Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 3 K 364/09

published on 15/09/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 3 K 364/09
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt auf einem Aussiedlerhof südwestlich von ... einen Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieb. Er wendet sich gegen die Änderung der dem Beigeladenen im Jahr 1975 erteilten Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Segelfluggeländes ....
Mit Bescheid vom 22.01.1975 erteilte das Regierungspräsidium ... dem Beigeladenen gemäß § 6 LuftVG die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Segelfluggeländes für die Nutzung mit Segelflugzeugen und nicht mit eigener Kraft startenden Motorseglern (zugelassene Startart: Windenstart). Innerhalb des Segelfluggeländes waren als Betriebsflächen ausgewiesen eine Seilauslegebahn, jeweils eine Start- und Landebahn im Westen und Osten des Geländes sowie eine Start- und Landebahn „10/28“. Als Auflage wurde unter anderem verfügt, dass an den Grenzen des Fluggeländes für die Dauer des Flugbetriebes Verbotschilder aufzustellen und die Zugänge zum Fluggelände, insbesondere die das Gelände schneidenden Feldwege, in geeigneter Weise zu sperren seien. Mit Änderungsgenehmigung vom 29.03.1976 wurden Änderungen der Landebahn West und der Start- und Landebahn 10/28 verfügt.
Erstmals mit Bescheid vom 14.09.1976 erteilte das Regierungspräsidium ... dem Beigeladenen eine befristete Außenlandeerlaubnis für einen Motorsegler gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG. Diese Erlaubnis wurde in den Folgejahren ohne Unterbrechung immer wieder verlängert, letztmals mit Bescheid vom 07.03.2007 bis zum 03.06.2007. Wegen rechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Erlaubnis für die Nutzung des Segelfluggeländes durch einen Motorsegler auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 LuftVG leitete das Regierungspräsidium... dann auf Antrag des Beigeladenen das Verfahren auf Änderung der Genehmigung für das Segelfluggelände ... ein. Dem im März 2008 gestellten Antrag des Beigeladenen lag das Schallschutzgutachten des Instituts für ... vom 16.11.2007 bei, demzufolge beim Aussiedlerhof des Klägers ein Lärmbeurteilungspegel von 35 db(A) und ein Maximalpegel von 69,5 dB(A) zu erwarten ist. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Träger öffentlicher Belange angehört und Privatpersonen Gelegenheit gegeben, Einwendungen vorzubringen. Am 15.09.2008 führte das Regierungspräsidium ... eine Erörterungsverhandlung in ... durch. Auf Grund eines von Einwendern vorgelegten Gegengutachtens nahm das ... in einem ergänzenden Gutachten vom 24.09.2008 erneut zu der Lärmbelastung Stellung und führte aus, eine exemplarische Berechnung nach der neuen DIN 45684-1 (Ermittlung von Flugzeuggeräuschimmissionen an Landeplätzen - Berechnungsverfahren -) unter zusätzlicher Berücksichtigung von 15 Schleppstarts pro Monat habe keine relevante Erhöhung der Dauerschallpegel ergeben. Der Maximalpegel beim Hof des Klägers habe sich geringfügig auf 69,8 dB(A) erhöht.
Mit Bescheid vom 04.12.2008 erteilte das Regierungspräsidium ... dem Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung. Gegenüber der Ausgangsgenehmigung aus dem Jahr 1975 wurde die Fläche des Segelfluggeländes verkleinert und die Start- und Landebahn 10/28 unter Einbeziehung der bisherigen Landebahn West um 6° entgegen dem Uhrzeigersinn gedreht. Die Segelfluglandebahn „27“ (früher: Landebahn Ost) und die Seilauslegebahn blieben unverändert. Über die bisher zulässige Nutzung hinaus wurden der Betrieb eines mit eigener Kraft startenden Motorseglers sowie als Startart neben dem Windenstart der Motorsegler-Schlepp zugelassen. Hinsichtlich der Betriebszeiten des Motorseglers wurde eine einjährige Erprobungsphase mit einer Begrenzung auf maximal 500 Starts pro Jahr einschließlich maximal 80 Schleppstarts mit bis zu 6 Schleppstarts pro Tag eingeführt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schleppstarts nicht vor 10.00 Uhr durchgeführt werden und darf der Motorsegler ohne Flugzeugschlepp vor 10.00 Uhr maximal zwei Starts durchführen. Der Betrieb des Motorseglers an Sonn- und Feiertagen ist insgesamt auf jährlich maximal 200 Starts begrenzt . Bei entsprechender Zustimmung der Gemeinde ... nach Ablauf der Erprobungsphase gilt der Flugbetrieb in dieser Form auch zukünftig als genehmigt, andernfalls sind für den Motorsegler lediglich jährlich maximal 500 Starts ohne Schleppbetrieb zulässig. Unter den Nebenbestimmungen finden sich den Regelungen in der Ausgangsgenehmigung vergleichbare Auflagen zum Sperren des Fluggeländes und der Zugänge für die Dauer des Flugbetriebs sowie die Regelung, dass bei Inanspruchnahme des Luftraums über an das Segelfluggelände angrenzenden Grundstücken der Flugbetrieb nur stattfinden kann, wenn dieser Luftraum frei von Personen und Hindernissen ist. Zur Sicherung der Zufahrten und Zugänge zum Segelfluggelände erließ die Gemeinde ... gegenüber dem Beigeladenen die ortspolizeiliche Anordnung vom 23.07.2009. In der streitigen Änderungsgenehmigung ist auch ausgeführt, dass die bisher gültige Genehmigung bestehen bleibt und nur erweitert sowie an das geltende Recht angepasst wird. Außerdem enthält der Tenor die Bestimmung, dass von der Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden kann, solange und soweit der Beigeladene durch Eigentum, Pacht oder vergleichbare Rechte ein Verfügungsrecht über die sich innerhalb der Grenzen des Segelfluggeländes befindlichen Grundstücke in dem Umfang eingeräumt ist, wie dies für die Ausübung des genehmigten Flugbetriebs erforderlich ist. In der Anlage 1 ist die südlich des Geländes verlaufende Platzrunde für die Starts und Landungen des Motorseglers festgelegt.
In den Entscheidungsgründen führte das Regierungspräsidium ... aus, das Verfahren sei in Anlehnung an die Verfahrensvorschriften zur Planfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz gestaltet worden. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe die Änderungsgenehmigung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von privaten Einwendern und Trägern öffentlicher Belange erteilt werden können. Die technische Eignung des Fluggeländes auch für den erweiterten Betrieb sei durch ein Landeplatzgutachten des Büros ... nachgewiesen worden. Die Drehung der Bahn 10/28 sei zur Verbesserung der Hindernissituation (Wald im West, Graben im Osten) vorgenommen worden. Die nach den einschlägigen Richtlinien vorgegebenen Mindestwerte hinsichtlich der Bahnlänge, Bahnbreite, Sicherheitsstreifen und der erforderlichen Hindernisfreiheit seien eingehalten. Die Seilauslegebahn verbleibe entgegen dem Wunsch des Beigeladenen an der seit 1975 genehmigten Stelle. Das nach den Einwendungen Privater noch einmal überarbeitete Schallimmissionsgutachten des Instituts ... habe ergeben, dass sowohl hinsichtlich der Wohngebiete der Gemeinde ... als auch hinsichtlich des Aussiedlerhofs des Klägers die zulässigen Dauerschallpegel und das Maximalpegelkriterium deutlich unterschritten würden. Die Bewirtschaftung der Grundstücke der Einwender bleibe zu jeder Zeit gewährleistet und die im Falle der Sperrung von Feldwegen hinzunehmenden geringen Umwege oder kurze Wartezeiten seien zumutbar. Die Änderungsgenehmigung wurde gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Auslegungsfrist endete mit Ablauf des 05.01.2009.
Am 02.02.2009 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, die frühere Genehmigung könne keinen Bestandsschutz entfalten, da auf Grund der massiven Veränderungen von einem neuen Segelfluggelände gesprochen werden müsse. Seine persönliche Sicherheit werde massiv gefährdet. Er sei Eigentümer/Pächter zahlreicher Parzellen, die unmittelbar an das Segelfluggelände angrenzten. Die nördlich an die Seilauslegebahn angrenzenden Flurstücke 2762 bis 68 seien insoweit betroffen, als die Seilauslegebahn keinen seitlichen Sicherheitsstreifen aufweise. Wenn er dort arbeite, sei er durch das herabfallende Schleppseil gefährdet. Außerdem grenzten diese Parzellen auch unmittelbar an die Start-/Landebahn 10/28 an. Das Flurstück 2644 liege unmittelbar östlich der Landebahn 27. Wenn er dort arbeite, gehe er das Risiko ein, dass er in einer Höhe von 0 - 3 m über Grund überflogen werde. Das Flurstück 2848 grenze unmittelbar südlich an die Bahn 10/28 an. Die Flurstücke 2695 und 2696, die im südöstlichen Teil des Fluggeländes angrenzten, lägen im unmittelbaren Gefahrenbereich der Platzrunde mit einer Überflughöhe von 10 m. Die Sperrung der Zufahrt zu diesen Grundstücken sei zu seiner Sicherheit nicht ausreichend und ihm auch nicht zumutbar, zumal das Regierungspräsidium insoweit eine rechtswidrige Teileinziehung der Wege voraussetze. Im Übrigen habe sich die Zahl der Sperrpunkte beim Fluggelände von 6 auf 9 erhöht. Die Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23.05.1969 (NfL I-129/69) stellten lediglich eine fachliche Meinungsäußerung dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen unberührt lasse. Lege man die auf dem ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) - Abkommen beruhenden Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 02.11.2001 (NfL I-327/01) zu Grunde, fehlten ausreichende Schutzstreifen und Sicherheitsflächen. Seine Eigentumsrechte seien insofern unmittelbar verletzt, als er die innerhalb des Segelfluggeländes liegenden Flurstücke 2658 und 2774 bei Flugbetrieb weder erreichen noch nutzen könne. Das Flurstück 2658 stehe seit 11.04.2008 in seinem Eigentum, das Flurstück 2774 habe er am 25.01.1996 -verlängert am 18.04.2007- gepachtet (Restpachtdauer 8 Jahre) und am 15.05.1996 an den Beigeladenen weiterverpachtet. Die Nutzung dieser Grundstücke habe er dem Beigeladenen gegenüber mit Schreiben vom 13.11.2007 gekündigt. Die Klausel, dass die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten für den Flugbetrieb vorliegen müsse, sichere seine Rechte nicht ausreichend. Denn ihm werde zugemutet, seine Rechtsposition durch weitere rechtliche Schritte zu verteidigen. Im Übrigen hätten auch andere Eigentümer gegenüber dem Beigeladenen die Verpachtung von im Segelfluggelände liegenden Grundstücke gekündigt. Das vom Beigeladenen vorgelegte Lärmschutzgutachten genüge den Anforderungen nicht. Auch nach Korrektur der Erstfassung lägen erhebliche Mängel vor. So sei die mit ca. 250 m Abstand an seinem Aussiedlerhof abknickende Platzrunde atypisch und führe wie schon in der Vergangenheit zu ständigen Flügen über sein Wohngebäude. Er bezweifle, dass die neben den Geräuschen des Motorseglers vorliegenden Schwirrgeräusche des Schleppseils bei den Windenstarts von Segelflugzeugen keine Auswirkungen auf seine Lärmsituation hätten. Die im ...-Gutachten vom 24.09.2008 berücksichtigten Landungen von West nach Ost seien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, der Motorsegler lande vielmehr zu seinen Lasten immer von Ost nach West. Außerdem habe das Lärmgutachten das jährlich im August stattfindende dreijährige Flugfest in ... nicht berücksichtigt. Es sei ihm völlig unverständlich, dass sein vor Erstellung des Segelfluggeländes erbauter Bauernhof eine solche Lärmbelästigung zu Gunsten weniger Freizeitflieger auf Dauer hinnehmen solle. Schließlich habe das Regierungspräsidium ... auch die Verletzung der Bestimmungen des Landschaftsschutzes nicht berücksichtigt. Das Gelände liege in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet und sei mit dessen Schutzzweck nicht vereinbar. Der Beigeladene habe unbeanstandet einen Weg um 210 m verlängert und geteert. Die Sperrung der Feldwege und der freien Landschaft widerspreche im Übrigen dem Recht auf freien Zugang zur Natur gemäß § 51 NatSchG.
Der Kläger beantragt,
die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 04.12.2008 aufzuheben.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte führt aus, die Änderungsgenehmigung fuße auf der Genehmigung aus dem Jahr 1975. Im Interesse der Rechtsklarheit sei nicht nur die Änderung veröffentlicht, sondern die bestehende Genehmigung mit den Änderungen in eine Genehmigung gefasst worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene seit über 35 Jahren mit befristeten Erlaubnissen den Motorsegler betreibe und während dieser Zeit praktisch keine Beschwerden oder Anzeigen wegen Verstößen gegen die luftrechtlichen Vorgaben oder Lärmbelästigungen eingegangen seien. Der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien „gefangen“, sei nicht zutreffend. Die Grundstücke seien erreichbar und die Absperrpunkte zur temporären Absicherung während des Flugbetriebs seien von der Gemeinde ... so gewählt, dass alle Grundstücke erreichbar seien. Das Flurstück 2774 sei heute im Eigentum des Beigeladenen. Im Jahr 2007, also nach dem Antrag des Beigeladenen auf Genehmigungserweiterung, habe der Kläger die damalige Eigentümerin zum Abschluss eines Pachtvertrags gedrängt und in der Folgezeit die Vereinbarung mit dem Beigeladenen über die Nutzung gekündigt. Kläger und Beigeladener stritten über das derzeitige Nutzungsrecht. Das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 2658 werde nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Es liege in einem Bereich, der bei Nutzung der Start-/Landebahn 10/28 mit einer Höhe von mindestens 10,50 m überflogen werde. Dieses Grundstück werde vom Kläger auch nicht bewirtschaftet. Hinsichtlich der Sperrungen versuche der Kläger den Eindruck zu erwecken, dass nun neue Sperrungen vorgesehen seien. Dies sei aber nicht zutreffend. Absperrungen bzw. Ampelregelungen bestünden am Flugplatz ... seit der Existenz der Segelfluggenehmigung. Die Verpflichtung zur Absperrung sei bereits früher als Auflage in der Genehmigung enthalten gewesen. Eine neue Belastung komme in diesem Zusammenhang auf den Kläger nicht zu. Die Verringerung der Fläche des Segelfluggeländes lasse den Bestandsschutz der Ausgangsgenehmigung unberührt. Die nunmehr außerhalb liegenden Flächen würden zum Betrieb nicht benötigt und hätten auch bisher keinerlei Belastungen unterlegen. Die Korrektur der Grenzen sei deshalb nur folgerichtig und liege auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch die geringfügige Drehung der Start- und Landebahn 10/28 sei insoweit unwesentlich. Die Eignung des Geländes auch unter Sicherheitsgesichtspunkten sei sowohl durch das Landeplatzgutachten als auch durch die jahrzehntelange Nutzung zweifelsfrei nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Natur- und Landschaftsschutz liege nicht vor. Die untere Naturschutzbehörde habe dem Vorhaben zugestimmt und das genehmigte Vorhaben bringe auch keinerlei faktische Veränderung mit sich, da bereits seit über 30 Jahren Motorflug durchgeführt werde. Das Landschaftsschutzgebiet sei 1989 und damit lange nach der Anlage des Segelfluggeländes entstanden. Die Sperrung der Feldwege bedeute keine rechtswidrige Verletzung des freien Zugangs zum Wiesental. Die vorübergehende Sperrung der Wege stelle eine zumutbare, kurzzeitige Beeinträchtigung dar. Auch gebe es noch genügend andere Spazierwege für Erholungssuchende. Die Schallauswirkungen seien im Lärmgutachten des Büros ... ausführlich dargestellt. Eine Überschreitung der Orientierungswerte sei in keiner Weise zu befürchten.
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Der Beigeladene schließt sich diesen Ausführungen an und weist ergänzend darauf hin, dass er für das seit 18.02.2008 in seinem Eigentum stehende Flurstück 2774 bereits am 09.01.1977 mit dem damaligen Grundstückseigentümer einen bis zum heutigen Tag nicht wirksam gekündigten Pachtvertrag abgeschlossen habe. Deshalb stehe ihm insoweit auch das Nutzungsrecht zu. Das Flurstück 2658, das sich der Kläger gesichert habe, liege zwar innerhalb des genehmigten Segelgeländes, sei aber nicht Bestandteil der Betriebsfläche. Es sei umgeben von den beiden wesentlich größeren Flurstücken 2657 und 2659, die beide in seinem Eigentum seien. Das Flurstück 2658 sei so schmal, dass dort nicht einmal ein Traktor fahren könne, ohne auf die Nachbarflurstücke zu gelangen. Angesichts des seit Jahrzehnten unbeanstandet praktizierten Einsatzes des Motorseglers habe das Regierungspräsidium ... zu Recht seine Interessen höher bewertet als die Abwehrinteressen der Einwender. Die Sicherheitsabsprachen mit den Landwirten bei Arbeiten auf deren Grundstücken hätten - auch beim Kläger - bis zu dem Rechtsstreit über viele Jahre problemlos funktioniert. Die Zweifel des Klägers bezüglich der Landerichtung des Motorseglers seien unbegründet. Der Motorsegler habe Landeeigenschaften wie ein Segelflugzeug und könne in jede Richtung landen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Regierungspräsidiums ... sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 K 4620/07 (betraf eine Erlaubnis nach § 25 LuftVG) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.
15 
Die angefochtene Genehmigung nach § 6 LuftVG (Änderungsgenehmigung i.S.v. § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Beigeladenen begünstigt, Dritte aber belasten kann. Der Rechtsschutz Dritter gegen diese Verwaltungsmaßnahme mit Doppelwirkung richtet sich in Anwendung der Schutznormtheorie danach, ob sie gegen Normen verstößt, die zumindest auch den Schutz des Dritten bezwecken. Eine Rechtsverletzung des Dritten liegt nur vor, wenn die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf einem Verstoß gegen die ihn schützende Norm beruht. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung findet dagegen nicht statt (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 RdNr. 94; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 RdNr. 197). Diese Einschränkung gilt auch hinsichtlich des im Rahmen von § 6 LuftVG geltenden Gebots der Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, NVwZ 1990, 262). Auch das Abwägungsgebot räumt ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung nur insoweit ein, als es um eine Abwägung der eigenen rechtlich geschützten Belange geht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, juris; Giemulla/Schmid, a.a.O., RdNr. 97; Hofmann/Grabherr a.a.O.). Der Ausnahmefall, dass Private in ihrem Eigentum durch eine Genehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden und deshalb eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots auch in Bezug auf öffentliche, nicht ihrem Schutz dienende Belange beanspruchen können (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O.), ist vorliegend nicht gegeben. Denn die durch § 28 LuftVG, demzufolge für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig ist, vermittelte enteignungsrechtliche Vorwirkung ist bei allein Privatinteressen dienenden Sonderlandeplätzen nicht anwendbar, da es an dem für eine Enteignung vorausgesetzten Wohl der Allgemeinheit fehlt (vgl. Giemulla/Schmid, § 28 RdNr. 4 c; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 28 RdNr. 6).
16 
Die Rechtsposition des Klägers ist außerdem dadurch eingeschränkt, dass bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung gemäß § 6 LuftVG eine spätere Änderungsgenehmigung nur insoweit angegriffen werden kann, als durch deren Festsetzungen Dritte erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden. Insoweit findet die einschlägige Rechtsprechung zu Änderungsplanfeststellungen Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, juris, Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, NUR 2006, 571, und Beschluss vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330). Wie bei dem aus dem Planfeststellungsrecht übertragenen Abwägungsgebot besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Änderungsgenehmigungen kein sachlicher Grund, den Rechtsschutz nur deshalb anders zu beurteilen, weil die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall (nur) in einem einstufigen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG abschließend zu beurteilen ist (so zum Abwägungsgebot BVerwG, Urteil vom 26.07.1989, a.a.O.). Dass das Regierungspräsidium ... inhaltlich eine Änderungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG erlassen hat, ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden Klarstellung im Tenor des Bescheids.
17 
Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für den Rechtsschutz des Klägers ist vorliegend die Klagebefugnis zu bejahen, da eine Verletzung seines Eigentumsrechts durch die in der streitigen Änderungsgenehmigung enthaltenen Erweiterungen jedenfalls möglich erscheint und die abschließende Prüfung der Begründetheitsstation vorbehalten bleibt.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
19 
Der Beklagte ist zutreffend der Auffassung, dass es sich bei der Genehmigung vom 04.12.2008 lediglich um eine Änderungsgenehmigung und nicht um eine die Genehmigung vom 22.01.1975 vollständig ersetzende Neugenehmigung handelt. Die Änderungen sind nicht so gravierend, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Die Verkleinerung der Fläche des Segelfluggeländes hat auf den Flugbetrieb selbst keine Auswirkungen und ändert auch die Bedingungen für eine Bewirtschaftung der „freigegebenen“ Flächen nicht. Lediglich die nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung (ebenso Nr. 6. der Auflagen zur Genehmigung vom 22.01.1975) aufzustellenden Verbotsschilder „Flugplatz / Betreten durch Unbefugte verboten“ (§§ 59 Abs. 1, 46 Abs. 2 LuftVZO) werden näher an die Start-/Landebahn gerückt, ohne dass dies die Rechtsposition des Klägers tangieren würde. Auch die geringfügige Drehung der Start-/Landebahn 10/28 um 6° gegen den Uhrzeigersinn unter Einbeziehung der bisherigen Landebahn West ist für das vom Landeplatz ausgehende Störpotenzial nicht von erheblicher Bedeutung. Die Segelfluglandebahn 27 (früher: Landebahn Ost) und die Seilauslegebahn bleiben unverändert. Auch die Zulassung des einen Motorseglers verändert die Genehmigung nicht so erheblich, dass die Festsetzungen der Ausgangsgenehmigung in ihrem wesentlichen Gehalt überholt sind.
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Wie ausgeführt, kann der Kläger deshalb eine Verletzung eigener Rechte nur insoweit geltend machen, als er gerade durch die geänderten Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Dies ist hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die unmittelbar an das Gelände angrenzenden Flurstücke ebenso wenig der Fall wie hinsichtlich der Sperrung von Feldwegen und anderen Zugangsmöglichkeiten auf Grundstücke während des Flugbetriebs. Insoweit hat sich die Ausgangssituation für ihn nicht verschlechtert. Das Regierungspräsidium ... hat als Nebenbestimmung Nr. 9 lediglich die bisherige Auflage zur Sperrung des Fluggeländes für die Dauer des Flugbetriebs (vgl. Auflage Nr. 7 der Genehmigung vom 22.01. 1975) wiederholt. Ergänzend ist nunmehr festgesetzt, dass der Luftraum über den angrenzenden Grundstücken nur dann genutzt werden kann, wenn dieser Luftraum frei von Personen und Hindernissen ist. Hierdurch wird die Sicherheit des Klägers für den Fall gewährleistet, dass er auf den angrenzenden oder in den An- und Abflugschneisen liegenden Grundstücken arbeitet. Die Seilauslegebahn für den Windenstart von Segelflugzeugen, durch die er sich besonders gefährdet sieht, ist unverändert geblieben. Dies gilt auch bezüglich der potenziellen Gefährdung bei Arbeiten auf den unmittelbar an das Gelände bzw. die Start-/Landebahnen angrenzenden Grundstücke. Die räumliche Situation hat sich auch durch die unwesentliche Drehung der Bahn 10/28 nicht erheblich zu seinem Nachteil verändert. Die zusätzliche Nutzung durch den Motorsegler und die Durchführung von Schleppstarts geht zwar über die Ausgangsgenehmigung hinaus und ist auch nicht durch die zahlreichen Außenlandeerlaubnisse gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG in Bestandskraft erwachsen, da diese jeweils nur befristet waren und wegen der Unzulässigkeit einer Umgehung des § 6 LuftVG einen Dauerbetrieb nicht legitimieren konnten. Der Einsatz des Motorseglers verletzt jedoch die Eigentums- und Sicherheitsinteressen des Klägers nicht. Der Betrieb des Motorseglers wird in die bisherigen Sperr- und Sicherheitsauflagen einbezogen, ohne dass dies eine weitergehende Belastung des Klägers zur Folge hätte.
21 
Nach den praktischen Erfahrungen mit dem seit über 30 Jahren eingesetzten Motorsegler, die über einen langen Zeitraum hinweg keine substantiierten Beschwerden beim Regierungspräsidium in signifikanter Anzahl haben erkennen lassen, kann der Kläger nicht damit gehört werden, diese Regelung sei nunmehr nicht praktikabel. Gefahren durch etwaige Verstöße durch den Beigeladenen wären ein Problem der Vollstreckung der Änderungsgenehmigung, ließe aber deren Rechtmäßigkeit unberührt. Die Sperrung der Wege als solche ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Insofern hat sich die Situation des Klägers hinsichtlich der Erreichbarkeit seiner Grundstücke auch durch die drei neu hinzu gekommenen Sperrpunkte (Pos. 4, 6 und 7 des Absperrplans 2.7 der Anordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009) nicht erkennbar verschlechtert. Unabhängig davon, dass es an einer gegenüber der bisherigen Genehmigungslage weitergehenden Betroffenheit des Klägers fehlt, ist die Auflage zur Sperrung der Wege entgegen seiner Auffassung auch nicht auf eine rechtswidrige Teileinziehung gerichtet. Sie hat vielmehr lediglich eine - die grundsätzliche Zweckbestimmung der Wege unberührt lassende - kurzfristige Beschränkung des Gemeingebrauchs zum Ziel. Straßenrechtlich dürfte es sich um eine die Ausübung des Gemeingebrauchs notwendigerweise kurzzeitig zurückdrängende Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs.1 StrG) für den Beigeladenen handeln. Diese ist grundsätzlich zulässig, solange der Gemeingebrauch nicht in weitem Umfang unmöglich gemacht und deshalb die Grenze zur Teileinziehung der Straße überschritten wird (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 13 RdNr. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene in der angefochtenen Genehmigung (S. 23) auf eine eigenständige Entscheidung der Gemeinde über geeignete Sperrmaßnahmen verwiesen wird. Die inzwischen ergangene Absperranordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009 enthält zur Gewährleistung des Gemeingebrauchs im Übrigen die Auflage, dass die zeitliche Dauer der Sperrungen des öffentlichen Feldwegenetzes auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken ist und dass Sperrungen unverzüglich aufzuheben sind, sobald kein Flugbetrieb stattfindet.
22 
Die maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie NfL I-129/69 an die Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für Motorsegler auf Segelfluggeländen sind im Übrigen eingehalten. Diese speziellere Richtlinie geht der Richtlinie NfL I-327/01 vor. Die gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG für die fachliche Beurteilung zuständige Deutsche Flugsicherung (DFS) hat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2008 die Verkehrssicherheit des geänderten Fluggeländes grundsätzlich bestätigt. Hinsichtlich der dort genannten Zweifel an der ausreichenden Bahnlänge für Schleppzüge hat das Regierungspräsidium ... im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass unter Beachtung des in Nr. 3.6 der Anlage 3 zur Änderungsgenehmigung im Regelfall vorgeschriebenen Flugzeugschleppstarts in westlicher Richtung eine Startstrecke von 550 m zur Verfügung steht, die die Mindestlänge nach der Richtlinie NfL I-129/69 deutlich übersteigt.
23 
Naturschutzrechtliche Einwendungen kann der Kläger nicht geltend machen, denn insoweit wird er nicht in eigenen subjektiven Rechten tangiert.
24 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er Eigentümer eines im Segelfluggelände liegenden Grundstücks ist und ein anderes dort gelegenes Grundstück gepachtet hat, hat dem das Regierungspräsidium ... mit der im Tenor des Bescheids enthaltenen Festsetzung, von der Genehmigung könne nur Gebrauch gemacht werden, solange und soweit der Beigeladene ein Verfügungsrecht über die sich innerhalb der Grenzen des Segelfluggeländes befindlichen Grundstücke in dem zur Ausübung des Flugbetriebs erforderlichen Umfang besitze, ausreichend Rechnung getragen. Es kann offen bleiben, ob eine solche Bedingung rechtmäßig ergehen kann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits feststeht, dass ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn dies ist hier nicht der Fall.
25 
Hinsichtlich des vom Kläger gepachteten Grundstücks Flst.-Nr. 2774 liegt die Besonderheit vor, dass der Beigeladene seit dem 18.02.2008 Eigentümer und die Frage der Nutzungsberechtigung zivilrechtlich streitig ist, da sich der Beigeladene auf einen - seiner Auffassung nach vom Kläger nicht fristgerecht gekündigten - vorrangigen Pachtvertrag vom 09.01.1977 beruft, dessen Geltungsdauer sich jeweils um 5 Jahre verlängere, wenn er nicht 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt werde. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich irrig, denn § 5 des Vertrags vom 09.01.1977 sieht eine Vertragsverlängerung um jeweils 5 Jahre vor und die Kündigung des Klägers unter dem 13.11.2007 wäre insoweit nicht fristgerecht erfolgt. Welche Bedeutung hierbei der vom Kläger als Neuverpachtung angesehenen Aktennotiz vom 15.05.1996 zukommt, ist sehr fraglich.
26 
Hinsichtlich des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 2658 stellt sich die Frage des Vorliegens einer schutzwürdigen Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt eines zweckgerichtet erworbenen „Sperrgrundstücks“. Das Eigentum vermittelt in einem solchen Fall dann keine schutzwürdige Rechtsposition, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nur dem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - NVwZ 2001, 427; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 Bs 19/05 -, NVwZ 2006, 1076; zum Fall einer zivilrechtlichen Klage auf Herausgabe eines Sperrgrundstücks auch Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 RdNr. 202 a). Für eine solche rechtsmissbräuchlich begründete Eigentümerstellung sprechen vorliegend der Umstand, dass der Kläger das Grundstück erst am 11.04.2008 im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit und in Kenntnis dessen Lage innerhalb des Segelfluggeländes erworben hat, sowie die geringe Fläche und die einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich entgegenstehende schmale Handtuchform. Die Kammer neigt deshalb der Auffassung zu, dass der Kläger sich wohl nicht auf das Eigentumsrecht berufen kann.
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Dies kann jedoch - ebenso wie die Gültigkeit des o.g. Pachtvertrags vom 09.01.1977 -dahingestellt bleiben, da das Regierungspräsidium ... im maßgeblichen angefochtenen Bescheid diesen Schluss nicht gezogen und auch keine Beurteilung bzgl. des Nutzungsrechts am Flurstück 2774 vorgenommen hat. Seine Lösung, die Klärung des Verfügungsrechts über die beiden Grundstücke auszuklammern und dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu überlassen, ist wegen der sowohl hinsichtlich des Pachtgrundstücks als auch hinsichtlich des Eigentums am Flurstück 2658 in Bezug auf ihre Eignung als Sperrgrundstück bestehenden rechtlichen Zweifel nicht zu beanstanden. Wegen seiner nicht eindeutig bzw. eher zu seinen Ungunsten abzuschätzenden zivilrechtlichen Rechtspositionen kann der Kläger in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, diese vor den Zivilgerichten zu klären. Die Regelung des § 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG, derzufolge auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen auf ein Grundstück die Einstellung des Betriebs einer Anlage nicht verlangt werden kann, wenn deren Genehmigung unanfechtbar ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf Grund der genannten Bestimmungen im Tenor des Änderungsbescheids findet diese Regelung keine Anwendung. Das Regierungspräsidium ... hat vielmehr den Gebrauch der Genehmigung gerade davon abhängig gemacht, dass dem Beigeladenen das Verfügungsrecht an den Grundstücken innerhalb des Segelfluggeländes in dem erforderlichen Umfang zusteht.
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Mit seinem ergänzenden Vorbringen, auch andere Eigentümer von im Segelfluggelände liegenden Grundstücken hätten die Pachtverträge mit dem Beigeladenen gekündigt, kann der Kläger nicht gehört werden, denn insoweit beruft er sich nicht auf eigene rechtlich geschützten Belange.
29 
Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den zugelassenen Einsatz des Motorseglers geltend. Das ... - Institut hat in seinem überarbeiteten Schallschutzgutachten vom 24.09.2008 im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass beim Aussiedlerhof des Klägers ein Beurteilungspegel von unter 35 dB (A) und ein Maximalpegel von 69,8 dB (A) erreicht wird. Die Berechnung ist nach dem anerkannten Regelwerk der DIN 45684-1 („Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen, Teil 1: Berechnung“) vom September 2006 erfolgt, die die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flugplätzen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ - AzB - (GMBl. 1975, 162 ff) fortentwickelt hat und an die auch die Anlage zu § 3 FLärmSchG (neugefasst durch die Bekanntmachung vom 31.10.2007, BGBl I, 2550) anknüpft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009 - 4 B 61.08 -, Juris). Offen bleiben kann, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die in der auf Seite 6 des ...-Gutachtens vom 24.09.2008 enthaltenen Tabelle 1 aufgeführten Landungen von West nach Ost seien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und der Motorsegler lande immer von Ost nach West, den Tatsachen entspricht. Denn auch wenn man dies unterstellt, kann eine entscheidungserhebliche Erhöhung des bei dem Hof des Klägers auftretenden Dauerschallpegels ausgeschlossen werden. Denn der ...-Gutachter hat zur Veranschaulichung des Verhältnisses zwischen Flugbewegungszahl und Beurteilungspegel für den Motorsegler auf Seite 7 des Gutachtens vom 24.09.2008 dargelegt, dass selbst eine hundertfach höhere Anzahl von Flugbewegungen lediglich dazu führen würde, dass der Orientierungswert für ein reines Wohngebiet am Rande ... gerade überschritten würde. Selbst wenn man also die angenommenen 38 Landungen aus Westen den 53 Landungen aus Osten zuschlagen würde, ist eine Erhöhung des niedrigen Beurteilungspegels beim Hof des Klägers auf die Größenordnung der relevanten Orientierungswerte (s. unten) auszuschließen. Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005,33, m.w.N.).
30 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Regierungspräsidium ... die ermittelten Werte in Bezug zu den nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 vom Juli 2002 („Schallschutz im Städtebau") für den Schutz von Bauflächen maßgeblichen Orientierungswerten gesetzt hat mit dem Ergebnis, dass der beim Hof des Klägers auftretende Dauerschallpegel von <= 35 dB (A) den Orientierungswert für ein Dorfgebiet von tags 60 dB(A) - Nachtflugverkehr findet nicht statt - bei weitem unterschreitet. Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt. Die Annahme des Schutzniveaus eines Dorfgebiets ist für den Kläger dabei günstig, denn in der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Wohngebäude im Außenbereich könne keinen höheren Schutz beanspruchen als ein Wohnhaus in einem Gewerbegebiet mit einem Orientierungswert von tags 65 dB(A) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001, a.a.O., m.w.N.). Das Regierungspräsidium ... hat in seine Abwägung auch den für den Hof des Klägers beim Schleppstart mit dem Motorsegler ermittelten Maximalpegel von 69,8 dB(A) einbezogen und ausgeführt, das Maximalpegelkriterium von 8 x 80 dB(A) als Abwägungsschwelle werde bei weitem nicht erreicht. In der Klageerwiderung hat es hierzu ergänzt, dieses Kriterium ergebe sich aus Erkenntnissen aus Diskussionen mit Sachverständigen, Aufsätzen und Urteilen. Lärmgutachter gingen in der Regel davon aus, dass bei einer Überschreitung des Maximalwert von 80 dB(A) bis zu 18 Mal pro Tag die Abwägungsschwelle nicht überschritten werde. Bei besonders lärmempfindlichen Bereichen wie etwa Krankenhäusern oder Kindergärten gingen die Gutachter von einer Abwägungsschwelle von 8 x 80 dB(A) aus. Auch dieser Wert werde beim Grundstück des Klägers jedoch bei weitem unterschritten. Angesichts der Beschränkung der Schleppstarts auf maximal sechs pro Tag im angefochtenen Bescheid kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Maximalpegel stellten für ihn eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der übliche Tagespegel im Wohnbereich etwa 50 dB(A) beträgt. Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N.). Die Dämmwirkung geschlossener Fenster ist mit etwa 25 dB(A) zu veranschlagen, so dass bei geschlossenen Fenstern erst Maximalpegel an der Außenseite von Wohnhäusern von 80 dB(A) und darüber in den Wohnräumen zu beachtlichen Beeinträchtigungen führen. Die Dämmwirkung eines gekippten Fensters beträgt ca. 15 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 -, Juris, Rdnr. 343; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 55), so dass in diesem Fall Lärmereignisse von über 70 dB(A) zu einer beachtlichen Störung innerhalb der Wohnhäuser führen. Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens wird auch dieser Wert als Maximalpegel beim Hof des Klägers nicht erreicht, wobei offen bleiben kann, ob als Grundlage der Bestimmung der zumutbaren Belastung in Wohnräumen nicht ohnehin von geschlossenen Fenstern auszugehen ist (vgl. die Hinweise auf die BVerwG-Rspr. bei Hösch, UPR 2006, 411, 418). Im Hinblick auf das Ziel, die Kommunikation vor Beeinträchtigungen zu schützen, sind zudem nicht schon einzelne höhere Pegel kritisch, solange ihre Häufigkeit nicht dazu führt, dass ein Gespräch immer wieder unterbrochen wird, Radio- und Fernsehsendungen mangels Satzverständlichkeit nur noch eingeschränkt mit vollzogen werden können oder sich die für eine Informationsaufnahme notwendige Konzentration nicht wieder einstellt (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Hamburg, a. a. O.).
31 
Die nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG zu beachtenden Lärmpegelwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG, die die so genannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 17.06.2008 - 11 C 2089/07.T -, Juris), führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen, in denen gem. § 5 FLärmSchG Bauverbote gelten, maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel (Maximalpegel sind nur bzgl. nächtlichen Fluglärms festgesetzt), werden vorliegend weit unterschritten.
32 
Dem ...-Gutachten vom September 2008, das in Ergänzung des Schallgutachtens vom November 2007 als Reaktion auf eine von anderen Einwendern vorgelegte fachliche Stellungnahme der ... vom 11.09.2008 erging, ist der Kläger nur mit unsubstantiierten Zweifeln entgegengetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Platzrunde jedenfalls im Normalfall nicht eingehalten werden könnte. Der Beklagte kann sich insoweit auf die Beurteilung der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 07.05. 2008 berufen, wonach gegen die Genehmigung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dem Gutachten der DFS kommt nach der Wertung des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zu, denn § 21 a Abs. 1 Satz 2 LuftVO legt ausdrücklich fest, dass bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle die Regelung des Flugplatzverkehrs auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmens getroffen wird. Eine entsprechende Vorschrift für andere sicherheitsrelevante Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz ist außerdem in § 31 Abs. 3 LuftVG enthalten (zur besonderen Bedeutung der DFS-Gutachten vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2008 - 8 S 1975/05). Die vom Kläger geäußerten bloßen Zweifel an der Geeignetheit der Platzrunde geben keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung. Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Windenstarts. Der Kläger bezweifelt die Aussage der ...-Gutachter, die Winde sei selbst bei Dauerlauf als Lärmquelle irrelevant, unter Hinweis auf belästigende Schwirrgeräusche durch das neue Schleppseil. Angesichts der deutlich unter den Orientierungswerten liegenden Lärmpegeln und der für den Hof des Klägers dominierenden Lärmquelle Motorsegler kann ausgeschlossen werden, dass den Schwirrgeräuschen für die Immissionsprognose relevante Bedeutung zukommt. Die Durchführung des jährlichen Fliegerfests ist nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung, sondern bedarf nach §§ 24,25 LuftVG einer besonderen Genehmigung. Diese Veranstaltung war deshalb bei der Schallprognose nicht zu berücksichtigen. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ist nach allem nicht erkennbar.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 15. September 2009
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
14 
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.
15 
Die angefochtene Genehmigung nach § 6 LuftVG (Änderungsgenehmigung i.S.v. § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Beigeladenen begünstigt, Dritte aber belasten kann. Der Rechtsschutz Dritter gegen diese Verwaltungsmaßnahme mit Doppelwirkung richtet sich in Anwendung der Schutznormtheorie danach, ob sie gegen Normen verstößt, die zumindest auch den Schutz des Dritten bezwecken. Eine Rechtsverletzung des Dritten liegt nur vor, wenn die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf einem Verstoß gegen die ihn schützende Norm beruht. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung findet dagegen nicht statt (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 RdNr. 94; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 RdNr. 197). Diese Einschränkung gilt auch hinsichtlich des im Rahmen von § 6 LuftVG geltenden Gebots der Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, NVwZ 1990, 262). Auch das Abwägungsgebot räumt ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung nur insoweit ein, als es um eine Abwägung der eigenen rechtlich geschützten Belange geht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, juris; Giemulla/Schmid, a.a.O., RdNr. 97; Hofmann/Grabherr a.a.O.). Der Ausnahmefall, dass Private in ihrem Eigentum durch eine Genehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden und deshalb eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots auch in Bezug auf öffentliche, nicht ihrem Schutz dienende Belange beanspruchen können (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O.), ist vorliegend nicht gegeben. Denn die durch § 28 LuftVG, demzufolge für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig ist, vermittelte enteignungsrechtliche Vorwirkung ist bei allein Privatinteressen dienenden Sonderlandeplätzen nicht anwendbar, da es an dem für eine Enteignung vorausgesetzten Wohl der Allgemeinheit fehlt (vgl. Giemulla/Schmid, § 28 RdNr. 4 c; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 28 RdNr. 6).
16 
Die Rechtsposition des Klägers ist außerdem dadurch eingeschränkt, dass bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung gemäß § 6 LuftVG eine spätere Änderungsgenehmigung nur insoweit angegriffen werden kann, als durch deren Festsetzungen Dritte erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden. Insoweit findet die einschlägige Rechtsprechung zu Änderungsplanfeststellungen Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, juris, Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, NUR 2006, 571, und Beschluss vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330). Wie bei dem aus dem Planfeststellungsrecht übertragenen Abwägungsgebot besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Änderungsgenehmigungen kein sachlicher Grund, den Rechtsschutz nur deshalb anders zu beurteilen, weil die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall (nur) in einem einstufigen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG abschließend zu beurteilen ist (so zum Abwägungsgebot BVerwG, Urteil vom 26.07.1989, a.a.O.). Dass das Regierungspräsidium ... inhaltlich eine Änderungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG erlassen hat, ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden Klarstellung im Tenor des Bescheids.
17 
Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für den Rechtsschutz des Klägers ist vorliegend die Klagebefugnis zu bejahen, da eine Verletzung seines Eigentumsrechts durch die in der streitigen Änderungsgenehmigung enthaltenen Erweiterungen jedenfalls möglich erscheint und die abschließende Prüfung der Begründetheitsstation vorbehalten bleibt.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
19 
Der Beklagte ist zutreffend der Auffassung, dass es sich bei der Genehmigung vom 04.12.2008 lediglich um eine Änderungsgenehmigung und nicht um eine die Genehmigung vom 22.01.1975 vollständig ersetzende Neugenehmigung handelt. Die Änderungen sind nicht so gravierend, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Die Verkleinerung der Fläche des Segelfluggeländes hat auf den Flugbetrieb selbst keine Auswirkungen und ändert auch die Bedingungen für eine Bewirtschaftung der „freigegebenen“ Flächen nicht. Lediglich die nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung (ebenso Nr. 6. der Auflagen zur Genehmigung vom 22.01.1975) aufzustellenden Verbotsschilder „Flugplatz / Betreten durch Unbefugte verboten“ (§§ 59 Abs. 1, 46 Abs. 2 LuftVZO) werden näher an die Start-/Landebahn gerückt, ohne dass dies die Rechtsposition des Klägers tangieren würde. Auch die geringfügige Drehung der Start-/Landebahn 10/28 um 6° gegen den Uhrzeigersinn unter Einbeziehung der bisherigen Landebahn West ist für das vom Landeplatz ausgehende Störpotenzial nicht von erheblicher Bedeutung. Die Segelfluglandebahn 27 (früher: Landebahn Ost) und die Seilauslegebahn bleiben unverändert. Auch die Zulassung des einen Motorseglers verändert die Genehmigung nicht so erheblich, dass die Festsetzungen der Ausgangsgenehmigung in ihrem wesentlichen Gehalt überholt sind.
20 
Wie ausgeführt, kann der Kläger deshalb eine Verletzung eigener Rechte nur insoweit geltend machen, als er gerade durch die geänderten Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Dies ist hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die unmittelbar an das Gelände angrenzenden Flurstücke ebenso wenig der Fall wie hinsichtlich der Sperrung von Feldwegen und anderen Zugangsmöglichkeiten auf Grundstücke während des Flugbetriebs. Insoweit hat sich die Ausgangssituation für ihn nicht verschlechtert. Das Regierungspräsidium ... hat als Nebenbestimmung Nr. 9 lediglich die bisherige Auflage zur Sperrung des Fluggeländes für die Dauer des Flugbetriebs (vgl. Auflage Nr. 7 der Genehmigung vom 22.01. 1975) wiederholt. Ergänzend ist nunmehr festgesetzt, dass der Luftraum über den angrenzenden Grundstücken nur dann genutzt werden kann, wenn dieser Luftraum frei von Personen und Hindernissen ist. Hierdurch wird die Sicherheit des Klägers für den Fall gewährleistet, dass er auf den angrenzenden oder in den An- und Abflugschneisen liegenden Grundstücken arbeitet. Die Seilauslegebahn für den Windenstart von Segelflugzeugen, durch die er sich besonders gefährdet sieht, ist unverändert geblieben. Dies gilt auch bezüglich der potenziellen Gefährdung bei Arbeiten auf den unmittelbar an das Gelände bzw. die Start-/Landebahnen angrenzenden Grundstücke. Die räumliche Situation hat sich auch durch die unwesentliche Drehung der Bahn 10/28 nicht erheblich zu seinem Nachteil verändert. Die zusätzliche Nutzung durch den Motorsegler und die Durchführung von Schleppstarts geht zwar über die Ausgangsgenehmigung hinaus und ist auch nicht durch die zahlreichen Außenlandeerlaubnisse gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG in Bestandskraft erwachsen, da diese jeweils nur befristet waren und wegen der Unzulässigkeit einer Umgehung des § 6 LuftVG einen Dauerbetrieb nicht legitimieren konnten. Der Einsatz des Motorseglers verletzt jedoch die Eigentums- und Sicherheitsinteressen des Klägers nicht. Der Betrieb des Motorseglers wird in die bisherigen Sperr- und Sicherheitsauflagen einbezogen, ohne dass dies eine weitergehende Belastung des Klägers zur Folge hätte.
21 
Nach den praktischen Erfahrungen mit dem seit über 30 Jahren eingesetzten Motorsegler, die über einen langen Zeitraum hinweg keine substantiierten Beschwerden beim Regierungspräsidium in signifikanter Anzahl haben erkennen lassen, kann der Kläger nicht damit gehört werden, diese Regelung sei nunmehr nicht praktikabel. Gefahren durch etwaige Verstöße durch den Beigeladenen wären ein Problem der Vollstreckung der Änderungsgenehmigung, ließe aber deren Rechtmäßigkeit unberührt. Die Sperrung der Wege als solche ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Insofern hat sich die Situation des Klägers hinsichtlich der Erreichbarkeit seiner Grundstücke auch durch die drei neu hinzu gekommenen Sperrpunkte (Pos. 4, 6 und 7 des Absperrplans 2.7 der Anordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009) nicht erkennbar verschlechtert. Unabhängig davon, dass es an einer gegenüber der bisherigen Genehmigungslage weitergehenden Betroffenheit des Klägers fehlt, ist die Auflage zur Sperrung der Wege entgegen seiner Auffassung auch nicht auf eine rechtswidrige Teileinziehung gerichtet. Sie hat vielmehr lediglich eine - die grundsätzliche Zweckbestimmung der Wege unberührt lassende - kurzfristige Beschränkung des Gemeingebrauchs zum Ziel. Straßenrechtlich dürfte es sich um eine die Ausübung des Gemeingebrauchs notwendigerweise kurzzeitig zurückdrängende Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs.1 StrG) für den Beigeladenen handeln. Diese ist grundsätzlich zulässig, solange der Gemeingebrauch nicht in weitem Umfang unmöglich gemacht und deshalb die Grenze zur Teileinziehung der Straße überschritten wird (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 13 RdNr. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene in der angefochtenen Genehmigung (S. 23) auf eine eigenständige Entscheidung der Gemeinde über geeignete Sperrmaßnahmen verwiesen wird. Die inzwischen ergangene Absperranordnung der Gemeinde ... vom 23.07.2009 enthält zur Gewährleistung des Gemeingebrauchs im Übrigen die Auflage, dass die zeitliche Dauer der Sperrungen des öffentlichen Feldwegenetzes auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken ist und dass Sperrungen unverzüglich aufzuheben sind, sobald kein Flugbetrieb stattfindet.
22 
Die maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie NfL I-129/69 an die Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für Motorsegler auf Segelfluggeländen sind im Übrigen eingehalten. Diese speziellere Richtlinie geht der Richtlinie NfL I-327/01 vor. Die gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG für die fachliche Beurteilung zuständige Deutsche Flugsicherung (DFS) hat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2008 die Verkehrssicherheit des geänderten Fluggeländes grundsätzlich bestätigt. Hinsichtlich der dort genannten Zweifel an der ausreichenden Bahnlänge für Schleppzüge hat das Regierungspräsidium ... im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass unter Beachtung des in Nr. 3.6 der Anlage 3 zur Änderungsgenehmigung im Regelfall vorgeschriebenen Flugzeugschleppstarts in westlicher Richtung eine Startstrecke von 550 m zur Verfügung steht, die die Mindestlänge nach der Richtlinie NfL I-129/69 deutlich übersteigt.
23 
Naturschutzrechtliche Einwendungen kann der Kläger nicht geltend machen, denn insoweit wird er nicht in eigenen subjektiven Rechten tangiert.
24 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er Eigentümer eines im Segelfluggelände liegenden Grundstücks ist und ein anderes dort gelegenes Grundstück gepachtet hat, hat dem das Regierungspräsidium ... mit der im Tenor des Bescheids enthaltenen Festsetzung, von der Genehmigung könne nur Gebrauch gemacht werden, solange und soweit der Beigeladene ein Verfügungsrecht über die sich innerhalb der Grenzen des Segelfluggeländes befindlichen Grundstücke in dem zur Ausübung des Flugbetriebs erforderlichen Umfang besitze, ausreichend Rechnung getragen. Es kann offen bleiben, ob eine solche Bedingung rechtmäßig ergehen kann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits feststeht, dass ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn dies ist hier nicht der Fall.
25 
Hinsichtlich des vom Kläger gepachteten Grundstücks Flst.-Nr. 2774 liegt die Besonderheit vor, dass der Beigeladene seit dem 18.02.2008 Eigentümer und die Frage der Nutzungsberechtigung zivilrechtlich streitig ist, da sich der Beigeladene auf einen - seiner Auffassung nach vom Kläger nicht fristgerecht gekündigten - vorrangigen Pachtvertrag vom 09.01.1977 beruft, dessen Geltungsdauer sich jeweils um 5 Jahre verlängere, wenn er nicht 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt werde. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich irrig, denn § 5 des Vertrags vom 09.01.1977 sieht eine Vertragsverlängerung um jeweils 5 Jahre vor und die Kündigung des Klägers unter dem 13.11.2007 wäre insoweit nicht fristgerecht erfolgt. Welche Bedeutung hierbei der vom Kläger als Neuverpachtung angesehenen Aktennotiz vom 15.05.1996 zukommt, ist sehr fraglich.
26 
Hinsichtlich des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 2658 stellt sich die Frage des Vorliegens einer schutzwürdigen Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt eines zweckgerichtet erworbenen „Sperrgrundstücks“. Das Eigentum vermittelt in einem solchen Fall dann keine schutzwürdige Rechtsposition, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nur dem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - NVwZ 2001, 427; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 Bs 19/05 -, NVwZ 2006, 1076; zum Fall einer zivilrechtlichen Klage auf Herausgabe eines Sperrgrundstücks auch Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 RdNr. 202 a). Für eine solche rechtsmissbräuchlich begründete Eigentümerstellung sprechen vorliegend der Umstand, dass der Kläger das Grundstück erst am 11.04.2008 im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit und in Kenntnis dessen Lage innerhalb des Segelfluggeländes erworben hat, sowie die geringe Fläche und die einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich entgegenstehende schmale Handtuchform. Die Kammer neigt deshalb der Auffassung zu, dass der Kläger sich wohl nicht auf das Eigentumsrecht berufen kann.
27 
Dies kann jedoch - ebenso wie die Gültigkeit des o.g. Pachtvertrags vom 09.01.1977 -dahingestellt bleiben, da das Regierungspräsidium ... im maßgeblichen angefochtenen Bescheid diesen Schluss nicht gezogen und auch keine Beurteilung bzgl. des Nutzungsrechts am Flurstück 2774 vorgenommen hat. Seine Lösung, die Klärung des Verfügungsrechts über die beiden Grundstücke auszuklammern und dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu überlassen, ist wegen der sowohl hinsichtlich des Pachtgrundstücks als auch hinsichtlich des Eigentums am Flurstück 2658 in Bezug auf ihre Eignung als Sperrgrundstück bestehenden rechtlichen Zweifel nicht zu beanstanden. Wegen seiner nicht eindeutig bzw. eher zu seinen Ungunsten abzuschätzenden zivilrechtlichen Rechtspositionen kann der Kläger in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, diese vor den Zivilgerichten zu klären. Die Regelung des § 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG, derzufolge auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen auf ein Grundstück die Einstellung des Betriebs einer Anlage nicht verlangt werden kann, wenn deren Genehmigung unanfechtbar ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf Grund der genannten Bestimmungen im Tenor des Änderungsbescheids findet diese Regelung keine Anwendung. Das Regierungspräsidium ... hat vielmehr den Gebrauch der Genehmigung gerade davon abhängig gemacht, dass dem Beigeladenen das Verfügungsrecht an den Grundstücken innerhalb des Segelfluggeländes in dem erforderlichen Umfang zusteht.
28 
Mit seinem ergänzenden Vorbringen, auch andere Eigentümer von im Segelfluggelände liegenden Grundstücken hätten die Pachtverträge mit dem Beigeladenen gekündigt, kann der Kläger nicht gehört werden, denn insoweit beruft er sich nicht auf eigene rechtlich geschützten Belange.
29 
Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den zugelassenen Einsatz des Motorseglers geltend. Das ... - Institut hat in seinem überarbeiteten Schallschutzgutachten vom 24.09.2008 im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass beim Aussiedlerhof des Klägers ein Beurteilungspegel von unter 35 dB (A) und ein Maximalpegel von 69,8 dB (A) erreicht wird. Die Berechnung ist nach dem anerkannten Regelwerk der DIN 45684-1 („Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen, Teil 1: Berechnung“) vom September 2006 erfolgt, die die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flugplätzen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ - AzB - (GMBl. 1975, 162 ff) fortentwickelt hat und an die auch die Anlage zu § 3 FLärmSchG (neugefasst durch die Bekanntmachung vom 31.10.2007, BGBl I, 2550) anknüpft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009 - 4 B 61.08 -, Juris). Offen bleiben kann, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die in der auf Seite 6 des ...-Gutachtens vom 24.09.2008 enthaltenen Tabelle 1 aufgeführten Landungen von West nach Ost seien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und der Motorsegler lande immer von Ost nach West, den Tatsachen entspricht. Denn auch wenn man dies unterstellt, kann eine entscheidungserhebliche Erhöhung des bei dem Hof des Klägers auftretenden Dauerschallpegels ausgeschlossen werden. Denn der ...-Gutachter hat zur Veranschaulichung des Verhältnisses zwischen Flugbewegungszahl und Beurteilungspegel für den Motorsegler auf Seite 7 des Gutachtens vom 24.09.2008 dargelegt, dass selbst eine hundertfach höhere Anzahl von Flugbewegungen lediglich dazu führen würde, dass der Orientierungswert für ein reines Wohngebiet am Rande ... gerade überschritten würde. Selbst wenn man also die angenommenen 38 Landungen aus Westen den 53 Landungen aus Osten zuschlagen würde, ist eine Erhöhung des niedrigen Beurteilungspegels beim Hof des Klägers auf die Größenordnung der relevanten Orientierungswerte (s. unten) auszuschließen. Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005,33, m.w.N.).
30 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Regierungspräsidium ... die ermittelten Werte in Bezug zu den nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 vom Juli 2002 („Schallschutz im Städtebau") für den Schutz von Bauflächen maßgeblichen Orientierungswerten gesetzt hat mit dem Ergebnis, dass der beim Hof des Klägers auftretende Dauerschallpegel von <= 35 dB (A) den Orientierungswert für ein Dorfgebiet von tags 60 dB(A) - Nachtflugverkehr findet nicht statt - bei weitem unterschreitet. Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt. Die Annahme des Schutzniveaus eines Dorfgebiets ist für den Kläger dabei günstig, denn in der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Wohngebäude im Außenbereich könne keinen höheren Schutz beanspruchen als ein Wohnhaus in einem Gewerbegebiet mit einem Orientierungswert von tags 65 dB(A) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001, a.a.O., m.w.N.). Das Regierungspräsidium ... hat in seine Abwägung auch den für den Hof des Klägers beim Schleppstart mit dem Motorsegler ermittelten Maximalpegel von 69,8 dB(A) einbezogen und ausgeführt, das Maximalpegelkriterium von 8 x 80 dB(A) als Abwägungsschwelle werde bei weitem nicht erreicht. In der Klageerwiderung hat es hierzu ergänzt, dieses Kriterium ergebe sich aus Erkenntnissen aus Diskussionen mit Sachverständigen, Aufsätzen und Urteilen. Lärmgutachter gingen in der Regel davon aus, dass bei einer Überschreitung des Maximalwert von 80 dB(A) bis zu 18 Mal pro Tag die Abwägungsschwelle nicht überschritten werde. Bei besonders lärmempfindlichen Bereichen wie etwa Krankenhäusern oder Kindergärten gingen die Gutachter von einer Abwägungsschwelle von 8 x 80 dB(A) aus. Auch dieser Wert werde beim Grundstück des Klägers jedoch bei weitem unterschritten. Angesichts der Beschränkung der Schleppstarts auf maximal sechs pro Tag im angefochtenen Bescheid kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Maximalpegel stellten für ihn eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der übliche Tagespegel im Wohnbereich etwa 50 dB(A) beträgt. Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N.). Die Dämmwirkung geschlossener Fenster ist mit etwa 25 dB(A) zu veranschlagen, so dass bei geschlossenen Fenstern erst Maximalpegel an der Außenseite von Wohnhäusern von 80 dB(A) und darüber in den Wohnräumen zu beachtlichen Beeinträchtigungen führen. Die Dämmwirkung eines gekippten Fensters beträgt ca. 15 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 -, Juris, Rdnr. 343; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 55), so dass in diesem Fall Lärmereignisse von über 70 dB(A) zu einer beachtlichen Störung innerhalb der Wohnhäuser führen. Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens wird auch dieser Wert als Maximalpegel beim Hof des Klägers nicht erreicht, wobei offen bleiben kann, ob als Grundlage der Bestimmung der zumutbaren Belastung in Wohnräumen nicht ohnehin von geschlossenen Fenstern auszugehen ist (vgl. die Hinweise auf die BVerwG-Rspr. bei Hösch, UPR 2006, 411, 418). Im Hinblick auf das Ziel, die Kommunikation vor Beeinträchtigungen zu schützen, sind zudem nicht schon einzelne höhere Pegel kritisch, solange ihre Häufigkeit nicht dazu führt, dass ein Gespräch immer wieder unterbrochen wird, Radio- und Fernsehsendungen mangels Satzverständlichkeit nur noch eingeschränkt mit vollzogen werden können oder sich die für eine Informationsaufnahme notwendige Konzentration nicht wieder einstellt (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Hamburg, a. a. O.).
31 
Die nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG zu beachtenden Lärmpegelwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG, die die so genannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 17.06.2008 - 11 C 2089/07.T -, Juris), führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen, in denen gem. § 5 FLärmSchG Bauverbote gelten, maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel (Maximalpegel sind nur bzgl. nächtlichen Fluglärms festgesetzt), werden vorliegend weit unterschritten.
32 
Dem ...-Gutachten vom September 2008, das in Ergänzung des Schallgutachtens vom November 2007 als Reaktion auf eine von anderen Einwendern vorgelegte fachliche Stellungnahme der ... vom 11.09.2008 erging, ist der Kläger nur mit unsubstantiierten Zweifeln entgegengetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Platzrunde jedenfalls im Normalfall nicht eingehalten werden könnte. Der Beklagte kann sich insoweit auf die Beurteilung der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 07.05. 2008 berufen, wonach gegen die Genehmigung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dem Gutachten der DFS kommt nach der Wertung des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zu, denn § 21 a Abs. 1 Satz 2 LuftVO legt ausdrücklich fest, dass bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle die Regelung des Flugplatzverkehrs auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmens getroffen wird. Eine entsprechende Vorschrift für andere sicherheitsrelevante Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz ist außerdem in § 31 Abs. 3 LuftVG enthalten (zur besonderen Bedeutung der DFS-Gutachten vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2008 - 8 S 1975/05). Die vom Kläger geäußerten bloßen Zweifel an der Geeignetheit der Platzrunde geben keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung. Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Windenstarts. Der Kläger bezweifelt die Aussage der ...-Gutachter, die Winde sei selbst bei Dauerlauf als Lärmquelle irrelevant, unter Hinweis auf belästigende Schwirrgeräusche durch das neue Schleppseil. Angesichts der deutlich unter den Orientierungswerten liegenden Lärmpegeln und der für den Hof des Klägers dominierenden Lärmquelle Motorsegler kann ausgeschlossen werden, dass den Schwirrgeräuschen für die Immissionsprognose relevante Bedeutung zukommt. Die Durchführung des jährlichen Fliegerfests ist nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung, sondern bedarf nach §§ 24,25 LuftVG einer besonderen Genehmigung. Diese Veranstaltung war deshalb bei der Schallprognose nicht zu berücksichtigen. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ist nach allem nicht erkennbar.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 15. September 2009
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf7.500,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung

"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"


tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.

Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung

"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"


tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.

Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
(weggefallen)
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;
5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);
11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
11a.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.
11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14.
(weggefallen)
15.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
16a.
die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;
16b.
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
16c.
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;
16d.
die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;
17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;
18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.