88 Punkten gegenüber den Beigeladenen mit nur noch 91,96 Punkten ergibt.

85

Die Beigeladenen haben nach der Bewertung durch den Beklagten im Kriterium E 2 (übrige beförderte Personen) 100,01 Pluspunkte und keine Minuspunkte erhalten (BA T 76 R).

86

Sie haben von den für die in Ferienzeiten vorgegebenen Sollfahrten für die Bedienung der Ortschaften Ateritz, Bad Schmiedeberg – Ortsteil Großwig, Bad Schmiedeberg – Ortsteil Reinharz, Dorna, Gräfenhainichen (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof), Krogau- Ortsteil Großkorgau, Pretzsch, Rackith, Rackith – Ortsteil Lammsdorf, Rotta, Rotta – Ortsteil Gniest, Rotta – Ortsteil Reuden, Schleesen, Söllichau, Tornau, Trebitz und Uthhausen, eine Bedienung nur über den Anrufbus vorgesehen, so dass für 38 Hin- und 38 Rücksollfahrten (insgesamt 76 Sollfahrten) die Vorgaben nicht erfüllt sind.

87

Entsprechendes gilt für die vorgegebenen Sollfahrten an Wochenenden in Gräfenhainichen (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof), B-Stadt – Ortsteil Bergwitz, B-Stadt – Ortsteil Klitzschena, Pretzsch (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof, Selbitz, Söllichau, Trebitz und W. – Ortsteil Seegrehna, so dass auch hier für 8 Hin- und 8 Rücksollfahrten die Vorgaben nicht erfüllt werden. Für die Nichterfüllung von Sollfahrten sind nach den Bewertungsrichtlinien je Fahrt 1,069 Minuspunkte zu vergeben, so dass dies für die Beigeladene für 92 fehlende Sollfahrten 98,35 Minuspunkte ergibt. Bei den Pluspunkten erfüllen die Beigeladenen von 234 Sollfahrten 142 Fahrten (BA T, Bl. 71 R), so dass ihnen hierfür gewichtet mit dem Faktor 0,2127 insgesamt 30,35 Pluspunkte zustehen. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie im selben Umfang, nämlich mit 142 Fahrten Anspruch auf Zusatzpluspunkte haben könnten, so ergäbe dies nochmals einen Wert von gewichteten 30,35 Zusatzpluspunkten.

88

Sind ihnen somit in der Summe 60,70 Pluspunkte und 98,35 Minuspunkte zuzuordnen, so erreichen sie in der Gesamtbewertung einen Punktestand von 54,31 Punkten.

89

bb) Für das Stadtverkehrslinienbündel gilt Folgendes:

90

Die Beigeladenen erhalten nach dem Kriterium E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienformen für den schlechtesten Mittelwert (0,00) 20 Minuspunkte anstelle von 10 Pluspunkten, so dass bei ihnen im Saldo 30 Punkte abzuziehen sind. Punktbeste in dem Kriterium E 5 sind die Klägerin und der dritte Antragsteller mit einem Mittelwert von 0,35, so dass ihnen je 10 Pluspunkte zuzuordnen sind. Allein hieraus ergibt sich gegenüber den Annahmen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, nach denen die Klägerin insgesamt 69,52 Punkte und die Beigeladenen 118,25 Punkte erreichen, eine Verschiebung der Gewichte zugunsten der Klägerin mit nunmehr insgesamt 99,52 Punkten gegenüber den Beilgeladenen mit nur noch 88,25 Punkten.

91

Soweit der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) mit ihren Berufungen geltend machen, das Verwaltungsgericht sei wegen des Kriteriums E 1 zu Unrecht von einer fehlenden Soll-Anbindung der L.siedlung bei Schulbeginn an die Grundschule „(...)“ ausgegangen, weil für die Schüler die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anrufbusses über die Linie 300 bestehe, können sie damit nicht durchdringen, weil der Anrufbus nicht genehmigungsfähig ist (s. o.) und es deshalb an dem Punktabzug von 4,45 gewichteten Punkten bleibt und sich der Punktestand der Beigeladenen insgesamt auf 83,80 verringert.

92

Soweit die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) wegen der Bewertung der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. nach dem Kriterium E 2 übereinstimmend meinen, dass die Ortsteile entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinlänglich klar abgegrenzt seien, hat dies entscheidungserhebliche Auswirkungen nicht. Auch der Beklagte (GA IV, Bl. 1259) und die Beigeladene (GA III, Bl. 1071) machen deutlich, dass jedenfalls die Vergabe von 29,44 Minuspunkten an die Klägerin nicht zulässig ist, so dass sich für die Klägerin eine Gesamtsumme von 128,96 Punkten ergibt.

93

5) Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit die Klägerin den Beklagten mit dem Hauptantrag verpflichtet wissen will, ihr auf ihre Anträge vom 28. Juni 2006 die Linienverkehrsgenehmigungen für das linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen.

94

Maßgeblich für die auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist in Fällen des Genehmigungswettbewerbs zwischen konkurrierenden Antragstellern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 – 3 C 6.99 – Rdnr. 28; Urt. v. 06.04.2000 – 3 C 7.99 – Rdnr. 31). Welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Beantragen – wie hier – mehrere Antragsteller in einem Genehmigungswettbewerb jeweils für sich die Erteilung von Genehmigungen für denselben Linienverkehr nach Maßgabe des § 13 PBefG, so hat die Behörde nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich dem Zweck der Ermächtigung entsprechend daran zu orientieren hat, welcher Antragsteller das beste Verkehrsangebot unterbreitet; das Altunternehmerprivileg ist gemäß § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Da die einem Dritten erteilte Linienverkehrsgenehmigung kein Dauerverwaltungsakt ist und die Genehmigung nicht rechtswidrig wird, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach der behördlichen Entscheidung im Nachhinein entfallen (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 – 3 C 6.99 – Rdnr. 30, a. a. O.), kommt es auf Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr an. Anderes gilt nur, wenn die Behörde nicht in einem Genehmigungswettbewerb eine Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenten zu treffen hat, sondern ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend macht (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 – 7 C 39.87 – Rdnrn. 8 und 10 ). Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wegen des maßgeblichen Zeitpunkts auch in Konkurrentenstreitigkeiten auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt hat (OVG LSA, Urt. v. 07.04.1998 – A 4 S 191/97 – Rdnr. 47 ), hält der nunmehr für das Personenbeförderungsrecht zuständige 3. Senat daran nicht fest.

95

Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Danach darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr.1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2), der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3) und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

96

Während die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG, ggf. unter Hinzuziehung der Hilfe von Sachverständigen, uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, gilt Gleiches nicht für die Auswahlentscheidung, die die Behörde zu treffen hat, wenn mehrere Genehmigungsbewerber für Linien oder Linienbündel konkurrierende Genehmigungsanträge stellen. Gibt es – wie hier – mehrere Genehmigungsbewerber, so trifft die Behörde die Auswahlentscheidung vorrangig unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und der Kostengünstigkeit (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 – 3 C 7.99 – Rdnr. 32 ). Ferner ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Diese Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 – 3 C 33.05 – Rdnr. 50 ), die von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Verbleibt der Behörde – wie hier – wegen der Auswahl unter mehreren konkurrierenden Antragstellern ein Ermessensspielraum, so ist die Sache nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es ist dem Gericht unter diesen Umständen verwehrt, anstelle der Behörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen und die der Behörde vorbehaltene Auswahlentscheidung selbst zu treffen.

97

Wegen der Bewertung von öffentlichen Verkehrsinteressen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 – 7 C 39/87 – Rdnr. 15 ). Es ist den Gerichten nicht gestattet, anstelle der Genehmigungsbehörde eine eigene planerische Entscheidung zu treffen. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen, z. B. zwischen dem Interesse an einer möglichst guten überörtlichen Verkehrsbedienung einerseits und dem an einer möglichst ebenso guten örtlichen und nachbarörtlichen Verkehrsbedienung andererseits, eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus, um zu ermessen, ob der eigenwirtschaftliche Verkehr eine ausreichende Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG) ermöglicht (BVerwG, a. a. O).

98

Ferner ist für die Auswahlentscheidung neben dem Grad der Erfüllung öffentlicher Verkehrsinteressen durch die konkurrierenden Genehmigungsantragsteller zudem in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Behörde nach dem ihr eingeräumten Ermessen die Kosten für die öffentliche Hand in die Abwägungsentscheidung einfließen lassen will. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch die angemessene Berücksichtigung einer langjährigen beanstandungsfreien Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG. Bleibt der Genehmigungsantrag eines solchen Antragstellers hinsichtlich des Erfüllungsgrades bei den öffentlichen Verkehrsinteressen oder hinsichtlich der Kosten nach der Bewertung der Behörde hinter dem Antrag konkurrierender Antragsteller zurück, so ist die Behörde nach § 13 Abs. 3 PBefG verpflichtet, eine beanstandungsfreie Bedienung durch den Altkonzessionär zu berücksichtigen. Mit welchem Gewicht diesem Belang bei einer Auswahlentscheidung Bedeutung beizumessen ist, ist ebenfalls nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und hängt zum einen davon ab, in welchem Maß das Angebot des Altkonzessionärs hinsichtlich des Erfüllungsgrades bei den öffentlichen Verkehrsinteressen und/oder hinsichtlich der Kosten hinter dem Genehmigungsantrag des Konkurrenten zurückbleibt. Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für den Betrieb getätigt wurden und in welcher Weise die Linien in der Vergangenheit bedient worden sind (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 – 3 C 33.05 – Rdnr. 47 ).

99

Dass der Beklagte wegen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Antragstellern Auswahlkriterien offengelegt und damit sein Auswahlermessen insoweit gebunden hat, führt nicht dazu, dass das Ermessen der Behörde so weit gebunden ist, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin rechtswidrig wäre. Zweck der Bewertungsrichtlinien ist es, den Genehmigungswettbewerb transparent zu gestalten und die eingehenden Genehmigungsanträge nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten und damit den Antragsteller zu ermitteln, der aus der Reihe der Konkurrenten um die Genehmigungserteilung das beste Verkehrsangebot unterbreitet hat. Soweit sich der Beklagte mit den Bewertungsrichtlinien für die Beurteilung der Anträge gebunden hat, schränkt dies zwar seinen Ermessenspielraum ein. Es ist ihm nicht gestattet, sich bei der Bewertung der eingehenden Anträge von den Maßstäben, die er nach der Bewertungsrichtlinie an die eingehenden Anträge anlegt, zu lösen. Auch wenn die Genehmigungsanträge der Beigeladenen für das linkselbische regionale Linienbündel und für das Stadtverkehrslinienbündel nach dem o. G. schlechter zu bewerten sind als die Genehmigungsanträge der Klägerin, weil der Beklagte den von den Beigeladenen angebotenen Anrufbus nicht als genehmigungsfähig hätte ansehen dürfen, verengt dies das Ermessen der Behörde nicht auf nur eine mögliche rechtmäßige Entscheidung.

100

Für das Stadtverkehrslinienbündel lag der Behörde neben dem Antrag der Klägerin, dessen Genehmigung sie mit der Verpflichtungsklage weiter verfolgt, und dem Antrag der Beigeladenen ein weiterer Antrag vor, den die Klägerin gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH gestellt hat. Sowohl der Antrag der Klägerin als auch der gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. gestellte Antrag ist von der Behörde mit 24,44 Punkten bewertet worden. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der Behörde, ggf. unter Heranziehung von Hilfskriterien zu beurteilen, welcher Antrag am ehesten den öffentlichen Verkehrsinteressen entspricht und mit welchem Gewicht der jahrelange Betrieb der Stadtverkehrslinien durch die Klägerin bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, dass die Ablehnung dieses gemeinsamen Antrages der Klägerin und der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH in Bestandskraft erwachsen ist. Es steht der Behörde frei, nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden, ob sie die nach dem o. G. (vgl. Ziffer 4) rechtswidrige Ablehnung des von der Klägerin gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH gestellten Genehmigungsantrages zurücknimmt.

101

Entsprechendes gilt für das linkselbische regionale Linienbündel. Für dieses Linienbündel hat neben der Klägerin und den Beigeladenen als dritte Antragstellerin die M. GmbH einen Genehmigungsantrag gestellt, der vom Beklagten im Saldo mit 106,42 Punkten und damit besser als der mit 72,34 Punkten bewertete Antrag der Klägerin bewertet worden ist.

102

6) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) sind unbegründet. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Bewertung des Antrages der Beigeladenen für das Stadtverkehrslinienbündel wegen der Anbindung der Grundschule „(...)“ und wegen der Bewertung der Anträge der Beigeladenen und der Klägerin für das Bündel hinsichtlich der Ortsteile W. West und KleinW. zu Recht als fehlerhaft gerügt hat. Denn angesichts der unzulässigen Berücksichtigung des in dem Antrag der Beigeladenen vorgesehenen Anrufbusses (Ziffer 4) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Bewertung des Antrages der Beigeladenen ist es ausgeschlossen, dass die vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel bei der Anwendung der Bewertungsrichtlinien für eine erneute Auswahlentscheidung noch eine Bedeutung erlangen können.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

104

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. VwGO zugelassen, weil der Frage der Genehmigungsfähigkeit eines sog. Anrufbusses auf der Grundlage der §§ 13, 42, 2 Abs. 6 PBefG grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.