Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Jan. 2007 - 16 K 3980/06

bei uns veröffentlicht am29.01.2007

Tenor

Die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Landratsamtes Hohenlohekreis wird in Bezug auf die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in der Gemarkung der Gemeinde (Hohenlohekreis) zugelassene Windkraft-Anlage ausgesetzt.

Der Aussetzungsantrag im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 2/3, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu jeweils 1/6, die Antragstellerin diejenigen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu jeweils 2/3. Im Übrigen tragen die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
1. Die zunächst beigeladene Gesellschaft hatte beabsichtigt, auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.- Nr. ..., Flst.- Nr. ... , Flst.- Nr. ... und Flst.- Nr. ... in der Gemarkung der Gemeinde (Hohenlohekreis) insgesamt vier Windkraft-Anlagen
Typ REpower , Nabenhöhe jeweils 100 m, Rotor- Radius jeweils 41 m (Gesamtleistung 8 MW)
zu errichten und zu betreiben. Sie hatte im Juni 2003 beantragt, ihr die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Das Landratsamt Hohenlohekreis hatte - mit eingeschränkter Zustimmung der Luftfahrtbehörde (vgl. das Schreiben vom 8.12.2003 /58) - die beantragte Anlagengenehmigung mit Bescheid vom 10.11.2004 unter verschiedenen Nebenbestimmungen unter anderem auch luftfahrtrechtlicher Art erteilt.
2. Die Antragstellerin betreibt in der Gemarkung der Gemeinde einen Sonderlandeplatz unter der Bezeichnung , der als solcher am 17.7.1974 / 8.7.1983 genehmigt wurde; Betreiberin des Platzes war zunächst die Firma C.B. GmbH, und ist nunmehr - nach dem Tode des früheren Inhabers - die Antragstellerin. Der Sonderlandeplatz darf entsprechend der Genehmigung von Flugzeugen bis 2°500 kg höchst zulässigem Fluggewicht, von Motorseglern, die mit eigener Kraft starten, und von Hubschraubern bis zu 5°700 kg höchst zulässigem Fluggewicht benutzt werden (Luftfahrzeuge); er dient dem Geschäftsflugverkehr im Rahmen der Bedürfnisse der Firma C. B. , dem Motorflugsport in beschränkten Ausmaß sowie Notfall-, Rettungs- und dem Krankentransportflügen. Hinsichtlich des Flugbetriebes ist in der Genehmigung vom 17.7.1974 unter anderem bestimmt:
<10. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn ein Flugleiter auf dem Landeplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt. Die Stellung und die einzelnen Aufgaben des Flugleiters ergeben sich aus der Anweisung für Flugleiter.>
Der Sonderlandeplatz der Antragstellerin besitzt keinen, auch keinen im Sinne des § 17 LuftVG beschränkten Bauschutzbereich.
3. Die Antragstellerin hatte am 30.11.2004 Anfechtungswiderspruch erhoben. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.7.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das genehmigte Vorhaben sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Die zuständige Luftfahrtbehörde habe ihm trotz Bedenken der () zugestimmt. Die Besonderheit, die es rechtfertige, den Sicherheitsabstand von 850 m zum Queranflug bzw. Querabflug sowie zum Endanflug der veröffentlichten Platzrunde zu unterschreiten, liege hier darin, dass es sich bei dem Flugplatz der Antragstellerin um einen Sonderlandeplatz handele, der nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werden dürfe. Für diesen Personkreis sei kennzeichnend, dass er Ortskenntnisse besitze.
4. Die Antragstellerin hatte am 18.8.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage gegen den Antragsgegner eingereicht, über die noch nicht entschieden ist.
5. Das Landratsamt Hohenlohekreis erteilte während des Klageverfahrens auf Antrag der früheren Beigeladenen vom 20.2.2006 / 3.7.2006 mit der im überwiegenden Interesse der Anlagenbetreiberin gemäß § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichenEntscheidung vom 20.10.2006 - mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart als zuständiger Luftfahrtbehörde (vgl. dazu die Zustimmungserklärung vom 14.8.2006, AS 65, die auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme der getroffen wurde; §§ 14 und 31 II Nr. 9, III LuftVG) und im Einvernehmen mit der Gemeinde - die immissionsschutzrechtliche <Änderungs-> Genehmigung (unter verschiedenen Nebenbestimmungen unter anderem auch luftfahrtrechtlicher Art) zur Errichtung und zum Betrieb von nur noch drei Windkraft-Anlagen
10 
REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 46,25 m,
REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 46,25 m,
REpower , Nabenhöhe 100 m, Rotorradius 41,00 m
(Gesamtleistung 6 MW)
11 
auf den Grundstücken Flst.- Nr. ... (Grund über NN: 411 m; Höhe der Anlage über Grund: 141 m), Flst.- Nr. ... (an Stelle Flst.-Nr. ...) und Flst.- Nr. ... (Grund über NN: 407 m; Höhe der Anlage über Grund: 141 m).
12 
Das Landratsamt Hohenlohekreis stellte auf die Änderungsanzeige (§ 15 I 1 BImSchG) der früheren Beigeladenen vom 3.11.2006 (Verringerung der Nabenhöhe von 100 m auf 80 m; Vergrößerung des Rotorradius von 41 m auf 46,25 m und Verringerung der Gesamthöhe von 141 m auf 126,25 m) mit der (Freistellungs-) Mitteilung vom 5.12.2006 fest, dass die angezeigte bauliche Änderung der Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... keiner immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-) Genehmigung bedarf (§ 15 II 1 BImSchG).
13 
Die Betriebsgrundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des fortgeschriebenen Regionalplanes , der seit dem 29.5.2006 rechtsverbindlich ist und der sie als darstellt (§ 7 IV Nr. 1 ROG; § 11 III 2 Nr. 11und VII LPlG); Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 VII 3 LPlG). Die Antragstellerin erhob am 6.11.2006 gegen die oben erwähnte Entscheidung vom 20.10.2006 gleichfalls Anfechtungswiderspruch , über den noch nicht entscheiden ist.
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6. Die Antragstellerin hat am 8.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart das Aussetzungsverfahren (§ 80 a III VwGO) gegen die Antragsgegnerin eingeleitet.
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Die Antragstellerin macht geltend: Das genehmigte Änderungsvorhaben, das nicht im Wege der Änderungsgenehmigung hätte zugelassen werden dürfen, sei ihr gegenüber rücksichtslos und deshalb genehmigungsunfähig, die genehmigten Windkraft-Anlagen lägen im Bereich der von der empfohlenen Sicherheitszone. Die habe nämlich vorgeschlagen, dass aus Sicherheitsgründen die Bereiche von Platzrunden von Hindernissen freigehalten werden und in anderen Bereichen die Hindernisse einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und einen Mindestabstand von 850 m zu anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeile) haben sollten. Ein Unterschreiten könne nicht mit dem - unzutreffenden - Hinweis auf einen beschränkten Benutzerkreis des Sonderlandeplatzes begründet werden. Im Übrigen werde das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses an der Vollziehungsanordnung bezweifelt. Die hierzu gemachten Angaben der Beigeladenen würden bestritten. Der auch hier gebotene Mindestabstand der Windkaftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... sei unterschritten. Dasselbe gelte hinsichtlich der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ...; der Abstand betrage wohl lediglich 800 m.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
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die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20.10.2006 auszusetzen.
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Der Antragsgegner und die nunmehr beigeladene Gesellschaft beantragen,
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den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
20 
Der Antragsgegner erwidert: Das besondere Interesse der Beigeladenen an der verfügten Vollziehungsanordnung liege darin, dass eine Verzögerung des Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptverfahrens mit einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden verbunden sei, weil sich wegen der Degressionsklausel des § 10 V EEG erhebliche Einnahmeausfälle in einer das Vorhaben gefährdenden Weise ergeben würden. Der Wegfall der Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und die Verringerung der Gesamthöhe der Anlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... von 141 m auf 126,25 m verbessere die Flugsicherheit deutlich.
21 
Die Beigeladene erwidert: Die Vollziehungsanordnung genüge dem Begründungsgebot (§ 80 III 1 VwGO). Die angefochtene Änderungsgenehmigung sei zutreffend als solche erlassen worden. Das gewählte Änderungsverfahren könne nicht beanstandet werden, abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin auf die Wahl des angeblich falschen Verfahrens nicht berufen könne; ein Fall des § 46 LVwVfG sei gegeben. Ein Verstoß gegen das bebauungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als hinderlicher öffentlicher und nachbarschützender Belang sei nicht gegeben. Dem Rücksichtnahmegebot sei bereits auf der Stufe der Raumplanung Rechnung getragen worden. Die Einhaltung der von der empfohlenen Mindestabstände sei hier nicht geboten; übrigens hielten die Standorte der Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... den von der empfohlenen Mindestabstand von 850 m zur (gegenwärtig) veröffentlichten Platzrunde ein. Sie habe dem Rücksichtnahmegebot ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie auf die Bebauung des Grundstückes Flst.- Nr. ... verzichtet habe. Was den Standort der Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... betreffe, würde zwar der erwähnte Mindestabstand nicht eingehalten; der Mindestabstand zur veröffentlichten Platzrunde könne indessen durch Verlegung und Verkleinerung der gegenwärtig veröffentlichten Platzrunde erreicht werden, was der Antragstellerin billigerweise zuzumuten sei; der Flugverkehr sei ohnehin nur gering. Der entstehende Verzögerungsschaden sei im Rahmen der Abwägung höher zu bewerten als das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Flugbetrieb.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte einschlägige Behördenakte verwiesen.
II.
23 
Der Aussetzungsantrag hat teilweise Erfolg.
24 
1. Der Antrag ist zwar zulässig (§§ 80a III, I Nr. 2 und 80 II 1 Nr. 4, III VwGO); ein Fall des § 212a I BauGB ist nicht gegeben. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, das nicht infolge des geänderten Vorhabens entsprechend der Änderungsanzeige der Beigeladenen vom 3.11.2006 und der Freistellungsmitteilung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 5.12.2006 nicht, auch nicht teilweise entfallen ist. Denn die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20.10.2006 ist durch die angezeigte bauliche Änderung auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... nicht teilweise gegenstandslos geworden. Denn ohne diese Genehmigung könnte das angezeigte geänderte Vorhaben als Anlage zulässigerweise nicht errichtet und betrieben werden.
25 
2. Er ist nur teilweise auch begründet .
26 
Das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, soweit es um die Errichtung und den Betrieb der beiden mit immissionsschutzrechtlichem Änderungsbescheid des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 22.10.2006 zugelassenen Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... in der Gemarkung (Gemeinde ) geht. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt hingegen das gegenläufige Vollziehungsinteresse der Beigeladenen hinsichtlich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in derselben Gemarkung gleichfalls zugelassenen Windkraft-Anlage auch in der mit der (Freistellungs-) Mitteilung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 5.12.2006 auf Grund von § 15 II BImSchG von der Genehmigungspflicht freigestellten baulich geänderten Form (zur Rechtsnatur dieser Mitteilung vgl. Jarass , NJW 1998, 1097/1100). Entscheidend für dieses Abwägungsergebnis ist letztlich die in diesem gerichtlichen Aussetzungsverfahren bei summarischer Betrachtung der Sach- und sorgsamer Prüfung der Rechtslage gewonnene Erkenntnis, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung im Hauptverfahren offensichtlich Bestand haben wird, soweit es um die Zulassung der beiden Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... geht. Die - auf Grund der maßgeblichen Angaben der Beigeladenen teilbare - Änderungsgenehmigung verletzt insoweit Rechte der Antragstellerin nicht (vgl. § 113 I 1 VwGO). Hingegen müssen die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptverfahren in Bezug auf die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zugelassene Windkraft-Anlage nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als offen bezeichnet werden. Insoweit ist es im verständigen Interesse sowohl der Antrag stellenden Nachbarin als auch der beigeladenen Anlagenbetreiberin geboten, die Vollziehung der angefochtenen Genehmigung auszusetzen und die auch im Falle von Anfechtungsrechtsbehelfen Dritter eintretende gesetzliche Regelfolge herzustellen (§ 80 I 2 VwGO).
27 
a) Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen, nämlich die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen bedarf in Bezug auf jede einzelne Windkraft-Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (4. BImSchV Anhang Nr. 1.6. Spalte 2) des nach § 1 III 1 BImSchG-ZuVO sachlich zuständigen Landratsamtes Hohenlohekreis, welche die an sich erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 S. 1 BImSchG). Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn namentlich auch bebauungsrechtliche Vorschriften (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung und dem Betrieb der einzelnen Anlage (§ 3 V Nr. 1 BImSchG) nicht entgegen stehen (§ 6 I Nr. 2 BImSchG).
28 
b) Das an sich baugenehmigungspflichtige Vorhaben der Beigeladenen (§§ 49 I und 50 I Anhang Nr. 22 LBO) beurteilt sich in bebauungsrechtlichere Hinsicht nach der gemäß § 29 I BauGB geltenden Bestimmung des § 35 I Nr. 5 BauGB über die Zulässigkeit von privilegierten Außenbereichsvorhaben, namentlich von Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen. Danach ist ein Vorhaben der Windenergie zulässig, wenn - erstens - die ausreichende Erschließung gesichert ist (was im gegebenen Drittrechtsschutzverfahren nicht zu problematisieren ist) und - zweitens - öffentliche Belange nicht entgegen stehen.
29 
Die Antwort auf die Frage, ob öffentliche Belange einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegen stehen, hängt zunächst davon ob, ob festgestellt werden kann, dass öffentliche Belange überhaupt beeinträchtigt sind. Soweit öffentliche Belange schon nicht beeinträchtigt sind, können sie einem privilegierten Vorhaben auch nicht entgegen gehalten werden. Im Übrigen bedarf es einer Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und den von ihm etwa beeinträchtigten öffentlichen Belangen. Bei dieser Abwägung muss indessen zu Gunsten der von § 35 I BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend (mit dem entsprechenden Privilegierungsgewicht) in Rechnung gestellt werden (BVerwG, Beschl. vom 5.9.2006, ZfBR 2007, 54; BVerwG, Urt. vom 27.1.2005, BVerwGE 122, 364/366 = NVwZ 2005, 578 = ZfBR 2005, 373 = DVBl 2005, 706 = BauR 2005, 987 = UPR 2005, 267 = BayVBl 2005, 505 m. w. N.). Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden beeinträchtigten öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, dass im Einzelfalle ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchgreift, d. h. ihm entgegen steht (BVerwGE 28, 148; BVerwG Buchholz 406.11 § 35 Nr. 92, Nr. 109, Nr. 117 [= BVerwGE 48, 109], Nr. 158). Das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange bestimmt sich an Hand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG DVBl 1986, 413 = BauR 1986, 188 = ZfBR 1986, 83).
30 
Die Abwägung, von der hier die Rede ist, beinhaltet kein planerisch- gestaltendes Abwägen, wie das bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Fall ist (vgl. § 1 VII BauGB). Es ist also keine Kompensation dergestalt möglich, dass Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden. Eine Kompensation kann nämlich schon deshalb nicht gut geheißen werden, weil sie in einer mehr oder weniger großen Anzahl von Fällen zu (vermeintlich) vernünftigeren Ergebnissen führt. Der Gedanke der Kompensation birgt die Gefahr in sich, dass sich die Gesetzesanwendung über das Gesetz hinweg setzt. Denn die Kompensation besteht darin, dass ein nach der Gesetzeslage an sich hindernder öffentlicher Belang im Wege einer mehr oder weniger einleuchtenden Saldierung als im Ergebnis nicht hindernd beiseite geschoben (weg gewogen) wird. Für eine Kompensation kann, wie wahrhaft oder scheinbar vernünftig das angestrebte Ergebnis erscheinen mag, nur dort Raum sein, wo das Gesetz hinreichend eindeutig gestattet, also selbst klar zu erkennen gibt, dass die von ihm angeordnete Grenze zu Gunsten von Kompensationsmöglichkeiten variabel sein soll. Von einer in diesem Sinne eindeutigen Gestattung kann bei § 35 I BauGB nicht die Rede sein. Die Abwägung im Sinne des § 35 I BauGB ist nichts anderes als ein planersetzend- gebundenes Abwägen und als solches ein gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang der Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urt. vom 27.1.2005, a.a.O; BVerwGE 42, 8 = DVBl 1973, 452 = DÖV 1973, 715 = BRS 27 Nr. 59; BVerwG DÖV 1974, 566 = BRS 28 Nr. 42). Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung (§ 1 VII BauGB) durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, die im § 35 III 1 BauGB benannten öffentlichen Belange und auch die dort nicht benannten öffentlichen Belange zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 27.1.2005 a.a.O. ; BVerwG, Beschl. vom 5.9.2006, a.a.O. ).
31 
c) Bei Anwendung der §§ 29 I und 35 I BauGB vermittelt indessen nicht jederöffentliche Belang , der beeinträchtigt ist, auch subjektive öffentliche Abwehrrechte eines Nachbarn und damit immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz. Immissionsschutzrechtlicher Nachbarschutz bei Außenbereichsvorhaben kommt für den Nachbarn lediglich auf Grund des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Vorhaben im Außenbereich können öffentliche Belange deshalb beeinträchtigten und ihr auch entgegenstehen, weil sie auf schutzwürdige Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.2.1977; BVerwGE 52, 122/125 = DVBl 1977, 722 = DÖV 1977, 752 = JuS 1977, 837 = BauR 1977, 244 = NJW 1978, 62; ständige Rechtsprechung). Dieses Rücksichtnahmegebot wird im gegebenen Falle auch nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verdrängt (BVerwG, Urt. vom 18.11.2004, NVwZ 2005, 328 = BauR 2005, 987 = UPR 2005, 150 = ZfBR 2005, 275 = NuR 2005, 248 = DVBl 2005, 702 ; vgl. schon BVerwGE 28, 268/274 f.; BVerwG NJW 1978, 62 und BVerwG NVwZ 1994, 686).
32 
Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 III 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 III 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Es betrifft indessen auch Fälle, in denen nicht etwa schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 I BImSchG), sondernsonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzlichen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Dazu gehören namentlich - wie hier - auch die Interessen des Betreibers eines benachbarten Sonderlandeplatzes, der - zum einen - luftverkehrsrechtlich genehmigt (§ 6 LuftVG) und dessen Flugplatzverkehr (zu diesem Begriff vgl. § 21a II LuftVO) (allgemein-) verbindlich geregelt sowie durch Einrücken in die bekannt gemacht worden ist (sog . veröffentlichte Platzrunde ; vgl. § 21a I 2 und 3 LuftVO).
33 
d) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Anlagenbetreiber nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, dass das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll.
34 
Dabei ist, wie klargestellt werden mag, die Unzumutbarkeit in dem hier erörterten Sinne dessen, was sie - für die eine oder die andere Seite - im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme bedeutet, nicht identisch mit dem enteignungs-rechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit (BVerwGE 44, 244/246). Der hier in Rede stehende bebauungsrechtliche Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Die Bestimmung dessen, was den Nachbarn an Immissionen noch zugemutet werden kann, hängt, ohne dass der Grad schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen erreicht zu sein braucht, von den Einzelheiten der Situation ab, in welche die Grundstücke des Nachbarn und des Anlagenbetreibers hinein gestellt sind (vgl. dazu auch OVG NW DVBl 2006, 1532 zur Frage, ob von einer Windkraft-Anlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht; VGH BW BauR 2006, 2028 ).
35 
e) Das Interesse der Antragstellerin, den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb ihres Sonderlandeplatzes mit der Bezeichnung auch unter Berücksichtigung der (allgemein-) verbindlich getroffenen Regelung des Flugplatzverkehrs ungehindert fortsetzen zu können, ist ein schutzwürdiges Individualinteresse. Flugplätze , zu denen auch (Sonder-) Landeplätze gehören, dürfen gemäß § 6 I 1 LuftVG nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde angelegt oder betrieben werden. Die Antragstellerin hat auf Grund der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 17.7.1974 / 8.7.1983 und im Rahmen der ergänzend getroffenen Regelung für den Flugverkehr, die veröffentlichte Platzrunde betreffend (vgl. die Sichtflugkarte im Maßstab 1: 50.000), das Recht, im Bereich einen Sonderlandeplatz unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen und im Rahmen der getroffenen Platzrundenregelung zu betreiben.
36 
Die §§ 12 ff. LuftVG stellen die Umgebung von Flughäfen und - in beschränktem Umfang - auch die von (Sonder-) Landeplätzen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs unter ein besonderes Baurecht. Die §§ 12 und 14 LuftVG enthaltenmaterielles Baurecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.7.1965, BVerwGE 21, 354/356 = NJW 1965, 2266). Die Vorschriften schränken die Befugnisse der Bauherren von Grundstücken, die in der Sicherheitsfläche von luftverkehrsrechtlich genehmigten Flugplätzen (Sonderlandeplätzen) belegen sind, über die sich aus dem allgemeinen Baurecht ergebenden Beschränkungen hinaus weiter ein, soweit die Interessen des Luftverkehrs dies erfordern. Einziges Anliegen der gesetzlichen Regelung in den §§ 12 und 14 LuftVG ist, den Luftverkehr zu fördern und dabei zu sichern. Dieses Interesse gilt insbesondere der Anlage von flächenmäßig genügenden und im Betrieb - auch im An- und Abflug - gesicherten Flugplätzen (BVerwG Urt. vom 18.11.2004, a. a. O.; vgl. auch BVerwGE 21, 354/357).
37 
f) Die Frage, ob im gegebenen Falle das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin bei der Zulassung der drei Windkraft-Anlagen verletzt worden ist, weil die Anlagen billigerweise der Antragstellerin nicht zuzumuten sind, ist unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der vom 22.6.2006, welche teilweise auf die vorangehende Äußerung vom 27.8.2003 Bezug nimmt, zu beantworten. Danach bestehen aus zivilen und militärischen Gründen der Flugsicherung keine Bedenken gegen die Errichtung der beiden Windkraft-Anlagen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... , weil sie unter den der Genehmigung zu beigefügten keine Behinderung und erst recht keine Gefährdung des Flugbetriebes darstellen. Dies schließt es aus, insoweit eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin als Vorhaben hindernder öffentlicher Belang im Sinne des anzuwendenden § 35 I BauGB anzunehmen.
38 
Die Antragstellerin behauptet, der Mindestabstand der Windkraftanlage auf dem Grundstück Flst.- Nr. 185 unterschreite den von der geforderten Mindestabstand von 850 m zur veröffentlichten Platzrunde. Diese Behauptung widerspricht indessen der gutachterlichen Stellungnahme der DFS vom 22.6.2006 und kann auch mit Hilfe der vorliegenden Kartenausschnitte widerlegt werden.
39 
g) Anders liegt es hingegen im Falle der auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... zugelassenen Windkraft-Anlage. Sie unterschreitet den von der gutachterlich empfohlenen Abstand von mindestens 850 m zur (allgemein-) verbindlich festgelegten (veröffentlichten) Platzrunde des genehmigten Sonderlandeplatzes der Antragstellerin. Die Platzrunde hat unteren anderem die Aufgabe, die Sicherheit im Flugplatzverkehr, insbesondere bei Start und Landung sowie bei An- und Abflug, zu gewährleisten sowie die Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges nach dem Start sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Landung zu erleichtern. Das Gutachten der nimmt Bezug auf den Entwurf einer , in der aus Sicherheitsgründen bestimmt werden soll, dass
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<… die Bereiche innerhalb von Platzrunden freigehalten werden und Hindernisse in anderen Bereichen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und einen Mindestabstand von 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeile) haben sollten>.
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Die hat sowohl in ihrer gutachterlichen Äußerung vom 27.8.2003 als auch in derjenigen vom 22.6.2006 auch für den konkreten Fall an den Anforderungen des Richtlinien- Entwurfes an Mindestabstände festgehalten und der zuständigen Luftfahrtbehörde empfohlen, verwaltungsintern die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu der zur Genehmigung gestellten Windkraft-Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu verweigern, um auf diese Weise die zuständige Immissionsschutzbehörde zu zwingen, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit zu versagen. Es besteht kein Anlass, im gegebenen Falle zum Zwecke der Durchsetzung der Investitionsinteressen der Beigeladenen von den nachvollziehbaren und einleuchtenden Minimalanforderungen der an Abstände von Hindernissen der vorliegenden Art zu Lasten der Flugsicherheit abzuweichen. Die Begründung hierfür überzeugt nicht, wonach der Sonderlandeplatz der Antragstellerin nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werde und auf ihm Flugzeuge erst nach Anmeldung und Freigabe landen dürften. Denn auch dieser Personenkreis genießt den regelhaften Flugsicherheitsschutz. Sie wird auch nicht von den gutachterlichen Äußerungen der getragen. Jedenfalls liegt keine gutachterliche Stellungnahme zur konkreten Abweichung vor. Die Unterschreitung des gutachterlich geforderten Mindestabstandes von 850 m zu den anderen Teilen der veröffentlichten Platzrunde (inkl. Kurventeilen) rechtfertigt insoweit eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes als Vorhaben hindernder öffentlicher Belang im Sinne des anzuwendenden § 35 I BauGB anzunehmen.
42 
Die Beigeladene versucht, die Annahme der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dadurch zu entkräften, dass sie auf Grund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die rechtliche und faktische Möglichkeit sowie auf die Zumutbarkeit der Verlegung und Verkleinerung der Platzrunde in nordöstlicher Richtung durch die Antragstellerin hinweist; die Platzrunde läge dann außerhalb des von der geforderten 850 m-Mindestabstandes. Diesem Versuch ist entgegen zu halten, dass die Platzrunde (allgemein-) verbindlich festgesetzt worden ist (§ 35 Satz 2 LVwVfG) und diese verbindliche Festsetzung als Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit sie nicht erledigt ist (vgl. § 43 II LVwVfG); die Festsetzung ist bis dahin von allen Beteiligten dieses Aussetzungsverfahrens und auch vom Gericht zu beachten (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 18.1.2007 - 8 S 2380/06 -, mit dem die Beschwerde der anlagenbetreibenden Beigeladenen gegen den von der Beigeladenen zitierten Beschluss des VG Stuttgart vom 21.9.2006 - 6 K 3170/06 -, die Unterschreitung des Mindestabstandes zur Platzrunde betreffend, zurückgewiesen wurde).
43 
Es mag durchaus sein, dass die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf den Fortbestand der (allgemein-) verbindlichen Festsetzung der Platzrunde hat; im Übrigen hat auch die Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf die Verlegung und Verkleinerung der Platzrunde. Die orientierenden vom 3.4.2000 (NfL II 37/00 vom 20.4.2000) gehen - objektiv- rechtlich - von folgenden, gemäß Nr. 2.1 Satz 2 Abbildung 1 zu beachtenden Grundsätzen für eine Motorflug- Standardplatzrunde aus:
44 
Entfernung Startbahnende - Queranflug:  ca. 1,5 km
Abstand Gegenanflug - Landebahn:  ca. 1,5 km
Endanflug:  ca. 1,5 km
Platzrundenhöhe:  800 ft GND.
45 
Die (allgemein-) verbindlich festgelegte Platzrunde weicht zwar von diesen Grundsätzen in durchaus im Sinne der erwähnten Grundsätze verkleinerungsfähiger Weise deutlich ab. Sie ist indessen gegenwärtig gleichwohl geeignet, für die Antragstellerin zu streiten, und sie tut dies solange, bis die Allgemeinverfügung zum Vorteil der beigeladenen Gesellschaft vollziehbar geändert ist.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I, III Satz 1, 155 I 1 und 162 III VwGO, dieFestsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 53 III Nr. 2, 52 I und 39 I GKG (5.000 EUR je Windkraft-Anlage).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Jan. 2007 - 16 K 3980/06 zitiert 15 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 12


(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten 1. die Start- und

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 14


(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmige

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 17


Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)

Referenzen

Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)

1.
die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,
2.
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten

1.
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),
2.
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,
3.
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
4.
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen,
5.
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.

(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.

(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:

1.
außerhalb der Anflugsektoren
a)
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
b)
im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
2.
innerhalb der Anflugsektoren
a)
von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
b)
im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.

(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten

1.
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),
2.
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,
3.
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
4.
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen,
5.
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.

(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.

(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:

1.
außerhalb der Anflugsektoren
a)
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
b)
im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
2.
innerhalb der Anflugsektoren
a)
von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
b)
im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.

(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.