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| 1. Die zunächst beigeladene Gesellschaft hatte beabsichtigt, auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.- Nr. ..., Flst.- Nr. ... , Flst.- Nr. ... und Flst.- Nr. ... in der Gemarkung der Gemeinde (Hohenlohekreis) insgesamt vier Windkraft-Anlagen |
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| Typ REpower , Nabenhöhe jeweils 100 m, Rotor- Radius jeweils 41 m (Gesamtleistung 8 MW) |
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| zu errichten und zu betreiben. Sie hatte im Juni 2003 beantragt, ihr die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Das Landratsamt Hohenlohekreis hatte - mit eingeschränkter Zustimmung der Luftfahrtbehörde (vgl. das Schreiben vom 8.12.2003 /58) - die beantragte Anlagengenehmigung mit Bescheid vom 10.11.2004 unter verschiedenen Nebenbestimmungen unter anderem auch luftfahrtrechtlicher Art erteilt. |
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| 2. Die Antragstellerin betreibt in der Gemarkung der Gemeinde einen Sonderlandeplatz unter der Bezeichnung , der als solcher am 17.7.1974 / 8.7.1983 genehmigt wurde; Betreiberin des Platzes war zunächst die Firma C.B. GmbH, und ist nunmehr - nach dem Tode des früheren Inhabers - die Antragstellerin. Der Sonderlandeplatz darf entsprechend der Genehmigung von Flugzeugen bis 2°500 kg höchst zulässigem Fluggewicht, von Motorseglern, die mit eigener Kraft starten, und von Hubschraubern bis zu 5°700 kg höchst zulässigem Fluggewicht benutzt werden (Luftfahrzeuge); er dient dem Geschäftsflugverkehr im Rahmen der Bedürfnisse der Firma C. B. , dem Motorflugsport in beschränkten Ausmaß sowie Notfall-, Rettungs- und dem Krankentransportflügen. Hinsichtlich des Flugbetriebes ist in der Genehmigung vom 17.7.1974 unter anderem bestimmt: |
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| <10. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn ein Flugleiter auf dem Landeplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt. Die Stellung und die einzelnen Aufgaben des Flugleiters ergeben sich aus der Anweisung für Flugleiter.> |
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| Der Sonderlandeplatz der Antragstellerin besitzt keinen, auch keinen im Sinne des § 17 LuftVG beschränkten Bauschutzbereich. |
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| 3. Die Antragstellerin hatte am 30.11.2004 Anfechtungswiderspruch erhoben. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.7.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das genehmigte Vorhaben sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Die zuständige Luftfahrtbehörde habe ihm trotz Bedenken der () zugestimmt. Die Besonderheit, die es rechtfertige, den Sicherheitsabstand von 850 m zum Queranflug bzw. Querabflug sowie zum Endanflug der veröffentlichten Platzrunde zu unterschreiten, liege hier darin, dass es sich bei dem Flugplatz der Antragstellerin um einen Sonderlandeplatz handele, der nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werden dürfe. Für diesen Personkreis sei kennzeichnend, dass er Ortskenntnisse besitze. |
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| 4. Die Antragstellerin hatte am 18.8.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage gegen den Antragsgegner eingereicht, über die noch nicht entschieden ist. |
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| 5. Das Landratsamt Hohenlohekreis erteilte während des Klageverfahrens auf Antrag der früheren Beigeladenen vom 20.2.2006 / 3.7.2006 mit der im überwiegenden Interesse der Anlagenbetreiberin gemäß § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichenEntscheidung vom 20.10.2006 - mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart als zuständiger Luftfahrtbehörde (vgl. dazu die Zustimmungserklärung vom 14.8.2006, AS 65, die auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme der getroffen wurde; §§ 14 und 31 II Nr. 9, III LuftVG) und im Einvernehmen mit der Gemeinde - die immissionsschutzrechtliche <Änderungs-> Genehmigung (unter verschiedenen Nebenbestimmungen unter anderem auch luftfahrtrechtlicher Art) zur Errichtung und zum Betrieb von nur noch drei Windkraft-Anlagen |
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| REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 46,25 m, REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 46,25 m, REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 41,00 m (Gesamtleistung 6 MW) |
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| auf den Grundstücken Flst.- Nr. ... (Grund über NN: 411 m; Höhe der Anlage über Grund: 141 m), Flst.- Nr. ... (an Stelle Flst.-Nr. ...) und Flst.- Nr. ... (Grund über NN: 407 m; Höhe der Anlage über Grund: 141 m). |
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| Das Landratsamt Hohenlohekreis stellte auf die Änderungsanzeige (§ 15 I 1 BImSchG) der früheren Beigeladenen vom 3.11.2006 (Verringerung der Nabenhöhe von 100 m auf 80 m; Vergrößerung des Rotorradius von 41 m auf 46,25 m und Verringerung der Gesamthöhe von 141 m auf 126,25 m) mit der (Freistellungs-) Mitteilung vom 5.12.2006 fest, dass die angezeigte bauliche Änderung der Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... keiner immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-) Genehmigung bedarf (§ 15 II 1 BImSchG). |
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| Die Betriebsgrundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des fortgeschriebenen Regionalplanes , der seit dem 29.5.2006 rechtsverbindlich ist und der sie als darstellt (§ 7 IV Nr. 1 ROG; § 11 III 2 Nr. 11und VII LPlG); Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 VII 3 LPlG). Die Antragstellerin erhob am 6.11.2006 gegen die oben erwähnte Entscheidung vom 20.10.2006 gleichfalls Anfechtungswiderspruch , über den noch nicht entscheiden ist. |
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| 6. Die Antragstellerin hat am 8.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart das Aussetzungsverfahren (§ 80 a III VwGO) gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. |
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| Die Antragstellerin macht geltend: Das genehmigte Änderungsvorhaben, das nicht im Wege der Änderungsgenehmigung hätte zugelassen werden dürfen, sei ihr gegenüber rücksichtslos und deshalb genehmigungsunfähig, die genehmigten Windkraft-Anlagen lägen im Bereich der von der empfohlenen Sicherheitszone. Die habe nämlich vorgeschlagen, dass aus Sicherheitsgründen die Bereiche von Platzrunden von Hindernissen freigehalten werden und in anderen Bereichen die Hindernisse einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und einen Mindestabstand von 850 m zu anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeile) haben sollten. Ein Unterschreiten könne nicht mit dem - unzutreffenden - Hinweis auf einen beschränkten Benutzerkreis des Sonderlandeplatzes begründet werden. Im Übrigen werde das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses an der Vollziehungsanordnung bezweifelt. Die hierzu gemachten Angaben der Beigeladenen würden bestritten. Der auch hier gebotene Mindestabstand der Windkaftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... sei unterschritten. Dasselbe gelte hinsichtlich der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ...; der Abstand betrage wohl lediglich 800 m. |
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| Die Antragstellerin beantragt, |
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| die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20.10.2006 auszusetzen. |
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| Der Antragsgegner und die nunmehr beigeladene Gesellschaft beantragen, |
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| den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. |
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| Der Antragsgegner erwidert: Das besondere Interesse der Beigeladenen an der verfügten Vollziehungsanordnung liege darin, dass eine Verzögerung des Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptverfahrens mit einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden verbunden sei, weil sich wegen der Degressionsklausel des § 10 V EEG erhebliche Einnahmeausfälle in einer das Vorhaben gefährdenden Weise ergeben würden. Der Wegfall der Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und die Verringerung der Gesamthöhe der Anlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... von 141 m auf 126,25 m verbessere die Flugsicherheit deutlich. |
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| Die Beigeladene erwidert: Die Vollziehungsanordnung genüge dem Begründungsgebot (§ 80 III 1 VwGO). Die angefochtene Änderungsgenehmigung sei zutreffend als solche erlassen worden. Das gewählte Änderungsverfahren könne nicht beanstandet werden, abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin auf die Wahl des angeblich falschen Verfahrens nicht berufen könne; ein Fall des § 46 LVwVfG sei gegeben. Ein Verstoß gegen das bebauungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als hinderlicher öffentlicher und nachbarschützender Belang sei nicht gegeben. Dem Rücksichtnahmegebot sei bereits auf der Stufe der Raumplanung Rechnung getragen worden. Die Einhaltung der von der empfohlenen Mindestabstände sei hier nicht geboten; übrigens hielten die Standorte der Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... den von der empfohlenen Mindestabstand von 850 m zur (gegenwärtig) veröffentlichten Platzrunde ein. Sie habe dem Rücksichtnahmegebot ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie auf die Bebauung des Grundstückes Flst.- Nr. ... verzichtet habe. Was den Standort der Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... betreffe, würde zwar der erwähnte Mindestabstand nicht eingehalten; der Mindestabstand zur veröffentlichten Platzrunde könne indessen durch Verlegung und Verkleinerung der gegenwärtig veröffentlichten Platzrunde erreicht werden, was der Antragstellerin billigerweise zuzumuten sei; der Flugverkehr sei ohnehin nur gering. Der entstehende Verzögerungsschaden sei im Rahmen der Abwägung höher zu bewerten als das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Flugbetrieb. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte einschlägige Behördenakte verwiesen. |
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| Der Aussetzungsantrag hat teilweise Erfolg. |
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| 1. Der Antrag ist zwar zulässig (§§ 80a III, I Nr. 2 und 80 II 1 Nr. 4, III VwGO); ein Fall des § 212a I BauGB ist nicht gegeben. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, das nicht infolge des geänderten Vorhabens entsprechend der Änderungsanzeige der Beigeladenen vom 3.11.2006 und der Freistellungsmitteilung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 5.12.2006 nicht, auch nicht teilweise entfallen ist. Denn die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20.10.2006 ist durch die angezeigte bauliche Änderung auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... nicht teilweise gegenstandslos geworden. Denn ohne diese Genehmigung könnte das angezeigte geänderte Vorhaben als Anlage zulässigerweise nicht errichtet und betrieben werden. |
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| 2. Er ist nur teilweise auch begründet . |
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| Das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, soweit es um die Errichtung und den Betrieb der beiden mit immissionsschutzrechtlichem Änderungsbescheid des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 22.10.2006 zugelassenen Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... in der Gemarkung (Gemeinde ) geht. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt hingegen das gegenläufige Vollziehungsinteresse der Beigeladenen hinsichtlich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in derselben Gemarkung gleichfalls zugelassenen Windkraft-Anlage auch in der mit der (Freistellungs-) Mitteilung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 5.12.2006 auf Grund von § 15 II BImSchG von der Genehmigungspflicht freigestellten baulich geänderten Form (zur Rechtsnatur dieser Mitteilung vgl. Jarass , NJW 1998, 1097/1100). Entscheidend für dieses Abwägungsergebnis ist letztlich die in diesem gerichtlichen Aussetzungsverfahren bei summarischer Betrachtung der Sach- und sorgsamer Prüfung der Rechtslage gewonnene Erkenntnis, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung im Hauptverfahren offensichtlich Bestand haben wird, soweit es um die Zulassung der beiden Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... geht. Die - auf Grund der maßgeblichen Angaben der Beigeladenen teilbare - Änderungsgenehmigung verletzt insoweit Rechte der Antragstellerin nicht (vgl. § 113 I 1 VwGO). Hingegen müssen die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptverfahren in Bezug auf die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zugelassene Windkraft-Anlage nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als offen bezeichnet werden. Insoweit ist es im verständigen Interesse sowohl der Antrag stellenden Nachbarin als auch der beigeladenen Anlagenbetreiberin geboten, die Vollziehung der angefochtenen Genehmigung auszusetzen und die auch im Falle von Anfechtungsrechtsbehelfen Dritter eintretende gesetzliche Regelfolge herzustellen (§ 80 I 2 VwGO). |
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| a) Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen, nämlich die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen bedarf in Bezug auf jede einzelne Windkraft-Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (4. BImSchV Anhang Nr. 1.6. Spalte 2) des nach § 1 III 1 BImSchG-ZuVO sachlich zuständigen Landratsamtes Hohenlohekreis, welche die an sich erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 S. 1 BImSchG). Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn namentlich auch bebauungsrechtliche Vorschriften (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung und dem Betrieb der einzelnen Anlage (§ 3 V Nr. 1 BImSchG) nicht entgegen stehen (§ 6 I Nr. 2 BImSchG). |
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| b) Das an sich baugenehmigungspflichtige Vorhaben der Beigeladenen (§§ 49 I und 50 I Anhang Nr. 22 LBO) beurteilt sich in bebauungsrechtlichere Hinsicht nach der gemäß § 29 I BauGB geltenden Bestimmung des § 35 I Nr. 5 BauGB über die Zulässigkeit von privilegierten Außenbereichsvorhaben, namentlich von Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen. Danach ist ein Vorhaben der Windenergie zulässig, wenn - erstens - die ausreichende Erschließung gesichert ist (was im gegebenen Drittrechtsschutzverfahren nicht zu problematisieren ist) und - zweitens - öffentliche Belange nicht entgegen stehen. |
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| Die Antwort auf die Frage, ob öffentliche Belange einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegen stehen, hängt zunächst davon ob, ob festgestellt werden kann, dass öffentliche Belange überhaupt beeinträchtigt sind. Soweit öffentliche Belange schon nicht beeinträchtigt sind, können sie einem privilegierten Vorhaben auch nicht entgegen gehalten werden. Im Übrigen bedarf es einer Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und den von ihm etwa beeinträchtigten öffentlichen Belangen. Bei dieser Abwägung muss indessen zu Gunsten der von § 35 I BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend (mit dem entsprechenden Privilegierungsgewicht) in Rechnung gestellt werden (BVerwG, Beschl. vom 5.9.2006, ZfBR 2007, 54; BVerwG, Urt. vom 27.1.2005, BVerwGE 122, 364/366 = NVwZ 2005, 578 = ZfBR 2005, 373 = DVBl 2005, 706 = BauR 2005, 987 = UPR 2005, 267 = BayVBl 2005, 505 m. w. N.). Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden beeinträchtigten öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, dass im Einzelfalle ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchgreift, d. h. ihm entgegen steht (BVerwGE 28, 148; BVerwG Buchholz 406.11 § 35 Nr. 92, Nr. 109, Nr. 117 [= BVerwGE 48, 109], Nr. 158). Das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange bestimmt sich an Hand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG DVBl 1986, 413 = BauR 1986, 188 = ZfBR 1986, 83). |
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| Die Abwägung, von der hier die Rede ist, beinhaltet kein planerisch- gestaltendes Abwägen, wie das bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Fall ist (vgl. § 1 VII BauGB). Es ist also keine Kompensation dergestalt möglich, dass Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden. Eine Kompensation kann nämlich schon deshalb nicht gut geheißen werden, weil sie in einer mehr oder weniger großen Anzahl von Fällen zu (vermeintlich) vernünftigeren Ergebnissen führt. Der Gedanke der Kompensation birgt die Gefahr in sich, dass sich die Gesetzesanwendung über das Gesetz hinweg setzt. Denn die Kompensation besteht darin, dass ein nach der Gesetzeslage an sich hindernder öffentlicher Belang im Wege einer mehr oder weniger einleuchtenden Saldierung als im Ergebnis nicht hindernd beiseite geschoben (weg gewogen) wird. Für eine Kompensation kann, wie wahrhaft oder scheinbar vernünftig das angestrebte Ergebnis erscheinen mag, nur dort Raum sein, wo das Gesetz hinreichend eindeutig gestattet, also selbst klar zu erkennen gibt, dass die von ihm angeordnete Grenze zu Gunsten von Kompensationsmöglichkeiten variabel sein soll. Von einer in diesem Sinne eindeutigen Gestattung kann bei § 35 I BauGB nicht die Rede sein. Die Abwägung im Sinne des § 35 I BauGB ist nichts anderes als ein planersetzend- gebundenes Abwägen und als solches ein gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang der Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urt. vom 27.1.2005, a.a.O; BVerwGE 42, 8 = DVBl 1973, 452 = DÖV 1973, 715 = BRS 27 Nr. 59; BVerwG DÖV 1974, 566 = BRS 28 Nr. 42). Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung (§ 1 VII BauGB) durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, die im § 35 III 1 BauGB benannten öffentlichen Belange und auch die dort nicht benannten öffentlichen Belange zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 27.1.2005 a.a.O. ; BVerwG, Beschl. vom 5.9.2006, a.a.O. ). |
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| c) Bei Anwendung der §§ 29 I und 35 I BauGB vermittelt indessen nicht jederöffentliche Belang , der beeinträchtigt ist, auch subjektive öffentliche Abwehrrechte eines Nachbarn und damit immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz. Immissionsschutzrechtlicher Nachbarschutz bei Außenbereichsvorhaben kommt für den Nachbarn lediglich auf Grund des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Vorhaben im Außenbereich können öffentliche Belange deshalb beeinträchtigten und ihr auch entgegenstehen, weil sie auf schutzwürdige Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.2.1977; BVerwGE 52, 122/125 = DVBl 1977, 722 = DÖV 1977, 752 = JuS 1977, 837 = BauR 1977, 244 = NJW 1978, 62; ständige Rechtsprechung). Dieses Rücksichtnahmegebot wird im gegebenen Falle auch nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verdrängt (BVerwG, Urt. vom 18.11.2004, NVwZ 2005, 328 = BauR 2005, 987 = UPR 2005, 150 = ZfBR 2005, 275 = NuR 2005, 248 = DVBl 2005, 702 ; vgl. schon BVerwGE 28, 268/274 f.; BVerwG NJW 1978, 62 und BVerwG NVwZ 1994, 686). |
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| Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 III 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 III 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Es betrifft indessen auch Fälle, in denen nicht etwa schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 I BImSchG), sondernsonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzlichen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Dazu gehören namentlich - wie hier - auch die Interessen des Betreibers eines benachbarten Sonderlandeplatzes, der - zum einen - luftverkehrsrechtlich genehmigt (§ 6 LuftVG) und dessen Flugplatzverkehr (zu diesem Begriff vgl. § 21a II LuftVO) (allgemein-) verbindlich geregelt sowie durch Einrücken in die bekannt gemacht worden ist (sog . veröffentlichte Platzrunde ; vgl. § 21a I 2 und 3 LuftVO). |
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| d) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Anlagenbetreiber nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, dass das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. |
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| Dabei ist, wie klargestellt werden mag, die Unzumutbarkeit in dem hier erörterten Sinne dessen, was sie - für die eine oder die andere Seite - im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme bedeutet, nicht identisch mit dem enteignungs-rechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit (BVerwGE 44, 244/246). Der hier in Rede stehende bebauungsrechtliche Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Die Bestimmung dessen, was den Nachbarn an Immissionen noch zugemutet werden kann, hängt, ohne dass der Grad schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen erreicht zu sein braucht, von den Einzelheiten der Situation ab, in welche die Grundstücke des Nachbarn und des Anlagenbetreibers hinein gestellt sind (vgl. dazu auch OVG NW DVBl 2006, 1532 zur Frage, ob von einer Windkraft-Anlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht; VGH BW BauR 2006, 2028 ). |
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| e) Das Interesse der Antragstellerin, den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb ihres Sonderlandeplatzes mit der Bezeichnung auch unter Berücksichtigung der (allgemein-) verbindlich getroffenen Regelung des Flugplatzverkehrs ungehindert fortsetzen zu können, ist ein schutzwürdiges Individualinteresse. Flugplätze , zu denen auch (Sonder-) Landeplätze gehören, dürfen gemäß § 6 I 1 LuftVG nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde angelegt oder betrieben werden. Die Antragstellerin hat auf Grund der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 17.7.1974 / 8.7.1983 und im Rahmen der ergänzend getroffenen Regelung für den Flugverkehr, die veröffentlichte Platzrunde betreffend (vgl. die Sichtflugkarte im Maßstab 1: 50.000), das Recht, im Bereich einen Sonderlandeplatz unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen und im Rahmen der getroffenen Platzrundenregelung zu betreiben. |
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| Die §§ 12 ff. LuftVG stellen die Umgebung von Flughäfen und - in beschränktem Umfang - auch die von (Sonder-) Landeplätzen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs unter ein besonderes Baurecht. Die §§ 12 und 14 LuftVG enthaltenmaterielles Baurecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.7.1965, BVerwGE 21, 354/356 = NJW 1965, 2266). Die Vorschriften schränken die Befugnisse der Bauherren von Grundstücken, die in der Sicherheitsfläche von luftverkehrsrechtlich genehmigten Flugplätzen (Sonderlandeplätzen) belegen sind, über die sich aus dem allgemeinen Baurecht ergebenden Beschränkungen hinaus weiter ein, soweit die Interessen des Luftverkehrs dies erfordern. Einziges Anliegen der gesetzlichen Regelung in den §§ 12 und 14 LuftVG ist, den Luftverkehr zu fördern und dabei zu sichern. Dieses Interesse gilt insbesondere der Anlage von flächenmäßig genügenden und im Betrieb - auch im An- und Abflug - gesicherten Flugplätzen (BVerwG Urt. vom 18.11.2004, a. a. O.; vgl. auch BVerwGE 21, 354/357). |
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| f) Die Frage, ob im gegebenen Falle das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin bei der Zulassung der drei Windkraft-Anlagen verletzt worden ist, weil die Anlagen billigerweise der Antragstellerin nicht zuzumuten sind, ist unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der vom 22.6.2006, welche teilweise auf die vorangehende Äußerung vom 27.8.2003 Bezug nimmt, zu beantworten. Danach bestehen aus zivilen und militärischen Gründen der Flugsicherung keine Bedenken gegen die Errichtung der beiden Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... , weil sie unter den der Genehmigung zu beigefügten keine Behinderung und erst recht keine Gefährdung des Flugbetriebes darstellen. Dies schließt es aus, insoweit eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin als Vorhaben hindernder öffentlicher Belang im Sinne des anzuwendenden § 35 I BauGB anzunehmen. |
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| Die Antragstellerin behauptet, der Mindestabstand der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. 185 unterschreite den von der geforderten Mindestabstand von 850 m zur veröffentlichten Platzrunde. Diese Behauptung widerspricht indessen der gutachterlichen Stellungnahme der DFS vom 22.6.2006 und kann auch mit Hilfe der vorliegenden Kartenausschnitte widerlegt werden. |
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| g) Anders liegt es hingegen im Falle der auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... zugelassenen Windkraft-Anlage. Sie unterschreitet den von der gutachterlich empfohlenen Abstand von mindestens 850 m zur (allgemein-) verbindlich festgelegten (veröffentlichten) Platzrunde des genehmigten Sonderlandeplatzes der Antragstellerin. Die Platzrunde hat unteren anderem die Aufgabe, die Sicherheit im Flugplatzverkehr, insbesondere bei Start und Landung sowie bei An- und Abflug, zu gewährleisten sowie die Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges nach dem Start sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Landung zu erleichtern. Das Gutachten der nimmt Bezug auf den Entwurf einer , in der aus Sicherheitsgründen bestimmt werden soll, dass |
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| <… die Bereiche innerhalb von Platzrunden freigehalten werden und Hindernisse in anderen Bereichen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und einen Mindestabstand von 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeile) haben sollten>. |
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| Die hat sowohl in ihrer gutachterlichen Äußerung vom 27.8.2003 als auch in derjenigen vom 22.6.2006 auch für den konkreten Fall an den Anforderungen des Richtlinien- Entwurfes an Mindestabstände festgehalten und der zuständigen Luftfahrtbehörde empfohlen, verwaltungsintern die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu der zur Genehmigung gestellten Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu verweigern, um auf diese Weise die zuständige Immissionsschutzbehörde zu zwingen, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit zu versagen. Es besteht kein Anlass, im gegebenen Falle zum Zwecke der Durchsetzung der Investitionsinteressen der Beigeladenen von den nachvollziehbaren und einleuchtenden Minimalanforderungen der an Abstände von Hindernissen der vorliegenden Art zu Lasten der Flugsicherheit abzuweichen. Die Begründung hierfür überzeugt nicht, wonach der Sonderlandeplatz der Antragstellerin nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werde und auf ihm Flugzeuge erst nach Anmeldung und Freigabe landen dürften. Denn auch dieser Personenkreis genießt den regelhaften Flugsicherheitsschutz. Sie wird auch nicht von den gutachterlichen Äußerungen der getragen. Jedenfalls liegt keine gutachterliche Stellungnahme zur konkreten Abweichung vor. Die Unterschreitung des gutachterlich geforderten Mindestabstandes von 850 m zu den anderen Teilen der veröffentlichten Platzrunde (inkl. Kurventeilen) rechtfertigt insoweit eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes als Vorhaben hindernder öffentlicher Belang im Sinne des anzuwendenden § 35 I BauGB anzunehmen. |
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| Die Beigeladene versucht, die Annahme der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dadurch zu entkräften, dass sie auf Grund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die rechtliche und faktische Möglichkeit sowie auf die Zumutbarkeit der Verlegung und Verkleinerung der Platzrunde in nordöstlicher Richtung durch die Antragstellerin hinweist; die Platzrunde läge dann außerhalb des von der geforderten 850 m-Mindestabstandes. Diesem Versuch ist entgegen zu halten, dass die Platzrunde (allgemein-) verbindlich festgesetzt worden ist (§ 35 Satz 2 LVwVfG) und diese verbindliche Festsetzung als Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit sie nicht erledigt ist (vgl. § 43 II LVwVfG); die Festsetzung ist bis dahin von allen Beteiligten dieses Aussetzungsverfahrens und auch vom Gericht zu beachten (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 18.1.2007 - 8 S 2380/06 -, mit dem die Beschwerde der anlagenbetreibenden Beigeladenen gegen den von der Beigeladenen zitierten Beschluss des VG Stuttgart vom 21.9.2006 - 6 K 3170/06 -, die Unterschreitung des Mindestabstandes zur Platzrunde betreffend, zurückgewiesen wurde). |
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| Es mag durchaus sein, dass die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf den Fortbestand der (allgemein-) verbindlichen Festsetzung der Platzrunde hat; im Übrigen hat auch die Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf die Verlegung und Verkleinerung der Platzrunde. Die orientierenden vom 3.4.2000 (NfL II 37/00 vom 20.4.2000) gehen - objektiv- rechtlich - von folgenden, gemäß Nr. 2.1 Satz 2 Abbildung 1 zu beachtenden Grundsätzen für eine Motorflug- Standardplatzrunde aus: |
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Entfernung Startbahnende - Queranflug: |
ca. 1,5 km |
Abstand Gegenanflug - Landebahn: |
ca. 1,5 km |
Endanflug: |
ca. 1,5 km |
Platzrundenhöhe: |
800 ft GND. |
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| Die (allgemein-) verbindlich festgelegte Platzrunde weicht zwar von diesen Grundsätzen in durchaus im Sinne der erwähnten Grundsätze verkleinerungsfähiger Weise deutlich ab. Sie ist indessen gegenwärtig gleichwohl geeignet, für die Antragstellerin zu streiten, und sie tut dies solange, bis die Allgemeinverfügung zum Vorteil der beigeladenen Gesellschaft vollziehbar geändert ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I, III Satz 1, 155 I 1 und 162 III VwGO, dieFestsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 53 III Nr. 2, 52 I und 39 I GKG (5.000 EUR je Windkraft-Anlage). |
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