Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.717

bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Personalgesprächs mit seinen Vorgesetzten als Dienstunfall.

1. Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende 2011 als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) bei der Polizeiinspektion ... im Dienst des Beklagten. Zum Zeitpunkt des Personalgesprächs war er als Diensthundeführer sowie als Ausbildungs- und Gruppenleiter der Diensthundegruppe ... tätig. Die Funktion des Ausbildungs- und Gruppenleiters hatte er mit Wirkung vom 1. August 2007 übernommen. Im Laufe des Jahres 2008 kam es zwischen dem Kläger und den seiner Gruppe angehörenden Polizeihundeführern zu zunehmenden Spannungen. In mehreren Personalgesprächen wurde dies von den Vorgesetzten des Klägers ebenso thematisiert wie sein Mehrarbeitsstundenstand, der Anfang 2009 ca. 250 Stunden betrug. Am 29. April 2009 wurde der Kläger in der Herz- und Gefäßklinik ... an einer Mitralklappeninsuffizienz rekonstruktiv operiert. Nach seiner Rückkehr in den Dienst wurde für den 3. August 2009 ein klärendes Gespräch in der Polizeidirektion ... anberaumt, an dem der Kläger und seine drei Vorgesetzten teilnahmen. In diesem Gespräch teilte der Kläger mit, dass er mit Schreiben vom 1. August 2009 die Entbindung von seiner Aufgabe als Ausbildungs- und Gruppenleiter beantragt habe. Dem Antrag wurde mit Schreiben der Polizeidirektion ... vom 17. September 2009 entsprochen.

Am 12. August 2009 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 wurde der Kläger im Zuge der Polizeireform in Oberfranken den Operativen Ergänzungsdiensten mit Dienstort ... zur Verwendung als Hundeführer zugewiesen. Er trat seinen Dienst dort nicht an. Bereits seit September 2009 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Hierzu ist den Unterlagen des Polizeipräsidiums Oberfranken sowie des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei Folgendes zu entnehmen: Ausweislich der Arztberichte von ..., Bezirkskrankenhaus ..., vom 9. Februar 2010 und 9. September 2010 hat sich der Kläger bei ihm seit 30. Oktober 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und vom 29. Juli 2010 bis 13. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. Im Entlassungsbericht vom 9. September 2010 werden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2), eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Herz und Kreislaufsystem (F 45.30), eine Hyperthyreose, nicht näher bezeichnet (E 05.9), ein Zustand nach M. Basedow 1998 sowie ein Zustand nach Herzklappenrekonstruktion 04/2009 bei Mitralinsuffizienz diagnostiziert.

Der Ärztliche Dienst der Polizei nahm mehrfach zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Klägers Stellung (Polizeiärztliche Gutachten vom 25. Februar 2010, vom 3. März 2010, vom 2. Juni 2010 und vom 19. November 2010). In der zusammenfassenden Beurteilung des Polizeiärztlichen Gutachtens vom 19. November 2010 heißt es, der Kläger sei weiterhin in Folge einer schweren (therapieresistenten) Depression sowie einer schweren Selbstwertproblematik dienstunfähig. Gutachterlicherseits werde eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand empfohlen. Das Polizeipräsidium Oberfranken stellte am 11. März 2011 fest, dass der Kläger polizeidienstunfähig und auch nicht mehr für den allgemeinen Beamtendienst geeignet sei. ... führt mit Schreiben vom 30. November 2011 an das Polizeipräsidium Oberfranken aus, dass mit einer Wiederaufnahme des Dienstes in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden könne. In der Mitteilung des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 6. Dezember 2011 heißt es, hierbei handele es sich um eine aktuelle, nachvollziehbare und fachlich fundierte Einschätzung. Eine nochmalige Nachuntersuchung sei daher entbehrlich. Letztlich wurde der Kläger mit Verfügung des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 28. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt.

2. Mit Schreiben vom 22. November 2011 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Polizeipräsidium Oberfranken die anwaltschaftliche Vertretung des Klägers im Ruhestandsversetzungsverfahren sowie in einem „Verfahren zur Anerkennung eines Dienstunfalls“ an. Sie trugen vor, dass ausweislich der polizeiärztlichen Gutachten vom 25. Februar 2010, 3. März 2010 und 2. Juni 2010 beim Kläger eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ohne psychotische Symptome auf dem Hintergrund einer Selbstwertkrise/narzisstischen Problematik bestehe. Das Gutachten vom 25. Februar 2010 nehme in der Anamnese auf das Personalgespräch am 3. August 2009 Bezug. Nach den Angaben des Klägers sei das Gespräch äußerst unerfreulich verlaufen; ihm seien zahlreiche Vorwürfe gemacht worden, die er als Mobbing empfunden habe. Der behandelnde Arzt des Klägers, ... habe dem Kläger bei einem Gespräch am 17. November 2011 die Unfallursächlichkeit bestätigt. Der Unfall sei „rechtzeitig gemeldet worden ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 25.10.2010“ (gemeint wohl: 25. Februar 2010).

Mit Dienstunfallmeldung vom 20. Januar 2012, beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - am 9. März 2012 eingegangen, machte der Kläger das Personalgespräch als Dienstunfall geltend. Er trug vor, für ihn sei dieses Gespräch eine Vorverurteilung gewesen und habe ihn wie ein Schlag auf den Kopf getroffen, der ihn in seinen Grundfesten erschüttert habe. Total verstört und teilweise desorientiert habe er nach ca. zwei Stunden das Gebäude in Hof verlassen. Er sei zu seiner Stammdienststelle nach ... zurückgefahren und habe sofort den Dienst beendet. Die für ihn unfassbaren Machenschaften seiner Kollegen aus dem Hundewesen, gepaart mit nicht nachvollziehbaren Entscheidungen seiner Vorgesetzten, hätten sein körperliches Befinden so zum Negativen beeinträchtigt, dass er sich mit einem Dauerruhepuls von 200 in ärztliche Behandlung begeben habe. Ein Nachweis über die ärztliche Behandlung wurde nicht vorgelegt. In der Dienstunfallmeldung nennt der Kläger als Datum des Gesprächs zum einen den 1. August 2009 und zum anderen den 3. August 2009. Der damalige Dienstvorgesetzte des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar ..., gibt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2012 als Datum des Personalgesprächs den 3. August 2012 an.

3. Das Landesamt für Finanzen lehnte mit Bescheid vom 4. Mai 2012 die Anerkennung des Ereignisses vom 1. August 2012 oder 3. August 2012 als Dienstunfall ab. Bei dem Ereignis fehle es an der für einen Dienstunfall erforderlichen äußeren Einwirkung. Erkrankungen, die auf inneren, seelischen Vorgängen beruhten, insbesondere infolge des Ärgers über Vorgesetzte und Arbeitskollegen, sowie Wut über Anschuldigungen fielen nicht darunter. Eine Erkrankung sei in solchen Fällen im Wesentlichen auf die innere Veranlagung zurückzuführen.

Gegen den Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. Mai 2012 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 25. Mai 2012 begründeten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden Stellungnahmen der am Gespräch beteiligten Vorgesetzten des Klägers eingeholt (Stellungnahme des Leitenden Kriminaldirektors ..., damals Leiter der Polizeidirektion ..., vom 3. Juli 2012; Stellungnahme des Ersten Polizeihauptkommissars ... vom 9. Juli 2012; Stellungnahme des Polizeioberrats ... vom 10. Juli 2012). Diese schilderten Gesprächsverlauf und -atmosphäre deutlich anders als der Kläger. Zwar habe man in dem Gespräch durchaus Kritik am Verhalten des Klägers geübt; das Gespräch sei aber sachlich geführt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2012 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Es könne dahinstehen, welche Auswirkungen das Gespräch möglicherweise auf die Gesundheit des Klägers gehabt habe, da es für eine Anerkennung als Dienstunfall bereits am Tatbestandsmerkmal der äußeren Einwirkung fehle. Weder nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch den Kläger noch aus den Stellungnahmen der übrigen Beteiligten sei erkennbar, dass das Gespräch in einer Atmosphäre bzw. einem Rahmen außerhalb der sozialen Adäquanz abgehalten worden sei. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Personalgesprächs - wie durchaus üblich - kritische Anmerkungen oder Äußerungen zum Verhalten oder zur Leistung des Klägers gefallen sein sollten. Das Personalgespräch stelle ein Geschehen dar, mit dem ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen müsse. Darüber hinaus würde die Anerkennung der vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten negativen Beeinträchtigung seines körperlichen Befindens auch daran scheitern, dass er nach seinen eigenen Angaben diese Beeinträchtigung auf mehrere Geschehen und Umstände - Verhalten seiner Kollegen und Vorgesetzten - zurückführe. Auf die Einhaltung der Meldefrist für den Dienstunfall komme es daher nicht mehr an.

4. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. August 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 24. August 2012 eingegangen, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 erheben, die er mit Schreiben vom 20. September 2012 begründen ließ. Klarzustellen sei, dass das angeschuldigte Ereignis am 3. August 2012 stattgefunden habe. Der Beklagte übersehe die anerkannten Erscheinungsformen von Belastungsstörungen, wie sie sich aus der ICD 10-Klassifizierung, dort F 40 bis F 48, ergeben. Dort werde anerkannt, dass die individuelle Veranlagung und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen allein darüber entschieden, ob eine Belastungsreaktion verarbeitet werden könne oder nicht. Es möge eine Klärung durch ein Sachverständigengutachten herbeigeführt werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 nahm das Landesamt für Finanzen für den Beklagten zum Verfahren Stellung. Die Klage sei mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens bereits unzulässig. Die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall setze zwingend einen Körperschaden voraus. Welchen Körperschaden das Ereignis am 3. August 2009 verursacht haben solle, sagten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Der pauschale Hinweis in der Klagebegründung auf die ICD 10-GM 2012 F 40 bis F 48 reiche nicht aus, weil der genannte Abschnitt eine Vielzahl von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen umfasse. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall - mit einem noch zu benennenden Körperschaden - besitze. Dies ergebe sich aus den Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, mit denen sich die Klägerseite nicht auseinandersetze. Wenn in der Klagebegründung davon die Rede sei, die individuelle Veranlagung und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen würden allein darüber entscheiden, ob eine Belastungsreaktion verarbeitet werden könne oder nicht, dann sei wesentliche Ursache für einen etwaigen Körperschaden des Klägers ohnehin nicht das Ereignis vom 3. August 2009, sondern die individuelle Veranlagung des Klägers.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, bislang sei weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine Begutachtung veranlasst worden, obwohl eine solche geboten sei. Es sei anerkannt, dass ein psychisches Trauma auch ohne direkten körperlichen Kontakt verursacht werden könne. Hierbei sei keine Extremsituation erforderlich; vielmehr müsse die individuelle persönliche Disposition des Beamten Berücksichtigung finden. Die amtsärztlich festgestellte Depression des Klägers habe zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit geführt. Das Vorliegen eines Körperschadens könne nicht in Zweifel gezogen werden. Das angeschuldigte Ereignis erfülle die Voraussetzungen eines Dienstunfalls.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers benannte als Körperschaden des Klägers nunmehr eine Depression, deren Anerkennung als Dienstunfallfolge begehrt wird. Die Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten auf Zeugeneinvernahme eines der Teilnehmer des Personalgesprächs sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens lehnte das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ab. Der Vertreter des Beklagten beantragte vorsorglich die Zeugeneinvernahme der übrigen Gesprächsbeteiligten.

Abschließend beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom 3. August 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Depression“ anzuerkennen.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Personalgesprächs vom 3. August 2009 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dies ergibt sich gleichermaßen aus dem zum Unfallzeitpunkt geltenden (dazu BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 1) § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wie dem nunmehr für bayerische Beamte maßgeblichen inhaltsgleichen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Es ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden erforderlich (vgl. BVerwG U.v. 22.1.2009 - 2 A 3/08 - BayVBl 2009, 347). Unfallfolgen können nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinn bildet, wofür der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden muss (vgl. BayVGH U.v. 23.9.2011 - 3 B 10.288 - juris Rn. 27).

Nach dem zum Zeitpunkt der Dienstunfallmeldung geltenden Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind - ebenso wie nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - Unfälle dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen.

b) Hieran gemessen kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Personalgespräch überhaupt eine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts darstellt, insbesondere ob es schon deshalb nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllt, weil es sich im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten hat und damit als typisches Ereignis des Beamtenverhältnisses außer Betracht bleibt (vgl. hierzu jüngst VG Stuttgart U.v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 21 ff.). Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob - was der eigene Vortrag des Klägers in der Dienstunfallmeldung nahelegt - nicht das Personalgespräch als einmaliges und plötzliches Ereignis, sondern vielmehr eine Dauereinwirkung in Gestalt eines schleichenden Prozesses mit multiplen Faktoren in Rede steht. Der Kläger verweist selbst auf das seit dem Jahr 2008 zunehmend angespannte Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen, zu dem ausweislich der Behördenakten private und gesundheitliche Belange des Klägers hinzutreten. Offen bleiben kann ferner die Frage der Kausalität zwischen einem etwaigen schädigenden Ereignis und dem vom Kläger geltend gemachten Körperschaden, den sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nunmehr in Richtung einer Depression präzisiert hat.

Auf all diese Fragen kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger den Unfall nicht frist- und formgerecht gemeldet hat. Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG für die Meldung des Unfallereignisses ist abgelaufen. Anhaltspunkte für einen Fall der zehnjährigen Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das streitgegenständliche Personalgespräch fand am 3. August 2009 statt. Die auf den 20. Januar 2012 datierte Dienstunfallmeldung des Klägers ging am 9. März 2012 beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - ein. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass auf dem Formblatt für die Dienstunfallmeldung in der Rubrik „Stellungnahme des Vorgesetzten“ angegeben ist, dass das erstmalige Bekanntwerden des Unfalls beim Dienstvorgesetzten am 3. August 2009 durch mündliche Meldung erfolgt sei. Ausweislich der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar ..., vom 19. April 2012 hat diesen Eintrag nicht er als der zuständige Dienstvorgesetzte, sondern der Kläger selbst vorgenommen. Mit dem Eingang der Dienstunfallmeldung mehr als zweieinhalb Jahre nach dem streitgegenständlichen Personalgespräch ist die Frist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG nicht gewahrt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers im Sinn des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gegeben hätte, kann entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch nicht in der Wiedergabe der eigenen Angaben des Klägers bzw. der Anamnese in den Polizeiärztlichen Gutachten vom 25. Februar 2010 und vom 3. März 2010 gesehen werden. Die an Form, Inhalt und Adressaten einer Dienstunfallmeldung zu stellenden Anforderungen werden hierdurch nicht gewahrt. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Unfallmeldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Angesichts des Zwecks der Meldepflicht, alsbaldige Ermittlungen zu gewährleisten, sind aber jedenfalls nähere Angaben erforderlich, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen (vgl. BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 6 ff.).

Diesen Voraussetzungen werden die Angaben des Klägers gegenüber dem Ärztlichen Dienst der Polizei nicht gerecht. Der Anamnese im Polizeiärztlichen Gutachten vom 25. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen der ärztlichen Begutachtung gegenüber dem Polizeiarzt ein Gespräch vom 3. August 2009 beschrieben habe, bei dem ihm unerwartet drei Vorgesetzte gegenüber gesessen seien und das aus Sicht des Klägers äußerst unerfreulich verlaufen sei. Im Polizeilichen Gutachten vom 3. März 2010 heißt es unter den eigenen Angaben des Klägers: „Er sei vor einem Triumvirat gesessen und ihm sei eröffnet worden, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kollegen seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr möglich sei, was ihn wie der Blitz getroffen habe“. Diese Schilderungen, in denen nicht von einem (Dienst-)Unfallereignis die Rede ist, genügen ersichtlich nicht den Anforderungen an Form und Inhalt einer Dienstunfallmeldung. Die Angaben wurden zudem nicht bei der zuständigen Stelle angebracht. Sie wurden gegenüber dem Ärztlichen Dienst der Polizei getätigt, der weder Dienstvorgesetzter des Klägers noch zuständige Pensionsbehörde ist und im Übrigen - schon aus Schweigepflicht- und Datenschutzgründen - zur Weiterleitung entsprechender Angaben weder berechtigt noch verpflichtet ist. Dementsprechend sind die Polizeiärztlichen Gutachten auch nicht vollumfänglich, sondern nur in Form eines Gesundheitszeugnisses mit einer knappen zusammenfassenden Beurteilung in den Personalakten enthalten bzw. zur Kenntnis des Dienstvorgesetzten gelangt.

c) Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits an der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG scheitert, waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten auf Zeugeneinvernahme eines der Teilnehmer des Personalgesprächs sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Dementsprechend besteht für das Gericht auch weder Anlass noch Verpflichtung, der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorsorglich - für den Fall, dass es auf den Verlauf des Personalgesprächs ankommen sollte - beantragten Zeugeneinvernahme der übrigen Gesprächsbeteiligten nachzukommen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Apr. 2014 - 12 K 998/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig. 2 Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verlet

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.