Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Dienstbesprechung mit dem Ersten Bürgermeister der Beklagten als Dienstunfall.

1. Der im Jahr 1954 geborene Kläger stand seit 1972 bis zu seiner Ruhestandsversetzung 2013 als Beamter der Bauverwaltung im Dienst der Beklagten und hatte zuletzt (seit 1. Mai 2012) das Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) inne. Seit 1. Januar 2011 war er als Leiter des Fachbereichs 41 - Bauverwaltung - tätig und in dieser Eigenschaft unter anderem für den Vollzug der Entwässerungssatzung zuständig. Nachdem sein Vorgesetzter, der Leiter der Abteilung 4, zum 1. März 2011 die Verwaltung der Beklagten verlassen hatte und die Stelle des Abteilungsleiters nicht nachbesetzt wurde, war der Kläger dem Ersten Bürgermeister der Beklagten direkt unterstellt.

2. Ausweislich der Akten kam es zwischen dem Kläger und dem Ersten Bürgermeister mehrfach zu Vorfällen, wobei zunächst von einem Ereignis am 22. November 2010 und einem Ereignis am 10. März 2011 die Rede ist. Die streitgegenständliche Dienstunfallmeldung des Klägers stützt sich (primär) auf ein Ereignis am 25. Oktober 2012 im Bürgermeisterzimmer. An diesem Tag fand gegen 9.00/9.20 Uhr eine Vorbesprechung für die nächste Bauausschusssitzung statt. An der Dienstbesprechung nahmen der Kläger, der Erste Bürgermeister der Beklagten ..., der Stadtbaumeister ... und später der Grundstücksmanager ... teil. Im Verlauf der Vorbesprechung wurde der Kläger vom Ersten Bürgermeister nach dem Sachstand hinsichtlich der Entwässerungspläne für ein laufendes Bauvorhaben der Firma ... gefragt. Hierauf entgegnete der Kläger, dass noch keine Pläne vorlägen, weil innerhalb des technischen Bereichs der Beklagten noch Abklärungen erfolgen müssten. Danach kam es zu einem Wortwechsel bzw. einer Auseinandersetzung zwischen dem Ersten Bürgermeister der Beklagten und dem Kläger. Der Kläger verließ daraufhin das Bürgermeisterbüro.

Am 25. Oktober 2012 um 9.57 Uhr schickte der Kläger an den Ersten Bürgermeister der Beklagten eine E-Mail des Inhalts, dass er die Vorwürfe als ungerecht empfinde und sich nicht so behandeln lasse. Der Bürgermeister antwortete unter dem 26. Oktober 2012, es sei inakzeptabel, dass der Kläger das Gespräch kommentarlos abgebrochen habe. Der Kläger möge darüber nachdenken, ob seine Reaktion im Hinblick auf die inhaltliche und zeitliche Brisanz der besprochenen Grundstücksentwässerungsangelegenheit gerechtfertigt sei. Der Kläger nahm mit E-Mail vom 31. Oktober 2012 zum Gespräch vom 25. Oktober 2012 und zum Schreiben vom 26. Oktober 2012 Stellung.

3. Nach eigenen Angaben begab sich der Kläger unmittelbar nach dem Ereignis am 25. Oktober 2012 in die Behandlung des Hausarztes und Internisten ... in ... Über die Erstbehandlung am Tag des Vorfalls sind den Akten keine ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Laut einem Attest des Hausarztes vom 17. April 2013 bestünden seit dem Ereignis Schlafstörungen, Grübeln, Erschöpfung, Gereiztheit, Überlastungsgefühle und eine depressive Gestimmtheit. Der Hausarzt überwies den Kläger an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ... in ..., der am 10. Dezember 2012 mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung begann. In dessen ärztlichem Zeugnis vom 10. April 2013 werden als Beschwerden des Klägers starkes Grübeln, Schlafstörung, Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit, Reizbarkeit, reduziertes Selbstwertgefühl, innere Unruhe, Zukunftsangst, Niedergeschlagenheit, Libidoverlust und Tinnitus angegeben. Das Auftreten der psychischen Störung habe einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis am Dienstplatz. Als Unfallfolge wird eine längerdauernde depressive Reaktion beim Konflikt am Dienstplatz genannt.

Seit dem Vorfall am 25. Oktober 2012 war der Kläger durchgängig dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 beauftragte die Beklagte das Landratsamt ... - Gesundheitswesen - mit der amtsärztlichen Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Zunächst wurde die stationäre Rehabilitationsmaßnahme abwartet, der sich der Kläger vom 28. Februar 2013 bis 28. März 2013 in der Deutschen Klinik für Integrative Medizin und Naturheilverfahren (Dekimed) ... unterzog. Im dortigen Entlassungsbericht sind als Diagnosen genannt: Depressive Episode (F 32.9), Wirbelsäulen-Syndrom (M 53.99), Gonarthrose (M 17.1), Schulter-Arm-Syndrom (M 75.9), Prostatahyperplasie (N 40). Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen.

Am 18. April 2013 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Zeugnis vom 29. April 2013 heißt es, beim Kläger habe sich im Rahmen von Konfliktsituationen am Arbeitsplatz eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis entwickelt, die sich u. a. in Schlafstörungen, Grübelzwängen und Gedankenkreisen, Antriebsminderung, Stimmungseinbrüchen sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen äußere. Daneben bestünden weitere Erkrankungen aus anderen Fachbereichen, die derzeit die Dienstfähigkeit nicht entscheidend beeinflussten. Trotz der seit Ende 2012 bestehenden kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Therapie und der stationären Behandlung in der psychosomatisch ausgerichteten Klinik sei eine durchgreifende Besserung nicht erzielt worden. Zusammenfassend könne für die Tätigkeit als Verwaltungsamtmann bei der Stadt ... kein positives Leistungsbild beschrieben werden. Infolge der Erkrankung bestehe aus ärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der beschriebenen bisherigen Tätigkeit. Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. September 2013 nach Befassung des Stadtrats wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 21. August 2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 BayBesO auf monatlich 1.900,31 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 30. August 2013 Widerspruch.

4. Nach dem Ereignis vom 25. Oktober 2012 lässt sich den Akten das folgende weitere Geschehen entnehmen: Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2012 forderte der Kläger den Ersten Bürgermeister der Beklagten unter Bezugnahme auf Vorfälle vom 22. November 2010, 10. März 2011 sowie die Besprechung vom 25. Oktober 2012 auf, alle beleidigenden und/oder ehrenrührigen Äußerungen gegenüber dem Kläger in Bezug auf seine fachliche Qualifikation und/oder soziale Kompetenz zu unterlassen. Mit einer Aktennotiz vom 22. November 2012 äußerte sich Gesprächsteilnehmer ...zur Dienstbesprechung vom 25. Oktober 2012. Mit E-Mail vom 14. August 2013 nahm Stadtbaumeister ... auf Anfrage des vom Kläger eingeschalteten Personalrats zu dem Vorfall Stellung. Des Weiteren befindet sich in den Akten ein undatierter, nicht unterzeichneter Vermerk über eine Stellungnahme des Ersten Bürgermeisters zum Gesprächsverlauf.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten das Ereignis vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall an. In der Dienstunfallmeldung heißt es, nach seiner Antwort zum Sachstand des Bauprojekts sei der Erste Bürgermeister von seinem Sitzplatz hochgefahren und habe ihn in einem völlig unangemessenen und beleidigenden Ton angebrüllt. Er habe bedrohlich gestikuliert und ihm, dem Kläger, Bequemlichkeit vorgeworfen. Eine Rechtfertigung seitens des Klägers habe nicht erfolgen können, weil der Erste Bürgermeister seine Vorwürfe erneut und zornig wiederholt habe. Der heftige verbale Angriff gegen seine Person - nach einer langen Phase der stillschweigenden Anerkennung seiner Leistungen - habe in ihm eine unmittelbare Schockwirkung und Panik ausgelöst. Er habe das Bürgermeisterzimmer fluchtartig verlassen müssen. Er sei einem Nervenzusammenbruch nahe gewesen, sein Herz habe gerast und ihm sei schwindlig sowie extrem übel gewesen. Er erstatte die Anzeige eines Dienstunfalls jetzt, weil ihm erst bei den Therapiegesprächen in seiner Reha-Maßnahme bewusst geworden sei, dass es sich um einen Dienstunfall handele. Bei den Vorfällen, die ihm am 22. November 2010 sowie am 10. März 2011 widerfahren seien, seien ebenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllt. Als Art der Verletzung gab der Kläger eine schwere Persönlichkeitsverletzung mit schwerwiegenden psychischen und psychosomatischen Folgen an.

Mit Bescheid vom 18. November 2013 lehnte die Beklagte nach entsprechender Beschlussfassung im Stadtrat und nach Einschaltung der Bayerischen Versorgungskammer die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde auf die Ermittlung des Sachverhalts durch Befragung der am Gespräch beteiligten Herren ... und ... verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Erste Bürgermeister zwar erregt gewesen sei und deshalb lauter gesprochen habe, er aber den Kläger weder angebrüllt noch sonst beleidigt habe. Die Situation stelle sich nach den Schilderungen des Bürgermeisters und der Kollegen also anders dar als im Schreiben des Klägers geschildert. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen nicht vor. Wenn der Kläger angebe, dass es bereits öfter verbale Angriffe gegen ihn gegeben habe, mangele es hier an einem plötzlichen Ereignis sowie an der zeitlichen Bestimmbarkeit. Der manchmal etwas rüdere Ton des Ersten Bürgermeisters sei der gesamten Verwaltung bekannt, so dass man nicht von Mobbing sprechen könne. Eine Anweisung (wenn auch im verschärften Ton) durch einen Dienstvorgesetzten könne auch nicht als Schikane bezeichnet werden.

5. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. September 2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ausgeführt, dass es bereits am 22. November 2010 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Ersten Bürgermeister der Beklagten, dem Kläger sowie dem damaligen Abteilungsleiter der Abteilung 4, ... gekommen sei, die auch Gegenstand mehrerer Presseberichte gewesen sei. Die circa 45-minütige Auseinandersetzung sei seitens des Bürgermeisters hinsichtlich Lautstärke und Wortwahl in einer Art und Weise erfolgt, die sowohl von Herrn ...als auch vom Kläger als nicht mehr zumutbar erachtet worden sei. Nach der personellen Umstrukturierung im März 2011 sei es zwischen dem Kläger und dem Ersten Bürgermeister für längere Zeit zu keinen nennenswerten Vorfällen gekommen; die Doppelbelastung des Klägers sei durch seine Beförderung zum Verwaltungsamtmann honoriert worden. Bei der streitgegenständlichen Vorbesprechung am 25. Oktober 2012 sei der Kläger jedoch wieder angebrüllt worden und Vorwürfen ausgesetzt gewesen. Sein Rechtfertigungsversuch sei daran gescheitert, dass der Erste Bürgermeister seine Vorwürfe in unangemessener Lautstärke und Wortwahl wiederholt und den Kläger nicht habe zu Wort kommen lassen. Seit dem Vorfall sei der Kläger infolge eines Schocks trotz anhaltender fachärztlicher Behandlung ununterbrochen dienstunfähig gewesen, was schließlich zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe. Der Vorfall stelle ein für den Kläger unerwartetes plötzliches Ereignis insofern dar, als es nach der personellen Umstrukturierung im März 2011 zu keinen derartigen Vorfällen gekommen sei. Vorgänge in der Vergangenheit gegenüber anderen Bediensteten der Beklagten zeigten, dass der Erste Bürgermeister bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich seiner Laustärke und Wortwahl vollkommen die Beherrschung verliere. Auch wenn sich diese Vorkommnisse innerhalb der Verwaltung der Beklagten häuften, führe dies nicht dazu, dass es sich um übliche Ereignisse handele, mit denen ein Beamter während eines Dienstverhältnisses typischerweise rechnen müsse.

Die Beklagte lässt durch ihre Prozessbevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 31. März 2014 ausgeführt, dass die subjektive Darstellung des Klägers durch die Wahrnehmungen der anderen Beteiligten der Dienstbesprechung widerlegt werde. Die Behauptung des Klägers über andere Geschehnisse in der Stadtverwaltung werde bestritten. Für die Qualifizierung des dienstlichen Geschehens als Dienstunfall habe der Kläger keine substantiierte medizinische Begründung vorgetragen. Auch die angebliche Doppelbelastung des Klägers aufgrund der personellen Fluktuation bei der Beklagten in den Jahren 2010/2011 sei unzutreffend und für die Feststellung eines Dienstunfalls unbehelflich. Es fehle bereits an den konstituierenden Tatbestandsmerkmalen einer gravierenden Beleidigung oder Beschimpfung. Soweit es im Berufsleben zwischen Führungskräften zu Meinungsverschiedenheiten komme, könnten diesbezügliche Gesundheitsprobleme nur auf anlagebedingter Disposition des Betroffenen beruhen. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls fehle es sowohl an der haftungsbegründenden als auch an der haftungsausfüllenden Kausalität.

6. In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015 wurden die am Gespräch vom 25. Oktober 2012 beteiligten Personen als Zeugen vernommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 10. Dezember 2013 mit der Ergänzung, als Dienstunfallfolge eine Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis anzuerkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nahm auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 31. März 2014 Bezug. Zum Inhalt der Zeugenaussagen und zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Besprechung vom 25. Oktober 2012 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ dient - im Zusammenhang mit der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses - der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung und besagt, dass das Unfallgeschehen sich in einem relativ kurzen Zeitraum ereignen und wirken muss (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 3 ZB 10.2737 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dementsprechend liegt kein plötzliches Unfallereignis vor, wenn sich eine dienstliche Konfliktsituation über Monate hinweg entwickelt und eskaliert (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 3 ZB 10.2737 - juris Rn. 16).

Des Weiteren muss das Ereignis auf äußerer Einwirkung beruhen. Nach der Rechtsprechung stellen dienstliche Gespräche, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören, grundsätzlich keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts dar (vgl. OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 10; OVG SH, U. v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 34 ff.; VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 31.8.2009 - 9 K 354/09.F - juris Rn. 19 ff.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält (OVG SH, U. v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 36; VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 - juris Rn. 42 ff.). Im Vordergrund steht dabei, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt wurde. Das Gespräch muss hinsichtlich seines Verlaufs und/oder seiner Atmosphäre erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat (OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 11). Als äußere Einwirkung kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133; BayVGH, U. v. 29.7.1987 - 3 B 85 A.2752 - Leitsatz). Unter Umständen kann schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende bzw. unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die Erhaltung des Status oder die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert (OVG NRW, B. v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 11).

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall ist, dass das Ereignis einen Körperschaden verursacht hat, d. h. dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht. Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs ist maßgeblich auf die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache abzustellen. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

b) Hieran gemessen stellt das dienstliche Gespräch am 25. Oktober 2012 kein Vorkommnis dar, das zur Anerkennung als Dienstunfall führen könnte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest nach Auswertung der Akten sowie insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015, bei der die am Gespräch beteiligten Personen als Zeugen vernommen wurden. Sowohl das Vorgeschehen zum streitgegenständlichen Gespräch (dazu Buchst. aa) als auch Ablauf, Inhalt und Atmosphäre des Gesprächs selbst (dazu Buchst. bb) sprechen gegen das Vorliegen eines Dienstunfalls. Das Geschehen im Nachgang zum Gespräch rechtfertigt keine andere Einordnung (dazu Buchst. cc).

aa) Aus dem Vorgeschehen zu dem als dienstunfallbegründend benannten Gespräch ergibt sich, dass es sich dabei schon nicht um ein plötzliches Ereignis im Sinn des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gehandelt hat. Der Kläger hat in seinen persönlichen Einlassungen immer wieder den generellen Führungsstil des Ersten Bürgermeisters der Beklagten für seine Erkrankungen verantwortlich gemacht, was gegen ein plötzliches, einmaliges Ereignis, sondern vielmehr für eine „Dauereinwirkung“ in Form eines schleichenden Prozesses mit multiplen Faktoren spricht. Konkret hat der Kläger wiederholt auf zwei frühere Vorkommnisse - ein Gespräch mit dem Ersten Bürgermeister und seinem damaligen Abteilungsleiter am 22. November 2010 einerseits und ein Gespräch mit dem Ersten Bürgermeister am 10. März 2011 andererseits - Bezug genommen, denen er eine Verantwortung für seine psychische Erkrankung zuschreibt. Dies belegen die Angaben des Klägers in seiner Dienstunfallmeldung vom 4. April 2013 („... dass bei den Vorfällen, die mir am 22.11.2010 sowie am 10.03.2011 widerfuhren, ebenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllt waren“) ebenso wie seine Äußerungen gegenüber dem Amtsarzt (vgl. dessen Aktenvermerk über die Untersuchung des Klägers am 18. April 2013 sowie die eigene Zusammenstellung des Klägers zu seinen Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen vom 14. Januar 2013) und die Äußerungen seiner früheren Bevollmächtigten im Schreiben vom 20. November 2012. Eine dienstunfallrechtlich relevante „Zäsur“ durch eine „Wohlverhaltensphase“ des Ersten Bürgermeisters bzw. durch die zwischenzeitliche Beförderung des Klägers, die das Vorkommnis am 25. Oktober 2012 als singulär erscheinen ließe, vermag das Gericht demgegenüber nicht zu erkennen.

An der Plötzlichkeit des Ereignisses fehlt es weiter deswegen, weil das Gesprächsthema „Entwässerungsplanung der Firma ...“, auch wenn es nicht auf der Tagesordnung der vorzubesprechenden Bauausschusssitzung stand, für den Kläger nicht überraschend kam, sondern eine längere Vorgeschichte hatte. Ausweislich des von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail-Verkehrs musste dem Kläger die Aktualität, Dringlichkeit und Bedeutsamkeit dieses komplexen Dauerthemas spätestens seit der ersten Oktoberhälfte bekannt sein. Insbesondere hatte der Erste Bürgermeister in einer sowohl an den Kläger als auch an den Tiefbauingenieur Herrn ... adressierten E-Mail vom 9. Oktober 2012 auf die Brisanz der Angelegenheit hingewiesen und beide Mitarbeiter, also auch den Kläger persönlich, um unverzügliche Rückmeldung gebeten. Die Sachprobleme mit der Entwässerungsplanung der Firma ... lagen somit seit mehreren Wochen „auf dem Tisch“ und waren dem Kläger bereits zuvor vom Ersten Bürgermeister vor Augen geführt worden. Auch der Kläger selbst teilt die Einschätzung, dass im Rahmen der Vorbesprechung auch Fragen betreffend das Bauvorhaben der Firma ... mitbehandelt werden konnten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5).

bb) Die Feststellungen der Beweisaufnahme haben ergeben, dass das dienstliche Gespräch vom 25. Oktober 2012 nach Verlauf, Inhalt und Atmosphäre keine einen Dienstunfall begründende äußere Einwirkung darstellte. Diese Überzeugung schöpft das Gericht aus den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere aus der Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugeneinvernahme. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den befragten Gesprächsbeteiligten nicht um die klassischen neutralen Zeugen handelt. Dies gilt zunächst für die Zeugen ... und ..., die damals wie heute im Dienst der Beklagten standen bzw. stehen, sowie erst recht für den Zeugen ..., der als Erster Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Beklagten und zudem aus Klägersicht für den Gesprächsverlauf verantwortlich ist. Gleichwohl ergibt sich für das Gericht aus der persönlichen Befragung des Klägers sowie aus der Zeugeneinvernahme ein in sich stimmiges und belastbares Bild. Bei den Aussagen der befragten Personen sind zwar gewisse graduelle Unterschiede, nicht aber echte Widersprüche zutage getreten.

Hiernach stellt sich die Situation für das Gericht wie folgt dar: Der Erste Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung hat im Verlauf des zunächst freundlich und in angenehmer Atmosphäre geführten Gesprächs nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten Vorwürfe gegenüber dem Kläger in erhöhter Lautstärke erhoben, weil er mit dessen Antwort auf seine Frage nach dem Sachstand der Entwässerungsplanung der Firma ...unzufrieden war. Er handelte sich jedoch um ein sachliches Gespräch, bei dem sachbezogene Vorhaltungen - der Hinweis des Ersten Bürgermeisters auf die Zuständigkeit des Klägers für den Vollzug der Entwässerungssatzung und die nachdrückliche Aufforderung zum Tätigwerden - im Vordergrund standen. Personenbezogene Äußerungen, etwa in Gestalt von ehrverletzenden, beleidigenden Aussprüchen oder einer Herabwürdigung der Person des Klägers, ließen sich für das Gericht nicht feststellen. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene bedrohliche Mimik, Gestik und Körperhaltung seines Vorgesetzten. Auch wenn außer Frage steht, dass es sich um ein für den Kläger nicht angenehm verlaufenes Konflikt- bzw. Kritikgespräch handelte, ließ sich die behauptete Dramatik der Situation nach der Aussage der anderen Zeugen und letztlich auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht bestätigen. Die Zeugen ...und ... haben jeweils angegeben, ähnliche oder noch lautere Besprechungsverläufe bei der Beklagten erlebt zu haben, so dass sie das Gespräch am 25. Oktober 2012 nicht als außergewöhnliches Ereignis einstuften (vgl. Niederschrift S. 8 f., S. 11). Der Kläger selbst schildert den früheren Vorfall vom 22. November 2010 als hinsichtlich Dauer und Inhalt der Vorhaltungen deutlich gravierender (vgl. Niederschrift S. 2, 6), auch wenn er ihn als damals nicht „Hauptbetroffener“ subjektiv anders wahrgenommen haben mag (vgl. Niederschrift S. 4). Weiter hatte der Kläger am 25. Oktober 2012, wie er selbst einräumt, durchaus die Möglichkeit, gegenüber dem Ersten Bürgermeister zu Wort zu kommen und sich zu rechtfertigen (Niederschrift S. 5). Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er - etwa durch Hinweise auf seinen dienstlichen Status oder sein berufliches Fortkommen - einem den sozialtypischen Rahmen eines solchen Gesprächs übersteigenden Druck ausgesetzt gewesen wäre.

cc) Das Geschehen im Nachgang zu dem streitgegenständlichen Gespräch rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern bestätigt vielmehr, dass das Dienstgespräch die Voraussetzungen eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses mit der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung als „Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis“ benannten Dienstunfallfolge nicht erfüllt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger mit den Worten, er müsse sich dies nicht bieten lassen, das Gespräch abgebrochen und den Raum verlassen hat. Dies erfolgte für die übrigen Gesprächsbeteiligten überraschend (vgl. Niederschrift S. 11 und S. 13 und auch S. 8). Anschließend hat der Kläger sich in sein Büro begeben, eine E-Mail mit ähnlichem Wortlaut an den Ersten Bürgermeister geschrieben und dann den Arbeitsplatz verlassen, um seinen Hausarzt aufzusuchen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sein Hausarzt bei ihm einen stark erhöhten Blutdruck festgestellt und ihm daraufhin, seinem Wunsch folgend, Johanniskraut verschrieben (vgl. Niederschrift S. 4). Über die ärztliche Behandlung am Tag des Vorkommnisses ist in den Akten nichts dokumentiert, ebenso wenig über den Behandlungsbeginn des Klägers beim Psychiater und Psychotherapeuten ..., den der Kläger auf Dezember 2012 datiert hat. Die vorgelegten Zeugnisse seines Hausarztes und seines Psychiaters bzw. Psychotherapeuten stammen erst vom April 2013, dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Dienstunfallmeldung abgegeben hat.

Ungeachtet dessen zweifelt das Gericht nicht daran, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren an verschiedenen Krankheitsbildern aus dem physischen und psychischen Formenkreis leidet. Dies ergibt sich nicht nur aus der in der amtsärztlichen Akte befindlichen eigenen Zusammenstellung des Klägers vom 14. Januar 2013, sondern auch aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, namentlich dem Entlassungsbericht der Dekimed-Klinik ... vom 28. März 2013 mit der Diagnose einer depressiven Episode (ICD 10: F 32.9) sowie vier Diagnosen aus dem physischen Formenkreis. Das amtsärztliche Gutachten vom 29. April 2013, das die Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit bildete, diagnostiziert ebenfalls eine Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Formenkreis. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall am 25. Oktober 2012 und dem Krankheitsbild des Klägers steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere genügt allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der - ohnehin nicht die sonstigen Anforderungen eines Dienstunfalls erfüllenden - Dienstbesprechung und der sich anschließenden Krankschreibung des Klägers nicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine psychischen Probleme auf den Vorfall vom 22. November 2010 und seine Tinnitus-Problematik auf eine tätliche Auseinandersetzung mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 1997 zurückgeführt (vgl. Niederschrift S. 2). Dementsprechend heißt es auch im amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 2013 lediglich allgemein, dass sich beim Kläger „im Rahmen von Konfliktsituationen am Arbeitslatz eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis entwickelt“ hat. Eine Eingrenzung und Konkretisierung auf die Dienstbesprechung am 25. Oktober 2012 als Ursache des Körperschadens ergibt sich hieraus nicht.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.896 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.896 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Apr. 2014 - 12 K 998/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig. 2 Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verlet
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.896.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Juni 2016 - B 5 M 16.115

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates de

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.