Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 59 Sicherung des Segelfluggeländes

Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.

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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 108 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Halter von Luftfahrtgerät a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt,b) einer Auflag
§ 111 SGG zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 46 Sicherung von Flughäfen


(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 3 K 364/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Der Kläger betreibt auf

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(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen...
(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen...