Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2013 - 11 K 618/12

bei uns veröffentlicht am18.01.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am ... 1960 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31.01.1994 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 11.05.1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 24.10.2002 beantragte er die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Bei dem am 17.03.2006 abgelegten Deutschtest erzielte der Kläger 86,5 Punkte. Am 27.11.2006 gab der Kläger gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Loyalitätserklärung ab. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24.03.2009 bestehen über den Kläger keine Eintragungen.
Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte der Landeshauptstadt Stuttgart mit Schreiben vom 13.11.2006 mit, der Kläger sei von 1994 bis zum Jahr 2000 Imam (Vorbeter), Theologe und islamischer Seelsorger der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) gewesen. Die IGD sei auf europäischer Ebene in der FIOE vertreten. Deren Ziel sei es, das Leben der Muslime in Europa gemäß ihren Vorstellungen des Islams zu reglementieren. Ideologisch sehe sich die FIOE dem Erbe des Gründers der Muslimbruderschaft verpflichtet. Nach Auffassung der FIOE müsse das Leben der Muslime uneingeschränkt nach den Bestimmungen der Scharia reguliert werden. Ziel sei die weltweite Einführung der Gesetze der Scharia. Eine pluralistische und offene Gesellschaft gelte als Bedrohung für Muslime.
Mit Schreiben vom 29.01.2007 brachte der Kläger vor, er habe Theologie und Jura an der Universität Alazhar in Kairo studiert und diese Studien 1983 erfolgreich abgeschlossen. 1982 habe er seine Tätigkeit als Imam beim Ministerium für islamische Angelegenheiten in Ägypten aufgenommen. 1991 sei er erstmals nach Deutschland eingeladen worden, um in einer Moschee in Frankfurt als Gast-Imam während des Fastenmonats zu predigen. 1993 habe er eine erneute Einladung aus Deutschland als Gast-Imam erhalten. Er habe sich dabei nicht dafür interessiert, von welchen Organisationen die verschiedenen Moscheen in Deutschland geführt würden. Im Februar 1994 habe er einen Arbeitsvertrag als Imam bei der Moschee in Stuttgart unterschrieben. Diese Moschee sei von der IGD geführt worden. Im Arbeitsvertrag seien seine Aufgaben klar umrissen gewesen. Er sei zuständig gewesen für das Vorbeten und für die Predigten. In den Predigten habe er sich bemüht, den Menschen die Prinzipien des Islam näher zu bringen. Diese Prinzipien hätten auf einem Islam beruht, der die Menschenwürde jedes Menschen hochhalte und achte. Administrative, organisatorische oder sonstige Aufgaben in der von der IGD geführten Moschee habe er nicht gehabt. Vielmehr sei ihm die Einmischung in die administrativen Angelegenheiten strikt untersagt gewesen. Zu Treffen der Moscheeverwaltung sei er weder eingeladen noch eingebunden gewesen. Er sei nie Mitglied der IGD gewesen und habe auch keinerlei Bindungen zu dieser Organisation gehabt. Während seiner sechsjährigen Tätigkeit als Imam in der Moschee in Stuttgart sei ihm nach und nach das unseriöse Verhalten der Verantwortlichen der Moschee aufgefallen. Denn die Verantwortlichen hätten die gespendeten Gelder nicht dem vorgegebenen Zweck zugeführt. Als er die Verantwortlichen hiermit konfrontiert habe, sei er mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Er sei stolz, in Deutschland leben zu dürfen, wo Pluralität, die Religionen und die menschliche Freiheit respektiert würden.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2009 teilte der Kläger mit, er sei seit Anfang Oktober 2008 arbeitslos. Der ...-Kulturverein e.V. habe sein Arbeitsverhältnis wegen der wirtschaftlichen Situation gekündigt. Er habe sich in sämtlichen Moscheen in Stuttgart und in einer Vielzahl von Moscheen in Bonn und in Neuwied beworben. Diese Bewerbungen seien mündlich erfolgt. Seine Bewerbungsbemühungen seien bislang ohne Erfolg geblieben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2009 trug der Kläger vor, er habe sich vielfach um eine Arbeitsstelle als Vorbeter und Seelsorger, aber auch als Aushilfe beworben. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, zumal das Job-Center seine Bemühungen genügen lasse. Bei der Suche nach einer Stelle als Vorbeter und Seelsorger sei stets eine mündliche und keine schriftliche Bewerbung gewünscht. Der erste Kontakt müsse immer mündlich persönlich oder telefonisch gesucht werden.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 trug der Kläger vor, er arbeite derzeit als Privatlehrer für eine arabische Familie und unterrichte die Kinder der Familie in der arabischen Sprache und in der arabischen Religion. In seinem Beruf als Seelsorger habe er bis heute keine Anstellung mehr finden können. Es gebe in Deutschland nur sehr wenige Stellen als Seelsorger. Er habe sich zudem auf Stellen beworben, die nicht seiner Ausbildung entsprächen.
Mit Bescheid vom 08.02.2011 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, der Kläger beziehe für sich und seine Familie seit dem 01.01.2005 Leistungen nach SGB II. Diesen Leistungsbezug habe der Kläger zu vertreten. Die vom Kläger vorgelegten Bewerbungsbemühungen hätten sich auf eine sehr spezifische Tätigkeit im Bereich Imam/arabischer Sprachlehrer bezogen. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger vollumfänglich, nachhaltig und unabhängig von einer bestimmten Beschäftigungsart um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Es seien keine Belege vorgelegt worden, wonach sich der Kläger auf von der Agentur für Arbeit angebotene freie Stellen auf dem Arbeitsmarkt beworben habe. Weiter sei zweifelhaft, ob der Kläger ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben habe. Der Kläger habe in einem mit ihm geführten Gespräch am 27.04.2006 angegeben, im Koran stehe, dass einem Dieb die Hand abgeschlagen werden solle; dies gelte aber nur, wenn die Mehrheit der Einwohner das wolle und außerdem gelte dies nur unter Muslimen. Diese Aussage sei mit der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde nicht vereinbar. Diese Menschenwürde gelte unabhängig von der Herkunft oder einer Religionszugehörigkeit.
10 
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2011 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er sei ausgebildeter Imam und arabischer Sprachlehrer. Er habe ein nachvollziehbares Interesse, in diesem Bereich eine Tätigkeit zu finden, da er nur so ein auskömmliches Einkommen erzielen könne. Aus den bisher vorgelegten Bewerbungen sei ersichtlich, dass er auch konkret nach Arbeitsstellen als Lagerarbeiter und Produktionshelfer gesucht habe. Außerdem habe er sich beim Job-Center arbeitssuchend gemeldet. Er habe auch ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart beanstandete Äußerung sei zustande gekommen, nachdem er von einem Mitarbeiter der Stadt Stuttgart gefragt worden sei, ob es einen Hadit des Propheten Mohammed gebe, wonach einem Dieb die Hand abzuschlagen sei. Er habe hierauf geantwortet, dass es eine solche Anordnung des Propheten nicht gebe. Dies sei vielmehr im Koran geregelt. Dann habe er dargelegt, wie diese theologische Regel in der rechtlichen Realität in der arabischen Welt in der Vergangenheit gehandhabt worden sei. Er habe keineswegs die Maxime ausgegeben, dass jedem Dieb die Hand abzuschlagen sei. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Scharia diese Sanktion zulasse, wenn eine große Mehrheit diese Art der Sanktion befürworte. Außerdem habe er dargelegt, dass diese Sanktion nur in Betracht kommen könne, wenn eine wohlhabende Person, die zum Überleben nicht stehlen müsse, einen Diebstahl begehe. Die fragliche Sanktion werde in der arabischen Welt schon lange nicht mehr angewandt. Er habe nie für diese Sanktion geworben. In Bezug auf Deutschland habe er eindeutig erklärt, dass die Scharia in Deutschland nicht gelte und hier das Grundgesetz und die innerstaatlichen Rechtsnormen zu beachten seien.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht zu vertreten habe. Der Kläger sei verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Hierzu gehörten auch Bewerbungen auf Beschäftigungen, die nicht dem Ausbildungsstand und der bisherigen Arbeit entsprächen. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger umfänglich, nachhaltig und unabhängig von einer bestimmten Beschäftigungsart um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz bzw. auf eine von der Agentur für Arbeit angebotene freie Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht habe. Das bisherige Bewerbungsverhalten sei eine wesentliche, prägende Ursache für den seit 7 Jahren und auch weiterhin bestehenden Leistungsbezug. Dieser Leistungsbezug sei eindeutig auf zuzurechnendes Verhalten des Klägers zurückzuführen.
12 
Am 23.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei in der Vergangenheit als Vorbeter in verschiedenen islamischen Gemeinden tätig gewesen. Hierdurch habe er über lange Jahre seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie erzielen können. Aufgrund der in den letzten Jahren immer größer gewordenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der islamischen Gemeinden habe er in seinem Beruf eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr finden können. Er habe sich in den letzten Jahren intensiv und kontinuierlich auf alle Stellen als Vorbeter beworben, die ihm durch einschlägige Veröffentlichungen bekannt geworden seien. Derzeit sei es aber faktisch unmöglich, in Deutschland eine Vollzeitstelle als Vorbeter in einer islamischen Gemeinde zu finden. Die objektive Arbeitsmarktsituation mache es ihm auch bei weitergehenden Bemühungen unmöglich, eine Arbeitsstelle in einer islamischen Gemeinde als Vorbeter in Vollzeit zu finden. In den letzten zwei Jahren habe er sich auch überobligationsmäßig auf nicht qualifizierte Stellen beworben.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 08.02.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
18 
Das Jobcenter der Landeshauptstadt Stuttgart trug mit Schreiben vom 11.01.2013 vor, der Kläger werde seit dem Jahr 2008 durch das Jobcenter Stuttgart-Ost bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt und auch betreut. Von 1994 bis zum Jahr 2000 habe er als Seelsorger der Islamischen Gemeinschaft Stuttgart seinen Lebensunterhalt verdient. Von 2002 bis 2003 und von 2005 bis 2008 habe er Vollzeit als Seelsorger des ...-Kulturvereins gearbeitet. Von August 2011 bis November 2011 habe er eine Teilzeitstelle als Arabisch-Lehrer bei einer Privatfirma in der Nähe von Frankfurt gehabt. Der Kläger bewerbe sich derzeit deutschlandweit bei islamischen Kulturvereinen und Seelsorger als Arabisch-Lehrer. In diesem Bereich sei eine Integration als unrealistisch einzuschätzen, da die Bewerbungen nicht auf bestimmte Stellenangebote, sondern initiativ erfolgten. Eine Arbeitsalternative ziehe der Kläger nicht in Betracht, da es ihm auch an der nötigen Qualifikation fehle. Außerdem mache er gesundheitliche Einschränkungen geltend, die eine alternative Arbeit ausschlössen. Die Integrationsaussichten für den ersten Arbeitsmarkt seien als schlecht zu beurteilen. Der Kläger verfüge über Vermittlungshemmnisse, die eine Arbeitsintegration erschwerten. Dazu gehörten die fehlende Ausbildung in Deutschland, das geringe Vorhandensein geeigneter Stellen in Deutschland, die gesundheitlichen Einschränkungen und die fehlende Bereitschaft, Arbeitsalternativen bei der Bewerbungstätigkeit zu berücksichtigen.
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, derzeit bewerbe er sich auf Iman-Stellen. Weiterbildungsmaßnahmen habe er bislang nicht gemacht.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich gemäß § 40c StAG nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 970) geltenden Fassung, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich demnach teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen.
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Bestimmung in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung setzt die Einbürgerung eines Ausländers voraus, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Da diese bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 StAG mit der nunmehrigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sachlich übereinstimmt, und somit die bisherige Regelung für den Kläger nicht günstiger ist, beurteilt sich sein Einbürgerungsbegehren nach aktuellem Recht.
25 
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Leistungsbezug hat der Kläger auch zu vertreten.
26 
Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4 m.w.N.).
27 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder er nicht bereit ist, eine ihm im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen oder wenn er bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der zu verlangenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
28 
Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung liegt regelmäßig nur vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber kontinuierlich um eine Anstellung bemüht. Er darf sich daher nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder gar seiner Neigung entsprechen. Vielmehr hat er alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Daher sind grundsätzlich auch Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Gelegenheitsarbeiten in die Arbeitssuche einzubeziehen (beispielsweise Tätigkeiten in der Gebäudereinigung, in Schnellimbissketten, als Zusteller von Zeitungen und Werbebroschüren, als Aushilfskraft in Einzelhandelsläden oder Gaststätten). Schließt der Einbürgerungsbewerber bei der Arbeitssuche bestimmte Arbeitsstellen von vornherein aus und richtet er seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte andere Arbeitsstellen, so liegt ein hinreichendes Bemühen um Arbeit nicht vor (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
29 
Der Einbürgerungsbewerber muss nachweisen, dass er im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten intensive Eigenbemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt hat. Hinreichend intensive Eigenbemühungen liegen nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber neben den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Job-Center auch alle sich weiter bietenden Möglichkeiten wie beispielsweise Initiativbewerbungen, Auswertung der Tagespresse und Stellensuche im Internet nutzt. Er darf sich nicht auf ihm vom Job-Center unterbreitete Stellenangebote beschränken. Andererseits genügen auch bloße Initiativbewerbungen allein nicht, wenn daneben keine Bewerbungen auf offene Stellen erfolgen. Zum Nachweis der Arbeitsbemühungen hat der Einbürgerungsbewerber die Stellenausschreibungen sowie Ablichtungen oder Abschriften schriftlicher Bewerbungen einschließlich der darauf erfolgten Ablehnungen vorzulegen. Bei telefonischen oder persönlichen Vorstellungsgesprächen muss der Einbürgerungsbewerber Zeit und Ort sowie den Namen des Gesprächspartners und die Gründe seiner Ablehnung darlegen (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
30 
Bei länger dauernden erfolglosen Arbeitsbemühungen ist der Einbürgerungsbewerber regelmäßig weiter verpflichtet, seine Qualifikationen zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er hat somit den Leistungsbezug auch dann zu vertreten, wenn er über viele Jahre keine Fort- und Weiterbildung unternommen hat, um sich beruflich besser zu qualifizieren und er deshalb auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er sich kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und hinreichend intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 ununterbrochen arbeitslos. Er hätte also für die letzten vier Jahren intensive und kontinuierliche Bemühungen um Arbeit nachweisen müssen. Hieran fehlt es. Für die Jahre 2008 und 2009 finden sich in den Behördenakten keinerlei Bewerbungsunterlagen. Zwar bewirbt sich der Kläger nachweislich seit dem Jahr 2010 bei islamischen Kulturvereinen und Gemeinschaften vornehmlich auf Iman-Stellen. Die Aussichten auf eine derartige Stelle sind jedoch, wie der Kläger selbst einräumt, als schlecht einzustufen. Der Kläger durfte sich deshalb zumindest ab dem Jahr 2009 nicht mehr auf Beschäftigungen als Iman oder als Arabisch-Lehrer beschränken. Für das Jahr 2010 hat der Kläger lediglich sechs schriftliche Bewerbungen (01.02., 10.02., 08.03., 07.06. und zweimal 17.02.) vorgelegt, in denen er sich bei Stuttgarter Betrieben als Aushilfskraft beworben hat. Mit Ausnahme der Bewerbung vom 08.03.2010 handelte es sich sämtlich um Initiativbewerbungen. Für das Jahr 2011 finden sich in der Behördenakte lediglich drei Bewerbungen (19.05., 30.09. und 04.11.), in denen sich der Kläger als Aushilfskraft bei Firmen in Stuttgart und Rüsselsheim sowie als Lagerarbeiter in Neusalza beworben hat. Für das Jahr 2012 legte der Kläger sieben Bewerbungsschreiben vor (10.01., 13.01., 20.01., 26.01., 30.01., 05.02., 07.02.), in denen er sich bei Firmen in Neuwied, Rüsselsheim oder Stuttgart als Aushilfskraft oder für unspezifische Tätigkeiten in einem Café bzw. Restaurant beworben hat. Nach dem Inhalt der Bewerbungsschreiben handelte es sich bei sämtlichen Bewerbungen im Jahre 2011 und 2012 um Initiativbewerbungen. Seit Mitte Februar 2012 liegen keine weiteren Bewerbungsschreiben auf Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen vor. Dass Bewerbungen auf derartige Stellen aus gesundheitlichen Gründen von vornherein ausscheiden, hat der Kläger während des gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage hat der Kläger ausreichende Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht nachgewiesen. Da der Kläger erst 52 Jahre alt ist, sind von ihm intensive und ständige Bemühungen um Arbeit zu verlangen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er jedenfalls über Aushilfstätigkeiten den Leistungsbezug reduzieren kann.
32 
Schließlich hat der Kläger es auch versäumt, trotz jahrelangem Leistungsbezug seine Qualifikationen zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bisher keine Weiterbildungsmaßnahmen angestrebt oder durchgeführt zu haben. Bei ihm liegen zudem nur mäßige deutsche Sprachkenntnisse vor. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger weitgehend nur mit Hilfe des hinzugezogenen Dolmetschers in der Lage, sich hinreichend verständlich auszudrücken und die Fragen des Gerichts zu verstehen. Unzweifelhaft hätten auch deutlich verbesserte deutsche Sprachkenntnisse seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Der Kläger hat somit den Leistungsbezug auch aufgrund unterbliebener Fort- und Weiterbildungen (vor allem in Bezug auf seine Deutschkenntnisse) zu vertreten.
33 
Ob dem Einbürgerungsanspruch des Klägers - wie von der Beklagten geltend gemacht - auch der Ausschlussgrund des § 11 Nr. 1 StAG entgegensteht, kann offenbleiben.
34 
Der Kläger kann auch nicht gemäß § 8 StAG eingebürgert werden. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen bestehen. Zu diesen Fürsorgeleistungen zählen u. a. die Leistungen nach SGB II und SGB XII. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Fürsorgeleistungen zu vertreten hat, ist unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1 08/2012 Nr. 8 m.w.N.). Der Kläger erfüllt danach aufgrund des Bezugs von Leistungen nach SGB II unstreitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht.
35 
Zwar kann gemäß § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung einer Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen; die Härte muss also gerade durch die Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2 06/2012 Nr. 2 m.w.N.). Das Angewiesensein auf Sozialleistungen stellt im vorliegenden Fall keinen atypischen Sachverhalt dar, der den Kläger in besonderer Weise beschwert. Im Übrigen kann die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine Einbürgerung des Klägers ersichtlich auch nicht vermieden werden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich gemäß § 40c StAG nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 970) geltenden Fassung, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich demnach teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen.
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Bestimmung in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung setzt die Einbürgerung eines Ausländers voraus, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Da diese bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 StAG mit der nunmehrigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sachlich übereinstimmt, und somit die bisherige Regelung für den Kläger nicht günstiger ist, beurteilt sich sein Einbürgerungsbegehren nach aktuellem Recht.
25 
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Leistungsbezug hat der Kläger auch zu vertreten.
26 
Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4 m.w.N.).
27 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder er nicht bereit ist, eine ihm im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen oder wenn er bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der zu verlangenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
28 
Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung liegt regelmäßig nur vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber kontinuierlich um eine Anstellung bemüht. Er darf sich daher nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder gar seiner Neigung entsprechen. Vielmehr hat er alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Daher sind grundsätzlich auch Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Gelegenheitsarbeiten in die Arbeitssuche einzubeziehen (beispielsweise Tätigkeiten in der Gebäudereinigung, in Schnellimbissketten, als Zusteller von Zeitungen und Werbebroschüren, als Aushilfskraft in Einzelhandelsläden oder Gaststätten). Schließt der Einbürgerungsbewerber bei der Arbeitssuche bestimmte Arbeitsstellen von vornherein aus und richtet er seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte andere Arbeitsstellen, so liegt ein hinreichendes Bemühen um Arbeit nicht vor (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
29 
Der Einbürgerungsbewerber muss nachweisen, dass er im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten intensive Eigenbemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt hat. Hinreichend intensive Eigenbemühungen liegen nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber neben den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Job-Center auch alle sich weiter bietenden Möglichkeiten wie beispielsweise Initiativbewerbungen, Auswertung der Tagespresse und Stellensuche im Internet nutzt. Er darf sich nicht auf ihm vom Job-Center unterbreitete Stellenangebote beschränken. Andererseits genügen auch bloße Initiativbewerbungen allein nicht, wenn daneben keine Bewerbungen auf offene Stellen erfolgen. Zum Nachweis der Arbeitsbemühungen hat der Einbürgerungsbewerber die Stellenausschreibungen sowie Ablichtungen oder Abschriften schriftlicher Bewerbungen einschließlich der darauf erfolgten Ablehnungen vorzulegen. Bei telefonischen oder persönlichen Vorstellungsgesprächen muss der Einbürgerungsbewerber Zeit und Ort sowie den Namen des Gesprächspartners und die Gründe seiner Ablehnung darlegen (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
30 
Bei länger dauernden erfolglosen Arbeitsbemühungen ist der Einbürgerungsbewerber regelmäßig weiter verpflichtet, seine Qualifikationen zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er hat somit den Leistungsbezug auch dann zu vertreten, wenn er über viele Jahre keine Fort- und Weiterbildung unternommen hat, um sich beruflich besser zu qualifizieren und er deshalb auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er sich kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und hinreichend intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 ununterbrochen arbeitslos. Er hätte also für die letzten vier Jahren intensive und kontinuierliche Bemühungen um Arbeit nachweisen müssen. Hieran fehlt es. Für die Jahre 2008 und 2009 finden sich in den Behördenakten keinerlei Bewerbungsunterlagen. Zwar bewirbt sich der Kläger nachweislich seit dem Jahr 2010 bei islamischen Kulturvereinen und Gemeinschaften vornehmlich auf Iman-Stellen. Die Aussichten auf eine derartige Stelle sind jedoch, wie der Kläger selbst einräumt, als schlecht einzustufen. Der Kläger durfte sich deshalb zumindest ab dem Jahr 2009 nicht mehr auf Beschäftigungen als Iman oder als Arabisch-Lehrer beschränken. Für das Jahr 2010 hat der Kläger lediglich sechs schriftliche Bewerbungen (01.02., 10.02., 08.03., 07.06. und zweimal 17.02.) vorgelegt, in denen er sich bei Stuttgarter Betrieben als Aushilfskraft beworben hat. Mit Ausnahme der Bewerbung vom 08.03.2010 handelte es sich sämtlich um Initiativbewerbungen. Für das Jahr 2011 finden sich in der Behördenakte lediglich drei Bewerbungen (19.05., 30.09. und 04.11.), in denen sich der Kläger als Aushilfskraft bei Firmen in Stuttgart und Rüsselsheim sowie als Lagerarbeiter in Neusalza beworben hat. Für das Jahr 2012 legte der Kläger sieben Bewerbungsschreiben vor (10.01., 13.01., 20.01., 26.01., 30.01., 05.02., 07.02.), in denen er sich bei Firmen in Neuwied, Rüsselsheim oder Stuttgart als Aushilfskraft oder für unspezifische Tätigkeiten in einem Café bzw. Restaurant beworben hat. Nach dem Inhalt der Bewerbungsschreiben handelte es sich bei sämtlichen Bewerbungen im Jahre 2011 und 2012 um Initiativbewerbungen. Seit Mitte Februar 2012 liegen keine weiteren Bewerbungsschreiben auf Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen vor. Dass Bewerbungen auf derartige Stellen aus gesundheitlichen Gründen von vornherein ausscheiden, hat der Kläger während des gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage hat der Kläger ausreichende Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht nachgewiesen. Da der Kläger erst 52 Jahre alt ist, sind von ihm intensive und ständige Bemühungen um Arbeit zu verlangen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er jedenfalls über Aushilfstätigkeiten den Leistungsbezug reduzieren kann.
32 
Schließlich hat der Kläger es auch versäumt, trotz jahrelangem Leistungsbezug seine Qualifikationen zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bisher keine Weiterbildungsmaßnahmen angestrebt oder durchgeführt zu haben. Bei ihm liegen zudem nur mäßige deutsche Sprachkenntnisse vor. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger weitgehend nur mit Hilfe des hinzugezogenen Dolmetschers in der Lage, sich hinreichend verständlich auszudrücken und die Fragen des Gerichts zu verstehen. Unzweifelhaft hätten auch deutlich verbesserte deutsche Sprachkenntnisse seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Der Kläger hat somit den Leistungsbezug auch aufgrund unterbliebener Fort- und Weiterbildungen (vor allem in Bezug auf seine Deutschkenntnisse) zu vertreten.
33 
Ob dem Einbürgerungsanspruch des Klägers - wie von der Beklagten geltend gemacht - auch der Ausschlussgrund des § 11 Nr. 1 StAG entgegensteht, kann offenbleiben.
34 
Der Kläger kann auch nicht gemäß § 8 StAG eingebürgert werden. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen bestehen. Zu diesen Fürsorgeleistungen zählen u. a. die Leistungen nach SGB II und SGB XII. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Fürsorgeleistungen zu vertreten hat, ist unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1 08/2012 Nr. 8 m.w.N.). Der Kläger erfüllt danach aufgrund des Bezugs von Leistungen nach SGB II unstreitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht.
35 
Zwar kann gemäß § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung einer Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen; die Härte muss also gerade durch die Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2 06/2012 Nr. 2 m.w.N.). Das Angewiesensein auf Sozialleistungen stellt im vorliegenden Fall keinen atypischen Sachverhalt dar, der den Kläger in besonderer Weise beschwert. Im Übrigen kann die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine Einbürgerung des Klägers ersichtlich auch nicht vermieden werden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2013 - 11 K 618/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2013 - 11 K 618/12 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 10 Zumutbarkeit


(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Referenzen

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.