Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Mai 2007 - A 5 K 72/07

30.05.2007

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am „...“ geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste Anfang des Jahres 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.11.1991 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger hatte zur Begründungs seines Asylbegehrens im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 1978 die PKK aktiv unterstützt und auch zeitweise für sie gekämpft habe. Er sei auf Grund des Urteils der 2. Militärgerichts der Ausnahmezustandskommandantur Diyarbakir vom 28.9.1981, mit dem er wegen unerlaubten Besitzes einer Handbombe und einer Pistole zu einer schweren Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt und vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer separatistischen Organisation freigesprochen wurde, inhaftiert worden. Nach der Freilassung im Jahr 1982 habe er sich friedlich mit der Politik befasst. 1985 habe man in seinem Haus kurdische Musikkassetten gefunden. In der Folgezeit habe er sich in einem Versteck aufgehalten, er sei seither gesucht worden. Er habe eine Zeitlang unter dem Namen Y. C. gearbeitet. Nachdem die türkischen Behörden dies herausgefunden hätten, sei er gesucht worden. Er habe sich dann zur Flucht entschlossen. Die Mutter sei nach einer Razzia im Haus, bei der geschossen worden sei, gestorben. Der Vater sei nach Folter in Verbindung mit einer Krebserkrankung gestorben.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - vom 17.7.1997 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nachdem er vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 12.11.1996 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 7.7.1998 bat die Bezirksstelle für Asyl im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers und den Umstand, dass bei den Familienverhältnissen des Klägers nach Vorlage eines gefälschten oder jedenfalls als Gefälligkeitsdokument ausgestellten Familienbuches - so eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.2.1997 - erhebliche Unstimmigkeiten aufgetreten seien, um Prüfung, ob die Asylanerkennung für die klägerische Familie aufgehoben werden könne. Am 20.10.1998 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Bezirksstelle für Asyl mit, dass ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet werde; zuvor hatte eine Prüfung des von dem Kläger im Asylverfahren vorgelegten Urteils des 2. Militärgerichts Diyarbakir keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergeben.
Mit Schreiben vom 9.11.1998 bat die Bezirksstelle für Asyl wiederum um Prüfung, ob die Asylanerkennung des Klägers nicht widerrufen werden könne. Der Anfrage war ein Schreiben des Ausländeramtes der Stadt B. vom 4.11.1998 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, dass es der Kläger hartnäckig und fortgesetzt durch zweimalige Verfälschung von Familienstammbüchern und einer wahrscheinlichen Verfälschung seines Reisepasses versuche, seine Identität zu verschleiern. Zudem habe der Kläger in Belgien unter dem Namen Y. C. versucht, Asyl zu beantragen. Es deute nichts darauf hin, dass der Kläger tatsächlich die Person sei, für die er sich ausgebe. Mit Auskunft vom 28.9.1999 verwies die Deutsche Botschaft Ankara auf seine Auskunft vom 17.2.1997 und teilte darüber hinaus mit, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil der Ausnahmezustandskommandantur Diyarbakir für echt gehalten werde. Der Kläger habe die Strafe vermutlich abgesessen oder sei auf Grund der Amnestiebestimmungen, die mit dem Antiterrorgesetz 1991 in Kraft getreten seien, freigelassen worden. Das Personenstandsamt in Siverek habe mitgeteilt, dass nach dem Kläger nicht gefahndet werde. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilte der Bezirksstelle für Asyl am 4.11.1999 mit, dass ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet werde.
Mit Schreiben vom 20.11.2001 bat die Ausländerbehörde der Stadt B. nochmals um Prüfung, ob ein Widerruf der Asylberechtigung des Klägers und seiner Kinder in Betracht komme. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 13.2.2002 mit, dass derzeit kein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könne, da „eine Änderung der Sach- und Rechtslage bei Wahrunterstellung“ des Vorbringens des Klägers nicht eingetreten sei.
Am 24.3.2006 leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein erneutes Widerrufsverfahren ein und bezog sich auf eine Einlassung des Bruders E. des Klägers (Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 27.10.2005), nach der feststehe, dass der Kläger mit Familiennamen C. heißen müsse; demgemäß betreffe das Urteil des 2. Militärgerichts Diyarbakir nicht den Kläger. Am 29.11.2006 wurde der Kläger zum Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung angehört und darauf hingewiesen, dass nach den dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegenden Erkenntnissen für Personen, die die ehemalige PKK unterstützt hätten, auf Grund der in der Türkei eingetretenen substanziellen Verbesserungen in Bezug auf die Menschenrechtslage in der Regel keine beachtliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter bestehe. Zudem stehe fest, dass der Kläger mit Familiennamen C. heiße, während er zur Glaubhaftmachung seiner Verfolgungsgründe ein Urteil unter dem Namen A. D. vorgelegt habe, das nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ersichtlich nicht seine Person betreffe.
Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 1.2.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde auf in der Türkei beschlossene Reformen hingewiesen und weiter ausgeführt: Nachdem dem Kläger durch die dem Bundesamt bekannt gewordenen Hinweise habe nachgewiesen werden können, dass er seinerzeit falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, könne er sich - unter Verweis auf das einzig von ihm vorgelegte Beweismittel, das auf „A. D.“ lautende Urteil des Militärgerichts Diyarbakir - nicht mehr darauf berufen, in seinem Heimatland in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Kläger hat am 10.2.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Es sei aus den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen, dass er über seine Identität getäuscht habe. Ein Widerrufsgrund sei nicht gegeben. Er habe vor seiner Ausreise unter politischer Verfolgung gelitten und sei durch ein Militärgericht verurteilt und auf Grund seiner Unterstützungstätigkeiten für die PKK inhaftiert worden.
10 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
11 
den Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2007 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) einverstanden erklärt.
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Die Erkenntnismittelliste Türkei (Stand: 19.10.2006) und der Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16 
Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamtes vor; hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeiten hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie das ihr gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift wird der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ausgestaltete Widerruf zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft, wenn eine Prüfung dazu, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen, bereits stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt prüfte in den Jahren 1998, 1999 und 2001/2002 auf die Initiativen des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl -sowie der Stadt B. drei Mal, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und verneinte diese Frage drei Mal ausdrücklich, weil sich die Sachlage nicht grundlegend geändert habe. In der Folge teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde jeweils das Ergebnis dieser Überprüfung schriftlich mit (vgl. dazu heute: § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Ein späterer Widerruf steht damit nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen der Beklagten. Folglich ist der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dieses Ermessen nicht ausgeübt, sondern eine gebundene Entscheidung getroffen hat.
20 
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG erst mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist (andere Ansicht ohne nähere Begründung: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2006 - A 1 K 11411/05 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 26.1.2007 - A 6 K 770/06 - und vom 30.3.2007 - A 6 K 583/06 -; VG Hamburg, Urteil vom 3.11.2005 - 19 A 540/03 -; der Pressemitteilung Nr. 15/2007 des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.3.2007 in den Verfahren 1 C 21.06, 34.06, 1 C 38/06 ist zu dieser Frage nichts Hinreichendes zu entnehmen; die Entscheidungsgründe zu diesen Urteilen liegen - soweit auf der homepage des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich - bislang im Volltext nicht vor). Im Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist für diese Vorschrift eine Übergangsbestimmung nicht enthalten, so dass die Frage ihrer Anwendbarkeit im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf - anders als hier - vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276). Der amtlichen Begründung zufolge sollte mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht in Satz 1 der Bestimmung erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bisher weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BT-Drs. 15/420, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.11.2005, a.a.O.) ist das neu eingeführte mehrstufige Verfahren eine zukunftsbezogene Regelung. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erteilt mit der Formulierung "die Prüfung... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" einen bindenden Auftrag an die Behörde, der sich lediglich auf Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung erfolgt ist. Der erkennbare Zusammenhang mit dem ebenfalls am 1.1.2005 in Kraft getretenen § 26 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der in Rede stehenden Vorschrift beabsichtigt, so hätte es einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft. Diese fehlt indessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst auch offen gelassen, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1.1.2005 ergangen sind (vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 91/05 -). Nunmehr scheint das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Ermessensentscheidung im Grundsatz auch anzunehmen, wenn die Widerrufsentscheidung nach dem 1.1.2005 ergeht, die Asylanerkennung aber zuvor erfolgte (vgl. dazu die bereits genannte Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 34.06 und 1 C 38.06 -)
21 
Anders als in den bislang vielfach von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.12.2006 - 19 A 10887/06 -) geht es aber in dem hier zu beurteilenden Fall nicht darum, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Ermessensentscheidung zu fordern, ohne dass zuvor eine Prüfung des Widerrufs stattgefunden hätte. Ein Ermessen ist erst und ausschließlich dann eröffnet, wenn bereits einmal eine Prüfung stattgefunden hat, die nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme der zu prüfenden Entscheidung geführt hat (vgl. dazu VG Saarland, Urteil vom 6.9.2006 - 10 K 22/06.A -). Eine nachträgliche Eröffnung des Ermessens ab dem 1.1.2005 für einen unter Geltung früheren Rechts (zwingend) zu erlassenen Widerruf ist abzulehnen. Hier aber galt zum Zeitpunkt des Widerrufs am 1.2.2007 bereits die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Mehrere vorhergehende Prüfverfahren, die den Anforderungen der beiden ersten Sätze dieses Absatzes genügten, sind durchgeführt worden - obwohl dies (mangels Geltung des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG) noch nicht zwingend vorgeschrieben war -, so dass der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Unter diesen speziellen Voraussetzungen durfte die Beklagte den Widerruf nur nach Ermessen ausüben.
22 
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung (so auch VG Hamburg, Urteil vom 3.11.2005 -, a.a.O., dort sogar - anders als hier - für die Fallgestaltung, dass im ersten Prüfverfahren keine Mitteilung über den Abschluss der Prüfung an die Ausländerbehörde gemacht wurde). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Aufenthaltsstatus des Ausländers in der Regel nach der Asylanerkennung rechtlich verfestigt hat und zugleich das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition durch den Zeitablauf an Gewicht verloren hat. Diese Interessenlage hat der Gesetzgeber zum 1.1.2005 aufgegriffen. Dass sie erst Berücksichtigung finden soll, wenn eine erste Überprüfung des Asylstatus - ohne Widerruf - nach dem 1.1.2005 stattfand und der Ausländerbehörde mitgeteilt wurde und in der Folge - nochmals - über den Widerruf entschieden wird, lässt sich weder aus der Zukunftsgerichtetheit des Prüfauftrags in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG noch aus deren Zusammenwirken mit § 26 Abs. 3 AufenthG ableiten. Ansonsten würden sich in Zukunft - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs.1 GG) - bedenkliche Fallkonstellationen ergeben, etwa wenn im Jahr 2009 der Widerruf einer aus dem Jahre 1994 stammenden Asylanerkennung, deren Widerruf 2005 bereits einmal geprüft worden ist, im Ermessen der Beklagten stünde, derjenige einer Asylberechtigung, deren Fortbestand - wie hier - bereits drei Mal in den Jahren 1998, 1999 und 2001/2002 geprüft und ausdrücklich bestätigt wurde, aber zwingend erfolgen müsste. Soweit die Rechtsprechung die korrespondierende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AufenthG dahingehend auslegt, dass vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels nicht auf die dort geregelte Dreijahresfrist angerechnet werden können (vgl. dazu nur VG Ansbach, Beschluss vom 4.9.2006 - AN 19 K 06.02279 -), berührt auch dies diese Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht. Zum einen setzt der Tatbestand des § 26 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich positiv den Besitz einer „Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2“ voraus, der begrifflich vor dem 1.1.2005 nicht möglich war. Demgegenüber konnte die von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in Bezug genommene Prüfung nach Satz 1 und 2 der Bestimmung ohne Weiteres bereits zuvor stattfinden; insoweit wird für die Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite lediglich an eine frühere Prüfung tatbestandlich rückangeknüpft. Zum anderen existiert mit § 102 Abs. 2 AufenthG für die Fristberechnung nach § 26 Abs. 4 AufenthG explizit eine Übergangsvorschrift, die den Gegenschluss zulässt, dass die maßgebliche Aufenthaltsdauer des § 26 Abs. 3 AufenthG erst ab dem 1.1.2005 zu berechnen ist. Für die hier entscheidende Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG fehlt eine derartige Übergangsbestimmung gerade.
23 
Das nach alledem erforderliche Ermessen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ausgeübt. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Ermessenserwägungen nachgeschoben bzw. ergänzt und konnte dies auch nicht mehr.
24 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 entfällt auch nicht deswegen, weil in der Sache gegebenenfalls Rücknahmegründe vorliegen, die die Aufhebung der asylrechtlichen Begünstigungen des Klägers rechtfertigen könnten.
25 
Der angefochtene Bescheid, der eine Rücknahme nicht verfügt, lässt sich zum einen bereits nicht in eine Rücknahmeentscheidung umdeuten (anderer Ansicht: VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2004 - Au 7 K 04.30348; VG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2003 - A 5 K 11945/03 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 9.1.2007 - A 6 K 10989/05 -), weil sich die Rücknahme in den zeitlichen Wirkungen - aber auch unter Umständen bei der späteren aufenthaltsrechtlichen Würdigung der Aufenthaltszeiten des Klägers während der Geltungsdauer seiner Asylberechtigung - vom Widerruf unterscheidet und die belastendere Maßnahme ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108,30). So hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich Widerruf und Rücknahme einer Asylanerkennung in ihrer zeitlichen Wirksamkeit unterscheiden, weil der Kläger in jenem Verfahren nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen ist, falls sich bei einer Umdeutung von einer Rücknahme in einen Widerruf - also der umgekehrte Fall wie hier - die Aufhebung der Asylanerkennung als Widerruf mit Wirkung lediglich für die Zukunft aufrechterhalten ließe. Diese Möglichkeit ist bei der Umdeutung von einem Widerruf in eine (in zeitlicher Hinsicht) belastendere Rücknahme gerade nicht gegeben.
26 
Zum anderen wäre eine Rücknahmeentscheidung ebenfalls rechtswidrig ergangen und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Denn auch die Rücknahmeentscheidung stünde hier aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ausgeübt worden ist. Denn wenn man eine Umdeutung der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung für rechtlich zulässig halten wollte, muss man konsequenterweise die dem Ausländeramt mitgeteilte Entscheidung des Bundesamtes vom 4.11.1999, kein Widerrufsverfahren einzuleiten, zugleich auch als Entscheidung ansehen, kein Rücknahmeverfahren durchzuführen, nachdem die diesbezügliche Anfrage des Ausländeramtes offensichtlich auch Rücknahmegründe zum Gegenstand hatte (vgl. Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt B. vom 4.11.1998, auf das die Anfrage des Regierungspräsidiums T. vom 9.11.1998 Bezug nahm: „Im Ergebnis steht wohl fest, dass sowohl das Familienstammbuch (Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung) Serie ... ... ... ... wie auch das später vorgelegte Familienstammbuch Serie ... ... ... ... verfälscht wurden. .... Durch diese hartnäckigen und fortgesetzten Versuche, seine eigene Identität und die seiner angeblichen „Ehefrau“ zu verschleiern, hat D. unmissverständlich seine absolute Unglaubwürdigkeit unter Beweis gestellt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss man (auch das BAFl) davon ausgehen, dass seine Angaben im Asylverfahren (Begründung seines Antrags) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso verlogen und somit unglaubwürdig sind. Dass meine Auffassung richtig ist, hat D. letztlich unwiderleglich bestätigt, indem er Deutschland bei „Nacht und Nebel“ verlassen und in Belgien unter dem Namen Y. C., * ... in S., Asyl beantragt hat . ... Es deutet überhaupt gar nichts darauf hin, dass D. auch tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt, es spricht vielmehr alles dagegen.“).
27 
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich dies bereits aus den obigen Ausführungen. Die übrigen Feststellungen sind in dem Bescheid nur wegen des in diesem Verfahren aufgehobenen Widerrufs getroffen worden. Das Urteil stellt insoweit die Rechtslage vor der Widerrufsentscheidung wieder her.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeiten hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie das ihr gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift wird der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ausgestaltete Widerruf zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft, wenn eine Prüfung dazu, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen, bereits stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt prüfte in den Jahren 1998, 1999 und 2001/2002 auf die Initiativen des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl -sowie der Stadt B. drei Mal, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und verneinte diese Frage drei Mal ausdrücklich, weil sich die Sachlage nicht grundlegend geändert habe. In der Folge teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde jeweils das Ergebnis dieser Überprüfung schriftlich mit (vgl. dazu heute: § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Ein späterer Widerruf steht damit nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen der Beklagten. Folglich ist der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dieses Ermessen nicht ausgeübt, sondern eine gebundene Entscheidung getroffen hat.
20 
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG erst mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist (andere Ansicht ohne nähere Begründung: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2006 - A 1 K 11411/05 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 26.1.2007 - A 6 K 770/06 - und vom 30.3.2007 - A 6 K 583/06 -; VG Hamburg, Urteil vom 3.11.2005 - 19 A 540/03 -; der Pressemitteilung Nr. 15/2007 des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.3.2007 in den Verfahren 1 C 21.06, 34.06, 1 C 38/06 ist zu dieser Frage nichts Hinreichendes zu entnehmen; die Entscheidungsgründe zu diesen Urteilen liegen - soweit auf der homepage des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich - bislang im Volltext nicht vor). Im Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist für diese Vorschrift eine Übergangsbestimmung nicht enthalten, so dass die Frage ihrer Anwendbarkeit im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf - anders als hier - vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276). Der amtlichen Begründung zufolge sollte mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht in Satz 1 der Bestimmung erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bisher weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BT-Drs. 15/420, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.11.2005, a.a.O.) ist das neu eingeführte mehrstufige Verfahren eine zukunftsbezogene Regelung. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erteilt mit der Formulierung "die Prüfung... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" einen bindenden Auftrag an die Behörde, der sich lediglich auf Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung erfolgt ist. Der erkennbare Zusammenhang mit dem ebenfalls am 1.1.2005 in Kraft getretenen § 26 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der in Rede stehenden Vorschrift beabsichtigt, so hätte es einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft. Diese fehlt indessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst auch offen gelassen, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1.1.2005 ergangen sind (vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 91/05 -). Nunmehr scheint das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Ermessensentscheidung im Grundsatz auch anzunehmen, wenn die Widerrufsentscheidung nach dem 1.1.2005 ergeht, die Asylanerkennung aber zuvor erfolgte (vgl. dazu die bereits genannte Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 34.06 und 1 C 38.06 -)
21 
Anders als in den bislang vielfach von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.12.2006 - 19 A 10887/06 -) geht es aber in dem hier zu beurteilenden Fall nicht darum, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Ermessensentscheidung zu fordern, ohne dass zuvor eine Prüfung des Widerrufs stattgefunden hätte. Ein Ermessen ist erst und ausschließlich dann eröffnet, wenn bereits einmal eine Prüfung stattgefunden hat, die nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme der zu prüfenden Entscheidung geführt hat (vgl. dazu VG Saarland, Urteil vom 6.9.2006 - 10 K 22/06.A -). Eine nachträgliche Eröffnung des Ermessens ab dem 1.1.2005 für einen unter Geltung früheren Rechts (zwingend) zu erlassenen Widerruf ist abzulehnen. Hier aber galt zum Zeitpunkt des Widerrufs am 1.2.2007 bereits die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Mehrere vorhergehende Prüfverfahren, die den Anforderungen der beiden ersten Sätze dieses Absatzes genügten, sind durchgeführt worden - obwohl dies (mangels Geltung des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG) noch nicht zwingend vorgeschrieben war -, so dass der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Unter diesen speziellen Voraussetzungen durfte die Beklagte den Widerruf nur nach Ermessen ausüben.
22 
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung (so auch VG Hamburg, Urteil vom 3.11.2005 -, a.a.O., dort sogar - anders als hier - für die Fallgestaltung, dass im ersten Prüfverfahren keine Mitteilung über den Abschluss der Prüfung an die Ausländerbehörde gemacht wurde). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Aufenthaltsstatus des Ausländers in der Regel nach der Asylanerkennung rechtlich verfestigt hat und zugleich das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition durch den Zeitablauf an Gewicht verloren hat. Diese Interessenlage hat der Gesetzgeber zum 1.1.2005 aufgegriffen. Dass sie erst Berücksichtigung finden soll, wenn eine erste Überprüfung des Asylstatus - ohne Widerruf - nach dem 1.1.2005 stattfand und der Ausländerbehörde mitgeteilt wurde und in der Folge - nochmals - über den Widerruf entschieden wird, lässt sich weder aus der Zukunftsgerichtetheit des Prüfauftrags in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG noch aus deren Zusammenwirken mit § 26 Abs. 3 AufenthG ableiten. Ansonsten würden sich in Zukunft - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs.1 GG) - bedenkliche Fallkonstellationen ergeben, etwa wenn im Jahr 2009 der Widerruf einer aus dem Jahre 1994 stammenden Asylanerkennung, deren Widerruf 2005 bereits einmal geprüft worden ist, im Ermessen der Beklagten stünde, derjenige einer Asylberechtigung, deren Fortbestand - wie hier - bereits drei Mal in den Jahren 1998, 1999 und 2001/2002 geprüft und ausdrücklich bestätigt wurde, aber zwingend erfolgen müsste. Soweit die Rechtsprechung die korrespondierende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AufenthG dahingehend auslegt, dass vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels nicht auf die dort geregelte Dreijahresfrist angerechnet werden können (vgl. dazu nur VG Ansbach, Beschluss vom 4.9.2006 - AN 19 K 06.02279 -), berührt auch dies diese Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht. Zum einen setzt der Tatbestand des § 26 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich positiv den Besitz einer „Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2“ voraus, der begrifflich vor dem 1.1.2005 nicht möglich war. Demgegenüber konnte die von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in Bezug genommene Prüfung nach Satz 1 und 2 der Bestimmung ohne Weiteres bereits zuvor stattfinden; insoweit wird für die Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite lediglich an eine frühere Prüfung tatbestandlich rückangeknüpft. Zum anderen existiert mit § 102 Abs. 2 AufenthG für die Fristberechnung nach § 26 Abs. 4 AufenthG explizit eine Übergangsvorschrift, die den Gegenschluss zulässt, dass die maßgebliche Aufenthaltsdauer des § 26 Abs. 3 AufenthG erst ab dem 1.1.2005 zu berechnen ist. Für die hier entscheidende Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG fehlt eine derartige Übergangsbestimmung gerade.
23 
Das nach alledem erforderliche Ermessen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ausgeübt. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Ermessenserwägungen nachgeschoben bzw. ergänzt und konnte dies auch nicht mehr.
24 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 entfällt auch nicht deswegen, weil in der Sache gegebenenfalls Rücknahmegründe vorliegen, die die Aufhebung der asylrechtlichen Begünstigungen des Klägers rechtfertigen könnten.
25 
Der angefochtene Bescheid, der eine Rücknahme nicht verfügt, lässt sich zum einen bereits nicht in eine Rücknahmeentscheidung umdeuten (anderer Ansicht: VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2004 - Au 7 K 04.30348; VG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2003 - A 5 K 11945/03 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 9.1.2007 - A 6 K 10989/05 -), weil sich die Rücknahme in den zeitlichen Wirkungen - aber auch unter Umständen bei der späteren aufenthaltsrechtlichen Würdigung der Aufenthaltszeiten des Klägers während der Geltungsdauer seiner Asylberechtigung - vom Widerruf unterscheidet und die belastendere Maßnahme ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108,30). So hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich Widerruf und Rücknahme einer Asylanerkennung in ihrer zeitlichen Wirksamkeit unterscheiden, weil der Kläger in jenem Verfahren nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen ist, falls sich bei einer Umdeutung von einer Rücknahme in einen Widerruf - also der umgekehrte Fall wie hier - die Aufhebung der Asylanerkennung als Widerruf mit Wirkung lediglich für die Zukunft aufrechterhalten ließe. Diese Möglichkeit ist bei der Umdeutung von einem Widerruf in eine (in zeitlicher Hinsicht) belastendere Rücknahme gerade nicht gegeben.
26 
Zum anderen wäre eine Rücknahmeentscheidung ebenfalls rechtswidrig ergangen und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Denn auch die Rücknahmeentscheidung stünde hier aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ausgeübt worden ist. Denn wenn man eine Umdeutung der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung für rechtlich zulässig halten wollte, muss man konsequenterweise die dem Ausländeramt mitgeteilte Entscheidung des Bundesamtes vom 4.11.1999, kein Widerrufsverfahren einzuleiten, zugleich auch als Entscheidung ansehen, kein Rücknahmeverfahren durchzuführen, nachdem die diesbezügliche Anfrage des Ausländeramtes offensichtlich auch Rücknahmegründe zum Gegenstand hatte (vgl. Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt B. vom 4.11.1998, auf das die Anfrage des Regierungspräsidiums T. vom 9.11.1998 Bezug nahm: „Im Ergebnis steht wohl fest, dass sowohl das Familienstammbuch (Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung) Serie ... ... ... ... wie auch das später vorgelegte Familienstammbuch Serie ... ... ... ... verfälscht wurden. .... Durch diese hartnäckigen und fortgesetzten Versuche, seine eigene Identität und die seiner angeblichen „Ehefrau“ zu verschleiern, hat D. unmissverständlich seine absolute Unglaubwürdigkeit unter Beweis gestellt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss man (auch das BAFl) davon ausgehen, dass seine Angaben im Asylverfahren (Begründung seines Antrags) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso verlogen und somit unglaubwürdig sind. Dass meine Auffassung richtig ist, hat D. letztlich unwiderleglich bestätigt, indem er Deutschland bei „Nacht und Nebel“ verlassen und in Belgien unter dem Namen Y. C., * ... in S., Asyl beantragt hat . ... Es deutet überhaupt gar nichts darauf hin, dass D. auch tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt, es spricht vielmehr alles dagegen.“).
27 
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich dies bereits aus den obigen Ausführungen. Die übrigen Feststellungen sind in dem Bescheid nur wegen des in diesem Verfahren aufgehobenen Widerrufs getroffen worden. Das Urteil stellt insoweit die Rechtslage vor der Widerrufsentscheidung wieder her.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Mai 2007 - A 5 K 72/07

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Mai 2007 - A 5 K 72/07 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.