Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12

bei uns veröffentlicht am19.12.2013

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 die Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.02.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 7/8, der Kläger 1/8 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt wegen des Vorliegens einer Rechtschreibschwäche und einer ADS-Störung Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E.
Bei dem am ...1999 geborenen Kläger traten bereits in der 2. Schulklasse der X-Schule Schwierigkeiten auf. Nach dem Schulbericht der X-Schule vom 20.07.2007 wies der Kläger im Unterricht lediglich eine geringe Ausdauer auf und beteiligte sich selten am Unterricht. Die Anfertigung schriftlicher Arbeiten erfolgte langsam, die Diktate wurden mit unterschiedlicher Fehlerzahl geschrieben und beim Abschreiben viele Fehler gemacht. Das Erfassen von Textaufgaben bereitete dem Kläger Schwierigkeiten. Der Notendurchschnitt der Halbjahresinformation der 3. Klasse lag bei 3,07.
Durch Gutachten des Lehrinstituts für Orthographie und Schreibtechnik S. vom November 2007 wurden beim Kläger nach Durchführung der Hamburger Schreibprobe erhebliche Defizite festgestellt. Im Bereich der richtigen Schreibweise der Wörter belegte der Kläger Prozentrang 14, d.h. bezogen auf eine entsprechende Vergleichsgruppe erzielten 86% der Schüler einen besseren Wert als der Kläger; im Bereich der Graphemtreffer belegte der Kläger einen Prozentrang von 8, d.h. 92% der vergleichbaren Schüler erzielten einen besseren Wert; im Bereich der orthographischen Erwerbsstrategie belegte der Kläger Prozentrang 7, im morphematischen Bereich Prozentrang 2,4.
Durch Gutachten vom 06.03.2009 des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinikums S. wurde beim Kläger ein signifikanter Rückstand in der Rechtschreibtechnik bei altersentsprechender intellektueller Gesamtleistungsfähigkeit sowie ein erheblicher Nachholbedarf in allen schriftsprachlichen Bereichen festgestellt. Es wurden eine Rechtschreibstörung (F 81.1G), eine Auditive Verarbeitungsstörung (F 80.20 G) sowie eine Artikulationsstörung (F 80.0G) diagnostiziert. Nach dem Gutachten des Dr. A. Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 19.10.2010 leide der Kläger an Störungen von Verhalten und Emotionen (ICD-10:
F 98.8); es bestünden Konzentrationsauffälligkeiten, die jedoch keine Störungswertigkeit im Sinne einer ADHS aufweisen würden.
Der Kläger wiederholte freiwillig die 2. Klasse. Durch einen Schulwechsel auf die R. Schule, an der nach dem pädagogischen Konzept der Montessori-Pädagogik unterrichtet wird, besserte sich die Situation des Klägers bis zum Ende der Grundschulzeit anhaltend. Nach der Aussage der damaligen Klassenlehrerin des Klägers seien keine besonderen Auffälligkeiten hinsichtlich der Konzentration und Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen, doch habe eine Rechtschreibproblematik bestanden. Der Notendurchschnitt des Klägers bei Abschluss der Grundschule lag bei 2,1.
Nach der Beendigung der Grundschule stellte die Mutter des Klägers einen Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes an die Y-Schule, Realschule und Gymnasium in freier Trägerschaft, S., der mit Schreiben vom 28.01.2011 abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, die Schule könne dem Kläger nicht die besondere Zuwendung zukommen lassen, die er aus ihrer Sicht benötige. Der Kläger besuchte daraufhin bis zu den Osterferien 2011 (20.04.2011) die 5. Klasse des staatlichen Z.-Gymnasiums, S.. Nach dem Bericht des damaligen Klassenlehrers, Herrn Dr. W., sei der Kläger im Unterricht oft unkonzentriert gewesen und habe sich kaum aktiv am Unterricht beteiligt. Bei Arbeitsaufträgen habe er mehr Zeit als seine Mitschüler benötigt und es sei nur zu einer rudimentären schriftlichen Fixierung der Ergebnisse gekommen. Der Kläger habe Mühe gehabt, neue Inhalte sicher zu erfassen, zu verstehen und zu behalten, so dass weder seine mündlichen noch schriftlichen Leistungen den Anforderungen des Unterrichts genügt hätten. Im Halbjahreszeugnis des staatlichen Gymnasiums wurde in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Erdkunde und Biologie eine Durchschnittsnote von 4,1 erreicht. Herr Dr. W. befürwortete einen Wechsel auf das Private Gymnasium E., da dem Kläger die für das staatliche Gymnasium notwendige Konzentrationsfähigkeit, Lernbereitschaft und Selbstständigkeit fehle.
Gemäß Gutachten vom 18.03.2011 des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde, wurde beim Kläger eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibstörung (F 81.0) diagnostiziert. Unter Bezugnahme auf die Durchführung der Hamburger Schreibprobe wurde im Bereich der richtigen Schreibweise ein Prozentrang von 2, im Bereich der Graphemtreffer ein Prozentrang von 1 und im Bereich der Rechtschreibstrategien Prozentränge von 1 bis 50 ermittelt. Darüber hinaus wurde eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F 90.0) und eine beginnende emotionale Störung (F 93.8) diagnostiziert. Mit Sicherheit sei der Kläger intellektuell für das Gymnasium nicht überfordert; zum Verhängnis werde ihm seine Konzentrationsschwäche und die damit einhergehende psychomotorische Verlangsamung. Ferner stellte Dr. B. beim Kläger psychosomatische Beschwerden und eine depressive Verstimmung fest. Es werde dringend empfohlen, den Kläger in einem gymnasialen Rahmen zu unterrichten, welcher den Bedürfnissen von Kindern mit ADS und ADHS gerecht werde; dies scheine am besten im Privaten Gymnasium E. der Fall zu sein.
Am 24.03.2011 stellte die Mutter des Klägers bei der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII gerichtet auf Kostenübernahme für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. durch den Kläger. Parallel zur Antragsstellung stellte die Mutter des Klägers diesen beim Privaten Gymnasium E. vor.
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Seit Mai 2011 besucht der Kläger das Private Gymnasium E.. Das Private Gymnasium E. ist ein staatlich genehmigtes Ganztagesgymnasium (G 8). Es steht Kindern offen, die nachweislich von ADHS betroffen sind und über eine Gymnasialempfehlung oder ein entsprechendes psychologisch attestiertes Begabungsprofil verfügen. Der Unterricht erfolgt in kleinen Klassen (max. 12 - 15 Schüler je Klasse) und leistet nach der Auflistung im Schulvertrag neben dem Regelunterricht (u. a. Einzelförderung, schulbegleitende psychologisch-pädagogische Betreuung, therapeutische Einzelbetreuung, Gruppentherapie sowie Eltern- und Lehrerberatung).
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Im Hinblick auf den Antrag auf Eingliederungshilfe wurde der Kläger von der Schulpsychologischen Beratungsstelle des Staatlichen Schulamts S. am 25.07.2011 erneut begutachtet. Im Prüfsystem für Schule und Bildung bezüglich der Klassen 4-6 erreichte der Kläger in der Jahrgangsnorm für Klasse 5 ein Gesamtergebnis von SW=96 (PR 34,5), d.h. ein Ergebnis im unteren Durchschnittsbereich. In der schulartspezifischen Norm für das Gymnasium erreichte er ebenfalls mit SW=84 (PR 5,5) nur einen unterdurchschnittlichen Wert. Im schulpsychologischen Bericht des Staatlichen Schulamts Stuttgart heißt es, dass der Kläger sich im Privaten Gymnasium E. sehr wohl fühle und bessere Leistungen erbringen könne. Die Begabungswerte des Klägers lägen laut Testergebnis nicht im Bereich der gymnasialen Begabung und die negativen Erfahrungen am staatlichen F.-E.-Gymnasium könnten auch durch eine kognitive Überforderung des Klägers zu erklären sein.
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Mit Bescheid vom 25.10.2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. durch den Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe die Kosten von Hilfemaßnahmen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur zu tragen, wenn sie auf Grundlage einer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers bzw. seiner Eltern erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme von selbst beschafften Hilfen seien nicht gegeben. Der Kläger sei im maßgeblicher Zeitraum nicht dem in § 35a SGB VIII erfassten Personenkreis der seelisch behinderten bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern oder Jugendlichen zuzurechnen. Die eingeholten fachärztlichen Gutachten seien widersprüchlich hinsichtlich der Diagnosen. Die attestierte Lese- und Rechtschreibstörung und das ADS-Syndrom seien jedenfalls für sich betrachtet nicht ausreichend, um Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren. Weder läge eine für die Annahme einer seelischen Behinderung i.S.d. § 35a SGB Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII erforderliche sekundäre Neurotisierung, noch die im Rahmen des § 35a SGB Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung vor.
13 
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus: Es liege keine unzulässige Selbstbeschaffung vor, da die Beschulung im Privaten Gymnasium E. aufgrund der Lese-/Rechtschreibschwäche sowie der ADHS-Störung und daraus folgender größter schulischer, persönlicher und sozialer Schwierigkeiten des Klägers unausweichlich und unaufschiebbar gewesen sei. Die Kostenübernahme sei im März 2011 beantragt worden, von Seiten des Jugendamtes seien aber keinerlei Alternativen angeboten oder ein Hilfeplangespräch angesetzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich um einen Fall der unzulässigen Selbsthilfe, denn weder hätte ein Systemversagen seitens der Beklagten vorgelegen, noch seien die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gegeben gewesen. Der Kläger sei nicht im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seelisch behindert und weise auch im Übrigen keine Teilhabebeeinträchtigung auf. Die vorhandenen Schulschwierigkeiten träten bei vielen Schülern im Laufe der Schulbildung auf. Selbst bei Annahme einer Teilhabeproblematik würde diese ausschließlich im Bereich der schulischen Leistungsfähigkeit und nicht im Bereich der sozialen Teilhabe liegen. Es seien insoweit Alternativen im Rahmen des staatlichen Schulsystems denkbar, wobei das Primat staatlicher Beschulung gelte.
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Am 24.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ausweislich mehrerer ärztlicher Stellungnahmen leide der Kläger an einer schweren Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Der Wechsel in das Private Gymnasium E. sei aufgrund einer untragbar gewordenen Situation für den Kläger im Rahmen der Beschulung im staatlichen Gymnasium erfolgt. Mit der Beschulung im Privaten Gymnasium E. gehe ausweislich der vorliegenden Schulberichte eine positive Entwicklung des Klägers einher. Die Selbsthilfemaßnahme sei aufgrund der Untätigkeit der Beklagten zulässigerweise erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab dem 01.05.2011 bis 31.10.2011die Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. durch den Kläger in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen,
sowie hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf entsprechende Kostenübernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20 
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend Folgendes vor:
21 
Ein Hilfeplanverfahren habe nicht stattfinden müssen, da bereits die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII abgelehnt worden seien. Der Wechsel in das Private Gymnasium E. sei nicht alternativlos gewesen, da die Möglichkeiten im öffentlichen Schulsystem nicht ausgeschöpft gewesen seien. Der Annahme einer zulässigen Selbsthilfe stehe darüber hinaus entgegen, dass die Mutter des Klägers auf den Entscheidungsweg bei der Beklagten und die damit erforderliche Einholung entsprechender Gutachten hingewiesen worden sei. Die Antragsstellung im März 2011 sei auch nicht so rechtzeitig erfolgt, dass die Beklagte rechtzeitig zum Schulwechsel im Mai 2011 eine Entscheidung hätte treffen können.
22 
Im Klageverfahren hat der Klägervertreter u.a. Zeugnisse und Schulberichte des Privaten Gymnasiums E. vorgelegt.
23 
Den ursprünglich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 28.10.2013 zurückgenommen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die angefallenen Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.02.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten, soweit sie dem entgegenstehen.
26 
Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung, weil der Kläger die Kostenübernahme vom Zeitpunkt der Antragsstellung hinaus für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum begehrt. Im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt es insbesondere auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung an (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a Rn. 11). Der Jugendhilfeträger darf den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf selbst nach einer Ablehnung nicht aus den Augen verlieren. Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung bietet sich die Bildung von Zeitabschnitten nach den Schuljahren an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 -, NJW 1996, 2588; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 12 B 07.280 - und Beschluss vom 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251 -; jeweils juris; zum jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 ff.).
27 
Die Beklagte ist gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.09.2011 (Schuljahr 2011/2012) die Aufwendungen für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu erstatten.
28 
Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn der Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen ist, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 130/07 -, juris). Wird abweichend hiervon die Hilfe durch die Eltern selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), die Voraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII für die Hilfegewährung vorlagen (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungsgewährung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII).
29 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Hilfe zumindest ab dem Beginn des Schuljahrs 2011/2012 vor.
30 
Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nicht jede Abweichung der seelischen Gesundheit i.S. einer seelischen Störung hat jedoch eine seelische Behinderung zur Folge. Hinzukommen muss die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert i.S. des § 35a SGB VIII ist, kommt es auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störungen an. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber droht, weil eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50 %, vergl. BVerwG vom 26.11.1998, a.a.O.) zu erwarten ist. Der Rechtsbegriff der seelischen Behinderung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, JAmt 2007, 365 ff.; Vondung in Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 a. E.).
31 
Ausweislich der vorliegenden fachärztlichen Gutachten lag beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand vor.
32 
Beim Kläger wurde eine Rechtschreibstörung (F 81.1G), eine Auditive Verarbeitungsstörung (F 80.20 G) sowie eine Artikulationsstörung (F 80.0G; vgl. Gutachten vom 06.03.2009 des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinikum Stuttgart) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F 90.0; Gutachten vom 18.03.2011 des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde) diagnostiziert. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung, die nach ständiger Rechtsprechung allerdings für sich genommen noch keine seelische Störung darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251). Eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nur anzunehmen, wenn als Sekundärfolge der Legasthenie eine Neurotisierung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.07.1995 - 5 B 119.94 -; VGH Mannheim, Urteil vom 13.11.1996 - 6 S 1350/94 -; VGH München, Beschluss vom 26.03.2001 - 12 ZB 01.219 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 71). Auch das Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) - mit oder ohne Hyperaktivität - stellt als solches keine seelische Störung dar. Als seelische Störungen kommen jedoch neurotische Entwicklungsstörungen in Betracht, die - insbesondere bei Schulversagen - Folge eines ADS sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt daher zusätzlich zu der geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2009 – 1 B 432/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, juris).
33 
Eine derartige, auf den beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen beruhende seelische Störung lag bei Antragsstellung vor. Ausweislich des Gutachtens des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde, wurde beim Kläger eine beginnende emotionale Störung (F 93.8) diagnostiziert, bei der sich bereits sekundäre Folgen, u.a. in Form von Ängsten, psychosomatischen Beschwerden und depressiven Verstimmungen, herausgebildet haben. Gleichermaßen stellte Dr. A., Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie fest, dass der Kläger an Störungen von Verhalten und Emotionen (ICD-10: F 98.8) leidet. Diese Diagnosen belegen, dass beim Kläger infolge der diagnostizierten Erkrankungen bereits erhebliche Sekundärfolgen eingetreten sind. Der Kläger befindet sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung.
34 
Aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers war auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt.
35 
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist trotz des Vorliegens eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich voll überprüfbar (BayVGH, Beschluss vom 21.1.2009 – 12 CE 08.2731 –; VG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 – 13 K 4032/07 - jeweils juris).
36 
Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils juris).
37 
Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung unter Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und seiner Eltern eine eigenständige, von der ärztlichen Stellungnahme abgrenzbare Einschätzung vorzunehmen, ob aufgrund der vom Arzt festgestellten seelischen Störung eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung in der spezifischen Lebenssituation im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist. Bei jungen Menschen maßgeblich ist insbesondere die Integration in den drei Bereichen Familie, Kindergarten/Schule/Beruf, Freundeskreis/Freizeit. Ausschließlich den pädagogischen Fachkräften des Jugendamtes (vgl. § 72 SGB VIII) obliegt es daher - wenn auch auf der Basis des Gutachtens nach § 35a Abs. 1a SGB VIII - die Teilhabebeeinträchtigung festzustellen und den Bedarf an Leistungen nach Maßgabe des § 36 SGB VIII festzusetzen (s. auch BT-Drs. 14/5074, S. 121). Bei der Aufstellung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe sollen die Personen, die die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben haben, beteiligt werden. Im Rahmen dieses fachlichen Zusammenwirkens von sozialpädagogischen und ärztlichen Fachkräften sind unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen, in welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte feststellen und hieraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen.
38 
Die Teilhabebeeinträchtigung muss vom Jugendamt für die Bereiche Familie, Schule und Freizeit jeweils eigens festgestellt werden (vgl. Kunkel, a.a.O., JAmt 2007, 17 ff.). Angesichts der herausragenden Bedeutung der schulischen Bildung und Erziehung für die soziale Integration reicht es für eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII aus, wenn von der festgestellten Störung „nur“ der Lebensbereich Schule betroffen ist (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a, Rn. 19). Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe ist gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Erlangung einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass schulisch bedeutsame Teilleistungsstörungen bei entsprechend starker Ausprägung zu einer (drohenden) seelischen Behinderung führen und neben der schulischen Förderung auch eine jugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung begründen können (vgl. etwa Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 35a Rn. 40 f. m.w.N.).
39 
Gemessen an diesen Maßgaben steht fest, dass aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist. Die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden (sozial)pädagogischen, schulpsychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen. Die Probleme des Klägers gehen über bloße Schulprobleme oder auch Schulängste, die andere Kinder teilen, bei weitem hinaus (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nachvollziehbar ist auch, dass der Besuch des Z.-Gymnasiums der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht dauerhaft begegnen konnte. Der Kläger ist im Ergebnis - mangels Anleitung und entsprechender Hilfestellung - im herkömmlichen Schulsystem insoweit gescheitert. Betrachtet man die Schulbiographie des Klägers bis zur Aufnahme in das Private Gymnasium E., ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in das Private Gymnasium E. die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft jedenfalls im Lebensbereich „Schule“ in schwerwiegender Weise beeinträchtigt war. Bereits im Grundschulalter war der Kläger aufgrund seiner Störung nicht in der Lage, sich in den Unterricht zu integrieren, und litt bereits in der 2. Schulklasse nach dem Schulbericht der X-Schule vom 20.07.2007 an Ausdauerproblemen sowie grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Anfertigung bzw. Erfassung schriftlicher Aufgaben, welche zur freiwilligen Wiederholung einer Klassenstufe sowie einem Schulwechsel bereits in der Grundschulzeit führten. In der 5. Klasse des Z-Gymnasiums, S., verstärkten sich die Probleme des Klägers. Nach dem Bericht des damaligen Klassenlehrers hatte der Kläger Schwierigkeiten bei der Erfassung, beim Verständnis und der Wiedergabe von Texten und war insgesamt nur zu einer rudimentären schriftlichen Fixierung erreichter Ergebnisse in der Lage. Nach Ansicht des Klassenlehrers fehlte dem Kläger ein Mindestmaß an Konzentration, Lernbereitschaft und Selbstständigkeit, um den Anforderungen des regulären Schulunterrichts gerecht zu werden. Aufgrund der bestehenden Defizite wurde im Halbjahreszeugnis der 5. Klasse, d.h. unmittelbar vor dem Schulwechsel auf das Private Gymnasium E., eine Durchschnittsnote von 4,1 erreicht. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner seelischen Behinderung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Probleme im schulischen Bereich der Eingliederungshilfe bedurfte.
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In Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen und Berichte ist der Besuch des Privaten Gymnasiums E. auch die geeignete und zugleich erforderliche Hilfeform, die das Ergebnis einer fachlich vertretbaren Entscheidung aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten ist.
41 
Dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe - wie bereits oben dargelegt - ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff.). Von diesem Grundsatz kann nur unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die Hilfeleistung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris). In dieser Situation ist der Betroffene, obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt, gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Wenn eine Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar ist, kann nicht nachträglich eingewendet werden, das Jugendamt hätte eine andere Maßnahme für geeigneter gehalten (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a, Rn. 13; BVerwG, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen können die Berechtigten den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen.
42 
Die von der Mutter des Klägers getroffene Entscheidung, den Kläger am Privaten Gymnasium E. zu beschulen, war aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten eine fachlich gut vertretbare Entscheidung. Das Gymnasium stellt sowohl nach dem Abschlusszeugnis der Grundschule als auch gemäß der Stellungnahme des Dr. B. eine geeignete Schulform dar. Dies hat sich durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Schulzeugnisse bestätigt. Der Unterricht an diesem Gymnasium entspricht den Bedürfnissen des Klägers. Er erfolgt in kleinen Klassen und leistet nach der Auflistung im Schulvertrag neben dem Regelunterricht u. a. Einzelförderung, schulbegleitende psychologisch-pädagogische Betreuung, therapeutische Einzelbetreuung, Gruppentherapie sowie Eltern- und Lehrerberatung. Angesichts der beim Kläger vorliegenden erheblichen schulischen Integrationsschwierigkeiten war der Wechsel auf das Private Gymnasium E. einer geeignete und in hohem Maße erforderliche Hilfeform, um den Kläger angemessen zu beschulen.
43 
Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7.09 -; Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 32.05 -, juris). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22.01.2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur in dem Fall angenommen, dass die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105.00 -; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 -, juris). Vorliegend war das staatliche Schulsystem zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die geeignete und erforderliche Hilfe zu gewähren. Die Y-Schule, Realschule und Gymnasium in freier Trägerschaft, S., lehnte die Einschulung des Klägers bereits von vornherein ab, da sie sich nicht in der Lage sah, dem Kläger die besondere Zuwendung zukommen zu lassen, die er aus ihrer Sicht benötige (vgl. Schreiben vom 28.01.2011). Am Z-Gymnasium, S., wurde ebenfalls keine Hilfestellung angeboten und ein Schulwechsel an das Private Gymnasium E. vom Klassenlehrer ausdrücklich befürwortet.
44 
Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Selbsthilfe im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII sind vorliegend erfüllt. Insbesondere wurde die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf, dessen Deckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen zeitlichen Aufschub duldete, in Kenntnis gesetzt. Eingliederungshilfe ist allerdings erst ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren, da erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfüllt waren.
45 
Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die beantragte Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII ist folglich immer nur dann möglich, wenn infolge des Steuerungsversagens der Behörde der Hilfebedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden würde, der Steuerungsfehler also kausal ist für das Ausbleiben der Leistung (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a, Rn. 10).
46 
Obwohl der Beklagten mit der Antragsstellung am 24.03.2011 medizinische Gutachten vorlagen, sie daher zur Feststellung der seelischen Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in der Lage war, war sie dennoch nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der im Wege der Selbsthilfe erfolgten Beschulung auch eine abschließende Beurteilung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung zu treffen. Der hier dem Jugendamt zur Verfügung stehende Zeitraum zwischen der Antragsstellung (März 2011) und der Selbstbeschaffung (Mai 2011) gewährt der Beklagten nicht den für eine ordnungsgemäße Entscheidung zuzubilligenden Zeitraum, in dem eine Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung unter normalem Verlauf des Behördenhandelns erwartet werden kann. Das Ausbleiben der Leistung zum Zeitpunkt des Schulwechsels im Mai 2011 war folglich nicht auf einen Steuerungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist, bei der auch die Dringlichkeit der Beschulung einzustellen ist, ist nach Auffassung der Kammer ein Leistungsanspruch daher erst ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 begründet.
47 
Die Höhe der monatlich zu leistenden Kosten folgt aus der zwischen dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger und dem Privaten Gymnasium E. getroffenen Vereinbarung.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die angefallenen Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.02.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten, soweit sie dem entgegenstehen.
26 
Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung, weil der Kläger die Kostenübernahme vom Zeitpunkt der Antragsstellung hinaus für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum begehrt. Im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt es insbesondere auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung an (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a Rn. 11). Der Jugendhilfeträger darf den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf selbst nach einer Ablehnung nicht aus den Augen verlieren. Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung bietet sich die Bildung von Zeitabschnitten nach den Schuljahren an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 -, NJW 1996, 2588; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 12 B 07.280 - und Beschluss vom 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251 -; jeweils juris; zum jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 ff.).
27 
Die Beklagte ist gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.09.2011 (Schuljahr 2011/2012) die Aufwendungen für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu erstatten.
28 
Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn der Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen ist, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 130/07 -, juris). Wird abweichend hiervon die Hilfe durch die Eltern selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), die Voraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII für die Hilfegewährung vorlagen (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungsgewährung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII).
29 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Hilfe zumindest ab dem Beginn des Schuljahrs 2011/2012 vor.
30 
Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nicht jede Abweichung der seelischen Gesundheit i.S. einer seelischen Störung hat jedoch eine seelische Behinderung zur Folge. Hinzukommen muss die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert i.S. des § 35a SGB VIII ist, kommt es auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störungen an. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber droht, weil eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50 %, vergl. BVerwG vom 26.11.1998, a.a.O.) zu erwarten ist. Der Rechtsbegriff der seelischen Behinderung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, JAmt 2007, 365 ff.; Vondung in Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 a. E.).
31 
Ausweislich der vorliegenden fachärztlichen Gutachten lag beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand vor.
32 
Beim Kläger wurde eine Rechtschreibstörung (F 81.1G), eine Auditive Verarbeitungsstörung (F 80.20 G) sowie eine Artikulationsstörung (F 80.0G; vgl. Gutachten vom 06.03.2009 des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinikum Stuttgart) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F 90.0; Gutachten vom 18.03.2011 des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde) diagnostiziert. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung, die nach ständiger Rechtsprechung allerdings für sich genommen noch keine seelische Störung darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251). Eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nur anzunehmen, wenn als Sekundärfolge der Legasthenie eine Neurotisierung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.07.1995 - 5 B 119.94 -; VGH Mannheim, Urteil vom 13.11.1996 - 6 S 1350/94 -; VGH München, Beschluss vom 26.03.2001 - 12 ZB 01.219 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 71). Auch das Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) - mit oder ohne Hyperaktivität - stellt als solches keine seelische Störung dar. Als seelische Störungen kommen jedoch neurotische Entwicklungsstörungen in Betracht, die - insbesondere bei Schulversagen - Folge eines ADS sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt daher zusätzlich zu der geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2009 – 1 B 432/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, juris).
33 
Eine derartige, auf den beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen beruhende seelische Störung lag bei Antragsstellung vor. Ausweislich des Gutachtens des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde, wurde beim Kläger eine beginnende emotionale Störung (F 93.8) diagnostiziert, bei der sich bereits sekundäre Folgen, u.a. in Form von Ängsten, psychosomatischen Beschwerden und depressiven Verstimmungen, herausgebildet haben. Gleichermaßen stellte Dr. A., Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie fest, dass der Kläger an Störungen von Verhalten und Emotionen (ICD-10: F 98.8) leidet. Diese Diagnosen belegen, dass beim Kläger infolge der diagnostizierten Erkrankungen bereits erhebliche Sekundärfolgen eingetreten sind. Der Kläger befindet sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung.
34 
Aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers war auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt.
35 
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist trotz des Vorliegens eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich voll überprüfbar (BayVGH, Beschluss vom 21.1.2009 – 12 CE 08.2731 –; VG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 – 13 K 4032/07 - jeweils juris).
36 
Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils juris).
37 
Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung unter Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und seiner Eltern eine eigenständige, von der ärztlichen Stellungnahme abgrenzbare Einschätzung vorzunehmen, ob aufgrund der vom Arzt festgestellten seelischen Störung eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung in der spezifischen Lebenssituation im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist. Bei jungen Menschen maßgeblich ist insbesondere die Integration in den drei Bereichen Familie, Kindergarten/Schule/Beruf, Freundeskreis/Freizeit. Ausschließlich den pädagogischen Fachkräften des Jugendamtes (vgl. § 72 SGB VIII) obliegt es daher - wenn auch auf der Basis des Gutachtens nach § 35a Abs. 1a SGB VIII - die Teilhabebeeinträchtigung festzustellen und den Bedarf an Leistungen nach Maßgabe des § 36 SGB VIII festzusetzen (s. auch BT-Drs. 14/5074, S. 121). Bei der Aufstellung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe sollen die Personen, die die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben haben, beteiligt werden. Im Rahmen dieses fachlichen Zusammenwirkens von sozialpädagogischen und ärztlichen Fachkräften sind unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen, in welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte feststellen und hieraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen.
38 
Die Teilhabebeeinträchtigung muss vom Jugendamt für die Bereiche Familie, Schule und Freizeit jeweils eigens festgestellt werden (vgl. Kunkel, a.a.O., JAmt 2007, 17 ff.). Angesichts der herausragenden Bedeutung der schulischen Bildung und Erziehung für die soziale Integration reicht es für eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII aus, wenn von der festgestellten Störung „nur“ der Lebensbereich Schule betroffen ist (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a, Rn. 19). Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe ist gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Erlangung einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass schulisch bedeutsame Teilleistungsstörungen bei entsprechend starker Ausprägung zu einer (drohenden) seelischen Behinderung führen und neben der schulischen Förderung auch eine jugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung begründen können (vgl. etwa Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 35a Rn. 40 f. m.w.N.).
39 
Gemessen an diesen Maßgaben steht fest, dass aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist. Die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden (sozial)pädagogischen, schulpsychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen. Die Probleme des Klägers gehen über bloße Schulprobleme oder auch Schulängste, die andere Kinder teilen, bei weitem hinaus (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nachvollziehbar ist auch, dass der Besuch des Z.-Gymnasiums der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht dauerhaft begegnen konnte. Der Kläger ist im Ergebnis - mangels Anleitung und entsprechender Hilfestellung - im herkömmlichen Schulsystem insoweit gescheitert. Betrachtet man die Schulbiographie des Klägers bis zur Aufnahme in das Private Gymnasium E., ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in das Private Gymnasium E. die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft jedenfalls im Lebensbereich „Schule“ in schwerwiegender Weise beeinträchtigt war. Bereits im Grundschulalter war der Kläger aufgrund seiner Störung nicht in der Lage, sich in den Unterricht zu integrieren, und litt bereits in der 2. Schulklasse nach dem Schulbericht der X-Schule vom 20.07.2007 an Ausdauerproblemen sowie grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Anfertigung bzw. Erfassung schriftlicher Aufgaben, welche zur freiwilligen Wiederholung einer Klassenstufe sowie einem Schulwechsel bereits in der Grundschulzeit führten. In der 5. Klasse des Z-Gymnasiums, S., verstärkten sich die Probleme des Klägers. Nach dem Bericht des damaligen Klassenlehrers hatte der Kläger Schwierigkeiten bei der Erfassung, beim Verständnis und der Wiedergabe von Texten und war insgesamt nur zu einer rudimentären schriftlichen Fixierung erreichter Ergebnisse in der Lage. Nach Ansicht des Klassenlehrers fehlte dem Kläger ein Mindestmaß an Konzentration, Lernbereitschaft und Selbstständigkeit, um den Anforderungen des regulären Schulunterrichts gerecht zu werden. Aufgrund der bestehenden Defizite wurde im Halbjahreszeugnis der 5. Klasse, d.h. unmittelbar vor dem Schulwechsel auf das Private Gymnasium E., eine Durchschnittsnote von 4,1 erreicht. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner seelischen Behinderung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Probleme im schulischen Bereich der Eingliederungshilfe bedurfte.
40 
In Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen und Berichte ist der Besuch des Privaten Gymnasiums E. auch die geeignete und zugleich erforderliche Hilfeform, die das Ergebnis einer fachlich vertretbaren Entscheidung aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten ist.
41 
Dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe - wie bereits oben dargelegt - ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff.). Von diesem Grundsatz kann nur unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die Hilfeleistung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris). In dieser Situation ist der Betroffene, obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt, gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Wenn eine Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar ist, kann nicht nachträglich eingewendet werden, das Jugendamt hätte eine andere Maßnahme für geeigneter gehalten (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a, Rn. 13; BVerwG, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen können die Berechtigten den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen.
42 
Die von der Mutter des Klägers getroffene Entscheidung, den Kläger am Privaten Gymnasium E. zu beschulen, war aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten eine fachlich gut vertretbare Entscheidung. Das Gymnasium stellt sowohl nach dem Abschlusszeugnis der Grundschule als auch gemäß der Stellungnahme des Dr. B. eine geeignete Schulform dar. Dies hat sich durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Schulzeugnisse bestätigt. Der Unterricht an diesem Gymnasium entspricht den Bedürfnissen des Klägers. Er erfolgt in kleinen Klassen und leistet nach der Auflistung im Schulvertrag neben dem Regelunterricht u. a. Einzelförderung, schulbegleitende psychologisch-pädagogische Betreuung, therapeutische Einzelbetreuung, Gruppentherapie sowie Eltern- und Lehrerberatung. Angesichts der beim Kläger vorliegenden erheblichen schulischen Integrationsschwierigkeiten war der Wechsel auf das Private Gymnasium E. einer geeignete und in hohem Maße erforderliche Hilfeform, um den Kläger angemessen zu beschulen.
43 
Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7.09 -; Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 32.05 -, juris). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22.01.2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur in dem Fall angenommen, dass die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105.00 -; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 -, juris). Vorliegend war das staatliche Schulsystem zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die geeignete und erforderliche Hilfe zu gewähren. Die Y-Schule, Realschule und Gymnasium in freier Trägerschaft, S., lehnte die Einschulung des Klägers bereits von vornherein ab, da sie sich nicht in der Lage sah, dem Kläger die besondere Zuwendung zukommen zu lassen, die er aus ihrer Sicht benötige (vgl. Schreiben vom 28.01.2011). Am Z-Gymnasium, S., wurde ebenfalls keine Hilfestellung angeboten und ein Schulwechsel an das Private Gymnasium E. vom Klassenlehrer ausdrücklich befürwortet.
44 
Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Selbsthilfe im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII sind vorliegend erfüllt. Insbesondere wurde die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf, dessen Deckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen zeitlichen Aufschub duldete, in Kenntnis gesetzt. Eingliederungshilfe ist allerdings erst ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren, da erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfüllt waren.
45 
Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die beantragte Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII ist folglich immer nur dann möglich, wenn infolge des Steuerungsversagens der Behörde der Hilfebedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden würde, der Steuerungsfehler also kausal ist für das Ausbleiben der Leistung (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a, Rn. 10).
46 
Obwohl der Beklagten mit der Antragsstellung am 24.03.2011 medizinische Gutachten vorlagen, sie daher zur Feststellung der seelischen Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in der Lage war, war sie dennoch nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der im Wege der Selbsthilfe erfolgten Beschulung auch eine abschließende Beurteilung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung zu treffen. Der hier dem Jugendamt zur Verfügung stehende Zeitraum zwischen der Antragsstellung (März 2011) und der Selbstbeschaffung (Mai 2011) gewährt der Beklagten nicht den für eine ordnungsgemäße Entscheidung zuzubilligenden Zeitraum, in dem eine Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung unter normalem Verlauf des Behördenhandelns erwartet werden kann. Das Ausbleiben der Leistung zum Zeitpunkt des Schulwechsels im Mai 2011 war folglich nicht auf einen Steuerungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist, bei der auch die Dringlichkeit der Beschulung einzustellen ist, ist nach Auffassung der Kammer ein Leistungsanspruch daher erst ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 begründet.
47 
Die Höhe der monatlich zu leistenden Kosten folgt aus der zwischen dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger und dem Privaten Gymnasium E. getroffenen Vereinbarung.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 72 Mitarbeiter, Fortbildung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbild

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. März 2018 - 2 K 14025/17.TR

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2014 - 12 B 870/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 1327/14 beim

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.

(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.

(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.