Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Jan. 2015 - A 1 K 500/14

published on 28/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Jan. 2015 - A 1 K 500/14
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien im Rahmen des Dublin-Verfahrens und begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Gambia.
Der Kläger wurde nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von der Bundespolizei aufgegriffen. Gegenüber dieser gab er am 06.01.2014 an, er habe sein Herkunftsland im Mai 2013 mit dem Flugzeug verlassen. Er habe ein Visum von der spanischen Botschaft im Senegal gehabt. Im Juni 2013 habe er in Finnland und im Juli 2013 habe er in Spanien Asyl beantragt. In Spanien sei er 6 Monate als Asylbewerber gewesen. Danach habe ihm die Polizei gesagt, er müsse Spanien verlassen. Er sei dann mit dem Bus nach Deutschland gefahren.
Er stellte am 28.01.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 04.02.2014 erhielt das Bundesamt aufgrund einer Anfrage Kenntnis von Eurodac-Treffern aus Spanien (ES1...) und Finnland (FI1...). Mit Datum 04.02.2014 richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an Spanien und Finnland. Finnland lehnte die Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 05.02.2014 ab. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 12.02.2014 zu.
Mit Bescheid vom 14.02.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an. Der Bescheid wurde am 19.02.2014 zugestellt.
Der Kläger hat am 27.02.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 10.04.2014 (A 1 K 501/13) wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt. Zur Begründung (Vortrag im Eilverfahren) macht der Kläger systemische Mängel im spanischen Asylverfahren geltend.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ein Asylverfahren durchzuführen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt sie nach der Anfrage des Berichterstatters, weshalb der Kläger nicht innerhalb der Überstellungsfrist der Dublin III-Verordnung nach Spanien gebracht worden sei, vor, eine Überstellung nach Spanien sei nicht durchgeführt worden.
13 
Da der Kläger in Spanien ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein Asylantrag in der Bundesrepublik als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG dar. Das mit Bezug auf § 27a AsylVfG abgelehnte Begehren erfülle zugleich die Voraussetzungen der Einstufung als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung über diesen Antrag spruchreif zu machen. Eine entsprechende Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - juris) für das Asylfolgeverfahren getroffen.
14 
Im Übrigen wäre eine Überschreitung der Überstellungsfrist unerheblich, da dadurch keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt würden.
15 
Zudem habe der Kläger für die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nummer 1 des angefochtenen Bescheides) kein Rechtsschutzinteresse, weil sie für ihn keinen rechtlichen Vorteil habe.
16 
Eine Umdeutung in einen Verwaltungsakt gleicher Form bei erfolgloser Durchführung eines Asylzweitantragsverfahrens sei möglich. Die Nummer 2 des angefochtenen Bescheides (Abschiebungsanordnung) werde nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert werden. Die Abschiebungsanordnung beinhalte eine Ausreiseaufforderung. Diese werde aufrechterhalten. Allerdings werde nach dem Zuständigkeitsübergang keine Abschiebung mehr in den sicheren Drittstaat möglich sein. Dann müsse die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht werden.
17 
Der Kammer haben die Akten der Antragsgegnerin (Ausdruck der elektronischen Akte Seite 1-135) und die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.
18 
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.12.2014, der Kläger hat mit Schreiben vom 19.01.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, ist die Klage zulässig (1a). Im Übrigen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrt, ist sie unzulässig (1b). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (2.).
21 
1a)
22 
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht die Vorrangigkeit einer Verpflichtungsklage auf Gewährung internationalen Schutzes entgegen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
23 
„…Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt)…“
24 
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. ebenfalls zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris RdNr. 34 ff., Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris RdNr. 21 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris RdNr. 7).
25 
1b)
26 
Zur Unzulässigkeit eines - hier auch beantragten - Verpflichtungsbegehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
27 
„…Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar…“
28 
Dem schließt sich die Kammer ebenfalls an.
2.
29 
Maßgeblich für die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2014 ist hier, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). Zu diesem Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig geworden und die Unzulässigkeit des Asylantrag dadurch entfallen ist.
30 
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Staates kann sich hier nur aus ist der Dublin III-Verordnung ergeben. Zwar war auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in die „Dublin-Staaten“ zunächst die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), anwendbar, da die Dublin III-Verordnung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland aber erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung gestellt hat, kommt hier diese zur Anwendung.
31 
Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt war Spanien nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger zuständig. Diese Zuständigkeit ist zunächst auch erhalten geblieben, da das Bundesamt ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und Spanien der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hat.
32 
Spanien hat seine Zuständigkeit aber durch den Ablauf der Überstellungsfrist verloren. Die Frist für die Überstellung des Klägers vom ersuchenden Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) an den zuständigen Mitgliedsstaat (hier: Spanien) beträgt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO 6 Monate. Ein Grund für einer Verlängerung dieser Frist auf 1 Jahr bzw. 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist beginnt mit der Annahme des Überstellungsgesuchs zu laufen, hier am 12.02.2014. Sie ist, auch wenn sie im Zeitraum vom Erlass des angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des für den Kläger negativen Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris RdNr. 58), abgelaufen. Sie wäre auch abgelaufen, wenn die Frist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses der Kammer im Eilverfahren neu zu laufen begonnen hätte. Denn der Beschluss wurde bereits am 10.04.2014 zugestellt. Die Zuständigkeit ist somit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da nach der Dublin III-Verordnung jeweils nur ein „Dublin-Staat“ zuständig sein kann, ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden.
33 
Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Zuständigkeit Spaniens neu begründet oder für einen gewissen Zeitraum über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus „verlängert“ hätten. Das Bundesamt hat nichts unternommen, um Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme des Klägers zu veranlassen. Der Schriftsatz des Bundesamts vom 01.12.2014 ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass es selbst von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Denn dort vertritt es selbst die Auffassung, dass jetzt die Voraussetzungen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zu prüfen seien, was eine entsprechende Zuständigkeit voraussetzt. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - (juris) zu entscheiden hatte. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass sich ein Kläger nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland berufen kann, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konnte in seinem Urteil aufgrund der vom Bundesamt vorgetragenen Praxis der italienischen Behörden davon ausgehen, dass Italien den dortigen Kläger noch übernehmen würde. Grundlage war, dass Italien regelmäßig Überstellungen akzeptierte, die innerhalb der vom Bundesamt mitgeteilten Überstellungsfrist erfolgten. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht abgelaufen. Denn das Bundesamt ging bei seiner Fristberechnung davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren neu zu laufen beginne. Aber auch eine so berechnete Frist wäre im vorliegenden Fall abgelaufen (siehe oben).
34 
Die Auffassung, dass eine Person, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, keinen subjektiven Anspruch auf Prüfung dieses Antrags durch den zuständigen „Dublin-Staat“ hat, wenn die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 A 66/14 - juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) oder anderer Fristen eingetreten ist, überzeugt die Kammer nicht. Die Art. 13 und 18Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 Seite 9; im Folgenden: EU-Flüchtlingsschutz-RL) gehen davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus hat, wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Dublin III-Verordnung hat nach ihrem Art. 1 lediglich zum Gegenstand, die Kriterien dafür festzulegen, welcher Mitgliedstaat oder andere Staat, in dem die Dublin III-Verordnung Anwendung findet, für die Prüfung des in der EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie definierten internationalen Schutzes zuständig ist. Sie erlaubt es einem Staat, den sie für zuständig erklärt, aber nicht, die Prüfung eines Antrags vorübergehend oder gar auf Dauer zu verweigern, nur weil dieser es versäumt hat oder er nicht in der Lage war, einen Asylbewerber rechtzeitig in den noch zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren rechtzeitig durchzuführen. Die einzige „Sanktion“, die in der Dublin III-Verordnung für ein Verhalten eines Asylbewerbers vorgesehen ist, ist die Verlängerung der Überstellungsfristen im Falle seiner Inhaftierung oder seines Untertauchens (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Es ist auch nicht erkennbar, wie ein Asylbewerber den Schwebezustand, in dem der früher zuständig gewesene Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist und der jetzt zuständige Mitgliedstaat davon ausgeht, er sei zwar im Verhältnis der „Dublin-Staaten“ untereinander zuständig, dürfe dem Asylbewerber gegenüber aber eine Entscheidung verweigern, beenden sollte. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm nicht weiter, da er dort für die Prüfung seines Antrags keinen Anspruch mehr hat. Eine Abschiebung in diesen Staat ist auch nicht mehr möglich. Ein Weiterwandern in einen anderen „Dublin-Staat“ führt auch nicht weiter, weil diesem gegenüber nach der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig bleibt. Ein Asylbewerber kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgrund eines Fristablaufes zuständig geworden ist, allenfalls dann auf einen früher zuständig gewesenen „Dublin-Staat“ verwiesen werden, wenn mit Ausnahme der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Konstellation (siehe Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -), dessen Zuständigkeit in dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt neu begründet ist. Aber auch für derartige Bemühungen des ersuchenden Staates wäre eine zeitliche Grenze zu setzen. Eine neue Zuständigkeit eines anderen „Dublin-Staates“ wurde hier nicht begründet. Dieser Fall dürfte auch nur ausnahmsweise eintreten, da keine Gründe für einen „Dublin-Staat“ ersichtlich sind, einen Asylbewerber, für den ein anderer Staat zuständig geworden ist, wieder aufzunehmen.
35 
Die Kammer setzt sich mit ihrer Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris (Abdullahi). Zwar führte dieser in seinem Urteil (RdNr. 60) sinngemäß aus, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt habe, nur einwenden, dass es in diesem Staat systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass jedem Asylbewerber in allen „Dublin-Staaten“ das gleiche Schutzniveau gewährt werde. Dies setzt aber voraus, dass die Zuständigkeit, die durch die Zustimmungserklärung des „Dublin-Staats“, begründet wurde, fortbesteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die Zuständigkeit eines „Dublin-Staates“, die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründet wurde, wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der „Dublin-Staat“, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr in dem Kontext der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Ist eine Zuständigkeit durch Fristablauf entfallen, kann sie nur durch eine ausdrückliche und erneute Zustimmungserklärung wieder begründet werden. Eine solche liegt hier nicht vor. Nur wenn sie zeitnah (wieder) vorläge, könnte der Asylbewerber nicht einwenden, sie sei zu spät, nämlich nach dem Ablauf von Fristen der Dublin III-Verordnung begründet worden.
36 
Da der Asylantrag des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig ist, entfällt die nach § 34a AsylVfG bestehende Möglichkeit, seine Abschiebung nach Spanien anzuordnen.
37 
Aus der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt weiter, dass sie ihre Verpflichtungen, die aus dem Asylverfahrensgesetz folgen, zu erfüllen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat als - zuvor - Spanien nach der Dublin III-Verordnung für den Kläger zuständig sein könnte.
3.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss des wieder offenen Asylverfahrens, die Gegenstand des abgewiesenen Teils der Klage ist, folgt schon aus dem Asylverfahrensgesetz selbst. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, ist die Klage zulässig (1a). Im Übrigen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrt, ist sie unzulässig (1b). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (2.).
21 
1a)
22 
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht die Vorrangigkeit einer Verpflichtungsklage auf Gewährung internationalen Schutzes entgegen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
23 
„…Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt)…“
24 
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. ebenfalls zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris RdNr. 34 ff., Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris RdNr. 21 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris RdNr. 7).
25 
1b)
26 
Zur Unzulässigkeit eines - hier auch beantragten - Verpflichtungsbegehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
27 
„…Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar…“
28 
Dem schließt sich die Kammer ebenfalls an.
2.
29 
Maßgeblich für die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2014 ist hier, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). Zu diesem Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig geworden und die Unzulässigkeit des Asylantrag dadurch entfallen ist.
30 
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Staates kann sich hier nur aus ist der Dublin III-Verordnung ergeben. Zwar war auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in die „Dublin-Staaten“ zunächst die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), anwendbar, da die Dublin III-Verordnung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland aber erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung gestellt hat, kommt hier diese zur Anwendung.
31 
Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt war Spanien nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger zuständig. Diese Zuständigkeit ist zunächst auch erhalten geblieben, da das Bundesamt ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und Spanien der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hat.
32 
Spanien hat seine Zuständigkeit aber durch den Ablauf der Überstellungsfrist verloren. Die Frist für die Überstellung des Klägers vom ersuchenden Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) an den zuständigen Mitgliedsstaat (hier: Spanien) beträgt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO 6 Monate. Ein Grund für einer Verlängerung dieser Frist auf 1 Jahr bzw. 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist beginnt mit der Annahme des Überstellungsgesuchs zu laufen, hier am 12.02.2014. Sie ist, auch wenn sie im Zeitraum vom Erlass des angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des für den Kläger negativen Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris RdNr. 58), abgelaufen. Sie wäre auch abgelaufen, wenn die Frist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses der Kammer im Eilverfahren neu zu laufen begonnen hätte. Denn der Beschluss wurde bereits am 10.04.2014 zugestellt. Die Zuständigkeit ist somit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da nach der Dublin III-Verordnung jeweils nur ein „Dublin-Staat“ zuständig sein kann, ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden.
33 
Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Zuständigkeit Spaniens neu begründet oder für einen gewissen Zeitraum über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus „verlängert“ hätten. Das Bundesamt hat nichts unternommen, um Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme des Klägers zu veranlassen. Der Schriftsatz des Bundesamts vom 01.12.2014 ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass es selbst von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Denn dort vertritt es selbst die Auffassung, dass jetzt die Voraussetzungen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zu prüfen seien, was eine entsprechende Zuständigkeit voraussetzt. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - (juris) zu entscheiden hatte. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass sich ein Kläger nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland berufen kann, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konnte in seinem Urteil aufgrund der vom Bundesamt vorgetragenen Praxis der italienischen Behörden davon ausgehen, dass Italien den dortigen Kläger noch übernehmen würde. Grundlage war, dass Italien regelmäßig Überstellungen akzeptierte, die innerhalb der vom Bundesamt mitgeteilten Überstellungsfrist erfolgten. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht abgelaufen. Denn das Bundesamt ging bei seiner Fristberechnung davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren neu zu laufen beginne. Aber auch eine so berechnete Frist wäre im vorliegenden Fall abgelaufen (siehe oben).
34 
Die Auffassung, dass eine Person, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, keinen subjektiven Anspruch auf Prüfung dieses Antrags durch den zuständigen „Dublin-Staat“ hat, wenn die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 A 66/14 - juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) oder anderer Fristen eingetreten ist, überzeugt die Kammer nicht. Die Art. 13 und 18Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 Seite 9; im Folgenden: EU-Flüchtlingsschutz-RL) gehen davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus hat, wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Dublin III-Verordnung hat nach ihrem Art. 1 lediglich zum Gegenstand, die Kriterien dafür festzulegen, welcher Mitgliedstaat oder andere Staat, in dem die Dublin III-Verordnung Anwendung findet, für die Prüfung des in der EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie definierten internationalen Schutzes zuständig ist. Sie erlaubt es einem Staat, den sie für zuständig erklärt, aber nicht, die Prüfung eines Antrags vorübergehend oder gar auf Dauer zu verweigern, nur weil dieser es versäumt hat oder er nicht in der Lage war, einen Asylbewerber rechtzeitig in den noch zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren rechtzeitig durchzuführen. Die einzige „Sanktion“, die in der Dublin III-Verordnung für ein Verhalten eines Asylbewerbers vorgesehen ist, ist die Verlängerung der Überstellungsfristen im Falle seiner Inhaftierung oder seines Untertauchens (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Es ist auch nicht erkennbar, wie ein Asylbewerber den Schwebezustand, in dem der früher zuständig gewesene Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist und der jetzt zuständige Mitgliedstaat davon ausgeht, er sei zwar im Verhältnis der „Dublin-Staaten“ untereinander zuständig, dürfe dem Asylbewerber gegenüber aber eine Entscheidung verweigern, beenden sollte. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm nicht weiter, da er dort für die Prüfung seines Antrags keinen Anspruch mehr hat. Eine Abschiebung in diesen Staat ist auch nicht mehr möglich. Ein Weiterwandern in einen anderen „Dublin-Staat“ führt auch nicht weiter, weil diesem gegenüber nach der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig bleibt. Ein Asylbewerber kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgrund eines Fristablaufes zuständig geworden ist, allenfalls dann auf einen früher zuständig gewesenen „Dublin-Staat“ verwiesen werden, wenn mit Ausnahme der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Konstellation (siehe Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -), dessen Zuständigkeit in dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt neu begründet ist. Aber auch für derartige Bemühungen des ersuchenden Staates wäre eine zeitliche Grenze zu setzen. Eine neue Zuständigkeit eines anderen „Dublin-Staates“ wurde hier nicht begründet. Dieser Fall dürfte auch nur ausnahmsweise eintreten, da keine Gründe für einen „Dublin-Staat“ ersichtlich sind, einen Asylbewerber, für den ein anderer Staat zuständig geworden ist, wieder aufzunehmen.
35 
Die Kammer setzt sich mit ihrer Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris (Abdullahi). Zwar führte dieser in seinem Urteil (RdNr. 60) sinngemäß aus, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt habe, nur einwenden, dass es in diesem Staat systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass jedem Asylbewerber in allen „Dublin-Staaten“ das gleiche Schutzniveau gewährt werde. Dies setzt aber voraus, dass die Zuständigkeit, die durch die Zustimmungserklärung des „Dublin-Staats“, begründet wurde, fortbesteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die Zuständigkeit eines „Dublin-Staates“, die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründet wurde, wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der „Dublin-Staat“, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr in dem Kontext der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Ist eine Zuständigkeit durch Fristablauf entfallen, kann sie nur durch eine ausdrückliche und erneute Zustimmungserklärung wieder begründet werden. Eine solche liegt hier nicht vor. Nur wenn sie zeitnah (wieder) vorläge, könnte der Asylbewerber nicht einwenden, sie sei zu spät, nämlich nach dem Ablauf von Fristen der Dublin III-Verordnung begründet worden.
36 
Da der Asylantrag des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig ist, entfällt die nach § 34a AsylVfG bestehende Möglichkeit, seine Abschiebung nach Spanien anzuordnen.
37 
Aus der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt weiter, dass sie ihre Verpflichtungen, die aus dem Asylverfahrensgesetz folgen, zu erfüllen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat als - zuvor - Spanien nach der Dublin III-Verordnung für den Kläger zuständig sein könnte.
3.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss des wieder offenen Asylverfahrens, die Gegenstand des abgewiesenen Teils der Klage ist, folgt schon aus dem Asylverfahrensgesetz selbst. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 27/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am xx.xx.1992
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
published on 02/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist am (…) 1947 in H. in Syrien geboren. Sie ist verheiratet, yezidischen Glaubens, kurdische Volkszugehörige und sie besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie – zusammen mit ihrer Tochter
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published on 03/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 29/05/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2014 – Az.: 5636346-252 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorl
published on 07/05/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba
published on 19/03/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.