Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2012 - 4 K 3474/11

published on 15/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2012 - 4 K 3474/11
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Einstufung von tierischen Nebenprodukten.
Die Klägerin ist ein EU-zugelassener Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel. Bei der Schlachtung und Zerlegung fallen im Betrieb der Klägerin tierische Nebenprodukte an, das heißt Teile, die für den menschlichen Verzehr nicht bestimmt sind. Diese Schlachtnebenprodukte sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach dem Grad des von ihnen ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier in insgesamt 3 Kategorien einzuordnen. Von dieser Einordnung hängt es ab, wie die Nebenprodukte verwertet werden können oder ob sie zu vernichten sind. Material der Kategorie 2 ist grundsätzlich in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abfallrechtlich zu entsorgen, während Material der Kategorie 3 gewinnbringend im Rahmen der Futtermittelproduktion verwertet werden kann.
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 am 04.03.2011 vertrat die Klägerin die Auffassung, nunmehr seien grundsätzlich alle tierischen Nebenprodukte, die im Rahmen der Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich befunden wurden, in Kategorie 3 einzuordnen. Daran ändere sich auch nichts mehr, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei der lebensmittelrechtlichen Fleischuntersuchung, Anzeichen übertragbarer Krankheiten am Schlachtkörper festgestellt würden. Die vom amtlichen Fachassistenten mit Anzeichen einer Erkrankung aussortierten Innereien bzw. Magen-Darm-Pakete, die vom Lungensauger abgesaugten Materialien und die vom amtlichen Personal aufgrund von pathologisch-anatomischen Befunden, die auf eine auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit hinweisen, als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet beurteilten Tierkörper und Tierkörperteile stellten daher kein Material der Kategorie 2 dar, wie es das Landratsamt Schwäbisch Hall im Schreiben vom 03.03.2011 ausführe. Mit Schreiben vom 29.03.2011 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall die Klägerin darauf hin, die Verwertung des im Rahmen der Putenschlachtung anfallenden Lungenabsaugermaterials als K 3-Material sei nur dann möglich, wenn Material von in einem zugelassenen Betrieb geschlachteten Tieren gewonnen werde, nur Material von Tieren gewonnen werde, die im Rahmen einer Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich beurteilt worden seien und nur Material von Tieren gewonnen werde, die im Rahmen einer Fleischuntersuchung als tauglich oder untauglich beurteilt wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen. Sofern auch nur einer dieser Punkte nicht eingehalten werde, müsse das gewonnene Material komplett als K 2-Material entsorgt werden. Seither sammelt die Klägerin das Lungenabsaugermaterial durch organisatorische Vorkehrungen kategorierein. Sie beziffert den ihr monatlich durch diese Verfahrensweise auf Veranlassung des Landratsamts eintretenden Verlust auf 30.000,00 EUR.
Am 26.09.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben, mit der sie im Wesentlichen festgestellt haben möchte, dass es auf die Schlachttieruntersuchungen und nicht auf das Ergebnis der lebensmittelrechtlichen Fleischuntersuchung ankommt. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund der Vorgeschichte habe sich zwischen den Beteiligten ein konkretes Rechtsverhältnis entwickelt. Dadurch, dass das Landratsamt seine unrichtige Rechtsauffassung auch gegenüber den Abnehmern der Klägerin vertrete, seien Schäden bei der Klägerin eingetreten. Sie müsse auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren befürchten. Die Einstufung der Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die Kategorien müsse der Unternehmer, nicht die Verarbeitungsbehörde vornehmen. Ein Bescheid, gegen den sie sich wenden könne, sei nicht erlassen worden.
Mit der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1774/2002 sei das bei der Schlachtung anfallende Material in verschiedene Risikogruppen eingeteilt und für genussuntaugliche Nebenprodukte festgelegt worden, dass diese nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 habe ein Gleichgewicht zwischen Verwertung und Beseitigung gefunden werden sollen. Nach Art. 10 b der Verordnung sei wesentliche Voraussetzung für die Klassifizierung als Material der Kategorie 3 die Schlachttieruntersuchung, bei der die maßgebliche Risikobeurteilung stattfinde. Nach Buchstabe i) des Artikels 10 b seien nur solche genussuntauglichen Teile auszusondern, die zugleich Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen. Die Schlachttieruntersuchung erfolge im Herkunftsbetrieb durch einen amtlichen Tierarzt und beinhalte eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit litten. Die spätere Fleischuntersuchung im Schlachthof habe nur noch eine geringere Bedeutung, was sich daran zeige, dass diese durch Fachassistenten vorgenommen werde. Der Tierarzt besichtige nur noch stichprobenartig Eingeweide und Leibeshöhlen und untersuche Stichproben von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde. Krankheiten könnten zuverlässig nur durch Tierärzte in der Haltungsumgebung festgestellt werden, während bei der Fleischuntersuchung lediglich genussuntaugliche Teile, etwa Anomalien, ausgesondert würden. Bei der Fleischuntersuchung untersuche der Amtstierarzt Stichproben auf Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Erkrankung und erkläre gegebenenfalls die gesamte Partie für genussuntauglich. Bei der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehe es nicht um Genusstauglichkeit, sondern um den Schutz für Mensch und Tier vor ansteckenden Krankheiten durch Schlachtnebenprodukte. Die Verwendung des Imperfekts in Art. 10 b Buchstabe i) der Verordnung zeige die Bezugnahme auf den vergangenen Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung. Auch die Auflistung des Materials der Kategorie 2 in Art. 9 der Verordnung ergebe dies, denn die bei der Fleischuntersuchung beanstandeten Teile und Tierkörper seien dort nicht genannt. Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich zu verhindern, dass erkrankte Tiere in die Lebens- und Futtermittelkette gelangten, lasse sich zuverlässig nur im Rahmen der Schlachttieruntersuchung, nicht aber nach der Schlachtung „am Band“ erreichen. Bei der Schlachttieruntersuchung würden Anzeichen für Zoonosen, das heißt von Tier zu Mensch und von Mensch zu Tier übertragbare Infektionskrankheiten, untersucht, während bei der Fleischuntersuchung nach der dafür maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 Fleisch in den unterschiedlichsten Fällen für genussuntauglich erklärt werde. Es gehe dort nicht um die Frage der Übertragung von Krankheiten, sondern um die Eignung des Fleischs zum Verzehr. Nur ausnahmsweise könne der amtliche Tierarzt bei genussuntauglichem Material bei seiner stichprobenartigen Untersuchung Zeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten feststellen. Die Kriterien für Genusstauglichkeit aber auch für Nebenprodukte der Kategorie 3 zu verwenden, halte der Verordnungsgeber gemäß Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für unverhältnismäßig. Ubiquitär vorkommenden Keime seien ohnehin nicht von den übertragbaren Krankheiten im Sinne der Verordnung gemeint. Es sei fachlich nicht nachzuvollziehen, dass bei ein und demselben Tier das Muskelfleisch als verzehrstauglich klassifiziert werde, die Köpfe, Füße und Federn Material der Kategorie 3 darstellten und andere Körperteile mit lokalen Entzündungen so gefährlich seien, dass sie nicht einmal mehr zur Herstellung von Futtermitteln taugten. Auch dies zeige, dass es auf die Beurteilung bei der Schlachttieruntersuchung ankomme, während das Ergebnis der Fleischuntersuchung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Einordnung des nicht zum Verzehr bestimmten Materials habe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass bei Geflügel, welches im Rahmen der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand als schlachttauglich befunden und im Schlachthof geschlachtet wurde, Schlachtkörper, ganze Körper oder Teile von Tieren sogenanntes Material der Kategorie 3 im Sinne der VO (EG) Nr. 1069/2009 darstellen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Fleischuntersuchung als genusstauglich oder genussuntauglich eingestuft wurden, es sei denn, der amtliche Tierarzt - und nur dieser - stellte im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung gemäß Anhang I, Abschnitt IV, Kapitel V B. Ziffer 1 b) der VO (EG) Nr. 854/2004 auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten fest.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, der nur leicht modifizierte Wortlaut der Verordnung habe nichts an der grundlegenden Systematik und dem Sinn und Zweck der Kategorisierung der tierischen Nebenprodukte geändert; der materielle Kern der Vorschriften sei gleich geblieben. Die Einteilung in die drei verschiedenen Kategorien müsse nach dem Regelungsziel des tierischen Nebenprodukterechts stets risikoorientiert erfolgen. Eine Herabstufung in eine niedrigere Risikogruppe sei daher nicht möglich, die gewählte Form einer Verordnung lasse den Mitgliedstaaten keinen Spielraum. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es bei der Eingruppierung der unter Art. 10 b Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Schlachtkörper, ganzen Körper und Teile von Tieren weiterhin nicht nur auf das Vorliegen der Schlachttauglichkeit, sondern auch auf das der Genusstauglichkeit bzw. - bei Genussuntauglichkeit - auf das Fehlen von Krankheitsanzeichen an. Das Merkmal „schlachttauglich“ sei immer nur die Grundvoraussetzung für die Risikobeurteilung. Die Genusstauglichkeit bzw. Genussuntauglichkeit habe im Rahmen der Einstufung der unter Buchstabe i) aufgeführten tierischen Produkte nach Kategorie 3 weiterhin zentrale Bedeutung. Als Material dieser Kategorie dürfe lediglich solches tierisches Material eingestuft werden, bei dem das Vorliegen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Bereits bei Anzeichen einer Krankheit sei von einer weiteren Verwendung des Materials abzusehen. Die neue Verordnung habe gegenüber der Vorgängernorm im fraglichen Bereich nur die Änderung gebracht, dass früher genussuntaugliche Teile eines ansonsten genusstauglichen Schlachtkörpers als K 3 eingestuft werden konnten, während nunmehr genussuntaugliche Teile wie auch ganze genussuntaugliche Körper als solche eingestuft werden könnten, wenn keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten vorlägen. Beide Verordnungen setzten aber sowohl eine Schlachttier- als auch eine Fleischuntersuchung voraus. Es sei nicht Anliegen des Beklagten, untaugliches Material generell als Material der Kategorie 2 einzustufen; von Bedeutung sei allein, ob das Material wegen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit genussuntauglich sei. Daher könne das Material erst im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingestuft werden. Beide Untersuchungen seien sich ergänzende Kontrollen in der Beurteilung von Schlachtmaterial. Die Schlachttieruntersuchung am lebenden Tier allein schütze nicht vor ansteckenden Krankheiten. Bei Geflügel erfolge sie in der Partie, d. h., es werde nicht das Einzeltier, sondern die Tiergruppe betrachtet. Es sei daher umso wichtiger, das Einzeltier zusätzlich bei der Fleischuntersuchung zu beurteilen. Viele Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten könnten nur bei der Fleischuntersuchung, nicht aber bei der Schlachttieruntersuchung festgestellt werden. Eine Vielzahl von pathologisch-anatomischen Veränderungen bei toten Tieren könnten auf eine Erkrankung des betroffenen Tieres zu Lebzeiten, welche auch symptomlos ablaufen könne, hindeuten. Die Fleischuntersuchung sei daher notwendig; lediglich spezielle, in Artikel 10 b Buchstabe ii) bis v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführte Schlachtkörperteile könnten ohne Beurteilung in der Fleischuntersuchung der Kategorie 3 zugeordnet werden. Der Verordnungsgeber unterscheide zwischen unterschiedlichen Risikostufen, indem er verschiedene Materialien mit verschiedenen Untersuchungen kontrollieren lasse. Die Fachassistenten seien für die Fleischuntersuchung so geschult, dass sie Veränderungen und Erkrankungen erkennen und beurteilen könnten, dies stelle sogar eine ihrer Hauptaufgaben dar. Das tierische Nebenprodukterecht nutze das Ergebnis der lebensmittelrechtlichen Fleischuntersuchung zur Zuordnung der Materialien zu den Kategorien.
11 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Schwäbisch Hall vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, insbesondere durch die auf Verlangen des Landratsamts von der Klägerin ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen die Klägerin aber nicht einverstanden ist, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist, ob auch die amtlichen Fachassistenten bei der von ihnen vorgenommenen Fleischuntersuchung K2-Material auszusondern haben, oder ob dies allein dem amtlichen Tierarzt obliegt. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, da die vorläufig getroffenen organisatorischen Maßnahmen für sie wirtschaftlich ungünstiger sind und sie bei einer anderen Verfahrensweise ggf. mit einem Bußgeldverfahren rechnen müsste.
II.
13 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn sie wäre unrichtig: Es ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass Geflügel, das im Rahmen der Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich befunden und in einem Schlachthof geschlachtet wurde, im Ganzen oder in Teilen zu der Kategorie 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehört. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten feststellt, sondern auch dann, wenn der amtliche Fachassistent eine solche Feststellung trifft, sowie weiter dann, wenn es sich um einen bloßen Verdachtsfall einer solchen Krankheit handelt.
14 
1. Die Frage der Zuordnung zu den einzelnen Kategorien richtet sich nach Art. 7 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind die tierischen Nebenprodukte in die spezifischen Kategorien nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahren einzustufen. Art. 10 definiert in Form einer Aufzählung das Material der Kategorie 3, welches als (Heim-)Tierfutter verwertet werden darf. Maßgeblich ist hier Punkt b) der Liste. Dieser lautet:
15 
„Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichem Verzehr getötet wurde:
16 
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
17 
ii) Geflügelköpfe;
18 
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von
19 
- anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie
20 
- Wiederkäuern, die gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
21 
iv) Schweinsborsten;
22 
v) Federn;“
23 
Schon der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, dass es für die Zuordnung des Materials in Punkt b) i) zur Kategorie 3 maßgeblich darauf ankommt, ob die fraglichen Geflügelkörper oder -teile Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufgewiesen haben. Die Vorschrift stellt selbst den Zusammenhang mit der Zurückweisung als genussuntauglich her; daraus folgt, dass hier die Durchführung der Fleischuntersuchung in den Blick genommen wurde. Anders als die Klägerin meint, erfolgt nämlich bei der Schlachttieruntersuchung, auf die sie maßgeblich abstellen will, keine Zurückweisung einzelner Tiere als genussuntauglich, sondern allein die Beurteilung der Schlachttauglichkeit der ganzen Herde (Partie) zum menschlichen Verzehr. Angesichts des Vorsorgegrundsatzes, welcher die Abwehr von Gefahren durch die tierischen Nebenprodukte im Auge hat und der die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 prägt, leuchtet es auch ein, dass es nicht allein auf die Schlachttieruntersuchung, sondern auf jegliche Untersuchung der zu schlachtenden und geschlachteten Tiere ankommt: immer dann, wenn Anzeichen für eine auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit auftreten, ist der entsprechende Körper oder das Teil des Tiers der Kategorie 2 zuzuordnen, weil es eben nicht mehr Material der Kategorie 3 sein kann, aber auch nicht solches der Kategorie 1 ist, (vgl. Art. 9 f) und h) der Verordnung). Die Verwendung des Imperfekts in Art. 10 b) Buchstabe i) verweist daher nicht auf die Schlachttieruntersuchung zurück, sondern drückt die Selbstverständlichkeit aus, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung feststehen muss, bevor eine Zuordnung zu einer Kategorie erfolgen kann.
24 
2. Der Auffassung der Klägerin, eine solche Zuordnung zu Kategorien könne nur durch Stichproben des amtlichen Tierarztes im Rahmen der Fleischuntersuchung erfolgen, kann nicht gefolgt werden. Die Durchführung der Fleischbeschau ist in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 geregelt. Nach Art. 5 dieser Verordnung, der die amtliche Überwachung von Frischfleisch regelt, führt nach Ziff. 1 b) und d) der Vorschrift der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen u.a. in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung durch. Nach Ziff. 3 des Art. 5 trifft er u.a. Entscheidungen bezüglich Fleisch. Nach Ziff. 4 des Art. 5 können amtliche Fachassistenten den amtlichen Tierarzt bei der amtlichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen. Nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe D gehört zu den Inspektionsaufgaben die Fleischuntersuchung. Nach Ziff. 1. dieser Vorschrift sind die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmaß muss dabei Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.
25 
Es fällt auf, dass an dieser Stelle nicht wie sonst häufig im Anhang I der Verordnung 854/2004 vom amtlichen Tierarzt, sondern vom „Inspektionspersonal“ die Rede ist. Aus Abschnitt III Kapitel I des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geht hervor, warum: Danach dürfen amtliche Fachassistenten den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unterstützen, wobei u. a. folgende Einschränkung gilt: „3. bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amtlichen Fachassistenten regelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durchführen.“ Hieraus wird deutlich, dass die Fleischuntersuchung grundsätzlich vom amtlichen Fachassistenten unter gelegentlicher Aufsicht des Tierarztes durchgeführt wird. Nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II 2. b) muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein, wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert, der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht und der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Normen eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der amtliche Fachassistent weitgehend selbständig bei der Fleischuntersuchung arbeitet, verdächtiges Material aber dem amtlichen Tierarzt vorlegt. Auch die Entscheidungen bezüglich Fleisch kann der amtliche Fachassistent treffen (Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V, 1.). Schließlich ist spezifisch für Geflügel im Anhang I Abschnitt IV Kapitel V B. 1. die Fleischuntersuchung nach den Abschnitten I und III vorgeschrieben und darüber hinaus, dass der amtliche Tierarzt persönlich a) eine tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren und b) bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eine eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Untersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, durchführt. Letztere Stichproben, auf die die Klägerin alleine abstellen will, dienen wesentlich der Zustandsbeurteilung einer ganzen Partie von geschlachtetem Geflügel. Wichtig für die Frage der Kategorienzuordnung sind aber die Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen, da die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 infektiöses Material in Nebenprodukten der Kategorie 3 vermeiden will. Daher muss auch der amtliche Fachassistent für die Aussonderung solchen Materials sorgen.
26 
Es ergibt sich, dass sich die Tätigkeit der amtlichen Fachassistenten keineswegs auf eine Durchführung von Untersuchungen beschränkt, sondern ihnen auch erlaubt, Konsequenzen aus dem Untersuchungsergebnis zu ziehen, insbesondere auch die Zuordnung der tierischen Nebenprodukte zu den Kategorien zu überwachen. Hierbei ist grundsätzlich der Unternehmer für die richtige Zuordnung der Nebenprodukte zu den Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verantwortlich, das amtliche Personal agiert im Rahmen der Kontrolle. Der amtliche Tierarzt hat die Oberaufsicht, trifft aber keineswegs alle notwendigen Entscheidungen. Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Fachassistenten für die Durchführung ihrer Aufgaben hinreichend und spezifisch ausgebildet sind (geregelt in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004).
27 
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Fleischuntersuchung immer nur darauf ankommt, ob Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind. Das heißt, lediglich der Verdacht, nicht aber der Nachweis einer solchen Krankheit ist Voraussetzung für die Verwerfung als Material der Kategorie 2. Auch dies wird in dem Feststellungsantrag der Klägerin verkannt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr.3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage der Befugnis der amtlichen Fachassistenten zur Verwerfung von Nebenprodukten der Schlachtung hat grundsätzliche Bedeutung.
30 
Beschluss vom 15.03.2012
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
50.000,00 EUR
festgesetzt.
32 
Auf diesen Betrag schätzt die Kammer die finanziellen Einbußen der Klägerin, die sie durch die vom Landratsamt verlangte Verfahrensweise bei der Geflügelschlachtung und bei der Einstufung der tierischen Nebenprodukte erleidet.

Gründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, insbesondere durch die auf Verlangen des Landratsamts von der Klägerin ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen die Klägerin aber nicht einverstanden ist, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist, ob auch die amtlichen Fachassistenten bei der von ihnen vorgenommenen Fleischuntersuchung K2-Material auszusondern haben, oder ob dies allein dem amtlichen Tierarzt obliegt. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, da die vorläufig getroffenen organisatorischen Maßnahmen für sie wirtschaftlich ungünstiger sind und sie bei einer anderen Verfahrensweise ggf. mit einem Bußgeldverfahren rechnen müsste.
II.
13 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn sie wäre unrichtig: Es ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass Geflügel, das im Rahmen der Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich befunden und in einem Schlachthof geschlachtet wurde, im Ganzen oder in Teilen zu der Kategorie 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehört. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten feststellt, sondern auch dann, wenn der amtliche Fachassistent eine solche Feststellung trifft, sowie weiter dann, wenn es sich um einen bloßen Verdachtsfall einer solchen Krankheit handelt.
14 
1. Die Frage der Zuordnung zu den einzelnen Kategorien richtet sich nach Art. 7 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind die tierischen Nebenprodukte in die spezifischen Kategorien nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahren einzustufen. Art. 10 definiert in Form einer Aufzählung das Material der Kategorie 3, welches als (Heim-)Tierfutter verwertet werden darf. Maßgeblich ist hier Punkt b) der Liste. Dieser lautet:
15 
„Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichem Verzehr getötet wurde:
16 
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
17 
ii) Geflügelköpfe;
18 
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von
19 
- anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie
20 
- Wiederkäuern, die gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
21 
iv) Schweinsborsten;
22 
v) Federn;“
23 
Schon der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, dass es für die Zuordnung des Materials in Punkt b) i) zur Kategorie 3 maßgeblich darauf ankommt, ob die fraglichen Geflügelkörper oder -teile Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufgewiesen haben. Die Vorschrift stellt selbst den Zusammenhang mit der Zurückweisung als genussuntauglich her; daraus folgt, dass hier die Durchführung der Fleischuntersuchung in den Blick genommen wurde. Anders als die Klägerin meint, erfolgt nämlich bei der Schlachttieruntersuchung, auf die sie maßgeblich abstellen will, keine Zurückweisung einzelner Tiere als genussuntauglich, sondern allein die Beurteilung der Schlachttauglichkeit der ganzen Herde (Partie) zum menschlichen Verzehr. Angesichts des Vorsorgegrundsatzes, welcher die Abwehr von Gefahren durch die tierischen Nebenprodukte im Auge hat und der die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 prägt, leuchtet es auch ein, dass es nicht allein auf die Schlachttieruntersuchung, sondern auf jegliche Untersuchung der zu schlachtenden und geschlachteten Tiere ankommt: immer dann, wenn Anzeichen für eine auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit auftreten, ist der entsprechende Körper oder das Teil des Tiers der Kategorie 2 zuzuordnen, weil es eben nicht mehr Material der Kategorie 3 sein kann, aber auch nicht solches der Kategorie 1 ist, (vgl. Art. 9 f) und h) der Verordnung). Die Verwendung des Imperfekts in Art. 10 b) Buchstabe i) verweist daher nicht auf die Schlachttieruntersuchung zurück, sondern drückt die Selbstverständlichkeit aus, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung feststehen muss, bevor eine Zuordnung zu einer Kategorie erfolgen kann.
24 
2. Der Auffassung der Klägerin, eine solche Zuordnung zu Kategorien könne nur durch Stichproben des amtlichen Tierarztes im Rahmen der Fleischuntersuchung erfolgen, kann nicht gefolgt werden. Die Durchführung der Fleischbeschau ist in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 geregelt. Nach Art. 5 dieser Verordnung, der die amtliche Überwachung von Frischfleisch regelt, führt nach Ziff. 1 b) und d) der Vorschrift der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen u.a. in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung durch. Nach Ziff. 3 des Art. 5 trifft er u.a. Entscheidungen bezüglich Fleisch. Nach Ziff. 4 des Art. 5 können amtliche Fachassistenten den amtlichen Tierarzt bei der amtlichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen. Nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe D gehört zu den Inspektionsaufgaben die Fleischuntersuchung. Nach Ziff. 1. dieser Vorschrift sind die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmaß muss dabei Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.
25 
Es fällt auf, dass an dieser Stelle nicht wie sonst häufig im Anhang I der Verordnung 854/2004 vom amtlichen Tierarzt, sondern vom „Inspektionspersonal“ die Rede ist. Aus Abschnitt III Kapitel I des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geht hervor, warum: Danach dürfen amtliche Fachassistenten den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unterstützen, wobei u. a. folgende Einschränkung gilt: „3. bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amtlichen Fachassistenten regelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durchführen.“ Hieraus wird deutlich, dass die Fleischuntersuchung grundsätzlich vom amtlichen Fachassistenten unter gelegentlicher Aufsicht des Tierarztes durchgeführt wird. Nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II 2. b) muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein, wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert, der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht und der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Normen eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der amtliche Fachassistent weitgehend selbständig bei der Fleischuntersuchung arbeitet, verdächtiges Material aber dem amtlichen Tierarzt vorlegt. Auch die Entscheidungen bezüglich Fleisch kann der amtliche Fachassistent treffen (Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V, 1.). Schließlich ist spezifisch für Geflügel im Anhang I Abschnitt IV Kapitel V B. 1. die Fleischuntersuchung nach den Abschnitten I und III vorgeschrieben und darüber hinaus, dass der amtliche Tierarzt persönlich a) eine tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren und b) bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eine eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Untersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, durchführt. Letztere Stichproben, auf die die Klägerin alleine abstellen will, dienen wesentlich der Zustandsbeurteilung einer ganzen Partie von geschlachtetem Geflügel. Wichtig für die Frage der Kategorienzuordnung sind aber die Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen, da die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 infektiöses Material in Nebenprodukten der Kategorie 3 vermeiden will. Daher muss auch der amtliche Fachassistent für die Aussonderung solchen Materials sorgen.
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Es ergibt sich, dass sich die Tätigkeit der amtlichen Fachassistenten keineswegs auf eine Durchführung von Untersuchungen beschränkt, sondern ihnen auch erlaubt, Konsequenzen aus dem Untersuchungsergebnis zu ziehen, insbesondere auch die Zuordnung der tierischen Nebenprodukte zu den Kategorien zu überwachen. Hierbei ist grundsätzlich der Unternehmer für die richtige Zuordnung der Nebenprodukte zu den Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verantwortlich, das amtliche Personal agiert im Rahmen der Kontrolle. Der amtliche Tierarzt hat die Oberaufsicht, trifft aber keineswegs alle notwendigen Entscheidungen. Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Fachassistenten für die Durchführung ihrer Aufgaben hinreichend und spezifisch ausgebildet sind (geregelt in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004).
27 
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Fleischuntersuchung immer nur darauf ankommt, ob Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind. Das heißt, lediglich der Verdacht, nicht aber der Nachweis einer solchen Krankheit ist Voraussetzung für die Verwerfung als Material der Kategorie 2. Auch dies wird in dem Feststellungsantrag der Klägerin verkannt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr.3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage der Befugnis der amtlichen Fachassistenten zur Verwerfung von Nebenprodukten der Schlachtung hat grundsätzliche Bedeutung.
30 
Beschluss vom 15.03.2012
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
50.000,00 EUR
festgesetzt.
32 
Auf diesen Betrag schätzt die Kammer die finanziellen Einbußen der Klägerin, die sie durch die vom Landratsamt verlangte Verfahrensweise bei der Geflügelschlachtung und bei der Einstufung der tierischen Nebenprodukte erleidet.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
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published on 20/04/2018 00:00

Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 29. November 2016 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 - 4 K 3474/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.