Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2015 - 4 K 1846/15

published on 21/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2015 - 4 K 1846/15
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Eintragung in die Handwerksrolle.
Der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, S. K, war vom 24.04.2002 bis 04.08.2010 als Einzelunternehmen mit dem Handwerk „Steinmetz und Steinbildhauer“ in die Handwerksrolle bei der Beklagten eingetragen. Weil sich das Unternehmen nach den Angaben von S. K. nur mit Handel und einfachen Tätigkeiten befasste, wurde das Unternehmen im Jahr 2010 gelöscht.
Am 18.12.2013 meldete die Klägerin das Gewerbe „Grabsteine und Restauration von Natursteinen, Handel von Grabmalen und Natursteinen, sowie handwerkliche Tätigkeiten im geringen Umfang“ an. Daraufhin verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2014 und 05.12.2014 die Eintragung des betriebenen Gewerbes in die Handwerksrolle. Die Klägerin kam dem nicht nach.
Mit Bescheid vom 19.01.2015 kündigte die Beklagte die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen an. Zur Begründung hieß es, die Klägerin führe ohne die entsprechende Fachbetriebseintragung zulassungspflichtige Tätigkeiten aus. Es wurde auf die Gewerbeeintragung und den Internetauftritt des Unternehmens verwiesen, in dem voll umfänglich das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk beworben werde.
Am 13.02.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und trug vor, sie handle mit Grabmalen, importiere sie, konfektioniere sie fertig und setze die Grabsteine vor Ort. Dies stelle nur eine untergeordnete handwerkliche Tätigkeit dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 11.03.2015, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks sei nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Klägerin bewerbe das Handwerk voll umfänglich. Die Art der Werbung und die Zahl der gewerblichen Mitarbeiter (im Sommer 10, im Winter 6) lasse erkennen, dass der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs überschritten sei. Der Verkauf von Grabmalen und deren Aufstellung sei ein einheitlicher Betriebsvorgang und stelle eine einheitliche Leistung dar, die sich nicht in Handel einerseits und untergeordnete handwerkliche Tätigkeit andererseits aufgliedern lasse. Auch der Kunde wünsche dies so. Der Betrieb sei als Handwerksbetrieb gewerberechtlich angemeldet worden. Das „Versetzen“ von Grabsteinen gehöre zum Meisterprüfungs-Berufsbild und zum Kernbereich jenes Handwerks.
Am Montag, 13.04.2015, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr Betrieb umfasse das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht vollständig und sie übe auch keine für das Handwerk wesentlichen Tätigkeiten aus. Sie beschränke sich auf das Anfertigen der Inschriften auf den Grabsteinen und deren Aufstellung. Die Grabsteine selbst und das Zubehör würden als Fertigware aus dem Ausland importiert. Eine Restauration nehme sie nicht vor. Das Beschriften und Aufstellen der Grabsteine sei keine für das Handwerk wesentliche Tätigkeit, denn der Kernbereich dieses Handwerks liege in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein. Der natürliche oder künstliche Stein werde bearbeitet und damit dem Steinrohling durch substanzverändernde Tätigkeiten ein neues Gesicht oder eine neue Gestalt gegeben. Das bloße Aufstellen sei nur dem Randbereich des Handwerks zuzuordnen und sei für die Herstellung des Werkes aus Stein nicht prägend. Dies gelte auch für das Fertigen der Schriften am Grabstein. Diese Tätigkeit erfolge durch Einstrahlung mit einer Sandstrahlmaschine nach einer durch einen Plotter erstellten Schriftvorlage und erfordere keinerlei qualifizierte Kenntnisse und Fertigkeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Darstellung der Klägerin sei S. K. Inhaber der Firma B.-Grabmale, in deren Internetauftritt für das Handwerk geworben worden sei. Er sei voll für die Inhalte der Website verantwortlich. Die eigene Handwerkskunst und die Schaffung eines besonderen Grabmals werde beworben. Die Klägerin berate die Kunden, schaffe das Grabmal nach Kundenwunsch, führe Einzelfertigung durch Bearbeitung von Natursteinen durch, gestalte und fertige die Schriften am Grabstein und stelle das Grabmal auf dem Friedhof auf und befestige es. Dies seien wesentliche Tätigkeiten, die zum Kernbereich des Handwerks gehörten und ihm sein essentielles Gepräge verliehen. Dies gelte sowohl für das Aufstellen als auch für das Beschriften.
13 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben: Ein amtlicher Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 befindet sich nicht bei den Akten. Allerdings trägt der Widerspruchsbescheid den Eingangsstempel des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.03.2015. Damit wurde er an diesem Tage zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat wäre somit am 11.04.2015 abgelaufen. Da dieser Tag ein Samstag war, verlängerte sich die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum nächsten Werktag, Montag dem 13.04.2015. An diesem Tage wurde die Klage erhoben. Sie ist damit fristgerecht.
II.
15 
Rechtsgrundlage für die angegriffene Eintragungsankündigung ist § 11 HwO. Danach hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört. Gemäß § 12 HwO steht gegen eine solche Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg offen. Es handelt sich damit um einen Verwaltungsakt. Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn die materiellen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 11). Dies bedeutet, dass es sich um einen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Betrieb handeln muss.
16 
1. Eintragungsfähig ist der Betrieb der Klägerin, da deren Betriebsleiter, Herr S. K., die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO erfüllt, denn er hat die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bestanden (§ 7 Abs. 1 a HwO).
17 
2. Eintragungspflichtig ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO vorliegen, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden darf, sie also nicht zulassungspflichtig ist. Hierzu erläutert § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO, dass ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
18 
a) Das Handwerk der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ ist in Nr. 8 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Der Gewerbebetrieb der Klägerin umfasst dieses Handwerk indessen nicht vollständig. Der Betrieb hat seinen weit überwiegenden Schwerpunkt im Handel mit Grabsteinen, die er auf Bestellung über die von ihm betriebene Website „www.yyy.de“ aus dem Ausland importiert, in der Regel mit der gewünschten Schrift in einem automatisierten Verfahren versieht und dann an die Kunden versendet. Nach seinen Angaben im Mail vom 23.01.2014 an die Beklagte umfasst die Steinmetztätigkeit nur ca. 15 % des Umsatzes. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin hierzu präzisiert, verkaufe ca. 2200 Grabsteine im Jahr. Das von ihm auch angebotene Aufstellen mache 7 bis 8 % seines Umsatzes aus, das Aufbringen der Schrift koste den Kunden nur ca. 30 EUR. In geringem Umfang versehe er die importierten Grabsteine auch mit erhabenen Schriften, die aufgedübelt würden.
19 
b) Die Klägerin übt damit keine wesentliche Tätigkeit des Handwerks der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ aus. Die neben dem Import und Handel von der Klägerin betriebenen Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich dem fraglichen Handwerk zuzuordnen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 11.07.2008 (BGBl S. 1281) sind zum Zwecke der Meisterprüfung u. a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: „Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen.“ Gleiches ergibt sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 09.05.2003 (BGBl S. 690), wo nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 Gegenstand des Ausbildungsberufsbildes in der gemeinsamen Berufsausbildung „Herstellen von Schriften und Symbolen“ ist, in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 b „Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen“. Eine Aussage zur Wesentlichkeit der einzelnen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41/88 - GewArch 1991, 231) damit aber noch nicht verbunden. Wesentliche Tätigkeiten liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des voll handwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (BVerwG, a.a.O., S 232). Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt in der zitierten Entscheidung den Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks dahingehend, dass dieser in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein zu sehen sei. Aus dem Stein als Werkstoff und unter Verwendung des Werkstoffs Stein stelle der Steinmetz und Steinbildhauer sein Werk her. Dem Steinmetzen und Steinbildhauer gehe es vorwiegend darum, unter Verwendung von Stein etwas zu schaffen, nicht dagegen vorhandenes, lediglich restaurieren zu konservieren (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 232). Von diesen Grundsätzen geht auch das Gericht aus. Dem folgend hat ebenfalls zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk das OVG Lüneburg mit Urteil vom 11.03.2010 (- 8 LB 9/08 - GewArch 2010, 213) ausgeführt, im Verhältnis zu jenem Kernbereich sei das bloße Aufstellen des aus Stein hergestellten Werkes nur eine dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Aufstellen mit Fundamentierungs-, Armierungs- oder Verdübelungsarbeiten verbunden sei. Denn für die Herstellung des Werks aus Stein und die handwerkliche gestaltende Arbeit des Steinmetzen oder Steinbildhauers seien diese Tätigkeiten nicht prägend (Rn. 49 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1990, Rn. 18). Eine solche dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit liegt auch im vorliegenden Fall vor. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung zunächst für die Tätigkeit des Aufstellens der importierten bestellten Grabsteine.
20 
Aber auch das Anbringen der Schrift ist keine wesentliche Tätigkeit. Zwar wird hier in die Substanz des bestellten, fertigen Grabsteins eingegriffen und dessen äußere Gestalt etwas verändert. Die Art und Weise, wie dies geschieht, nämlich durch Sandstrahlen mit Hilfe einer vorgefertigten Schablone, lässt eine solcherart vorgenommene Beschriftung aus den wesentlichen Tätigkeiten ausscheiden. Maßgeblich ist hierbei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO, wonach nicht wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche sind, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Dies ist bei der fraglichen Tätigkeit der Fall. Gleiches gilt auch für die Anbringung vorgefertigter, erhabener Metallschriften auf dem Grabstein. Auch diese Tätigkeit lässt sich unschwer innerhalb von drei Monaten erlernen. Qualifizierte Mitarbeiter sind hierfür nicht erforderlich, so dass ein handwerksmäßiges Betreiben im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO auch hinsichtlich des Anbringens der Beschriftung, mit welcher Methode auch immer, nicht vorliegt.
21 
Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Werbung der Klägerin ihre handwerkliche Kompetenz und handwerklichen Leistungen herausstellt. Allerdings ist maßgeblich, ob die Klägerin solche Tätigkeiten auch in der täglichen Realität ausübt; dies ist nach dem Ausgeführten nicht der Fall.
22 
3. Die auch dem Umfang nach höchst untergeordneten handwerklichen Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin dürften allerdings keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO darstellen, der dann nach § 3 Abs. 2 HwO unerheblich wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass sich die Betriebe des Handels und Vertriebs der Grabsteine einerseits und deren Bearbeitung andererseits deutlich unterscheiden ließen. Eine solche Aufspaltung des Betriebs erschiene willkürlich, weil Lieferung und Aufstellung (Montage) eng zusammen hängen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.1993 - 14 S 369/93 - NVwZ-RR 1994, 84).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Beschluss vom 21.09.2015
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 54.3.1, mindestens anzusetzenden Streitwert, wenn um die Eintragung in die Handwerksrolle gestritten wird.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben: Ein amtlicher Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 befindet sich nicht bei den Akten. Allerdings trägt der Widerspruchsbescheid den Eingangsstempel des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.03.2015. Damit wurde er an diesem Tage zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat wäre somit am 11.04.2015 abgelaufen. Da dieser Tag ein Samstag war, verlängerte sich die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum nächsten Werktag, Montag dem 13.04.2015. An diesem Tage wurde die Klage erhoben. Sie ist damit fristgerecht.
II.
15 
Rechtsgrundlage für die angegriffene Eintragungsankündigung ist § 11 HwO. Danach hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört. Gemäß § 12 HwO steht gegen eine solche Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg offen. Es handelt sich damit um einen Verwaltungsakt. Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn die materiellen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 11). Dies bedeutet, dass es sich um einen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Betrieb handeln muss.
16 
1. Eintragungsfähig ist der Betrieb der Klägerin, da deren Betriebsleiter, Herr S. K., die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO erfüllt, denn er hat die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bestanden (§ 7 Abs. 1 a HwO).
17 
2. Eintragungspflichtig ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO vorliegen, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden darf, sie also nicht zulassungspflichtig ist. Hierzu erläutert § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO, dass ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
18 
a) Das Handwerk der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ ist in Nr. 8 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Der Gewerbebetrieb der Klägerin umfasst dieses Handwerk indessen nicht vollständig. Der Betrieb hat seinen weit überwiegenden Schwerpunkt im Handel mit Grabsteinen, die er auf Bestellung über die von ihm betriebene Website „www.yyy.de“ aus dem Ausland importiert, in der Regel mit der gewünschten Schrift in einem automatisierten Verfahren versieht und dann an die Kunden versendet. Nach seinen Angaben im Mail vom 23.01.2014 an die Beklagte umfasst die Steinmetztätigkeit nur ca. 15 % des Umsatzes. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin hierzu präzisiert, verkaufe ca. 2200 Grabsteine im Jahr. Das von ihm auch angebotene Aufstellen mache 7 bis 8 % seines Umsatzes aus, das Aufbringen der Schrift koste den Kunden nur ca. 30 EUR. In geringem Umfang versehe er die importierten Grabsteine auch mit erhabenen Schriften, die aufgedübelt würden.
19 
b) Die Klägerin übt damit keine wesentliche Tätigkeit des Handwerks der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ aus. Die neben dem Import und Handel von der Klägerin betriebenen Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich dem fraglichen Handwerk zuzuordnen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 11.07.2008 (BGBl S. 1281) sind zum Zwecke der Meisterprüfung u. a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: „Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen.“ Gleiches ergibt sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 09.05.2003 (BGBl S. 690), wo nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 Gegenstand des Ausbildungsberufsbildes in der gemeinsamen Berufsausbildung „Herstellen von Schriften und Symbolen“ ist, in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 b „Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen“. Eine Aussage zur Wesentlichkeit der einzelnen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41/88 - GewArch 1991, 231) damit aber noch nicht verbunden. Wesentliche Tätigkeiten liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des voll handwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (BVerwG, a.a.O., S 232). Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt in der zitierten Entscheidung den Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks dahingehend, dass dieser in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein zu sehen sei. Aus dem Stein als Werkstoff und unter Verwendung des Werkstoffs Stein stelle der Steinmetz und Steinbildhauer sein Werk her. Dem Steinmetzen und Steinbildhauer gehe es vorwiegend darum, unter Verwendung von Stein etwas zu schaffen, nicht dagegen vorhandenes, lediglich restaurieren zu konservieren (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 232). Von diesen Grundsätzen geht auch das Gericht aus. Dem folgend hat ebenfalls zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk das OVG Lüneburg mit Urteil vom 11.03.2010 (- 8 LB 9/08 - GewArch 2010, 213) ausgeführt, im Verhältnis zu jenem Kernbereich sei das bloße Aufstellen des aus Stein hergestellten Werkes nur eine dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Aufstellen mit Fundamentierungs-, Armierungs- oder Verdübelungsarbeiten verbunden sei. Denn für die Herstellung des Werks aus Stein und die handwerkliche gestaltende Arbeit des Steinmetzen oder Steinbildhauers seien diese Tätigkeiten nicht prägend (Rn. 49 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1990, Rn. 18). Eine solche dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit liegt auch im vorliegenden Fall vor. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung zunächst für die Tätigkeit des Aufstellens der importierten bestellten Grabsteine.
20 
Aber auch das Anbringen der Schrift ist keine wesentliche Tätigkeit. Zwar wird hier in die Substanz des bestellten, fertigen Grabsteins eingegriffen und dessen äußere Gestalt etwas verändert. Die Art und Weise, wie dies geschieht, nämlich durch Sandstrahlen mit Hilfe einer vorgefertigten Schablone, lässt eine solcherart vorgenommene Beschriftung aus den wesentlichen Tätigkeiten ausscheiden. Maßgeblich ist hierbei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO, wonach nicht wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche sind, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Dies ist bei der fraglichen Tätigkeit der Fall. Gleiches gilt auch für die Anbringung vorgefertigter, erhabener Metallschriften auf dem Grabstein. Auch diese Tätigkeit lässt sich unschwer innerhalb von drei Monaten erlernen. Qualifizierte Mitarbeiter sind hierfür nicht erforderlich, so dass ein handwerksmäßiges Betreiben im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO auch hinsichtlich des Anbringens der Beschriftung, mit welcher Methode auch immer, nicht vorliegt.
21 
Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Werbung der Klägerin ihre handwerkliche Kompetenz und handwerklichen Leistungen herausstellt. Allerdings ist maßgeblich, ob die Klägerin solche Tätigkeiten auch in der täglichen Realität ausübt; dies ist nach dem Ausgeführten nicht der Fall.
22 
3. Die auch dem Umfang nach höchst untergeordneten handwerklichen Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin dürften allerdings keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO darstellen, der dann nach § 3 Abs. 2 HwO unerheblich wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass sich die Betriebe des Handels und Vertriebs der Grabsteine einerseits und deren Bearbeitung andererseits deutlich unterscheiden ließen. Eine solche Aufspaltung des Betriebs erschiene willkürlich, weil Lieferung und Aufstellung (Montage) eng zusammen hängen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.1993 - 14 S 369/93 - NVwZ-RR 1994, 84).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Beschluss vom 21.09.2015
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 54.3.1, mindestens anzusetzenden Streitwert, wenn um die Eintragung in die Handwerksrolle gestritten wird.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Annotations

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen,
6.
Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen,
7.
Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen,
8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen,
9.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
10.
Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen,
11.
Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen,
12.
Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen,
13.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
14.
Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen,
6.
Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen,
7.
Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen,
8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen,
9.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
10.
Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen,
11.
Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen,
12.
Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen,
13.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
14.
Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.