Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2012 - 11 K 3604/11

published on 22/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2012 - 11 K 3604/11
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihr von der Beklagten unter Hinweis auf fehlende Nachweise zur Identität verwehrt wird.
Die Klägerin gelangte, als junges Mädchen, im Jahr 1997 zusammen mit ihrer Familie nach Deutschland. Die Familie stellte insgesamt einen Asylantrag. Dieser war darauf gestützt, dass der Vater, ... ..., als Beamter im irakischen Finanzministerium wegen des Verdachts von Unregelmäßigkeiten verfolgt worden sei und die Familie daraufhin habe fliehen müssen. Für den Vater wurden seinerzeit verschiedene irakische Dokumente vorgelegt, jedoch kein Reisepass.
Nachdem der Vater der Klägerin mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.01.1998 als Asylberechtigter anerkannt worden war, erhielt dieser von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg am 17.02.1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis nach dem Abkommen vom ... (GFK). In den entsprechenden Antragsunterlagen hatte der Vater der Klägerin angegeben, er heiße ... ..., sei am ... in Zakho/Irak geboren, seine Ehefrau heiße ... ... und sie hätten gemeinsam zwei Töchter, darunter die am 30.09.1986 in Bagdad geborene Klägerin mit dem Vornamen ...
Im Rahmen der Anhörung in seinem Asylverfahren hatte der Vater der Klägerin gegenüber dem Bundesamt am 01.07.1997 angegeben, einen gültigen Reisepass habe er noch nie besessen. Jedoch habe ihm die Polizei in Nürnberg nach der Einreise seinen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde abgenommen. Die Reise nach Deutschland sei mit einem gefälschten tschechischen Reisepass bewerkstelligt worden.
Ein vom Vater der Klägerin vorgelegtes irakisches Originaldokument sowie eine Kopie eines weiteren irakischen Dokumentes wurden seinerzeit zur Ausländerakte des Vaters der Klägerin genommen.
Ebenfalls mit Bescheid vom 02.01.1998 wurde hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf den Irak festgestellt. Auch sie erhielt in der Folge einen Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28.07.1951 (GFK) und zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 03.03.2005 als Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG verlängert wurde.
Am 17.05.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Bereits am 30.03.2004 hatte sich der Vater der Klägerin bei der Beklagten über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erkundigt. Wegen ungenügender Deutschkenntnisse und der seinerzeit ungeklärten Sicherung des Lebensunterhaltes kam es allerdings erst am 10.01.2006 zu einem förmlichen Einbürgerungsantrag. In diesem Einbürgerungsverfahren legte der Vater der Klägerin u.a. Unterlagen der chaldäisch-katholischen Mission aus München vor. Darin wird u.a. bescheinigt, dass sich aus den Unterlagen der „Kirche der Heiligen Familie“ in Bagdad ergebe, dass der Kläger und seine Ehefrau dort am 05.01.1980 gemäß den Gesetzen der chaldäisch-katholischen Kirche geheiratet haben. Im weiteren Einbürgerungsverfahren des Vaters der Klägerin wurde die Vorlage weiterer geeigneter Dokumente zum Identitätsnachweis durch die Beklagte problematisiert. Der Vater der Klägerin gab daraufhin am 28.03.2008 gegenüber dem Notariat I Heilbronn eine eidesstattliche Versicherung über seine Personalien, diejenigen seiner Ehefrau und der Kinder ab. Zusätzlich legte der Vater der Klägerin das Original seines irakischen Wehrdienstausweises (Militärbuch) der Einbürgerungsbehörde vor. In Absprache der Beteiligten wurde dieses Dokument einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Unter dem 28.11.2008 erstattete die Landespolizeidirektion einen kriminaltechnischen Untersuchungsbericht. Darin heißt es, Fälschungsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um ein eher echtes irakisches Wehrdienstheft handele. Es seien keine Anhaltspunkte für Abänderungen, Hinzufügungen oder nachträgliche inhaltliche Verfälschungen festgestellt worden. Auch für eine Lichtbildauswechslung habe sich kein Anhaltspunkt ergeben. Ausweislich einer beigefügten beglaubigten Übersetzung dieses Wehrdienstheftes durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers war dieses Wehrdienstheft 1967 angelegt worden. Es bezeichnete den Kläger mit seinen Personalien und bescheinigte die Grundausbildung an der Infanterieschule Mosul von 1972 bis 1973. In diesem Militärbuch des Vaters der Klägerin ist als vollständiger Name und Familiennamen angegeben „... ... (Sohn des) ... ...“.
Nachdem der Vater der Klägerin zwischenzeitlich Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erhoben hatte (11 K 1759/08) fand am 08.12.2008 insoweit die mündliche Verhandlung statt. Dabei schlossen die damaligen Beteiligten den widerruflichen Vergleich, dass sich die Beklagte verpflichtete, den Vater der Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Ein Widerruf insoweit ging nicht bei Gericht ein. Daraufhin wurde der Vater der Klägerin mit Einbürgerungsurkunde vom 23.01.2009 eingebürgert. Die Einbürgerungsurkunde lautet auf den Namen ... ... ... ... Kurz davor, mit Schreiben vom 02.01.2009, hatte die Beklagte dem Vater der Klägerin empfohlen, nach der Einbürgerung eine Namensangleichung beim hiesigen Standesamt zur Bestimmung von Vor- und Familiennamen durchzuführen.
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Auch im Einbürgerungsverfahren der Klägerin selbst ergab sich eine vergleichbare Schwierigkeit. Nachdem die Klägerin bereits am 17.05.2005 die Erklärung zum Grundgesetz abgegeben und auch sonstige Unterlagen vorgelegt hatte, problematisierte die Beklagte ab Anfang 2006 auch gegenüber der Klägerin die Vorlage irakischer Original-Dokumente. Auch in diesem Verfahren legte die Klägerin zunächst eine Bescheinigung der chaldäischen Mission in München über ihre Taufe in der Pfarrei „Mar Elia“ in Bagdad vor. In einer Erörterung am 03.03.2006 teilte die Beklagte der Klägerin ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerkes mit, als Einbürgerungsbewerberin müsse die Klägerin nachweisen, wer sie sei und dies könne nur anhand von Personenstandsurkunden geschehen. Ermittlungen der Beklagten, ob beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. den im Rahmen der Einreise der Familie tätigen Polizeibehörden noch irgendwelche Originalunterlagen vorhanden wären, brachten - wie im Einbürgerungsverfahren des Vaters der Klägerin - keinen Erfolg.
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Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2007 noch einmal darauf hinwies, dass für eine Weiterbearbeitung des Einbürgerungsantrags Nachweise über Identität und Staatsangehörigkeit notwendig seien, legte die Klägerin schließlich am 02.10.2007 eine irakische ID-Card vor. Die von der Beklagten sodann in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung durch die Landespolizeidirektion ergab ausweislich des dortigen Untersuchungsberichts vom 07.12.2007, dass es sich um eine Nachahmung (Totalfälschung) handelte, das mittels Farblaserdruck hergestellt worden war.
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In einem daraufhin gegen die Klägerin eröffneten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung erklärte die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, sie habe den vorgelegten Ausweis über einen Bekannten im Irak erhalten, den sie angeschrieben hätten um einen solchen Ausweis bei den Behörden zu besorgen. Dieser Bekannte habe dann den vorgelegten Ausweis zugesandt. Geld sei keines geflossen. Der Bekannte habe mitgeteilt, er habe diesen Ausweis bei einem Rathaus in Bagdad erhalten und dieser sei echt. Sie gehe auch davon aus, dass sie bei dem Rathaus registriert gewesen sei, da sie ansonsten keinen Ausweis erhalten hätte. Das auf diesem Ausweis befindliche Bild zeige sie selbst als Kind. Sie habe dieses Bild nicht in den Irak geschickt. Es müsse sich daher in ihren Personenakten im Irak befunden haben. Auch daher sei sie davon ausgegangen, dass es sich um einen echten irakischen Ausweis von der ordentlichen Behörde handele. Sie habe nicht gewusst, dass der Ausweis nicht echt sei. Für sie sei es ein echter Ausweis gewesen, da ihr Bild darauf gewesen sei und dieser auch amtliche Stempel trage. Mit Verfügung vom 03.04.2008 stellte die Staatsanwaltschaft Heilbronn daraufhin das Strafverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung heißt es u.a., die Beschuldigte sei einer Urkundenfälschung nicht hinreichend verdächtig. Es sei nicht nachweisbar, dass die Klägerin von der Totalfälschung dieser Urkunde gewusst habe.
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In einem darauffolgenden Gespräch zwischen der Beklagten und der Klägerin verwies die Beklagte erneut darauf, dass die Vorlage von irakischen Original-Dokumenten unabdingbar sei.
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Am 12.02.2009 legte die Klägerin erneut eine irakische ID-Card vor. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin hierzu mit, ihr Vater habe einen Freund beauftragt, der diesen Personalausweis für sie im Irak beantragt habe. Dieser sei dann nach Deutschland geschickt worden. Ausgestellt sei die ID-Card in Bagdad beim Generaldirektorat für den Zivilstatus und Personalausweise. Voraussetzung sei gewesen, dass man beim Rathaus, beim dortigen Generaldirektorat, über eine Registernummer verfüge. In ihrem Falle laute diese „980 M, Seite 24“.
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In Absprache der Beteiligten wurde auch diese neuerliche ID-Card einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Unter dem 08.07.2009 teilte die Landespolizeidirektion - wiederum - mit, es handele sich um eine Nachahmung (Totalfälschung). Die Seriennummer sei nicht - wie im Irak bei authentischen Formularen - im Hochdruckverfahren, vielmehr im Offset aufgedruckt. Üblicherweise in Originaldokumenten enthaltene Melierfasern im Papiermaterial seien hier im Flachdruckverfahren nur nachgeahmt. Auch leuchte das Dokument unter ultraviolettem Licht hell auf, da das Papier optische Aufheller enthalte, was bei Original-Dokumentenpapier im Irak insoweit nicht der Fall sei.
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Die Beklagte erstattete sodann erneut Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung. Im Rahmen der Beschuldigten-Vernehmung äußerte die Klägerin - wiederum -, ein Bekannter ihres Vaters, der im Irak wohnhaft sei, sei von ihnen beauftragt worden, die irakische ID-Carte zu besorgen. Von dort sei ihr diese Karte dann zugesandt worden. Dass auch diese Karte gefälscht sei, sei schon komisch. Mit Verfügung vom 26.10.2009 stellte die Staatsanwaltschaft Heilbronn auch dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung ist - erneut - ausgeführt, die Klägerin sei der Straftat nicht hinreichend verdächtig. Sie habe bestritten, gewusst zu haben, dass es sich um eine Totalfälschung gehandelt habe. Der Umstand, dass sie bereits im Jahre 2007 einen gefälschten irakischen Ausweis vorgelegt hatte, spreche eher für die Glaubwürdigkeit, denn für die Dreistigkeit der Beschuldigten. Die Vielzahl, der bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn in diesem Zusammenhang anhängigen Verfahren bedeute nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende. Dies könne vielmehr auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen.
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Die Klägerin hat schließlich - unter dem Vorbehalt vorheriger Gewährung von Prozesskostenhilfe - am 06.10.2011 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die zwischenzeitlich erfolgte Einbürgerung ihres Vaters. Sie absolviere inzwischen eine Ausbildung zur fremdsprachlichen Wirtschaftskorrespondentin und erhalte Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Sie erfülle alle Einbürgerungsvoraussetzungen. Dass sie nicht in der Lage sei, irakische Original-Dokumente vorzulegen, könne der Einbürgerung nicht entgegenstehen. Da sie über keinerlei Unterlagen im Inland verfüge, sei es gerade auch nicht möglich, über die irakische Botschaft im Bundesgebiet Passdokumente oder sonstige Unterlagen zu erlangen. Denn auch die Botschaft verlange zunächst die Vorlage von Dokumenten. Eine Reise in den Irak sei ihr nicht zumutbar.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf ihren bisherigen Standpunkt im Verwaltungsverfahren. Die Identität der Klägerin müsse von ihr nachgewiesen werden. Gelinge dies nicht, gehe dies zu ihren Lasten, da sie für die Einbürgerungsvoraussetzungen materiell beweisbelastet sei.
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Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Vater der Klägerin als Zeugen unter Eid vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 verwiesen. Im Anschluss haben die Beteiligten hierzu weiter streitig verhandelt. Die Klägerin bekräftigte, sie erfülle alle Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Beklagte äußerte insoweit, auch im Falle einer stattgebenden Entscheidung müsse man die vorgesehenen Anfragen und Aktualisierungen erst noch vornehmen. Im Übrigen sei der Zeugenbeweis, wie hier durch die Vernehmung des Vaters der Klägerin, kein geeignetes Mittel zur Identitätsklärung. Hierzu seien nur Dokumente geeignet. Im vorliegenden Fall müsse gerade auch von einer Notwendigkeit der Klärung der Identität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Es seien keinerlei Original-Dokumente zur Klägerin vorhanden. Daneben habe sie bereits zweimal gefälschte Dokumente vorgelegt. Im Übrigen habe auch die Zeugenvernehmung Unstimmigkeiten ergeben. Der Zeuge habe selbst sein Hochzeitsdatum während der Vernehmung ändern müssen. Auch sei gerade die Namensführung, weder beim Vater der Klägerin noch bei der Klägerin selbst, letztlich geklärt. Man wisse so gar nicht, wer hier überhaupt zur Einbürgerung anstehe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - Einbürgerungs- bzw. Ausländerakten der Klägerin sowie ihres Vaters - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Das Unterlassen der beantragten Einbürgerung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte musste vom Gericht daher entsprechend verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
A)
26 
Die Frage, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Zutreffend gehen die Beteiligten dabei davon aus, dass sich der Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG richtet.
B)
27 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig ist, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt - oder aber er sich im Falle der Nichterfüllung auf eine rechtlich gebilligte Ausnahme berufen kann - und wenn kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
28 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. oben) erfüllt die Klägerin alle diese Voraussetzungen. Hinsichtlich des Erfordernisses, ihre bisherige irakische Staatsangehörigkeit aufzugeben, kommt der Klägerin die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG zugute. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ohne dass diesbezüglich Zweifel aufgekommen wären, auch noch einmal bekräftigt, alle Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Nachdem die Beklagte bereits mit Eingangsverfügung des Berichterstatters vom 10.10.2011 aufgefordert worden war, sämtliche Hinderungsgründe, die der Einbürgerung der Klägerin im Wege stehen, umfassend darzulegen, ein entsprechender Vortrag (über die Problematik der Identitätsklärung hinaus) aber nicht erfolgt ist, ist hier vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen auszugehen. Die Beklagte irrt insoweit, als sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte, im Falle eines stattgebenden Urteils müsse sie hernach noch die notwendigen Umfragen vornehmen und sich entsprechende Unterlagen durch die Klägerin aktualisieren lassen. Der Tenor der vorliegenden Entscheidung lautet auf Einbürgerung der Klägerin, nicht auf Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens. Dass die Klägerin eine Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erfüllen würde, hat die Beklagte niemals vorgetragen.
C)
29 
Soweit die Beklagte den Anspruch der Klägerin schließlich unter Hinweis auf fehlende irakische Original-Dokumente zur Klärung der Identität bestreitet, ist diese Rechtsauffassung hier falsch.
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1. Richtig daran ist allenfalls, dass eine gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist. Auf Grund der notwendigen Übereinstimmung einer Person mit einer konkreten personalen Lebensgeschichte darf es vor der Einbürgerung des Betreffenden diesbezüglich keine Zweifel geben.
31 
So hat auch das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG u.a. ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe (BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = InfAuslR 2012, 27 = FamRZ 2012, 226 = StAZ 2012, 112 ; ähnlich bereits VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2010 - 11 K 223/09 -, , in einer ebenfalls gegenüber der Beklagten ergangenen Entscheidung).
32 
2. Die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 auf den vorliegenden Fall stützt bereits die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. So hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rz 21) nämlich darauf hingewiesen, ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK, wie ihn auch die Klägerin besitzt, habe grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Diese Funktion könne bei ungeklärter Identität durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, indes aufgehoben werden. Solches war im Falle der damaligen Klägerin, in dem durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, tatsächlich erfolgt. Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders. Ein entsprechender Vermerk ist im Reiseausweis Nr. A 0000504 der Klägerin nicht enthalten. Daraus muss - im Umkehrschluss - gefolgert werden, in einem solchen Fall geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Reiseausweis habe die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin steht von daher nichts im Wege.
33 
3. Unabhängig davon kommt - selbständig tragend - ein weiteres hinzu. Eine Nachweispflicht bezüglich der Identität eines Einbürgerungsbewerbers kann nur dann in Frage kommen, wenn überhaupt offene Identitätsfragen der Klärung harren. Bestehen dagegen an der Identität neben den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers gerade auch unter Heranziehung anderweitiger Umstände und Belege keine vernünftigen Zweifel, so darf das Erfordernis der Klärung angeblich offener Identitätsfragen, bzw. das Verlangen von Nachweisen und Original-Dokumenten, nicht dazu herangezogen werden, einen bestehenden Einbürgerungsanspruch zu vereiteln. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Berichterstatter in Erinnerung zu rufen, dass an der Einbürgerung der Klägerin ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Klägerin lebt seit nunmehr 15 Jahren im Bundesgebiet, hat hier die Schule besucht, durchläuft aktuell eine qualifizierte Ausbildung zur fremdsprachlichen Wirtschaftskorrespondentin, ist vollkommen in die Gesellschaft integriert und wird - angesichts ihrer Rechtsstellung nach der GFK - mit hinlänglicher Gewissheit auf Dauer in Deutschland verbleiben. Angesichts der Einbürgerung weiterer Familienangehöriger und des Umstandes, dass die Angehörigen der chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft den Irak aufgrund der dortigen Bedrohungslage in weiten Teilen zwischenzeitlich endgültig verlassen haben, ist alles andere als die Annahme, die Klägerin werde auf Dauer Teil dieser Gesellschaft sein, äußerst spekulativ. Mit der Zuerkennung von Einbürgerungsansprüchen hat der Gesetzgeber aber entschieden, dass an der Einbürgerung solcher Personen aus integrations-politischen Gründen durchaus ein öffentliches Interesse besteht.
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In der Konsequenz bedeutet dies, die Frage, ob in einem Einbürgerungsverfahren offene Identitätsfragen der Klärung bedürfen mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Einbürgerung zu versagen wäre, erfordert eine streng am Einzelfall ausgerichtete Betrachtung.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.), mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung vom 17.03.2004 ( - 1 C 1/03 -, BVerwGE 120, 206 = InfAuslR 2004, 408 = NVwZ 2004, 1250) verwiesen. Dort wurde zunächst konstatiert, dass nur im Falle e r n s t h a f t e r Zweifel an der Identität eines Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - Beschränkungen statthaft sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dann seinerzeit ohne nähere Begründung ausgeführt, soweit ein Flüchtling gefälschte Dokumente vorlege, begründe dies solche ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Bezeichnender Weise ging es auch im dort zu entscheidenden Fall um irakische Staatsangehörige, die im Jahr 1999 bzw. in den Jahren 2001/2002 gefälschte irakische Personenstandspapiere vorgelegt hatten, wobei auch dort beide Male - wie hier - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren.
36 
Die einfache Gleichsetzung, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, kann so aber nicht aufrecht erhalten werden. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen ist die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Auf diesen Umstand hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.10.2009 hingewiesen. Dies bedeute gerade nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Dem stimmt der Berichterstatter ausdrücklich zu. Aus der Tatsache, dass irakische Staatsangehörige in bestimmten Konstellationen gefälschte Dokumente vorgelegt haben, kann ohne Berücksichtigung weiterer Umstände noch nicht in jedem Fall geschlossen werden, insoweit müsse immer von ernsthaften Identitätszweifeln ausgegangen werden.
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Folgende Kontrollüberlegung - auf die im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung hingewiesen hat - mag dies verdeutlichen. Entweder die Klägerin ist die Person mit den stets von ihr in Anspruch genommenen Personalien, oder sie ist es nicht. Die erste Vorlage einer gefälschten irakischen ID-Karte durch die Klägerin lässt insoweit noch beide Möglichkeiten offen. Ist sie tatsächlich diese Person, so sah sie sich offenbar in der Pflicht, mangels anderweitiger Unterlagen falsche Dokumente auf ihren richtigen Namen und mit den richtigen Personalien den deutschen Behörden vorzulegen. Denkbar wäre zu diesem Zeitpunkt aber auch noch gewesen, dass die Klägerin diese Person nicht ist und sie mit gefälschten Unterlagen den bisher von ihr erweckten Eindruck zu festigen suchte. Allerdings musste die Klägerin im Folgenden erkennen, dass mittels kriminaltechnischer Untersuchungen in Deutschland ein solches Vorgehen nicht unentdeckt bleibt. Wenn sie nun aber ein zweites Mal irakische Dokumente vorlegt, mit eben diesen Personalien, so macht dies nur Sinn, wenn die Klägerin jedenfalls in diesem zweiten Anlauf annimmt oder auch hofft, jedenfalls das nun vorgelegte zweite Dokument wäre echt. Diese Annahme oder Hoffnung auf Seiten der Klägerin setzt aber - zumindest - voraus, dass die angegebenen Personalien der Wahrheit entsprechen. Ansonsten wäre ihr völlig klar und bewusst gewesen, eine erneute kriminaltechnische Untersuchung werde auch die zweite Fälschung zutage fördern mit der Folge eines weiteren Strafverfahrens. Der Berichterstatter hält es jedenfalls für ausgeschlossen, dass die Klägerin, wenn sie wirklich eine andere Person wäre als angegeben, einen solchen dreisten Versuch einer erneuten Vorlage wissentlich gefälschter Unterlagen unternommen hätte.
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Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17.03.2004 (a.a.O.) gezogenen Schlussfolgerung, jedwede Vorlage gefälschter Dokumente begründe ernstliche Identitätszweifel, besteht ein solcher Zusammenhang daher nicht in jedem Fall. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.) auch tatsächlich eine ganze Reihe von Umständen aufgezählt, die im dortigen Fall tatsächlich Zweifel an der Identität der Einbürgerungsbewerberin wecken konnten. So hatte bereits der Vater der damaligen Klägerin bei der Einreise gefälschte Nüfen vorgelegt. Bei der Familie wurden arabische und nicht türkische Dokumente gefunden und es gab erhebliche Unstimmigkeit zwischen einzelnen Aussagen des Vaters der dortigen Klägerin in dessen Asylverfahren und den Angaben eines Onkels. Schließlich fiel auf, dass die gesamte Familie nicht unter dem angegebenen Personalien in den türkischen Melderegistern aufzufinden war. Erst eine solche Gesamtschau erlaubt es daher, letztlich von offenen Identitätsfragen und einer notwendigen Klärung vor dem Vollzug einer Einbürgerung zu sprechen.
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Gerade diese notwendige Gesamtschau ist es, die ergibt, dass die Identität der Klägerin entgegen der Annahme der Beklagten tatsächlich bereits geklärt ist, obwohl sie die von der Beklagten gewünschten Original-Dokumente nicht vorlegen kann (dazu sogleich, unten). Die Klägerin ist die am ... in Bagdad geborene Tochter ... der Eheleute ... ... und seiner Ehefrau ... ... Diese Personalien werden, ohne dass es jemals zu einer „Korrektur“ gekommen wäre, seit 15 Jahren aufgrund der Angaben der Eltern für sie verwendet. Zur Bedeutung des Reiseausweises der Klägerin hinsichtlich dieser Personalien wurde bereits ausgeführt. Der Vater der Klägerin hat in seinem Einbürgerungsverfahren auch eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notariat Heilbronn abgegeben, in dem er diesen familiären Kontext bestätigt. Dasselbe hat er im Rahmen der Zeugenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung wiederholt. Dass es hierbei zu einer Korrektur des Hochzeitsmonats durch den Vater der Klägerin gekommen ist, ist angesichts dessen Alter und der lange zurückliegenden Zeit bedeutungslos. Nachdem die Klägerin als 11-jähriges Kind nach Deutschland gelangte, ist zudem von besonderer Bedeutung, wie es sich mit den Personalien ihrer Eltern verhält. Auf diesen Zusammenhang hat gerade auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.09.2011 (a.a.O.), bezogen auf die dortige Klägerin und deren Familienverband, hingewiesen. Auch die Betrachtung dieses Umstandes zeigt, dass an den Identitäten der gesamten Familie keinerlei Zweifel angebracht sind, auch wenn eine bestimmte von der Beklagten gewünschte Qualität von Urkunden nicht vorliegt. Der mittlerweile eingebürgerte Vater der Klägerin hat - neben einer weiteren Urkunde, die soweit ersichtlich niemals einer näheren Betrachtung unterzogen wurde -, das Original seines irakischen Militärheftes aus dem Jahre 1967 vorgelegt. Dieses enthält umfassende Angaben zu seiner Person. Dabei geht der Berichterstatter davon aus, dass die irakische Militärverwaltung die gleiche Sorgfalt an Personenstandsfeststellungen anlegt, wie die Personenstandsverwaltung. Dieses Dokument jedenfalls erbrachte auch in seiner kriminaltechnischen Untersuchung nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Fälschung. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die Einbürgerung des Vaters der Klägerin im Vergleichswege vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart letztlich „reut“, da auch dieser keine Geburtsurkunde o.ä. vorgelegt habe, ist dem nachdrücklich zu widersprechen. Der Gesetzgeber hat in den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG keinen Numerus clausus vorzulegender Identitätsnachweise aufgenommen. Die das Gesetz vollziehenden Behörden dürfen sich daher auch nicht - verengend - nur auf bestimmte Unterlagen zur Identitätsklärung beschränken. Auch das vom Vater der Klägerin vorgelegte Militärbuch, das ebenfalls ein Foto enthält, ist ein geeignetes Dokument. Wiederum in Verbindung mit den sonstigen Umständen bestanden daher auch im Fall des Vaters der Klägerin keine ernsthaften Zweifel an seiner Identität und seine Einbürgerung ist - wenn auch spät - zu Recht erfolgt.
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Die Beklagte hat seinerzeit im Übrigen völlig korrekt die Personalien des Vaters der Klägerin aus diesem Militärbuch in die Einbürgerungsurkunde übernommen und mit Schreiben vom 02.01.2009 anempfohlen, nach der Einbürgerung eine Namensangleichung beim Standesamt zur Bestimmung von Vor- und Familiennamen durchzuführen. Ein solches Verfahren, das gemäß § 8 Abs. 1 NamÄndG auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, empfiehlt sich in derartigen Fällen durchaus. Nachdem im arabischen Raum in vielen Ländern ein Familienname nach westlichem Vorbild erst im 20. Jahrhundert eingeführt wurde, klassische arabische Namen aber üblicherweise aus mehreren Teilen bestehen (ism = der persönliche Name; nasab = Abstammungsbezeichnung, auch über mehrere Generationen; nisba = Herkunftsort/Konfession/Beruf; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Arabischer_Name), können so Zweifel ausgeräumt werden, ob einzelne Namensbestandsteile wie der Vaters- bzw. Großvatersname rechtlich verbindlich zu führen sind oder nicht. Demzufolge trifft es auch nicht zu, wie die Beklagte meint, dass man vorliegend noch nicht einmal wisse, wer hier zur Einbürgerung anstehe. Der (persönliche) Vorname der Klägerin ... steht ebenso fest wie ihr Familienname ... Das genügt insoweit.
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Nichts anderes gilt im Übrigen für die richtige Übertragung ausländischer Namen - vorliegend eines arabischen - in die lateinische Schreibweise. Hierfür können die einschlägigen ISO-Normen herangezogen werden. Bleiben dann noch Zweifel über einzelne Buchstaben, ist dies wiederum keine Frage der Klärung der Identität, vielmehr ist auch solches gegebenenfalls über ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 NamÄndG zu lösen.
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Aus der Gesamtschau ergibt sich so vorliegend, dass tatsächlich keine ernsthaften Identitätszweifel hinsichtlich der Klägerin bestehen. Auch insoweit war der Klage daher stattzugeben.
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4. Zuletzt änderte sich am Ergebnis des Rechtsstreits noch nicht einmal dann etwas, wenn man beiden vorstehenden Rechtsansichten nicht folgen würde. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden Entscheidungen vom 01.09.2011 (a.a.O.), und vom 17.03.2004 (a.a.O.) ergänzend darauf verwiesen, dass namentlich bei anerkannten Flüchtlingen - wie hier - den dort bestehenden typischen Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Identität durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen ist. Als anerkannter Flüchtling ist es der Klägerin nicht zumutbar, in der Irak zu reisen. Als Angehörige der Minderheit der chaldäisch-katholischen Christen, die - was gerichtsbekannt ist - einem erheblichen Druck und Verfolgung durch islamische Fanatiker unterliegen (vgl. etwa ZEIT-online, „Die schleichende Vernichtung der irakischen Christen“ - 14.12.2010) kann sie sich zu Recht darauf berufen, dass ihr eine solche Reise durch die Behörden auch nicht angesonnen wird. Damit stellt sich insoweit allein die Frage, ob die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg von Deutschland aus in der Lage wäre, Original-Dokumente zu beschaffen. Der Berichterstatter hält dies im Falle der Klägerin, die den Irak noch unter der Herrschaft von Saddam Hussein vor 15 Jahren verlassen hat, für aussichtslos. Dass namentlich alle Verwandten den Irak zwischenzeitlich verlassen haben, hat die Klägerin und der Vater der Klägerin glaubhaft bekundet. Angesichts der Meldungen über den Exodus der chaldäischen Christen aus dem Irak ist auch dies glaubhaft. Ohne die Möglichkeit zu einer persönlichen Kontaktaufnahme ist aber nicht zu erkennen, wie die Klägerin an die von der Beklagten gewünschten Original-Dokumente gelangen sollte.
44 
Berücksichtigt man, dass an den persönlichen Angaben der Klägerin und an denen der Familie der Klägerin niemals Zweifel aufgekommen sind (vgl. oben), kann dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit nur dazu führen, dass der Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht wegen des Fehlens von Original-Dokumenten abgelehnt werden durfte. Die Rechtslage entspricht somit derjenigen, die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03.10.2003 S. 12) angesprochen ist („Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.“), dem ein allgemeiner Rechtsgedanke des Flüchtlingsrechts zugrunde liegt. Selbst wenn daher in der Vergangenheit Identitätszweifel bestanden hätten, müssen diese im Sinne einer Gesamtschau als ausgeräumt betrachtet werden, da eben nicht nur amtliche Dokumente, vielmehr auch andere Nachweise, wie die eidesstattliche Versicherung des Vaters der Klägerin bzw. seine - eidliche - Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung finden können und müssen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
25 
Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Das Unterlassen der beantragten Einbürgerung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte musste vom Gericht daher entsprechend verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
A)
26 
Die Frage, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Zutreffend gehen die Beteiligten dabei davon aus, dass sich der Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG richtet.
B)
27 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig ist, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt - oder aber er sich im Falle der Nichterfüllung auf eine rechtlich gebilligte Ausnahme berufen kann - und wenn kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
28 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. oben) erfüllt die Klägerin alle diese Voraussetzungen. Hinsichtlich des Erfordernisses, ihre bisherige irakische Staatsangehörigkeit aufzugeben, kommt der Klägerin die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG zugute. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ohne dass diesbezüglich Zweifel aufgekommen wären, auch noch einmal bekräftigt, alle Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Nachdem die Beklagte bereits mit Eingangsverfügung des Berichterstatters vom 10.10.2011 aufgefordert worden war, sämtliche Hinderungsgründe, die der Einbürgerung der Klägerin im Wege stehen, umfassend darzulegen, ein entsprechender Vortrag (über die Problematik der Identitätsklärung hinaus) aber nicht erfolgt ist, ist hier vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen auszugehen. Die Beklagte irrt insoweit, als sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte, im Falle eines stattgebenden Urteils müsse sie hernach noch die notwendigen Umfragen vornehmen und sich entsprechende Unterlagen durch die Klägerin aktualisieren lassen. Der Tenor der vorliegenden Entscheidung lautet auf Einbürgerung der Klägerin, nicht auf Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens. Dass die Klägerin eine Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erfüllen würde, hat die Beklagte niemals vorgetragen.
C)
29 
Soweit die Beklagte den Anspruch der Klägerin schließlich unter Hinweis auf fehlende irakische Original-Dokumente zur Klärung der Identität bestreitet, ist diese Rechtsauffassung hier falsch.
30 
1. Richtig daran ist allenfalls, dass eine gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist. Auf Grund der notwendigen Übereinstimmung einer Person mit einer konkreten personalen Lebensgeschichte darf es vor der Einbürgerung des Betreffenden diesbezüglich keine Zweifel geben.
31 
So hat auch das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG u.a. ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe (BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = InfAuslR 2012, 27 = FamRZ 2012, 226 = StAZ 2012, 112 ; ähnlich bereits VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2010 - 11 K 223/09 -, , in einer ebenfalls gegenüber der Beklagten ergangenen Entscheidung).
32 
2. Die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 auf den vorliegenden Fall stützt bereits die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. So hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rz 21) nämlich darauf hingewiesen, ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK, wie ihn auch die Klägerin besitzt, habe grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Diese Funktion könne bei ungeklärter Identität durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, indes aufgehoben werden. Solches war im Falle der damaligen Klägerin, in dem durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, tatsächlich erfolgt. Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders. Ein entsprechender Vermerk ist im Reiseausweis Nr. A 0000504 der Klägerin nicht enthalten. Daraus muss - im Umkehrschluss - gefolgert werden, in einem solchen Fall geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Reiseausweis habe die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin steht von daher nichts im Wege.
33 
3. Unabhängig davon kommt - selbständig tragend - ein weiteres hinzu. Eine Nachweispflicht bezüglich der Identität eines Einbürgerungsbewerbers kann nur dann in Frage kommen, wenn überhaupt offene Identitätsfragen der Klärung harren. Bestehen dagegen an der Identität neben den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers gerade auch unter Heranziehung anderweitiger Umstände und Belege keine vernünftigen Zweifel, so darf das Erfordernis der Klärung angeblich offener Identitätsfragen, bzw. das Verlangen von Nachweisen und Original-Dokumenten, nicht dazu herangezogen werden, einen bestehenden Einbürgerungsanspruch zu vereiteln. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Berichterstatter in Erinnerung zu rufen, dass an der Einbürgerung der Klägerin ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Klägerin lebt seit nunmehr 15 Jahren im Bundesgebiet, hat hier die Schule besucht, durchläuft aktuell eine qualifizierte Ausbildung zur fremdsprachlichen Wirtschaftskorrespondentin, ist vollkommen in die Gesellschaft integriert und wird - angesichts ihrer Rechtsstellung nach der GFK - mit hinlänglicher Gewissheit auf Dauer in Deutschland verbleiben. Angesichts der Einbürgerung weiterer Familienangehöriger und des Umstandes, dass die Angehörigen der chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft den Irak aufgrund der dortigen Bedrohungslage in weiten Teilen zwischenzeitlich endgültig verlassen haben, ist alles andere als die Annahme, die Klägerin werde auf Dauer Teil dieser Gesellschaft sein, äußerst spekulativ. Mit der Zuerkennung von Einbürgerungsansprüchen hat der Gesetzgeber aber entschieden, dass an der Einbürgerung solcher Personen aus integrations-politischen Gründen durchaus ein öffentliches Interesse besteht.
34 
In der Konsequenz bedeutet dies, die Frage, ob in einem Einbürgerungsverfahren offene Identitätsfragen der Klärung bedürfen mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Einbürgerung zu versagen wäre, erfordert eine streng am Einzelfall ausgerichtete Betrachtung.
35 
Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.), mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung vom 17.03.2004 ( - 1 C 1/03 -, BVerwGE 120, 206 = InfAuslR 2004, 408 = NVwZ 2004, 1250) verwiesen. Dort wurde zunächst konstatiert, dass nur im Falle e r n s t h a f t e r Zweifel an der Identität eines Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - Beschränkungen statthaft sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dann seinerzeit ohne nähere Begründung ausgeführt, soweit ein Flüchtling gefälschte Dokumente vorlege, begründe dies solche ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Bezeichnender Weise ging es auch im dort zu entscheidenden Fall um irakische Staatsangehörige, die im Jahr 1999 bzw. in den Jahren 2001/2002 gefälschte irakische Personenstandspapiere vorgelegt hatten, wobei auch dort beide Male - wie hier - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren.
36 
Die einfache Gleichsetzung, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, kann so aber nicht aufrecht erhalten werden. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen ist die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Auf diesen Umstand hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.10.2009 hingewiesen. Dies bedeute gerade nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Dem stimmt der Berichterstatter ausdrücklich zu. Aus der Tatsache, dass irakische Staatsangehörige in bestimmten Konstellationen gefälschte Dokumente vorgelegt haben, kann ohne Berücksichtigung weiterer Umstände noch nicht in jedem Fall geschlossen werden, insoweit müsse immer von ernsthaften Identitätszweifeln ausgegangen werden.
37 
Folgende Kontrollüberlegung - auf die im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung hingewiesen hat - mag dies verdeutlichen. Entweder die Klägerin ist die Person mit den stets von ihr in Anspruch genommenen Personalien, oder sie ist es nicht. Die erste Vorlage einer gefälschten irakischen ID-Karte durch die Klägerin lässt insoweit noch beide Möglichkeiten offen. Ist sie tatsächlich diese Person, so sah sie sich offenbar in der Pflicht, mangels anderweitiger Unterlagen falsche Dokumente auf ihren richtigen Namen und mit den richtigen Personalien den deutschen Behörden vorzulegen. Denkbar wäre zu diesem Zeitpunkt aber auch noch gewesen, dass die Klägerin diese Person nicht ist und sie mit gefälschten Unterlagen den bisher von ihr erweckten Eindruck zu festigen suchte. Allerdings musste die Klägerin im Folgenden erkennen, dass mittels kriminaltechnischer Untersuchungen in Deutschland ein solches Vorgehen nicht unentdeckt bleibt. Wenn sie nun aber ein zweites Mal irakische Dokumente vorlegt, mit eben diesen Personalien, so macht dies nur Sinn, wenn die Klägerin jedenfalls in diesem zweiten Anlauf annimmt oder auch hofft, jedenfalls das nun vorgelegte zweite Dokument wäre echt. Diese Annahme oder Hoffnung auf Seiten der Klägerin setzt aber - zumindest - voraus, dass die angegebenen Personalien der Wahrheit entsprechen. Ansonsten wäre ihr völlig klar und bewusst gewesen, eine erneute kriminaltechnische Untersuchung werde auch die zweite Fälschung zutage fördern mit der Folge eines weiteren Strafverfahrens. Der Berichterstatter hält es jedenfalls für ausgeschlossen, dass die Klägerin, wenn sie wirklich eine andere Person wäre als angegeben, einen solchen dreisten Versuch einer erneuten Vorlage wissentlich gefälschter Unterlagen unternommen hätte.
38 
Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17.03.2004 (a.a.O.) gezogenen Schlussfolgerung, jedwede Vorlage gefälschter Dokumente begründe ernstliche Identitätszweifel, besteht ein solcher Zusammenhang daher nicht in jedem Fall. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.) auch tatsächlich eine ganze Reihe von Umständen aufgezählt, die im dortigen Fall tatsächlich Zweifel an der Identität der Einbürgerungsbewerberin wecken konnten. So hatte bereits der Vater der damaligen Klägerin bei der Einreise gefälschte Nüfen vorgelegt. Bei der Familie wurden arabische und nicht türkische Dokumente gefunden und es gab erhebliche Unstimmigkeit zwischen einzelnen Aussagen des Vaters der dortigen Klägerin in dessen Asylverfahren und den Angaben eines Onkels. Schließlich fiel auf, dass die gesamte Familie nicht unter dem angegebenen Personalien in den türkischen Melderegistern aufzufinden war. Erst eine solche Gesamtschau erlaubt es daher, letztlich von offenen Identitätsfragen und einer notwendigen Klärung vor dem Vollzug einer Einbürgerung zu sprechen.
39 
Gerade diese notwendige Gesamtschau ist es, die ergibt, dass die Identität der Klägerin entgegen der Annahme der Beklagten tatsächlich bereits geklärt ist, obwohl sie die von der Beklagten gewünschten Original-Dokumente nicht vorlegen kann (dazu sogleich, unten). Die Klägerin ist die am ... in Bagdad geborene Tochter ... der Eheleute ... ... und seiner Ehefrau ... ... Diese Personalien werden, ohne dass es jemals zu einer „Korrektur“ gekommen wäre, seit 15 Jahren aufgrund der Angaben der Eltern für sie verwendet. Zur Bedeutung des Reiseausweises der Klägerin hinsichtlich dieser Personalien wurde bereits ausgeführt. Der Vater der Klägerin hat in seinem Einbürgerungsverfahren auch eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notariat Heilbronn abgegeben, in dem er diesen familiären Kontext bestätigt. Dasselbe hat er im Rahmen der Zeugenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung wiederholt. Dass es hierbei zu einer Korrektur des Hochzeitsmonats durch den Vater der Klägerin gekommen ist, ist angesichts dessen Alter und der lange zurückliegenden Zeit bedeutungslos. Nachdem die Klägerin als 11-jähriges Kind nach Deutschland gelangte, ist zudem von besonderer Bedeutung, wie es sich mit den Personalien ihrer Eltern verhält. Auf diesen Zusammenhang hat gerade auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.09.2011 (a.a.O.), bezogen auf die dortige Klägerin und deren Familienverband, hingewiesen. Auch die Betrachtung dieses Umstandes zeigt, dass an den Identitäten der gesamten Familie keinerlei Zweifel angebracht sind, auch wenn eine bestimmte von der Beklagten gewünschte Qualität von Urkunden nicht vorliegt. Der mittlerweile eingebürgerte Vater der Klägerin hat - neben einer weiteren Urkunde, die soweit ersichtlich niemals einer näheren Betrachtung unterzogen wurde -, das Original seines irakischen Militärheftes aus dem Jahre 1967 vorgelegt. Dieses enthält umfassende Angaben zu seiner Person. Dabei geht der Berichterstatter davon aus, dass die irakische Militärverwaltung die gleiche Sorgfalt an Personenstandsfeststellungen anlegt, wie die Personenstandsverwaltung. Dieses Dokument jedenfalls erbrachte auch in seiner kriminaltechnischen Untersuchung nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Fälschung. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die Einbürgerung des Vaters der Klägerin im Vergleichswege vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart letztlich „reut“, da auch dieser keine Geburtsurkunde o.ä. vorgelegt habe, ist dem nachdrücklich zu widersprechen. Der Gesetzgeber hat in den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG keinen Numerus clausus vorzulegender Identitätsnachweise aufgenommen. Die das Gesetz vollziehenden Behörden dürfen sich daher auch nicht - verengend - nur auf bestimmte Unterlagen zur Identitätsklärung beschränken. Auch das vom Vater der Klägerin vorgelegte Militärbuch, das ebenfalls ein Foto enthält, ist ein geeignetes Dokument. Wiederum in Verbindung mit den sonstigen Umständen bestanden daher auch im Fall des Vaters der Klägerin keine ernsthaften Zweifel an seiner Identität und seine Einbürgerung ist - wenn auch spät - zu Recht erfolgt.
40 
Die Beklagte hat seinerzeit im Übrigen völlig korrekt die Personalien des Vaters der Klägerin aus diesem Militärbuch in die Einbürgerungsurkunde übernommen und mit Schreiben vom 02.01.2009 anempfohlen, nach der Einbürgerung eine Namensangleichung beim Standesamt zur Bestimmung von Vor- und Familiennamen durchzuführen. Ein solches Verfahren, das gemäß § 8 Abs. 1 NamÄndG auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, empfiehlt sich in derartigen Fällen durchaus. Nachdem im arabischen Raum in vielen Ländern ein Familienname nach westlichem Vorbild erst im 20. Jahrhundert eingeführt wurde, klassische arabische Namen aber üblicherweise aus mehreren Teilen bestehen (ism = der persönliche Name; nasab = Abstammungsbezeichnung, auch über mehrere Generationen; nisba = Herkunftsort/Konfession/Beruf; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Arabischer_Name), können so Zweifel ausgeräumt werden, ob einzelne Namensbestandsteile wie der Vaters- bzw. Großvatersname rechtlich verbindlich zu führen sind oder nicht. Demzufolge trifft es auch nicht zu, wie die Beklagte meint, dass man vorliegend noch nicht einmal wisse, wer hier zur Einbürgerung anstehe. Der (persönliche) Vorname der Klägerin ... steht ebenso fest wie ihr Familienname ... Das genügt insoweit.
41 
Nichts anderes gilt im Übrigen für die richtige Übertragung ausländischer Namen - vorliegend eines arabischen - in die lateinische Schreibweise. Hierfür können die einschlägigen ISO-Normen herangezogen werden. Bleiben dann noch Zweifel über einzelne Buchstaben, ist dies wiederum keine Frage der Klärung der Identität, vielmehr ist auch solches gegebenenfalls über ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 NamÄndG zu lösen.
42 
Aus der Gesamtschau ergibt sich so vorliegend, dass tatsächlich keine ernsthaften Identitätszweifel hinsichtlich der Klägerin bestehen. Auch insoweit war der Klage daher stattzugeben.
43 
4. Zuletzt änderte sich am Ergebnis des Rechtsstreits noch nicht einmal dann etwas, wenn man beiden vorstehenden Rechtsansichten nicht folgen würde. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden Entscheidungen vom 01.09.2011 (a.a.O.), und vom 17.03.2004 (a.a.O.) ergänzend darauf verwiesen, dass namentlich bei anerkannten Flüchtlingen - wie hier - den dort bestehenden typischen Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Identität durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen ist. Als anerkannter Flüchtling ist es der Klägerin nicht zumutbar, in der Irak zu reisen. Als Angehörige der Minderheit der chaldäisch-katholischen Christen, die - was gerichtsbekannt ist - einem erheblichen Druck und Verfolgung durch islamische Fanatiker unterliegen (vgl. etwa ZEIT-online, „Die schleichende Vernichtung der irakischen Christen“ - 14.12.2010) kann sie sich zu Recht darauf berufen, dass ihr eine solche Reise durch die Behörden auch nicht angesonnen wird. Damit stellt sich insoweit allein die Frage, ob die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg von Deutschland aus in der Lage wäre, Original-Dokumente zu beschaffen. Der Berichterstatter hält dies im Falle der Klägerin, die den Irak noch unter der Herrschaft von Saddam Hussein vor 15 Jahren verlassen hat, für aussichtslos. Dass namentlich alle Verwandten den Irak zwischenzeitlich verlassen haben, hat die Klägerin und der Vater der Klägerin glaubhaft bekundet. Angesichts der Meldungen über den Exodus der chaldäischen Christen aus dem Irak ist auch dies glaubhaft. Ohne die Möglichkeit zu einer persönlichen Kontaktaufnahme ist aber nicht zu erkennen, wie die Klägerin an die von der Beklagten gewünschten Original-Dokumente gelangen sollte.
44 
Berücksichtigt man, dass an den persönlichen Angaben der Klägerin und an denen der Familie der Klägerin niemals Zweifel aufgekommen sind (vgl. oben), kann dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit nur dazu führen, dass der Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht wegen des Fehlens von Original-Dokumenten abgelehnt werden durfte. Die Rechtslage entspricht somit derjenigen, die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03.10.2003 S. 12) angesprochen ist („Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.“), dem ein allgemeiner Rechtsgedanke des Flüchtlingsrechts zugrunde liegt. Selbst wenn daher in der Vergangenheit Identitätszweifel bestanden hätten, müssen diese im Sinne einer Gesamtschau als ausgeräumt betrachtet werden, da eben nicht nur amtliche Dokumente, vielmehr auch andere Nachweise, wie die eidesstattliche Versicherung des Vaters der Klägerin bzw. seine - eidliche - Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung finden können und müssen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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published on 12/11/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger greift die Feststellung der Beklagten an, seine Einbürgerung sei nichtig.2 Der Kläger reiste am 12.11.1995 nach Deutsc
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.