Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.896

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.896
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Dienstbesprechung mit dem Ersten Bürgermeister der Beklagten als Dienstunfall.

1. Der im Jahr 1954 geborene Kläger stand seit 1972 bis zu seiner Ruhestandsversetzung 2013 als Beamter der Bauverwaltung im Dienst der Beklagten und hatte zuletzt (seit 1. Mai 2012) das Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) inne. Seit 1. Januar 2011 war er als Leiter des Fachbereichs 41 - Bauverwaltung - tätig und in dieser Eigenschaft unter anderem für den Vollzug der Entwässerungssatzung zuständig. Nachdem sein Vorgesetzter, der Leiter der Abteilung 4, zum 1. März 2011 die Verwaltung der Beklagten verlassen hatte und die Stelle des Abteilungsleiters nicht nachbesetzt wurde, war der Kläger dem Ersten Bürgermeister der Beklagten direkt unterstellt.

2. Ausweislich der Akten kam es zwischen dem Kläger und dem Ersten Bürgermeister mehrfach zu Vorfällen, wobei zunächst von einem Ereignis am 22. November 2010 und einem Ereignis am 10. März 2011 die Rede ist. Die streitgegenständliche Dienstunfallmeldung des Klägers stützt sich (primär) auf ein Ereignis am 25. Oktober 2012 im Bürgermeisterzimmer. An diesem Tag fand gegen 9.00/9.20 Uhr eine Vorbesprechung für die nächste Bauausschusssitzung statt. An der Dienstbesprechung nahmen der Kläger, der Erste Bürgermeister der Beklagten ..., der Stadtbaumeister ... und später der Grundstücksmanager ... teil. Im Verlauf der Vorbesprechung wurde der Kläger vom Ersten Bürgermeister nach dem Sachstand hinsichtlich der Entwässerungspläne für ein laufendes Bauvorhaben der Firma ... gefragt. Hierauf entgegnete der Kläger, dass noch keine Pläne vorlägen, weil innerhalb des technischen Bereichs der Beklagten noch Abklärungen erfolgen müssten. Danach kam es zu einem Wortwechsel bzw. einer Auseinandersetzung zwischen dem Ersten Bürgermeister der Beklagten und dem Kläger. Der Kläger verließ daraufhin das Bürgermeisterbüro.

Am 25. Oktober 2012 um 9.57 Uhr schickte der Kläger an den Ersten Bürgermeister der Beklagten eine E-Mail des Inhalts, dass er die Vorwürfe als ungerecht empfinde und sich nicht so behandeln lasse. Der Bürgermeister antwortete unter dem 26. Oktober 2012, es sei inakzeptabel, dass der Kläger das Gespräch kommentarlos abgebrochen habe. Der Kläger möge darüber nachdenken, ob seine Reaktion im Hinblick auf die inhaltliche und zeitliche Brisanz der besprochenen Grundstücksentwässerungsangelegenheit gerechtfertigt sei. Der Kläger nahm mit E-Mail vom 31. Oktober 2012 zum Gespräch vom 25. Oktober 2012 und zum Schreiben vom 26. Oktober 2012 Stellung.

3. Nach eigenen Angaben begab sich der Kläger unmittelbar nach dem Ereignis am 25. Oktober 2012 in die Behandlung des Hausarztes und Internisten ... in ... Über die Erstbehandlung am Tag des Vorfalls sind den Akten keine ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Laut einem Attest des Hausarztes vom 17. April 2013 bestünden seit dem Ereignis Schlafstörungen, Grübeln, Erschöpfung, Gereiztheit, Überlastungsgefühle und eine depressive Gestimmtheit. Der Hausarzt überwies den Kläger an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ... in ..., der am 10. Dezember 2012 mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung begann. In dessen ärztlichem Zeugnis vom 10. April 2013 werden als Beschwerden des Klägers starkes Grübeln, Schlafstörung, Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit, Reizbarkeit, reduziertes Selbstwertgefühl, innere Unruhe, Zukunftsangst, Niedergeschlagenheit, Libidoverlust und Tinnitus angegeben. Das Auftreten der psychischen Störung habe einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis am Dienstplatz. Als Unfallfolge wird eine längerdauernde depressive Reaktion beim Konflikt am Dienstplatz genannt.

Seit dem Vorfall am 25. Oktober 2012 war der Kläger durchgängig dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 beauftragte die Beklagte das Landratsamt ... - Gesundheitswesen - mit der amtsärztlichen Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Zunächst wurde die stationäre Rehabilitationsmaßnahme abwartet, der sich der Kläger vom 28. Februar 2013 bis 28. März 2013 in der Deutschen Klinik für Integrative Medizin und Naturheilverfahren (Dekimed) ... unterzog. Im dortigen Entlassungsbericht sind als Diagnosen genannt: Depressive Episode (F 32.9), Wirbelsäulen-Syndrom (M 53.99), Gonarthrose (M 17.1), Schulter-Arm-Syndrom (M 75.9), Prostatahyperplasie (N 40). Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen.

Am 18. April 2013 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Zeugnis vom 29. April 2013 heißt es, beim Kläger habe sich im Rahmen von Konfliktsituationen am Arbeitsplatz eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis entwickelt, die sich u. a. in Schlafstörungen, Grübelzwängen und Gedankenkreisen, Antriebsminderung, Stimmungseinbrüchen sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen äußere. Daneben bestünden weitere Erkrankungen aus anderen Fachbereichen, die derzeit die Dienstfähigkeit nicht entscheidend beeinflussten. Trotz der seit Ende 2012 bestehenden kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Therapie und der stationären Behandlung in der psychosomatisch ausgerichteten Klinik sei eine durchgreifende Besserung nicht erzielt worden. Zusammenfassend könne für die Tätigkeit als Verwaltungsamtmann bei der Stadt ... kein positives Leistungsbild beschrieben werden. Infolge der Erkrankung bestehe aus ärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der beschriebenen bisherigen Tätigkeit. Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. September 2013 nach Befassung des Stadtrats wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 21. August 2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 BayBesO auf monatlich 1.900,31 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 30. August 2013 Widerspruch.

4. Nach dem Ereignis vom 25. Oktober 2012 lässt sich den Akten das folgende weitere Geschehen entnehmen: Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2012 forderte der Kläger den Ersten Bürgermeister der Beklagten unter Bezugnahme auf Vorfälle vom 22. November 2010, 10. März 2011 sowie die Besprechung vom 25. Oktober 2012 auf, alle beleidigenden und/oder ehrenrührigen Äußerungen gegenüber dem Kläger in Bezug auf seine fachliche Qualifikation und/oder soziale Kompetenz zu unterlassen. Mit einer Aktennotiz vom 22. November 2012 äußerte sich Gesprächsteilnehmer ...zur Dienstbesprechung vom 25. Oktober 2012. Mit E-Mail vom 14. August 2013 nahm Stadtbaumeister ... auf Anfrage des vom Kläger eingeschalteten Personalrats zu dem Vorfall Stellung. Des Weiteren befindet sich in den Akten ein undatierter, nicht unterzeichneter Vermerk über eine Stellungnahme des Ersten Bürgermeisters zum Gesprächsverlauf.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten das Ereignis vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall an. In der Dienstunfallmeldung heißt es, nach seiner Antwort zum Sachstand des Bauprojekts sei der Erste Bürgermeister von seinem Sitzplatz hochgefahren und habe ihn in einem völlig unangemessenen und beleidigenden Ton angebrüllt. Er habe bedrohlich gestikuliert und ihm, dem Kläger, Bequemlichkeit vorgeworfen. Eine Rechtfertigung seitens des Klägers habe nicht erfolgen können, weil der Erste Bürgermeister seine Vorwürfe erneut und zornig wiederholt habe. Der heftige verbale Angriff gegen seine Person - nach einer langen Phase der stillschweigenden Anerkennung seiner Leistungen - habe in ihm eine unmittelbare Schockwirkung und Panik ausgelöst. Er habe das Bürgermeisterzimmer fluchtartig verlassen müssen. Er sei einem Nervenzusammenbruch nahe gewesen, sein Herz habe gerast und ihm sei schwindlig sowie extrem übel gewesen. Er erstatte die Anzeige eines Dienstunfalls jetzt, weil ihm erst bei den Therapiegesprächen in seiner Reha-Maßnahme bewusst geworden sei, dass es sich um einen Dienstunfall handele. Bei den Vorfällen, die ihm am 22. November 2010 sowie am 10. März 2011 widerfahren seien, seien ebenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllt. Als Art der Verletzung gab der Kläger eine schwere Persönlichkeitsverletzung mit schwerwiegenden psychischen und psychosomatischen Folgen an.

Mit Bescheid vom 18. November 2013 lehnte die Beklagte nach entsprechender Beschlussfassung im Stadtrat und nach Einschaltung der Bayerischen Versorgungskammer die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde auf die Ermittlung des Sachverhalts durch Befragung der am Gespräch beteiligten Herren ... und ... verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Erste Bürgermeister zwar erregt gewesen sei und deshalb lauter gesprochen habe, er aber den Kläger weder angebrüllt noch sonst beleidigt habe. Die Situation stelle sich nach den Schilderungen des Bürgermeisters und der Kollegen also anders dar als im Schreiben des Klägers geschildert. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen nicht vor. Wenn der Kläger angebe, dass es bereits öfter verbale Angriffe gegen ihn gegeben habe, mangele es hier an einem plötzlichen Ereignis sowie an der zeitlichen Bestimmbarkeit. Der manchmal etwas rüdere Ton des Ersten Bürgermeisters sei der gesamten Verwaltung bekannt, so dass man nicht von Mobbing sprechen könne. Eine Anweisung (wenn auch im verschärften Ton) durch einen Dienstvorgesetzten könne auch nicht als Schikane bezeichnet werden.

5. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. September 2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ausgeführt, dass es bereits am 22. November 2010 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Ersten Bürgermeister der Beklagten, dem Kläger sowie dem damaligen Abteilungsleiter der Abteilung 4, ... gekommen sei, die auch Gegenstand mehrerer Presseberichte gewesen sei. Die circa 45-minütige Auseinandersetzung sei seitens des Bürgermeisters hinsichtlich Lautstärke und Wortwahl in einer Art und Weise erfolgt, die sowohl von Herrn ...als auch vom Kläger als nicht mehr zumutbar erachtet worden sei. Nach der personellen Umstrukturierung im März 2011 sei es zwischen dem Kläger und dem Ersten Bürgermeister für längere Zeit zu keinen nennenswerten Vorfällen gekommen; die Doppelbelastung des Klägers sei durch seine Beförderung zum Verwaltungsamtmann honoriert worden. Bei der streitgegenständlichen Vorbesprechung am 25. Oktober 2012 sei der Kläger jedoch wieder angebrüllt worden und Vorwürfen ausgesetzt gewesen. Sein Rechtfertigungsversuch sei daran gescheitert, dass der Erste Bürgermeister seine Vorwürfe in unangemessener Lautstärke und Wortwahl wiederholt und den Kläger nicht habe zu Wort kommen lassen. Seit dem Vorfall sei der Kläger infolge eines Schocks trotz anhaltender fachärztlicher Behandlung ununterbrochen dienstunfähig gewesen, was schließlich zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe. Der Vorfall stelle ein für den Kläger unerwartetes plötzliches Ereignis insofern dar, als es nach der personellen Umstrukturierung im März 2011 zu keinen derartigen Vorfällen gekommen sei. Vorgänge in der Vergangenheit gegenüber anderen Bediensteten der Beklagten zeigten, dass der Erste Bürgermeister bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich seiner Laustärke und Wortwahl vollkommen die Beherrschung verliere. Auch wenn sich diese Vorkommnisse innerhalb der Verwaltung der Beklagten häuften, führe dies nicht dazu, dass es sich um übliche Ereignisse handele, mit denen ein Beamter während eines Dienstverhältnisses typischerweise rechnen müsse.

Die Beklagte lässt durch ihre Prozessbevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 31. März 2014 ausgeführt, dass die subjektive Darstellung des Klägers durch die Wahrnehmungen der anderen Beteiligten der Dienstbesprechung widerlegt werde. Die Behauptung des Klägers über andere Geschehnisse in der Stadtverwaltung werde bestritten. Für die Qualifizierung des dienstlichen Geschehens als Dienstunfall habe der Kläger keine substantiierte medizinische Begründung vorgetragen. Auch die angebliche Doppelbelastung des Klägers aufgrund der personellen Fluktuation bei der Beklagten in den Jahren 2010/2011 sei unzutreffend und für die Feststellung eines Dienstunfalls unbehelflich. Es fehle bereits an den konstituierenden Tatbestandsmerkmalen einer gravierenden Beleidigung oder Beschimpfung. Soweit es im Berufsleben zwischen Führungskräften zu Meinungsverschiedenheiten komme, könnten diesbezügliche Gesundheitsprobleme nur auf anlagebedingter Disposition des Betroffenen beruhen. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls fehle es sowohl an der haftungsbegründenden als auch an der haftungsausfüllenden Kausalität.

6. In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015 wurden die am Gespräch vom 25. Oktober 2012 beteiligten Personen als Zeugen vernommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 10. Dezember 2013 mit der Ergänzung, als Dienstunfallfolge eine Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis anzuerkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nahm auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 31. März 2014 Bezug. Zum Inhalt der Zeugenaussagen und zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Besprechung vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ dient - im Zusammenhang mit der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses - der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung und besagt, dass das Unfallgeschehen sich in einem relativ kurzen Zeitraum ereignen und wirken muss (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 3 ZB 10.2737 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dementsprechend liegt kein plötzliches Unfallereignis vor, wenn sich eine dienstliche Konfliktsituation über Monate hinweg entwickelt und eskaliert (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 3 ZB 10.2737 - juris Rn. 16).

Des Weiteren muss das Ereignis auf äußerer Einwirkung beruhen. Nach der Rechtsprechung stellen dienstliche Gespräche, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören, grundsätzlich keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts dar (vgl. OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 10; OVG SH, U. v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 34 ff.; VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 31.8.2009 - 9 K 354/09.F - juris Rn. 19 ff.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält (OVG SH, U. v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 36; VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 - juris Rn. 42 ff.). Im Vordergrund steht dabei, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt wurde. Das Gespräch muss hinsichtlich seines Verlaufs und/oder seiner Atmosphäre erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat (OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 11). Als äußere Einwirkung kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133; BayVGH, U. v. 29.7.1987 - 3 B 85 A.2752 - Leitsatz). Unter Umständen kann schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende bzw. unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die Erhaltung des Status oder die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert (OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 11).

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall ist, dass das Ereignis einen Körperschaden verursacht hat, d. h. dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht. Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs ist maßgeblich auf die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache abzustellen. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

b) Hieran gemessen stellt das dienstliche Gespräch am 25. Oktober 2012 kein Vorkommnis dar, das zur Anerkennung als Dienstunfall führen könnte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest nach Auswertung der Akten sowie insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015, bei der die am Gespräch beteiligten Personen als Zeugen vernommen wurden. Sowohl das Vorgeschehen zum streitgegenständlichen Gespräch (dazu Buchst. aa) als auch Ablauf, Inhalt und Atmosphäre des Gesprächs selbst (dazu Buchst. bb) sprechen gegen das Vorliegen eines Dienstunfalls. Das Geschehen im Nachgang zum Gespräch rechtfertigt keine andere Einordnung (dazu Buchst. cc).

aa) Aus dem Vorgeschehen zu dem als dienstunfallbegründend benannten Gespräch ergibt sich, dass es sich dabei schon nicht um ein plötzliches Ereignis im Sinn des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gehandelt hat. Der Kläger hat in seinen persönlichen Einlassungen immer wieder den generellen Führungsstil des Ersten Bürgermeisters der Beklagten für seine Erkrankungen verantwortlich gemacht, was gegen ein plötzliches, einmaliges Ereignis, sondern vielmehr für eine „Dauereinwirkung“ in Form eines schleichenden Prozesses mit multiplen Faktoren spricht. Konkret hat der Kläger wiederholt auf zwei frühere Vorkommnisse - ein Gespräch mit dem Ersten Bürgermeister und seinem damaligen Abteilungsleiter am 22. November 2010 einerseits und ein Gespräch mit dem Ersten Bürgermeister am 10. März 2011 andererseits - Bezug genommen, denen er eine Verantwortung für seine psychische Erkrankung zuschreibt. Dies belegen die Angaben des Klägers in seiner Dienstunfallmeldung vom 4. April 2013 („... dass bei den Vorfällen, die mir am 22.11.2010 sowie am 10.03.2011 widerfuhren, ebenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllt waren“) ebenso wie seine Äußerungen gegenüber dem Amtsarzt (vgl. dessen Aktenvermerk über die Untersuchung des Klägers am 18. April 2013 sowie die eigene Zusammenstellung des Klägers zu seinen Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen vom 14. Januar 2013) und die Äußerungen seiner früheren Bevollmächtigten im Schreiben vom 20. November 2012. Eine dienstunfallrechtlich relevante „Zäsur“ durch eine „Wohlverhaltensphase“ des Ersten Bürgermeisters bzw. durch die zwischenzeitliche Beförderung des Klägers, die das Vorkommnis am 25. Oktober 2012 als singulär erscheinen ließe, vermag das Gericht demgegenüber nicht zu erkennen.

An der Plötzlichkeit des Ereignisses fehlt es weiter deswegen, weil das Gesprächsthema „Entwässerungsplanung der Firma ...“, auch wenn es nicht auf der Tagesordnung der vorzubesprechenden Bauausschusssitzung stand, für den Kläger nicht überraschend kam, sondern eine längere Vorgeschichte hatte. Ausweislich des von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail-Verkehrs musste dem Kläger die Aktualität, Dringlichkeit und Bedeutsamkeit dieses komplexen Dauerthemas spätestens seit der ersten Oktoberhälfte bekannt sein. Insbesondere hatte der Erste Bürgermeister in einer sowohl an den Kläger als auch an den Tiefbauingenieur Herrn ... adressierten E-Mail vom 9. Oktober 2012 auf die Brisanz der Angelegenheit hingewiesen und beide Mitarbeiter, also auch den Kläger persönlich, um unverzügliche Rückmeldung gebeten. Die Sachprobleme mit der Entwässerungsplanung der Firma ... lagen somit seit mehreren Wochen „auf dem Tisch“ und waren dem Kläger bereits zuvor vom Ersten Bürgermeister vor Augen geführt worden. Auch der Kläger selbst teilt die Einschätzung, dass im Rahmen der Vorbesprechung auch Fragen betreffend das Bauvorhaben der Firma ... mitbehandelt werden konnten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5).

bb) Die Feststellungen der Beweisaufnahme haben ergeben, dass das dienstliche Gespräch vom 25. Oktober 2012 nach Verlauf, Inhalt und Atmosphäre keine einen Dienstunfall begründende äußere Einwirkung darstellte. Diese Überzeugung schöpft das Gericht aus den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere aus der Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugeneinvernahme. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den befragten Gesprächsbeteiligten nicht um die klassischen neutralen Zeugen handelt. Dies gilt zunächst für die Zeugen ... und ..., die damals wie heute im Dienst der Beklagten standen bzw. stehen, sowie erst recht für den Zeugen ..., der als Erster Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Beklagten und zudem aus Klägersicht für den Gesprächsverlauf verantwortlich ist. Gleichwohl ergibt sich für das Gericht aus der persönlichen Befragung des Klägers sowie aus der Zeugeneinvernahme ein in sich stimmiges und belastbares Bild. Bei den Aussagen der befragten Personen sind zwar gewisse graduelle Unterschiede, nicht aber echte Widersprüche zutage getreten.

Hiernach stellt sich die Situation für das Gericht wie folgt dar: Der Erste Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung hat im Verlauf des zunächst freundlich und in angenehmer Atmosphäre geführten Gesprächs nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten Vorwürfe gegenüber dem Kläger in erhöhter Lautstärke erhoben, weil er mit dessen Antwort auf seine Frage nach dem Sachstand der Entwässerungsplanung der Firma ...unzufrieden war. Er handelte sich jedoch um ein sachliches Gespräch, bei dem sachbezogene Vorhaltungen - der Hinweis des Ersten Bürgermeisters auf die Zuständigkeit des Klägers für den Vollzug der Entwässerungssatzung und die nachdrückliche Aufforderung zum Tätigwerden - im Vordergrund standen. Personenbezogene Äußerungen, etwa in Gestalt von ehrverletzenden, beleidigenden Aussprüchen oder einer Herabwürdigung der Person des Klägers, ließen sich für das Gericht nicht feststellen. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene bedrohliche Mimik, Gestik und Körperhaltung seines Vorgesetzten. Auch wenn außer Frage steht, dass es sich um ein für den Kläger nicht angenehm verlaufenes Konflikt- bzw. Kritikgespräch handelte, ließ sich die behauptete Dramatik der Situation nach der Aussage der anderen Zeugen und letztlich auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht bestätigen. Die Zeugen ...und ... haben jeweils angegeben, ähnliche oder noch lautere Besprechungsverläufe bei der Beklagten erlebt zu haben, so dass sie das Gespräch am 25. Oktober 2012 nicht als außergewöhnliches Ereignis einstuften (vgl. Niederschrift S. 8 f., S. 11). Der Kläger selbst schildert den früheren Vorfall vom 22. November 2010 als hinsichtlich Dauer und Inhalt der Vorhaltungen deutlich gravierender (vgl. Niederschrift S. 2, 6), auch wenn er ihn als damals nicht „Hauptbetroffener“ subjektiv anders wahrgenommen haben mag (vgl. Niederschrift S. 4). Weiter hatte der Kläger am 25. Oktober 2012, wie er selbst einräumt, durchaus die Möglichkeit, gegenüber dem Ersten Bürgermeister zu Wort zu kommen und sich zu rechtfertigen (Niederschrift S. 5). Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er - etwa durch Hinweise auf seinen dienstlichen Status oder sein berufliches Fortkommen - einem den sozialtypischen Rahmen eines solchen Gesprächs übersteigenden Druck ausgesetzt gewesen wäre.

cc) Das Geschehen im Nachgang zu dem streitgegenständlichen Gespräch rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern bestätigt vielmehr, dass das Dienstgespräch die Voraussetzungen eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses mit der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung als „Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis“ benannten Dienstunfallfolge nicht erfüllt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger mit den Worten, er müsse sich dies nicht bieten lassen, das Gespräch abgebrochen und den Raum verlassen hat. Dies erfolgte für die übrigen Gesprächsbeteiligten überraschend (vgl. Niederschrift S. 11 und S. 13 und auch S. 8). Anschließend hat der Kläger sich in sein Büro begeben, eine E-Mail mit ähnlichem Wortlaut an den Ersten Bürgermeister geschrieben und dann den Arbeitsplatz verlassen, um seinen Hausarzt aufzusuchen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sein Hausarzt bei ihm einen stark erhöhten Blutdruck festgestellt und ihm daraufhin, seinem Wunsch folgend, Johanniskraut verschrieben (vgl. Niederschrift S. 4). Über die ärztliche Behandlung am Tag des Vorkommnisses ist in den Akten nichts dokumentiert, ebenso wenig über den Behandlungsbeginn des Klägers beim Psychiater und Psychotherapeuten ..., den der Kläger auf Dezember 2012 datiert hat. Die vorgelegten Zeugnisse seines Hausarztes und seines Psychiaters bzw. Psychotherapeuten stammen erst vom April 2013, dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Dienstunfallmeldung abgegeben hat.

Ungeachtet dessen zweifelt das Gericht nicht daran, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren an verschiedenen Krankheitsbildern aus dem physischen und psychischen Formenkreis leidet. Dies ergibt sich nicht nur aus der in der amtsärztlichen Akte befindlichen eigenen Zusammenstellung des Klägers vom 14. Januar 2013, sondern auch aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, namentlich dem Entlassungsbericht der Dekimed-Klinik ... vom 28. März 2013 mit der Diagnose einer depressiven Episode (ICD 10: F 32.9) sowie vier Diagnosen aus dem physischen Formenkreis. Das amtsärztliche Gutachten vom 29. April 2013, das die Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit bildete, diagnostiziert ebenfalls eine Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Formenkreis. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall am 25. Oktober 2012 und dem Krankheitsbild des Klägers steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere genügt allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der - ohnehin nicht die sonstigen Anforderungen eines Dienstunfalls erfüllenden - Dienstbesprechung und der sich anschließenden Krankschreibung des Klägers nicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine psychischen Probleme auf den Vorfall vom 22. November 2010 und seine Tinnitus-Problematik auf eine tätliche Auseinandersetzung mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 1997 zurückgeführt (vgl. Niederschrift S. 2). Dementsprechend heißt es auch im amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 2013 lediglich allgemein, dass sich beim Kläger „im Rahmen von Konfliktsituationen am Arbeitslatz eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis entwickelt“ hat. Eine Eingrenzung und Konkretisierung auf die Dienstbesprechung am 25. Oktober 2012 als Ursache des Körperschadens ergibt sich hieraus nicht.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig. 2 Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verlet
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates de
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.